(4)Absatz 4Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind andere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Abs. 2 entsprechen.Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind andere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Absatz 2, entsprechen.