Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG)
StF: LGBl. 9200-0

Änderung

Landesgesetzblatt 9200-1

Landesgesetzblatt 9200-2

Landesgesetzblatt 9200-3

Landesgesetzblatt 9200-4

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]

Landesgesetzblatt 9200-5

Landesgesetzblatt 9200-6

Landesgesetzblatt 9200-7

Landesgesetzblatt 9200-8

Landesgesetzblatt 9200-9

Landesgesetzblatt 9200-10

Landesgesetzblatt 9200-11

Landesgesetzblatt 9200-12

[CELEX-Nr.: 32011L0051, 32011L0095]

LGBL. 9200-13

Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

§§

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Aufgabe

1

Grundsätze

2

Leistungen

3

Träger der Sozialhilfe

3a

Anspruch

4

Fachliche Ausrichtung

5

Planung und Forschung

6

Sprachliche Gleichbehandlung

7

Abschnitt 2

Hilfe bei stationärer Pflege

Hilfe bei stationärer Pflege

12

 

 

Einsatz der eigenen Mittel

15

Abschnitt 3

Hilfen in besonderen Lebenslagen

Maßnahmenkatalog

17

Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage

18

Hilfe für Familien und alte Menschen

19

Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen

20

Hilfe bei Gewalt durch Angehörige

21

Hilfe bei Schuldenproblemen

22

Ausmaß der Hilfe in besonderen Lebenslagen

23

Abschnitt 4

Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Zielgruppen

24

Anspruchsvoraussetzungen

25

Maßnahmenkatalog

26

Heilbehandlung

27

Hilfsmittel

28

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung

29

Hilfe zur beruflichen Eingliederung

30

Hilfe durch geschützte Arbeit

31

Hilfe zur sozialen Eingliederung

32

Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege

33

Persönliche Hilfe

34

Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

35

Einstellung der Hilfe

36

Abschnitt 5

Kostenersatz und Anspruchsübertragung

Kostenersatzverpflichtete

37

Ersatz durch den Hilfeempfänger

38

Ersatz durch Dritte

39

Verjährung

40

Löschung von Grundbuchseintragungen

41

Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch

42

Abschnitt 5a

Förderungen

Art der Förderungen

43

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

43a

Weitere Förderungen

43b

Abschnitt 6

Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

Allgemein

44

Ambulante Dienste

45

Teilstationäre Dienste

46

Stationäre Dienste

47

Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur

48

Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur

48a

Abschnitt 7

Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen

Bewilligungspflicht

49

Bewilligung

50

Verfahren

51

Aufsicht

52

Entzug der Bewilligung

54

Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung

54a

Abschnitt 8

Kosten

Kostenträger

55

Aufteilung/Vorschüsse

56

Abschnitt 9

Sozialplanung

Ziele

57

Aufgaben des Landes

58

Abschnitt 10

Verfahren

 

 

Antrag/Anleitung

64

Informations- und Mitwirkungspflicht

65

Sachliche Zuständigkeit

66

Örtliche Zuständigkeit

67

Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz

69

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

69a

Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen (ab 1.1.2020)

69b

Anzeige und Rückerstattungspflicht

70

Beschwerde

71

Gebühren- und Abgabenbefreiung

72

Abweisung, Einstellung und Neubemessung

73

Abschnitt 11

Sonstiges

Strafbestimmungen

74

Eigener Wirkungsbereich

75

Vereinbarung mit anderen Ländern (tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft)

76

 

 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

78

Umsetzung von Unionsrecht

78a

Inkrafttreten

79

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgabe

Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Grundsätze

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
  2. Ziffer 2
    Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
  4. Ziffer 4
    Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass
    • Strichaufzählung
      unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage
    • Strichaufzählung
      des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie
    • Strichaufzählung
      bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

§ 3

Text

Paragraph 3,

Leistungen

  1. Absatz einsDie Sozialhilfe umfasst:
    1. Ziffer eins
      Hilfe bei stationärer Pflege
    2. Ziffer 2
      Hilfe in besonderen Lebenslagen
    3. Ziffer 3
      Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
    4. Ziffer 4
      Förderungen
    5. Ziffer 5
      Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
  2. Absatz 2Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
    • Strichaufzählung
      durch Geld- bzw. Sachleistungen und
    • Strichaufzählung
      durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.
  3. Absatz 3Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Absatz 2, können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Träger der Sozialhilfe

