Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022, Fassung vom 25.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022 erlassen und die Verordnung über die Ausführungsplakette aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 65/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2021, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1
Einreichunterlagen

  1. (1) Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 handelt, sind bei der Behörde folgende Unterlagen einzureichen:
    1. a)
      ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung;
    2. b)
      die Belege gemäß § 10 der Kärntner Bauordnung 1996, unbeschadet § 11 der Kärntner Bauordnung 1996, wobei folgende Belege über das Grundeigentum gelten:
      1. 1.
        ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, oder
      2. 2.
        eine Urkunde, auf Grund derer das Eigentum im Grundbuch einverleibt werden kann und der Antrag auf grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes beim zuständigen Grundbuchgericht bereits eingebracht wurde, oder
      3. 3.
        ein Nachweis über einen außerbücherlichen Eigentumserwerb, etwa durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung, durch Einantwortung im Erbwege, Ersitzung oder Enteignung;
    3. c)
      die Zusatzbelege gemäß § 12 der Kärntner Bauordnung 1996;
    4. d)
      die technischen Belege gemäß §§ 2 bis 7;
    5. e)
      ein Nachweis über die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gemäß Abs 2.
  2. (2) Führt die im Lageplan gemäß § 3 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 1 Abs. 1 lit. b sinngemäß gilt.

§ 2

Text

§ 2
Technische Belege

  1. (1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
  2. (2) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
  3. (3) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, sofern die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.

§ 3

Text

§ 3
Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

  1. (1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
  2. (2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und baulichen Anlagen – zu enthalten:
    1. a)
      die Nordrichtung;
    2. b)
      den Maßstab;
    3. c)
      die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
    4. d)
      die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;
    5. e)
      vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;
    6. f)
      die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;
    7. g)
      die Angabe der Höhe des Erdgeschoßfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;
    8. h)
      die Darstellung der Anlagen für die Verbringung der Oberflächenwässer, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie allfällige Energieversorgungsleitungen;
    9. i)
      eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;
    10. j)
      die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
    11. k)
      die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften;
    12. l)
      im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.
  3. (3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    1. a)
      Der Grundriss hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Angabe der Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, die Treppen und Rampen, die Abgasanlagen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;
      3. 3.
        die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.
    2. b)
      Der Schnitt hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
      3. 3.
        den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschoßfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt im Sinne des Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;
      4. 4.
        nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Treppen und Rampen.
    3. c)
      Die Ansicht hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen;
      3. 3.
        die für die Ermittlung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften maßgeblichen Höhenkoten.
  4. (4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
    1. a)
      die Erläuterung des Vorhabens;
    2. b)
      die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;
    3. c)
      die Größe der überbauten Fläche;
    4. d)
      die Widmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;
    5. e)
      die Bruttogeschoßflächenzahl (das Verhältnis der Summe der Brutto-Grundrissflächen oder der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Flächen zu der gemäß lit. b angegebenen oder nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Quadratmeterzahl) samt deren nachvollziehbaren Ermittlung;
    6. f)
      die Angabe des Fluchtniveaus;
    7. g)
      die Angabe der Gebäudeklasse;
    8. h)
      die Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten – U-Werte – der außenliegenden Bauteile, der erdberührenden Bauteile und der Bauteile zu unkonditionierten Gebäudeteilen, sofern kein Energieausweis erforderlich ist;
    9. i)
      den Energieausweis im Sinne des § 44d der Kärntner Bauvorschriften. Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln;
    10. j)
      die Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen im Sinne des § 44a Kärntner Bauvorschriften;
    11. k)
      die Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Energiebereitstellung (insbesondere Heizung, Warmwasser und Kühlung);
    12. l)
      im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort und die vom Hersteller für diesen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel.
  5. (5) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.

