Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Naturschutzgesetz 2000, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)
StF: LGBl. 5500-0
[CELEX-Nr.: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 381L0854, 391L0244, 394L0024, 397L0049]

Änderung

Landesgesetzblatt 5500-1

Landesgesetzblatt 5500-2

Landesgesetzblatt 5500-3

Landesgesetzblatt 5500-4

Landesgesetzblatt 5500-5

Landesgesetzblatt 5500-6

Landesgesetzblatt 5500-7

Landesgesetzblatt 5500-8

Landesgesetzblatt 5500-9

[CELEX-Nr.: 32009L0147]

Landesgesetzblatt 5500-10

Landesgesetzblatt 5500-11

Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,

[CELEX-Nr.: 32006L0105, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036,32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0017, 32013L0055]

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. April 2021 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Gegenstand und Abgrenzung

§§

Ziele

1

Grundsätze

2

Naturschutzkonzept

3

Anwendungsbereich

4

Abschnitt II: Allgemeine Schutzbestimmungen

Verpflichtung zum Schutz der Natur

5

Verbote

6

Bewilligungspflicht

7

Abschnitt III: Besondere Schutzbestimmungen

Landschaftsschutzgebiet

8

Europaschutzgebiet

9

Verträglichkeitsprüfung

10

Naturschutzgebiet

11

Naturdenkmal

12

Naturpark

13

Nationalpark

14

Höhlenschutz

14a

Besonderer Höhlenschutz

14b

Schauhöhlen

14c

Höhlenführer

14d

Anerkennung von Berufsqualifikationen

14e

Partieller Berufszugang

14f

Baumschutz in den Gemeinden

15

Pflegemaßnahmen

16

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

17

Artenschutz

18

Schutz von Mineralien und Fossilien

19

Ausnahmebewilligungen

20

Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

21

Schutz vor invasiven Arten

21a

Abschnitt IV: Vertragsnaturschutz und Entschädigung

Vertragsnaturschutz

22

Entschädigungsanspruch

23

Abschnitt V: Organisation

Behörden

24

Sachverständige

25

Zutritt und Auskunftserteilung

26

NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden

27

Elektronisches Informationssystem

27a

Beteiligung von Umweltorganisationen

27b

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

27c

Mitwirkung sonstiger Organe

28

Abschnitt VI: Verfahrensbestimmungen

Unterschutzstellungsverfahren

29

Entschädigungsverfahren

30

Antragsverfahren

31

Naturschutzbuch

32

Ersichtlichmachung im Grundbuch

33

Kennzeichnung

34

Abschnitt VII: Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen

Besondere Maßnahmen

35

Strafbestimmungen

36

Abschnitt VIII: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Umgesetzte EG-Richtlinien

37

Schluss- und Übergangsbestimmungen

38

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt I
Gegenstand und Abgrenzung

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsDer Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
    3. Ziffer 3
      die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse
    regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
  2. Absatz 2Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Grundsätze

  1. Absatz einsGrundsätze des Naturschutzes sind:
    1. Ziffer eins
      Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
    2. Ziffer 2
      Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
    3. Ziffer 3
      Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
  2. Absatz 2Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.
  3. Absatz 3Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Naturschutzkonzept

  1. Absatz einsDas Land erstellt ein nach Regionen und Großlandschaften differenziertes Naturschutzkonzept. Damit werden umfassende naturschutzfachliche Grundlagen und Positionen erarbeitet, um die Instrumentarien des Naturschutzes gezielt und aktiv zum Einsatz bringen zu können. Das Naturschutzkonzept leitet die in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem aktuellen Stand der Naturschutzforschung nachvollziehbar her und beinhaltet den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Handlungsbedarf. Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat.
  3. Absatz 3Das Land Niederösterreich fördert die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse notwendigen Forschungen und wissenschaftliche Arbeiten.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsBei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Diesem Gesetz unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450;
    2. Ziffer 2
      (entfällt)
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß Paragraph 32 a, Absatz 6, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 11 und 12;
    6. Ziffer 6
      die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der Paragraphen 11,, 12, 17 Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 18, entgegensteht;
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2011;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2011;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.
  3. Absatz 3(entfällt)

