Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kindergartengesetz 2006, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Kindergartengesetz 2006
StF: LGBl. 5060-0
[CELEX-Nr.: 32005L0036]

Änderung

Landesgesetzblatt 5060-1

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

Landesgesetzblatt 5060-2

Landesgesetzblatt 5060-3

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051]

Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015,

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,

[CELEX-Nr.: 32011L0093, 32011L0095, 32013L0025, 32013L0055]

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016,

Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2019,

[CELEX-Nr.: 32016L0801]

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2022,

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, - Anwendungsbereich

Paragraph 2, - Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, - Aufgaben des Kindergartens

Paragraph 4, - Kindergartengruppen

Paragraph 5, - Kindergartenpersonal

Paragraph 6, - Anstellungserfordernisse

Paragraph 7, - Anerkennung von Berufsqualifikationen

Paragraph 7 a, – Partieller Berufszugang

Paragraph 7 b, – Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

Paragraph 8, - Fachliche Aufsicht

Abschnitt II

Kindergartenbau

Paragraph 9, - Errichtung und Erweiterung

Paragraph 10, - Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

Paragraph 11, - Bauliche Gestaltung

Paragraph 12, - Ausstattung

Paragraph 13, - Bewilligung

Paragraph 14, - Inbetriebnahme

Paragraph 15, - Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften

Paragraph 16, - Aufsicht über die Erhaltung

Abschnitt III

Öffentliche Kindergärten

Paragraph 17, - Bezeichnung und Erhaltung

Paragraph 18, - Aufnahme

Paragraph 19, - Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

Paragraph 19 a, - Verpflichtendes Kindergartenjahr

Paragraph 20, - Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals

Paragraph 21, - Eltern (Erziehungsberechtigte)

Paragraph 22, - Kindergartenjahr

Paragraph 23, - Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeiten

Paragraph 24, - Arbeitszeit der Elementarpädagogin/der Elementarpädagogen

Paragraph 25, - Beiträge

Paragraph 26, - Sperre, Stilllegung und Auflassung

Paragraph 27, - Zutritt zum Kindergarten

Paragraph 28, - Kindergartenversuche

Paragraph 29, - Religiöse Erziehung

Paragraph 30, - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Abschnitt IV

Privatkindergärten

Paragraph 31, - Anzuwendende Rechtsnormen

Paragraph 32, - Kindergartenerhalter

Paragraph 33, - Bezeichnung

Paragraph 34, - Kindergartenpersonal

Paragraph 35, - Erlöschen und Untersagung des Betriebs

Paragraph 36, - Förderung

Paragraph 37, - Strafbestimmungen

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38, - Automatisierte Datenverarbeitung

Paragraph 38 a, – Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse

Paragraph 39, - Übergangsbestimmungen

Paragraph 40, - Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 41, - Schlussbestimmung

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Übungskindergärten handelt, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
  2. Ziffer 2
    Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
  3. Ziffer 3
    NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, übernommen hat;
  4. Ziffer 4
    Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;
  5. Ziffer 5
    Allgemeine Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder betreut werden;
  6. Ziffer 6
    Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe: eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit besonderen Bedürfnissen gemeinsam betreut werden;
  7. Ziffer 7
    Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter: Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;
  8. Ziffer 8
    Stützkraft: Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
  9. Ziffer 8 a
    Sprachförderin/Sprachförderer: eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
  10. Ziffer 9
    Errichtung eines Kindergartens: die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
  11. Ziffer 10
    Erweiterung eines Kindergartens: die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
  12. Ziffer 11
    Erhaltung eines Kindergartens:
    1. Litera a
      die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials
    2. Litera b
      in öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte
    3. Litera c
      in Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;
  13. Ziffer 12
    Sperre: die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
  14. Ziffer 13
    Stilllegung: die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  15. Ziffer 14
    Auflassung: die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
  16. Ziffer 15
    Provisorium: Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;
  17. Ziffer 16
    VIF-konforme Öffnungszeiten: Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Aufgaben des Kindergartens

  1. Absatz einsDer Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
  3. Absatz 2 a(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,)
  4. Absatz 3Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
  6. Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kindergartengruppen

