Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bestattungsgesetz 2007, Fassung vom 06.07.2015

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007
StF: LGBl. 9480-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

         § 1

 Gegenstand und Anwendungsbereich

 

Abschnitt II

Totenbeschau

         § 2

 Todesfallanzeige

         § 3

 Allgemeine Verhaltensregeln

         § 4

 Totenbeschau

         § 5

 Auskunftspflicht

         § 6

 Maßnahmen bei der Totenbeschau

         § 7

 Todesbescheinigung

         § 8

Vergütung

 

Abschnitt III

Obduktion

         § 9

 Zulässigkeit einer Obduktion

        § 10

 Vornahme einer Obduktion

 

Abschnitt IV

Leichenbestattung

        § 11

 Bestattungspflicht

        § 12

 Bestattungsarten

        § 13

Aufbahrung

        § 14

Einsargung

        § 15

 Erdbestattung

        § 16

 Feuerbestattung

        § 17

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

 

Abschnitt V

Überführung und Enterdigung von Leichen

        § 18

 Überführung

        § 19

 Enterdigung

 

Abschnitt VI

Bestattungsanlagen

        § 20

 Arten von Bestattungsanlagen

        § 21

Bewilligung

        § 22

 Sperre, Schließung und Auflassung

        § 23

 Aufbahrungshalle und Leichenkammer

        § 24

 Friedhofsordnung

        § 25

 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

 

Abschnitt VII

Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

        § 26

Grabstellen

        § 27

 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

        § 28

 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

        § 29

 Erlöschen des Benützungsrechts

        § 30

Ehrengräber

        § 31

 Bestattung auf Friedhöfen

        § 32

 Ausgestaltung der Grabstelle

        § 33

 Besondere Maßnahmen

 

Abschnitt VIII

Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

        § 34

 Gebührenordnung

        § 35

 Gebührenarten

        § 36

 Grabstellengebühren

        § 37

 Sonstige Gebühren

        § 38

 Gebührenschuld und Fälligkeit

        § 39

 Rückerstatten von Friedhofsgebühren

 

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

        § 40

 Strafbestimmungen

        § 41

 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

        § 42

 In-Kraft-Treten des Gesetzes

        § 43

 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen

        § 44

 Übergangsbestimmungen

§ 1

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Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand und Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
  2. Absatz 2Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2

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Text

Abschnitt II
Totenbeschau

Paragraph 2,

Todesfallanzeige

  1. Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder
    2. Ziffer 2
      dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Ziffer eins,) oder
    3. Ziffer 3
      einem Bestattungsunternehmen oder
    4. Ziffer 4
      im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Absatz 2Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall zuerst wahrgenommen hat oder die Leiche aufgefunden hat.
  3. Absatz 3Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde (Absatz eins, Ziffer eins,) weiterzuleiten. Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen.
  4. Absatz 4Vorschriften auf dem Gebiet des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalles vorsehen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 3

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Text

Paragraph 3,

Allgemeine Verhaltensregeln

  1. Absatz einsBis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.
  2. Absatz 2In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z. B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde.
  3. Absatz 3Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
    2. Ziffer 2
      nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

§ 4

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Text

Paragraph 4,

Totenbeschau

  1. Absatz einsJede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des Paragraph 8, des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,.
  2. Absatz 2Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.
  3. Absatz 3Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:
    1. Ziffer eins
      den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen,
    2. Ziffer 2
      den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,
    3. Ziffer 3
      in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.
  4. Absatz 4Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.
  5. Absatz 5Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
  6. Absatz 6Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.

§ 5

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Text

Paragraph 5,

Auskunftspflicht

Jede Person ist verpflichtet, den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle der Feststellung der Todesursache erforderlichen Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für den zuletzt behandelnden Arzt oder Ärztin.