§ 5

Text

Abschnitt II
Allgemeine Schutzbestimmungen

Paragraph 5,

Verpflichtung zum Schutz der Natur

  1. Absatz einsJeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3).

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Verbote

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

  1. Ziffer eins
    die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen
    • Strichaufzählung
      die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
    • Strichaufzählung
      kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
  2. Ziffer 2
    die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß Paragraph 7, bewilligten Vorhabens;
  3. Ziffer 3
    das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;
    4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,

§ 7

Text

Paragraph 7,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsAußerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
    4. Ziffer 4
      Abgrabungen oder Anschüttungen,
      • Strichaufzählung
        die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
      • Strichaufzählung
        die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
      • Strichaufzählung
        durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
    6. Ziffer 6
      die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
      • Strichaufzählung
        in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
      • Strichaufzählung
        kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
    7. Ziffer 7
      die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
  2. Absatz 2Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Landschaftsbild,
    2. Ziffer 2
      der Erholungswert der Landschaft oder
    3. Ziffer 3
      die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
    erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
    2. Ziffer 2
      der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
    3. Ziffer 3
      der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
    4. Ziffer 4
      eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
    • Strichaufzählung
      die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
    • Strichaufzählung
      der Erlag einer Sicherheitsleistung,
    • Strichaufzählung
      die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
    • Strichaufzählung
      Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
  5. Absatz 5Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
    2. Ziffer 2
      Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;
    3. Ziffer 3
      wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
    4. Ziffer 4
      Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

§ 8

Text

Abschnitt III
Besondere Schutzbestimmungen

Paragraph 8,

Landschaftsschutzgebiet

  1. Absatz einsGebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
  2. Absatz 2In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (Paragraphen 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Absatz 4, genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.
  3. Absatz 3Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:
    1. Ziffer eins
      die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;
    2. Ziffer 2
      die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Absatz eins,
    Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.
    (4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Landschaftsbild,
    2. Ziffer 2
      der Erholungswert der Landschaft,
    3. Ziffer 3
      die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
    4. Ziffer 4
      die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
    5. Ziffer 5
      der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes

    erheblich rheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Europaschutzgebiet

  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
  2. Absatz 2Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.
    2. Ziffer 2
      Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.
    3. Ziffer 3
      Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
    4. Ziffer 4
      Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
    5. Ziffer 5
      Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
    6. Ziffer 6
      Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
    7. Ziffer 7
      Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
    8. Ziffer 8
      Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
    9. Ziffer 9
      Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
  3. Absatz 3Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
  4. Absatz 4Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

Verträglichkeitsprüfung

  1. Absatz einsProjekte,
    • Strichaufzählung
      die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
    • Strichaufzählung
      die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
    bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
  4. Absatz 4Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
  5. Absatz 5Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
  6. Absatz 6Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
    • Strichaufzählung
      bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
    • Strichaufzählung
      ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
    gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
  7. Absatz 7Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Naturschutzgebiet

  1. Absatz einsGebiete im Grünland,
    1. Ziffer eins
      die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen,
    2. Ziffer 2
      die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder
    3. Ziffer 3
      in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
  2. Absatz 2Soweit der Umgebungsbereich für das Erscheinungsbild, für die Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes von Gebieten im Sinne des Absatz eins, wesentliche Bedeutung hat, kann er in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene oder gefährdete Pflanzen oder Tiere dem Gebiet nach Absatz eins, zugeordnet werden können.
  3. Absatz 3In Naturschutzgebieten ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche nach Maßgabe des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, unzulässig.
  4. Absatz 4In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Absatz 5, in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) gestattet ist.
  5. Absatz 5In der Verordnung nach Absatz eins, können Maßnahmen, insbesondere solche, die der Erhaltung oder Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sowie Ausnahmen für das Betreten und die Land- und Forstwirtschaft unter der Voraussetzung und unter solchen Anordnungen zugelassen werden, dass dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist vom Eingriffsverbot nach Absatz 4, ausgenommen, soweit nicht Beschränkungen zur Sicherstellung des Zieles der Schutzmaßnahme erforderlich sind und diese in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegt wurden.
  6. Absatz 6Soweit dies mit dem Ziel der Schutzmaßnahme nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz 4,, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zuzulassen.
  7. Absatz 7Der Berechtigte über das Naturschutzgebiet hat die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen getroffenen Maßnahmen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Naturdenkmal

