(5)Absatz 5Hunde, die auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten ohne gültige Abgabemarke angetroffen werden, können unbeschadet der Bestimmungen des § 9 durch Beauftragte der Abgabenbehörde eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, soferne ihre Namen und ihre Wohnung leicht festgestellt werden können, von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen. Im anderen Falle ist das Einfangen des Hundes öffentlich kundzumachen. Meldet sich der Halter des Hundes auf die erfolgte Mitteilung oder die öffentliche Kundmachung hin nicht innerhalb von zwei Wochen oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzenden Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgabebeträge binnen der gleichen Frist auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Bestehen gegen die Unbedenklichkeit des Hundes begründete Zweifel, so ist die Ausfolgung erst zulässig, wenn die Unbedenklichkeit des Hundes tierärztlich festgestellt ist.Hunde, die auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten ohne gültige Abgabemarke angetroffen werden, können unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, durch Beauftragte der Abgabenbehörde eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, soferne ihre Namen und ihre Wohnung leicht festgestellt werden können, von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen. Im anderen Falle ist das Einfangen des Hundes öffentlich kundzumachen. Meldet sich der Halter des Hundes auf die erfolgte Mitteilung oder die öffentliche Kundmachung hin nicht innerhalb von zwei Wochen oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzenden Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgabebeträge binnen der gleichen Frist auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Bestehen gegen die Unbedenklichkeit des Hundes begründete Zweifel, so ist die Ausfolgung erst zulässig, wenn die Unbedenklichkeit des Hundes tierärztlich festgestellt ist.