Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG)
StF: LGBl. 2060-0
[CELEX.Nr.: 375L0117, 376L0207]

Änderung

Landesgesetzblatt 2060-1

[CELEX.Nr.: 31997L0080]

Landesgesetzblatt 2060-2

[CELEX.Nr.: 32000L0043, 32000L0078]

Landesgesetzblatt 2060-3

[CELEX.Nr. 32002L0073]

Landesgesetzblatt 2060-4

Landesgesetzblatt 2060-5

[CELEX.Nr.: 32006L0054]

Landesgesetzblatt 2060-6

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr.: 98 aus 2022,

[CELEX-Nr.: 32019L1158]

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023,

[CELEX-Nr.: 32019L1158, 32019L1152]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 beschlossen:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph eins,

Ziele

Dieses Gesetz hat folgende Ziele:

  1. Ziffer eins
    Gleichbehandlung:
    Jede sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Bediensteten und Lehrlingen des Landes Niederösterreich, der niederösterreichischen Gemeinden und der Gemeindeverbände (Dienstgeber)
    aufgrund
    • Strichaufzählung
      des Geschlechts,
    • Strichaufzählung
      der ethnischen Zugehörigkeit,
    • Strichaufzählung
      der Religion oder Weltanschauung,
    • Strichaufzählung
      einer Behinderung,
    • Strichaufzählung
      des Alters oder
    • Strichaufzählung
      der sexuellen Orientierung
    (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
  2. Ziffer 2
    Frauenförderung:
    Es soll ein möglichst ausgeglichenes Zahlenverhältnis von Frauen und Männern in den Personalständen und auf allen dienstrechtlichen Ebenen der Dienstgeber erreicht werden.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 2,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind
    • Strichaufzählung
      Bedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
    • Strichaufzählung
      Lehrlinge, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem solchen Dienstgeber stehen,
      und der Bewerberinnen und Bewerber, das sind Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Dienstgeber bewerben.
  2. Absatz 2Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die Paragraphen 11, Absatz eins, Zif. 1 und 2, Absatz 2 bis 4, 12 Absatz eins bis Absatz 6 und Absatz 9,, 13 Absatz eins und 14 anzuwenden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 3,

Gleichbehandlungsgebot

  1. Absatz einsWegen eines Diskriminierungsgrundes (Paragraph eins,) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung und Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgeltes,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
    4. Ziffer 4
      bei der Aus- und Weiterbildung durch den Dienstgeber,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Funktionen.
  2. Absatz 2Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.
  3. Absatz 3Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
  5. Absatz 5In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die damit verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen und nicht auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Gleiches gilt für die übrigen Diskriminierungsgründe (Paragraph eins,).
  6. Absatz 6Eine Diskriminierung gemäß Absatz eins, – insbesondere bei der Besetzung von Dienstposten oder beim beruflichen Aufstieg – liegt nicht vor, wenn
    • Strichaufzählung
      ein bestimmtes Merkmal, das im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund steht,
    • Strichaufzählung
      aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
    • Strichaufzählung
      eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
    • Strichaufzählung
      sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  7. Absatz 7Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
    1. Ziffer eins
      objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind oder
    2. Ziffer 2
      bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit auf der Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Leistungen aus dem Grund des Alters oder der Invalidität beruht, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Belästigung und sexuelle Belästigung

  1. Absatz einsBelästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, daß
    1. Litera a
      ihre Würde verletzt wird und
    2. Litera b
      für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (Paragraph 3,) dadurch entstehen.
  2. Absatz 2Sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, daß
    1. Litera a
      ihre Würde verletzt wird und
    2. Litera b
      für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende, entwürdigende oder beleidigende Arbeitssituation geschaffen wird oder nachteilige Folgen (Paragraph 3,) dadurch entstehen.
  3. Absatz 3Jede Belästigung oder sexuelle Belästigung oder jede Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers (belästigende Person) oder durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person) oder durch Dritte (belästende Person)
    • Strichaufzählung
      gilt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Paragraph 3,),
    • Strichaufzählung
      ist verboten und
    ist durch den Dienstgeber abzustellen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5,

