Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012)
StF: LGBl. 7830-0
[CELEX-Nr.: 32006L0032]

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020,

[CELEX-Nr.: 32012L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Erreichung des Energieeinsparrichtwertes

Paragraph 5,

Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen

Paragraph 6,

NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan

Paragraph 7,

Aufsicht

Paragraph 8,

Verfügbarkeit von Informationen

Paragraph 9,

Energieberatungsprogramme

Abschnitt 2

Öffentlicher und privater Sektor

Paragraph 10,

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

Paragraph 11,

Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte

Paragraph 12,

Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten

Paragraph 13,

Geförderte Energieberatung

Paragraph 14,

Energiefonds

Abschnitt 2a

Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie 2012/27/EU

Paragraph 14 a,

Industrieanlagenk, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse

Abschnitt 3

EnergieverteilerInnen, VerteilernetzbetreiberInnen, Energieeinzelhandelsunternehmen

Paragraph 15,

Datenbereitstellung

Paragraph 16,

Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen

Paragraph 17,

Erfassung des Energieverbrauchs

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Datenverarbeitung

Paragraph 19,

Auskunftspflicht

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Umgesetzte EU-Richtlinie

Paragraph 22,

Inkrafttreten

§ 1

Text

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch

  • Strichaufzählung
    Festlegung der erforderlichen Mechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen und
  • Strichaufzählung
    Schaffung der Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Anbieter bzw. Anbieterinnen von Energieeffizienzmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen,
    3. Ziffer 3
      Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen,
    4. Ziffer 4
      Energiehandelsunternehmen und
    5. Ziffer 5
      Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit seine Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entgegensteht und
    2. Ziffer 2
      Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, WG 2001 verwendet wird.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10, B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “Betrieb” jede in NÖ gelegene Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht, ausgenommen Privathaushalte und der öffentliche Sektor;
  2. Ziffer 2
    “Drittfinanzierung” eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten bzw. der Energielieferantin und dem Nutzer bzw. der Nutzerin einer Energieeffizienzmaßnahme eine dritte Person beteiligt ist. Die dritte Person stellt die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit und berechnet dem Nutzer bzw. der Nutzerin eine Gebühr, die einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht. Eine dritte Person kann auch der Energiedienstleister bzw. die Energiedienstleisterin sein;
  3. Ziffer 3
    “Endverbraucher” bzw. “Endverbraucherin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;
  4. Ziffer 4
    “Energie” alle handelsüblichen Energieformen, einschließlich Elektrizität, Erdgas, Flüssiggas, Wärme, Kälte, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke (einschließlich Fernheizung und kühlung), Stein- und Braunkohle, Torf, Kraftstoffe (ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt) und Biomasse inklusive Abfall mit hohem biogenem Anteil;
  5. Ziffer 5
    “Energieberatung” (Energieaudit) ein systematisches Verfahren
    • Strichaufzählung
      zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufes in der Industrie und/oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und
    • Strichaufzählung
      zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  6. Ziffer 6
    “Energiebuchhaltung” die regelmäßige, mindestens jährliche Erhebung des Energieeinsatzes, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
