§ 0
Langtitel
NÖ Landesverfassung 1979 - NÖ LV 1979
StF:
LGBl. 0001-0
Änderung
LGBl. 0001-1Landesgesetzblatt 0001-1
LGBl. 0001-2Landesgesetzblatt 0001-2
LGBl. 0001-3Landesgesetzblatt 0001-3
LGBl. 0001-4Landesgesetzblatt 0001-4
LGBl. 0001-5Landesgesetzblatt 0001-5
LGBl. 0001-6Landesgesetzblatt 0001-6
[CELEX-Nr.: 383L0189, 388L0182, 394L0010, 394L0010R(01)]
LGBl. 0001-7Landesgesetzblatt 0001-7
LGBl. 0001-8 (DFB)Landesgesetzblatt 0001-8 (DFB)
LGBl. 0001-9Landesgesetzblatt 0001-9
LGBl. 0001-10Landesgesetzblatt 0001-10
[CELEX-Nr.: 398L0034, 398L0048]
LGBl. 0001-11Landesgesetzblatt 0001-11
LGBl. 0001-12Landesgesetzblatt 0001-12
LGBl. 0001-13Landesgesetzblatt 0001-13
LGBl. 0001-14Landesgesetzblatt 0001-14
LGBl. 0001-15Landesgesetzblatt 0001-15
LGBl. 0001-16Landesgesetzblatt 0001-16
LGBl. 0001-17Landesgesetzblatt 0001-17
LGBl. 0001-18Landesgesetzblatt 0001-18
LGBl. 0001-19Landesgesetzblatt 0001-19
LGBl. 0001-20Landesgesetzblatt 0001-20
LGBl. 0001-21Landesgesetzblatt 0001-21
LGBl. Nr. 62/2017Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2017,
LGBl. Nr. 71/2017Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017,
[CELEX-Nr.: 32015L1535]
LGBl. Nr. 107/2017Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,
LGBl. Nr. 10/2018Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,
LGBl. Nr. 23/2018Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,
LGBl. Nr. 45/2019Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019,
LGBl. Nr. 34/2021Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2021,
LGBl. Nr. 23/2022Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:
Art. 1
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Landeshoheit
Niederösterreich ist ein selbständiges Bundesland (Land Niederösterreich) der demokratischen Republik Österreich. Es übt alle Staatsbefugnisse aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
Art. 2
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 2
Landesgebiet
(1)Absatz einsDas Land Niederösterreich in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet.
(2)Absatz 2Staatsverträge, mit denen durch die Änderung von Bundesgrenzen auch der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes geändert wird, dürfen nur mit Zustimmung des Landes Niederösterreich abgeschlossen werden. Die Erteilung der Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages. Für den Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 3
Text
Artikel 3
Landesbürger
(1)Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.
(2)Absatz 2Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.
Art. 4
Text
Artikel 4
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
Subsidiarität:
Das Land Niederösterreich hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbürger und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und den Gemeinden sowie den kleineren Gemeinschaften jene Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
Wirtschaft:
Das Land Niederösterreich hat die Entfaltung der Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und regionaler Notwendigkeiten zu fördern. Dabei kommen dem Wachstum, der Beschäftigung und einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu.
Lebensbedingungen:
Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommen der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Klimaschutz, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild, besondere Bedeutung zu. Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern.
Jugend, Familie und ältere Generation:
Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu unterstützen und in Anbetracht, dass Kinder aufgrund ihrer Verletzbarkeit besonderem Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, ihre Anliegen im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wirkungsbereich des Landes besonders zu fördern, sowie die Interessen der älteren Generation zu unterstützen und ein Altern in Würde zu sichern.
Kultur, Wissenschaft und Bildung:
Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung und Heimatpflege sind unter Wahrung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit soweit wie möglich zu fördern.
Grundsätze der Verwaltungsführung:
Bei der Besorgung der Aufgaben des Landes Niederösterreich ist nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit vorzugehen. Die angewandten Mittel müssen den Zielen angemessen sein.
Bürgernähe und Deregulierung:
Der Zugang der Bürger zum Recht ist zu gewährleisten und der Weg für den Bürger so leicht wie möglich zu gestalten. Im Hinblick darauf kommt einer Beschränkung von Rechtsvorschriften auf das unbedingt erforderliche Ausmaß, der Verständlichkeit der Gesetzes- und Behördensprache und der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung besondere Bedeutung zu.