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 4 Gruppen haben. Mit Genehmigung der Landesregierung kann ein Kindergarten auf bis zu 8 Gruppen erweitert werden.
  2. Absatz 2Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 25.
  3. Absatz 2 a(entfällt)
  4. Absatz 3Werden bis zu vier Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in der Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20, bei fünf Kindern dieser Altersgruppe beträgt die Höchstzahl 19. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen aufgeteilt werden. Ergibt sich dadurch, dass Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr nicht in den Kindergarten aufgenommen werden können oder eine zusätzliche Kindergartengruppe eröffnet werden müsste, dann darf die Aufteilung von Kindern von 2,5 bis 3 Jahren auf mehrere Gruppen nur so erfolgen, dass jeweils die zulässige Höchstzahl der Kinder von 2,5 bis 3 Jahren in einer Kindergartengruppe erreicht wird.
  5. Absatz 4Im Kindergarten können Kinder von 2,5 bis 3 Jahren auch in einer eigenen Kindergartengruppe mit mindestens 12 Kindern zusammengefasst werden, wobei jedenfalls 6 Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren sein müssen. Ab einer Zahl von 13 Kindern von 2,5 bis 3 Jahren ist jedenfalls eine weitere Kinderbetreuerin/ ein weiterer Kinderbetreuer einzusetzen. Die Höchstzahl beträgt 16, wobei die Kinder das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben dürfen. Fällt die Anzahl der Kinder im Alter von 2,5 bis 3 Jahren unter 6, kann Absatz 3, angewendet werden.
  6. Absatz 5Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder besondere Bedürfnisse haben.
  7. Absatz 6Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die Paragraph 19 a, anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer eins, im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Absatz 2,, 3 und 4 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei Paragraph 18, Absatz 3, zu berücksichtigen ist.
  8. Absatz 7Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch. Dabei sind grundsätzlich Kinder verschiedener Altersstufen in einer Gruppe unterzubringen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Kindergartenpersonal

  1. Absatz einsDas Kindergartenpersonal besteht aus:
    1. Ziffer eins
      den Leiterinnen/den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
    2. Ziffer 2
      den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen),
    3. Ziffer 3
      den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
    4. Ziffer 4
      den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,
    5. Ziffer 5
      den Stützkräften,
    6. Ziffer 6
      den Sprachförderinnen/Sprachförderern.
  2. Absatz 2Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.
  3. Absatz 3In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.
  4. Absatz 4Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
  5. Absatz 5Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Absatz eins, Ziffer eins -, 3, Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
  6. Absatz 6Die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis ist
    1. Ziffer eins
      für Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. Litera a
        Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
      2. Litera b
        Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
      3. Litera c
        Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
      4. Litera d
        Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    2. Ziffer 2
      für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
      1. Litera a
        Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
      2. Litera b
        Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
      3. Litera c
        Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
      4. Litera d
        Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.(2) Die in Absatz eins, angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  2. Absatz 3Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
  3. Absatz 4Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Paragraph 7,
  4. Absatz 5Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.
  5. Absatz 6Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9 und Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) festgestellt werden können.
  6. Absatz 7Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer müssen die in Absatz 8, angeführten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.
  7. Absatz 8Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Absatz 7, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins,, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera b, oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), Litera c, (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), Litera a, (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. Ziffer 2
      Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
    3. Ziffer 3
      Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.
  4. Absatz 4Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
  5. Absatz 5Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. Absatz 6Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraph 6, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. Absatz 8Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
      den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung:
      die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
      Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
  9. Absatz 9Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatz 7, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  10. Absatz 10Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 7, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  11. Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  12. Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Partieller Berufszugang

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 6,) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 7b

Text

Paragraph 7 b,

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

  1. Absatz einsDie grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikel 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, geregelt.
  2. Absatz 2Auf Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 6, findet der Vorwarnmechanismus nach Paragraph 18 b, Absatz eins, NÖ EAP-G Anwendung.
  3. Absatz 3Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Absatz eins und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Fachliche Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    4. Ziffer 4
      die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
    5. Ziffer 5
      den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
    6. Ziffer 6
      die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
  3. Absatz 3Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß Paragraph 35, für erforderlich hält.
  4. Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt II
Kindergartenbau

Paragraph 9,

Errichtung und Erweiterung

  1. Absatz einsAls Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
  3. Absatz 3Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zu.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf

  1. Absatz einsDer Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
  2. Absatz 2Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
  3. Absatz 3Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
    • Strichaufzählung
      ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
    • Strichaufzählung
      eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
    • Strichaufzählung
      eine Teeküche;
    • Strichaufzählung
      eine Personalgarderobe;
    • Strichaufzählung
      ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
    • Strichaufzählung
      ein Abstellraum für Gartengeräte;
    • Strichaufzählung
      ein Erwachsenen WC.
    Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
  4. Absatz 4In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Absatz eins bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Bauliche Gestaltung

  1. Absatz einsKindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.
  2. Absatz 2Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.
  3. Absatz 3Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.
  4. Absatz 4Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Ausstattung