  1. Absatz einsDas Land ist unbeschadet des Absatz 2, Träger der Sozialhilfe.
  2. Absatz 2Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 für Soziale Einrichtungen, die in der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung, genannt sind.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Anspruch

  1. Absatz einsVoraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und
    2. Ziffer 2
      seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.
  2. Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
    2. Ziffer 2
      Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder
    3. Ziffer 3
      Fremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Asyl gewährt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
      1. Litera a
        die im Sinne des Paragraph 51, oder Paragraph 52, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder
      2. Litera b
        die im Sinne des Paragraph 51, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder
    5. Ziffer 5
      Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß Paragraphen 45,, 49, 50 oder 81 Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, verfügen.
  3. Absatz 3Fremde, denen gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,
  4. Absatz 4Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
  5. Absatz 5Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Fachliche Ausrichtung

  1. Absatz einsSozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Absatz 3, für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Planung und Forschung

  1. Absatz einsDas Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
  2. Absatz 2Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Sprachliche Gleichbehandlung

So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 2
Hilfe bei stationärer Pflege

Paragraph 8,

(entfällt)

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9,

(entfällt)

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

(entfällt)

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

(entfällt)

§ 12

Text

Paragraph 12,

Hilfe bei stationärer Pflege

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, oder durch eine in der Verordnung nach Paragraph 48 a, angeführten Einrichtung erfolgt.
  3. Absatz 3Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
  4. Absatz 4Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
  5. Absatz 5Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Absatz 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.

§ 13

Text

Paragraph 13,

(entfällt)

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14,

(entfällt)

§ 15

Text

Paragraph 15,

Einsatz der eigenen Mittel

  1. Absatz einsDie Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
  2. Absatz 2Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

(entfällt)

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 3
Hilfen in besonderen Lebenslagen

Paragraph 17,

Maßnahmenkatalog

  1. Absatz einsDie Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage,
    2. Ziffer 2
      Hilfe für Familien und für alte Menschen,
    3. Ziffer 3
      Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen,
    4. Ziffer 4
      Hilfe bei Gewalt durch Angehörige sowie
    5. Ziffer 5
      Hilfe bei Schuldenproblemen.
  2. Absatz 2Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Hilfe zur Schaffung und Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage

Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Hilfe für Familien und alte Menschen

Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen

Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Hilfe bei Gewalt durch Angehörige

  1. Absatz einsDie Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem
    1. Ziffer eins
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder
    2. Ziffer 2
      Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, sofern sie nicht nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, Leistungen beziehen bzw. beziehen könnten, berechtigt sind.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Hilfe bei Schuldenproblemen

  1. Absatz einsDie Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. Absatz 2Die Beratung nach Absatz eins, ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß Paragraph 12, Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, anzusehen.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Ausmaß der Hilfe in besonderen Lebenslagen

  1. Absatz einsWenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.
  3. Absatz 3Diese Leistung der Hilfe kann z. B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 4
Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

Paragraph 24,

Zielgruppen

  1. Absatz einsMenschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
    Lebenswichtige soziale Beziehungsfelder sind die Bereiche Erziehung, Schulbildung, Beschäftigung, Wohnen, Betreuung und Pflege.
  3. Absatz 3Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Anspruchsvoraussetzungen

  1. Absatz einsVoraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
    1. Ziffer eins
      einen Antrag gestellt hat,
    2. Ziffer 2
      auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
    3. Ziffer 3
      bereit ist, eine seinem Einkommen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
  2. Absatz 2Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
  3. Absatz 3Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Absatz 2, – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Maßnahmenkatalog

  1. Absatz einsDie Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
    1. Ziffer eins
      Heilbehandlung,
    2. Ziffer 2
      Hilfsmittel,
    3. Ziffer 3
      Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,
    4. Ziffer 4
      Hilfe zur beruflichen Eingliederung,
    5. Ziffer 5
      Hilfe durch geschützte Arbeit,
    6. Ziffer 6
      Hilfe zur sozialen Eingliederung,
    7. Ziffer 7
      Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie
    8. Ziffer 8
      persönliche Hilfe.
  2. Absatz 2Auf die Hilfen gemäß Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Heilbehandlung

