Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Schilehrer Ausbildung Prüfung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Langtitel

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer
StF: LGBl. 7050/2-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 27. April 1999 aufgrund des Paragraph 26, Absatz 3, des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710–0, verordnet:

§ 1

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph eins,

Ausschreibung

Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und in den Amtsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen.

Die Publikation in anderen als amtlichen Organen ist zugelassen.

§ 2

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 2,

Umfang der Schilehrerausbildung

Die Ausbildung zum Schilehrer hat folgende Lehrgänge zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrgang Schilehreranwärter
  2. Ziffer 2
    Lehrgang Schilehrer I
  3. Ziffer 3
    Lehrgang Schilehrer II
  4. Ziffer 4
    Alpinkurs

§ 3

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Text

Paragraph 3,

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen

  1. Absatz einsDie Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des 15. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      die Entrichtung eines vom Vorstand des Schilehrerverbandes festzusetzenden Lehrgangsbeitrages;
  3. Absatz 3Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang römisch eins ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.
  4. Absatz 4Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.
  5. Absatz 5Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang römisch II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch eins.
  6. Absatz 6Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang römisch II absolviert werden.

§ 4

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 4,

Lehrgangsdauer

Die Ausbildung zum Schilehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 36 Tagen zu umfassen.

Die Lehrgangsdauer für den Schilehreranwärter-Lehrgang und für die Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat je 10 Tage, die Dauer des Alpinkurses 6 Tage zu betragen.