Art. 5
Text
Artikel 5
Landeshauptstadt, Sitz des Landtages und der Landesregierung
(1)Absatz einsLandeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.
(2)Absatz 2Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen.
(3)Absatz 3Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.
Art. 6
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 6
Landessprache
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.
Art. 7
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 7
Landessymbole, Landespatron und Landesfeiertag
(1)Absatz einsDas Landeswappen besteht aus einem blauen Schild, der eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen trägt und in welchem sich fünf goldene Adler, je zwei gegeneinander und einer nach links gewendet, befinden.
(2)Absatz 2Die Landesfarben sind blau-gelb.
(3)Absatz 3Durch Gesetz ist eine Landeshymne zu bestimmen.
(4)Absatz 4Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift “Land Niederösterreich“ auf.
(5)Absatz 5Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über die Verwendung des Landeswappens, der Landesfarben und des Landessiegels zu treffen.
(6)Absatz 6Landespatron ist der Heilige Leopold. Landesfeiertag ist der 15. November.
Art. 7a
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 7a
Funktionsbezeichnungen und Titel
Funktionsbezeichnungen und Titel können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Inhabers oder der Inhaberin der Funktion oder des Titels zum Ausdruck bringt.
Art. 8
Text
II. Gesetzgebung des Landes Niederösterreichrömisch II. Gesetzgebung des Landes Niederösterreich
Artikel 8
Landtag
(1)Absatz einsDie Gesetzgebung des Landes Niederösterreich wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus 56 Abgeordneten.
(2)Absatz 2Die Abgeordneten werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3)Absatz 3Das Landesgebiet ist in räumlich geschlossene Wahlkreise einzuteilen.
(4)Absatz 4Das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Bildung von Wahlkreisen, die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise, die Bildung von Wahlbehörden sowie das Verfahren bei der Wahl einschließlich der Briefwahl sind durch Landesverfassungsgesetz (Landtagswahlordnung) zu regeln. Österreichische Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland einen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG im Land Niederösterreich hatten, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt.Das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Bildung von Wahlkreisen, die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise, die Bildung von Wahlbehörden sowie das Verfahren bei der Wahl einschließlich der Briefwahl sind durch Landesverfassungsgesetz (Landtagswahlordnung) zu regeln. Österreichische Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland einen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG im Land Niederösterreich hatten, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt.
(5)Absatz 5Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über eine allfällige Wahlpflicht zu treffen.
(6)Absatz 6Der Wahltag hat ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein.
(7)Absatz 7Die Bezüge der Abgeordneten sind durch Gesetz zu regeln.
Art. 9
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 9
Gesetzgebungsperiode
(1)Absatz einsDer Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2)Absatz 2Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.
Art. 10
Text
Artikel 10
Auflösung des Landtages
(1)Absatz einsDer Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen so auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Auflösung des Landtages, spätestens jedoch am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode, stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.
Art. 11
Text
Artikel 11
Erste Sitzung des Landtages
Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so auszuschreiben, dass die Wahl frühestens acht Wochen vor und spätestens am Tag des Ablaufs des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode stattfinden kann. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.
Art. 12
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 12
Landtagsklub
(1)Absatz einsAbgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2)Absatz 2Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Absatz 2) sie gewählt wurden.
Art. 13
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 13
Gelöbnis der Abgeordneten
Jeder Abgeordnete hat vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten".
Art. 14
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 14
Wahl der Präsidenten und Funktionsdauer
(1)Absatz einsDer Landtag wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht den Präsidenten, einen zweiten und einen dritten Präsidenten. Bei Mandatsgleichheit steht der Anspruch auf einen Präsidenten jener Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die höhere Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.
(2)Absatz 2Für die Wahlvorschläge und die Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien gilt Artikel 35 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3)Absatz 3Bei der Wahl der Präsidenten sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 2 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
(4)Absatz 4Die Präsidenten dürfen nicht Mitglied der Landesregierung sein.
(5)Absatz 5Die Präsidenten bleiben solange im Amt, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat.
Art. 15
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 15
Vorsitz im Landtag und Vertretung der Präsidenten
(1)Absatz einsDer Präsident führt den Vorsitz im Landtag.
(2)Absatz 2Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den zweiten oder dritten Präsidenten mit seiner Vertretung.
(3)Absatz 3Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Absatz 4 gilt sinngemäß.
