Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Fassung vom 13.01.2015

§ 0

Langtitel

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG)
StF: LGBl. 9270-0
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051, 32011L0036]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Grundsätze

Paragraph eins,

Inhalt und Trägerschaft

Paragraph 2,

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 3,

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 4,

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 5,

Begriffsdefinitionen

Paragraph 6,

Persönlicher Anwendungsbereich

Paragraph 7,

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

2. Hauptstück

Umgang mit personenbezogenen Daten

Paragraph 8,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 9,

Zusammenarbeit

Paragraph 10,

Auskunftsrechte

Paragraph 11,

Datenverwendung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 12,

Datenverwendung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 13,

Dokumentation

Paragraph 14,

Aufbewahrung von Daten

Paragraph 15,

Statistik

3. Hauptstück

Leistungen der Kinder- Jugendhilfe

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

Aufzählung der Leistungen

Paragraph 17,

Fachliche Ausrichtung

Paragraph 18,

Nachweis der Berufsqualifikationen

Paragraph 19,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

2. Abschnitt

Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 20,

Planung

Paragraph 21,

Forschung

Paragraph 22,

Steuerung

Paragraph 23,

Öffentlichkeitsarbeit

3. Abschnitt

Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

1. Kapitel

Allgemeines

Paragraph 24,

Ziel der Sozialen Dienste

Paragraph 25,

Art der Sozialen Dienste

2. Kapitel

Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 26,

Eignungsfeststellung

Paragraph 27,

Änderung der Eignungsfeststellung

Paragraph 28,

Aufsicht

Paragraph 29,

Heranziehung

4. Abschnitt

Gefährdungsabklärung

Paragraph 30,

Inhalte der Gefährdungsabklärung

Paragraph 31,

Ermächtigung zur Auskunft aus dem Strafregister

Paragraph 32,

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Paragraph 33,

Einschaltung des Gerichtes

5. Abschnitt

Hilfeplanung

Paragraph 34,

Ziel der Hilfeplanung

Paragraph 35,

Vorrang der Sozialen Dienste gegenüber Erziehungshilfen

Paragraph 36,

Krisenunterbringung

Paragraph 37,

Beteiligung

6. Abschnitt

Erziehungshilfen

1. Kapitel

Allgemeines

Paragraph 38,

Formen der Erziehungshilfen

Paragraph 39,

Freiwillige Erziehungshilfen

Paragraph 40,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

Paragraph 41,

Grundsätze der Erziehungshilfen

Paragraph 42,

Hilfen für junge Erwachsene

2. Kapitel

Unterstützung der Erziehung

Paragraph 43,

Allgemeines

Paragraph 44,

Formen der Erziehungshilfen

3. Kapitel

Eignungsfeststellung

Paragraph 45,

Unterstützung der Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 46,

Änderung der Eignung der Einrichtung

Paragraph 47,

Aufsicht

Paragraph 48,

Heranziehung

4. Kapitel

Volle Erziehung

Paragraph 49,

Allgemeines

Paragraph 50,

Formen

5. Kapitel

Eignungsfeststellung

Paragraph 51,

Volle Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 52,

Änderung der Eignung der Einrichtung

Paragraph 53,

Aufsicht

Paragraph 54,

Sonderauskünfte über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 55,

Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 56,

Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Paragraph 57,

Heranziehung

7. Abschnitt

Fremde Pflege

Paragraph 58,

Pflegekinder und Pflegepersonen

Paragraph 59,

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen

Paragraph 60,

Vermittlung eines Pflegekindes

Paragraph 61,

Pflegeaufsicht

Paragraph 62,

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

Paragraph 63,

Sonderauskünfte über Pflegepersonen

Paragraph 64,

Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung

Paragraph 65,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 66,

Private Pflegeverhältnisse

8. Abschnitt

Mitwirkung an der Adoption

1. Kapitel

Grundsätze

Paragraph 67,

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

Paragraph 68,

Sonderauskünfte über Adoptiveltern und Adoptivelternteile

2. Kapitel

Mitwirkung an der Adoption im Inland

Paragraph 69,

Adoptionsvermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

Paragraph 70,

Ziel der Adoptionsvermittlung

Paragraph 71,

Beratung und Begleitung der leiblichen Eltern

3. Kapitel

Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

Paragraph 72,

Prüfung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

Paragraph 73,

Zentrale Behörde

Paragraph 74,

Gerichtliche Anerkennung

4. Hauptstück

Kosten

1. Abschnitt

Kostentragung

Paragraph 75,

Kostentragung durch das Land und die Gemeinden

Paragraph 76,

Kostentragung gegenüber anderen Ländern

2. Abschnitt

Kostenersatzpflicht

Paragraph 77,

Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

Paragraph 78,

Übertragung von Rechtsansprüchen

5. Hauptstück

NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 79,

Einrichtung und Organisation

Paragraph 80,

Aufgaben

Paragraph 81,

Rechte im Verwaltungsverfahren

6. Hauptstück

Strafbestimmungen und Abgaben

Paragraph 82,

Strafbestimmungen

Paragraph 83,

Abgabenbefreiung

7. Hauptstück

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 84,

Umsetzung von Unionsrecht

8. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 85,

Schlussbestimmungen

Paragraph 86,

Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Hauptstück
Grundsätze

Paragraph eins,

Inhalt und Trägerschaft

  1. Absatz einsDas NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
  2. Absatz 2Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.
  3. Absatz 3Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
  4. Absatz 4Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen.
  2. Absatz 2Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie das Recht und die Pflicht ihrer Eltern. Die Erziehung hat besonders das Ziel, Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Eltern sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
  4. Absatz 4Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
  5. Absatz 5Erfüllen Eltern ihre Erziehungspflichten nicht, so sind andere Personen mit diesen Aufgaben zu betrauen.
  6. Absatz 6In familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
  7. Absatz 7Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit anderen Einrichtungen, die für die pädagogische, gesundheitliche, soziale und finanzielle Betreuung, Unterstützung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen sind.
  8. Absatz 8Kinder- und Jugendhilfe ist neben den Angeboten der Kinderbetreuung, des Kindergartens, der Schule, den Angeboten des Gesundheitssystems sowie der Sozial- und Behindertenhilfe subsidiär zu gewähren.
  9. Absatz 9Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat erforderlichenfalls Eltern bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 8, zu unterstützen oder Leistungen bei den Leistungserbringern anzuregen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:

  1. Ziffer eins
    Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung unter Ausschließung der Anwendung jeglicher Gewalt und der Zufügung körperlichen oder seelischen Leides;
  2. Ziffer 2
    Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der Eltern für die Gewährung der Fürsorge, der Geborgenheit und der sorgfältigen Erziehung ihrer Kinder und Jugendlichen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles;
  3. Ziffer 3
    Förderung einer angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie deren Verselbständigung;
  4. Ziffer 4
    Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  5. Ziffer 5
    Zusammenarbeit mit der Familie und Rückführung von Kindern und Jugendlichen in ihre Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

  1. Ziffer eins
    Information über förderliche und gewaltfreie Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  2. Ziffer 2
    Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. Ziffer 3
    Hilfen für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. Ziffer 4
    rechtliche Vertretungen, die sich aus Bürgerlichem Recht ergeben, insbesondere in Abstammungs- und Unterhaltsangelegenheiten;
  5. Ziffer 5
    Übernahme und Ausübung der Obsorge, wenn die Erziehungsberechtigten dazu nicht in der Lage sind;
  6. Ziffer 6
    Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  7. Ziffer 7
    Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  8. Ziffer 8
    Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen im Rahmen dieses Gesetzes;
  9. Ziffer 9
    Fremde Pflege;
  10. Ziffer 10
    Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
  11. Ziffer 11
    Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe;
  12. Ziffer 12
    Durchführung von Planung, Forschung sowie Steuerung des Leistungsangebotes.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    “Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    “junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  3. Ziffer 3
    “Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;
  4. Ziffer 4
    “werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
  5. Ziffer 5
    “Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;
  6. Ziffer 6
    “nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;
  7. Ziffer 7
    Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;
  8. Ziffer 8
    der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in Paragraph 58, Absatz 2, definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;
  9. Ziffer 9
    der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Persönlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt in Niederösterreich von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zivilrechtliche Bestimmungen nach Paragraph 212, ABGB bleiben davon unberührt.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.
  2. Absatz 2Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
    1. Ziffer eins
      Gefährdungsabklärung;
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Hilfeplanung;
    3. Ziffer 3
      Durchführung der Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 43 und 44, sowie Paragraphen 49 und 50;
    4. Ziffer 4
      Vermittlung von Pflegekindern;
    5. Ziffer 5
      Pflegeaufsicht;
    6. Ziffer 6
      Gewährung des Pflegeelterngeldes;
    7. Ziffer 7
      Bewilligung und Aufsicht von privaten Pflegeverhältnissen;
    8. Ziffer 8
      rechtliche Vertretungen, die sich aus Bürgerlichem Recht ergeben, insbesondere in Abstammungs- und Unterhaltsangelegenheiten;
    9. Ziffer 9
      Übernahme und Ausübung der Obsorge;
    10. Ziffer 10
      Kostenersatz.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß Paragraph 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards regionale Kompetenzzentren errichten, die nicht hoheitliche Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden ausüben.
  4. Absatz 4Für die Erbringung der in Absatz 2, genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
  5. Absatz 5Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Absatz 4, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.
  6. Absatz 6Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.
  7. Absatz 7Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Absatz 6, sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist Paragraph 212, ABGB anzuwenden.

