Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindeverbandsgesetz, Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Gemeindeverbandsgesetz
StF: LGBl. 1600-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2021 beschlossen:

Anlage

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§§

Geltungsbereich

1

Bildung von Gemeindeverbänden

2

 

Rechtliche Stellung

3

 

2. Abschnitt: Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung; Zusammenschluss von Gemeindeverbänden

Vereinbarung

4

 

Satzung

5

 

Name und Sitz des Gemeindeverbandes

6

 

Organe

7

 

Verbandsversammlung

8

 

Verbandsvorstand

9

 

Verbandsobmann

10

 

Gelöbnis

11

 

Kundmachung bestellter Verbandsorgane

12

 

Aufwandsentschädigung

13

 

Geschäftsführung

14

 

Schriftliche Ausfertigungen

15

 

Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes

16

 

Kostenersätze

17

 

Entscheidung über Streitigkeiten

18

 

Vermögensrechtliche Ansprüche

19

 

Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

20

 

Zusammenschluss von Gemeindeverbänden

20a

 

Auflösung des Gemeindeverbandes

21

 

Genehmigung der Bildung von Gemeindeverbänden

22

 

3. Abschnitt: Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung Bildung durch Verordnung

23

 

Satzung

24

 

Übertragener Wirkungsbereich (Aufgaben, Verantwortlichkeit)

25

 

Änderung der Satzung und Auflösung des Gemeindeverbandes

26

 

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Kundmachung von Rechtsverordnungen

27

 

Verfahren und vergleichbare Organe

29

 

Wirtschafts- und Haushaltsführung

30

 

Aufsicht

31

 

Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich

31a

 

Eigener Wirkungsbereich

32

 

5. Abschnitt: Bestimmungen über Gemeindeverbände, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wurden

 

Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

33

 

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

34

 

Schlußbestimmungen

35

 

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten:

  1. Ziffer eins
    alle Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten sowie Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist;
  2. Ziffer 2
    die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes darüber hinaus auch für jene Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen, zu deren gesetzlicher Regelung der Bund zuständig ist;
  3. Ziffer 3
    die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten und Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Bildung von Gemeindeverbänden

  1. Absatz einsDie Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.
  2. Absatz 2Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Rechtliche Stellung

Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung; Zusammenschluss von Gemeindeverbänden

Paragraph 4,

Vereinbarung

  1. Absatz einsZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden auf Bildung eines Gemeindeverbandes und die Satzung zu enthalten.
  3. Absatz 3Folgende Änderungen der Vereinbarung bedürfen gleichfalls übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden und der Genehmigung (Paragraph 22,) der Aufsichtsbehörde:
    • Strichaufzählung
      Änderung des Aufgabenbereiches (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,)
    • Strichaufzählung
      Änderung des Kostenersatzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Satzung

  1. Absatz einsDie Satzung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Gemeindeverbandes,
    2. Ziffer 2
      Namen der beteiligten Gemeinden,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      Organe des Gemeindeverbandes,
    5. Ziffer 5
      Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachausgaben), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen,
    6. Ziffer 6
      Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten,
    7. Ziffer 7
      Regelung der näheren Voraussetzungen für den Fall des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde aus dem Grunde, daß ihr eine weitere Verbandszugehörigkeit wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann; insbesondere sind die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche und die Haftung für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes zu regeln,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.
  2. Absatz 2Wenn es wenigstens ein Zehntel der den Gemeindeverband bildenden Gemeinden verlangt, hat die Satzung vorzusehen, daß folgende Beschlüsse sowohl der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertreter aller Gemeinden als auch der Zustimmung der Vertreter jener Gemeinden bedürfen, welche wenigstens drei Viertel der Ausgaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4,

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Name und Sitz des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsDem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung “Gemeindeverband” voranzustellen; er ist so zu wählen, daß er nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Gemeindeverbände Anlaß bieten kann.
  2. Absatz 2Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer niederösterreichischen Gemeinde zu befinden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Organe

  1. Absatz einsDer Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; in der Satzung sind folgende Organe vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      die Verbandsversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Verbandsvorstand und
    3. Ziffer 3
      der Verbandsobmann.
  2. Absatz 2Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 ist eine Verfassungsbestimmung.

