Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Seniorengesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Seniorengesetz
StF: LGBl. 9280-0

Änderung

Landesgesetzblatt 9280-1

Landesgesetzblatt 9280-2

Landesgesetzblatt 9280-3

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins,

Umfang

Das Land hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen, die im Interesse der älteren Generation Niederösterreichs (NÖ Senioren) gelegen sind, zu treffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

NÖ Senioren

  1. Absatz einsAls NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
    • Strichaufzählung
      entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder
    • Strichaufzählung
      ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.
  2. Absatz 2Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Abstand genommen werden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Maßnahmen des Landes

Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    kulturelle Veranstaltungen,
  2. Ziffer 2
    Veranstaltungen, die der Bildung dienen,
  3. Ziffer 3
    Veranstaltungen, die der gesellschaftlichen Kommunikation dienen,
  4. Ziffer 4
    Exkursionen,
  5. Ziffer 5
    Urlaubsaktionen und
  6. Ziffer 6
    Eröffnung von Möglichkeiten, die die Schaffensfreude anregen und fördern, wobei die ausgeübte berufliche Tätigkeit in Betracht zu ziehen ist.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Förderung von Vorhaben Anderer

  1. Absatz einsNÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten. Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
  2. Absatz 2Die Förderung kann in der Gewährung
    1. Ziffer eins
      einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,
    2. Ziffer 2
      eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,
    3. Ziffer 3
      von sonstigen Sachleistungen oder
    4. Ziffer 4
      von organisatorischen Hilfeleistungen
    bestehen.
  3. Absatz 3Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

NÖ Seniorenstelle

  1. Absatz einsIm Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die
    1. Ziffer eins
      Planung und Durchführung der Maßnahmen des Landes,
    2. Ziffer 2
      Information über Maßnahmen des Landes und Maßnahmen Anderer, sowie ihre Koordination,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Förderungen und
    4. Ziffer 4
      Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,

Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017,, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    3. Ziffer 3
      Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß Paragraph 4,
  2. Absatz 2Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zweck der Abwicklung einer Förderung die folgenden personenbezogenen Daten der Förderwerberin oder des Förderwerbers an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Förderwerberin oder der Förderwerber den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln, wenn die Gemeinde an der Abwicklung der Förderung beteiligt ist:
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift,
    • Strichaufzählung
      Geburtsdatum,
    • Strichaufzählung
      Höhe und Zeitpunkt der ausbezahlten Förderung.
  3. Absatz 3Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Absatz eins und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
  4. Absatz 4Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
    • Strichaufzählung
      Familienname, Vorname,
    • Strichaufzählung
      Geburtsdatum,
    • Strichaufzählung
      Geschlecht,
    • Strichaufzählung
      Staatsangehörigkeit,
    • Strichaufzählung
      Wohnsitz.
  5. Absatz 5Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß Paragraphen 3,, 4 und 5 gestattet.
  6. Absatz 6Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Information

  1. Absatz einsDie NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.
  2. Absatz 2In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.
  3. Absatz 3Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Abgrenzung

Rechtsvorschriften, die Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, werden hiedurch nicht berührt.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Finanzielle Mittel

Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsParagraph 5 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.