  1. Absatz einsDie Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.
  2. Absatz 2Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Hilfsmittel

  1. Absatz einsHilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des Paragraph 24, Absatz 3, zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
  2. Absatz 2Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
    1. Ziffer eins
      orthopädische Hilfen,
    2. Ziffer 2
      elektronische Hilfen,
    3. Ziffer 3
      Blinden- und Partnerhunde,
    4. Ziffer 4
      Elektrofahrstühle, etc.,
    5. Ziffer 5
      Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges,
    6. Ziffer 6
      Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.
  3. Absatz 3Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29,

Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
  2. Absatz 2Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
  3. Absatz 3Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen
    • Strichaufzählung
      über die notwendigen Maßnahmen sowie
    • Strichaufzählung
      über Ausmaß und Dauer der Leistungen.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Hilfe zur beruflichen Eingliederung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
    1. Ziffer eins
      für die Berufsorientierung (Beratung zur Feststellung geeigneter beruflicher Eingliederungsmaßnahmen),
    2. Ziffer 2
      für die berufliche Ausbildung sowie für ein allfälliges Arbeitstraining,
    3. Ziffer 3
      für die Umschulung und Weiterbildung,
    4. Ziffer 4
      für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
  2. Absatz 2Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  3. Absatz 3Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Absatz eins, besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31,

Hilfe durch geschützte Arbeit

  1. Absatz einsHilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 24, auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
  2. Absatz 2Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.
    Integrative Betriebe sind Einrichtungen zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die wegen Art und Schwere der Beeinträchtigung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bei denen aber eine wirtschaftlich vertretbare Mindestleistung vorliegt.
  3. Absatz 3Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.
  4. Absatz 4Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32,

Hilfe zur sozialen Eingliederung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,
  3. Absatz 3Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege

  1. Absatz einsDie Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach Paragraph 11, Absatz 2, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 34,

Persönliche Hilfe

  1. Absatz einsDie persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Zuschüsse zu speziellen therapeutischen Diensten;
    2. Ziffer 2
      Zuschüsse zu sozialpädagogischen Diensten, z. B. heilpädagogischem Voltigieren;
    3. Ziffer 3
      Spezielle Dienste für sinnesbeeinträchtigte Menschen;
    4. Ziffer 4
      Psychosoziale Dienste für psychisch beeinträchtigte Menschen;
    5. Ziffer 5
      Freizeitangebote und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung für Menschen mit geistigen und psychischen Beeinträchtigungen;
    6. Ziffer 6
      Arbeitsassistenz;
    7. Ziffer 7
      Projekte zur Begleitung von längerfristig arbeitsunfähigen, psychisch oder geistig beeinträchtigten Menschen mit besonderer sozialer Betreuung;
    8. Ziffer 8
      Zuschüsse zur familienentlastenden Kurzzeitbetreuung in Einrichtungen;
    9. Ziffer 9
      Zuschüsse zu Maßnahmen der Heilbehandlung, für die kein Leistungsanspruch nach Paragraph 27, gegeben ist;
    10. Ziffer 10
      Zuschüsse zu den Fahrtkosten, die nicht in Verbindung mit einer Maßnahme nach diesem Gesetz entstehen;
  2. Absatz 2Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Ausmaß der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

  1. Absatz einsDie Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
    Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
  2. Absatz 2Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
  3. Absatz 3Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1998,, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
  4. Absatz 4Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
  5. Absatz 5Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 36,

Einstellung der Hilfe

  1. Absatz einsDie Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen erreicht hat,
    2. Ziffer 2
      sich ergibt, dass der Hilfeempfänger das Ziel der Maßnahmen nicht erreichen kann.
  2. Absatz 2Alle Maßnahmen gemäß Paragraph 26, sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
  3. Absatz 3Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.

