Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Spielautomatengesetz 2011, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

NÖ Spielautomatengesetz 2011
StF: LGBl. 7071-0
[CELEX-Nr.: 32005L0060]

Änderung

Landesgesetzblatt 7071-1

Landesgesetzblatt 7071-2

Landesgesetzblatt 7071-3

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2017,

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2019,

[CELEX-Nr.: 32018L0843]

Präambel/Promulgationsklausel

-Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 3,

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 4,

Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

Paragraph 5,

Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 6,

Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 7,

Automatensalons

Paragraph 8,

Glücksspielautomaten

Paragraph 9,

Austausch von Glücksspielautomaten

Paragraph 10,

Anzeigepflicht, Verzicht

Paragraph 11,

Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter

Paragraph 12,

Zurücknahme der Bewilligungen

Paragraph 13,

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen

2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 13 a,

Risikoanalyse und Risikominderung

Paragraph 13 b,

Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

Paragraph 13 c,

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

Paragraph 13 d,

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

Paragraph 13 e,

Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

Paragraph 13 f,

Aufgaben der Landesregierung

3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Paragraph 14,

Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Paragraph 15,

entfällt

Paragraph 16,

Teilung des Ertrages und der Zweckbindung

Paragraph 17,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 18,

Übergangsbestimmung

4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate

Paragraph 19,

Spielapparate

Paragraph 20,

Verbotene Spielapparate

Paragraph 21,

Spielhallen

Paragraph 22,

Ermächtigung, Abgabengegenstand

Paragraph 23,

Abgabenschuldner, Haftung

Paragraph 24,

Abgabenhöhe

Paragraph 25,

Anmeldung

Paragraph 26,

Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

Paragraph 27,

Eigener Wirkungsbereich

5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten

Paragraph 28,

Mitwirkung von Organen des Bundes

Paragraph 29,

Überwachung

Paragraph 30,

Strafbestimmungen

6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien

Paragraph 31,

Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren

7. ABSCHNITT: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,

Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,

Schlussbestimmungen

§ 1

Text

1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für
    • Strichaufzählung
      Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und
    • Strichaufzählung
      sonstige Spielapparate.
  2. Absatz 2Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
    2. Ziffer 2
      Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 165, StGB;
    3. Ziffer 3
      Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
    4. Ziffer 4
      Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 b, StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
    5. Ziffer 5
      politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
    6. Ziffer 6
      bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
    7. Ziffer 7
      Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
    8. Ziffer 8
      Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
    9. Ziffer 9
      Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
    10. Ziffer 10
      Kunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
    11. Ziffer 11
      Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
    2. Ziffer 2
      FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
    3. Ziffer 3
      BWG: Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
    4. Ziffer 4
      GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
    5. Ziffer 5
      BKA-G: Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
    6. Ziffer 6
      StGB: Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,
    7. Ziffer 7
      WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 73
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, S. 1
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 1

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 3,

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

  1. Absatz einsLandesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.
  2. Absatz 2Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.
  3. Absatz 3Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

  1. Absatz einsWer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Absatz 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Ordnungspolitische Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden.
    2. Ziffer 2
      Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt.
    3. Ziffer 3
      Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen.
    4. Ziffer 4
      Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen.
    5. Ziffer 5
      Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert.
    6. Ziffer 6
      Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß Paragraph 13 e, Absatz 9, zu bestellen.
  3. Absatz 3Begleitende Rahmenbedingungen:
    1. Ziffer eins
      Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten.
    4. Ziffer 3 a
      Es ist eine Risikoanalyse gemäß Paragraph 13 a, sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen.
    5. Ziffer 4
      Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf.
      Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.
    6. Ziffer 5
      Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.
    7. Ziffer 6
      Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben.
    8. Ziffer 7
      Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen.
    9. Ziffer 8
      Paragraph 25, Absatz 3, GSpG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Spielverlauf :
    1. Ziffer eins
      Die vermögenswerte Leistung darf höchstens € 10,– pro Spiel betragen.
    2. Ziffer 2
      Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden.
    4. Ziffer 4
      Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird.
    5. Ziffer 5
      Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein.
    6. Ziffer 6
      Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden.
    7. Ziffer 7
      Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen.
  5. Absatz 5Beim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 2A. Abschnitt zu erfüllen.
  6. Absatz 6Aufsicht sichernde Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG vorbereitet sind.
    2. Ziffer 2
      Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden.
    3. Ziffer 3
      Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.
    4. Ziffer 4
      Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.
    5. Ziffer 5
      entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2019,

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

  1. Absatz einsEs dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.
  2. Absatz 2Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.
  3. Absatz 3Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.
  4. Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.
  5. Absatz 5Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

    Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

    1. Ziffer eins
      die Dauer der Bewilligung,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Glücksspielautomaten,
    3. Ziffer 3
      den Beginn der Betriebspflicht.
  6. Absatz 6Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 6,

Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins,) ändern.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 7,

Automatensalons

  1. Absatz einsZum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Sie endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,
  2. Absatz 2Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.
  3. Absatz 3Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendheimen muss mehr als 100 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nachzuweisen.
  4. Absatz 4Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank: 15 Kilometer Luftlinie oder in Gemeinden von mehr als 500.000 Einwohnern zwei Kilometer Luftlinie, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500.000
      Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als zwei Kilometer Luftlinie betragen muss.
    2. Ziffer 2
      Zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten:
      1. Litera a
        ein Umkreis von 300 Metern Luftlinie,
      2. Litera b
        ein Umkreis von 150 Metern Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
    3. Ziffer 3
      Zwischen den Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber: 100 Meter Gehweg.
    4. Ziffer 4
      Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
  5. Absatz 5Im Bewilligungsantrag ist anzugeben, ob der Automatensalon mit höchstens 15 oder mehr als 15 Glücksspielautomaten betrieben werden soll. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände nach Absatz 4, mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
  6. Absatz 6Zur Sicherstellung der für die Standortbewilligung erforderlichen Voraussetzungen ist diese erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im Bescheid muss angegeben werden, ob der Standort für einen Automatensalon mit höchstens 15 oder mit mehr als 15 Glücksspielautomaten bewilligt wird.
  7. Absatz 7Für die Erhöhung der Anzahl der Glücksspielautomaten in einem Automatensalon mit einer Standortbewilligung für höchstens 15 Glücksspielautomaten ist eine Bewilligung der Landesregierung dann erforderlich, wenn diese Höchstzahl überschritten werden soll.
  8. Absatz 8Liegen mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vor, so hat die Landesregierung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – jener Bewerberin oder jenem Bewerber die Bewilligung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      bei Bewerbungen für denselben Standort der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann,
    2. Ziffer 2
      bei der Bewerbung für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Absatz 3, ausschließen würde, der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für den bestehenden Standort nachweisen kann,
    3. Ziffer 3
      bei der Bewerbung für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Absatz 3, ausschließen würde, der oder dem, deren oder dessen Ansuchen früher bei der Behörde einlangt.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 8,

Glücksspielautomaten

  1. Absatz einsDie Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.
  2. Absatz 2Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein.
    2. Ziffer 2
      Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
  3. Absatz 3Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten,
    2. Ziffer 2
      die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und
    3. Ziffer 3
      den Standort.
  4. Absatz 4Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 9,

Austausch von Glücksspielautomaten

  1. Absatz einsDer Austausch eines bewilligten Glücksspielautomaten (z. B. Änderung des Gehäusetyps, Änderung der Spielprogramme) in einem bewilligten Standort eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu bewilligen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Austauschbewilligung ersetzt die bisherige Bewilligung und endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 10,

Anzeigepflicht, Verzicht

  1. Absatz einsDer Ort, der Zeitpunkt der Aufstellung und die Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin oder von dem Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsortes, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung, sowie zeitgerecht vor der Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wird der Betrieb mit einem Glücksspielautomat dauerhaft und endgültig eingestellt oder ein Standort eines Automatensalons geschlossen, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf das Recht zur Ausübung der Bewilligung für diesen Glücksspielautomaten oder für diesen Standort gegenüber der Landesregierung binnen 4 Wochen schriftlich zu verzichten.
  3. Absatz 3Mit dem Verzicht nach Absatz 2, erlöschen auch die Bewilligungen nach Paragraphen 7,, 8 oder 9 für diesen Glücksspielautomaten bzw. für diesen Automatensalon. Die Bewilligungen sind von der Landesregierung erforderlichenfalls abzuändern.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 11,

Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter

  1. Absatz einsFür jeden Automatensalon ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Automatensalons ist zulässig, wenn auf Grund der Umstände gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachkommen kann.
  2. Absatz 2Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 12,

Zurücknahme der Bewilligungen

  1. Absatz einsBei einem Verstoß einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers gegen die Verpflichtungen des 2. Abschnittes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen bei der Landesregierung einen Antrag auf Verhängung der Sanktionen nach Absatz 2, stellen.
  2. Absatz 2Treten nach der Erteilung einer Bewilligung Umstände auf, die den Bewilligungsvoraussetzungen widersprechen, oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Bewilligung verletzt, hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und im Interesse der spielenden Personen angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen oder
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Gesetz die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können.
  3. Absatz 3Mit der Zurücknahme der Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, erlischt auch die Bewilligung für Automatensalons nach Paragraph 7 und für Glücksspielautomaten nach Paragraph 8, oder Paragraph 9,