§ 8

Text

2. Hauptstück
Umgang mit personenbezogenen Daten

Paragraph 8,

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz einsDie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß Paragraph 79, Absatz 7,
  4. Absatz 4Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2,, erster Satz, und 112 StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zusammenarbeit

Bei der Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 38, ff haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des Paragraph 8, eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Auskunftsrechte

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
  2. Absatz 2Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
  3. Absatz 3Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
  4. Absatz 4Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
  5. Absatz 5Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der “anonymen Geburt” zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem einsichts- und urteilsfähigen Kind zu erteilen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Datenverwendung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder regelmäßig Kontakt zu diesen haben, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 54, sowie mit Adoptiveltern und Adoptivelternteilen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Ziffer eins,, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, berufliche Qualifikation und Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Tätigkeitsbereich GS), Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Bankverbindung;
    3. Ziffer 3
      Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.
  4. Absatz 4Daten, die gemäß Absatz eins und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 10, übermittelt werden.
  5. Absatz 5Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger – auch früherer – Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie zur Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Absatz eins bis 3 sowie in Paragraph 40, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf sensible Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber ist die Landesregierung. Erfassung, Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtig gestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch nicht Befugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Datenverwendung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsBeauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9,, zur Dokumentation gemäß Paragraph 13 und zur Leistungsabrechnung zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
    1. Ziffer eins
      Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung;
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen.
  2. Absatz 2Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
    Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen
  3. Absatz 3Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
  4. Absatz 4Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Absatz eins und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Dokumentation

  1. Absatz einsÜber die Erbringung von Aufgaben und Leistungen im Sinne dieses Gesetzes hat der Kinder- und Jugendhilfeträger eine schriftliche Dokumentation zu führen.
  2. Absatz 2Im Falle der Gefährdungsabklärung hat die Dokumentation zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der gefährdeten Kinder und Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Mitteilung der Gefährdung unter Anführung der meldenden Person (ausgenommen anonyme Meldungen) sowie allenfalls vorhandener Auskunftspersonen;
    3. Ziffer 3
      Dringlichkeitseinschätzung;
    4. Ziffer 4
      Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      handelnde und verantwortliche Personen, sowie beigezogene Fachleute;
    6. Ziffer 6
      Sozialanamnese des betroffenen Kindes und Jugendlichen;
    7. Ziffer 7
      Gefährdungseinschätzung;
    8. Ziffer 8
      Ergebnis der Gefährdungsabklärung.
  3. Absatz 3Im Falle einer gewährten Erziehungshilfe hat die Dokumentation zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen über die Erziehungshilfe oder gerichtliche Verfügung;
    3. Ziffer 3
      gesetzliche Grundlage der Erziehungshilfe;
    4. Ziffer 4
      Hilfeplan mit Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe;
    5. Ziffer 5
      Protokoll über die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen;
    6. Ziffer 6
      jährliche Evaluierung des Hilfeplanes;
    7. Ziffer 7
      Beteiligung der Kinder und Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten;
    8. Ziffer 8
      handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;
    9. Ziffer 9
      Verlauf der Erziehungshilfe;
    10. Ziffer 10
      Grund für die Beendigung der Erziehungshilfe.
  4. Absatz 4Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz des Leistungsempfängers;
    2. Ziffer 2
      Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Leistung;
    3. Ziffer 3
      gesetzliche Grundlage der Leistung;
    4. Ziffer 4
      handelnde und verantwortliche Personen des Leistungserbringers, sowie beigezogene Fachleute;
    5. Ziffer 5
      Grund für die Beendigung der Leistung.
  5. Absatz 5Der Absatz 3, gilt für beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dokumentation oder eine davon abweichende Form der Dokumentation bestimmen, wenn nach Art der Leistungserbringung die Dokumentation nicht möglich ist oder das Ziel der Leistungserbringung gefährdet wird.
  7. Absatz 7Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9, oder der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 10, gewährt werden.
  8. Absatz 8Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Aufbewahrung von Daten

  1. Absatz einsDie verarbeiteten Daten gemäß Paragraphen 11 und 12 sowie die Dokumentation gemäß Paragraph 13, sind bis 10 Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
  2. Absatz 2Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
  3. Absatz 3Vor Löschung der Daten sind die Betroffenen gemäß Absatz eins, nach Möglichkeit zu informieren.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Statistik

  1. Absatz einsZur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß Paragraph 42, erhalten haben;
    7. Ziffer 7
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
    8. Ziffer 8
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der Paragraphen 207 bis 209 ABGB, Paragraph 9, UVG, Bundesgesetzblatt 451 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, Paragraph 10, BFA-Verfahrensgesetz (BFA –VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, und Paragraph 12, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, erfolgt sind;
    10. Ziffer 10
      Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Absatz 2Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
  3. Absatz 3Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.