  1. Absatz einsNaturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
  3. Absatz 3Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
  5. Absatz 5Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
  6. Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  7. Absatz 7Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
  8. Absatz 8Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
    2. Ziffer 2
      eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
    3. Ziffer 3
      wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
    4. Ziffer 4
      diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht.
    Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.
  9. Absatz 9Die Verpflichtungen nach Absatz 3, gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Naturpark

  1. Absatz einsSchutzgebiete (Landschafts-, Europa- oder Naturschutzgebiete) oder Teile derselben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden. Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind:
    1. Ziffer eins
      die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur,
    2. Ziffer 2
      geeignete Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut,
    3. Ziffer 3
      das Einverständnis des Verfügungsberechtigten oder der Mehrzahl der Verfügungsberechtigten, die zumindest drei Viertel des Gebietes besitzen,
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines Naturparkkonzeptes, das eine naturräumliche Bestandsaufnahme, einen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan, ein touristisches Konzept, den Beitrag des Naturparks zur Regionalentwicklung, sowie Planungen der Informations-, Bildungs- und Erholungseinrichtungen beinhaltet und
    5. Ziffer 5
      das Vorhandensein einer Trägerorganisation, welche die Umsetzung des Naturparkkonzeptes sowie die Betreuung der Einrichtungen gewährleistet.
  2. Absatz 2Der Besuch des Naturparks kann vom Naturparkträger einer besonderen Regelung (Naturparkordnung), welche den Zielen des Naturparkkonzeptes Rechnung trägt, unterworfen werden. Diese Regelung kann das Einheben eines Eintrittsgeldes, das höchstens den Erhaltungsaufwand decken darf, beinhalten.
  3. Absatz 3Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Nationalpark

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505, geregelt.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.
  3. Absatz 3(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,)

§ 14a

Text

§ 14a

Höhlenschutz

  1. Absatz eins1) Höhle im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Naturvorgänge gebildete, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossene unterirdische Hohlform einschließlich ihres Inhaltes. Auch die Umgebung von Höhlen sowie Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfche, die damit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind Höhlen gleichzuhalten und unterliegen gleichfalls dem Schutz dieses Gesetzes. Keine Höhlen im Sinne dieses Gesetzes sind Hohlräume, deren tagfernster Punkt weniger als 5 Meter von der Trauflinie des Eingangs entfernt ist, sowie Hohlräume von Kohlenwasserstoffträgern.
  2. Absatz 22) Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle führen könnten, bedürfen der Bewilligung der Behörde.
  3. Absatz 33) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß § 14b eingeleitet wird.

§ 14b

Text

§ 14b

Besonderer Höhlenschutz

  1. Absatz eins1) Höhlen oder Teile von solchen können wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Bescheid der Berde zu besonders geschützten Höhlen erklärt werden.
  2. Absatz 22) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlasst oder selbst getroffen hat.
  3. Absatz 33) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, nur bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von
      Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden;
    2. Ziffer 2
      zur Sicherung des Bestandes der Höhle;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke wissenschaftlicher Forschung;
    4. Ziffer 4
      zur Prüfung der Erschließungswürdigkeit sowie
    5. Ziffer 5
      zur Erschließung und für den Betrieb als Schauhöhle (§ 14c).
  4. Absatz 44) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 14c

Text

§ 14c

Schauhöhlen

  1. Absatz eins1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden nnen, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.
  2. Absatz 22) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der Führungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes, zu enthalten.
  3. Absatz 33) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.
  4. Absatz 44) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z. B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.
  5. Absatz 55) Der Karst- und höhlenkundlichen AG am Naturhistorischen Museum Wien ist vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 14d

Text

§ 14d

Höhlenführer

  1. Absatz eins1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 14 e, oder Paragraph 14 f, nachweisen können.
  2. Absatz 22) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 33) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Karst- und Höhlenkunde;
    2. Ziffer 2
      Naturschutz- und Höhlenrecht;
    3. Ziffer 3
      Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
    4. Ziffer 4
      Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
    6. Ziffer 6
      Sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit den Besuchern von Schauhöhlen und
    7. Ziffer 7
      Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.
  4. Absatz 44) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat aufbestanden” odernicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 55) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschlien:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde
    2. Ziffer 2
      ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer, das nicht älter als 3 Monate ist
    3. Ziffer 3
      Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde.
  6. Absatz 66) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  7. Absatz 77) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  8. Absatz 88) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  9. Absatz 99) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)