§ 6

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Text

Paragraph 6,

Maßnahmen bei der Totenbeschau

  1. Absatz einsDer Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,
    2. Ziffer 2
      wann der Tod eingetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.
  4. Absatz 4Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
  5. Absatz 5Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
  6. Absatz 6In den Fällen der Absatz 3 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

§ 7

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Text

Paragraph 7,

Todesbescheinigung

  1. Absatz einsDer Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen.
  2. Absatz 2Eine Ausfertigung der Todesbescheinigung ist durch den Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin der Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder in der die Leiche aufgefunden wurde, zu übermitteln. Die anderen Ausfertigungen sind dem Bestattungsunternehmen zu übergeben. Das Bestattungsunternehmen hat eine Ausfertigung dem Betreiber der Bestattungsanlage und bei einer Überführung der Leiche eine Ausfertigung der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz eins,), zu übergeben.
  3. Absatz 3Liegt ein Verdacht auf Fremdverschulden vor (Paragraph 6, Absatz 3,) oder erscheint eine Obduktion erforderlich (Paragraph 6, Absatz 4,), darf die Todesbescheinigung erst dann ausgestellt werden, wenn das Gericht oder die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung freigegeben hat.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat zur Durchführung dieser Bestimmungen Form und Inhalt der Todesbescheinigung mit Verordnung festzulegen.

§ 8

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Text

Paragraph 8,

Vergütung

  1. Absatz einsVon der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Für die Vergütung der Reisekosten sind die Paragraphen 100, ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

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Text

Abschnitt III
Obduktion

Paragraph 9,

Zulässigkeit einer Obduktion

  1. Absatz einsDie Obduktion einer Leiche ist in folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer schriftlichen Verfügung des oder der Verstorbenen oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund eines schriftlichen Verlangens der nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Todesursache oder der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist.
  3. Absatz 3Das schriftliche Verlangen nach einer Obduktion kann von den nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen gestellt werden. Paragraph 11, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Kosten des Transportes der Leiche und der Bereitstellung des Obduktionsraumes sind im Falle einer angeordneten Obduktion (Absatz eins, Ziffer eins,) von der Gebietskörperschaft zu tragen, die die Obduktion angeordnet hat. Die Kosten einer Privatobduktion trägt, wer sie verlangt.
  5. Absatz 5Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechts und der Strafrechtspflege, die Obduktionen regeln, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 10

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Paragraph 10,

Vornahme einer Obduktion

  1. Absatz einsObduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt ist zur Vornahme von behördlich angeordneten Obduktionen verpflichtet und hat die erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Der Obduzent oder die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller oder der Antragstellerin, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat mit Verordnung Form und Inhalt der Obduktionsniederschrift festzulegen.
  5. Absatz 5Der Obduzent oder die Obduzentin hat dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin die Todesursache schriftlich bekannt zu geben.

§ 11

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Text

Abschnitt IV
Leichenbestattung

Paragraph 11,

Bestattungspflicht

  1. Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
  2. Absatz 2Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierzehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin,
    2. Ziffer 2
      Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,
    3. Ziffer 3
      Kinder,
    4. Ziffer 4
      Eltern,
    5. Ziffer 5
      die übrigen Nachkommen,
    6. Ziffer 6
      die Großeltern,
    7. Ziffer 7
      die Geschwister.
  4. Absatz 4Sind in Absatz 3, genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Frist nach, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.
  6. Absatz 6Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.

§ 12

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Text

Paragraph 12,

Bestattungsarten

  1. Absatz einsBestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.
  2. Absatz 2Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in Paragraph 11, Absatz 3, genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.

§ 13

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Text

Paragraph 13,

Aufbahrung

  1. Absatz einsNach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
  2. Absatz 2Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.