§ 16

Text

3. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

Aufzählung der Leistungen

Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

  1. Ziffer eins
    Planung, Forschung, Steuerung und Öffentlichkeitsarbeit der Kinder- und Jugendhilfe;
  2. Ziffer 2
    Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche;
  3. Ziffer 3
    Gefährdungsabklärung;
  4. Ziffer 4
    Hilfeplanung;
  5. Ziffer 5
    Erziehungshilfen;
    1. 5 Punkt eins
      Unterstützung der Erziehung;
    2. 5 Punkt 2
      Volle Erziehung;
  6. Ziffer 6
    Fremde Pflege;
  7. Ziffer 7
    Mitwirkung an der Adoption.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Fachliche Ausrichtung

  1. Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
  2. Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Fachkräfte für Sozialarbeit;
    2. Ziffer 2
      klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen;
    3. Ziffer 3
      Pädagoginnen und Pädagogen mit akademischer Graduierung;
    4. Ziffer 4
      Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Diplompädagoginnen und -pädagogen, Kleinkindpädagoginnen und -pädagogen, Horter- zieherinnen und -erzieher, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Diplombetreuerinnen und -betreuer mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit;
    5. Ziffer 5
      Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;
    6. Ziffer 6
      Juristinnen und Juristen;
    7. Ziffer 7
      Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe (Amtsvormünderin / Amtsvormund).
  3. Absatz 3Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
  4. Absatz 4Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.
  5. Absatz 5Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
  6. Absatz 6Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
  7. Absatz 7Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Nachweis der Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDer Nachweis der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, staatlicher Prüfungskommissionen, Fachhochschulen oder Universitäten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  3. Absatz 3Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Paragraph 19,
  4. Absatz 4Fachkräfte gemäß Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 haben für ihre Tätigkeit ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
  5. Absatz 5Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates die Ausübung gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, vorlegt, die den Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 82,) entsprechen.
  2. Absatz 2Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      EU-Mitgliedstaaten;
    2. Ziffer 2
      EWR-Vertragsparteien;
    3. Ziffer 3
      Schweizerische Eidgenossenschaft.
  3. Absatz 3Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis;
    2. Ziffer 2
      Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
  4. Absatz 4Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. Absatz 6Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Mindeststudiendauer liegt, oder
    2. Ziffer 2
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung in Österreich unterscheiden, oder
    3. Ziffer 3
      die Qualifikation nach Paragraph 17, Absatz 2, im Herkunftsstaat nicht alle erforderlichen beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 17, Absatz 2, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. Absatz 8Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
      • Strichaufzählung
        den Ort,
      • Strichaufzählung
        den Inhalt und
      • Strichaufzählung
        die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung:
      • Strichaufzählung
        die zuständige Prüfungsstelle,
      • Strichaufzählung
        die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
    Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.
  9. Absatz 9Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
  10. Absatz 10Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
  11. Absatz 11Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Absatz 2, gleichgestellt.

§ 20

Text

2. Abschnitt
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe

Paragraph 20,

Planung

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger

  • Strichaufzählung
    bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;
  • Strichaufzählung
    die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und
  • Strichaufzählung
    gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Forschung

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Steuerung

Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Öffentlichkeitsarbeit

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Bevölkerung über seine Leistungen, Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen zu informieren.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat periodisch einen “NÖ Kinder- und Jugendhilfebericht” über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dem NÖ Landtag vorzulegen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat regelmäßig über die aktuellen Planungsgrundlagen dem NÖ Landtag zu berichten.

§ 24

Text

3. Abschnitt
Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche

1. Kapitel
Allgemeines

Paragraph 24,

Ziel der Sozialen Dienste

Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe werden vom Kinder- und Jugendhilfeträger zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens zur Verfügung gestellt und können von Eltern, werdenden Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Art der Sozialen Dienste

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;
  2. Ziffer 2
    ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Familien;
  3. Ziffer 3
    ambulante oder mobile Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, insbesondere bei Trennung, Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils / von nahen Angehörigen;
  4. Ziffer 4
    ambulante Beratungsangebote im primär bzw. sekundär präventiven Bereich für Kinder und Jugendliche (etwa durch Schulsozialarbeit oder in Jugendberatungsstellen);
  5. Ziffer 5
    Hilfen für Familien in Krisensituationen;
  6. Ziffer 6
    ambulante Formen von Kinderschutzarbeit (etwa in Kinderschutzzentren);
  7. Ziffer 7
    mobile Beratungsformen für Jugendliche (etwa durch mobile Jugendarbeit oder Streetwork);
  8. Ziffer 8
    Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche;
  9. Ziffer 9
    stationäre Angebote für obdachlose Jugendliche (Notschlafstellen);
  10. Ziffer 10
    Bildungsangebote für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern und Jugendlichen zu Entwicklungs-, Bildungs- und Erziehungsthemen im Hinblick auf das Kindeswohl;
  11. Ziffer 11
    Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.

