Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Langtitel

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2013
StF: LGBl. 6500/12-0

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 6, des Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

  1. Absatz einsDie Verordnung gilt für folgendes Wild:
    • Strichaufzählung
      Kormoran (Phalacrocorax carbo),
    • Strichaufzählung
      Graureiher (Ardea cinerea).
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführten Vogelarten sind auf Schlafplätzen geschont.
  3. Absatz 3Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt
    1. Ziffer eins
      vorrangig durch Vertreibung der in Absatz eins, angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,
    2. Ziffer 2
      nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme,
    3. Ziffer 3
      unter gleichzeitiger Festlegung
      • Strichaufzählung
        von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen,
      • Strichaufzählung
        von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten,
      • Strichaufzählung
        einer Einschränkung der Bejagungsintensität und
      • Strichaufzählung
        von Melde- und Berichtspflichten.
  4. Absatz 4Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Absatz eins, genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.
  5. Absatz 5Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 2,

Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche

  1. Absatz einsZur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen
    • Strichaufzählung
      Kormorane ausschließlich in den in Absatz 2, definierten Bereichen und
    • Strichaufzählung
      Graureiher ausschließlich in den in Absatz 3, definierten Bereichen
    vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden.
  2. Absatz 2Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Bereich folgender Gewässer einschließlich aller Zubringer, Mühlbäche und Werkskanäle sowie der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober bis 15. März:
      • Strichaufzählung
        Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks “Kemmelbach Elektrizitätserzeugungs GmbH” nördlich der Straßenbrücke der B1 in der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs),
      • Strichaufzählung
        Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks “Anton Kittelmühle-Plaika GesmbH” in der Gemeinde Golling),
      • Strichaufzählung
        Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke der A 1 in der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf),
      • Strichaufzählung
        Pielach (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Dunkelsteinerwald und Haunoldstein),
      • Strichaufzählung
        Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in der Gemeinde Traismauer),
      • Strichaufzählung
        Perschling (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke südöstlich des Kraftwerks Dürnrohr in der Gemeinde Zwentendorf, KG Kleinschönbichl),
      • Strichaufzählung
        Große Tulln (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2264 in der Gemeinde Neulengbach, KG Markersdorf),
      • Strichaufzählung
        Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in der Gemeinde Oberwaltersdorf),
      • Strichaufzählung
        Wr. Neustädter Kanal (von der B 18 in der Gemeinde Leobersdorf bis zur Einmündung in den Mödlingbach in der Gemeinde Biedermannsdorf),
      • Strichaufzählung
        Kalter Gang (in der Gemeinde Himberg, KG Velm),
      • Strichaufzählung
        Fischa-Piesting (der gesamte Ober- und Mittellauf bis zu jenem Punkt, an dem die Gemeindegrenzen der Gemeinden Fischamend, Enzersdorf an der Fischa und Klein-Neusiedl zusammentreffen),
      • Strichaufzählung
        Leitha (vom Zusammenfluss der Pitten und Schwarza in der Gemeinde Lanzenkirchen, KG Haderswörth, bis zur Einmündung der Warmen Fischa in der Gemeinde Pottendorf, KG Landegg, ausgenommen jene Gewässerstrecken, in denen die Leitha die Landesgrenze zum Burgenland berührt),
      • Strichaufzählung
        Schwarza-Pitten (der gesamte Verlauf),
      • Strichaufzählung
        Warme Fischa (der gesamte Verlauf),
      • Strichaufzählung
        Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf tschechisches Staatsgebiet in der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf),
      • Strichaufzählung
        Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Grafenegg und Grafenwörth),
      • Strichaufzählung
        Krems (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Senftenberg und Krems an der Donau),
      • Strichaufzählung
        Silbersee (in der Gemeinde Klosterneuburg, KG Höflein an der Donau und KG Kritzendorf).
    2. Ziffer 2
      im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März bis 30. April:
      • Strichaufzählung
        Ybbs (die Mündung im Umkreis von 200 m in der Gemeinde Ybbs an der Donau, KG Ybbs und KG Sarling),
      • Strichaufzählung
        Fischa (von der Wehranlage der Wasserkraftanlage “Fa. Ludwig Polsterer Vereinigte Walzmühlen” in der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa bis zur Autobahnbrücke der A 4 in der Gemeinde Fischamend),
      • Strichaufzählung
        Schwechat (von der Eisenbahnbrücke bis zur Grenze des Europaschutzgebiets “Vogelschutzgebiet Donauauen östlich von Wien”, jeweils in der Gemeinde Schwechat).
    3. Ziffer 3
      im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen und Teichwirtschaften vom
      1. August bis 30. April.
  3. Absatz 3Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:
    im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.
  4. Absatz 4Bäche im Sinne des Absatz 3, sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Text

Paragraph 3,

Melde- und Berichtspflichten

  1. Absatz einsFür Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jede getätigte Erlegung eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), des Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der Art und der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z. B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z. B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.
  2. Absatz 2Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai beziehungsweise nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Absatz eins, an die Landesregierung zu erstatten.