(1)Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: § 44 Abs. 1, § 44 Abs. 2 erster Satz, § 45 Abs. 1 bis 3, § 46, § 47, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 50 Abs. 1 bis 3, § 51 Abs. 2 bis 5, § 52, § 53 Abs. 1, 2, 3 erster und zweiter Satz, Abs. 5, 6 und 7 erster und dritter Satz, § 54 und § 56 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz sowie Abs. 3 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie § 121.Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins,, 2, 3 erster und zweiter Satz, Absatz 5,, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54 und Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie Paragraph 121,