§ 14e

Text

Paragraph 14 e,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes Höhlenführer gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in Paragraph 14 d, Absatz 3, festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung
    3. Ziffer 3
      ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer
    4. Ziffer 4
      Strafregisterbescheinigung.
    Eine Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, wird als ausreichender Nachweis anerkannt. Die in Ziffer 3 und Ziffer 4, genannten Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
  5. Absatz 5Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. Absatz 6Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs monatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf des Höhlenführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Höhlenführers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraph 14 d, Absatz 3 und 5 Ziffer 4, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. Absatz 8Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen. Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 14 d, Absatz 3 und 5 Ziffer 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
  9. Absatz 9Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatz 7, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  10. Absatz 10Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 7, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  11. Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  12. Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 14f

Text

Paragraph 14 f,

Partieller Berufszugang

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf Höhlenführer anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 14 d, Absatz 3 und 5 Ziffer 4,) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 14 e, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Baumschutz in den Gemeinden

  1. Absatz einsZiel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
  2. Absatz 2Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:
    1. Ziffer eins
      auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden,
    2. Ziffer 2
      welche Maßnahmen untersagt sind,
    3. Ziffer 3
      für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie
    4. Ziffer 4
      ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Pflegemaßnahmen

  1. Absatz einsDie Behörde oder die Landesregierung kann zur Erhaltung, zur Pflege oder zum Schutz von Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach den Paragraphen 9 und 11 oder von Naturgebilden, die aufgrund eines Bescheides nach Paragraph 12, besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der über dieses besonders geschützte Gebiet Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
  2. Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht nachhaltig erschwert wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

  1. Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
  2. Absatz 2Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 18, unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Veräußerung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.
  4. Absatz 4Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
  5. Absatz 5Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten. Die Landesregierung kann, insbesondere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter, Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.
  6. Absatz 5 aDie Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.
  7. Absatz 6Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Artenschutz

  1. Absatz einsDie Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
    1. Ziffer eins
      den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
    2. Ziffer 2
      den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
    3. Ziffer 3
      die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
  2. Absatz 2Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
    1. Ziffer eins
      wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
    2. Ziffer 2
      aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
    3. Ziffer 3
      wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
    4. Ziffer 4
      zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
    erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
    1. Ziffer eins
      in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
    2. Ziffer 2
      in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
    3. Ziffer 3
      nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
  4. Absatz 4Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
    2. Ziffer 2
      Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
    3. Ziffer 3
      Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
    4. Ziffer 4
      Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
  5. Absatz 5Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere
    1. Litera a
      für Säugetiere:
      • Strichaufzählung
        als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
      • Strichaufzählung
        künstliche Lichtquellen;
      • Strichaufzählung
        Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
      • Strichaufzählung
        Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
      • Strichaufzählung
        Armbrüste;
      • Strichaufzählung
        Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        Begasen oder Ausräuchern;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
    2. Litera b
      für Vögel
      • Strichaufzählung
        Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
      • Strichaufzählung
        Tonbandgeräte;
      • Strichaufzählung
        elektrische Schläge erteilende Geräte;
      • Strichaufzählung
        künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
      • Strichaufzählung
        Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
      • Strichaufzählung
        Sprengstoffe;
      • Strichaufzählung
        Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;
      • Strichaufzählung
        halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
  6. Absatz 6Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
  7. Absatz 7Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  8. Absatz 8Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
  9. Absatz 9Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Schutz von Mineralien und Fossilien

  1. Absatz einsMineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
  2. Absatz 2Das Sammeln von Mineralien oder Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke.
  3. Absatz 3Mineralien- oder Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit sowie ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, müssen vom Finder der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.
  4. Absatz 4Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Absatz 3, oder Teilen davon hat der Finder diese dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anzubieten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ausnahmebewilligungen