Text

Paragraph 8,

Verbandsversammlung

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden. Vertreter der Gemeinde in der Verbandsversammlung ist der Bürgermeister. Der Gemeinderat kann jedoch auf Vorschlag des Bürgermeisters auch einen anderen Vertreter der Gemeinde und einen Ersatzmann aus seiner Mitte bestellen. Im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters richtet sich seine Vertretung nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Mehrere verbandsangehörige Gemeinden können sich durch einen ihrer Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten lassen, der für jede Gemeinde, die ihn entsendet, nach Maßgabe der ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht ausübt. Werden von einem Vertreter einer Gemeinde in der Verbandsversammlung mehrere verbandsangehörige Gemeinden vertreten, kann im Falle seiner Verhinderung ein Vertreter einer anderen verbandsangehörigen Gemeinde mit der Vertretung betraut werden. Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der gemäß dem ersten Satz erteilten Vollmacht.
  3. Absatz 3Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
  4. Absatz 4Der Verbandsversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (Paragraph 5,), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie des Kostenersatzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,),
    2. Ziffer 2
      Beschlußfassung über den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden (Paragraph 20,) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (Paragraph 21,),
    3. Ziffer 3
      Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß, den Dienstpostenplan und die Eröffnungsbilanz,
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigungen (Paragraph 13, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
  5. Absatz 5Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Die im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist, während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
  6. Absatz 6Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übermittlungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verbandsvorstand

  1. Absatz einsDer Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann als Vorsitzenden, dem (den) Obmannstellvertreter(n) und aus mindestens vier, höchstens jedoch 20 weiteren Mitgliedern, deren Anzahl in der Satzung zu bestimmen ist. Bei Bestimmung der Anzahl, die eine gerade Zahl zu sein hat, ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde anzugehören; die übrigen Mitglieder müssen jedenfalls in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein.
  3. Absatz 3Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von 6 Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
  4. Absatz 4Erfüllt ein Mitglied des Verbandsvorstandes die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr, ist es von der Verbandsversammlung abzuberufen und ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Fällt bei einem Mitglied die Voraussetzung der Angehörigkeit zu einem Gemeinderat durch Auflösung des Gemeinderates weg, hat die allfällige Abberufung erst sechs Monate nach Auflösung des Gemeinderates zu erfolgen, soferne das Mitglied nicht neuerlich in den Gemeinderat gewählt wurde.
  5. Absatz 5Dem Verbandsvorstand obliegen:
    1. Ziffer eins
      Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      Erlassung von Verordnungen,
    3. Ziffer 3
      Entscheidungen im Instanzenzug und Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,
    4. Ziffer 4
      Entscheidung in allen Angelegenheiten, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen,
    5. Ziffer 5
      Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter,
    6. Ziffer 6
      der Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, wobei dieses Recht an den Verbandsobmann unter gleichzeitiger Festsetzung einer Wertgrenze übertragen werden kann,
    7. Ziffer 7
      Beschlußfassung über Anträge gemäß Paragraph 17, Absatz 4,,
    8. Ziffer 8
      Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
  6. Absatz 6Zu einem gültigen Beschluß des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In der Satzung können strengere Beschlußerfordernisse festgelegt werden.
  7. Absatz 7Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz dann zulässig, wenn alle Mitglieder des Verbandsvorstandes diesbezüglich zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Ein Widerruf gilt für bereits einberufene Videokonferenzen nicht. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Auch über eine Beschlussfassung in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen), jedenfalls eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig.
  8. Absatz 8Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übermittlungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Verspätet eingelangte Stimmabgaben sind nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Verbandsobmann

  1. Absatz einsZum Verbandsobmann (Obmannstellvertreter) kann nur bestellt werden, wer der Verbandsversammlung angehört. Die Satzung kann vorsehen, daß ein zweiter Obmannstellvertreter zu bestellen ist. Die Funktion des Verbandsobmanns (Obmannstellvertreters) endet unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, mit der Niederlegung oder dem Verlust des Amtes als Bürgermeister oder Gemeinderat.
  2. Absatz 2Dem Verbandsobmann obliegt die Besorgung
    1. Ziffer eins
      der ihm besonders zugewiesenen Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
  3. Absatz 3Der Verbandsobmann ist Vorsitzender der Verbandsversammlung.
  4. Absatz 4Der Verbandsobmann ist im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter zu vertreten. Sind mehrere Obmannstellvertreter bestellt, vertreten sie den Verbandsobmann in der Reihenfolge ihrer Bestellung. Wenn der Verbandsobmann und der (die) Obmannstellvertreter verhindert sind, wird der Verbandsobmann durch das von ihm bestimmte oder mangels einer solchen Bestimmung durch das vom Verbandsvorstand berufene Mitglied des Verbandsvorstandes vertreten. Für diesen Fall wird der Verbandsvorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Gelöbnis

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die nicht bereits nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 angelobt wurden, haben dem Verbandsobmann gegenüber folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.”