§ 14

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Text

Paragraph 14,

Einsargung

  1. Absatz einsLeichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.

§ 15

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Text

Paragraph 15,

Erdbestattung

  1. Absatz einsDie Erdbestattung hat auf Friedhöfen zu erfolgen. Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einem Erdgrab oder in einer gemauerten Grabstelle (Gruft).
  2. Absatz 2Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer von der Landesregierung bewilligten privaten Begräbnisstätte beigesetzt werden. Eine private Begräbnisstätte darf nur als gemauerte Grabstelle (Gruft) errichtet werden.
  3. Absatz 3Die Beisetzung in einer privaten Begräbnisstätte ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte auf den bescheidmäßigen Zustand zu überprüfen und, falls sie dem Bescheid nicht entspricht, die Bestattung in dieser zu untersagen.

§ 16

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Text

Paragraph 16,

Feuerbestattung

  1. Absatz einsDie Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.
  2. Absatz 2Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.
  3. Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.
  5. Absatz 5Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

§ 17

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Text

Paragraph 17,

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

  1. Absatz einsDie Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.
  2. Absatz 2Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
  3. Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Absatz 2, verfügen, übergeben.

§ 18

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Text

Abschnitt V
Überführung und Enterdigung von Leichen

Paragraph 18,

Überführung

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.
  4. Absatz 4Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 19

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Text

Paragraph 19,

Enterdigung

  1. Absatz einsEine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
  2. Absatz 2Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
  3. Absatz 3Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.
  4. Absatz 4Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
  5. Absatz 5Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der Überführung.
  7. Absatz 7Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.

§ 20

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Text

Abschnitt VI
Bestattungsanlagen

Paragraph 20,

Arten von Bestattungsanlagen

  1. Absatz einsBestattungsanlagen sind
    1. Ziffer eins
      Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen,
    2. Ziffer 2
      Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen und
    3. Ziffer 3
      private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen außerhalb eines Friedhofes (Paragraph 15, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen können betrieben werden von
    1. Ziffer eins
      Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage),
    2. Ziffer 2
      gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder
    3. Ziffer 3
      sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber).
  3. Absatz 3Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

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Text

Paragraph 21,

Bewilligung

  1. Absatz einsFür die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und
    2. Ziffer 2
      das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten ( Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, ) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.
  5. Absatz 5Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Sperre, Schließung und Auflassung

  1. Absatz einsIst eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.
  3. Absatz 3Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Aufbahrungshalle und Leichenkammer

  1. Absatz einsBetreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
  2. Absatz 2Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sind.
  3. Absatz 3Eine Leichenkammer muss so groß gehalten sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen möglich ist.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 24,

Friedhofsordnung

  1. Absatz einsFür jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    • Strichaufzählung
      die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern,
    • Strichaufzählung
      die Benützungsrechte an Grabstätten,
    • Strichaufzählung
      die Mindestruhefrist,
    • Strichaufzählung
      Grababstände,
    • Strichaufzählung
      Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie
    • Strichaufzählung
      Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.
  3. Absatz 3Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (Paragraph 19, Absatz 3,) in der Friedhofsordnung verlängern.
  4. Absatz 4Absatz eins,, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25,

Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.
  2. Absatz 2In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.
  3. Absatz 3In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VII
Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

Paragraph 26,

Grabstellen

  1. Absatz einsAn folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:
    1. Ziffer eins
      an Erdgrabstellen für einfachen und mehrfachen Belag,
    2. Ziffer 2
      an gemauerten Grabstellen (Grüfte) und
    3. Ziffer 3
      an Urnengrabstellen.
  2. Absatz 2Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.
  5. Absatz 5Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27,

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

  1. Absatz einsDie Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.
  2. Absatz 2Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.
  3. Absatz 3Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.
  4. Absatz 4Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.
  5. Absatz 5Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung.
  6. Absatz 6Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.
  7. Absatz 7Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.
  8. Absatz 8Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

  1. Absatz einsAuf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.
  2. Absatz 2Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29,

Erlöschen des Benützungsrechts

  1. Absatz einsDas Benützungsrecht erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      durch schriftlichen Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (Paragraph 33, Absatz 4,) oder
    4. Ziffer 4
      bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (Paragraph 27, Absatz 7,).
  3. Absatz 3Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.
  4. Absatz 4Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Absatz 3, durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Absatz 3, kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Ehrengräber