  1. Absatz einsDas Sammeln in größeren Mengen als in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des Sammelns anzugeben.
  3. Absatz 3Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
  4. Absatz 4Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
    1. Ziffer eins
      für welche Arten die Ausnahme gilt,
    2. Ziffer 2
      die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und
    3. Ziffer 3
      welche Kontrollen vorzunehmen sind.
  5. Absatz 5Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, darf nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
    2. Ziffer 2
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
    5. Ziffer 5
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.
  6. Absatz 66) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, Absatz 4, für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem nstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben, oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
    3. Ziffer 3
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
    5. Ziffer 5
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmdie Entnahme oder Haltung einer begrenzten, spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.
  7. Absatz 77) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
    1. Ziffer eins
      für welche Art die Ausnahme gilt,
    2. Ziffer 2
      zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. Ziffer 3
      Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur strengen Überwachung,
    5. Ziffer 5
      Art der Kontrollen und
    6. Ziffer 6
      Beweissicherungsmaßnahmen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung

  1. Absatz einsUnbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (Paragraph 18, Absatz 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.

(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden, ausgenommen absichtliche Störungen von Vögeln außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern diese Störung sich nicht erheblich auf den Schutz dieser Arten auswirkt, oder
  2. Ziffer 2
    eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt, oder
  3. Ziffer 3
    vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (Paragraph 18, Absatz 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.
  1. Absatz 3Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Schutz vor invasiven Arten

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung,
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 22. Oktober 2014, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35 (im Folgenden: IAS-Verordnung), Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der IAS-Verordnung,
    2. Ziffer 2
      bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der IAS-Verordnung Maßnahmen im Sinne der Artikel 7,, 17, 19 und 20 der IAS-Verordnung,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, der IAS-Verordnung in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, der IAS-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art im Sinne des Artikel 19, der IAS-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigten, geschädigten oder zerstörten Ökosystems Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 20, der IAS-Verordnung,
    6. Ziffer 6
      zur Bekämpfung in Niederösterreich vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gemäß Artikel 4, oder 12 der IAS-Verordnung enthalten sind, Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, der IAS-Verordnung und Managementmaßnahmen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins bis 3 der IAS-Verordnung
    zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Artikel 13, der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.
  3. Absatz 3Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Artikel 19, der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
  4. Absatz 4Den für die Vollziehung der IAS-Verordnung, dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
    • Strichaufzählung
      zuständigen Organen und
    • Strichaufzählung
      Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt worden sind,
    ist von den Verfügungsberechtigten über Grundstücke, Gebäude und der IAS-Verordnung unterliegenden Tieren und Pflanzen zum Zweck
    • Strichaufzählung
      amtlicher Erhebungen und
    • Strichaufzählung
      zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben
    ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt IV
Vertragsnaturschutz und Entschädigung

Paragraph 22,

Vertragsnaturschutz

  1. Absatz einsAnstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes können vom Land Niederösterreich auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erreichung naturschutzfachlicher Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung, Pflege, Sicherung und Entwicklung von naturschutzfachlich wertvollen oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Gebieten abgeschlossen werden. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trocken- und Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:
    • Strichaufzählung
      die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung, Erhaltung oder Verbesserung sonstiger für den Naturschutz wertvoller Bereiche und Objekte;
    • Strichaufzählung
      die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw. Bewirtschaftung in ökologisch oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Bereichen;
    • Strichaufzählung
      die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung wichtiger landschaftsökologischer Funktionen (z. B. Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsweisen).
  2. Absatz 2Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Entschädigungsanspruch

  1. Absatz einsErgeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Paragraph 30, Absatz eins, nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
  3. Absatz 3Zur Sicherung des Bestandes eines Europaschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder eines Naturdenkmales kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.

§ 24

Text

Abschnitt V
Organisation

Paragraph 24,

Behörden

  1. Absatz einsNaturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10, 12 Absatz 4 und 35 zuständig.
  2. Absatz 2Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
  3. Absatz 3Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikel 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, geregelt.
  4. Absatz 4Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Absatz 3, sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
  5. Absatz 5Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 6Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Sachverständige

  1. Absatz einsZu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse insbesondere auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.

    Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes sind von der Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiet des Höhlenwesens über besondere Fachkenntnisse verfügen.

  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Zutritt und Auskunftserteilung

  1. Absatz einsDen mit Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, den Organen der NÖ Umweltanwaltschaft und den im Einzelfall von der Behörde oder der Landesregierung dazu schriftlich betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis oder dem schriftlichem Auftrag auszuweisen.
  3. Absatz 3Jedermann ist verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Personen Auskünfte zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu erteilen.
  4. Absatz 4Alle mit den Agenden des Naturschutzes betrauten Personen sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

§ 27

Text

Paragraph 27,

NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden

  1. Absatz einsDie NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

  1. Absatz 2Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.

§ 27a

Text

Paragraph 27 a,

Elektronisches Informationssystem

  1. Absatz einsDie Bereitstellung der in Paragraphen 27 b,, 27c und 38 Absatz 10, vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
  2. Absatz 2Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
  3. Absatz 3Die in Paragraphen 27 b,, 27c und 38 Absatz 10, vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in Paragraph 27 b, Absatz eins, genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
  4. Absatz 4Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

§ 27b

Text

Paragraph 27 b,

Beteiligung von Umweltorganisationen

  1. Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 zu beteiligen.
  2. Absatz 2Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
  4. Absatz 4Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
  5. Absatz 5Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
  6. Absatz 6Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

§ 27c

Text

Paragraph 27 c,

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

  1. Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
    • Strichaufzählung
      Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
    betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. Absatz 2Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 27 a, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Mitwirkung sonstiger Organe

  1. Absatz einsOrgane des Landes und der Gemeinden sowie das aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei bestellte Wachpersonal haben, sofern sie mit der Vollziehung von Aufgaben betraut sind, die mit Interessen des Naturschutzes im Zusammenhang stehen, auch diese wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Über Ersuchen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs- bereiches Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 6, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 7, leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VI

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 29,

Unterschutzstellungsverfahren

  1. Absatz einsDer Entwurf einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und den Paragraphen 8,, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß Paragraph 18,, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß Paragraph 18,, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.
  2. Absatz 2Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen; darauf ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind
    • Strichaufzählung
      von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,
    • Strichaufzählung
      gesetzliche Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen und
    • Strichaufzählung
      die NÖ Umweltanwaltschaft
    zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Frist zu setzen.
  4. Absatz 4Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen.
  5. Absatz 5Die Verordnungen gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Entschädigungsverfahren

  1. Absatz einsDie Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 23, Absatz eins, geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.
  2. Absatz 2Kommt es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und dem Grundeigentümer oder dem Berechtigten, so ist diese im Spruch des Bescheides zu beurkunden. Für die Auslegung des Inhaltes eines derartigen Übereinkommens ist im Streitfall die Behörde, die die Vereinbarung beurkundet hat, zuständig. Die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung sind denen eines Bescheidspruches gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Kann keine Einigung im Sinne des Absatz eins, erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 23, vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 gelten in Verfahren zur Erlassung einer Verordnung sinngemäß.
  5. Absatz 5Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen oder Widmungsänderungen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Antragsverfahren

  1. Absatz einsAnträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
  3. Absatz 2 aDie Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
  4. Absatz 3Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
  5. Absatz 4Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
  6. Absatz 5Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
  7. Absatz 6Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
  8. Absatz 7Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
  9. Absatz 8Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
  10. Absatz 9Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
    1. Ziffer eins
      den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;
    2. Ziffer 2
      Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;
    3. Ziffer 3
      Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.
  11. Absatz 10Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
  12. Absatz 11Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Naturschutzbuch

  1. Absatz einsBei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach Paragraphen 12,, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.
  2. Absatz 2Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.
  3. Absatz 3Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.
  4. Absatz 44) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Ersichtlichmachung im Grundbuch

  1. Absatz einsNach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach Paragraph 12, abschließenden Erledigungen.
  2. Absatz 2Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß Paragraph 11, oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Kennzeichnung

Die Behörde hat Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden.

