LGBl. 9240-1Landesgesetzblatt 9240-1
LGBl. 9240-2Landesgesetzblatt 9240-2
LGBl. Nr. 80/2015Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2015,
[CELEX-Nr.: 32004L0081, 32011L0095, 32013L0035]
LGBl. Nr. 63/2017Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,
LGBl. Nr. 23/2018Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,
LGBl. Nr. 67/2020Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,
LGBl. Nr. 90/2020Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,
LGBl. Nr. 69/2022Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2022,
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Ziele und Grundsätze
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Abschnitt 2
Gewährung der Grundversorgung
§ 3Paragraph 3,
Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
§ 4Paragraph 4,
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
§ 5Paragraph 5,
Umfang der Grundversorgung
§ 6Paragraph 6,
Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen
§ 7Paragraph 7,
Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
§ 7aParagraph 7 a,
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und Integrationsverpflichtungen
§ 7bParagraph 7 b,
(entfällt)
§ 7cParagraph 7 c,
§ 7dParagraph 7 d,
§ 8Paragraph 8,
Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen
§ 9Paragraph 9,
Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen
§ 10Paragraph 10,
Ruhen von Grundversorgungsleistungen
Abschnitt 3
Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter
§ 11Paragraph 11,
Kostenbeiträge
§ 12Paragraph 12,
Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person
§ 13Paragraph 13,
Kostenersatz durch Dritte
§ 14Paragraph 14,
Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze
§ 15Paragraph 15,
Ersatzansprüche Dritter
Abschnitt 4
Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit
§ 16Paragraph 16,
Antragstellung
§ 17Paragraph 17,
Zuständigkeit
§ 18Paragraph 18,
Unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung
§ 19Paragraph 19,
§ 20Paragraph 20,
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Abschnitt 5
Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung personenbezogener Daten
§ 21Paragraph 21,
Mitwirkungspflichten der Bundespolizei
§ 22Paragraph 22,
Anzeigepflichten
§ 23Paragraph 23,
Auskunftspflichten
§ 24Paragraph 24,
Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten
Abschnitt 6
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25Paragraph 25,
Strafbestimmungen
§ 25aParagraph 25 a,
Jahresbericht
§ 26Paragraph 26,
Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 27Paragraph 27,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anlage A
Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 6,) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.
Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: