(7)Absatz 7Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder
der Beruf der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Leiterin oder eines Leiters einer Musikschule nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 2 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 2, geforderten Ausbildung aufweist.