§ 5

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 5,

Unterrichtsfächer

  1. Absatz einsDie Lehrgänge haben aus einem theoretischen Unterricht mit Gruppenarbeit und Eigenstudium sowie praktischem Unterricht zu bestehen.
  2. Absatz 2Der theoretische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:
    1. 2 Punkt eins
      Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)
      Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
    2. 2 Punkt 2
      Natur- und Umweltkunde
      Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung; Beitrag des Schilehreranwärters zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
    3. 2 Punkt 3
      Lebende Fremdsprache
      Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht.
    4. 2 Punkt 4
      Touristikseminar
      Grundkenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes. Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs eines Schischulgebietes.
    5. 2 Punkt 5
      Körperlehre und Erste Hilfe
      Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum.
    6. 2 Punkt 6
      Bewegungslehre
      Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern.
    7. 2 Punkt 7
      Unterrichtslehre
      Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule.
    8. 2 Punkt 8
      Trainingslehre
      Grundkenntnis der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings zur Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens.
    9. 2 Punkt 9
      Kinderschiunterricht
      Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht der Grundschule.
    10. 2 Punkt 10
      Gerätekunde
      Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.
    11. 2 Punkt 11
      Alpinkunde
      Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde sowie der Selbst- und Kameradenhilfe.
    12. 2 Punkt 12
      Gruppenarbeit
      Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit; Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Grundschule.
  3. Absatz 3Der praktische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:
    1. 3 Punkt eins
      Schulefahren
      Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen, Bögen und Schwünge der Grundschule für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungen des Lernenden.
    2. 3 Punkt 2
      Kinderschiunterricht
      Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind mit speziellen, kindergerechten Methoden und Hilfen im Kinderschigarten und Kinderschigelände anzuwenden.
    3. 3 Punkt 3
      Geländefahren
      Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger, bewußter Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo.
    4. 3 Punkt 4
      Praktisch-methodische Übungen
      Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Kindern zu erarbeiten.
  4. Absatz 4Der theoretische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat zu umfassen:
    1. 4 Punkt eins
      Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)
      Vertiefte Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Veranwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
    2. 4 Punkt 2
      Natur- und Umweltkunde
      Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Beitrag des Schilehrers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
    3. 4 Punkt 3
      Lebende Fremdsprache
      Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht.
    4. 4 Punkt 4
      Touristikseminar
      Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus in den Schischulgebieten des Landes (Beispiele).
    5. 4 Punkt 5
      Körperlehre und Erste Hilfe
      Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum.
    6. 4 Punkt 6
      Bewegungslehre
      Kenntnis der Bewegungsabläufe der Fortbildung, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern. Erklärung der Grundprinzipien der Biomechanik bei den obigen Bewegungen.
    7. 4 Punkt 7
      Unterrichtslehre
      Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung.
    8. 4 Punkt 8
      Trainingslehre
      Grundkenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings für Erwachsene, Kinder und Jugendliche.
    9. 4 Punkt 9
      Kinder- und Jugendschilauf
      Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht.
    10. 4 Punkt 10
      Gerätekunde
      Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.
    11. 4 Punkt 11
      Alpinkunde
      Kenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren sowie der Selbst- und Kameradenhilfe, Grundkenntnisse der Wetterkunde.
    12. 4 Punkt 12
      Schigeographie- und Geschichte
      Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.
    13. 4 Punkt 13
      Gruppenarbeit
      Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit. Verhaltensschulung und Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung, unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Fortbildung.
  5. Absatz 5Der praktische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II hat zu umfassen:
    1. 5 Punkt eins
      Schulefahren
      Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge der Fortbildung für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen.
    2. 5 Punkt 2
      Geländefahren
      Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo. Erwerben der Fähigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation richtig zu wählen.
    3. 5 Punkt 3
      Rennsport
      Verbesserung der Grundtechnik und des persönlichen Handicaps im Riesenslalom. Grundkenntnis des Kurssetzens und der Rennorganisation (Gästerennen).
    4. 5 Punkt 4
      Variantenfahren
      Kenntnis der Beurteilung von alpinen Gefahrensituationen; Erlernen des lawinengemäßen Verhaltens; Verhaltensschulung im freien Schiraum.
    5. 5 Punkt 5
      Kinder- und Jugendschilauf
      Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.4 geübten Fertigkeiten sind mit angepaßten Methoden und Hilfen beim Kinder- und Jugendschiunterricht anzuwenden.
    6. 5 Punkt 6
      Praktisch-methodische Übungen
      Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.5 geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Jugendlichen zu erarbeiten.
    7. 5 Punkt 7
      Rettungsmaßnahmen
      Kenntnis über Maßnahmen der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.
  6. Absatz 6Der theoretische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:
    1. 6 Punkt eins
      Schnee- und Alpinkunde
      Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Vorgänge für den Schneedeckenaufbau, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen.
    2. 6 Punkt 2
      Wetterkunde
      Grundkenntnisse der Klimatologie und Meteorologie und deren Anwendung auf das Variantenfahren unter Berücksichtigung der lokalen Wettervorhersage und des Lawinenwarndienstes.
    3. 6 Punkt 3
      Orientierung und Kartenkunde
      Kenntnisse über natürliche Orientierungshilfen. Grundkenntnisse im Kartenlesen: Vergleich Karte-Natur.
    4. 6 Punkt 4
      Alpine Gefahren
      Kenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren im Bereich des Variantenfahrens mit Fallbeispielen. Auswertung der Unfallstatistik.
    5. 6 Punkt 5
      Gerätekunde
      Kenntnisse über eine zweckmäßige Ausrüstung für die Erstellung eines Schneeprofils, für die Kameradenhilfe und für die Versorgung und den Abtransport von Verletzten.
    6. 6 Punkt 6
      Erste Hilfe
      Spezielle Kenntnisse über lebensrettende Sofortmaßnahmen; Versorgung und Abtransport von Lawinenverschütteten und Schwerverletzten.
    7. 6 Punkt 7
      Gruppenarbeit
      Erziehung zum eigenen Abschätzen und zur selbständigen Beurteilung von Situationen im Rahmen der Gruppenführung im freien Schiraum.
  7. Absatz 7Der praktische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:
    1. 7 Punkt eins
      Vorbereitung
      Erziehung zur selbständigen Einschätzung der temporären Situation unter Berücksichtigung von Wetterbericht, Lawinenwarndienst, Schneeprofilauswertung und anderer wichtiger Faktoren.
    2. 7 Punkt 2
      Variantenfahren
      Erziehung zu eigenständigen Anweisungen für diszipliniertes, situationsgerechtes Verhalten beim Variantenfahren.
    3. 7 Punkt 3
      Rettungsmaßnahmen
      Kenntnisse der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 6,

Prüfungen

  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff zu umfassen.
  2. Absatz 2Die praktische Prüfung im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang hat zu umfassen:
    Schulefahren, Praktisch-methodische Übungen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch II zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II zu umfassen.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang römisch II zu erfolgen und den Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II zu umfassen:

Schulefahren, Geländefahren, Rennsport, Kinder- und Jugendschilauf, Praktisch-methodische Übungen.