§ 37

Text

Abschnitt 5
Kostenersatz und Anspruchsübertragung

Paragraph 37,

Kostenersatzverpflichtete

  1. Absatz einsFür die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
    1. Ziffer eins
      der Hilfeempfänger,
    2. Ziffer 2
      die Erben des Hilfeempfängers,
    3. Ziffer 3
      die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers und
    4. Ziffer 4
      Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat. (2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Ersatz durch den Hilfeempfänger

  1. Absatz einsDer Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
    1. Ziffer eins
      er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
    2. Ziffer 2
      nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte.
  2. Absatz 2Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
    2. Ziffer 2
      Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
  3. Absatz 3Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
  4. Absatz 4Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

Ersatz durch Dritte

  1. Absatz einsPersonen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
  2. Absatz 2Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
  3. Absatz 3Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Verjährung

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
  3. Absatz 3Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Löschung von Grundbuchseintragungen

Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung

  1. Ziffer eins
    aufgrund einer Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege (Abschnitt 2) oder der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), auf die ein Rechtsanspruch besteht, erfolgte und
  2. Ziffer 2
    für diese Leistungen der Sicherstellung der Ersatzforderung aus Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar war, oder der Sicherstellung einer Kostenersatzforderung aus Vermögen dient.

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 42,

Übergang von Rechtsansprüchen/Ersatzanspruch

  1. Absatz einsRechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld handelt.
  3. Absatz 3Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 5a
Förderungen

Paragraph 43,

Art der Förderungen

Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.

§ 43a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 43 a,

Förderung der 24-Stunden-Betreuung

  1. Absatz einsZum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Landesgesetzblatt 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.
  2. Absatz 2Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:
    1. Ziffer eins
      die Betreuung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Hausbetreuungsgesetz oder Paragraph 159, Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,
    3. Ziffer 3
      ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3,
    4. Ziffer 4
      eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und
    5. Ziffer 5
      a)eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822, entspricht, oder
    6. Litera b
      dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß Paragraph 159, Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder
    7. Litera c
      eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß Paragraphen 3 b, oder 15 Absatz 7, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, oder gemäß Paragraph 50 b, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Absatz eins, angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet Paragraph 56, Anwendung.

§ 43b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 43 b,

Weitere Förderungen

Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über Paragraph 43 a, hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet Paragraph 56, Anwendung.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 6
Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)

Paragraph 44,

Allgemein

  1. Absatz einsSoziale Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      ambulante Dienste,
    2. Ziffer 2
      teilstationäre Dienste und
    3. Ziffer 3
      stationäre Dienste.
  2. Absatz 2Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen und den Hilfe Suchenden auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
  3. Absatz 3Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Absatz 2, hat das Land die erforderlichen Dienste (= Einrichtungen) als Träger von Privatrechten selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.

§ 45

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 45,

Ambulante Dienste

  1. Absatz einsAmbulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
  2. Absatz 2Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Sozialmedizinische und soziale Betreuungsdienste,
    2. Ziffer 2
      Essen auf Rädern,
    3. Ziffer 3
      Beratungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Notruftelefon,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Tagesstruktur und Tagesbetreuung,
    6. Ziffer 6
      Therapeutische Dienste,
    7. Ziffer 7
      Dienste nach Paragraph 34,

§ 46

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46,

Teilstationäre Dienste

  1. Absatz einsTeilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
  2. Absatz 2Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Geriatrische Tageszentren,
    2. Ziffer 2
      Tagesstätten für ältere Menschen und
    3. Ziffer 3
      Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Stationäre Dienste

  1. Absatz einsStationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
  2. Absatz 2Stationäre Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pflegeheime,
    2. Ziffer 2
      Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
    3. Ziffer 3
      Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
    4. Ziffer 4
      Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
    5. Ziffer 5
      Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
  3. Absatz 3Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 48,

Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur

  1. Absatz einsDas Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.
  2. Absatz 2Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Absatz 3, geschlossen wird.
  3. Absatz 3Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Absatz 4, zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Absatz 4, entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistung,
    2. Ziffer 2
      die dabei einzuhaltenden Standards,
    3. Ziffer 3
      Regress bei Schadenersatzforderungen
    4. Ziffer 4
      Leistungsentgelt,
    5. Ziffer 5
      Dokumentation und Berichtswesen,
    6. Ziffer 6
      die Mitwirkungspflicht der Einrichtungen an der Evaluation, Planung und Koordinationsmaßnahme,
    7. Ziffer 7
      Kündigungsgründe und Fristen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.
    In dieser ist festzulegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.

