Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Sperrzeitenverordnung 1995, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

NÖ Sperrzeitenverordnung 1995
StF: LGBl. 7000/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. April 2005 aufgrund des Paragraph 112, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins,

Sperrstunde

  1. Absatz einsFür die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe “und für die freien Gewerbe gemäß Paragraph 143, Ziffer 5 -, 7, GewO 1994 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/1999” wird die Sperrstunde wie folgt festgelegt:

Betriebsart

Sperrstunde

Bar, Cafe, Diskothek, Kaffee-

haus, Kaffeerestaurant und

Nachtclub

05.00 Uhr

Gasthaus, Gasthof, Hotel,

Rasthaus und Restaurant

02.00 Uhr

Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe

24.00 Uhr

Freie Gewerbe gem. Paragraph 143,

Ziffer 5 -, 7, GewO 1994

24.00 Uhr

  1. Absatz 2Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Aufsperrstunde

Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 05.00 Uhr festgelegt.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

  1. Absatz einsDie in Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft/Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offengehalten werden.
  2. Absatz 2Gastgewerbebetriebe auf Flugplätzen und in den Autobahnstationen unterliegen keiner Sperrzeit.
  3. Absatz 3Keine Sperrzeit gilt für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer ununterbrochen geöffneten Tankstelle geführt werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 4,

Sonderregelung für bestimmte Tage

Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird keine Sperrzeit festgelegt.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Gewerbeausübung in Gastgärten

Gastgärten dürfen unter der Voraussetzung des Paragraph 112, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2005 jeweils von 8.00 bis 24.00 Uhr betrieben werden.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. 7000/1–0, außer Kraft.