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

  1. Absatz einsIst das Ausbildungs- oder Dienstverhältnis wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
  2. Absatz 2Wäre das Ausbildungs- oder Dienstverhältnis auch ohne Diskriminierung nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch mindestens € 180,– und höchstens das Dreifache des für die Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, gebührenden monatlichen Gehalts. Die Angemessenheit des Schadenersatzes ist insbesondere nach der Schwere der Diskriminierung und der Größe des die Diskriminierung unmittelbar wahrnehmenden Personenkreises zu beurteilen.
  3. Absatz 3Ist das Ausbildungs-, Dienst- oder Probedienstverhältnis durch den Dienstgeber gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung für rechtsunwirksam zu erklären. Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis durch Zeitablauf durch den Dienstgeber beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
  4. Absatz 4Setzt der Dienstgeber durch eine Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt fest, hat der Dienstgeber angemessenen Schadenersatz mindestens in der Höhe der Differenz zu leisten.
  5. Absatz 5Bei einer Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Sozialleistung oder der Ersatz des Vermögensschadens und jeweils eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
  6. Absatz 6Bei einer Diskriminierung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in die Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der Ersatz des Vermögensschadens und jeweils eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
  7. Absatz 7Ist ein beruflicher Aufstieg wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber unterblieben, so ist der Dienstgeber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
  8. Absatz 8Wäre der berufliche Aufstieg auch ohne Diskriminierung unterblieben, beträgt der Ersatzanspruch mindestens € 180,– und höchstens die Entgeltdifferenz für drei Monate zwischen dem Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer beim angestrebten beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt. Die Angemessenheit des Schadenersatzes ist insbesondere nach der Schwere der Diskriminierung und der Größe des die Diskriminierung unmittelbar wahrnehmenden Personenkreises zu beurteilen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 6,

Schadenersatz aufgrund einer Belästigung oder aufgrund sexueller Belästigung

Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der belästigenden Person sowie gegenüber der sie anstiftenden Person und im Falle der Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3, gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Besteht der Nachteil nicht in einer Vermögensminderung, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die erschwerte Arbeitssituation entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von € 1.000,–.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7,

Geltendmachung von Ansprüchen

  1. Absatz einsAnsprüche nach Paragraph 5, erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten, Ansprüche nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, erlöschen, wenn sie nicht binnen einem Jahr, Ansprüche nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden. Eine Beendigung des Ausbildungs-, Dienst- oder Probedienstverhältnisses oder des befristeten, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegten, Dienstverhältnisses durch Zeitablauf ist binnen 14 Tagen anzufechten.
  2. Absatz 2Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat auf eine Einigung zwischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (Bewerberinnen und Bewerbern) und Dienstgeber hinzuwirken, wenn ein Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei ihr gestellt wird. Die Befassung der NÖ Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins,
  3. Absatz 3Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 5, oder nach Paragraph 6, ist nur auf der Grundlage einer abgeschlossenen Prüfung gemäß Absatz 2, zulässig. Wenn bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 5, oder eines Anspruchs nach Paragraph 6, Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

§ 7a

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 7 a,

Benachteiligungsverbot

Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden. Der gleiche Schutz wird auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu Teil, die als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren nach diesem Gesetz auftreten oder eine Beschwerde nach diesem Gesetz unterstützten.

Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 8,

Frauenförderungsgebot

Der Dienstgeber hat sich zu bemühen, eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen zu beseitigen. Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Bediensteten

  • Strichaufzählung
    in nach NÖ Gehaltsklassen zusammengefassten Referenzverwendungen (verwendungsspezifische Cluster) bezogen auf die einzelnen Organisationsbereiche bzw.
  • Strichaufzählung
    in einem Dienstzweig oder in leitenden Funktionen in einem Dienstzweig
unter 45 % beträgt. Aus dem Frauenförderungsgebot ergibt sich keine Verpflichtung, neue Dienstposten zu schaffen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9,

Frauenförderungsprogramm

  1. Absatz einsÜber Vorschlag der NÖ Gleichbehandlungskommission hat die Landesregierung, der Gemeinderat oder der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes ein Frauenförderungsprogramm für einen Zeitraum von sechs Jahren zu beschließen und erforderlichenfalls anzupassen. Darin ist jedenfalls festzulegen, mit welchen Maßnahmen eine Unterrepräsentation von Frauen beseitigt werden soll.
  2. Absatz 2Seine Grundlage hat eine zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu erstellende Analyse der Bedienstetenstruktur zu sein, wobei
    • Strichaufzählung
      der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Bediensteten und an der in höherwertigen Funktionen in einem verwendungsspezifischen Cluster bzw. in einem Dienstzweig stehenden Bediensteten,
    • Strichaufzählung
      die durchschnittliche besoldungsrechtliche Einstufung von Frauen und Männern aller Verwendungen,
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die zu erwartende Fluktuation und die Zahl der durch Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich freiwerdenden Dienstposten und Funktionen sowie
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls die Schätzung der zu besetzenden Dienstposten
      zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Ein Frauenförderungsprogramm ist nur in jenen Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu beschließen, in denen Frauen unterrepräsentiert und mehr als 20 Bedienstete dauernd beschäftigt sind.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 10,

Förderung bei Aufnahme und Aufstieg

  1. Absatz einsBei der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms kontinuierlich abzubauen. Bei gleicher Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, Bewerberinnen, die wegen der Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen aus dem Dienst ausgeschieden sind, bevorzugt aufzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Besetzung höherwertiger Funktionen ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms kontinuierlich abzubauen.
  3. Absatz 3Bei der Aus- und Weiterbildung ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms Frauen bevorzugt zuzulassen. Bedienstete, die zur Pflege eines Kindes einen Karenz- oder Sonderurlaub in Anspruch nehmen, können zur Aus- und Weiterbildung unter den gleichen Bedingungen, wie sie für im Dienst befindliche Bedienstete gelten, zugelassen werden. Die Bediensteten im Karenz- oder Sonderurlaub sind über ihr Verlangen über Aus- und Weiterbildungsprogramme zu informieren.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung. Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 11,