§ 26

Text

2. Kapitel
Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Paragraph 26,

Eignungsfeststellung

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß Paragraph 25 ;,
    3. Ziffer 3
      inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
  3. Absatz 3Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
  5. Absatz 5Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Änderung der Eignung der Einrichtung

  1. Absatz einsDie private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 26, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Aufsicht

  1. Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträger der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
  3. Absatz 3Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
  5. Absatz 5Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Heranziehung

  1. Absatz einsIst die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 26, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
  2. Absatz 2Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der Leistung(en);
    2. Ziffer 2
      Umfang der Leistung(en);
    3. Ziffer 3
      Leistungsentgelt;
    4. Ziffer 4
      Dauer des Leistungsvertrages.
  3. Absatz 3Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
    1. Ziffer eins
      ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
    2. Ziffer 2
      ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.
  4. Absatz 4Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

§ 30

Text

4. Abschnitt
Gefährdungsabklärung

Paragraph 30,

Inhalte der Gefährdungsabklärung

  1. Absatz einsDie Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.
  2. Absatz 2Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
  3. Absatz 3Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
  4. Absatz 4Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Absatz 2,, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
  5. Absatz 5Mitteilungspflichtige gemäß Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Ermächtigung zur Auskunft aus dem Strafregister

  1. Absatz einsZur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung, eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt 68 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, über die gefährdende(n) Person(en) einzuholen. Sind auf Grund dieser Auskunft eine oder mehrere Verurteilungen durch ein Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben oder die Freiheit erfolgt, so sind diese Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der bisher erfolgten Maßnahmen nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, (Wegweisung und Betretungsverbot) hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls eine Anfrage an die Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, über Vormerkungen hinsichtlich der gefährdenden Person(en) zu richten. Bei Vorliegen einer Vormerkung in der Zentralen Gewaltschutzdatei ist diese Information zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
  3. Absatz 3Durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu löschen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Zustimmung der Erziehungsberechtigten

Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, unverzüglich notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Einschaltung des Gerichtes

Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 32,, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.

§ 34

Text

5. Abschnitt
Hilfeplanung

Paragraph 34,

Ziel der Hilfeplanung

  1. Absatz einsAls Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
  2. Absatz 2Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Bildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Sicherung des Kindeswohles aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird und bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.
  3. Absatz 3Die Entscheidung über die im Einzelfall notwendige Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls, sofern die Komplexität des Falles dies erfordert, im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erarbeiten und vom Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 38, zu leisten.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Vorrang der Sozialen Dienste gegenüber Erziehungshilfen

Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß Paragraph 25, sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Krisenunterbringung

Ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer Krise, die eine akute und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles indiziert und die im familiären Rahmen nicht zu bewältigen ist, in einer dafür spezialisierten Einrichtung oder Pflegefamilie (kurzfristiges Pflegeverhältnis) notwendig, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger kurzfristig für die Dauer von höchstens sechs Monaten diese Unterbringung auch ohne Hilfeplan durchführen, sofern das Ziel der Unterbringung neben der Sicherung des Kindeswohles hauptsächlich die Abklärung der Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung zum Inhalt hat.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Beteiligung

  1. Absatz einsKinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.
  3. Absatz 3Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.

§ 38

Text

6. Abschnitt
Erziehungshilfen

1. Kapitel
Allgemeines

Paragraph 38,

Formen der Erziehungshilfen

Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

  1. Ziffer eins
    Unterstützung der Erziehung oder
  2. Ziffer 2
    volle Erziehung
zu leisten.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Freiwillige Erziehungshilfen

  1. Absatz einsDie Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, müssen zwischen ihnen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Vereinbarung festgelegt werden. Die Vereinbarung hat jedenfalls Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Beendigung einer vereinbarten Erziehungshilfe kann durch Zeitablauf oder Aufkündigung erfolgen. Die Aufkündigung hat beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Abschluss, jede Veränderung und die Aufkündigung der Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung

  1. Absatz einsStimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
  2. Absatz 2Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Grundsätze der Erziehungshilfen

  1. Absatz einsBei der Gewährung von Erziehungshilfen ist die der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen und deren Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung ist die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen. Dabei ist auch das gesellschaftliche Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen zu Eltern, Verwandten, Freunden, Schule (Kindergarten, Tagesbetreuung) sind nach Möglichkeit zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
  2. Absatz 2Bei der Planung der vollen Erziehung ist ein Zusammenwirken der in der Kinder- und Jugendhilfe vertretenen unterschiedlichen Berufsgruppen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 2, bei Säuglingen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 erforderlich.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung der vollen Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, den Eltern, wichtigen Bezugspersonen und den Personen, die die volle Erziehung leisten, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird, zu pflegen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Hilfen für junge Erwachsene

  1. Absatz einsErziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.
  2. Absatz 2Die Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden. Sie dürfen nur solange gewährt werden, als dies zur Erreichung des vor Erreichung der Volljährigkeit definierten Erziehungszieles notwendig ist und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.

