Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Fassung vom 15.09.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG)
StF: LGBl. 2420-0 (WV)

Änderung

LGBl. 2420-1

LGBl. 2420-2

LGBl. 2420-3

LGBl. 2420-4

LGBl. 2420-5

LGBl. 2420-6

LGBl. 2420-7

LGBl. 2420-8

LGBl. 2420-9

LGBl. 2420-10

LGBl. 2420-11

LGBl. 2420-12

LGBl. 2420-13

LGBl. 2420-14

LGBl. 2420-15

LGBl. 2420-16

LGBl. 2420-17

LGBl. 2420-18

LGBl. 2420-19

LGBl. 2420-20

LGBl. 2420-21

LGBl. 2420-22

LGBl. 2420-23

LGBl. 2420-24

LGBl. 2420-25

LGBl. 2420-26

LGBl. 2420-27

LGBl. 2420-28

LGBl. 2420-29

LGBl. 2420-30

LGBl. 2420-31

LGBl. 2420-32

LGBl. 2420-33

LGBl. 2420-34

LGBl. 2420-35

[CELEX-Nr.: 389L0048, 392L0051, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104]

LGBl. 2420-36

LGBl. 2420-37

LGBl. 2420-38

LGBl. 2420-39

LGBl. 2420-40

LGBl. 2420-41

LGBl. 2420-42

[CELEX-Nr.: 32001L0019, 391L0533, 396L0034, 397L0081]

LGBl. 2420-43

[CELEX-Nr.: 399L0070, 32001L0023]

LGBl. 2420-44

LGBl. 2420-45

LGBl. 2420-46

LGBl. 2420-47

LGBl. 2420-48

LGBl. 2420-49

LGBl. 2420-50

LGBl. 2420-51

LGBl. 2420-52

[CELEX-Nr.: 32003L0088, 32005L0036]

LGBl. 2420-53

LGBl. 2420-54

LGBl. 2420-55

LGBl. 2420-56

LGBl. 2420-57

LGBl. 2420-58

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

LGBl. 2420-59

LGBl. 2420-60

LGBl. 2420-61

LGBl. 2420-62

[CELEX-Nr.: 32009L0050, 32011L0098]

LGBl. 2420-63

LGBl. 2420-64

[CELEX-Nr.: 32011L0051]

LGBl. 2420-65

[CELEX-Nr.: 32011L0095, 32013L0025]

LGBl. 2420-66

[CELEX-Nr.: 32011L0093]

LGBl. Nr. 37/2015

LGBl. Nr. 8/2016

LGBl. Nr. 16/2017

LGBl. Nr. 6/2018

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 13/2019

LGBl. Nr. 28/2019

LGBl. Nr. 10/2020

LGBl. Nr. 29/2020

[CELEX-Nr.: 32014L0054, 32016L0801]

LGBl. Nr. 34/2020

LGBl. Nr. 14/2021

LGBl. Nr. 9/2022

LGBl. Nr. 65/2022

[CELEX-Nr.: 32019L1937]

LGBl. Nr. 6/2023

[CELEX-Nr.: 32019L1158]

LGBl. Nr. 38/2023

[CELEX-Nr.: 32019L1158, 32019L1152]

LGBl. Nr.14/2024

LGBl. Nr. 15/2024

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

LGBl. Nr. 31/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2024 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbürgerschaftsverband usw.) stehen.
  3. Absatz 3Auf die in den Absatz eins und 2 genannten Personen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis, nur zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Bediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten begründet wird und dessen Dauer ein Monat nicht übersteigt,
    2. Ziffer 2
      besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen oder
    3. Ziffer 3
      die Art der Verwendung, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde oder ihrer betriebsähnlichen Einrichtungen, eine besondere vertragliche Gestaltung des Dienstverhältnisses erfordert.
    Abweichend davon sind die Bestimmungen des Paragraph 2 a, (Betriebsübergang) und des Paragraph 40, (Mitarbeitervorsorge) anzuwenden, sofern nicht andere landesgesetzliche Bestimmungen Anwendung finden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Über alle auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen beschließt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, das nach der NÖ Gemeindeordnung oder den besonderen Statuten im eigenen Wirkungsbereich zuständige Organ der Gemeinde.
  6. Absatz 6Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  7. Absatz 7Paragraph eins b, Absatz eins bis 3 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, über die Verarbeitung personenbezogener Daten findet sinngemäß Anwendung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Aufnahmeerfordernisse

  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft;
    2. Litera b
      das vollendete 15. Lebensjahr;
    3. Litera c
      die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
    4. Litera d
      die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
    5. Litera e
      ein einwandfreies Vorleben, wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
    Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (Paragraph 3 a,), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates sowie eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  2. Absatz 2Von der Voraussetzung nach Absatz eins, Litera , kann im begründeten Ausnahmefall abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen. Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 24,, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, gelten sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Der Aufnahme als Vertragsbediensteter auf einen Funktionsdienstposten hat eine Ausschreibung des zu besetzenden Dienstpostens durch den Bürgermeister voranzugehen. In der Ausschreibung ist der Dienstposten zu bezeichnen und unter Anführung der allgemeinen und der besonderen Aufnahmebedingungen eine ausreichende Bewerbungsfrist zu stellen.
  4. Absatz 4Für die Festsetzung der Dienstposten im Dienstpostenplan und die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Aufnahme eines Vertragsbediensteten darf nur erfolgen, wenn ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten frei ist und die Aufnahmeerfordernisse erfüllt sind.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete kann, soweit für seinen Dienstzweig nach den Bestimmungen des Paragraph 110, in Verbindung mit der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, verpflichtet werden, diese binnen 3 Jahren nach seiner Aufnahme erfolgreich abzulegen. Der Vertragsbedienstete, der vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurde (Paragraph 80, Absatz eins, NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000) hat die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Für die Dienstprüfungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4,

§ 2a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2 a,

Betriebsübergang

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 53, Ziffer 7,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
    1. Litera a
      bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
    2. Litera b
      Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
  4. Absatz 4Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph 41, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
  5. Absatz 5Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 53, Ziffer 7,) auf das Land NÖ (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat den nach Absatz 5, betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
  7. Absatz 7Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
  8. Absatz 8Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera ,

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Dienstvertrag

  1. Absatz einsDer Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Litera a
      in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
    2. Litera b
      ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
    3. Litera c
      ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    4. Litera d
      welchem Dienstzweig und welcher Entlohnungsgruppe der Vertragsbedienstete angehören soll;
    5. Litera e
      ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    6. Litera f
      ob die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, vorgesehene Dienstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme erfolgreich abzulegen ist;
    7. Litera g
      dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden;
    8. Litera h
      den Namen und die Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.
  2. Absatz 2Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Litera , ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
  3. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
  4. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  5. Absatz 5Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde frei werdende Dienstposten auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.

§ 3a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3 a,

Verwendungsbeschränkungen

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesonders jene, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.

§ 4

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen, sich sowohl im Dienste wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Er hat die vorgeschriebenen Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen. Überdies gilt Paragraph 28, Absatz 2, GBDO, Landesgesetzblatt 2400. Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
  2. Absatz 2Sind für bestimmte Dienstzweige Sondervorschriften vorhanden, gelten sie auch für Vertragsbedienstete.
  3. Absatz 3Bei der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete vor dem Bürgermeister nachstehende Verpflichtungserklärung unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen: “Ich verspreche, die mir durch die Bundes- und Landesverfassung und die übrigen Bundes- und Landesgesetze, insbesondere durch das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und die auf Grund derselben erlassenen Dienstanweisungen, auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  4. Absatz 4Das Dienstgeheimnis ist, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu beachten, soferne der Vertragsbedienstete nicht für einen bestimmten Fall vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) von diesem schriftlich entbunden wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 30, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sind anzuwenden.
  5. Absatz 5Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Ziffer eins
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Ziffer 2
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      der Dienstgeber durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder
    4. Ziffer 4
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den Paragraphen 37, Absatz 2, Litera ,, c, d, f oder 39 Absatz 2, aufgezählten Gründe vorliegt oder
    5. Ziffer 5
      ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, endet.
  7. Absatz 7(entfällt)
  8. Absatz 8(entfällt)

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Dienstzeit Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 4 d,), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 2Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
  3. Absatz 3Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  4. Absatz 4Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.
  5. Absatz 5Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
  6. Absatz 6Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
  7. Absatz 7Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.

