(2) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, sind ein Lageplan (Abs. 2) und ein Grundrissplan, welcher lediglich die Außenmaße des abzubrechenden Gebäudes oder der baulichen Anlage enthält, anzuschließen.