Art. 16
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 16
Geschäftsführung des Landtages
(1)Absatz einsDie Einberufung des Landtages obliegt dem Präsidenten.
(2)Absatz 2Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes. Im Gesetz über die Geschäftsführung ist auch zu bestimmen, daß die der Landtagsdirektion zugeteilten Bediensteten an die Weisungen des Präsidenten gebunden sind.
(4)Absatz 4In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat, unter denen zur Vorberatung der Angelegenheiten der Finanzkontrolle jedenfalls ein Rechnungshofausschuß zu gehören hat.
Art. 17
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 17
Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
(3)Absatz 3Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 18
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 18
Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernis
(1)Absatz einsZu einem gültigen Beschluß des Landtages ist, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.
(3)Absatz 3Ein gültiger Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4)Absatz 4Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche zu bezeichnen.
Art. 19
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 19
Unabhängigkeit der Abgeordneten
Die Abgeordneten sind bei Mandatsausübung an keinen Auftrag gebunden.
Art. 20
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 20
Bewerbung und Mandatsausübung
(1)Absatz einsDem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2)Absatz 2Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3)Absatz 3Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm
ris-attachment://image001.pngeine zumutbare gleichwertige
ris-attachment://image001.pngmit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige
Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(4)Absatz 4Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß die Präsidialkonferenz zu hören ist.
Art. 20a
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 20a
Mandat auf Zeit
(1)Absatz einsHat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(2)Absatz 2Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, oder des Bundesrates, das das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages oder des Bundesrates nicht angenommen hat.Absatz eins und 2 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages oder des Bundesrates nicht angenommen hat.
Art. 21
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 21
Mandatsverlust
(1)Absatz einsEin Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an den Abgeordneten zu richten;
wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 13 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will.
(2)Absatz 2Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.
Art. 22
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 22
Landesgesetzgebung
(1)Absatz einsGesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge der Abgeordneten oder seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2)Absatz 2Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluß ehestens im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Absatz 3Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen.
(4)Absatz 4Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung. Sie gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
(5)Absatz 5Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(6)Absatz 6Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt zu treffen.
Art. 23
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 23
Mitwirkung der Bundesregierung
(1)Absatz einsIst nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Kundmachung eines Landesgesetzes die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich oder kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch erheben, ist der Gesetzesbeschluß unmittelbar nach der Beschlußfassung und vor der Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Wiederholt der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten aufgrund eines Einspruches der Bundesregierung seinen Gesetzesbeschluß, gilt der erste Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat den Präsidenten in Kenntnis zu setzen, wenn dem Gesetzesbeschluß ausdrücklich zugestimmt wird oder diesem die Zustimmung nicht erteilt wird, wenn gegen den Gesetzesbeschluß Einspruch erhoben, der Einspruch zurückgezogen oder aufrechterhalten wird. Gilt nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist die Zustimmung als erteilt oder der Einspruch als nicht mehr aufrecht, ist der Präsident über das ungenützte Verstreichen der Frist in Kenntnis zu setzen.
Art. 24
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Art. 25
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 25
Begutachtungsverfahren
(1)Absatz einsVorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Je nach dem sachlichen Gehalt des Gesetzesvorschlages kommen als begutachtende Stellen in Betracht:
das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien,
die für den Bereich des Landes Niederösterreich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,
die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß Artikel 60.
(2)Absatz 2Zur Vertretung der Interessen der Jugend, der Familien und der Senioren sind der NÖ Jugendrat, die Jugendkommission, das NÖ Jugendforum, die Interessenvertretungen der NÖ Familien sowie der NÖ Seniorenbeirat berufen.
(3)Absatz 3Jedermann hat das Recht, Gesetzesentwürfe gegen Kostenersatz zu beziehen und innerhalb der Begutachtungsfrist eine Stellungnahme abzugeben (Bürgerbegutachtung).
(4)Absatz 4Auf Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung desselben hat auf das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Landtages keinen Einfluß.
Art. 25a
Text
Artikel 25a
Informationsverfahren
In Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
Art. 26
Text
III. Volksbegehren und Volksabstimmungen in der Landesgesetzgebungrömisch III. Volksbegehren und Volksabstimmungen in der Landesgesetzgebung
Artikel 26
Volksbegehren in der Landesgesetzgebung
(1)Absatz einsEin Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(2)Absatz 2Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung ist von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsmäßigen Behandlung vorzulegen, wenn es von
mindestens 25.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgern oder
mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.