§ 48a

Text

Paragraph 48 a,

Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des Paragraph 48, Absatz 5, zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Paragraph 48, Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 7
Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen

Paragraph 49,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsSoziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
    Unter Errichtung ist sowohl der Neubau als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten oder bewilligten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.
  2. Absatz 2Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270).
  3. Absatz 3Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt Paragraph 50, Absatz eins,
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, wenn dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      Ersatz der von der Bewilligung umfassten Maschinen, Geräte oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Einrichtung befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      Wechsel in der Person der Leitung der sozialen Einrichtung oder der Pflegedienstleitung durch eine Person mit entsprechender fachlicher und persönlicher Eignung gemäß der aufgrund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassenen Verordnung,
    4. Ziffer 4
      Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung durch eine Person, welche die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, erfüllt, oder
    5. Ziffer 5
      Änderungen der für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung erforderlichen Hausordnung.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Bewilligung

  1. Absatz einsSoziale Einrichtungen nach Paragraphen 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulassen,
    2. Ziffer 2
      die Mindesterfordernisse der gemäß Paragraph 50, Absatz 3, erlassenen Verordnung erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      das Grundeigentum oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
    4. Ziffer 4
      die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung und den laufenden Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
    5. Ziffer 5
      eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde und
    6. Ziffer 6
      gegen den Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person gegen das zur Vertretung nach außen bestimmte Organ) keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit die Annahme rechtfertigt, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.
  2. Absatz 2Anlässlich der Bewilligung gemäß Absatz eins, können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
    • Strichaufzählung
      die bauliche Gestaltung,
    • Strichaufzählung
      die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume,
    • Strichaufzählung
      Leistungsbeschreibung,
    • Strichaufzählung
      die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
    • Strichaufzählung
      die zur Sicherstellung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und
    • Strichaufzählung
      die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten Menschen
    zu enthalten. Darüber hinaus kann mit Verordnung angeordnet werden, dass Rechtsträger teilstationärer Dienste (Paragraph 46, Absatz 2,) sowie stationärer Dienste (Paragraph 47, Absatz 2,) bestimmte anonymisierte Daten des Betriebes der Einrichtung der Landesregierung in festgelegten Zeitintervallen in einer zweckmäßigen Form zu übermitteln haben.
  4. Absatz 4Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungs- würdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 4 aDie Landesregierung kann mit Verordnung festsetzen, dass bei teilstationären Diensten (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) und stationären Diensten (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) der bescheidmäßig festgelegte Personalschlüssel als auch die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse aufgrund von einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 wegen der COVID-19-Pandemie, welche sich unmittelbar auf die jeweilige Einrichtung auswirken (z. B. Absonderung), unterschritten werden darf. In einer solchen Verordnung ist die erlaubte Unterschreitung so festzusetzen, dass eine sichere Pflege nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der hilfsbedürftigen Menschen dient, weiterhin gewährleistet ist. Eine solche Verordnung darf mit einer Geltungsdauer von höchstens vier Wochen erlassen werden und kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere vier Wochen ist zulässig.
  6. Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 6Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
  8. Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. Paragraph 52, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 51,

Verfahren

  1. Absatz einsDem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (Paragraph 50,) sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,
    2. Ziffer 2
      Betriebskonzept, das beinhalten muss:
      1. Litera a
        Beschreibung des Personenkreises, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,
      2. Litera b
        Höchstzahl der zu betreuenden Personen,
      3. Litera c
        Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind (Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationskonzept),
      4. Litera d
        Auflistung, der in der Einrichtung in Verwendung stehenden Maschinen, Geräte und Ausstattungen,
      5. Litera e
        Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten und
      6. Litera f
        Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes,
    3. Ziffer 3
      Personalkonzept, das beinhalten muss:
      1. Litera a
        Anforderungen an persönliche und sachliche Eignung der für die Sozialhilfeeinrichtung zu bestellenden Leitungsperson und Pflegedienstleitung und
      2. Litera b
        Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals;
    4. Ziffer 4
      Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift) oder Nachweis sonstiger Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen,
    5. Ziffer 5
      Strafregisterauskunft des Bewilligungswerbers sowie
    6. Ziffer 6
      Firmenbuch- oder Vereinsregisterauszug des Bewilligungswerbers.
  2. Absatz 2Die Behörde hat bei Anträgen nach Absatz eins, vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
  4. Absatz 4Im Fall der Anzeige gemäß Paragraph 49, Absatz 4, kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Absatz eins,

