Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Fassung vom 08.07.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
StF: LGBl. 9211-0

Ratifikationstext

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 17. Dezember 1992 genehmigt; sie ist gemäß Artikel 14, am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung, Landesgesetzblatt 0001–5:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Art. 1

Text

Artikel 1

Bundesweite Pflegevorsorge

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
  3. Absatz 3Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
  4. Absatz 4Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.

Art. 2

Text

Artikel 2

Geldleistungen

  1. Absatz einsZur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
  3. Absatz 3Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
  4. Absatz 4Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.

Art. 3

Text

Artikel 3

Sachleistungen

  1. Absatz einsDie Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
  2. Absatz 2Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Artikel 5,) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Artikel 6,) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
  3. Absatz 3Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
  4. Absatz 4Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Art. 4

Text

Artikel 4

Organisation

  1. Absatz einsDie Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.
  2. Absatz 2Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
    1. Litera a
      alle angebotenen ambulanten, teilstationären und stationären Dienste koordiniert und
    2. Litera b
      Information und Beratung sichergestellt werden.

Art. 5

Text

Artikel 5

Mindeststandard der Sachleistungen

Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder

Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen

Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Verfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.

Art. 9

Text

Artikel 9

Gegenseitige Informationspflicht und Datenschutz

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des Paragraph 7, des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 565/1978, aufzunehmen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Finanzierung

  1. Absatz einsDer Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
  2. Absatz 2Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

Arbeitskreis für Pflegevorsorge

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
  2. Absatz 2Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
    • Strichaufzählung
      Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Pflegevorsorge abzugeben,
    • Strichaufzählung
      Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mindeststandards an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten sowie der Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder zu erstatten,
    • Strichaufzählung
      jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen gemeinsamen Jahresbericht über die Pflegevorsorge zu erstellen,
    • Strichaufzählung
      sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die für das Pflegeleistungssystem von gesamtösterreichischer Bedeutung sind oder gemeinsamer Regelung bedürfen.
    • Absatz 3
      Dem Arbeitskreis gehören an:
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter des Bundes,
    • Strichaufzählung
      neun Vertreter der Länder,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
    • Strichaufzählung
      drei Vertreter der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    • Strichaufzählung
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs.
  3. Absatz 4Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
  4. Absatz 5Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  5. Absatz 6Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Personal

Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.

Art. 14

Text

Artikel 14

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
  2. Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Art. 15

Text

Artikel 15

Durchführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.

Art. 16

Text

Artikel 16

Abänderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Art. 17

Text

Artikel 17

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14, mit 1. Jänner in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage A

LEISTUNGSKATALOG UND QUALITÄTSKRITERIEN FÜR DIE AMBULANTEN, TEILSTATIONÄREN UND STATIONÄREN DIENSTE

  1. Ziffer eins
    Leistungskatalog (Arten der Dienste)
    1. eins Punkt eins
      Betreuungsdienste z. B.
      • Strichaufzählung
        Essen auf Rädern/Mittagstisch
      • Strichaufzählung
        Weiterführung des Haushaltes
      • Strichaufzählung
        Hauskrankenpflege incl. Grundpflege
    2. eins Punkt 2
      Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten z. B.
      • Strichaufzählung
        Pyhsikotherapie
      • Strichaufzählung
        Logopädie
    3. eins Punkt 3
      Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
    4. eins Punkt 4
      Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
    5. eins Punkt 5
      Beratungsdienste
    6. eins Punkt 6
      Kurzzeitpflegeeinrichtungen
    7. eins Punkt 7
      Sonderwohnformen z. B.
      • Strichaufzählung
        Altenheime
      • Strichaufzählung
        Pflegeheime
      • Strichaufzählung
        Wohngemeinschaften
      Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen. Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.
  2. Ziffer 2
    Qualitätskriterien
    1. 2 Punkt eins
      Qualitätskriterien für den offenen Bereich
      • Strichaufzählung
        Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
      • Strichaufzählung
        Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
      • Strichaufzählung
        Existentielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
      • Strichaufzählung
        Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.
    2. 2 Punkt 2
      Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
      • Strichaufzählung
        Heimgröße
        Einrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
      • Strichaufzählung
        Zimmergröße
        Alle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
      • Strichaufzählung
        Besuchsrecht
        Die Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
      • Strichaufzählung
        Infrastruktur
        Es sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z. B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
      • Strichaufzählung
        Standort und Umgebung
        Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
      • Strichaufzählung
        Personal
        Fachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
      • Strichaufzählung
        Ärztliche Versorgung
        Der Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
      • Strichaufzählung
        Aufsichtsregelungen
        Die Länder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.

Anl. 2

Text

Anlage B

INHALT UND AUFBAU DER BEDARFS- UND ENTWICKLUNGSPLÄNE

Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.

Aufbau der Pläne:
  1. Ziffer eins
    Rechtsgrundlagen
    Behindertengesetz, Sozialhilfegesetz, Blindenbeihilfegesetz, Vorschriften für behindertengerechtes Bauen etc.
  2. Ziffer 2
    Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
    1. 2 Punkt eins
      finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr
    2. 2 Punkt 2
      institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)
    3. 2 Punkt 3
      Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum etc.
    4. 2 Punkt 4
      Personal (diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)
  3. Ziffer 3
    Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen
    1. 3 Punkt eins
      demographische Entwicklung
    2. 3 Punkt 2
      pflegebedürftige Personen
    3. 3 Punkt 3
      Lebenserwartung
    4. 3 Punkt 4
      Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen
    5. 3 Punkt 5
      Gesundheitszustand
    6. 3 Punkt 6
      sozioökonomische Situation
    7. 3 Punkt 7
      sonstige gesellschaftliche Entwicklungstendenzen
  4. Ziffer 4
    Personalbedarf
    1. 4 Punkt eins
      diplomiertes Krankenpflegepersonal
    2. 4 Punkt 2
      Pflegehelfer/innen
    3. 4 Punkt 3
      sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal
  5. Ziffer 5
    Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards
    1. 5 Punkt eins
      Ziele und Grundsätze
    2. 5 Punkt 2
      ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)
    3. 5 Punkt 3
      teilstationäre Dienste (z. B. Tages- und Nachteinrichtungen)
    4. 5 Punkt 4
      stationäre Dienste (z. B. Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)
    5. 5 Punkt 5
      pflegefreundliches Wohnen
    6. 5 Punkt 6
      Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)
    7. 5 Punkt 7
      Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)
    8. 5 Punkt 8
      Sonstiges
  6. Ziffer 6
    Feststellung des gesamten Versorgungsdefizits im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung
  7. Ziffer 7
    Maßnahmenkatalog
    1. 7 Punkt eins
      im Bereich der Zielsetzungen und Grundsätze
    2. 7 Punkt 2
      im Bereich der Angebote und Maßnahmen
    3. 7 Punkt 3
      im Bereich der Strukturen und der Organisation
    4. 7 Punkt 4
      im Bereich gesetzlicher Maßnahmen
    5. 7 Punkt 5
      sonstiger Maßnahmen
  8. Ziffer 8
    Finanzierung (Kalkulation der Kosten)
  9. Ziffer 9
    Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte
    Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizits abgedeckt wird.