(3)Absatz 3Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten desselben zulässig.
(4)Absatz 4Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für Volksbegehren in der Landesgesetzgebung werden durch Landesgesetz getroffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.
Art. 27
Text
Artikel 27
Volksabstimmung
(1)Absatz einsGesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von
der Mehrheit der Mitglieder des Landtages oder
mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich
innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.
(2)Absatz 2Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefasst wurde oder
in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder
überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.
Art. 28
Text
Artikel 28
Verfahren und Wirkung der Volksabstimmung
(1)Absatz einsStimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.
(2)Absatz 2In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf die Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.
(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
Art. 29
Text
IV. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehungrömisch IV. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung
Artikel 29
Landesvermögen und Landesvoranschlag
(1)Absatz einsDie Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen nach Jahren getrennten Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende und nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.
Art. 30
Text
Artikel 30
Vorläufige Haushaltsführung und Nachtragsvoranschlag
(1)Absatz einsWird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, nach Maßgabe des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.
(2)Absatz 2Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige Mittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, kann die Mittelverwendung, sofern sie 0,5 ‰ der im Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen Mittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.
Art. 31
Text
Artikel 31
Rechnungsabschluß
Die Landesregierung hat über das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
Art. 32
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 32
Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten
(1)Absatz einsDer Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2)Absatz 2Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.
(3)Absatz 3Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.
(4)Absatz 4Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen.
Art. 33
Text
Artikel 33
Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung und Entschließungen
(1)Absatz einsDer Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Untersuchungsausschüsse sind durch Beschluß oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages einzusetzen.
(2)Absatz 2Die Präsidenten sind berechtigt an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teilzunehmen.
(3)Absatz 3Verlangt der Untersuchungsausschuß die Teilnahme der Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung von Vertretern ist unzulässig.
(4)Absatz 4Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Untersuchungsausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.
(5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Art. 34
Text
V. Vollziehung des Landesrömisch fünf. Vollziehung des Landes
Artikel 34
Landesregierung
(1)Absatz einsDie oberste Vollzugsgewalt des Landes Niederösterreich wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.
(2)Absatz 2Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.
(3)Absatz 3Die Landesregierung erteilt die Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes.
(4)Absatz 4Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch in diesen wählbar sein, und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, im Land Niederösterreich haben.Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch in diesen wählbar sein, und ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, im Land Niederösterreich haben. (6)Absatz 6Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz zu regeln.
Art. 34a
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 34a
Unvereinbarkeit
Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung oder Bürgermeister sein.
Art. 35
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 35
Wahl
(1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder der Landesregierung hat in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(2)Absatz 2Wahlvorschläge für die Wahl zum Mitglied der Landesregierung sind beim Präsidenten des Landtages von den Landtagsklubs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten und müssen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtagsklubs unterschrieben sein.
(3)Absatz 3Zur Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien ist jeder Abgeordnete jener Partei zuzuzählen, auf deren Wahlvorschlag er bei der vorangegangenen Landtagswahl stand.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann wird vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige als gewählt, der von der mandatsstärksten Partei vorgeschlagen worden ist. Bei Mandatsgleichheit gilt derjenige als gewählt, der von jener Partei vorgeschlagen worden ist, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(5)Absatz 5In einem weiteren Wahlgang sind die beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, die den zwei mandatsstärksten Parteien zu entnehmen sind, mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(6)Absatz 6Die Landesräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die einzelnen Parteien aufzuteilen und zu wählen. Die Wahlvorschläge haben so viele Namen von Wahlwerbern zu enthalten, als der Partei an Mandaten in der Landesregierung, unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter, nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Kommt nach dem Verhältniswahlrecht zwei oder mehreren Parteien ein Anspruch auf einen Landesrat zu, so steht der Anspruch jener Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die höhere Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.
(7)Absatz 7Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 6 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
Art. 36
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 36
Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung und Bestellungsurkunden
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Absatz 2Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.
(3)Absatz 3Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Absatz 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.
Art. 37
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 37
Funktionsdauer
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Sie bleibt - auch im Fall des Artikels 10 - im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und diese angelobt wurde.