§ 4

Text

§ 4
Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

  1. (1) Dem Antrag auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
  2. (2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
    1. a)
      die Nordrichtung;
    2. b)
      den Maßstab;
    3. c)
      die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
    4. d)
      die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;
    5. e)
      vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Abstände dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;
    6. f)
      die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;
    7. g)
      die Angabe der Höhe des Erdgeschoßfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;
    8. h)
      die Darstellung der Anlagen für die Verbringung der Oberflächenwässer, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie allfällige Energieversorgungsleitungen;
    9. i)
      eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;
    10. j)
      die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
    11. k)
      die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Abstände;
    12. l)
      im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.
  3. (3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    1. a)
      Der Grundriss hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, die Treppen und Rampen, die Abgasanlagen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;
      3. 3.
        die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.
    2. b)
      Der Schnitt hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
      3. 3.
        den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschoßfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt im Sinne des Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;
      4. 4.
        nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Treppen und Rampen.
    3. c)
      Die Ansicht hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen;
      3. 3.
        die für die Ermittlung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften oder gemäß maßgeblichen Höhenkoten.
  4. (4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
    1. a)
      die Erläuterung des Vorhabens;
    2. b)
      die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;
    3. c)
      die Größe der überbauten Fläche;
    4. d)
      die Widmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;
    5. e)
      die Bruttogeschoßflächenzahl (das Verhältnis der Summe der Brutto-Grundrissflächen oder der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Flächen zu der gemäß lit. b angegebenen oder nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Quadratmeterzahl) samt deren nachvollziehbaren Ermittlung;
    6. f)
      die Angabe des Fluchtniveaus;
    7. g)
      die Angabe der Gebäudeklasse;
    8. h)
      die Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten – U-Werte – der außenliegenden Bauteile, der erdberührenden Bauteile und der Bauteile zu unkonditionierten Gebäudeteilen;
    9. i)
      die Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Energiebereitstellung (insbesondere Heizung, Warmwasser und Kühlung).
  5. (5) Bei Anträgen auf größere Renovierung von Gebäuden hat die Beschreibung zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 4 zu enthalten:
    1. a)
      den Energieausweis im Sinne des § 44d der Kärntner Bauvorschriften. Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln;
    2. b)
      die Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen im Sinne des § 44a Kärntner Bauvorschriften.
  6. (6) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k und Abs. 3 lit. c vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
  7. (7) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.

§ 5

Text

§ 5
Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen

  1. (1) Dem Antrag auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind der Bauplan (Abs. 2) und die Beschreibung (Abs. 3) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.
  2. (2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    1. Der
      Grundriss hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, die Treppen und Rampen, die Abgasanlagen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen.
  3. (3) Die Beschreibung hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten.

§ 6

Text

§ 6
Abbruch

  1. (1) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sind der Lageplan (Abs. 2) und der Bauplan (Abs. 3) anzuschließen.
  2. (2) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, sind ein Lageplan (Abs. 2) und ein Grundrissplan, welcher lediglich die Außenmaße des abzubrechenden Gebäudes oder der baulichen Anlage enthält, anzuschließen.
  3. (3) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. d nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern – zu enthalten:
    1. a)
      die Nordrichtung;
    2. b)
      den Maßstab;
    3. c)
      die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;
    4. d)
      die Darstellung der Anlagen für die Verbringung von Oberflächenwässern, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
  4. (4) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    1. a)
      Der Grundriss hat zu enthalten:
      1. 1.
        den Maßstab;
      2. 2.
        die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.
    2. b)
      Der Schnitt hat zu enthalten:
    3. 1.
      den Maßstab;
    4. 2.
      die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
    5. 3.
      den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschoßfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes.

§ 7

Text

§ 7
Feuerungsanlagen

  1. (1) Dem Antrag auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen sind der Bauplan (Abs. 2) und der technische Bericht (Abs. 3) anzuschließen.
  2. (2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
    1. a)
      Der Grundriss hat zu enthalten:
    2. 1.
      den Maßstab;
    3. 2.
      nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Geschoße, den Verwendungszweck der Räume, der Aufstellungsort der zentralen Feuerungsanlage, die Abgasanlagen, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen.
    4. b)
      Der Schnitt hat zu enthalten:
    5. 1.
      den Maßstab;
    6. 2.
      die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens, insbesondere die Höhenangabe des Abgasfanges über Dachfirst.
  3. (3) Der technische Bericht hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein: die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und –versorgung sowie Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung.
  4. (4) Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.

§ 8

Text

§ 8
Schlussbestimmungen

  1. (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.
  3. (3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.