(3)Absatz 3Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den §§ 5, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der BetreteneDie Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (Paragraph 74, StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene
dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß § 18 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.