Organe

  1. Absatz einsMit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
    1. Ziffer eins
      die NÖ Gleichbehandlungskommission,
    2. Ziffer 2
      die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und
    3. Ziffer 3
      die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, Genannten sind zur Verschwiegenheit im Sinne des Paragraph 29, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, verpflichtet.
  4. Absatz 4Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
    Die in Absatz 3, festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die NÖ Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsMitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:
    1. Ziffer eins
      die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      zwei Landesbedienstete, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das von der Landespersonalvertretung der NÖ Landesbediensteten entsendet wird.
  2. Absatz eins aMitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, sind:
    1. Ziffer eins
      Mitglied nach Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G zuständigen Dienstbehörde,
    3. Ziffer 3
      zwei Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LGA-G, die Erfahrung im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung haben,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied, das vom Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren entsendet wird.
  3. Absatz 2Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber einer Gemeinde (Gemeindeverband) sind:
    1. Ziffer eins
      die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      zwei Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister,
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder, die von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendet werden.
  4. Absatz 3Mitglieder in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sind:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer eins und 3,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter einer mit dem Vollzug des Dienstrechts der Landeslehrerinnen und Landeslehrer zuständigen Behörde,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird,
    4. Ziffer 4
      in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird,
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ein Mitglied, das vom betreffenden Zentralausschuß entsendet wird.
  5. Absatz 4Sofern kein Entsendungsrecht besteht, sind die Mitglieder von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder steht den Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. Werden innerhalb eines Monats keine oder unvollständige Vorschläge vorgelegt oder unterbleiben Entsendungen, so hat die Landesregierung geeignete Personen für die entsprechenden Funktionen zu bestellen.
  6. Absatz 5Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen (entsenden). Erforderlichenfalls sind Neubestellungen (Neuentsendungen) für den Rest der Funktionsdauer durchzuführen.
  7. Absatz 6Die Mitgliedschaft in der NÖ Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt, es gebührt keine Vergütung. Reisekosten sind nach den Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu ersetzen.
  8. Absatz 7Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben. Auf Antrag hat sie die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu prüfen und auf eine Einigung (Paragraph 7, Absatz 2,) hinzuwirken.
  9. Absatz 8Der NÖ Gleichbehandlungskommission ist Akteneinsicht in alle Unterlagen, deren Kenntnis für die Beurteilung eines konkreten Falles erforderlich ist, zu gestatten. Die Einsichtnahme in Akte mit personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
  10. Absatz 9Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 13,

Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
    1. Ziffer eins
      hat sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und ist berechtigt, in diese Angelegenheiten einbezogen zu werden,
    2. Ziffer 2
      hat Anträge, Beschwerden, Anzeigen, Anfragen und Anregungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in diesen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu beantworten und diese zu informieren,
    3. Ziffer 3
      ist berechtigt, jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Dienstgeber anzuzeigen,
    4. Ziffer 4
      hat der Landesregierung mindestens alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen,
    5. Ziffer 5
      hat für die Fortbildung der Koordinatorinnen und Koordinatoren zu sorgen,
    6. Ziffer 6
      hat die Geschäfte der NÖ Gleichbehandlungskommission zu führen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 14,

Ruhen und Enden von Funktionen

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ruhen
    1. Ziffer eins
      ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit der Suspendierung, Dienstfreistellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Sie endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem Ausscheiden aus dem aktiven Landesdienst (Gemeindedienst), wobei die Mitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bestellt sind,
    2. Ziffer 2
      mit der Entsendung eines anderen Mitglieds,
    3. Ziffer 3
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ende der Funktion als Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
    5. Ziffer 5
      durch Verzicht.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder den NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 15,

Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlung und Frauenförderung

  1. Absatz einsFür jede Dienststelle (Betrieb) des Landes NÖ, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) mit jeweils mindestens sieben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist mindestens eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Gleichbehandlung und Frauenförderung von der jeweiligen Dienstnehmervertretung zu bestellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen (Betriebe) kann eine gemeinsame Koordinatorin oder ein gemeinsamer Koordinator bestellt werden. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben
    • Strichaufzählung
      sich insbesonders mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu befassen und die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer hierüber zu informieren und sie zu unterstützen,
    • Strichaufzählung
      der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten jeden begründeten Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes mitzuteilen und Vorschläge zu erstatten.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Umgesetzte EG-Richtlinien und Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl.Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22.
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl.Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105.
    5. Ziffer 5
      Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 79.
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz von den Gemeinden zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 12, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

  1. Absatz 2Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen.