(2)Absatz 2Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (Paragraph 5,), der Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 3, Absatz 5,), statistischen Zwecken (Paragraph 6, Absatz 2,), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraphen 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:
von den Kindern:
Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind,
Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,
erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,
sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,
von den Erziehungsberechtigten: