Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bienenzuchtgesetz, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Langtitel

NÖ Bienenzuchtgesetz
StF: LGBl. 6320-0

Änderung

Landesgesetzblatt 6320-1

Landesgesetzblatt 6320-2

Landesgesetzblatt 6320-3

Landesgesetzblatt 6320-4

Landesgesetzblatt 6320-5

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

römisch eins. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Imkerei, Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.
  2. Absatz 2Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.
  3. Absatz 3Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.
  4. Absatz 4Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
  5. Absatz 5Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.
  6. Absatz 6Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).
  7. Absatz 7Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Absatz 6, fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).
  8. Absatz 8Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

    Das Verbringen von Bienenvölkern

    • Strichaufzählung
      anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder
    • Strichaufzählung
      innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern
    gilt nicht als Wanderung.
  9. Absatz 9Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.

§ 2

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Text

Paragraph 2,

Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände

  1. Absatz einsBei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.
  2. Absatz 2Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.

§ 3

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Text

Paragraph 3,

Bienenstände, Kennzeichnung

An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.

§ 4

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Text

Paragraph 4,

Bienenräuberei

Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.

§ 5

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Text

Paragraph 5,

Aufbewahrung, Transport

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

§ 6

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Text

römisch II. Abschnitt
Bienenwanderung

Paragraph 6,

Grundsätze, Wanderkarte

  1. Absatz einsDie Wanderung mit Bienenvölkern ist nur mit einer gültigen Wanderkarte zulässig.
  2. Absatz 2Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse dieses Gesetzes in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ein Muster für die Wanderkarte kundzumachen. Die Wanderkarte hat alle für die Bienenwanderung notwendigen Informationen (insbesondere Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Wanderimkers oder der Wanderimkerin, Name, Anschrift und Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bzw. des oder der sonstigen Nutzungsberechtigten, sowie den genauen Aufstellungsort, die voraussichtliche Aufstellungsdauer und Fertigung des Wanderimkers oder der Wanderimkerin) zu enthalten. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Wanderkarte jeweils für ein Kalenderjahr und erforderlichenfalls in mehreren Ausfertigungen auszustellen. Sie darf fachlich, personell und organisatorisch geeignete Imkerorganisationen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Wanderkarte und zu deren Ausstellung ermächtigen. Bieten die Imkerorganisationen keine Gewähr mehr zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, ist die Ermächtigung zu widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
  3. Absatz 3Eine Wanderkarte darf nur ausgestellt werden, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin
    1. Ziffer eins
      die Freiheit der Wanderbienen von Seuchen nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl.Nr. 290/1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,, nachweist und
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden an Personen oder Sachen, die aus dem Transport der Bienenvölker und aus der Wanderbienenhaltung entstehen können, zumindest für das betreffende Kalenderjahr abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4Die Wanderkarte ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Der Besitzer oder die Besitzerin der Wanderbienenvölker hat die Wanderkarte bei der Bienenwanderung stets mit sich zu führen und sie anläßlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
  6. Absatz 6(entfällt)

§ 7

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Text

Paragraph 7,

Wanderbienenstände, Mindestabstände

  1. Absatz einsWanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Von der in Absatz eins, vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.
  3. Absatz 3 (, e, n, t, f, ä, l, l, t

§ 8

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Text

Paragraph 8,

Wanderbienenstände, Aufstellung, Meldung

  1. Absatz einsDie Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung durch Vorlage einer Ausfertigung der Wanderkarte zu melden.
  2. Absatz 2Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine gültige Wanderkarte vorgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      im Umkreis von 3 km vom angestrebten Standplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt und noch nicht für erloschen erklärt wurde oder
    3. Ziffer 3
      sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde.
  3. Absatz 3Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.

