Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. Februar 1986 über Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
StF: LGBl. 4400/8-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 2, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–0, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

GELTUNGSBEREICH

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für:
    • Strichaufzählung
      öffentliche Gottesdienste,
    • Strichaufzählung
      Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des Unterrichtes,
    • Strichaufzählung
      Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, Landesgesetzblatt 7060,
    • Strichaufzählung
      Veranstaltungen in Räumen, für welche eine Betriebsstättenbewilligung gemäß Paragraph 15, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, erteilt wurde.

§ 2

Text

Paragraph 2,

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz einsLeicht brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung rasch weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Papier, Stroh, Holzwolle, Holz, Holzwerkstoffe sowie Vollpappe mit einer geringeren Dicke als 2 mm und Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzbehandlung.
  2. Absatz 2Normal brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Holz, Holzwerkstoffe, Vollpappe mit einer Dicke von mehr als 2 mm und Polyvinylchlorid (PVC), hart, weichmacherfrei.
  3. Absatz 3Tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft, ohne daß sich ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
  4. Absatz 4Zündend-tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung abtropft und dabei ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
  5. Absatz 5Als Materialien, welche beim Brand giftige Gase entwickeln, gelten solche, welche unter erheblicher Qualmbildung abbrennen.
    • Strichaufzählung
      Als normal qualmend gelten Holz ohne Vorbehandlung, Holzwerkstoffe, Polyäthylen und Polypropylen ohne Füllstoffe sowie Polyvinylchlorid hart, weichmacherfrei.
    • Strichaufzählung
      Als stark qualmend gelten Naturkautschuk und Polystyrol-Hartschaum.
  6. Absatz 6Flammschutzbehandlung ist eine Oberflächenbehandlung, welche im Brandfall das Entzünden der Stoffe erschweren oder die Brandausbreitung verzögert (z. B. Imprägnieren).

§ 3

Text

Paragraph 3,

BEURTEILUNGSMERKMALE

Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  • Strichaufzählung
    nach der Bauweise und Widmung der Räume
  • Strichaufzählung
    nach der Art der Veranstaltung
  • Strichaufzählung
    nach der Eigenschaft des Materials
  • Strichaufzählung
    nach der Art, wie das Material angebracht ist
  • Strichaufzählung
    ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.

§ 4

Text

Paragraph 4,

VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Absatz einsZündend-tropfende oder stark qualmende Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.
  2. Absatz 2Normal qualmende oder tropfende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, daß ihre Entzündung ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden, wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
  4. Absatz 4Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit Flammschutzbehandlung verwendet werden.
  5. Absatz 5Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.