Art. 38
Text
Artikel 38
Ausscheiden aus dem Amt sowie Neu- und Ergänzungswahlen
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung können vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit aus dem Amt scheiden. Eine darauf abzielende schriftliche Erklärung ist dem Landeshauptmann und dem Präsidenten des Landtages zu übergeben. Scheidet der Landeshauptmann oder die gesamte Landesregierung aus dem Amt, ist die schriftliche Erklärung dem Präsidenten des Landtages zu übergeben.
(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vor Ablauf der Funktionsperiode mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates oder der Bundesregierung, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt oder mit der Angelobung als Bürgermeister.
(3)Absatz 3Ein Mitglied der Landesregierung scheidet aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem seine Wahl zum Mitglied der Landesregierung aufgehoben oder für nichtig erklärt oder der Verlust des Amtes ausgesprochen wird, vorzeitig aus dem Amt.
(4)Absatz 4Der Präsident des Landtages hat im Fall des Ausscheidens der Landesregierung aus dem Amt den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen. Bis zur Neuwahl hat der Präsident des Landtages Mitglieder der aus dem Amt geschiedenen Landesregierung oder Bedienstete des Landes Niederösterreich mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der vorläufigen Landesregierung zu betrauen.
(5)Absatz 5Wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung aus dem Amt scheiden, sind zur Vornahme der Ergänzungswahl die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden. Bis zur Ergänzungswahl hat der Präsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen. Artikel 40 Absatz 2 gilt sinngemäß.
Art. 39
Text
Artikel 39
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung
(1)Absatz einsDer Landtag kann den Landeshauptmann und andere Mitglieder der Landesregierung auf Antrag durch Beschluß abberufen.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Abberufung des Landeshauptmannes kann nur von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3Ein Antrag auf Abberufung anderer Mitglieder der Landesregierung kann vom Landtag oder von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wurde der Antrag auf Abberufung vom Landtag gestellt, bedarf die Beschlußfassung über die Abberufung der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei, auf deren Wahlvorschlag das betreffende Mitglied der Landesregierung gewählt wurde.
(4)Absatz 4Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen, Beschluß zu fassen. Der Antrag ist im zuständigen Ausschuß vorzuberaten.
(5)Absatz 5Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Artikel 142 oder 143 B-VG erheben.
(6)Absatz 6Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Artikel 141 des B-VG zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Präsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekannt zu geben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.
Art. 40
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 40
Zeitweilige Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung
(1)Absatz einsIm Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung hat der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung zu betrauen.
(2)Absatz 2Ist ein Mitglied der Landesregierung mit einer Vertretung gemäß Absatz 1 betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassung der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
Art. 41
Text
Artikel 41
Teilnahme an Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse und Anhörungsrecht
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Der Landtag kann die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
(2)Absatz 2Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
(3)Absatz 3Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen.
Art. 42
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 42
Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Landesregierung sind bei Ausübung ihres Amtes im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Niederösterreich dem Landtag verantwortlich.
(2)Absatz 2Gegen die Mitglieder der Landesregierung kann wegen Gesetzesverletzung vom Landtag Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(3)Absatz 3Der Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung steht eine ihnen allenfalls zukommende Immunität nicht im Wege.
Art. 43
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 43
Landeshauptmann
(1)Absatz einsDer Landeshauptmann vertritt das Land Niederösterreich; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat zu beschließen, welcher der Landeshauptmann-Stellvertreter den Landeshauptmann im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat. Der Beschluß der Landesregierung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
Art. 44
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
VI. Vereinbarungenrömisch VI. Vereinbarungen
Artikel 44
Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern
(1)Absatz einsVereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches oder mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages kundzumachen.
(2)Absatz 2Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, ist im Genehmigungsbeschluß des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, ist im Genehmigungsbeschluß des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.
(3)Absatz 3Anläßlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.
(4)Absatz 4Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 1 und 2 finden die Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.
(5)Absatz 5Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Art. 45
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 45
Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes
Auf Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Durch Verfassungsgesetz kann unter der Voraussetzung der Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze durch die Landtage der übrigen beteiligten Länder anderes bestimmt werden.
Art. 45a
Text
VII. Verordnungen; Mitwirkungsrechte der Landesbürger in der Landesvollziehungrömisch VII. Verordnungen; Mitwirkungsrechte der Landesbürger in der Landesvollziehung
Artikel 45a
Verordnungen, Begutachtungs- und Informationsverfahren
(1)Absatz einsEntwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 25 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2In Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
Art. 46
Text
Artikel 46
Volksbegehren in der Landesvollziehung
(1)Absatz einsEin Volksbegehren in der Landesvollziehung umfaßt das Verlangen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Das Volksbegehren kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
(2)Absatz 2Ein Volksbegehren in der Landesvollziehung muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn dies
von mindestens 25.000 zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürgern der regional betroffenen Gemeinden oder
von der Mehrheit der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, wenn ein Fall der Z 1 nicht vorliegt, odervon der Mehrheit der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger der regional betroffenen Gemeinden, wenn ein Fall der Ziffer eins, nicht vorliegt, oder
von der Mehrheit der regional betroffenen Gemeinden
verlangt wird.
(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über Volksbegehren in der Landesvollziehung sind durch ein Landesgesetz zu treffen. Dabei kann eine elektronische Unterstützung vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und einmal erfolgt.
Art. 47
Text
Artikel 47
Beschwerderecht der Landesbürger
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutachtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Eine Abschrift der Beschwerden ist der Landesregierung zuzumitteln.
(3)Absatz 3Betrifft die Beschwerde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie zur Erledigung dem zuständigen Gemeindeorgan weiterzuleiten ist.
(4)Absatz 4Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
Art. 47a
Text
Abschnitt VIIa
Befragung der Landesbürger
Artikel 47a
Volksbefragung
(1)Absatz einsZur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2)Absatz 2Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung abzuhalten, wenn sie
von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.
(3)Absatz 3Wird einem Volksbegehren nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1, das von mehr als 10 % der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger unterstützt wird, vom Landtag nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Unanfechtbarkeit wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen, dann ist das Volksbegehren einer Volksbefragung zu unterziehen, ob es umgesetzt werden soll. Dies muss vom Bevollmächtigen des Volksbegehrens nach Artikel 26 Abs. 2 Z 1 spätestens vier Wochen nach Ablauf des Jahres verlangt werden.Wird einem Volksbegehren nach Artikel 26 Absatz 2, Ziffer eins,, das von mehr als 10 % der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger unterstützt wird, vom Landtag nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Unanfechtbarkeit wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen, dann ist das Volksbegehren einer Volksbefragung zu unterziehen, ob es umgesetzt werden soll. Dies muss vom Bevollmächtigen des Volksbegehrens nach Artikel 26 Absatz 2, Ziffer eins, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Jahres verlangt werden.
(4)Absatz 4Verwaltungsakte über
Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen,
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom zuständigen Organ zu beraten und darüber Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß ist ebenso wie das Ergebnis einer Volksbefragung amtlich zu verlautbaren.
(6)Absatz 6Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
Art. 47b
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
VIII. Organisation der Landesverwaltungrömisch VIII. Organisation der Landesverwaltung
Artikel 47b
Dezentralisierung der Landesverwaltung
Die Landesregierung hat anzustreben, daß die Angelegenheiten der Landesverwaltung von Organen der unteren Stufe besorgt werden, soweit dies wegen der leichteren Zugänglichkeit im Interesse der niederösterreichischen Landesbürger gelegen ist und soweit nicht die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit dem entgegen stehen.
Art. 48
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 48
Geschäftsordnung der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich sind der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten, insoweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung einem Mitglied derselben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.
(3)Absatz 3Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich, die noch nicht einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, sind vom Landeshauptmann zu besorgen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich im Namen des Landeshauptmannes von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
Art. 49
Text
Artikel 49
Amt der Landesregierung
(1)Absatz einsDie Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3)Absatz 3Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen. Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor.
(4)Absatz 4Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.
(5)Absatz 5Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen.
Art. 50
Text
Artikel 50
Landesamtsdirektor
(1)Absatz einsZur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.