§ 4b

Text

Paragraph 4 b,

Regelmäßige Dienstzeit

  1. Absatz einsDas Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnus- oder Wechseldienst an Sonntagen zum Dienst herangezogen, ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonntagen gilt dann als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonntagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
  5. Absatz 5An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember. Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden. Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete haben an diesen Tagen ihre vorgeschriebene Dienstzeit nur im entsprechenden Teil zu erbringen.
  6. Absatz 6Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) richtet sich nach Paragraph 24, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060.
  7. Absatz 7Soferne ein Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 107 (Kindergarten- und Horterzieherdienst) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Absatz eins,, 2 und 4.

§ 4c

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 c,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

  1. Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
    1. Ziffer eins
      die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
    2. Ziffer 2
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
    wenn den betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (Paragraph 4 e,) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
  5. Absatz 5Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 4d

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 d,

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

§ 4e

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 e,

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 4f

Text

Paragraph 4 f,

Wochenruhezeit

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (Paragraph 4 e,) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 4g

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 g,

Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Bezüglich der Festlegung, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, gelten die Vorschriften für die Landesvertragsbediensteten sinngemäß.
  3. Absatz 3Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 4h

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4 h,

Ausnahmebestimmungen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 4 c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  2. Absatz 2Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind gelten die Paragraphen 4 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 4 c bis 4f und 4g Absatz eins und 2 nicht.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters oder leitenden Gemeindebeamten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Nebenbeschäftigung, Nebentätigkeit

  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit (Absatz 7,) ausübt.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat dem Bürgermeister jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich schriftlich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  4. Absatz 4Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  5. Absatz 5Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung ist vom Bürgermeister (in Städten mit eigenem Statut: vom Magistrat) unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  6. Absatz 6Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
  7. Absatz 7Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Vertragsbediensteten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden, oder
    2. Ziffer 2
      der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde stehen.

§ 6a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6 a,

Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit

  1. Absatz einsEin Vertragsbediensteter darf mit
    • Strichaufzählung
      seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner
    • Strichaufzählung
      seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel
    • Strichaufzählung
      einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
    • Strichaufzählung
      seiner Schwester oder seinem Bruder
    • Strichaufzählung
      seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder
    • Strichaufzählung
      seinen Wahleltern oder Wahlkindern
    nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
    Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist oder mit einer Versetzung (Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit gilt Paragraph 30 a, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.

§ 6b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6 b,

Verbot der Geschenkannahme

Bezüglich des Verbots der Geschenkannahme gilt Paragraph 33, GBDO, Landesgesetzblatt 2400.

§ 6c

Text

Paragraph 6 c,

Dienstweg, Anzeigepflicht, Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.
  3. Absatz 3Wird dem Vertragsbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
  4. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  5. Absatz 5Der Dienststellenleiter kann abweichend vom Absatz 4, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
    1. Ziffer eins
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Ziffer 2
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    liegen.
  6. Absatz 6Ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  8. Absatz 8Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 7, der GBDO über ein Benachteiligungsverbot im Zuge von Meldungen oder Offenlegungen entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 53, Ziffer 17,) erlassen wurden, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
  9. Absatz 11Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Bezüge

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß Paragraph 21, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (Paragraph 13,), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).
  3. Absatz 3Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (Paragraph 26,). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Entlohnung

  1. Absatz einsDie Vertragsbediensteten sind in die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, mt1, mt2, s1 und s2 einzureihen.
  2. Absatz 2Für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Dienstzweige – vor allem für die erforderliche Vor- und Ausbildung – sind die diesbezüglichen Bestimmungen der GBDO sinngemäß anzuwenden, wobei die Entlohnungsgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen römisch eins, römisch II, römisch III, römisch IV, römisch fünf, römisch VI, römisch VII sowie MT1, MT2, S1 und S2 entsprechen. Wird ein Vertragsbediensteter auf einen Dienstposten des Dienstzweiges Nr. 48 (“Gehobener Erzieherdienst”), Nr. 49 (“Gehobener Fürsorgedienst”) oder Nr. 50 (“Gehobener Jugendfürsorgedienst”) aufgenommen, ist die vorgeschriebene schulische Fachausbildung als Aufnahmebedingung ausreichend.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9,

(entfällt)

§ 10

Text

Paragraph 10,

Monatsentgelt

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
    1. Litera a
      im allgemeinen Schema

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

1

2

3

4

5

6

7

stufe

Euro

1

2145,7

2152,2

2174,9

2210,3

2278,1

2477,2

3037,6

2

2166,1

2175,6

2203,5

2253,3

2339,6

2580,6

3170,1

3

2186,5

2199,0

2232,1

2296,3

2401,1

2684,0

3302,6

4

2206,9

2222,4

2260,7

2339,3

2462,6

2787,4

3435,1

5

2227,3

2245,8

2289,3

2382,3

2524,1

2890,8

3567,6

6

2247,7

2269,2

2317,9

2425,3

2585,6

2994,2

3700,1

7

2268,1

2292,6

2346,5

2468,3

2647,1

3097,6

3832,6

8

2288,5

2316,0

2375,1

2511,3

2708,6

3201,0

3965,1

9

2308,9

2339,4

2403,7

2554,3

2770,1

3304,4

4097,6

10

2329,3

2362,8

2432,3

2597,3

2831,6

3407,8

4230,1

11

2349,7

2386,2

2460,9

2640,3

2893,1

3511,2

4362,6

12

2370,1

2409,6

2489,5

2683,3

2954,6

3614,6

4495,1

13

2390,5

2433,0

2518,1

2726,3

3016,1

3718,0

4627,6

14

2410,9

2456,4

2546,7

2769,3

3077,6

3821,4

4760,1

15

2431,3

2479,8

2575,3

2812,3

3139,1

3924,8

4892,6

16

2451,7

2503,2

2603,9

2855,3

3200,6

4028,2

5025,1

17

2472,1

2526,6

2632,5

2898,3

3262,1

4131,6

5157,6

18

2492,5

2550,0

2661,1

2941,3

3323,6

4235,0

5290,1

19

2512,9

2573,4

2689,7

2984,3

3385,1

4338,4

5422,6

20

2533,3

2596,8

2718,3

3027,3

3446,6

4441,8

5555,1

21

2553,7

2620,2

2746,9

3070,3

3508,1

4545,2

5687,6

  1. Litera b
    im Schema für Sanitätsberufe:

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

mt1

mt2

s1

s2

stufe

Euro

1

2841,4

2589,8

2589,8

2368,2

2

2899,9

2644,9

2644,9

2400,0

3

2959,9

2702,2

2702,2

2433,9

4

3022,4

2759,4

2759,4

2468,6

5

3084,8

2821,5

2821,5

2503,7

6

3172,2

2885,5

2885,5

2538,3

7

3260,6

2949,2

2949,2

2572,6

8

3375,8

3031,4

3031,4

2626,9

9

3491,7

3140,9

3140,9

2662,9

10

3607,0

3210,0

3248,5

2730,7

11

3721,4

3263,0

3302,1

2767,1

12

3836,8

3320,1

3358,8

2890,6

13

3951,4

3424,3

3463,0

2931,8

14

4067,7

3539,0

3577,3

2974,1

15

4182,2

3654,6

3693,6

3029,9

16

4298,0

3769,8

3808,2

3086,2

17

4413,3

3876,8

3915,2

3142,5

18

4529,6

3983,5

4022,4

3198,4

19

4645,9

4046,5

4085,2

3254,6

20

4762,1

4111,9

4150,3

3310,5

21

4878,7

4172,1

4210,7

3365,9

22

4994,8

4235,3

4273,7

3421,0

23

5111,2

-

-

3477,0

24

-

-

-

3532,2

  1. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.
  2. Absatz 3Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe. Diese Höchststufenzulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren auf das Zweifache.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Funktionsdienstposten und -gruppen

  1. Absatz einsHinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet Paragraph 32, Ziffer 16, NÖ STROG, Landesgesetzblatt 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:

Entlohnungsgruppe 1

Funktionsgruppe 3

Entlohnungsgruppe 2

Funktionsgruppe 4

Entlohnungsgruppe 3

Funktionsgruppe 5

Entlohnungsgruppe 4

Funktionsgruppe 6 oder 7

Entlohnungsgruppe 5

Funktionsgruppe 7

Entlohnungsgruppe 6

Funktionsgruppe 8, 9 oder 10

Entlohnungsgruppe 7

Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13.

Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera , GBDO, Landesgesetzblatt 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt.
  1. Absatz 3Vertragsbedienstete der Dienstzweige
    • Strichaufzählung
      Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst),
    • Strichaufzählung
      Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst),
    • Strichaufzählung
      Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 69 (Rechnungsfachdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst)
    • Strichaufzählung
      Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst),
    die nach Absatz eins, mit einem Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera bis c oder Absatz 3, letzter Satz GBDO, Landesgesetzblatt 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und der Paragraphen 98 bis 107 GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß.
  2. Absatz 4Unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 4, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Absatz 3,) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Monatsentgelt für die Inhaber von Funktionsdienstposten

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt Paragraph 16, Absatz 4, GBGO sinngemäß.
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 2 bis 7 ist ident mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppen 2 bis 7. Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 8 bis 13 ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

in der

in der Funktionsgruppe

Entlohnungs-

8

9

10

11

12

13

stufe

Euro

1

3507,7

3972,6

4576,7

5465,7

6384,4

7762,4

2

3666,5

4179,7

4894,2

5880,3

6840,1

8301,1

3

3825,3

4386,8

5211,7

6294,9

7295,8

8839,8

4

3984,1

4593,9

5529,2

6709,5

7751,5

9378,5

5

4142,9

4801,0

5846,7

7124,1

8207,2

9917,2

6

4301,7

5008,1

6164,2

7538,7

8662,9

10455,9

7

4460,5

5215,2

6481,7

7953,3

9118,6

10994,6

8

4619,3

5422,3

6799,2

8367,9

9574,3

11533,3

9

4778,1

5629,4

7116,7

8782,5

10030,0

12072,0

10

4936,9

5836,5

7434,2

9197,1

10485,7

12610,7

11

5095,7

6043,6

7751,7

9611,7

10941,4

-

12

5254,5

6250,7

8069,2

10026,3

11397,1

-

13

5413,3

6457,8

8386,7

10440,9

-

-

14

5572,1

6664,9

8704,2

-

-

-

15

5730,9

6872,0

9021,7

-

-

-

16

5889,7

7079,1

-

-

-

-

17

6048,5

7286,2

-

-

-

-

18

6207,3

7493,3

-

-

-

-

19

6366,1

-

-

-

-

-

20

6524,9

-

-

-

-

-

21

6683,7

-

-

-

-

-

  1. Absatz 3Für den Fall einer vorübergehenden Höherverwendung gelten die Bestimmungen des Paragraph 20 a,, für den Fall des Erreichens der höchsten Entlohnungsstufe gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
  2. Absatz 4Bei Beendigung der Innehabung bzw. Änderung der Wertigkeit eines Funktionsdienstpostens gilt Paragraph 18, Absatz 3 und 4 GBGO, Landesgesetzblatt 2440, sinngemäß.
  3. Absatz 5Für die Führung der Funktionsbezeichnungen gilt Paragraph 40, GBDO sinngemäß.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Überstellung

Für die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des Paragraph 17, GBGO sinngemäß anzuwenden. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppen 1 bis 7 sowie mt1, mt2, s1 und s2 den Verwendungsgruppen römisch eins bis römisch VII sowie MT1, MT2, S1 und S2.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14,

Kinderzulage

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf eine Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richtet sich, sofern sich aus den Paragraphen 6 c, Absatz 2,, 16 und 19 nichts anderes ergibt, nach den für die Gemeindebeamten geltenden Vorschriften.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Studienbeihilfe

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87 für das erste Kind und von € 264,53 für das zweite Kind.
  3. Absatz 3Den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 461,47 für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 606,82, für das dritte und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von je € 752,16.
  4. Absatz 4Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 252,17.(5) Zum Schulbesuch gemäß Absatz eins bis 4 zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und des akademischen Grades.
  5. Absatz 6Der Gemeinderat kann unter Berücksichtigung der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: der Stadtsenat) die Studienbeihilfe auf folgende Beträge erhöhen:
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins,, wenn das Kind eine Privatschule oder Hochschule besucht oder in einem Internat untergebracht ist, € 264,53;
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2,, wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen,€ 264,53 für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 352,46 für dieses Kind;
    3. Litera c
      in den Fällen des Absatz 3,, wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 606,82 für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 752,16 für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 886,61 für das dritte und jedes weitere Kind;
    Treffen die Voraussetzungen nach Litera , nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (öffentliche Schule oder Schule nach Litera ,) auszuzahlen.
  6. Absatz 7Die Studienbeihilfe gebührt jeweils für ein Schuljahr und ist in zwei gleichen Teilbeträgen flüssigzumachen, wobei die erste Hälfte im Monat Oktober und die zweite Hälfte im Monat März auszuzahlen ist. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
  7. Absatz 8Der Vertragsbedienstete, dessen Ehegatten oder eingetragenem Partner aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung gebührt, erhält eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, soferne dem Ehegatten oder eingetragenem Partner nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 16,

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

  1. Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2Bei Änderung des Monatsbezuges ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17,

Auszahlung

  1. Absatz einsDer Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September, die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  3. Absatz 3Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Bezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Bezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinem Monatsbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen 3 Jahren zurückfordern.

§ 17a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17 a,

Verjährung

  1. Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung des Dienstgebers keine Klage einbringt oder
    2. Ziffer 2
      der Dienstgeber binnen zwölf Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertragsbediensteten keine endgültige Entscheidung trifft und der Vertragsbedienstete binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist keine Klage einbringt.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18,

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete rückt nach fünf Jahren in die Entlohnungsstufe 2 seiner Entlohnungsgruppe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe vor. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (Paragraph 18, Absatz eins, Litera ,) oder Funktionsgruppe (Paragraph 11,) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor.
  3. Absatz 3Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 18a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 18 a,

Außerordentliche Vorrückung und Höherreihung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat)
    1. Litera a
      bei mindestens durchschnittlichen Leistungen in eine höhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe eingestuft werden;
    2. Litera b
      bei überdurchschnittlichen Leistungen mit Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Änderung des Dienstzweiges in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höhergereiht werden, wenn er den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 angehört. Für die Entlohnungsgruppe 7 gilt als Leistungsentlohnungsgruppe die Funktionsgruppe 8.
  2. Absatz 2Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung gemäß Absatz eins, Litera , darf ein Vertragsbediensteter nur um höchstens drei Entlohnungsstufen einschließlich der Höchststufenzulage höher gereiht werden.
  3. Absatz 3Eine Höherreihung gemäß Absatz eins, Litera , darf frühestens zwei Jahre nach der Aufnahme als Vertragsbediensteter erfolgen. Wenn der Vertragsbedienstete die Entlohnungsgruppe, die er durch eine Höherreihung gemäß Absatz eins, Litera , erlangt hat, wegen Erfüllung der Aufnahmebedingungen auch durch eine Überstellung gemäß Paragraph 13, hätte erreichen können, so ist grundsätzlich eine weitere Höherreihung gemäß Absatz eins, Litera , möglich. Paragraph 16, Absatz 4, GBGO gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Eine außerordentliche Vorrückung oder Höherreihung ist entweder mit 1. Jänner oder mit 1. Juli vorzunehmen.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 19,

Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung

  1. Absatz einsFür eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt bei einem Beschäftigungsausmaß von zumindest der Hälfte der Normalleistung eines Vollbeschäftigten in voller Höhe.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 32 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 32 c, Absatz 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; Paragraph 32 c, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 32 e, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 32 e, über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Im Falle einer Freistellung nach Absatz 2, oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Absatz eins, anzuwenden.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)

Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20,

Nebengebühren, Personalzulage und Dienstzulage

  1. Absatz einsFür die Nebengebühren und die Personalzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Gemeindebeamten sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann den Vertragsbediensteten die Sonderzulage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, GBDO als Dienstzulage in Form von Vorrückungsbeträgen gewähren. Die Errechnung der anstelle der Sonderzulage gebührenden Vorrückungsbeträge hat in folgender Weise zu erfolgen: Es ist jener Betrag zu errechnen, der 86 % der gebührenden Sonderzulage einschließlich eines Zuschlages von der Kinderzulage ausmacht. Es gebühren soviele Vorrückungsbeträge als erforderlich sind, um den so errechneten Betrag zu decken, wobei die Überschreitung der Vorrückungsbeträge durch den so errechneten Betrag bis zu 2%o des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9, unberücksichtigt bleibt. Es gebühren jedenfalls höchstens drei Vorrückungsbeträge.
  3. Absatz 3Unter Vorrückungsbeträgen gemäß Absatz 2, sind die der jeweiligen Entlohnungsstufe folgenden Vorrückungsbeträge zu verstehen. Fehlen in der jeweiligen Entlohnungsgruppe die zur Berechnung der Zulage gemäß Absatz 2, erforderlichen Vorrückungsbeträge, sind die erforderlichen Vorrückungsbeträge durch entsprechende Vervielfachung des Unterschiedsbetrages von der letzten auf die vorletzte Entlohnungsstufe zu ermitteln.

