Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005
StF: LGBl. 8304-0

Änderung

Landesgesetzblatt 8304-1 (DFB)

Landesgesetzblatt 8304-2

Landesgesetzblatt 8304-3

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Gegenstand

Paragraph 2,

Aufbringung der Förderungsmittel

Abschnitt II
Förderungen

Paragraph 3,

Förderungswerber und Förderungsbereiche

Paragraph 4,

Arten der Förderung

Paragraph 5,

Einschränkungen

Abschnitt III
Landesplanung

Paragraph 6,

Zukunftsprognosen

Paragraph 7,

Förderungsrichtlinien

Paragraph 7 a,

Sonderfall und Sonderaktion

Paragraph 8,

Wohnungsförderungsbeirat

Abschnitt IV
Förderungsverwaltung

Paragraph 9,

Daten und Nachweise

Paragraph 10,

Förderungsverfahren

Paragraph 11,

Voraussetzungen

Abschnitt V
Pflichten des Förderungsnehmers

Paragraph 12,

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 13,

Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses

Paragraph 14,

Mietzinsberechnung

Abschnitt VI
Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 15,

Begünstigte Tilgung

Paragraph 16,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 17,

Grundsteuerbefreiung

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Außerkrafttreten

§ 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Gegenstand

  1. Absatz einsDas Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten fördert nach Maßgabe der für die einzelnen Förderungsbereiche jeweils zur Verfügung gestellten Mittel nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 3, die Errichtung, die Sanierung und den Erwerb von Wohnraum in Niederösterreich.
  2. Absatz 2In geförderten Mehrfamilienhäusern dürfen auch Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, und Geschäftsräume gefördert werden.
  3. Absatz 3Eine Förderung darf auch für die mit dem geförderten Wohnraum verbundenen Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge in Garagen und Parkdecks vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Aufbringung der Förderungsmittel

  1. Absatz einsDie Mittel werden aufgebracht durch:
    • Strichaufzählung
      Leistungen des Bundes,
    • Strichaufzählung
      Leistungen des Landes,
    • Strichaufzählung
      Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,
    • Strichaufzählung
      Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,
    • Strichaufzählung
      Erträgnisse aus Förderungsmitteln.
  2. Absatz 2Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.

§ 3

Text

Abschnitt II
Förderungen

Paragraph 3,

Förderungswerber und Förderungsbereiche

  1. Absatz einsFörderungswerber bei der Errichtung und dem Erwerb von Wohnraum können sein:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, für
      1. Litera a
        die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
      2. Litera b
        den Erwerb von Eigenheimen im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung
      3. Litera c
        den Ersterwerb von Wohnungen
    2. Ziffer 2
      Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen für die
      1. Litera a
        Errichtung von Wohnungen
      2. Litera b
        Errichtung von Wohnheimen
      3. Litera c
        Errichtung von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen
      4. Litera d
        Errichtung von Geschäftsräumen
    3. Ziffer 3
      andere juristische Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum für die
      1. Litera a
        Errichtung von Eigentumswohnungen
      2. Litera b
        Errichtung von Dienstnehmerwohnungen
    4. Ziffer 4
      andere juristische Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung von Wohnheimen.
  2. Absatz 2Andere Bauvereinigungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer 2, den anerkannten gemeinnützigen Bauvereinigungen gleichzuhalten, wenn sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
  3. Absatz 3Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2004,, oder Paragraph 14 c, Absatz 2, WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, bestellten Verwalter sowie nach Maßgabe der Richtlinien (Paragraph 7,) Mieter oder Pächter sein.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Arten der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung kann zuerkannt werden als:
    • Strichaufzählung
      Objektförderung, insbesondere mittels Förderungsdarlehen oder Zuschüssen,
    • Strichaufzählung
      Subjektförderung.
  2. Absatz 2Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.
  3. Absatz 3Die Subjektförderung darf nur zuerkannt werden, wenn auch eine Objektförderung zuerkannt wird. Sie dient der Verringerung der Belastung der Förderungswerber aus den Annuitätenleistungen; daher werden andere Beihilfen zum Wohnen berücksichtigt. Subjektförderung wird für jeweils höchstens ein Jahr zuerkannt.
  4. Absatz 4Der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringen des Ansuchens um Subjektförderung mindestens 5 Jahre ununterbrochen mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet sein. Die Landesregierung kann aufgrund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Förderungswerbers zur Vermeidung einer sozialen Härte von dieser Voraussetzung absehen.
    Auf alle am 1.1.2017 noch nicht abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung der Subjektförderung sind die bis 31.12.2016 geltenden Förderungsrichtlinien anzuwenden.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Einschränkungen

