(1)Absatz einsDer Entwurf einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 und den §§ 8, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß § 18, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß § 18, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.Der Entwurf einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und den Paragraphen 8,, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß Paragraph 18,, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß Paragraph 18,, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.