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 52,

Aufsicht

  1. Absatz einsSozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. Absatz 2Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Absatz eins, erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
  3. Absatz 3Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
  4. Absatz 3 aWird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
  5. Absatz 4Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

§ 53

Text

Paragraph 53,

(entfällt)

§ 54

Text

Paragraph 54,

Entzug der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung ist zur Gänze oder für einen Teil der bewilligten Plätze bzw. für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder
    2. Ziffer 2
      schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 54a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 54 a,

Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung

  1. Absatz einsWird eine soziale Einrichtung im Sinne des Paragraph 46, oder Paragraph 47, ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.
  2. Absatz 2Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.
  3. Absatz 3Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Absatz 2, Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
  4. Absatz 4Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins und Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 55

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 8
Kosten

Paragraph 55,

Kostenträger

  1. Absatz einsDie Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.

§ 56

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 56,

Aufteilung/Vorschüsse

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
    Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde laufenden Jahr zu erwartenden
    • Strichaufzählung
      Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
    • Strichaufzählung
      Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
    ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.

§ 57

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt 9
Sozialplanung

Paragraph 57,

Ziele

Die Sozialplanung gemäß Paragraph 6, hat insbesondere folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen zu verbessern und langfristig zu sichern,
  2. Ziffer 2
    landesweit einheitliche qualitative und quantitative Mindeststandards in allen Bereichen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten zu gewährleisten,
  3. Ziffer 3
    die Zusammenarbeit des Landes, der Gemeinden und der Träger der freien Wohlfahrt und sonstiger Einrichtungen zu fördern,
  4. Ziffer 4
    die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Aufgaben des Landes

  1. Absatz einsAufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung der für die Sozialpolitik in NÖ erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, in pseudonymisierter Form,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der planerischen Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet,
    3. Ziffer 3
      die Planung von Sachbereichen, das sind die planerischen Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung oder Förderung der erforderlichen Forschungsarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sozialplanung,
    6. Ziffer 6
      die Wahrung der sozialplanerischen Interessen des Landes bei Vergleich der Maßnahmen des Bundes oder anderer Länder.
  2. Absatz 2Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.
  3. Absatz 3Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.
    Sie haben insbesondere folgende Aussagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die für die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe erforderlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      qualitative und quantitative Standards für die Leistung,
    3. Ziffer 3
      Zeitplan.

§ 59

Text

Paragraph 59,

(entfällt)

§ 60

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 60,

(entfällt)

§ 61

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 61,

(entfällt)

§ 62

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 62,

(entfällt)

§ 63

Text

Abschnitt 10
Verfahren

Paragraph 63,

(entfällt)

§ 64

Text

Paragraph 64,

Antrag/Anleitung

  1. Absatz einsLeistungen der Sozialhilfe setzen einen Antrag voraus. Leistungen aus dem Titel “Hilfe bei stationärer Pflege” (Abschnitt 2) dürfen ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
  2. Absatz 2Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      der Hilfe Suchende, sofern er volljährig und entscheidungsfähig ist, oder dessen Erwachsenenvertretung;
    2. Ziffer 2
      amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Hilfe Suchenden.
  4. Absatz 4Im Antrag sind insbesondere Angaben zu
    1. Ziffer eins
      Person und Personenstand,
    2. Ziffer 2
      den Wohnverhältnissen,
    3. Ziffer 3
      den Einkommensverhältnissen und
    4. Ziffer 4
      den Vermögensverhältnissen
    des Antragstellers oder der Antragstellerin zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
  5. Absatz 5Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
    1. Ziffer eins
      zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
    2. Ziffer 2
      zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über den Wohnzuschuss
    3. Ziffer 3
      zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Nachweise über die Einkommenssteuer, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
    4. Ziffer 4
      zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge.
  6. Absatz 6Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Absatz 4, entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Absatz 5, nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,) oder durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.

§ 65

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 65,

Informations- und Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Hilfe Suchenden (den gesetzlichen Vertreter) über die jeweilige Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
  2. Absatz 2Der Hilfe Suchende (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfe Suchende der für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3(entfällt)

§ 66

Text

Paragraph 66,

Sachliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß Paragraph 27,, soweit sie nicht in teilstationären oder stationären Einrichtungen erfolgt,
    2. Ziffer 2
      für die Entscheidung über die Nachsicht nach Paragraph 4,,
    3. Ziffer 3
      für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten,
    4. Ziffer 4
      für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung und deren Entziehung sowie die Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung gemäß Abschnitt 7 und
    5. Ziffer 5
      für die Aufsicht über stationäre und teilstationäre Einrichtungen.
  2. Absatz 2Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z. B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).