  1. Absatz einsFörderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt III
Landesplanung

Paragraph 6,

Zukunftsprognosen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf sowie auf regionale, wirtschaftliche, arbeitsmarktpolitische und soziale Gegebenheiten Prognosen über die zukünftigen wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen zu erstellen.
  2. Absatz 2Für die Wohnbauforschung dürfen höchstens 0,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Förderungsmittel verwendet werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Förderungsrichtlinien

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zukunftsprognosen (Paragraph 6,) Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    • Strichaufzählung
      die Förderungsarten
    • Strichaufzählung
      die für die einzelnen Förderungsarten jeweils maßgeblichen Voraussetzungen
    • Strichaufzählung
      die notwendigen Nachweise und Unterlagen
    • Strichaufzählung
      die in den Förderungsvereinbarungen festzulegenden Pflichten der Förderungsnehmer
    • Strichaufzählung
      die Beendigung oder Kündigung des Förderungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer ihren Hauptwohnsitz im geförderten Objekt haben und dass das Familieneinkommen sämtlicher Benutzer einen bestimmten sozial angemessenen Höchstbetrag nicht überschreitet.
  3. Absatz 3Die Förderung kann vom Erreichen eines energetischen Mindeststandards abhängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Diese Richtlinien sind unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
  5. Absatz 5entfällt

§ 7a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7 a,

Sonderfall und Sonderaktion

Unter Wahrung der in Paragraph eins, Absatz eins, verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere

  • Strichaufzählung
    zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen
  • Strichaufzählung
    zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren
oder
  • Strichaufzählung
    zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne
beschlossen werden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Wohnungsförderungsbeirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird ein Wohnungsförderungsbeirat eingerichtet. Er unterstützt die Landesregierung durch die Abgabe von Gutachten zu
    • Strichaufzählung
      den ihm vorgelegten Förderungsansuchen und
    • Strichaufzählung
      grundsätzlichen Fragen der Wohnungsförderung, insbesondere im Rahmen der Begutachtung von wohnungsförderungsrechtlichen Vorschriften und von Zukunftsprognosen.
  2. Absatz 2Der Wohnungsförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung. Seine Zusammensetzung muss dem Stärkeverhältnis der politischen Parteien im Landtag entsprechen. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der politischen Parteien für die Dauer ihrer Amtsperiode bestellt.
  3. Absatz 3Von der Landesregierung werden der Vorsitzende des Wohnungsförderungsbeirats auf Vorschlag jener politischen Partei, die den Landeshauptmann stellt, und seine Stellvertreter auf Vorschlag jener politischen Parteien, der die Landeshauptmann-Stellvertreter angehören, ernannt.
  4. Absatz 4Für die Tätigkeit im Wohnungsförderungsbeirat wird keine Entschädigung gewährt.
  5. Absatz 5Das Nähere über die Beschlussfassung des Wohnungsförderungsbeirats und seine Geschäftsführung bestimmt die von der Landesregierung zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 9

Text

Abschnitt IV
Förderungsverwaltung

Paragraph 9,

Daten und Nachweise

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt,
    • Strichaufzählung
      die zur Ermittlung der Förderungsvoraussetzungen und zur Abwicklung der Förderung maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den Paragraphen 7,, 7a und 11, und
    • Strichaufzählung
      die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel maßgeblichen personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten besonderer Kategorien, insbesondere nach den Paragraphen 7,, 7a, 12 und 13, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann von den jeweils betroffenen Personen die Einwilligung zur Dokumentenabfrage erhalten.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke der Paragraphen 2, Absatz 2,, 11 Absatz 2, sowie 17 auch den betreffenden Gemeinden und Gemeindeverbänden und für die Zwecke des Paragraph 11, den herangezogenen Finanzierungseinrichtungen übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für sie eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen im Rahmen der angeführten Bestimmungen zu erfüllenden Aufgaben ist. Der Datenverkehr im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere mit anderen Förderungsstellen zur Hintanhaltung unzulässiger Mehrfachförderungen, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über den Förderungswerber und über die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