  7. Ziffer 7
    “Energiecontrolling” das kontinuierliche Überwachen mit Hilfe der Energiebuchhaltung und das Bewerten (u.a. mit Hilfe von Benchmarking) des Energieeinsatzes;
  8. Ziffer 8
    “Energiedienstleister” bzw. “Energiedienstleisterin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energiedienstleistungen und/oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endverbrauchers bzw. einer Endverbraucherin erbringt bzw. durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risken trägt. Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen richtet sich (ganz oder teilweise) nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien;
  9. Ziffer 9
    “Energiedienstleistung” der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrages erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen;
  10. Ziffer 10
    “Energieeffizienz” das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  11. Ziffer 11
    “Energieeffizienzmaßnahmen” alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  12. Ziffer 12
    “Energieeffizienzprogramme” Tätigkeiten, die auf bestimmte Gruppen von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen gerichtet sind und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen;
  13. Ziffer 13
    “Energieeffizienzverbesserung” die Steigerung der Energieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen;
  14. Ziffer 14
    “Energieeinsparung” die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch negativ beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
  15. Ziffer 15
    “Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft;
  16. Ziffer 16
    “Energieleistungsvertrag” eine vertragliche Vereinbarung zwischen Nutzer bzw. Nutzerin und Erbringer bzw. Erbringerin einer Energieeffizienzmaßnahme, wobei die Erstattung der Kosten der Investitionen in eine derartige Maßnahme im Verhältnis zu dem vertraglich vereinbarten Umfang der Energieeffizienzverbesserung erfolgt;
  17. Ziffer 17
    “Energieverteiler” bzw. “Energieverteilerin” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die für den Transport von Energie verantwortlich ist:
    • Strichaufzählung
      zur Abgabe an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen und
    • Strichaufzählung
      zur Abgabe an Verteilerstationen, die Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkaufen.
    Ausgenommen sind die Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen im Elektrizitäts- und Erdgassektor;
  18. Ziffer 18
    “Finanzinstrumente für Energieeinsparungen” alle Finanzierungsinstrumente, die von öffentlichen oder privaten Stellen zur teilweisen bzw. vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen auf dem Markt bereitgestellt werden;
  19. Ziffer 19
    “Kleinversorger, kleiner Verteilernetzbetreiber und kleines Energieeinzelhandelsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mit Energie versorgt oder Energie an Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen verkauft und dabei einen Umsatz erzielt, der unter dem Äquivalent von 7,5 GWh an Energie pro Jahr liegt;
  20. Ziffer 20
    “Öffentlicher Sektor”
    1. Litera a
      der Bund,
    2. Litera b
      die Länder,
    3. Litera c
      die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
    4. Litera d
      durch Gesetz geregelte Einrichtungen der Selbstverwaltung,
    5. Litera e
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera bis d zusammensetzen;
  21. Ziffer 21
    “Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen verantwortlich ist sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen;
  22. Ziffer 22
    “Endenergieeffizienzrichtlinie” die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S.1;
  23. Ziffer 23
    “Gebäuderichtlinie” die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 8.6.2010, S. 13.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Erreichung des Energieeinsparrichtwertes