§ 67

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 67,

Örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
  2. Absatz 2Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hilfeempfänger den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wird.

§ 68

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 68,

(entfällt)

§ 69

Text

Paragraph 69,

Amtshilfe- und Mitwirkungspflichten, Datenschutz

  1. Absatz einsDie Gerichte, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten.
  2. Absatz 2Die Finanzämter haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.
  3. Absatz 3Die Bürgermeister haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung Meldeauskünfte zu erteilen, die eine Hilfe suchende, hilfebedürftige oder ersatzpflichtige Person betreffen.
  4. Absatz 3 aDie Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  5. Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung (sonstige Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1998,) haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz oder die ein Beschäftigungsverhältnis betreffen, so weit dies für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit, Rückerstattungspflicht, Kostenersatzpflicht oder Ersatzpflicht erforderlich ist.
  6. Absatz 5Der Arbeitgeber eines Hilfe suchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Menschen hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
  7. Absatz 6Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des Paragraph 65, zur Anwendung gelangt.
  8. Absatz 7Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen (Paragraph 64,) sowie über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zur Durchführung von Erhebungen und zur Hilfestellung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet.
  9. Absatz 8Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung nach Abschnitt 5a erforderlichen personenbezogenen Daten (Paragraph 69 a, Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a,

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die personenbezogenen Daten von hilfebedürftigen Menschen zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach diesem Gesetz und der Durchführung der Hilfe betreffend
    • Strichaufzählung
      Generalien,
    • Strichaufzählung
      Sozialversicherungsnummer,
    • Strichaufzählung
      Einkommen und Vermögen,
    • Strichaufzählung
      Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen nach anderen Gesetzen und
    • Strichaufzählung
      erhaltene Leistungen nach diesem Gesetz
    automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der Durchführung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes darf die Landesregierung auch personenbezogene Daten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreffend ihres Gesundheitszustandes (das können auch Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten sein) automatisiert verarbeiten.
  3. Absatz 3Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Feststellung und Abwicklung einer Kostenersatz- oder einer Kostenbeitragspflicht nach diesem Gesetz personenbezogene Daten von Kostenersatzpflichtigen und Kostenbeitragspflichtigen betreffend
    • Strichaufzählung
      Generalien und
    • Strichaufzählung
      die Feststellung der Art und Höhe ihrer Verpflichtung
    automatisiert gemeinsam zu verarbeiten.
  4. Absatz 4In gleicher Weise dürfen personenbezogene Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, insbesondere
    • Strichaufzählung
      deren Name/Firma,
    • Strichaufzählung
      Adresse,
    • Strichaufzählung
      die Art und Höhe der angebotenen und der erbrachten Leistungen und
    • Strichaufzählung
      Daten zur Leistungsabrechnung
    automatisiert gemeinsam verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach Abschnitt 5a die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automatisiert zu verarbeiten.
  7. Absatz 7Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Absatz eins,, 3 und 4 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  8. Absatz 7 aDas Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
  9. Absatz 8Zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung der Hilfe dürfen personenbezogene Daten an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermittelt werden.(9) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder für die Kostenabrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten (Absatz 5 und Absatz 6,) zu übermitteln.
  10. Absatz 10Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.

§ 69b

Text

Paragraph 69 b,
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen

Rechtsträger von Pflegeheimen sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes ihrer Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDer Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Sozialhilfe der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre oder wenn das Verfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht empfangenen Leistung steht.
  4. Absatz 4Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.

§ 71

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 71,

Beschwerde

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Beschwerdeverfahren.

§ 72

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 72,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Abweisung, Einstellung und Neubemessung

  1. Absatz einsÜber die Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist mit Bescheid abzusprechen.
  2. Absatz 2Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 65, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfeleistung maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.
  4. Absatz 3 aDas Recht, eine Sozialhilfeleistung in Anspruch zu nehmen, erlischt, wenn die bewilligte Leistung länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurde.
  5. Absatz 4Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des hilfebedürftigen Menschen anzusehen sind (insbesonders Pension, Rente, etc.).