§ 35

Text

Abschnitt VII
Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen

Paragraph 35,

Besondere Maßnahmen

  1. Absatz einsZur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in Paragraph 19, Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angeführten Gründen unterblieben ist.
  2. Absatz 2Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
  3. Absatz 3Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
  4. Absatz 4Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Mnahmen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen einer aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, erlassenen Verordnung handelt;
    2. Ziffer 2
      einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,);
    4. Ziffer 4
      ohne Bewilligung der Behörde Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art errichtet, erweitert, betreibt oder die Rekultivierung solcher Anlagen vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,);
    5. Ziffer 5
      ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der r politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3);
    6. Ziffer 6
      ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, vornimmt;
    7. Ziffer 7
      ohne Bewilligung der Behörde Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- oder Trialsports, Modellflugplätze, Golfplätze, Schipisten, Beschneiungsanlagen oder Wassersportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,);
    8. Ziffer 8
      ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,);
    9. Ziffer 9
      ohne Bewilligung der Behörde eine Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m² vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,);
    10. Ziffer 10
      ohne Bewilligung der Behörde Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,);
    11. Ziffer 11
      ohne Bewilligung der Behörde eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar vornimmt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,);
    12. Ziffer 12
      ohne Bewilligung der Behörde besonders landschaftsprägende Elemente beseitigt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,);
    13. Ziffer 13
      einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 9, Absatz 4,);
    14. Ziffer 14
      ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (Paragraph 10, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      Eingriffe in das Pflanzenkleid oder Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in einem Naturschutzgebiet vornimmt (Paragraph 11, Absatz 4,);
    16. Ziffer 16
      Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (Paragraph 12, Absatz 3,);
    17. Ziffer 17
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Naturdenkmales oder der mitgeschützten Umgebung nicht für deren Erhaltung sorgt (Paragraph 12, Absatz 5,);
    18. Ziffer 18
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter die Durchführung von der Landesregierung oder der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder zum Schutz der besonders geschützten Gebiete nicht duldet (Paragraph 16, Absatz eins,);
    19. Ziffer 19
      wildwachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig beschädigt oder vernichtet (Paragraph 17, Absatz eins,);
    20. Ziffer 20
      freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, verfolgt, fängt, verletzt, tötet, verwahrt oder entnimmt (Paragraph 17, Absatz 3,);
    21. Ziffer 21
      ohne Bewilligung der Landesregierung in die freie Natur Pflanzen gebietsfremder Arten ausbringt oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere aussetzt oder fördert (Paragraph 17, Absatz 5,);
    22. Ziffer 22
      ohne Bewilligung der Behörde gentechnisch veränderte Organismen in der Natur aussetzt oder aussät (Paragraph 17, Absatz 6,);
    23. Ziffer 23
      besonders geschützte Pflanzen ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,);
    24. Ziffer 24
      besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2,);
    25. Ziffer 25
      Eier, Larven, Puppen oder Nester besonders geschützter Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten beschädigt, zerstört oder entfernt (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3,);
    26. Ziffer 26
      Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4,);
    27. Ziffer 27
      einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 18, Absatz 3 und 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 18, Absatz 6,);
    28. Ziffer 28
      mutwillig Mineralien oder Fossilien zerstört oder beschädigt (Paragraph 19, Absatz eins,);
    29. Ziffer 29
      unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und auch nicht für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke Mineralien oder Fossilien sammelt (Paragraph 19, Absatz 2,);
    30. Ziffer 30
      ohne Anzeige oder entgegen der Versagung durch die Behörde wildwachsende Pflanzen (Pflanzenteile) in größeren Mengen als in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegt oder erwerbsmäßig sammelt oder freilebende Tiere (Entwicklungsformen oder Teile) sammelt (Paragraph 20, Absatz eins,);
    31. Ziffer 30 a
      einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 20 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 20 Abs. 6);
    32. Ziffer 31
      als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
    33. Ziffer 32
      rechtskräftig gemäß Paragraph 35, erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
    34. Ziffer 33
      im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der IAS-Verordnung (Paragraph 21 a,) oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt (Paragraph 21 a und Paragraph 24, Absatz 6,).
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Berechtigter über ein Naturschutzgebiet die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 11, Absatz 7,);
    2. Ziffer 2