  1. Absatz einsFür den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, Landesgesetzblatt 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) erzielt werden.
  2. Absatz 2Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang römisch III der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) genannten Bereiche in Betracht.
  3. Absatz 3In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 4, Absatz eins und Anhang römisch eins der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen römisch II und römisch IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,

NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan

  1. Absatz einsDer von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Paragraph 4, Absatz eins,) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Paragraph 5, errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Artikel 4, Absatz 2 und Artikel 14, Absatz 2, der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) zu beachten sind.
  2. Absatz 2Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz- Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat gemäß den Paragraphen 4 bis 6
    • Strichaufzählung
      die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen,
    • Strichaufzählung
      die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und
    • Strichaufzählung
      ihre Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen.
    Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung
    • Strichaufzählung
      überprüft jährlich die erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und
    • Strichaufzählung
      fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen, der im Internet veröffentlicht wird.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verfügbarkeit von Informationen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z. B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:
    • Strichaufzählung
      Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen
    • Strichaufzählung
      Informationen über die Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie
    • Strichaufzählung
      Informationen über die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z. B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Energieberatungsprogramme

Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (Paragraph 3, Ziffer 20,) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Artikel 12, der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z. B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.

§ 10

Text

Abschnitt 2
Öffentlicher und privater Sektor

Paragraph 10,

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor

  1. Absatz einsDer öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.
  2. Absatz 2Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Absatz 3 bis 6 und den Paragraphen 11, Absatz eins und 12 zu informieren.
  3. Absatz 3Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Absatz eins, genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Anforderungen, wonach die zu beschaffenden Ausrüstungen und Fahrzeuge aus Listen energieeffizienter Produkte auszuwählen sind. Die Listen müssen Spezifikationen für verschiedene Kategorien von Ausrüstungen und Fahrzeugen enthalten. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Anforderungen, die den Kauf von Ausrüstungen vorschreiben, die in allen Betriebsarten – auch in Betriebsbereitschaft – einen geringeren Energieverbrauch aufweisen. Gegebenenfalls sind eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Kostenwirksamkeit zu Grunde zu legen;
    3. Ziffer 3
      Festlegung von Anforderungen, die das Ersetzen oder Nachrüsten vorhandener Ausrüstungen und Fahrzeuge durch die bzw. mit den unter Ziffer eins und 2 genannten Ausrüstungen vorschreiben;
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Anforderungen für den Einsatz von Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, einschließlich Energiedienstleistungsverträgen (contracting), die die Erbringung messbarer und im Voraus festgelegter Energieeinsparmengen (auch in Fällen, in denen öffentliche Verwaltungen Zuständigkeiten ausgegliedert haben) vorschreiben;
    5. Ziffer 5
      Festlegung von Anforderungen, die die Durchführung von Energieberatungen und die Umsetzung der daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit vorschreiben;
    6. Ziffer 6
      Festlegung von Anforderungen, die den Kauf oder die Anmietung von energieeffizienten Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. den Ersatz oder die Nachrüstung von gekauften oder angemieteten Gebäuden oder Gebäudeteilen vorschreiben, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.
  4. Absatz 4Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Artikel 7, Absatz 3, der Endenergieeffizienzrichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 22,) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.
  6. Absatz 6Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4, der Gebäuderichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 23,) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte

  1. Absatz einsEndverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z. B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (Paragraph 14, Absatz 6,) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung der in Absatz eins, bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß Paragraph 12, zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte
    • Strichaufzählung
      bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen,
    • Strichaufzählung
      während der Arbeitszeit ausreichende Zeit für die Tätigkeit zu gewähren,
    • Strichaufzählung
      Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu eröffnen und
    • Strichaufzählung
      die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten

  1. Absatz einsDer Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Energiemanagement wie
      • Strichaufzählung
        Führung der Energiebuchhaltung über jedes Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist,
      • Strichaufzählung
        Information des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin über die Wahrnehmung von Energieeffizienzmängeln,
      • Strichaufzählung
        laufende Überwachung des Energieverbrauchs (Energiecontrolling);
    2. Ziffer 2
      Beratung des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin in Fragen der Energieeffizienz;
    3. Ziffer 3
      Erstellung eines jährlichen Berichts an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin.
  2. Absatz 2Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Geförderte Energieberatung

  1. Absatz einsDas Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3,, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (Paragraph 14, Absatz 6,) durchzuführen ist.
  2. Absatz 2Die geförderte Energieberatung hat insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Erfassung des Ist-Zustandes,
    • Strichaufzählung
      die Darstellung und Bewertung des Ist-Zustandes,
    • Strichaufzählung
      Vorschläge zur rationellen Energienutzung,
    • Strichaufzählung
      Präsentation und Beratungsbericht,
    • Strichaufzählung
      die Personalien des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,
    • Strichaufzählung
      Datum, Dauer, Ort, Form und Qualität der Beratung,
    • Strichaufzählung
      Unterschrift des bzw. der Beratenen und des Beraters bzw. der Beraterin,
    • Strichaufzählung
      die Einverständniserklärung des bzw. der Beratenen zur Kontaktaufnahme und Befragung zwecks Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen innerhalb angemessener Frist
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Energiefonds