(2)Absatz 2Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
Art. 51
Text
IX. Finanzkontrolle des Landesrömisch IX. Finanzkontrolle des Landes
Artikel 51
Finanzkontrolle
(1)Absatz einsZur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2)Absatz 2Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern, soweit es sich um börsennotierte Unternehmungen handelt, mit mindestens 50 vH, im Übrigen mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Weiters jener Unternehmungen, bei denen eine Beteiligung im Sinne des vorangegangenen Satzes von weniger als 50 vH vorliegt und die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser litera vorliegen;
Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3)Absatz 3Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge vonDer Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 2, auch Prüfaufträge von
dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuß,
einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(3a)Absatz 3 aIm Rahmen von Gemeindeaufsichtsverfahren obliegt dem Landesrechnungshof über Ersuchen der Landesregierung die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Landesrechnungshof ist bei der Erstellung von Gutachten unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3b)Absatz 3 bDem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluß im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluß erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluß in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluß mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Art. 55 Abs. 2 ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Art. 55 Abs. 1 und 3 sowie Art. 56 sind nicht anzuwenden.Dem Landesrechnungshof ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zur Stellungnahme als Kontrolle gemäß Absatz 2, zu übermitteln. Der Landesrechnungshof kann binnen vier Wochen eine Stellungnahme abgeben, ob der Rechnungsabschluß im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu vom Landtag im Voranschlagsbeschluß erteilten Aufträgen, Vorgaben und Ermächtigungen oder sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Landtages erfolgt ist. Die Stellungnahme ist im Rechnungsabschluß in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zustande kommt, sind im Rechnungsabschluß mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. Artikel 55, Absatz 2, ist auf die Stellungnahme sinngemäß anzuwenden. Die Artikel 55, Absatz eins und 3 sowie Artikel 56, sind nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
(5)Absatz 5An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(8)Absatz 8Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat.
Art. 52
Text
Artikel 52
Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2)Absatz 2Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3)Absatz 3Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4)Absatz 4Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5)Absatz 5Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(6)Absatz 6Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,durch die Übernahme einer Funktion nach Absatz 2, Litera bis Litera ,,
durch die Abberufung durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG.durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 142, B-VG.
Art. 53
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 53
Vertretung des Landesrechnungshofdirektors
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
Art. 54
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 54
Überprüfungsbefugnisse
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2)Absatz 2Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automatisiert gespeicherten personenbezogenen und anderen Daten zu erhalten;
die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3)Absatz 3Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4)Absatz 4Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5)Absatz 5Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6)Absatz 6Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
Art. 55
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 55
Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen
(1)Absatz einsDer Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2)Absatz 2Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3)Absatz 3Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen.
Art. 56
Text
Artikel 56
Berichte
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2)Absatz 2Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.
(3)Absatz 3Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4)Absatz 4Der Rechnungshofausschuß des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5)Absatz 5Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.
Art. 57
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
X. Gemeindenrömisch zehn. Gemeinden
Artikel 57
Rechtsstellung und Begriff
(1)Absatz einsDie Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2)Absatz 2Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3)Absatz 3Änderungen im Bestand der Gemeinde bedürfen übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in jeder der betroffenen Gemeinde.
Art. 58
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 58
Wirkungsbereich
(1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2)Absatz 2Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3)Absatz 3Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4)Absatz 4Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Art. 59
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 59
Organisation
(1)Absatz einsDie Organisation der Gemeindeverwaltung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(2)Absatz 2Zur Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie für Zwecke der Gemeinden als Träger von Privatrechten, können Gemeindeverbände gebildet werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
Art. 60
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
Artikel 60
Interessenvertretungen der Gemeinden
Inwieweit den Interessenvertretungen für die Gemeinden vor Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, ein Anhörungsrecht zukommt, ist durch Landesgesetz zu regeln.
Art. 61
Text
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungenrömisch XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 61
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsVollziehungs- und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landesverfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr. 288/1969, werden durch die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt; gleiches gilt für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes. (2)Absatz 2Artikel 29 Abs. 2, Artikel 30 Abs. 1 und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.Artikel 29 Absatz 2,, Artikel 30 Absatz eins und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.
Art. 62
Text
Artikel 62
Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts
(1)Absatz einsDieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsgesetz für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr. 288/1969, außer Kraft. (2)Absatz 2Art. 33 Abs. 1 und 5 sowie Art. 34 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2017 treten mit dem Tag der ersten Sitzung des Landtages der XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.Artikel 33, Absatz eins und 5 sowie Artikel 34, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2017, treten mit dem Tag der ersten Sitzung des Landtages der römisch XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft. (3)Absatz 3Artikel 26, 27, 28, 46, 47a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.Artikel 26, 27, 28, 46, 47a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. (4)Absatz 4Artikel 54 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Artikel 54 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. (5)Absatz 5Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft.Artikel 3 Absatz eins und Artikel 8 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
Art. 63
Text
Artikel 63
Umgesetzte EG-Richtlinien
Die NÖ Landesverfassung 1979 setzt folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft um:
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37.
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18.
Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für den Dienst der Informationsgesellschaft vom 17. September 2015, ABl.Nr. L 241, Seite 1.