  1. Absatz einsDurch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
  2. Absatz 2In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
  3. Absatz 3Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
    1. Ziffer eins
      je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten
    2. Ziffer 2
      einem Erste-Hilfe-Kasten.
  4. Absatz 4Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
  5. Absatz 5Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Bewilligung

  1. Absatz einsDie Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung.
    Davor hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und
    2. Ziffer 2
      den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.
  2. Absatz 2Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des Paragraph 3, erreicht werden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Inbetriebnahme

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß Paragraph 9, gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochen untersagt wird.
  2. Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
  4. Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten.
  5. Absatz 5Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
    • Strichaufzählung
      im Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
    • Strichaufzählung
      gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften

  1. Absatz einsMit Inbetriebnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann die Verwendung nach Absatz 2, binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
  4. Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.
  6. Absatz 6Mit der Auflassung gemäß Paragraph 26, erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Aufsicht über die Erhaltung

  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung.
  2. Absatz 2Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde
    1. Ziffer eins
      den Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
    2. Ziffer 2
      bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und
    3. Ziffer 3
      bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß Paragraph 91, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, bzw. gemäß Paragraph 31, NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600, bzw. gemäß Paragraph 72, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, vorzugehen.
  3. Absatz 3Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß Paragraph 35, zu erstatten.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt III
Öffentliche Kindergärten

Paragraph 17,

Bezeichnung und Erhaltung

  1. Absatz einsNÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Aufnahme

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.
  2. Absatz 2Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das Paragraph 19 a, anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach Paragraph 19 a, erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nur nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung und nur für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
  4. Absatz 4Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
    • Strichaufzählung
      die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
    • Strichaufzählung
      die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
    • Strichaufzählung
      der allfällige Einsatz einer Stützkraft.
    Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des Paragraph 4, Absatz 2, des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
  5. Absatz 5Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Absatz 4, vereinbart werden.
  6. Absatz 6Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.
  7. Absatz 7Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.
  8. Absatz 8Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
    • Strichaufzählung
      die Kindergartenleitung dies beantragt und
    • Strichaufzählung
      das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
  2. Absatz 2Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
    • Strichaufzählung
      ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
    • Strichaufzählung
      die Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
    kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 5, geleistet wird.
  3. Absatz 3Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
    1. Ziffer eins
      anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
    2. Ziffer 2
      für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
    3. Ziffer 3
      die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
  4. Absatz 4Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2, nicht einbezahlen.
  5. Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
  6. Absatz 6Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Verpflichtendes Kindergartenjahr

  1. Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 83, Absatz 2, NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Kinder, die die Volksschule nach Paragraph 7, Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, vorzeitig besuchen;
    2. Ziffer 2
      Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
    3. Ziffer 3
      Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
    4. Ziffer 4
      Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.
  6. Absatz 6Während der Zeit nach Absatz eins, ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
    • Strichaufzählung
      Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
    • Strichaufzählung
      außergewöhnlichen Ereignissen,
    • Strichaufzählung
      urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
    zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
  7. Absatz 7Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß Paragraph 3, erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.
    Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  8. Absatz 8Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Absatz 7 und Paragraph 3, nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Absatz eins, oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Absatz 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Absatz 2, erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. Paragraph 18, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
  10. Absatz 10Paragraph 19, ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
  11. Absatz 11(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,)

§ 20

Text

Paragraph 20,

Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals

  1. Absatz einsDas Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Eltern (Erziehungsberechtigte)

  1. Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.
  2. Absatz 2Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.
  3. Absatz 3Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.
  5. Absatz 5Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Kindergartenjahr

  1. Absatz einsDas Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (Paragraph 83, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.
  2. Absatz 2Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. Paragraph 18, Absatz 8, gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
  3. Absatz 3Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
  4. Absatz 4Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
  5. Absatz 5Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, Litera a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, schulfrei sind.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
  3. Absatz 3Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit in einem Kindergarten absehen, wenn die Aufnahme des Kindes in einem anderen Kindergarten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) mit Erziehungs- und Betreuungszeit in zumutbarer Entfernung möglich ist. Sinkt die Kinderzahl während des Kindergartenjahres unter 3 Kinder ab, ist die Erziehungs- und Betreuungszeit nur weiterzuführen, wenn nachweislich in der Gemeinde (im Gemeindeverband) keine andere Betreuung der Kinder nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), Landesgesetzblatt 5065, möglich ist.
  4. Absatz 4Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
    • Strichaufzählung
      bei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und
    • Strichaufzählung
      bedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit
    Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 24, für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
  6. Absatz 6In den Erziehungs- und Betreuungszeiten dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 24 nicht überschritten wird. Werden Kinder von 2,5 bis 3 Jahren betreut, darf die Zahl 18 nicht überschritten werden.
  7. Absatz 7Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
  8. Absatz 8Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
    • Strichaufzählung
      jede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder
    • Strichaufzählung
      spätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.
  9. Absatz 9Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen

  1. Absatz einsIn die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:
    Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter

Gruppenanzahl
1
2
3
4
Leitungsstunden
2
2
4
4
Bildungsstunden
20
20
20
20
Erziehungs-, Betreuungsstunden
11
11
9
9
Vorbereitungsstunden
5
5
5
5
Organisationsstunden
2
2
2
2

Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Bei einer Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen

Bildungsstunden
20
Erziehungs-, Betreuungsstunden
13
Vorbereitungsstunden
5
Organisationsstunden
2

Bei einer ambulanten Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen

Bildungsstunden
33
Vorbereitungsstunden
5
Organisationsstunden
2

  1. Absatz 2Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Beiträge

  1. Absatz einsDer Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.
  2. Absatz 2

    Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.

  3. Absatz 3Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme der Erziehungs- und Betreuungszeit sind jedenfalls zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.
  4. Absatz 4Der Kindergartenerhalter hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Er hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.
  5. Absatz 5Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben.
    Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Absatz 2, bestehen.
    Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommenen Kinder.
  6. Absatz 6Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe nicht von der Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten, abhängig machen. Wenn die Hauptwohnsitzgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgibt, weil ihr die Beitragsleistung nach Überprüfung durch das Land nicht zugemutet werden kann, hat das Land den Kindergartenbeitrag zu leisten. Für die Höhe und Berechnung gilt Absatz 5, sinngemäß.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Sperre, Stilllegung und Auflassung

  1. Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      es die/der zuständige Gemeinde- oder Amtsarzt/Gemeinde- oder Amtsärztin anordnet, oder
    2. Ziffer 2
      eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine andere Kinderbetreuerin/kein anderer Kinderbetreuer oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person als Ersatz zur Verfügung steht oder
    4. Ziffer 4
      die Temperatur in einem Gruppenraum während der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit unter 17°C sinkt.
    Der Kindergartenerhalter hat von einer vorhersehbaren Sperre des Kindergartens oder einer Kindergartengruppe die Eltern (Erziehungsberechtigten) unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2Eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht. In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4Wird an einem mehrgruppigen Kindergarten eine Kindergartengruppe gesperrt, so sind die Kinder auf die übrigen Kindergartengruppen aufzuteilen, wenn dadurch die Höchstzahlen in den verbleibenden Kindergartengruppen nicht überschritten werden.
  5. Absatz 5Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe stillzulegen, wenn der Betrieb des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe wegen zu geringer Inanspruchnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Inanspruchnahme ist jedenfalls zu gering, wenn in einer Kindergartengruppe in einem Zeitraum von vier Wochen ununterbrochen weniger als 12 und in einem eingruppigen Kindergarten weniger als 11 Kinder betreut werden.
  6. Absatz 6Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.
  7. Absatz 7Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aufzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe nicht mehr gegeben sind, oder
    2. Ziffer 2
      der Kindergarten oder die Kindergartengruppe seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Weiterführung des Kindergartens oder der Kindergartengruppe dem Kindergartenerhalter aus finanziellen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, weil der Aufwand für die Kindergartenerhaltung die Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen Aufgabe gefährden würde.
  8. Absatz 8Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Absatz 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Zutritt zum Kindergarten

  1. Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
    • Strichaufzählung
      Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
    • Strichaufzählung
      sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    • Strichaufzählung
      Begleitpersonen der Kindergartenkinder,
    • Strichaufzählung
      Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
    • Strichaufzählung
      Organe der Landesregierung,
    • Strichaufzählung
      Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,
    • Strichaufzählung
      Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
    • Strichaufzählung
      Personen, mit denen die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
    • Strichaufzählung
      Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
  2. Absatz 2Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
  3. Absatz 3Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen .

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Kindergartenversuche

  1. Absatz einsZur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.
  3. Absatz 3Ein Versuch ist grundsätzlich für höchstens fünf Jahre zu bewilligen, wenn Sinn und Zweck des Versuches durch entsprechende Stützmaßnahmen sichergestellt sind. Diese Stützmaßnahmen sind als Auflagen in die Bewilligung aufzunehmen.
  4. Absatz 4Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29,

Religiöse Erziehung

Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 30,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt IV
Privatkindergärten

Paragraph 31,

Anzuwendende Rechtsnormen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der Paragraphen 9,, 14 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4 und 5, 17, 18, 22, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32,