  1. Absatz 5Die theoretische Prüfung ist nach dem Alpinkurs abzunehmen und umfaßt den gesamten vorgetragenen Lehrstoff.
  2. Absatz 6Die praktische Prüfung im Anschluß an den Alpinkurs hat zu umfassen:
    Schnee- und Lawinenkunde, Rettungsmaßnahmen, Orientierung im Gelände, Variantenfahren.
  3. Absatz 7Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.
  4. Absatz 8Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmann-Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den Qualifikationsvermerk auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen.
  5. Absatz 9Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.
  6. Absatz 10Die NÖ Landesregierung ist als Aufsichtsbehörde zu den Prüfungen einzuladen.
  7. Absatz 11Die in den schitechnischen Unterrichtsfächern zur Ausbildung verwendeten Lehrkräfte sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes zu bestimmen. Diese Lehrkräfte sind der NÖ Landesregierung bekanntzugeben.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7,

Berechtigung nach den Prüfungen

  1. Absatz einsDie erfolgreich abgelegte Prüfung des Schilehreranwärter-Lehrganges berechtigt zum Unterricht in den Grundschulklassen einer Schischule, insbesondere zum Schiunterricht mit Kindern.
  2. Absatz 2Die erfolgreich abgelegten Prüfungen der Landesschilehrer-Lehrgänge römisch eins und römisch II sowie des Alpinkurses berechtigen zum Unterricht in allen Stufen und Klassen einer Schischule einschließlich des Variantenfahrens im freien Schiraum.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 8,

Entfall von Zulassungsvoraussetzungen

Bei staatlich geprüften Schilehrwarten, Diplomsportlehrern, Absolventen des Universitätsstudiums der Leibeserziehung mit der Note “Sehr gut” und Schitrainern-Alpin ab der Qualifikation C kann der Ausbildungsteil “Schilehrer-Lehrgang I” erlassen werden. Bei staatlich geprüften Bergführern entfällt der Alpinkurs.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 9,

Zeugnis

  1. Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Prüfung zum Schilehreranwärter-Lehrgang bzw. zu den Schilehrer-Lehrgängen römisch eins und römisch II einschließlich des Alpinkurses hat der Kandidat ein Zeugnis zu erhalten.
    Dieses hat neben den persönlichen Daten des Kandidaten in einem Anhang die Prüfungsnoten 1 bis 5 (1 = sehr gut/Leistung weit über dem Durchschnitt, 2 = gut/Leistung über dem Durchschnitt, 3 = befriedigend/durchschnittliche Leistung, 4 = genügend/Leistung weist Lücken auf, doch läßt sie noch ein positives Wirken erwarten, 5 = nicht genügend/Leistung weist Lücken auf, die ein positives Wirken nicht erwarten lassen) und den Qualifikationsvermerk “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” oder “mit Erfolg bestanden” zu enthalten.
  2. Absatz 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden, vom Lehrgangsleiter und vom Gruppenleiter zu unterfertigen.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 10,

Wiederholungsprüfung

Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 11,

Snowboardlehrerausbildung

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 26 Tagen zu umfassen und gliedern sich in
    den Kurs für Anwärter (Lehrgangsdauer 10 Tage),
    den Kurs für Lehrer (Lehrgangsdauer 10 Tage)
    und den Alpinkurs 1 (Lehrgangsdauer 6 Tage).
  2. Absatz 2Nach Abschluß des Anwärterkurses, welcher den Grundschulunterricht bis zum Driftschwung und die Verbesserung des Eigenkönnens umfaßt, ist eine Aufnahmeprüfung für den Besuch des Kurses für Lehrer abzulegen.
  3. Absatz 3Der Kurs für Lehrer umfaßt die Wiederholung der Grundschule, die Fortbildung bis zum Carven, das Fahren abseits gesicherter Pisten, die Einführung in Freestyle, Rennlauf und Riesentorlauf.
  4. Absatz 4Im Verlauf der Ausbildung ist auch ein Alpinkurs erfolgreich abzuschließen.
  5. Absatz 5Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Snowboardlehrer, die Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Zeugnisse richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen über die Schilehrer.
  6. Absatz 6Entspricht die bei anderen hiezu befugten Einrichtungen erfolgreich abgelegte Ausbildung in den wesentlichen Inhalten und Zielen und der Dauer der Landes-Snowboardlehrerausbildung, so können 5 Tage des Kurses für Anwärter erlassen werden.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 12,

Schlußbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1975 über die Ausbildung und Prüfung von Schilehrern, LGBl. 7050/2–0 und die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1980 über die Fortbildung von Schilehrern, LGBl. 7050/3–0, außer Kraft.