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 12,

Kundmachung bestellter Verbandsorgane

Die Bestellung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3,), die Bestellung eines Vertreters gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, zweiter Satz, sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Aufwandsentschädigung

  1. Absatz einsDer Verbandsobmann, der Obmannstellvertreter, der Vertreter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Satz und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie der bisherige Verbandsobmann oder der Regierungskommissär gem. Paragraph 31, haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, die von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes (Paragraph 22, Absatz 2,) festzusetzen sind. Hinsichtlich der Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, Landesgesetzblatt 1005, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung das zulässige Höchstausmaß der im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Aufwandsentschädigungen festzusetzen. Dieses ist in einem Prozentausmaß, ausgehend von den Bezügen eines aktiven Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch VII festzusetzen. Bei Bestimmung des Höchstausmaßes ist auf den Umfang der zu besorgenden Aufgaben und die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Geschäftsführung

  1. Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nachstehende Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 für die Geschäftsführung der Verbandsorgane sinngemäß: Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 46,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis 3, Paragraph 51, Absatz 2 bis 5, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins,, 2, 3 erster und zweiter Satz, Absatz 5,, 6 und 7 erster und dritter Satz, Paragraph 54 und Paragraph 56, Absatz eins, dritter und vierter Satz, Absatz 2, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden, dem (den) Schriftführer(n) und nur einem Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen ist, sowie Paragraph 121,
  2. Absatz 2Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des Paragraph 57, NÖ Gemeindeordnung 1973, dessen Absatz 5, jedoch mit der Maßgabe, daß das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und nur einem Mitglied des Ausschusses zu unterfertigen ist, sinngemäß.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Schriftliche Ausfertigungen

  1. Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann oder einem von ihm ermächtigten Bediensteten in seinem Namen zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
  2. Absatz 2Über die Erteilung und den Widerruf einer Ermächtigung (Absatz eins,) ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift in zweifacher Ausfertigung aufzunehmen, aus der der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit der der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Ermächtigung oder des Widerrufes ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Landesregierung vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Fertigungsklausel hat Namen und Sitz des Gemeindeverbandes sowie die Bezeichnung jenes Organes zu enthalten, von dem die Erledigung ergangen ist.
  4. Absatz 4Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Namen und Sitz desselben zu enthalten.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. Anstelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Kostenersätze

  1. Absatz einsZur Deckung der Ausgaben des Gemeindeverbandes sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Die durch diese Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben sind von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß der vollständige und rechtzeitige Ersatz der Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden gewährleistet wird. Die Satzung kann Vorauszahlungen in angemessener Höhe vorsehen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung der nicht gedeckten Ausgaben (Absatz eins,) hat unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      des Nutzens, den die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben durch den Gemeindeverband ziehen,
    2. Ziffer 2
      der Anzahl der für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden anfallenden Verwaltungsakte,
    3. Ziffer 3
      des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden,
    4. Ziffer 4
      der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden oder
    5. Ziffer 5
      des Verhältnisses der Größe der verbandsangehörigen Gemeinden
    zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat einer verbandsangehörigen Gemeinde, die mit dem Ersatz der Kosten oder der Vorauszahlungen mehr als zwei Monate im Rückstand ist, auf Antrag des Verbandsvorstandes, mit Bescheid aufzutragen, die Leistung binnen einer festzusetzenden Frist zu erbringen.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Entscheidung über Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Vermögensrechtliche Ansprüche

  1. Absatz einsIn der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
  2. Absatz 2Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.
  3. Absatz 3(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,)

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

  1. Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären.
  2. Absatz 2Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wird durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 17, vorzunehmen.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,