§ 20a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 20 a,

Verwendungszulage

  1. Absatz einsErgibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Wochen vorübergehend zu vertreten hat, so gebührt ihm für die Dauer dieser Vertretung eine Verwendungszulage.
  2. Absatz 2Die Verwendungszulage für einen vollen Monat ist ein Vielfaches des Vorrückungsbetrages der Entlohnungs-(Verwendungs-) bzw. Funktionsgruppe des Vertretenen. Dieser Vorrückungsbetrag wird mit der Anzahl der Entlohnungs- bzw. Funktionsgruppen vervielfacht, um die der Vertragsbedienstete höher verwendet wird.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 21,

Zulagen für Vertragsbedienstete an Gemeindekrankenanstalten

Die Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten haben Anspruch auf Zulagen im selben Ausmaß wie sie den Gemeindebeamten an Gemeindekrankenanstalten gebühren.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 23,

Naturalbezüge

Für die Gewährung von Naturalbezügen und Dienstkleidung gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Gemeindebeamten sinngemäß.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 24,

Außerordentliche Zuwendungen für besondere Leistungen

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten kann vom Bürgermeister oder vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) für besondere Leistungen die Anerkennung ausgesprochen werden.
  2. Absatz 2Wird einem Vertragsbediensteten die Anerkennung nach Absatz eins, vom Bürgermeister ausgesprochen, so kann ihm vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstbetrage seines letzten Monatsbezuges gewährt werden. Wird die Anerkennung vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) ausgesprochen, so ist damit gleichzeitig eine außerordentliche Zuwendung im Ausmaße der Hälfte des letzten Monatsbezuges verbunden. Der Gemeinderat (Stadtsenat) kann jedoch auch eine höhere Zuwendung bis zum Höchstausmaß des letzten Monatsbezuges gewähren.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten gebührt aus Anlaß der Vollendung einer zurückgelegten Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumsbelohnung. Die Bestimmungen der GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sind dabei sinngemäß anzuwenden. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des Paragraph 53, Absatz 5, GBDO ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach Paragraph 253, oder Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 607, Absatz 10, ASVG erfüllt sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

  1. Absatz einsWenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der Paragraphen 17 a, Absatz 2 und 40 Absatz 5, FSG sind dem Vertragsbediensteten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Vertragsbedienstete den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 v.H. des Monatsbezuges.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles (ausgenommen Unfall im Dienst) ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen der Gemeinde gemäß Absatz eins und 3 über die in Absatz eins und 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil durch Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) gewährt werden.
  7. Absatz 7Der Monatsbezug ist dem Vertragsbediensteten auch dann zu belassen, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Wird der Vertragsbedienstete durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe. Auf diese Leistungen sind die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften dem Vertragsbediensteten zustehenden Beträge anzurechnen.
  8. Absatz 8Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren während der Zeit, in der sie nach den Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeitdauer, für die ein Beschäfigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  9. Absatz 9Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  10. Absatz 10Der Bürgermeister hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 9, nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten der Gemeinde bekannt gegebene Wohnadresse.
  11. Absatz 11Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Wiederaufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 26a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 26 a,

Legalzession

Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner und seinen Geschwistern ein.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27,

Vorschuß

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen zur Behebung eines Notstandes ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden, der in höchstens 120 Monatsraten durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen ist. Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Solange ein Vorschußrest besteht, darf ein neuer Vorschuß nur bis zur Höhe der Differenz zwischen Vorschußrest und dem Betrag des ersten Vorschusses gewährt werden.
  3. Absatz 3Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 ein Vorschuß bis zur Höhe von zwei Monatsbezügen gewährt werden.
  4. Absatz 4Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
  5. Absatz 5Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28,

Besoldungsrechtliche Stellung

  1. Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten bestimmt sich nach einem Stichtag, der unter sinngemäßer Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen ist, soferne in den Paragraphen 29 und 30 nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Der Stichtag gemäß Absatz eins, ist für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

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Text

Paragraph 29,

Besondere Vorschriften für die Festsetzung des Stichtages

  1. Absatz einsDie Festsetzung eines Stichtages findet nicht statt bei Vertragsbediensteten, auf die gemäß Paragraph 46, die Rechtsvorschriften für die Vertragslehrer des Bundes sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, der Gemeindebeamtendienstordnung 1976 finden keine Anwendung bei:
    1. Litera a
      Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das durch den freiwilligen Austritt des Bediensteten während eines Disziplinarverfahrens, durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung aufgelöst wurde;
    2. Litera b
      Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, das aus Verschulden des Bediensteten vom Dienstgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst wurde;
    3. Litera c
      Dienstzeiten, für die der Vertragsbedienstete einen Ruhegenuß bezieht.

§ 30

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Text

Paragraph 30,

Festsetzung des Stichtages

  1. Absatz einsDer Stichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Die sich auf Grund des festgesetzten Stichtages ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird mit dem Tage der Aufnahme wirksam.
  2. Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe, für die die Festsetzung eines Stichtages nicht vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins,), in eine Entlohnungsgruppe überstellt, für die die Festsetzung eines Stichtages vorgesehen ist, so tritt an die Stelle des Tages der Aufnahme der Tag der Überstellung.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen, für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt Paragraph 31 a, Absatz 9, sinngemäß. Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen halben Arbeitstag betragen; dies gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  4. Absatz 4Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.
  5. Absatz 5Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen. Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen. Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 5, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 5, vorletzter Satz konsumiert ist.
  7. Absatz 7Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

§ 31a

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Text

Paragraph 31 a,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsDer Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden;
    2. Ziffer 2
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden.
  2. Absatz 2Das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, erhöht sich
    1. Litera a
      um 32 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Vertragsbedienstete der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);
    2. Litera b
      um 48 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
  4. Absatz 4Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
  5. Absatz 5Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes gegen Entfall der Bezüge (Paragraph 32,) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer 2,) oder einer Bildungsfreistellung (Paragraph 32 c,) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 32 e,), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Paragraph 31, Absatz 4, gilt nicht. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
  7. Absatz 7Teilbeschäftigte oder nach Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer eins, teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

§ 31b

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Text

Paragraph 31 b,

Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit

Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Vertragsbedienstete eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ganz oder teilweise trägt. Dieser Urlaub gilt, soweit er nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird, als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

§ 32

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Text

Paragraph 32,

Sonderurlaub

  1. Absatz einsFür die Gewährung eines Sonderurlaubes an einen Vertragsbediensteten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 93,, 94 und 96 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
  3. Absatz 3Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.
  4. Absatz 4Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Absatz 4, spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Ein Sonderurlaub gemäß Absatz 4, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

§ 32a

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Text

Paragraph 32 a,

Dienstfreistellung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
    1. Ziffer eins
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
    2. Ziffer 2
      ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Vertragsbediensteten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
    3. Ziffer 3
      seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
    so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umständen zutrifft.
  5. Absatz 5Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Absatz 4, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
  6. Absatz 6Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Absatz 4,) oder der Dienstfreistellung (Absatz 5,) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Ziffer eins
      um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
    2. Ziffer 2
      um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages,
    zu hören.
  7. Absatz 7Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 16, Absatz eins bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem Paragraph 20, Absatz eins und der Paragraphen 43 und 44 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Absatz 5, vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 und der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 Anspruch hätte, wenn er mit Ablauf des letzten Kalenderjahres vor der Dienstfreistellung als Gemeindebeamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Absatz 7, zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden. Für künftige Anpassungen dieses Monatsbezuges gilt Paragraph 87, Absatz 2, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß.
  9. Absatz 9Dienstbezüge im Sinne der Absatz 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
  10. Absatz 10Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Absatz 7 bis 9 ergeben hätte.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG eine den Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
  12. Absatz 12Ebenso ist einem Vertragsbediensteten, der Funktionär der Gewerkschaft ist, die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft um deren Beurlaubung beim Bürgermeister einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit es der Dienst gestattet, zu entsprechen.

§ 32b

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32 b,

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
  5. Absatz 5Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  6. Absatz 6Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

§ 32c

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Text

Paragraph 32 c,

Bildungsfreistellung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf Antrag vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen.
    Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 19, Absatz 2, unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen.
  3. Absatz 3Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 2, oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.