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 13,

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen

  1. Absatz einsIn Angelegenheiten der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes ist mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat in allen Angelegenheiten der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Parteistellung.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen laufend über Bewilligungen nach Paragraphen 5 bis 9 zu berichten und eine Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung der Betreiberin oder des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabensicherung und für glücksspielrechtliche Überwachungen zu melden.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Staatskommissärin oder einen Staatskommissär und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreiberinnen oder den Betreibern von Automatensalons entsenden, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist.

§ 13a

Text

2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 13 a,

Risikoanalyse und Risikominderung

  1. Absatz einsWer Glückspielautomaten betreibt, hat die für seinen Spielbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie die Benennung einer oder eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
  3. Absatz 3Wer Glückspielautomaten betreibt, hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.

§ 13b

Text

Paragraph 13 b,

Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

  1. Absatz einsWer Glückspielautomaten betreibt, hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
    2. Ziffer 2
      bei Spieleinsätzen als auch bei der Auszahlung von Spielgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Spielvorgänge überschritten wird;
    3. Ziffer 3
      bei Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;
    4. Ziffer 4
      bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
    5. Ziffer 5
      bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
  2. Absatz 2Die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Feststellung der Identität der spielenden Personen und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;
    2. Ziffer 2
      Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der spielenden Person zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene angehört, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;
    3. Ziffer 3
      Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    4. Ziffer 4
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die spielende Person, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
    Die Feststellung und Überprüfung der Identität der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen.
    Die Identität jeder Person, die angibt, im Namen einer anderen Person spielen zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Ziffer eins, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die spielende Person hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Absatz 2, genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 30, Absatz eins,) angeführten Variablen zu berücksichtigen.
    Wer Glückspielautomaten betreibt, muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
  4. Absatz 4Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 7, des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.
  5. Absatz 5Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
  6. Absatz 6Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen nicht nur auf alle neuen spielenden Personen, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer spielenden Person maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die spielende Person im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.

§ 13c

Text

Paragraph 13 c,

Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

  1. Absatz einsWenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 13 a, Absatz eins,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
  3. Absatz 3Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

§ 13d

Text

Paragraph 13 d,

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen

  1. Absatz einsIn den in den Absatz 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 13 a, Absatz eins,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, FM-GwG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Wer Glückspielautomaten betreibt, hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
  3. Absatz 3In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Informationen über die spielende Person, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
    2. Ziffer 2
      Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
    3. Ziffer 3
      die Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.
    Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
    1. Ziffer eins
      über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einer spielenden Person, dem wirtschaftlichen Eigentümer der spielenden Person oder dem Treugeber der spielenden Person um eine politisch exponierte Person handelt, und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie oder er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
    3. Ziffer 3
      angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
    Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.

    Die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

§ 13e

Text

Paragraph 13 e,

Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers

  1. Absatz einsWenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Paragraph 16, Absatz 4, FM-GwG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Paragraph 22, FM-GwG gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Paragraph 17, Absatz 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
  5. Absatz 5Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
  6. Absatz 6Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
    2. Ziffer 2
      die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
    Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. Paragraph 24, FM-GwG gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  9. Absatz 9Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, die oder der ein Mitglied des Leitungsorgans ist, zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
  10. Absatz 10Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Paragraphen 13 a bis 13e an eine geeignete Stelle zu melden. Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß.

§ 13f

Text

Paragraph 13 f,

Aufgaben der Landesregierung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
    1. Ziffer eins
      ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
  3. Absatz 3Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 13 a bis 13e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 a bis 13e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Paragraph 40, Absatz 3, FM-GwG gilt sinngemäß.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Paragraph 14,

Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

§ 15

Text

Paragraph 15,

(entfällt)

§ 16

Text

Paragraph 16,

Teilung des Ertrages und der Zweckbindung

  1. Absatz einsDer Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.
  2. Absatz 2Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.
  2. Absatz 2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Weiters kann vorgesehen werden, dass Gemeindeanteile an den Abgabenerträgen unmittelbar an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzuführen sind.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsBis zur Erlassung einer neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe vom 19. Mai 2009, LGBl. 7071/4, mit der Maßgabe als Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erlassen, als sich der Inhalt dieser Verordnung nunmehr auf den Ertrag aus dem Landeszuschlag (Paragraph 14,) bezieht.
  2. Absatz 2Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2019, vorgenommen werden.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate

Paragraph 19,

Spielapparate

  1. Absatz einsSpielapparate sind
    1. Ziffer eins
      technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder
    2. Ziffer 2
      technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder
    3. Ziffer 3
      Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).
  2. Absatz 2Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 20,

Verbotene Spielapparate

Verboten sind:

  1. Ziffer eins
    die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und
  2. Ziffer 2
    vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten. Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 21,

Spielhallen

  1. Absatz einsAbgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in einem Raum aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 22,

Ermächtigung, Abgabengegenstand

  1. Absatz einsDie Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Vergnügungsabgabe, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen wird, für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten (Paragraph 19, Absatz ,), zu erheben.
  2. Absatz 2In der Verordnung der Gemeinde ist der Abgabensatz, der den im Gesetz angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen. Dieser kann für unterschiedliche Spielapparate auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 23,

Abgabenschuldner, Haftung

  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.
  2. Absatz 2Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 24,

Abgabenhöhe

Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 25,

Anmeldung

  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.
  2. Absatz 2Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.
  3. Absatz 3Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 26,

Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 27,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten

Paragraph 28,

Mitwirkung von Organen des Bundes

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der Paragraphen 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch

  1. Ziffer eins
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Überwachung

  1. Absatz eins-Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2019,
  4. Absatz 4Die Landesregierung ist zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 9 einen Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt.
    3. Ziffer 3
      Auflagen, Befristungen und Bedingungen von Bewilligungen nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 9 nicht einhält,
    4. Ziffer 4
      der Anzeigepflicht §10 Absatz eins, nicht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      nicht fristgerecht auf die Ausübung nach Paragraph 10, Absatz 2, verzichtet,
    6. Ziffer 6
      die Anzeige der Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach Paragraph 11, Absatz eins, unterlässt,
    7. Ziffer 7
      die Bewilligung eines Glücksspielautomaten nicht am Ort seiner Aufstellung aufbewahrt oder den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist,
    8. Ziffer 7 a
      die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 13 a, nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,
    9. Ziffer 7 b
      die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 13 b bis 13d nicht einhält,
    10. Ziffer 7 c
      keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, erstattet oder in anderer Weise entgegen Paragraph 13 e, Absatz eins, Satz 1 bis 6, Absatz 2, oder 3 handelt,
    11. Ziffer 7 d
      Daten gemäß Paragraph 13 e, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht aufbewahrt,
    12. Ziffer 7 e
      die internen Kontrollen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7 bis 10 missachtet,
    13. Ziffer 7 f
      entgegen Paragraph 13 e, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, letzter Satz handelt,
    14. Ziffer 8
      verbotene Spielapparate nach Paragraph 20, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,
    15. Ziffer 9
      entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 21, mehr als zehn Spielapparate gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, oder in seiner Betriebsstätte aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, ohne diese als Spielhalle zu kennzeichnen,
    16. Ziffer 10
      die im Paragraph 25, vorgesehene Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt,
    17. Ziffer 11
      technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unerlaubten Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen,
    18. Ziffer 12
      wer den Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 6 nicht nachkommt,
    19. Ziffer 13
      den behördlichen Organen nicht die Überwachung nach Paragraph 29, ermöglicht.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 2 aWenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
  4. Absatz 2 bDie Behörden gemäß Absatz 2, haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  5. Absatz 2 cJuristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2 b, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
  6. Absatz 3Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
  7. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  8. Absatz 5Die Behörden gemäß Absatz 2, haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 a bis 7f zu übermitteln.
  9. Absatz 6Die Landesregierung kann in den Fällen des Absatz 2 a, die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
  10. Absatz 7Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a bis 7f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
    3. Ziffer 3
      die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
    Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
  11. Absatz 8Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Absatz 7, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

§ 31

Text

6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien

Paragraph 31,

Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    • Strichaufzählung
      Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73
    • Strichaufzählung
      Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

7. ABSCHNITT: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,

Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, die Verordnung über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats, LGBl. 7071/1–0, die Verordnung über Ausnahmen vom NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071/2–1 und die NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung, LGBL. 7071/3–0 außer Kraft.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 33,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Glücksspielautomaten nach dem bisher geltenden NÖ Spielautomatengesetz, Landesgesetzblatt 7071–5, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 können Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz, Landesgesetzblatt 7071–5, vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht überschritten werden darf.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß Paragraph 22, dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Schlussbestimmungen

Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Ziffer 7, außer Kraft.