Zusammenschluss von Gemeindeverbänden

  1. Absatz einsDer Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbandes oder mehrerer Gemeindeverbände im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Die Beschlüsse haben auch die Satzung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu enthalten. Überdies haben die Gemeinderäte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, eine Vereinbarung zu beschließen.
  2. Absatz 2Der Zusammenschluss bedarf ferner der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt Paragraph 22, Absatz eins,, 2, 4 und 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes hat den Entwurf des Voranschlages für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind vom Verbandsobmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.
  4. Absatz 4Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbandes zur Neubestellung des Verbandsvorstandes, des Verbandsobmanns, des Obmannstellvertreters und der Ausschüsse hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch den Verbandsobmann des übernehmenden Gemeindeverbandes zu erfolgen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Auflösung des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsDie Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 4 und Absatz 5, durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
  2. Absatz 2Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat in einer Verordnung gemäß Absatz 2, den Zeitpunkt der Auflösung unter Bedachtnahme auf den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum festzusetzen.
  4. Absatz 4Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Über das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu verfügen.
  5. Absatz 5In der Satzung ist festzulegen, welche dienstrechtlichen Maßnahmen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen sind. Insbesondere ist zu bestimmen, ob und welche Bedienstete in den Dienststand einer verbandsangehörigen Gemeinde übernommen werden, welche Dienstverhältnisse zu beenden sind und in welchem Ausmaß die verbandsangehörigen Gemeinden die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen haben.
  6. Absatz 6Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Genehmigung der Bildung von Gemeindeverbänden

  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat die Bildung eines Gemeindeverbandes mit Verordnung zu genehmigen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
    1. Litera a
      im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. Litera b
      im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
  2. Absatz 2Die Bildung des Gemeindeverbandes wird mit dem in der Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichneten Jahresbeginn wirksam.
  3. Absatz 3Bei Bestimmung des Zeitpunktes gemäß Absatz 2, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Organe des Gemeindeverbandes so rechtzeitig bestellt werden müssen, um ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Bildung des Gemeindeverbandes aufnehmen zu können.
  4. Absatz 4Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist in der im Paragraph 21, Absatz 6, festgelegten Art kundzumachen.
    Nach Wirksamwerden der Verbandsbildung (Absatz 2,) oder der Satzungsänderung (Absatz 5,) ist die Satzung (Satzungsänderung) vom Verbandsobmann an der Amtstafel beim Amt des Gemeindeverbandes durch zwei Wochen kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf das Datum des Wirksamwerdens hinzuweisen.
  5. Absatz 5Für die Änderung einer genehmigten Vereinbarung – einschließlich einer Änderung der Satzung durch die Verbandsversammlung – gelten die Absatz eins,, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass die Satzungsänderung mit dem in der Verordnung gemäß Absatz eins, bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
  6. Absatz 6Alle mit der Bildung und Auflösung eines Gemeindeverbandes verbundenen Eingaben sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

3. Abschnitt
Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung

Paragraph 23,

Bildung durch Verordnung

  1. Absatz einsIm Interesse der Zweckmäßigkeit können Gemeinden zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung zu Gemeindeverbänden zusammengeschlossen werden, doch darf dadurch die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Vor der Bildung des Gemeindeverbandes sind die in Betracht kommenden Gemeinden anzuhören.
  3. Absatz 3Auf Gemeindeverbände gemäß Absatz eins,, die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, finden die Vorschriften des 2. Abschnittes, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß Anwendung. Auf Gemeindeverbände gemäß Absatz eins, sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 24,

Satzung

Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung, mit der der Gemeindeverband gebildet wird, die Satzung zu erlassen und beide in der im Paragraph 21, Absatz 6, festgelegten Art kundzumachen.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 25,

Übertragener Wirkungsbereich (Aufgaben, Verantwortlichkeit)

  1. Absatz einsDie Angelegenheiten des vom Bund und vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann besorgt.
  2. Absatz 2Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und kann wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn er auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig war, vom Landeshauptmann, wenn er auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig war, von der Landesregierung seines Amtes als Verbandsobmann verlustig erklärt werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind auch auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Änderung der Satzung und Auflösung des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes hat die Landesregierung die Satzung eines gemäß Paragraph 23, gebildeten Gemeindeverbandes zu ändern oder einen solchen Gemeindeverband aufzulösen, insoweit diese Maßnahme notwendig ist, um eine Gefährdung der Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel zu verhindern.
  2. Absatz 2Die Verordnung, mit der eine Satzungsänderung verfügt wird und die geänderte Satzung sowie die Verordnung, mit der der Gemeindeverband aufgelöst wird, sind in der im Paragraph 21, Absatz 6, festgelegten Art kundzumachen.