§ 43

Text

2. Kapitel
Unterstützung der Erziehung

Paragraph 43,

Allgemeines

Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, diese aber durch die im Folgenden definierten Maßnahmen unter Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Familie oder in seiner sonstigen bisherigen Lebenswelt hintan gehalten werden kann. Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohles in der Familie oder seiner bisherigen Lebenswelt zu verbessern.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Formen der Erziehungshilfen

Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    regelmäßige Hausbesuche durch Fachkräfte des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Sicherstellung der angemessenen Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, und einer sorgfältigen Erziehung, sowie zur Vermeidung der Gefahr für Kinder und Jugendliche, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  2. Ziffer 2
    Formen der sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zur Vermeidung oder Verkürzung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
  3. Ziffer 3
    Formen von mobiler Familienunterstützung zur Abwendung von familiärer Überforderung und drohender Vernachlässigung der betroffenen Kinder und Jugendlichen;
  4. Ziffer 4
    Formen der ambulanten und mobilen Erziehungsberatung von Familien insbesondere im Hinblick auf gewaltlose förderliche Erziehung;
  5. Ziffer 5
    Formen von Jugendintensivbetreuung zur Vermeidung einer sonst erforderlichen vollen Erziehung oder nach Entlassung aus der vollen Erziehung;
  6. Ziffer 6
    sonstige Formen der Unterstützung der Erziehung durch Heranziehung geeigneter Fachkräfte zur Hebung der erzieherischen Kompetenz der Familie sowie zur Betreuung betroffener Kinder und Jugendlicher außerhalb der Familie.

§ 45

Text

3. Kapitel
Eignungsfeststellung

Paragraph 45,

Unterstützung der Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6;
    3. Ziffer 3
      inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
  3. Absatz 3Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
  5. Absatz 5Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Änderung der Eignung der Einrichtung

  1. Absatz einsDie private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 45, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Aufsicht

  1. Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträger der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
  2. Absatz 2Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
  3. Absatz 3Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
  5. Absatz 5Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Heranziehung

  1. Absatz einsIst die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 45, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
  2. Absatz 2Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der Leistung(en);
    2. Ziffer 2
      Umfang der Leistung(en);
    3. Ziffer 3
      Leistungsentgelt;
    4. Ziffer 4
      Dauer des Leistungsvertrages.
  3. Absatz 3Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
    1. Ziffer eins
      ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
    2. Ziffer 2
      ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt oder entfallen kann.
  4. Absatz 4Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

§ 49

Text

4. Kapitel
Volle Erziehung

Allgemeines

Paragraph 49,

Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Formen

  1. Absatz einsVolle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:
    1. Ziffer eins
      durch nahe Angehörige;
    2. Ziffer 2
      bei Pflegeeltern(-personen);
    3. Ziffer 3
      in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      in einer Kriseneinrichtung;
    5. Ziffer 5
      in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik;
    6. Ziffer 6
      in einer Mutter-/Kind-Einrichtung, wenn der Schwerpunkt der geleisteten Erziehungshilfe bei der Betreuung des unversorgten Kindes liegt;
  2. Absatz 2Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des Paragraph 39, mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des Paragraph 40, mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.
  3. Absatz 3Ist volle Erziehung zu gewähren, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern die Pflege und Erziehung durch Pflegepersonen oder familienähnliche Betreuungsformen Vorrang.

§ 51

Text

5.Kapitel
Eignungsfeststellung

Paragraph 51,

Volle Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraph 50, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß Paragraph 50 ;,
    3. Ziffer 3
      ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept;
    4. Ziffer 4
      Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
  3. Absatz 3Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere die Erfüllung der Richtlinien der gemäß Paragraph 55, erlassenen Verordnung, ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
  4. Absatz 4Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
  5. Absatz 5Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Änderung der Eignung der Einrichtung

  1. Absatz einsDie private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Aufsicht

  1. Absatz einsPrivate Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.
  2. Absatz 2Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
  4. Absatz 4Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen. Gleichzeitig ist die Entfernung der Kinder und Jugendlichen anzuordnen und bei Gefahr in Verzug sofort zu vollziehen.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Sonderauskünfte über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß Paragraphen 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 53,, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Eignungsfeststellung und zur Aufsicht heranzuziehen.
  2. Absatz 2Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu löschen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
  2. Absatz 2Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
    • Strichaufzählung
      örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen Spiel- und Sportplätze;
    • Strichaufzählung
      Ausstattung der Räume;
    • Strichaufzählung
      natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale Bettenanzahl pro Raumgröße;
    • Strichaufzählung
      im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
    • Strichaufzählung
      Gesundheitsvorsorge;
    • Strichaufzählung
      an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen;
    • Strichaufzählung
      Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
    • Strichaufzählung
      Art des Nachweises des regionalen oder überregionalen Bedarfes,
    zu enthalten.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Heranziehung

  1. Absatz einsIst die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 51, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
  2. Absatz 2Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Art der Leistung(en);
    2. Ziffer 2
      Umfang der Leistung(en);
    3. Ziffer 3
      Leistungsentgelt (Tagsätze, Verpflegsgebühren);
    4. Ziffer 4
      Dauer des Leistungsvertrages.
  3. Absatz 3Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten
    1. Ziffer eins
      ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
    2. Ziffer 2
      ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt oder entfallen kann.
  4. Absatz 4Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