§ 32d

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32 d,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten, der zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst zur Gemeinde gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  4. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. Ziffer 3
      eine gänzliche Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039,
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
  6. Absatz 6Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  7. Absatz 7Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der Normalleistung (Paragraph 4 b, Absatz eins,) betragen.
  8. Absatz 8Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  9. Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  10. Absatz 10Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

§ 32e

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 32 e,

Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz)

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 32 b, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 32 b, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
    Der gemeinsame Haushalt gemäß Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Antrag zulässig..
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Absatz eins und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5Die Zeit der Freistellung gemäß Absatz eins, wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß Paragraph 32, Absatz 2, oder 3 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33,

Urlaubsersatzleistung

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Vertragsbedienstete das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn
    1. Ziffer eins
      er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    2. Ziffer 2
      er aus seinem Verschulden entlassen oder gekündigt wird,
    3. Ziffer 3
      sein Dienstverhältnis vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter aus dem Grund des Paragraph 35, Absatz 2, wegen eines Anspruchs auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters endet.
  3. Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 31 a, Absatz 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  4. Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, zu ermitteln.
  5. Absatz 5Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 7, Absatz 2,) des Vertragsbediensteten im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.
  6. Absatz 6Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.

§ 33a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 33 a,

(entfällt)

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 34,

(entfällt)

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 35,

Enden des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 9 :,
    1. Litera a
      durch Tod;
    2. Litera b
      durch einverständliche Lösung;
    3. Litera c
      durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde;
    4. Litera d
      durch vorzeitige Auflösung;
    5. Litera e
      mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat.
    Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  2. Absatz 2Dem schriftlichen Antrag des Vertragsbediensteten auf einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist stattzugeben, wenn dem Vertragsbediensteten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.
  3. Absatz 3Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 37, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 39, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 16, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 35a

Text

Paragraph 35 a,

Aus- und Weiterbildungskosten

  1. Absatz einsVertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (Paragraph 35, Absatz eins, Litera ,), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne triftigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. Absatz 3In berücksichtigungswürdigen Fällen insbesondere bei ausschließlichem oder überwiegendem Interesse des Dienstgebers an der zu absolvierenden Aus- und Weiterbildung kann der Bürgermeister bereits vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung im Einzelfall
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 4, einen geringeren Kostenersatz im Falle einer Beendigung gemäß Absatz eins, vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      von der Verpflichtung zum Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten überhaupt absehen.
  4. Absatz 4Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. Ziffer eins
      die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis von der Gemeinde aus den im Paragraph 37, Absatz 2, Litera ,, e, g oder h angeführten Gründen gekündigt wird;
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis durch begründeten vorzeitigen Austritt (Paragraph 39, Absatz 5,) beendet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann;
    5. Ziffer 5
      der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes,
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  5. Absatz 5Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. Ziffer eins
      dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,
    2. Ziffer 2
      den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,
    3. Ziffer 3
      dem Fahrtkostenersatz,
    4. Ziffer 4
      den Lehrmittelkosten,
    5. Ziffer 5
      den Reisegebühren,
    6. Ziffer 6
      sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die von der Gemeinde ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
  6. Absatz 6Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 4, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 36,

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen.

§ 37

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 37,

Kündigung

  1. Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann von der Gemeinde nur schriftlich und mit Angabe des Grundes gekündigt werden.
  2. Absatz 2Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
    1. Litera a
      wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte besondere Verpflichtung nicht erfüllt;
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    6. Litera f
      wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. Litera g
      wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    8. Litera h
      wenn der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes.

§ 38

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 38,

Kündigungsfristen

  1. Absatz einsDie Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Monates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist Paragraph 26, Absatz 11, sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 2Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung der Geldleistungen freizugeben.

§ 39

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 39,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet Paragraph 47, Absatz 2, Litera , NÖ STROG, Landesgesetzblatt 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätte;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
  3. Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    2. Ziffer 2
      die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      die Verurteilung auch oder ausschließlich gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 oder 312a StGB erfolgt ist.
    Das Dienstverhältnis endet im Fall der auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
  4. Absatz 4Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar
    1. Litera a
      bei Verwendungen gemäß Paragraph 3 a, mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei sonstigen Verwendungen
      1. Sub-Litera, a, a
        mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 2, Absatz eins, erfaßten Landes gegeben ist;
      2. Sub-Litera, b, b
        mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 2, Absatz eins, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 2, Absatz eins, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    es sei denn, daß besondere dienstliche Interessen das Fortbestehen des Dienstverhältnisses rechtfertigen.
  5. Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 40

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 40,

Mitarbeitervorsorge

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
  2. Ziffer 2
    Die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse hat durch den Gemeinderat zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

§ 41

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 41,

Sonderverträge

In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die zugunsten des Vertragsbediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates).

§ 42

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 42,

Besondere Befugnisse des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer Bürgermeister kann einen Vertragsbediensteten auf bestimmte Zeit (Paragraph 3,) bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Er kann die Kündigung (Paragraph 37,) und die Entlassung (Paragraph 39,) eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des nach Paragraph eins, Absatz 5, zuständigen Organes der Gemeinde nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen.
  2. Absatz 2Verweigert das nach Paragraph eins, Absatz 5, zuständige Organ der Gemeinde die Genehmigung für eine vom Bürgermeister nach Absatz eins, getroffene Maßnahme, so gilt das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit Ablauf der Zeit, auf die es eingegangen wurde, als beendet und die Kündigung oder Entlassung als nicht ausgesprochen.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst

Paragraph 43,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsAuf die Vertragsbediensteten der Gemeinden, die im Gemeindewachdienst verwendet werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Auf die Dienstbezüge der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes finden die für Gemeindewachebeamte gemäß Paragraph 24, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung

  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im Paragraph 2, Absatz eins, aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Litera a
      bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes;
    2. Litera b
      ein Höchstalter von 30 Jahren;
    3. Litera c
      eine Mindestgröße von 168 cm, bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 163 cm.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
  3. Absatz 3Von der im Absatz eins, Litera , geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach folgender Entlohnungsgruppe E 2c zu entlohnen:

in der Entlohnungs-
stufe

Entlohnungsgruppe

E 2c

Euro

1

2171,6

2

2195,0

3

2218,5

4

2247,1

5

2276,1

6

2310,2

7

2344,5

8

2380,1

Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß Paragraph 24 a, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Funktionsdienstposten

  1. Absatz einsDie Funktionsdienstposten der Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind vom Gemeinderat festzulegen und einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
  2. Absatz 2Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen und das Ausmaß der Funktionszulagen gelten die Bestimmungen des Paragraph 25, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, sinngemäß.

§ 46

Text

Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer an von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten

Paragraph 46,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsAuf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, nur insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Auf Musikschullehrkräfte finden die Bestimmungen der Paragraphen 42 b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, (Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung) keine Anwendung.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, finden folgende Bestimmungen des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 17 a,, Paragraph 32 c und Paragraph 32 e, ;, Paragraph 19, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs „regelmäßige Wochendienstzeit (Paragraph 4 b, Absatz eins,)“ der Begriff „Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr (Paragraph 46 c, Absatz eins,), anstelle des Begriffs „verbleibende Wochendienstzeit“ der Begriff „verbleibende Unterrichtsverpflichtung“ und anstelle des Begriffs „vereinbarte Wochendienstzeit“ der Begriff „vereinbarte Jahresstunden“ tritt. Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 40, für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat.

§ 46a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 a,

Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDer Musikschullehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Musikschullehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  3. Absatz 3Der Musikschullehrer hat die Weisungen des Leiters der Musikschule zu befolgen.

§ 46b

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 b,

Besondere Dienstpflichten und Rechte des Leiters der Musikschule

  1. Absatz einsDer Leiter der Musikschule ist unmittelbarer Vorgesetzter der Musikschullehrer.
  2. Absatz 2Er ist für die Organisation, den administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen verantwortlich und hat für ein zeitgemäßes Organisationsmanagement zu sorgen. Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Er hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten und ist bei der Aufnahme von Musikschullehrern zu hören.
  3. Absatz 3Der Leiter der Musikschule hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Musikschullehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er ist befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Mißstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
  4. Absatz 4Der Leiter der Musikschule hat spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit diesem Dienstposten eine Ausbildung erfolgreich zu absolvieren. Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen. Die Vorschriften über den Umfang und Dauer der Ausbildung, den Lehrplan, die Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen und die Abschlussarbeit anlässlich der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann bei längerer Krankheit, Entfall der Ausbildungsveranstaltung oder anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Leiters der Musikschule um höchstens zwei Jahre verlängern.