§ 27

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 27,

Kundmachung von Rechtsverordnungen

  1. Absatz einsRechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
    (2) Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen und bekanntzugeben.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

(entfällt)

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 29,

Verfahren und vergleichbare Organe

  1. Absatz einsDas Verfahren bei Erlassung von Bescheiden und deren Vollstreckung durch Verbandsorgane richtet sich nach den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften.
  2. Absatz 2Das dem Bürgermeister vergleichbare Organ ist der Verbandsobmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ ist der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ ist die Verbandsversammlung. Hiedurch werden die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten der Verbandsorgane nicht berührt.
  3. Absatz 3Für Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands gilt Paragraph 22, Absatz eins, der NÖ Gemeindeordnung 1973 und für Ausschussmitglieder gilt Paragraph 30, Absatz 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Wirtschafts- und Haushaltsführung

  1. Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, gelten nach Maßgabe des Absatz 2,
    • Strichaufzählung
      das römisch III. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973 über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme des Paragraph 71,, des Paragraph 72 b,, des Paragraph 82, Absatz 2, letzter Satz und der Bestimmungen über die Einbringung von schriftlichen Stellungnahmen in den Paragraphen 73, Absatz eins und 2 sowie 83 Absatz 5, und
    • Strichaufzählung
      die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,,
    sinngemäß.
  2. Absatz 2Übersteigt die Summe des Finanzierungshaushalts € 700.000,-- nicht, haben
    • Strichaufzählung
      Voranschläge lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen und
    • Strichaufzählung
      Rechnungsabschlüsse lediglich die Finanzierungsrechnung und die damit in Verbindung stehenden Anlagen sowie die Nachweise gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Gänze und die Nachweise gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 8, NÖ Gemeindeordnung 1973 mit Ausnahme der Anlagen 1a und 1c darzustellen. Ferner ist Paragraph 84 a, NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht anzuwenden.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Aufsicht

  1. Absatz einsDas Land übt das Aufsichtsrecht über den Gemeindeverband dahin aus, daß dieser bei Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Aufsicht über Gemeindeverbände obliegt der Landesregierung. Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemanden, in den Fällen der Genehmigungspflicht von Maßnahmen des Gemeindeverbandes nur diesem ein Rechtsanspruch zu.
  2. Absatz 2Zur Ausübung der Aufsicht über Gemeindeverbände, deren Sitz und verbandsangehörige Gemeinden im Zuständigkeitsbereich nur einer Bezirkshauptmannschaft gelegen sind, kann die Landesregierung diese Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge nach Paragraph 17, Absatz 4,, der Genehmigung des Beitritts und Ausscheidens von Gemeinden (Paragraph 20,), der Genehmigung der Bildung eines Gemeindeverbandes (Paragraph 22,), der Auflösung (Paragraph 21,), der aufsichtsbehördlichen Auflösung (Absatz 4 und 5) sowie der Fälle gemäß Paragraphen 88 und 90 NÖ Gemeindeordnung 1973 in ihrem Namen ermächtigen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, betreffend die Aufsicht über die Gemeinden finden, mit Ausnahme der Paragraphen 85, Absatz 4,, 86 und 94, sinngemäß Anwendung. Paragraph 90, NÖ Gemeindeordnung 1973 ist auf Gemeindeverbände, bei welchen der Finanzierungshaushalt € 700.000,-- nicht übersteigt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wertgrenzen gemäß dessen zweitem Absatz anstelle der jeweiligen Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages der jeweilige Finanzierungshaushalt maßgeblich ist.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn er die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr zu erfüllen vermag oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt. Die Aufsichtsbehörde hat die zur Abwicklung im Sinne des Paragraph 21, erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den bisherigen Verbandsobmann mit der Abwicklung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, ist zur Abwicklung ein Regierungskommissär, der in den Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde wählbar sein muß, zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn seine Mitglieder weggefallen sind. Der zweite und dritte Satz des Absatzes 4 gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Verordnungen gemäß Absatz 4 und 5 sind in der im Paragraph 21, Absatz 6, festgelegten Art kundzumachen.

§ 31a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31 a,

Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich

Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, anzuwenden.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

5. Abschnitt
Bestimmungen über Gemeindeverbände, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wurden

Paragraph 33,

Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

  1. Absatz einsDie Organe eines Standesamtsverbandes nach Paragraph 60, des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach Paragraph 47, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.
  2. Absatz 2Die Aufgaben, die bei sinngemäßer Anwendung der organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Verbandsvorstand zukommen würden, werden von der Verbandsversammlung besorgt.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 34,

Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDie Änderung im zweiten Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, die Überschrift des Paragraph 19 und Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landegesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, zu entsprechen.
    Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins und 3, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019, müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.
    Paragraph 19, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 22, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die satzungsmäßige Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) haben die Gemeindeverbände bis spätestens 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. Absatz 2Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.