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann für Verstorbene wegen besonderer Verdienste um die Allgemeinheit auf Friedhofsdauer oder für einen bestimmten, jedoch mindestens vierzigjährigen Zeitraum ein Ehrengrab der Gemeinde bereitstellen oder ein schon bestehendes Grab zum Ehrengrab der Gemeinde erklären.
  2. Absatz 2In der Erklärung zum Ehrengrab hat die Gemeinde festzulegen, ob im Rahmen der Friedhofsordnung auch andere Personen in dieser Grabstelle bestattet werden dürfen.
  3. Absatz 3Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Vor dem Beschluss ist das Einvernehmen mit den nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) des oder der Verstorbenen und mit der oder den bisherigen benützungsberechtigten Personen herzustellen.
  4. Absatz 4Für Ehrengräber der Gemeinde sind keine Friedhofsgebühren zu entrichten. Die Gemeinde hat für die Bereitstellung, Ausgestaltung, Instandhaltung und Betreuung eines Ehrengrabes zu sorgen. Bei Zustimmung zur Beisetzung auch anderer Personen hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Friedhofsgebühren ab einer solchen Beisetzung zu entrichten sind und wer die Pflichten der benützungsberechtigten Person zu übernehmen hat.
  5. Absatz 5Die Verlängerung des Ehrengrabes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Im Falle einer Nichtverlängerung sind die nahen Angehörigen über die Möglichkeit des Erwerbs des Benützungsrechts in Kenntnis zu setzen. Paragraph 28, gilt sinngemäß.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31,

Bestattung auf Friedhöfen

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Bestattung von Leichen und Urnen auf Friedhöfen ist der Gemeinde von der benützungsberechtigten Person der Grabstelle anzuzeigen. Bei Tod der benützungsberechtigten Person ist die Anzeige von den nahen Angehörigen (Paragraph 11, Absatz 3,) zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Bestattung einer Leiche in einer Grabstelle ist nur bis zur Höchstbelagszahl zulässig, soferne nicht eine Zusammenlegung von Leichenresten möglich ist (Paragraph 27, Absatz 4,).
  3. Absatz 3Ist eine Bestattung nach Absatz 2, nicht möglich, hat die Gemeinde der anzeigenden Person eine freie Grabstelle anzubieten.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32,

Ausgestaltung der Grabstelle

  1. Absatz einsDie Errichtung eines Grabdenkmales (z. B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift sowie eine Skizze beizulegen.
  2. Absatz 2Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:
    1. Ziffer eins
      das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,
    2. Ziffer 2
      das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigen würde oder
    3. Ziffer 3
      das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der Frist nach Absatz 2, kann die Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass das geplante Vorhaben Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht widerspricht, und die Ausführung gestatten.
  4. Absatz 4Wird die Benützung des Friedhofs oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die Beseitigung auf Kosten der benützungsberechtigten Personen durch die Gemeinde. Das hierbei anfallende Holz ist Eigentum der Gemeinde.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Besondere Maßnahmen

  1. Absatz einsIst eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.
  3. Absatz 3Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,).
  4. Absatz 4Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VIII
Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

Paragraph 34,

Gebührenordnung

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.
  2. Absatz 2Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35,

Gebührenarten

  1. Absatz einsDie Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,
    2. Ziffer 2
      Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,
    3. Ziffer 3
      Gebühren für die Einäscherung,
    4. Ziffer 4
      Gebühren für die Be- und Enterdigung.
  2. Absatz 2Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 36,

Grabstellengebühren

  1. Absatz einsFür die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Arten der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Die Grabstellengebühren können je nach der örtlichen Lage des Grabes in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.
  4. Absatz 4Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß Paragraph 27, Absatz 6, ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 37,

Sonstige Gebühren

  1. Absatz einsFür die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
  2. Absatz 2Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage ist eine Einäscherungsgebühr festzusetzen.
  3. Absatz 3Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4Für die Enterdigung einer Leiche kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 38,

