Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Nationalpark Donau-Auen, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung über den Nationalpark Donau-Auen
StF: LGBl. 5505/1-0

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 11. September 2018 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018,, verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Nationalpark

  1. Absatz einsDer Nationalpark Donau-Auen umfasst die in den Anlagen 1 bis 53 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Bad Deutsch Altenburg (Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg), Eckartsau, Witzelsdorf (Marktgemeinde Eckartsau), Markthof, Stopfenreuth (Marktgemeinde Engelhartstetten), Fischamend Dorf, Fischamend Markt (Stadtgemeinde Fischamend), Großenzersdorf, Mühlleiten, Schönau an der Donau (Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), Hainburg an der Donau (Stadtgemeinde Hainburg an der Donau), Haslau an der Donau, Maria Ellend (Gemeinde Haslau-Maria Ellend), Mannsdorf (Gemeinde Mannsdorf an der Donau), Orth an der Donau (Marktgemeinde Orth an der Donau), Petronell (Marktgemeinde Petronell-Carnuntum), Regelsbrunn, Wildungsmauer (Gemeinde Scharndorf) und Mannswörth (Stadtgemeinde Schwechat). In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Absatz 2Der Nationalpark Donau-Auen wird in eine Naturzone, eine Naturzone mit Managementmaßnahmen und eine Außenzone unterteilt. Die Zonierung ist aus den Anlagen ersichtlich.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bestimmungen für die Außenzone

  1. Absatz einsDie Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen).
  2. Absatz 2In der Außenzone ist verboten:
    1. Ziffer eins
      die Bewirtschaftung von Äckern, ausgenommen eine Bewirtschaftung im regional üblichen Umfang;
    2. Ziffer 2
      die Neuanlage von Äckern;
    3. Ziffer 3
      das Befahren der Wege, ausgenommen
      1. Litera a
        zur Zufahrt für landwirtschaftliche Tätigkeiten im unbedingt erforderlichen Umfang,
      2. Litera b
        zur Zufahrt für Tätigkeiten, die aufgrund des NÖ Nationalparkgesetzes vom Verbot ausgenommen sind,
      3. Litera c
        für Fahrräder auf den besonders gekennzeichneten Wegen,
      4. Litera d
        zur Zufahrt für Grundeigentümer und deren Beschäftigte und Besucher zu bestehenden Gebäuden und Anlagen,
      5. Litera e
        für die Instandhaltung und den Betrieb der Hochwasserschutzanlagen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der landschaftlichen Schönheit führen.
  3. Absatz 3In der Außenzone bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
    1. Ziffer eins
      die Anlage von Zufahrtswegen;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von Bauwerken, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherung historischer Bauwerke und Anlagen;
    4. Ziffer 4
      bauliche Veränderungen am Marchfeldschutzdamm, soweit sie über die üblichen Sicherungs-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen hinausgehen.
  4. Absatz 4Für die Anlage von Zufahrtswegen (Absatz 3, Ziffer eins,) darf die Bewilligung nur erteilt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie für Tätigkeiten im Nationalparkgebiet im Sinne des NÖ Nationalparkgesetzes unbedingt erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      wenn die Benützung bestehender Wege einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand erfordern würde und
    3. Ziffer 3
      wenn die Wege in ihrem Ausmaß und in ihrer Gestaltung dem Zweck entsprechend ausgeführt werden.
  5. Absatz 5Für die Errichtung von Bauwerken (Absatz 3, Ziffer 2,) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalparks erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      als Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Bevölkerung dienen und eine Einrichtung außerhalb des Nationalparks wesentliche Erschwernisse oder unzumutbare Mehrkosten zur Folge hätten; oder
    3. Ziffer 3
      für bestehende Betriebe oder Tätigkeiten in diesem Gebiet unbedingt erforderlich sind und ihre Nichterrichtung an diesem Standort erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Übergangsfrist

Die Waldflächen der Naturzone werden auf Basis des Managementplanes (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) schrittweise außer Nutzung gestellt. Die Umwandlungsmaßnahmen in der Naturzone (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) müssen bis spätestens 20. Dezember 2028 abgeschlossen sein.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Managementplan

  1. Absatz einsDie Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) den Nationalparkbeirat (Paragraph 11, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Managementplan sind insbesondere Ziele und Maßnahmen zu folgenden Bereichen anzuführen:
    • Strichaufzählung
      Freizeitnutzung und Naherholung
    • Strichaufzählung
      Besucherbetreuung und Information
    • Strichaufzählung
      Jagd (Wildstandsregulierung)
    • Strichaufzählung
      Fischerei
    • Strichaufzählung
      Wegesystem
    • Strichaufzählung
      Art und Umfang der erlaubten Nutzungen in der Naturzone mit Managementmaßnahmen (Wiesenmahd, Brennholzentnahme u. dgl.)
    • Strichaufzählung
      Renaturierungsmaßnahmen und naturräumliches Management
    • Strichaufzählung
      wissenschaftliche Begleitforschung und Monitoring.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Erholung im Nationalpark

  1. Absatz einsDie Ermöglichung und Förderung naturnaher Erholungsformen ist erklärtes Ziel für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks.
  2. Absatz 2Besucher des Nationalparks dürfen diesen ohne Entrichtung eines Entgeltes zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
  3. Absatz 3Der Zugang zum Nationalpark und das Wegesystem (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505) baut auf den bestehenden öffentlichen Wegen auf; dieses muß den Besuchern jedenfalls zur Verfügung stehen. Der Radweg am Marchfeldschutzdamm (Donauradweg Wien – Hainburg an der Donau) wird aufrechterhalten, die Möglichkeit zur Errichtung und Erhaltung weiterer Radwege ist zu prüfen.
  4. Absatz 4Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, Standorte möglicher Badeplätze und Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen und Paddelboote zu prüfen und entsprechende Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Managementplan aufzunehmen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Nationalparkgemeinden

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, wird der Gemeinde Wolfsthal die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zuerkannt. Folgende Gemeinden sind daher berechtigt die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen: Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Haslau – Maria Ellend, Hainburg an der Donau, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf, Schwechat und Wolfsthal.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997, die Paragraphen 3 bis 5 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Der von der Nationalparkverwaltung für das Jahr 1998 zu erstellende Jahresplan soll auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.

§ 8

Text

Paragraph 8,

(entfällt)

§ 9

Text

Paragraph 9,

(entfällt)

Anl. 0

Text

Anlage 0

Anlage A – Übersicht

Anmerkung, Anlage A ist als PDF dokumentiert)

Anl. 1

Text

Anlage 1

Nationalpark Donau-Auen

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2

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Anlage 2

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Anl. 3

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Anlage 3

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Anl. 4

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Anlage 4

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Anl. 5

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Anlage 5

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Anl. 6

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Anlage 6

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Anl. 7

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Anlage 7

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Anl. 8

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Anlage 8

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Anl. 9

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Anlage 9

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Anl. 10

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Anl. 11

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Anl. 13

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Anl. 49

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Anl. 50

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Anl. 51

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Anl. 52

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Anl. 53

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Anlage 53

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