§ 58

Text

7. Abschnitt
Fremde Pflege

Paragraph 58,

Pflegekinder und Pflegepersonen

  1. Absatz einsPflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  2. Absatz 2Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 49, beauftragt wurden.
  3. Absatz 3Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Absatz 2, aufhalten, sind keine Pflegekinder.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      körperliche und psychische Gesundheit;
    • Strichaufzählung
      positive Erziehungseinstellung;
    • Strichaufzählung
      Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
    • Strichaufzählung
      Zuverlässigkeit;
    • Strichaufzählung
      positive Einstellung gegenüber den Rechten der leiblichen Eltern;
    • Strichaufzählung
      gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
    • Strichaufzählung
      Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Pflegepersonen.
  2. Absatz 2Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
    • Strichaufzählung
      Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;
    • Strichaufzählung
      gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
    • Strichaufzählung
      sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Absatz 2, bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Vermittlung eines Pflegekindes

  1. Absatz einsDie Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
  2. Absatz 2Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kinder- und Jugendhilfeträger von den Erziehungsberechtigten mit der Ausübung der Pflege und Erziehung oder vom Gericht oder kraft Gesetzes mit der Pflege und Erziehung des Pflegekindes betraut ist;
    2. Ziffer 2
      die Eignung der Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, vorliegt;
    3. Ziffer 3
      der Altersunterschied zum Pflegekind mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß Paragraph 36, mindestens 25 und höchstens 55 Jahre, beträgt, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
    4. Ziffer 4
      begründete Aussicht besteht, dass zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind, ausgenommen bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen, eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen Eltern und deren Kindern und Jugendlichen nahekommt;
    5. Ziffer 5
      die bestmögliche persönliche Entwicklung und die soziale Integration des Pflegekindes gesichert sind.
  3. Absatz 3Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Pflegeaufsicht

  1. Absatz einsPflegepersonen gemäß Paragraph 58, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat jedenfalls einmal jährlich zu prüfen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Pflegepersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt zu den Pflegekindern, Zutritt zu den Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen des Pflegekindes sowie die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss sich von der Gewährleistung des Kindeswohles überzeugen können.
  3. Absatz 3Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung des Wohnsitzes oder Veränderung in der Betreuungssituation, sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
  2. Absatz 2Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung anzubieten. Pflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Sonderauskünfte über Pflegepersonen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß Paragraphen 59,, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung, zur Vermittlung und zur Aufsicht heranzuziehen.
  2. Absatz 2Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung

  1. Absatz einsPflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
  2. Absatz 2Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.
  3. Absatz 3Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
    1. Ziffer eins
      vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, waren oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Z1 gewährt wird.
  4. Absatz 4Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Private Pflegeverhältnisse

  1. Absatz einsFür die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.
  2. Absatz 2Die geplante Übernahme von Pflegekindern im Sinne des Absatz eins, ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen.
  3. Absatz 3Bei der Bewilligung sind die Kriterien nach Paragraph 59, heranzuziehen, die Bewilligung erfolgt mit Bescheid.
  4. Absatz 4Anspruch auf Pflegekindergeld besteht nicht.
  5. Absatz 5Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Erfolgt keine Behebung innerhalb der vorgegebenen Frist oder ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, ist die Bewilligung zu widerrufen.
  6. Absatz 6Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 67

Text

8. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption

1. Kapitel
Grundsätze

Paragraph 67,

Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      körperliche und psychische Gesundheit;
    • Strichaufzählung
      positive Erziehungseinstellung;
    • Strichaufzählung
      Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
    • Strichaufzählung
      Zuverlässigkeit;
    • Strichaufzählung
      Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
    • Strichaufzählung
      gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit ausreichenden Platzverhältnissen;
    • Strichaufzählung
      Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;
    • Strichaufzählung
      Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.
  2. Absatz 2Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
    • Strichaufzählung
      Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;
    • Strichaufzählung
      gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
    • Strichaufzählung
      sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Absatz 2, bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. Absatz 4Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Sonderauskünfte über Adoptiveltern und Adoptivelternteile

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß Paragraph 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 69, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Adoptiveltern und Adoptivelternteile und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung und zur Vermittlung heranzuziehen.
  2. Absatz 2Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.

§ 69

Text

2. Kapitel
Mitwirkung an der Adoption im Inland

Paragraph 69,

Adoptionsvermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger

  1. Absatz einsDie Adoptionsvermittlung von Kindern und Jugendlichen darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile hat nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile und von diesen übergebene persönliche Erinnerungen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Erziehungsberechtigte von Adoptivkindern können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Ziel der Adoptionsvermittlung

  1. Absatz einsDie Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
  2. Absatz 2Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Eignung der Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß Paragraph 67, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      begründete Aussicht besteht, dass zwischen Kindern und Jugendlichen, die adoptiert werden sollen und den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird;
    3. Ziffer 3
      sichergestellt ist, dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      die Interessen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig beachtet wurden.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Beratung und Begleitung der leiblichen Eltern

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat erforderlichenfalls die leiblichen Eltern und Elternteile vor und während der Adoptionsabwicklung zu beraten und zu begleiten.