Gebührenschuld und Fälligkeit

  1. Absatz einsDie Gebührenschuld entsteht:
    1. Ziffer eins
      bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,
    2. Ziffer 2
      bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (Paragraph 27, Absatz 6,) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (Paragraph 27, Absatz 7,) erfolgt,
    3. Ziffer 3
      bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,
    4. Ziffer 4
      bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,
    5. Ziffer 5
      bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,
    6. Ziffer 6
      bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.
  2. Absatz 2Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (Paragraph 27, Absatz 5,) zu entrichten.
  3. Absatz 3Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:
    1. Ziffer eins
      bei Grabstellengebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, die antragstellende Person,
    2. Ziffer 2
      bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat,
    3. Ziffer 3
      bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung;
    4. Ziffer 4
      bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Enterdigungen die anordnende Gebietskörperschaft.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

Rückerstattung von Friedhofsgebühren

Wird von der benützungsberechtigten Person auf eine Grabstelle, die noch unbelegt ist oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Benützungsrechts verzichtet, hat die Gemeinde das anteilsmäßige Guthaben festzustellen und rückzuerstatten.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt IX
Schlussbestimmungen

Paragraph 40,

Strafbestimmungen

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

  1. Ziffer eins
    die Todesfallanzeige (Paragraph 2,) unterlässt,
  2. Ziffer 2
    dem Veränderungsverbot (Paragraph 3, Absatz eins,) zuwiderhandelt,
  3. Ziffer 3
    der Auskunftspflicht (Paragraph 5,) nicht nachkommt,
  4. Ziffer 4
    ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) eine Obduktion durchführt,
  5. Ziffer 5
    eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, aufbahrt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Vorschriften des Paragraph 14, Absatz eins, oder einer Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 14, Absatz 2, eine Einsargung vornimmt,
  7. Ziffer 7
    eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Paragraph 15, Absatz 2,),
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 16, eine Feuerbestattung vornimmt,
  9. Ziffer 9
    ohne die im Paragraph 17, Absatz 2, vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 18, die Überführung einer Leiche vornimmt,
  11. Ziffer 11
    ohne Bewilligung nach Paragraph 19, Absatz eins, eine Enterdigung vornimmt,
  12. Ziffer 12
    die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (Paragraph 31, Absatz eins,) oder
  13. Ziffer 13
    die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (Paragraph 32, Absatz eins,).

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 41,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der gemäß Paragraph 6, Absatz 5, vom Arzt oder von der Ärztin vorläufig selbst zu treffenden unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 42,

In-Kraft-Treten des Gesetzes

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Leichen- und Bestattungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, außer Kraft.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 43,

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen

  1. Absatz einsVerordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab Beschlussfassung durch den Landtag erlassen werden. Sie treten frühestens am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes gelten die auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, erlassenen Verordnungen als Verordnungen nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3Bis zum In-Kraft-Treten von Gebührenordnungen nach diesem Gesetz gelten die bestehenden Friedhofsgebührenordnungen auf Grund des NÖ Friedhofsbenützungs- und -gebührengesetzes 1974, Landesgesetzblatt 9470–5, hinsichtlich der Gebühren, die auch in diesem Gesetz vorgesehen sind, weiter.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 44,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Rechte zum Betrieb von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden Vorschriften, insbesondere auf Grund des NÖ Leichen- und Bestattungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 9480–2, bleiben weiterhin aufrecht und gelten als Rechte und Bewilligungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte nach dem NÖ Friedhofsbenützungs- und –gebührengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9470–5, gelten von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte nach diesem Gesetz. Sie gelten, wenn das Benützungsrecht auf eine bestimmte Dauer erworben wurde, auf diese Dauer, wenn das Benützungsrecht aber auf unbestimmte Dauer erworben wurde, bis zur Schließung oder Auflassung des Friedhofes.