  1. Absatz einsZur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus Landesmitteln;
    2. Ziffer 2
      aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 20 ;,
    3. Ziffer 3
      aus sonstigen Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass
    • Strichaufzählung
      der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des öffentlichen Sektors der Verpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 entspricht,
    • Strichaufzählung
      der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin des privaten Sektors eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 auf die Dauer von mindestens fünf Jahren bestellt bzw. hat, wenn mehr als 100 Beschäftigte im Betrieb ganzjährig im jeweils letzten Kalenderjahr tätig waren. Die Paragraphen 11, Absatz 2 und 3 sowie 12 gelten sinngemäß. Mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten kann z. B. auch der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein fachlich geeigneter und unabhängiger Energieberater bzw. eine fachlich geeignete und unabhängige Energieberaterin (Absatz 6,) betraut werden.
  5. Absatz 5Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.
  6. Absatz 6Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Absatz 3,, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen;
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an die Unabhängigkeit der Energieberatung (wie Diskriminierungsfreiheit; Außerachtlassung von allfällig laufenden Geschäftsbeziehungen);
    3. Ziffer 3
      Anforderungen an die fachliche Eignung der Energieberater bzw. Energieberaterinnen, wobei zumindest eine 160-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) vorzusehen ist;
    4. Ziffer 4
      Verfahren bei der Gewährung der Förderungen;
    5. Ziffer 5
      Höhe der Förderungen;
    6. Ziffer 6
      Reihungskriterien zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz, zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes;
    7. Ziffer 7
      Berücksichtigung bereits gewährter oder zugesagter Förderungen für Energieeffizienzmaßnahmen;
    8. Ziffer 8
      Evaluierung der Wirksamkeit der durchgeführten Energieberatungen und der geförderten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb angemessener Frist;
    9. Ziffer 9
      Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Förderungen.
  7. Absatz 7Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Absatz 6,) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.
  8. Absatz 8Die Förderrichtlinien (Absatz 6,) und die gemäß Absatz 7, zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

§ 14a

Text

Abschnitt 2a
Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie 2012/27/EU

Paragraph 14 a,

Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Artikel 14, Absatz 5, Litera c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
    1. Litera a
      im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
    2. Litera b
      im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
    Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.
  2. Absatz 2Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Absatz eins, ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
  3. Absatz 3Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG zu koordinieren.

§ 15

Text

Abschnitt 3
EnergieverteilerInnen, VerteilernetzbetreiberInnen, Energieeinzelhandelsunternehmen

Paragraph 15,

Datenbereitstellung

  1. Absatz einsEnergieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um
    • Strichaufzählung
      Energieeffizienzprogramme gestalten und durchführen und
    • Strichaufzählung
      Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern und überwachen
    zu können.
    Dem Ersuchen ist binnen drei Monaten nach Einlangen zu entsprechen. Über begründetes Ersuchen kann die Frist angemessen verlängert werden.
  2. Absatz 2Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.
  3. Absatz 3Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die
    • Strichaufzählung
      die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung bzw. Durchführung behindern oder
    • Strichaufzählung
      die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen
    könnten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen

  1. Absatz einsEnergieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen unterrichten,
    2. Ziffer 2
      über Vergleichsmöglichkeiten mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbrauch derselben Verbraucherkategorie informieren,
    3. Ziffer 3
      Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, von denen Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endverbraucher-Vergleichsprofile und/oder objektive technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten werden können, zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z. B. Paragraph 81, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,) entsprochen wird.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Erfassung des Energieverbrauchs

  1. Absatz einsEndverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die
    • Strichaufzählung
      den tatsächlichen Energieverbrauch des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin und
    • Strichaufzählung
      die tatsächliche Nutzungszeit
    widerspiegeln.
  2. Absatz 2Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (Paragraph 3, Ziffer 23,) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Absatz eins, zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Absatz eins, zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn
    • Strichaufzählung
      dies technisch nicht machbar ist oder
    • Strichaufzählung
      es im Vergleich zu den langfristig geschätzten potentiellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.
  4. Absatz 4Die individuellen Zähler gemäß Absatz eins, müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.
  5. Absatz 5Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z. B. Paragraphen 83 und 84 ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,) entsprochen wird.

§ 18

Text

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

Datenverarbeitung

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
    • Strichaufzählung
      für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
    • Strichaufzählung
      für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden
    oder
    • Strichaufzählung
      der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
    • Strichaufzählung
      Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
    • Strichaufzählung
      ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
    • Strichaufzählung
      sonstige beauftragte Stellen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den Paragraphen 10,, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      dem Paragraph 10, Absatz 2, oder 4 nicht entspricht,
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 nicht entspricht,
    3. Ziffer 3
      dem Paragraph 16, Absatz eins, oder 2 nicht entspricht,
    4. Ziffer 4
      dem Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 nicht entspricht,
    5. Ziffer 5
      dem Paragraph 19, Absatz eins, nicht entspricht.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (Paragraph 14,) zu.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Umgesetzte EU-Richtlinie

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Artikel 14

Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.