§ 9

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Text

römisch III. Abschnitt
Reinzuchtbelegstellen

Paragraph 9,

Bewilligung, Widerruf

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin,        Inhaber oder Inhaberin),
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,
    3. Ziffer 3
      Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),
    4. Ziffer 4
      Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,
    5. Ziffer 5
      die Belegstellenordnung,
    6. Ziffer 6
      die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.
  2. Absatz 2Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Absatz 3 und dem Paragraph 10, widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer eins, (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

§ 10

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Text

Paragraph 10,

Schutzgebiet

  1. Absatz einsFür jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.
  2. Absatz 2Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.
  3. Absatz 3Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.
  4. Absatz 4Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.
  5. Absatz 5Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,
    1. Ziffer eins
      vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder
    2. Ziffer 2
      auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln.
      Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.
  6. Absatz 6Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.
  7. Absatz 7Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen.

§ 11

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Text

römisch IV. Abschnitt
Bienenrassen

Paragraph 11,

Zulassung von Bienen

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.

§ 12

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Text

römisch fünf. Abschnitt
Übertretungen und Strafen

Paragraph 12,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      bei der Aufstellung von Bienenständen nicht die vorgeschriebenen Mindestabstände einhält (Paragraphen 2 und 7);
    2. Ziffer 2
      als Imker oder Imkerin nicht an jedem Bienenstand außerhalb von eingefriedeten Grundstücken deutlich lesbar seinen oder ihren Namen, Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit anbringt (Paragraph 3,);
    3. Ziffer 3
      es unterläßt, die Ursachen der Bienenräuberei festzustellen oder zu beseitigen (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      es unterläßt, nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte bienendicht abzuschließen (Paragraph 5,);
    5. Ziffer 5
      Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert (Paragraph 5,);
    6. Ziffer 6
      die Wanderkarte nicht mit sich führt oder diese nicht vorweist (Paragraph 6, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      es unterläßt, die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenvölkern dem zuständigen Bürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin zeitgerecht zu melden (Paragraph 8,);
    8. Ziffer 8
      trotz Untersagung durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ohne im Besitz einer Wanderkarte zu sein, einen Wanderbienenstand aufstellt (Paragraphen 8 und 6);
    9. Ziffer 9
      ohne oder entgegen einer Bewilligung Reinzuchtbelegstellen errichtet und betreibt (Paragraph 9, Absatz eins und 2);
    10. Ziffer 10
      Änderungen in den Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 nicht oder nicht zeitgerecht meldet (Paragraph 9, Absatz 2,);
    11. Ziffer 11
      nicht genügend Vatervölker hält (Paragraph 10, Absatz 3,);
    12. Ziffer 12
      Wandervölker in das Schutzgebiet einbringt (Paragraph 10, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      es als Imker oder Imkerin unterläßt, aus einem Schutzgebiet Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht jener der Reinzuchtbelegstelle entsprechen, zu verbringen (Paragraph 10, Absatz 5,);
    14. Ziffer 14
      es als Belegstelleninhaber oder Belegstelleninhaberin unterlässt, trotz nachweislichen und rechtzeitigen Verlangens des Imkers oder der Imkerin Standvölker kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln (Paragraph 10, Absatz 5,);
    15. Ziffer 15
      in ein Schutzgebiet rassen- oder stammfremde Bienenvölker oder Königinnen ohne Bewilligung einbringt oder dort vermehrt (Paragraph 10, Absatz 6,);
    16. Ziffer 16
      einen Sachverständigen oder eine Sachverständige der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hindert, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen (Paragraph 10, Absatz 7,);
    17. Ziffer 17
      Vorschriften der gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Verordnung verletzt.
  2. Absatz 2Übertretungen gemäß Absatz eins, werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.
  3. Absatz 3Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
  4. Absatz 4Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

römisch VI. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Paragraph 13,

Bezirksverwaltungsbehörden, NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsZur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 6, Absatz 2 und 4 sowie 10 Absatz 7, geregelten Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Weisungen der Landesregierung.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

römisch VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 14,

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, Landesgesetzblatt 6320–0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl.Nr. 184, darstellt, außer Kraft.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Anlage

(entfällt)