(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Alleinstehende oder Alleinerziehende:
………………………………………………………………...……………… bis zu 229,34 Euro;
volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
je Person
bis zu 172,00 Euro;
ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist:
bis zu 114,67 Euro;
minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
bis zu 52,75 Euro;