§ 74

Text

Abschnitt 11
Sonstiges

Paragraph 74,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht,
    1. Litera a
      wer eine Sozialhilfeeinrichtung oder einen Teil einer Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,
    2. Litera b
      wer den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Liegenschaften und den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht gestattet und die nötigen Auskünfte nicht erteilt,
    3. Litera c
      wer der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz 5, oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    4. Litera d
      wer eine gemäß Paragraphen 50, ff behördlich angeordnete Behebung von Mängeln nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    5. Litera e
      wer gegen eine auf Grund des Paragraph 48 a,, Paragraph 50, Absatz 3, oder Paragraph 50, Absatz 4 a, erlassene Verordnung verstößt,
    6. Litera f
      wer der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 7, oder Paragraph 70, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    7. Litera g
      wer der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    8. Litera h
      wer eine nach Paragraph 54 a, Absatz eins, behördlich geschlossene Einrichtung weiter betreibt oder behördlichen Anordnungen nach Paragraph 54 a, nicht Folge leistet,
    9. Litera i
      wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen
    1. Litera a
      nach Absatz eins, Litera a,, b, d, e, h und i sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--,
    2. Litera b
      nach Absatz eins, Litera ,, f und g mit einer Geldstrafe bis zu € 2.150,– zu ahnden,
    wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 75

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 75,

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

(entfällt)

§ 77

Text

Paragraph 77,

(entfällt)

§ 78

Text

Paragraph 78,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBescheide, welche auf Grund des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, erlassen wurden, gelten als Bescheide im Sinne dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, abzusprechen.
  3. Absatz 3Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthält.
  4. Absatz 4Für Tatbestände gemäß Paragraph 41, Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht wurden, beträgt die vor Beginn der Hilfeleistung liegende Frist drei Jahre.
  5. Absatz 5Der Beirat für Sozialplanung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialhilfebeirates gemäß Paragraph 51, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.
  6. Absatz 6Die regionalen Sozialbeiräte haben sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu konstituieren. Bis zu dieser Zeit bleiben die Mitglieder des Sozialbeirates gemäß Paragraph 48 a, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, im Amt.
  7. Absatz 7Sozialhilfeeinrichtungen gemäß Paragraph 45, des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der Paragraphen 49 f, f,
  8. Absatz 8Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, gemäß Paragraph 47, geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß Paragraph 48, dieses Landesgesetzes.
  9. Absatz 9Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Landesgesetz geschlossen.
  10. Absatz 10Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, erlassene Verordnung über Leiden und Gebrechen im Rahmen der Hilfe für Behinderte nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200/3–0, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
  11. Absatz 11Alle am 1. Jänner 2018 laufenden Verfahren über den Kostenersatz von Sozialhilfemaßnahmen, welche auf das Vermögen des Hilfe suchenden Menschen oder jener beteiligten Personen, welche vom Hilfe Suchenden Vermögen erhalten haben (z. B. Erben, Geschenknehmer), gerichtet sind, sind einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 78a

Text

Paragraph 78 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. Aril 2004, S. 77;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
  3. Absatz 3Sofern in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9200, verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes.
  4. Absatz 4Paragraph 70, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 78, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den Paragraph 76, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 76, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6, außer Kraft.
  6. Absatz 6Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.
  7. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 8,, die Überschrift des Paragraph 69 a und Paragraph 69 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 15,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz eins und 6, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der den Paragraph 41, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 41, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
  9. Absatz 9Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 69 b, sowie Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 69 b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die die Paragraph 53 und Paragraph 59, betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 53 und Paragraph 59, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung, LGBl. 9200/5, außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der den Paragraph 13, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13 und Paragraph 50, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Paragraph 50, Absatz 4 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  11. Absatz 11Der den Paragraph 3 a, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2021, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. Absatz 12Der den Paragraph 13, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der Paragraph 13, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 1/2022 treten am 22. November 2021 in Kraft. Der die Paragraphen 48 und 48a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 48,, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 48 a und Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  13. Absatz 13Der den Paragraph 13, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der Paragraph 13, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022, treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 50, Absatz 4 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.