§ 46c

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 c,

Arbeitszeit der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDie von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf in
    1. Litera a
      999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jahresstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit zu verstehen.
    2. Litera b
      473 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Absatz 3,) und
    3. Litera c
      296 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Absatz 4,). Im Fachbereich Elementare Musikpädagogik verringert sich diese Tätigkeit um 6 Stunden für je 37 Jahresstunden Unterrichtsverpflichtung. Hat die Musikschule mehrere Standorte und ist der Musiklehrer verpflichtet während eines Unterrichtstages an mehreren Standorten Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 74 Stunden, dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen der Musikschullehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, Litera und b genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres. Die Aufteilung ist durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Musikschullehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Absatz eins, Litera bis c genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
  3. Absatz 3Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die freiwillige regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
  4. Absatz 4Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Litera , sind in Absprache mit der Musikschulleitung vom Schulerhalter zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall angeordnete Obliegenheiten insbesondere mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden und angeordnete Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen. Dazu zählen auch Vorbereitungen für diese Tätigkeiten. Administrative Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, werden bis zu 5 Jahresstunden angerechnet. Tätigkeiten für ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden an Sonn- und Feiertagen werden doppelt gerechnet. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Musikschulleitung darauf zu achten, dass die im Absatz eins, Litera , festgelegten Jahresstunden vom Musikschullehrer auch erfüllt werden können.
  5. Absatz 5Die Jahresstunden können bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen unterschritten werden und zwar:

Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichung

Vor- und

Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

bis 18.500 Jahresstunden

74

35

22

über 18.500 Jahresstunden

222

105

66

Die Aufteilung hat entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsbelastung durch den Schulerhalter in Absprache mit der Musikschulleitung zu erfolgen, wobei die Summe keine Überschreitung des vorgesehenen Höchstausmaßes ergeben darf.
  1. Absatz 6Auf die Gesamtstundenanzahl eines vollbeschäftigten oder teilbeschäftigten Leiters einer Musikschule ist für die Leitung der Musikschule in Abhängigkeit von der Anzahl der Summe der Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule zu Beginn eines jeden Schuljahres nachstehendes Ausmaß an Jahresstunden anzurechnen:

ab einer Gesamtunterrichtsverpflichtung der Musikschule

Lehrverpflichtung

Vor- und Nachbereitung

Kulturelle Aktivitäten

2.960

222

105

66

5.550

296

140

88

7.400

370

175

110

9.250

444

210

132

11.100

555

263

164

12.950

629

298

186

14.800

740

350

219

18.500

814

385

241

22.200

925

438

274

Die vorstehenden Leiterstunden dienen der administrativen, pädagogischen und künstlerischen Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule im Hauptstandort und in den Außenstellen. Hat ein Musikschulverband Außenstellen, erhöht sich das vorstehende anrechenbare Ausmaß der Lehrverpflichtung im folgenden Ausmaß:

Anzahl der Außenstellen

Jahresstunden

Mehr als 3 Außenstellen

18,5

Mehr als 5 Außenstellen

37

Mehr als 7 Außenstellen

55,5

Mehr als 9 Außenstellen

74

  1. Absatz 7Ergibt sich am Ende des Schuljahres, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht im dafür vorgesehenen Ausmaß erbracht werden konnten, tritt im darauf folgenden Schuljahr eine Anhebung der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß der Differenz zwischen den im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten geleisteten Stunden und den für diese Tätigkeiten nach Absatz eins, Litera , vorgesehenen Stunden ein. Die Anhebung darf bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer das Ausmaß von 74 Jahresstunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 8Auf teilbeschäftigte Musikschullehrer sind die vorstehenden Bestimmungen (mit Ausnahme des Absatz 6,) sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.
  3. Absatz 9Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt nur, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß Absatz eins, Litera , zuzüglich einer allfälligen Anhebung nach Absatz 7, oder Absatz eins, Litera , überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde bei einem vollbeschäftigten Musikschullehrer 1,73 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges und bei einem teilbeschäftigten Musikschullehrer 1,15 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges eines vergleichbaren vollbeschäftigten Musikschullehrers. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach Absatz eins, Litera , vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
  4. Absatz 10Das Beschäftigungsausmaß kann vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Musikschullehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (Paragraph 32, Absatz 4, Vertragsbedienstetengesetz 1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Musikschullehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

§ 46d

Text

Paragraph 46 d,

Aufnahmeerfordernisse der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Absatz 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.
  2. Absatz 2Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Instrumentalmusikerziehung des Lehramtsstudiums oder
    2. Ziffer 2
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental- (Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik
        und
      2. Litera b
        des ersten Studienabschnittes einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder der Abschluss des Bachelorstudiums einer anderen nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss
      1. Litera a
        des jeweils ersten Studienabschnittes zweier Diplomstudien der Studienrichtung der Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      2. Litera b
        zweier Bachelorstudien der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      3. Litera c
        des ersten Studienabschnittes eines Diplomstudiums und eines Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder
      4. Litera d
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik und der Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
    5. Ziffer 5
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder der Abschluss des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik
      und
      1. Litera b
        die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums.
  3. Absatz 3Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms2 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesang-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums der Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)pädagogik oder der Studienrichtung Musik- und Bewegungserziehung oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtsfaches Musikerziehung des Lehramtsstudiums oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss des Diplomstudiums der Studienrichtung Musiktherapie
    5. Ziffer 5
      der Abschluss des Studiums Tanzpädagogik an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    6. Ziffer 6
      der Abschluss des Studiums Ballett an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder die erfolgreiche Ablegung der Bühnenreifeprüfung für Tanz oder Musical vor der paritätischen Bühnenprüfungskommission.
  4. Absatz 4Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms3 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss
      1. Litera a
        des ersten Studienabschnittes einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
      2. Litera b
        des Bachelorstudiums einer nichtpädagogischen, künstlerischen Studienrichtung (Konzertfach) oder
    2. Ziffer 2
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums Katholische und Evangelische Kirchenmusik oder
      2. Litera b
        des Bachelor- und Masterstudiums der Studienrichtung Katholische Kirchenmusik oder der Studienrichtung Evangelische Kirchenmusik oder
    3. Ziffer 3
      der Abschluss
      1. Litera a
        des Diplomstudiums des Lehramtes an Volksschulen oder Sonderschulen an einer Pädagogischen Akademie oder
      2. Litera b
        des Diplomstudiums des Lehramtes an Hauptschulen, wenn als zweites Studienfach Musikerziehung oder Instrumentalmusikerziehung abgeschlossen wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Abschluss eines Tanz- oder Ballettgymnasiums oder
    5. Ziffer 5
      der Abschluss
      1. Litera a
        eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe, etc.) an einem Konservatorium oder einer Universität oder
      2. Litera b
        eines facheinschlägigen Kurzstudiums an einer Universität oder
    6. Ziffer 6
      eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Verwendung als Musikschullehrer einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes in Niederösterreich in der Entlohnungsgruppe ms4, wenn die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Als Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms4 sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung des dreijährigen Kurses des NÖ Musikschulwerkes (Lehrgang C) oder
    2. Ziffer 2
      hervorragende künstlerische oder kunstpädagogische Leistungen.
  6. Absatz 6(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,)