Förderungsverfahren

  1. Absatz einsAnsuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Amt der Landesregierung oder bei den, bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten, Außenstellen oder bei anderen von der Landesregierung ermächtigten Stellen einzubringen. Über Ansuchen auf Förderung entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Förderungsarten jeweils zur Verfügung gestellten Mittel.
  2. Absatz 2Nach positiver Entscheidung stellt die Landesregierung ein schriftliches Angebot aus (Zusicherung), das die zur Wahrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien erforderlichen Bedingungen und Auflagen enthält.
  3. Absatz 3Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebots der Landesregierung durch den Förderungswerber.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsUnbeschadet der in den Richtlinien (Paragraph 7,) jeweils statuierten Voraussetzungen, muss die Finanzierung des Bauvorhabens für den Fall der Zuerkennung der Förderung gesichert sein.
  2. Absatz 2Das Förderungsdarlehen muss – gegebenenfalls anteilsmäßig – zu Gunsten des Landes im Grundbuch sichergestellt werden. Andere ausreichende Besicherungen wie z. B. Haftungsübernahme einer Gemeinde, Bankgarantie etc. sind zulässig.
  3. Absatz 3Überdies ist im Grundbuch ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben, wenn ein Förderungsdarlehen zum Zweck der Errichtung von Wohnraum pfandrechtlich sichergestellt ist (Absatz 2,). Das Veräußerungsverbot wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger. Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung übertragen werden.
  4. Absatz 4Die Förderung darf im Interesse der Gewährleistung ordnungsgemäßer Bauführung und zügiger Bauvollendung von einer angemessenen Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Niederösterreich abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 5Ist für eine geförderte Maßnahme eine baubehördliche Bewilligung erforderlich, muss diese zu dem in den Förderungsrichtlinien fest zu setzenden Zeitpunkt, der jedenfalls vor der Zusicherung der Förderung liegen muss, vorliegen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt V
Pflichten des Förderungsnehmers

Paragraph 12,

Verfügungsbeschränkungen

Über Förderungen kann – ausgenommen zur Sicherung des Förderungszwecks – weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden. Sie können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden. Mit Einverständnis des Förderungsnehmers darf die Subjektförderung jedoch unmittelbar an den Förderungsnehmer der entsprechenden Objektförderung ausbezahlt werden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Vorzeitige Beendigung des Förderungsverhältnisses

  1. Absatz einsVor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Förderung zu kündigen, wenn ein Kündigungsgrund gegeben ist. Zuschüsse und geleistete Subjektförderungen können ab Eintritt des Kündigungsgrundes zurückgefordert werden. Die Rückzahlung ist so zu gestalten, dass soziale Härten vermieden werden.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14,

Mietzinsberechnung

Die Mietzinsberechnung für geförderte Wohnungen bestimmt sich nach den wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen oder nach den zutreffenden mietrechtlichen Bestimmungen.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VI
Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 15,

Begünstigte Tilgung

Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund

  • Strichaufzählung
    des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,
  • Strichaufzählung
    des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
  • Strichaufzählung
    des WFG 1984,
  • Strichaufzählung
    des NÖ WFG,
  • Strichaufzählung
    dieses Gesetzes oder
  • Strichaufzählung
    der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich
ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17,

(entfällt)

§ 18

Text

Abschnitt VII
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Juni 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Richtlinien (Paragraph 7,) und die Geschäftsordnung des Wohnungsförderungsbeirats (Paragraph 8, Absatz 5,) dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als dieses Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 9, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2019, treten am 1. Oktober 2019 in Kraft.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFörderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Ansuchen, die sich auf noch nicht durch die Landesregierung entschiedene Förderungen von Mehrfamilienhäusern (Paragraph 3, Ziffer 5, NÖ WFG) und Wohnheimen (Paragraph 3, Ziffer 11, NÖ WFG) beziehen. Diese Ansuchen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien zu behandeln. Absatz eins, ist jedoch auf Ansuchen von natürlichen Personen anzuwenden, die sich auf die Sanierung von Objekten bis zu sanierende 500 m² Wohnnutzfläche beziehen.
  3. Absatz 3Ist über eine zusätzliche Förderung zu einer bereits erteilten Förderung zu entscheiden, so sind die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der seinerzeit bewilligten Förderung Gültigkeit hatten, anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968, WFG 1984, Wohnungsverbesserungsgesetz, WSG, Landeswohnbauförderungsstatut 1981 und 1986 und NÖ WFG erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligstellungstatbestände sowie die Gründe für die Einstellung der Zuschüsse dieses Gesetzes bzw. der ausführenden Richtlinien anzuwenden. Das gleiche gilt bei Zustimmung zur Eigentumsübertragung aufgrund des einverleibten Veräußerungsverbotes bzw. Vorkaufsrechtes. Dadurch darf der Förderungswerber nicht schlechter gestellt werden als nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Regelungen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Außerkrafttreten

Soweit sich aus Paragraph 19, nichts Anderes ergibt, tritt das NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304–10, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.