Kindergartenerhalter

  1. Absatz einsDer Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.
  2. Absatz 2Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates, die/der voll handlungsfähig ist und die Zielsetzungen des Paragraph 3, gewährleistet;
    2. Ziffer 2
      jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Ziffer eins, erfüllen.
  3. Absatz 3Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Bezeichnung

Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Kindergartenpersonal

Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35,

Erlöschen und Untersagung des Betriebes

  1. Absatz einsDas Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt
    1. Ziffer eins
      mit der Auflassung des Kindergartens durch den Kindergartenerhalter,
    2. Ziffer 2
      mit dem Wegfall einer der im Paragraph 32, Absatz 2, genannten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      nach Ablauf eines Jahres, in dem der Kindergarten nicht betrieben wurde,
    4. Ziffer 4
      mit der Überlassung des Kindergartenvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Kindergartenerhaltung aufzugeben, oder
    5. Ziffer 5
      mit dem Tode des Kindergartenerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergartenerhalters dürfen den Kindergarten bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterführen, wenn sie die Rechte und Pflichten des Kindergartenerhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.
  3. Absatz 3Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Förderung

Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins, entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 26, oder Paragraph 35, weiterführt, oder
    3. Ziffer 3
      für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
    4. Ziffer 4
      eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
    5. Ziffer 5
      den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 8, zuwiderhandelt, oder
    6. Ziffer 6
      die zu erstattenden Anzeigen gemäß Paragraphen 15, Absatz 4,, 23 Absatz 8,, 27 Absatz 3,, 32 Absatz 3,, 34 oder 35 Absatz eins, Ziffer 5, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins,, 2, 5, 6, 8 oder 11 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 38

Text

Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 38,

Automatisierte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende personenbezogene und andere Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu verarbeiten:
    • Strichaufzählung
      Generalien,
    • Strichaufzählung
      Geschlecht,
    • Strichaufzählung
      Muttersprache,
    • Strichaufzählung
      Sprachfördermaßnahmen,
    • Strichaufzählung
      Religionsbekenntnis,
    • Strichaufzählung
      angemeldeter Bedarf,
    • Strichaufzählung
      Anwesenheitszeiten,
    • Strichaufzählung
      Ein- und Austrittsdatum,
    • Strichaufzählung
      Erhalt von Mittagessen,
    • Strichaufzählung
      Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
    • Strichaufzählung
      Generalien der Eltern (Erziehungsberechtigten), Geschwister, Abholberechtigten und Notfallpersonen
    • Strichaufzählung
      Transport zum und vom Kindergarten,
    • Strichaufzählung
      Generalien, Ausbildung und Dienstzeiten der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers und der Stützkräfte.
  2. Absatz 2Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, personenbezognene und andere Daten nach Absatz eins, an die Landesregierung automatisiert zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Absatz eins, angeführten personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Erhalter der Kindergärten haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergartenwesen notwendigen personenbezogenen und anderen Daten zu erteilen. Dies kann auch automatisiert erfolgen.
  5. Absatz 5Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (Paragraph 19 a,) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die personenbezogenen und anderen Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß Paragraph 19 a, nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.

§ 38a

Text

Paragraph 38 a,

Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.
  2. Absatz 2Die Regelungen gemäß Absatz eins, können das verpflichtende Kindergartenjahr (Paragraph 19 a,), das Kindergartenjahr (Paragraph 22,) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (Paragraph 34,) betreffen.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.
  2. Absatz 2Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
  3. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 8,, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.
    11. Ziffer 11
      Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.
    12. Ziffer 12
      Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S.1.
  2. Absatz 2Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Schlussbestimmung

  1. Absatz einsDas Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, Landesgesetzblatt 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. März 1985 zur Durchführung des NÖ Kindergartengesetzes 1972 (NÖ Kindergartenbauordnung), LGBl. 5060/1, wird aufgehoben.
  4. Absatz 4Paragraphen 14, Absatz 4,, 18 Absatz 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 6, außer Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 2,, 4, 18, 19a, 20 und 37 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft. Paragraphen 19 und 25 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Anstelle des in Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2016, enthaltenen Zitates des Paragraph 25, Absatz 5, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 das Zitat des Paragraph 25, Absatz 8,
  6. Absatz 6Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
  7. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 38, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 3, Absatz 2 a,, 19a Absatz eins,, 5, 8 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19 a, Absatz 11, außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 19 a, Absatz eins und Paragraph 22, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, treten am 1. September 2020 in Kraft.
  11. Absatz 11Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 24,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, 2, 3, 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins,, 5, 5a, 5b und 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 8, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraphen 14, Absatz 6,, 18 Absatz eins,, 23 Absatz 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2024 in Kraft.