§ 46e

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 e,

Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten

  1. Absatz einsIm Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbandes) voranzugehen. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Sollten nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mindestens drei Bewerbungen eingelangt sein, ist die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist von mindestens sechs Wochen zu wiederholen und jedenfalls in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Auf diesem Umstand ist in der ersten Stellenausschreibung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Die öffentliche Ausschreibung gemäß Absatz eins, kann unterbleiben, wenn mindestens drei Bewerber aus dem Kreis der Musikschullehrer der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) vorhanden sind. Für die interne Ausschreibung des Dienstpostens ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen.
  3. Absatz 3Der Leiter einer Musikschule hat folgende Qualifikationen aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse für die Entlohnungsgruppe ms1 oder ms2,
    2. Ziffer 2
      eine mindestens fünfjährige Unterrichtspraxis an einer öffentlichen Musikschule und
    3. Ziffer 3
      organisatorische und kommunikative Fähigkeiten, die die kompetente Leitung einer Musikschule gewährleisten.
  4. Absatz 4Das Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, wird ersetzt durch den Abschluss eines Doktoratsstudiums (PhD) im Fachgebiet Kunst- und Kulturmanagement. Von dem Erfordernis des Absatz 3, Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn nach der zweiten öffentlichen Stellenausschreibung kein Bewerber mit einer derartigen Qualifikation zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Absatz eins, oder Absatz 2,) hat der Rechtsträger der Musikschule, die Gesuche mit den Beilagen der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zur Begutachtung zu übermitteln. Die Förderstelle hat in einem Bericht mit einer kurzen Begründung die Eignung oder Nichteignung der einzelnen Bewerber zur angestrebten Anstellung zu beurteilen. Der Bericht ist dem Rechtsträger der Musikschule zur Kenntnis zu bringen. Danach kann der Rechtsträger der Musikschule zu einem Hearing einladen. In die Hearingkommission entsenden der Rechtsträger der Musikschule und die Förderstelle jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter. Weitere Mitglieder können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vorgangsweise und der Ablauf beim Hearing sind vom Musikschulbeirat festzulegen. Der Bericht über das Ergebnis des Hearings ist dem Rechtsträger der Musikschule zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die erstmalige Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung darf nur befristet auf höchstens 2 Jahren erfolgen. Die befristete Betrauung kann einmal um höchstens 5 Jahre verlängert werden. Die befristete Betrauung endet mit Ablauf der Zeit auf die sie abgestellt war, sofern vor Ablauf der Frist keine Verlängerung auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit erfolgt. Bei Anwendung des Absatz 4, erster Satz ist auf die Dauer der Innehabung des Dienstpostens der Musikschulleitung eine Überstellung (Paragraph 46 i,) in die Entlohnungsgruppe ms1 vorzunehmen.
  7. Absatz 7Im Falle der Beendigung einer Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung entfällt die Leiterzulage gemäß Paragraph 46 f, Absatz 3 und 4 ersatzlos. Ist mit Betrauung eine Überstellung gemäß Absatz 6, letzter Satz erfolgt, so ist der Vertragsbedienstete mit Wirksamkeit der Beendigung der Funktion so zu behandeln, als ob die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ms1 unbeschadet des Paragraph 46 i, Absatz 3, nicht erfolgt wäre. Als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Funktion ist jenes Ausmaß maßgebend, welches vor Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung vereinbart war. Ist aber die Betrauung mit dem Dienstposten der Musikschulleitung gleichzeitig mit Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt, so gilt als Lehrverpflichtung nach Beendigung der Betrauung jedenfalls jenes Ausmaß, welches unmittelbar vor Beendigung unterrichtet wurde, sofern nicht gleichzeitig eine Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
  8. Absatz 8Die Betrauung mit dem Dienstposten des Musikschulleiters (befristet und unbefristet) obliegt ebenso wie die Beendigung der Betrauung dem Gemeinderat (dem Verbandsvorstand) bzw. in Städten mit eigenem Statut: dem Stadtsenat.

§ 46f

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 f,

Bezüge der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDen Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß Paragraph 46 g, Absatz eins und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Absatz 3,).
  3. Absatz 3Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Absatz 4, eine Leiterzulage. Die Höhe dieser Zulage bestimmt sich nach der Summe der Lehrverpflichtungen der Musikschullehrer zu Beginn eines Schuljahres.
  4. Absatz 4Die monatliche Leiterzulage des Leiters der Musikschule beträgt bei einer Gesamtlehrverpflichtung

ab 2.960 Jahresstunden
5 %
ab 5.550 Jahresstunden
8 %
ab 8.880 Jahresstunden
12 % der Bemessungsgrundlage.

Dem Leiter einer Regionalmusikschule gebührt die Leiterzulage im Ausmaß von 15 % der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage der Leiterzulage ist das Monatsentgelt der letzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.
  1. Absatz 5Außer dem Monatsbezug gebührt dem Musikschullehrer für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges. Steht ein Musikschullehrer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, dass die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
  2. Absatz 6Teilbeschäftigte Musikschullehrer erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.
  3. Absatz 7Hinsichtlich des Ersatzes des Mehraufwandes anlässlich von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gilt Paragraph 43, GBDO sinngemäß.

§ 46g

Text

Paragraph 46 g,

Monatsentgelt der Musikschullehrer

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Musikschullehrer beträgt:

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

ms1

ms2

ms3

ms4

stufe

Euro

1

2949,2

2765,2

2492,4

2276,5

2

3064,3

2853,0

2559,9

2320,1

3

3179,1

2942,2

2628,3

2365,2

4

3294,0

3032,4

2697,5

2410,3

5

3408,4

3121,5

2767,3

2455,3

6

3522,3

3211,0

2842,6

2500,4

7

3636,3

3300,4

2919,3

2545,4

8

3750,4

3389,2

2995,4

2590,6

9

3864,2

3477,6

3072,6

2636,4

10

3978,0

3566,5

3149,0

2682,5

11

4168,2

3718,0

3290,1

2775,2

12

4332,8

3845,1

3403,8

2851,2

13

4524,2

3996,3

3543,0

2953,7

14

4715,4

4148,4

3682,5

3055,8

15

4906,8

4300,5

3821,6

3157,9

16

5098,6

4453,3

3960,8

3260,6

17

5289,8

4606,7

4100,4

3362,1

18

5481,3

4759,8

4239,5

3463,3

19

5673,0

4912,7

4378,9

3564,3

  1. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1.

§ 46h

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 h,

Stichtag und Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

  1. Absatz einsDer Stichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme vorangestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten gemäß Absatz 2, zur Gänze,
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und
    3. Ziffer 3
      sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, und
      1. Litera a
        die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllen zur Gänze
      2. Litera b
        die Erfordernisse des Absatz 4, nicht erfüllen bis zu 3 Jahren zur Gänze.
  2. Absatz eins aDas Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera und der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch eine Lehre gemäß Absatz 3, Ziffer eins, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
  3. Absatz 2Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste im Inland oder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
    4. Ziffer 4
      Zeiten einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren sowie die Zeit einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit);
    5. Ziffer 5
      Zeiten einer Tätigkeit in einem Berufsorchester in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat;
    6. Ziffer 6
      Zeiten eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
    7. Ziffer 7
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums oder eines abgeschlossenen Studienabschnittes an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Musikschullehrer Aufnahmeerfordernis gewesen ist. Die Anrechnung eines Studiums umfasst
      1. Litera a
        bei Bachelor- und Masterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
      2. Litera b
        bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
      3. Litera c
        bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
      4. Litera d
        bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966 i.d.F. BGBl.Nr. 508/1995, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer.
        Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  4. Absatz 3Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Absatz 2, ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen wäre, wenn der Musikschullehrer auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistung erworben hat;
    2. Ziffer 2
      die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
  5. Absatz 4Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, in denen der Musikschullehrer eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) bzw. des Verbandsvorstandes im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Musikschullehrers von besonderer Bedeutung ist.
  6. Absatz 5Soweit Absatz 2, zur Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling auch die Zurücklegung bei einer Einrichtung in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaates vorsieht, sind diese Zeiten auch dann nach Absatz 2, für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind.
  7. Absatz 6Der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum beträgt fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner ein, wenn die für die Vorrückung erforderliche Dienstzeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 1. April vollstreckt wird, sonst mit Wirksamkeit vom 1. Juli.