§ 72

Text

3. Kapitel
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption

Paragraph 72,

Prüfung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption zu prüfen, ob das Ziel der Adoptionsvermittlung gemäß Paragraph 70, gewährleistet ist.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Zentrale Behörde

  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption gemäß dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, Urkunden und Berichte im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland zu übermitteln und entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Adoptionsvermittlung sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, einzuhalten.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Gerichtliche Anerkennung

Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß Paragraph 91 a, Absatz 2, AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.

§ 75

Text

4. Hauptstück
Kosten

1. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 75,

Kostentragung durch das Land und die Gemeinden

  1. Absatz einsDie Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Absatz 2, – zunächst vom Land zu tragen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den Paragraphen 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
    Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
    • Strichaufzählung
      Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
    • Strichaufzählung
      Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
    ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Kostentragung gegenüber anderen Ländern

Hinsichtlich der Kostentragung gegenüber anderen Ländern gilt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6.

§ 77

Text

2. Abschnitt
Kostenersatzpflicht

Paragraph 77,

Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige

  1. Absatz einsDie Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß Paragraph 42, sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
  2. Absatz 2Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre soweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene dazu imstande gewesen sind.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Übertragung von Rechtsansprüchen

Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über. Paragraph 1395, 2. Satz und Paragraph 1396, ABGB gelten sinngemäß.

§ 79

Beachte für folgende Bestimmung

§ 79 Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.

Text

5. Hauptstück
NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft

Paragraph 79,

Einrichtung und Organisation

  1. Absatz einsAm Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft” eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung und ist bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass der Zugang zur NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist. Zu diesem Zweck können auch dezentrale Dienststellen der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet werden.
  4. Absatz 4Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
  5. Absatz 5Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden.
  6. Absatz 6Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Absatz 7, Satz 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
  7. Absatz 7Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.
  8. Absatz 8Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder, die sie vertritt, zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Aufgaben

Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:

  • Strichaufzählung
    die Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen;
  • Strichaufzählung
    Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung;
  • Strichaufzählung
    als Mittler zwischen den Kinder- und Jugendhilfeträgern, den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, den Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und den Kindern und Jugendlichen zu wirken;
  • Strichaufzählung
    die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;
  • Strichaufzählung
    die Beobachtung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Kinder-und Jugendhilfe;
  • Strichaufzählung
    die Begutachtung und Anregung von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften aus der Sicht der Kinder und Jugendlichen;
  • Strichaufzählung
    Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche;
  • Strichaufzählung
    Anregung besonderer Kontrollen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei Informationen über Missstände;
Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen bei allen Planungs- und Forschungsaufgaben.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Rechte im Verwaltungsverfahren

  1. Absatz einsIn behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 80, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

§ 82

Text

6. Hauptstück
Strafbestimmungen und Abgaben

Paragraph 82,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,– zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung privatrechtliche Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraphen 26,, 45 und 51 besorgt;
    2. Ziffer 2
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht binnen 3 Wochen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bzw. nicht binnen einer Woche gemäß Paragraphen 46, Absatz eins, oder 52 Absatz eins, schriftlich anzeigt;
    3. Ziffer 3
      als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß Paragraphen 28,, 47 und 53 nicht erteilt;
    4. Ziffer 4
      als Mitarbeiter oder ehemaliger Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, verletzt;
    5. Ziffer 5
      unbefugt gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Kinder und Jugendliche an Pflegepersonen vermittelt;
    6. Ziffer 6
      ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 59, oder Bewilligung gemäß Paragraph 66, in Pflege und Erziehung übernimmt;
    7. Ziffer 7
      als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß Paragraphen 61,, 66 verhindert;
    8. Ziffer 8
      als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, unterlässt;
    9. Ziffer 9
      ohne Eignungsbeurteilung gemäß Paragraph 67, Kinder und Jugendliche adoptiert.
  3. Absatz 3Wer unbefugt die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption gemäß Paragraph 69, durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe von € 3.000,– bis € 10.000,– zu bestrafen.
  4. Absatz 4Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 5 und 9 oder Absatz 3, ist strafbar.
  5. Absatz 5Bei einer Bestrafung nach Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 3, darf, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, eine zusätzliche Strafe bis zur doppelten Höhe des erhaltenen Entgelts verhängt werden.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 84

Text

7. Hauptstück
Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 84,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L132 vom 19. Mai 2011, S.1;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/36/EU des EP und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/626/JI des Rates.

§ 85

Text

8. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 85,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, außer Kraft.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEignungsfeststellungen für Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger gelten als Eignungsfeststellungen für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß Paragraphen 26 und 45.
  2. Absatz 2Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und Wohngemeinschaften gelten als Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen gemäß Paragraph 51, Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, gelten als bewilligte Einrichtungen gemäß Paragraph 51,
  3. Absatz 3Personen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, Pflegebeitrag bezogen haben.