Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG)
StF: LGBl. 5065-0

Änderung

Landesgesetzblatt 5065-1

Landesgesetzblatt 5065-2

Landesgesetzblatt 5065-3

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051, 32011L0093, 32011L0095, 32013L0025, 32013L0055]

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. November 2022 beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsGegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit
    • Strichaufzählung
      sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996 fällt,
    • Strichaufzählung
      es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,
    • Strichaufzählung
      es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.
  2. Absatz 2Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt oder am Standort eines Betriebes von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),
    2. Ziffer 2
      in Tagesbetreuungseinrichtungen (z. B. von Elterninitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Kleinkindgruppen für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr).
  3. Absatz 3Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
  4. Absatz 4Eine Tagesbetreuungseinrichtung kann entweder geführt werden als
    • Strichaufzählung
      öffentliche Einrichtung, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder
    • Strichaufzählung
      private Einrichtung, die von einem anderen Rechts- träger errichtet und betrieben wird.
  5. Absatz 5Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ziele und Aufgaben

  1. Absatz einsDie Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei unter Beachtung des Kinderschutzes im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.
  2. Absatz 2Tagesbetreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von drei Jahren stattzufinden.
  3. Absatz 3Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Tagesbetreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere ab dem Alter von 3 Jahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.
  4. Absatz 4Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Besuchsjahres zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, nicht nachkommen.
  6. Absatz 6Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 9 (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER) und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachzuweisen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung

  1. Absatz einsTagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß
    1. Litera a
      die in den Richtlinien (Paragraph 4,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,
    2. Litera b
      bei Tagesbetreuungseinrichtungen insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie
    3. Litera c
      weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Förderung gemäß Absatz 3, sollen neben den Aufgaben gemäß Paragraph 2, insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
  5. Absatz 4 a(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr.97 aus 2022,)
  6. Absatz 5Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei
    • Strichaufzählung
      Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,
    • Strichaufzählung
      außergewöhnlichen Ereignissen,
    • Strichaufzählung
      urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen)
    zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.
  7. Absatz 6Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden zu erfolgen.
  8. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.
  9. Absatz 8Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.
  10. Absatz 9Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Absatz 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 5, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen einzuholen.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Automatisierte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht folgende erforderliche personenbezogene und andere Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen betreiben, sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen gemeinsam automatisiert zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Gesundheitsdaten
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, personenbezogene und andere Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung
    3. Ziffer 3
      personenbezogene und andere Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (Paragraph 5,), der Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 3, Absatz 5,), statistischen Zwecken (Paragraph 6, Absatz 2,), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraphen 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:
    1. Litera a
      von den Kindern:
      1. Ziffer eins
        Name,
      2. Ziffer 2
        Hauptwohnsitz,
      3. Ziffer 3
        Geschlecht,
      4. Ziffer 4
        Geburtsdatum,
      5. Ziffer 5
        Staatsbürgerschaft,
      6. Ziffer 6
        Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind,
      7. Ziffer 7
        Anwesenheitszeiten,
      8. Ziffer 8
        Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,
      9. Ziffer 9
        erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,
      10. Ziffer 10
        sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,
      11. Ziffer 11
        Ein- und Austrittsdatum,
      12. Ziffer 12
        Umfang der Betreuung;
    2. Litera b
      von den Erziehungsberechtigten:
      1. Ziffer eins
        Name,
      2. Ziffer 2
        Hauptwohnsitz,
      3. Ziffer 3
        Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Absatz eins und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
    1. Litera a
      zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
    2. Litera b
      zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (Paragraph 2,),
    3. Litera c
      zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 4,),
    4. Litera d
      zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 6,),
    5. Litera e
      zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen.
  4. Absatz 4Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  6. Absatz 6Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Richtlinien für die Durchführung

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:
  1. Litera a
    für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über
    • Strichaufzählung
      die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,
    • Strichaufzählung
      die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,
    • Strichaufzählung
      die zulässige Höchstzahl der betreuten Minderjährigen.
  2. Litera b
    für Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über
    • Strichaufzählung
      Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,
    • Strichaufzählung
      zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,
    • Strichaufzählung
      Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,
    • Strichaufzählung
      persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an das Betreuungspersonal,
    • Strichaufzählung
      pädagogische Grundsätze.
  3. Litera c
    für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen: Bestimmungen über
  • Strichaufzählung
    organisatorische Rahmenbedingungen,
  • Strichaufzählung
    personelle und fachliche Ausstattung,
  • Strichaufzählung
    wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,
  • Strichaufzählung
    pädagogische Grundsätze.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins,, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, (Tagesmutter/-vater) oder Litera b, (Betreuerin/ Betreuer in Tagesbetreuungseinrichtungen) dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. Ziffer 2
      Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
    3. Ziffer 3
      Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.
  4. Absatz 4Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
  5. Absatz 5Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  6. Absatz 6Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  7. Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach Paragraph 4, geforderten Ausbildung aufweist.
  8. Absatz 8Die Landesregierung muss dabei festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
      den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung:
      die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
      Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
  9. Absatz 9Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatz 7, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  10. Absatz 10Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 7, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  11. Absatz 11Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  12. Absatz 12Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

§ 4b

Text

Paragraph 4 b,

Partieller Berufszugang

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf als Tagesmutter/-vater oder als Betreuungsperson in Tagesbetreuungseinrichtungen anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 6,) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 4 a, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 4c

Text

Paragraph 4 c,

Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus

  1. Absatz einsDie grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Artikel 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), Landesgesetzblatt 0025, geregelt.
  2. Absatz 2Auf Berufsangehörige im Sinne des Paragraph 4, findet der Vorwarnmechanismus nach Paragraph 18 b, Absatz eins, NÖ EAP-G Anwendung.
  3. Absatz 3Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Absatz eins und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Aufsicht

  1. Absatz einsJede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
  2. Absatz 2Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz;
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit;
    4. Ziffer 4
      den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
    5. Ziffer 5
      die Fortbildung des Betreuungspersonals;
    6. Ziffer 6
      die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Förderung der Tagesbetreuung

  1. Absatz einsWenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,
    1. Litera a
      können das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsmittel gewähren;
    2. Litera b
      haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Absatz 5,) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.
    Besucht ein Kind mangels eines entsprechenden Betreuungsangebotes in der Hauptwohnsitzgemeinde eine Tagesbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde, so hat die Hauptwohnsitzgemeinde der Standortgemeinde der Tagesbetreuungseinrichtung einen Betrag maximal in Höhe von € 180,-- pro Monat und Kind zu bezahlen. Der Beitrag ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei als Bezugsgröße die für den Monat September 2023 verlautbarte endgültige Indexzahl dient.
  2. Absatz 2Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.
    Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.
  3. Absatz 3Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.
  4. Absatz 4Das Land kann den Erhaltern von Tagesbetreuungseinrichtungen einen Zuschuss zu den Kosten einer Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gewähren.
  5. Absatz 5Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.
  7. Absatz 7Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
    1. Ziffer eins
      hat die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;
    2. Ziffer 2
      hat der Träger der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;
    3. Ziffer 3
      dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde die Tagesbetreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.
  8. Absatz 8Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Strafbestimmungen

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9,

Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsPflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 3, Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
  2. Absatz 2Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach Paragraph 3, sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.
  2. Absatz 2Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz eins bis 4, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 9, Paragraph 3 a, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 4 a, Absatz eins und 7, Paragraph 4 b, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz 4 a,, 5 und 6 und Paragraph 8, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 6 Absatz eins und 4 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.