§ 46i

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 i,

Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung eines Musikschullehrers in eine andere Entlohnungsgruppe. Eine Überstellung ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
  2. Absatz 2Bei der Überstellung eines Musikschullehrers in eine andere für Musikschullehrer vorgesehene Entlohnungsgruppe gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Bestimmung der bisherigen Entlohnungsstufe maßgebend war, als Musikschullehrer der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 3Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Musikschullehrer eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

§ 46j

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 46 j,

Vertretung

  1. Absatz einsAuf Vertragslehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 keine Anwendung. Der Dienstvertrag hat den (die) Namen der vertretenen Person(en) zu enthalten.
  2. Absatz 2Eine Vertretung nach Absatz eins, liegt vor, wenn die vertretene Person
    1. Ziffer eins
      zur Gänze abwesend ist oder eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den Paragraphen 11, oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ausübt oder
    2. Ziffer 2
      einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Ziffer eins, oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
  3. Absatz 3Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für eine Vertretung, wenn anzunehmen ist, dass der Anlass für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Entlohnung von Vertragslehrern nach Absatz eins, gilt Paragraph 46 g und Paragraph 46 h,

§ 46k

Text

Paragraph 46 k,

Monatsentgelt und Dienstzulage der Musikschullehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L

  1. Absatz einsFür Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Absatz 7, erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt 2420-38 anzuwenden sind, gelten anstelle des Paragraph 41, Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, die Bestimmungen des Absatz 2,
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt der Musikschullehrer nach Absatz eins, beträgt im Entlohnungsschema römisch eins L bei Vollbeschäftigung:

in der

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

1

3127,1

2853,6

2683,3

2481,1

2266,0

2

3225,6

2936,5

2753,4

2520,3

2297,0

3

3323,9

3019,3

2828,0

2561,4

2328,7

4

3433,3

3102,4

2905,2

2603,4

2361,7

5

3669,8

3184,6

2982,2

2647,3

2394,2

6

3917,9

3353,6

3139,2

2761,2

2445,4

7

4166,0

3555,8

3302,3

2886,5

2523,9

8

4406,5

3757,1

3463,2

3013,1

2607,9

9

4656,7

3989,3

3648,2

3138,8

2695,5

10

4913,6

4221,7

3834,2

3265,2

2784,4

11

5141,0

4457,4

4022,3

3390,7

2882,5

12

5389,5

4694,1

4208,8

3563,2

2979,0

13

5638,3

4929,7

4397,3

3736,6

3077,5

14

5887,1

5166,2

4586,8

3908,8

3176,5

15

6136,1

5402,7

4775,7

4081,3

3310,7

16

6376,8

5612,3

4940,6

4233,7

3444,9

17

6691,5

5833,5

5116,1

4393,6

3577,5

18

6691,5

6068,3

5303,4

4565,7

3710,6

19

7162,4

6283,3

5473,1

4722,0

3843,9

  1. Absatz 3Den Musikschullehrern nach Absatz eins,, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gebühren abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956 – unbeschadet der Erhöhung nach Paragraph 41, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, und nach Paragraph 57, Absatz 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – nachstehende Dienstzulagen:

  1. Litera a
    in der Entlohnungsgruppe l 1:

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 14

2 bis 9

10 bis 13

Euro

I

1058,6

1131,1

1200,1

II

953,3

1019,5

1081,1

III

847,9

907,1

961,8

IV

742,4

794,0

843,0

V

638,4

681,1

722,9

  1. Litera b
    in der Entlohnungsgruppe l 2a 2:

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

487,9

527,1

566,9

II

401,7

432,6

465,1

III

324,4

348,2

372,0

IV

272,4

291,5

311,2

V

227,9

244,2

260,5

  1. Litera c
    in den Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2b 1:

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

I

381,2

416,1

447,5

II

323,0

349,9

372,9

III

270,8

292,0

311,7

IV

226,9

246,1

260,5

V

165,7

178,1

189,5

  1. Litera d
    in der Entlohnungsgruppe l 3:

in der Dienst-

zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

ab der

Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

I

304,2

310,3

329,6

II

226,9

235,0

251,3

III

213,5

218,1

231,4

IV

155,4

159,8

169,2

V

110,6

113,0

118,5

§ 47

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, die in einer Gemeinde als Lehrling ausgebildet wurden

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDie vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, in den Fällen der Paragraphen 24,, 26, 31, 31a, 33 und 38 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit gilt als eine in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Dienstzeit.
  3. Absatz 3Die Ablegung der Lehrabschlußprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz gilt als Erfüllung der Aufnahmebedingung für den Dienstzweig Nr. 85 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976.
  4. Absatz 4Die Entlohnung der Lehrlinge richtet sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag.

§ 47a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Kindergartendienstes und des Horterzieherdienstes

Paragraph 47 a,

Entlohnung

Für das Monatsentgelt der Gemeindevertragsbediensteten im Kindergarten- und Horterzieherdienst (Dienstzweig Nr. 107) gelten die im Paragraph 23, Absatz eins, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes für die Entlohnungsgruppe klk angeführten Ansätze. Zusätzlich gebührt die Allgemeine Dienstzulage gemäß Paragraph 33, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300.

§ 48

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 48,

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich (Paragraph eins,) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.

§ 49

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Geltungsbereich (Paragraph eins,) dieses Gesetzes fallen, sind bis spätestens 31. Juli 1964 durch Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (Paragraph 3,) zu erneuern (Erneuerungsvertrag). Im Erneuerungsvertrag ist der Vertragsbedienstete in jene in den Paragraphen 9 bis 12 vorgesehene Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe und in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die der Höhe nach dem Monatsentgelt entspricht, auf das er am 31. Dezember 1961 Anspruch hatte. Ist eine Entlohnungsstufe, die dem bisherigen Monatsentgelt entspricht, nicht vorhanden, so ist der Vertragsbedienstete in die nächsthöhere Entlohnungsstufe einzureihen.
  2. Absatz 2Ein nach Maßgabe des Absatz eins, erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
  3. Absatz 3Erklärt sich der Vertragsbedienstete mit der ihm angebotenen Erneuerung des Vertrages nicht binnen vier Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist unter Wahrung eines allfälligen Anspruches auf Abfertigung als einverständlich aufgelöst.

§ 50

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 50,

Soferne es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren den Vertragsbediensteten Teuerungszulagen zum Monatsentgelt. Die Landesregierung hat im Bedarfsfall die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in gleichen oder verschieden hohen Hundertsätzen oder festen Beträgen festzusetzen.

§ 51

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDie Erneuerung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 49, ist vom Bürgermeister durchzuführen. Paragraph 3, Absatz 5, findet hiebei keine Anwendung.
  2. Absatz 2Für die gemäß Absatz eins, erneuerten Dienstverträge sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 52

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 52,

Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Umgesetztes Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, Sitzung 105.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl.Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, Sitzung 4.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl.Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, Sitzung 9.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, Sitzung 43.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 082 vom 22. März 2001, Sitzung 16.
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November 2003, Sitzung 97.
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, Sitzung 35.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl.Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Sitzung 368.
  14. Ziffer 14
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, Sitzung 1
  15. Ziffer 15
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30. April 2014, Sitzung 8.
  16. Ziffer 16
    Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, Sitzung 21.
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, Sitzung 17.
  18. Ziffer 18
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, Sitzung 79.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  4. Ziffer 4
    Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,
  6. Ziffer 6
    Bundesbezügegesetz (BBezG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2020,
  7. Ziffer 7
    Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,
  8. Ziffer 8
    Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
  9. Ziffer 9
    Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,
  10. Ziffer 10
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
  11. Ziffer 11
    Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
  12. Ziffer 12
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  13. Ziffer 13
    Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
  14. Ziffer 14
    Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  15. Ziffer 15
    Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2022,
  16. Ziffer 16
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,
  17. Ziffer 17
    Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,
  18. Ziffer 18
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
  19. Ziffer 19
    Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,
  20. Ziffer 20
    Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
  21. Ziffer 21
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDie Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 46g Absatz eins und Paragraph 46 k, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2015, treten am 1. März 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2017, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2019, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 31, Absatz 5 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2021, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  10. Absatz 10Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph 22, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2023, tritt rückwirkend am 1. September 2022 in Kraft.
  13. Absatz 13Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 46g Absatz eins,, 46k Absatz 2 und 46k Absatz 3, Litera a bis d in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  14. Absatz 14Paragraph 4 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. April 2024 in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 2. September 2024 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, Absatz eins und 7, Paragraph 4 a, Absatz 8 und 9, Paragraph 4 b, Absatz eins,, 2a und 4, Paragraph 4 e,, Paragraph 4 h, Absatz eins,, Paragraph 4 i,, Paragraph 4 j,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 9 und 10, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins und 5, Paragraph 20 a, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 8,, Paragraph 31 b,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2 und 6, Paragraph 32 a,, Paragraph 32 b, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 35 a, Absatz eins und 5, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 46 c, Absatz 10,, Paragraph 46 e, Absatz eins,, Paragraph 46 e, Absatz 8,,§ 46f Absatz 3 und Paragraph 46 k, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 4 f,, Paragraph 6 c, Absatz 11,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 46 k, Absatz eins,, Paragraph 46 k, Absatz 3,, Paragraph 53, Ziffer 9,, Paragraph 54 und Anlage B Ziffer 29, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 22, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Anlage 1

DIENSTZWEIGEVERZEICHNIS

für Musikschullehrer nach den Bestimmungen des römisch III. Abschnittes

Dienstzweig Nr.

Verwendung

Entlohnungsgruppen

108

Musikschullehrer

ms1 – ms4