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal die zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen getroffenen Maßnahmen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 12, Absatz 6,);
    3. Ziffer 3
      als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal nicht jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 12, Absatz 7,);
    4. Ziffer 3 a
      ohne Bewilligung Maßnahmen setzt, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle oder Teilen derselben führen (§ 14a Abs. 2);
    5. Ziffer 3 b
      Befristungen, Auflagen oder Bedingungen einer Bewilligung gemäß § 14a Abs. 3 missachtet (§ 14a Abs. 3);
    6. Ziffer 3 c
      ohne Bewilligung der Behörde besonders geschützte Höhlen betritt oder Eingriffe in solche vornimmt (§ 14b Abs. 2);
    7. Ziffer 3 d
      eine Höhle als Schauhöhle ausgibt, ohne dass diese zu einer solchen erklärt wurde (§ 14c Abs. 1), in einer anderen als der in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt (§ 14c Abs. 2) oder die Betriebsordnung einer Schauhle ohne Genehmigung der Behörde ändert (§ 14c Abs. 3);
    8. Ziffer 3 e
      Führungen in einer Schauhöhle durch nicht geprüfte Höhlenführer zulässt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein (Paragraph 14 c, Abs. 3);
    9. Ziffer 3 f
      die genehmigte Betriebsordnung nicht in der in § 14c Abs. 4 bestimmten Art anschlägt (§ 14c Abs. 4);
    10. Ziffer 3 g
      eine Person als Höhlenführer bestellt, die nicht die in § 14d Abs. 1 genannten Voraussetzungen aufweist (§ 14d Abs. 1);
    11. Ziffer 3 h
      den Beruf Höhlenführer ausübt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen aufzuweisen (§ 14d Abs. 1);
    12. Ziffer 4
      als Finder Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, nicht innerhalb von zwei Wochen der Landesregierung anzeigt (Paragraph 19, Absatz 3,);
    13. Ziffer 5
      als Finder die Weitergabe von Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, oder Teilen davon nicht dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anbietet (Paragraph 19, Absatz 4,);
    14. Ziffer 6
      den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Personen den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt (Paragraph 26, Absatz eins,) oder die verlangte Auskunft nicht erteilt (Paragraph 26, Absatz 3,);
    15. Ziffer 7
      als Grundeigentümer die Kennzeichnung nach den Paragraphen 9,, 11, 12 und 13 nicht duldet (Paragraph 34,).
  3. Absatz 2 aEine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins, oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  4. Absatz 3Eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 6, liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des Paragraph 72, StGB nicht der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
  5. Absatz 4Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden
  6. Absatz 5Als verfallen erklärte lebende Tiere sind, sofern fachlich begründet, in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, Universitätsinstituten, Tierschutzvereinen oder fachlich qualifizierten Tierhaltern zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen.
  7. Absatz 6Nach rechtskräftiger Bestrafung gemäß Absatz eins, oder 2 kann eine aufgrund dieses Gesetzes dem Bestraften allenfalls erteilte Bewilligung widerrufen werden, wenn die übertretene Vorschrift im Zusammenhang mit dieser erteilten Bewilligung steht und zu erwarten ist, dass es zu einer neuerlichen gleichartigen Übertretung kommt. Ein Widerruf ist nur innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestrafung zulässig.
  8. Absatz 7Der Versuch ist strafbar.
  9. Absatz 8Die Geldstrafen fließen dem Land zu. Sie sind für Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 37

Text

Abschnitt VIII
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 37,

Umgesetzte EG-Richtlinien

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl.Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193;
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl.Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.
  2. Absatz 2Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) umgesetzt.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsMit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7, außer Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen der Landesregierung aufgrund der Paragraphen 6,, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.
  3. Absatz 3Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Absatz 2, weiter gelten, sind nach Paragraph 36, Absatz 2, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (Paragraph 6,) unberührt.
  6. Absatz 6Das Verbot des Paragraph 17, Absatz 5, tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür Paragraph 17, Absatz 5,, Landesgesetzblatt 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
  7. Absatz 7Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  8. Absatz 8Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Landesgesetzblatt 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.
  9. Absatz 99) Nach den Vorschriften des NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, erteilte oder auf Grund der Übergangsbestimmungen übergeleitete Bewilligungen, Bestellungen und Zulassungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
  10. Absatz 10Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht nur gegen Bescheide nach
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
      • Strichaufzählung
        Anhang römisch IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
      • Strichaufzählung
        Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
      • Strichaufzählung
        Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
    betroffen sind,
    und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 27 c, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  11. Absatz 11(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021,)
  12. Absatz 12Paragraph 38, Absatz 11, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.