Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Langtitel

Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
StF: LGBl. Nr. 56/1992

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§

1 Anwendungsbereich

§

2 Stellenplan

§

3 Allgemeines, Zuständigkeit

§

3a Verweisungen, Bezeichnungen

§

3b Datenverarbeitung

II. Abschnitt - Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete

1. Unterabschnitt - Dienstverhältnis

§

4 Allgemeine Ernennungserfordernisse

§

5 Ernennungshindernisse

§

6 Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse

§

6a Dienstliche Ausbildung

§

6b Grundausbildung

§

6c Dienstprüfung

§

6d Prüfungskommission

§

6e Prüfverfahren

§

7 Stellenausschreibung, Objektivierungsverfahren

§

8 Ernennung

§

9 Provisorisches und definitives Dienstverhältnis

§

10 Ernennungsbescheid, Begründung des Dienstverhältnisses

§

11 Ernennung auf eine andere Planstelle, Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

§

12 entfällt

§

13 Dienstgelöbnis

§

14 Personalstandesausweis

§

14a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen

§

14b Mitarbeitergespräch

2. Unterabschnitt - Leistungsfeststellung

§

15 Leistungsfeststellung

§

16 Leistungsfeststellungskommission

§

16a Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission

3. Unterabschnitt - Pflichten des Beamten

§

17 Allgemeine Pflichten

§

18 Geschäftskreis, Versetzung

§

18a Zuweisung

§

18b Telearbeit

§

19 Amtsverschwiegenheit

§

20 Dienstliche Unterstellung, Pflichten des leitenden Gemeindebeamten

§

21 Geschenkannahme

4. Unterabschnitt -Dienstzeit

§

22 Begriffsbestimmungen

§

23 Dienstzeit

§

23a Gleitzeit

§

23b Höchstgrenzen der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§

23c Pflegeteilzeit

§

23d Sabbatical

§

23e Bezüge während des Sabbaticals

5. Unterabschnitt - Sonstige Dienstpflichten

§

24 Anzeige der Dienstverhinderung

§

25 Versäumung des Dienstes

§

26 Dienstweg

6. Unterabschnitt - Rechte des Beamten, Gehaltsrecht

§

27 Bezüge

§

28 Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung

§

28a Dienstalterszulage des Beamten der Allgemeinen Verwaltung

§

28b Personalzulage

§

28c Verwaltungsdienstzulage

§

28d Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung

§

28e Dienstalterszulage des Beamten in handwerklicher Verwendung

§

28f Kinderzulage

§

29 Allgemeine Bestimmungen zum Gehaltsrecht

§

29a Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung

§

29b Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§

30 Abfertigung

§

31 Verwendungszulage

§

32 entfällt

7. Unterabschnitt - Sonstige Rechte des Beamten

§

33 Dienst- und Arbeitskleidung

§

34 Erholungsurlaub

§

35 Dienstbefreiung

§

36 entfällt

§

37 Sonderurlaub

§

38 Karenzurlaub

§

38a Familienhospizfreistellung

§

39 Aushilfen und Gehaltsvorschüsse

8. Unterabschnitt - Sonstige Bestimmungen

§

40 Pensionsbeiträge

§

41 Krankenfürsorge

§

42 Überweisungsbeträge

§

43 Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge

§

43a Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

§

44 Dienstentsagung

§

45 Entlassung

III. Abschnitt - Gemeinde-Servicezentrum

§

46 entfällt

§

46a entfällt

§

46b entfällt

§

47 Aufgaben des Gemeinde-Servicezentrums

§

48 Aufbringung der Mittel

§

49 Mitteilungspflicht der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum

§

50 Entscheidung über Streitfälle

§

51 entfällt

§

52 entfällt

§

53 Beitrag des Landes zum Verwaltungsaufwand

IV. Abschnitt - Disziplinarrecht

§

54 Dienstpflichtverletzungen

§

55 Disziplinarstrafen

§

56 Strafbemessung

§

57 Verjährung

§

58 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§

59 Disziplinarkommission

§

60 entfällt

§

60a Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§

61 Disziplinaranwalt

§

62 Parteien

§

63 Verteidigung

§

64 Ablehnung

§

65 Disziplinarverfahren

§

66 Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes

§

67 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

§

68 Verweisung

§

69 entfällt

V. Abschnitt - Elementarpädagogen

§

70 Einstufung, Gehalt

§

71 Verwaltungsdienstzulage für Elementarpädagogen

§

72 Dienstzulage für Kindergartenleitung

§

73

§

74 Anwendungsbereich

§

75 Verweise

VI. Abschnitt - Verwaltungsgerichtsbarkeit

§

76 Entscheidungsfristen

§

76a Senatsentscheidungen

VII. Abschnitt – Geltungsbereich einzelner Bestimmungen

§

77 Geltungsbereich einzelner Bestimmungen

VIII. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§

83 Übergangsbestimmungen

§

83b Erhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023

§

84 Schlußbestimmungen

Anlagen

Anlagen

1 bis 6

§ 1

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Paragraph 47, Litera d und Paragraph 48, gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.
  2. Absatz 2Auf die Bediensteten der Städte mit eigenem Statut findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der römisch III. Abschnitt findet auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, keine Anwendung. Die Überweisungsverpflichtungen der Gemeinden nach den Paragraphen 40 und 42 gelten nicht für Gemeindeverbände.
  3. Absatz 3Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  4. Absatz 4Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat), an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann (Vorsitzende des Verbandes).
  5. Absatz 5Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 4 a, dritter Satz, Paragraph 23 b und Paragraph 29 b, Absatz 5, finden keine Anwendung auf Gemeindebedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindebedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 4 a, dritter Satz Anwendung.

§ 2

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Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, S, t, e, l, l, e, n, p, l, a, n,

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen. Bei der Feststellung dieses Stellenplanes ist der Gemeinderat an folgende Richtlinien gebunden:
    1. Litera a
      die Anzahl der Planstellen hat sich auf den zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken;
    2. Litera b
      die Bewertung der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen hat nach dem notwendigen Bedarf nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen unter Beachtung der Ernennungserfordernisse des Paragraph 6 und der Paragraphen 27 und 28 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Absatz 2, zu erfolgen. Über die für die Landesbeamten geltenden Grundsätze der Bewertung gleichartiger Planstellen in den Stellenplänen des Landes darf bei der Bewertung der einzelnen Planstellen nicht hinausgegangen werden. Die Planstellen sind gleichzeitig nach Gehaltsklassen und Stellenwerten nach den Vorgaben der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung zu bewerten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      aufgrund der von den Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben und der für diese Aufgaben geschaffenen Organisationen und Strukturen in den Gemeinden Bezugsgrößen für Beschäftigungsobergrenzen sachlich begründbar sind.
    In den Beschäftigungsrahmenplänen sind für einzelne Gruppen von Gemeinden, gegliedert nach Einwohnerzahlen, Gemeindefläche und unter Bedachtnahme auf verwaltungsorganisatorische und wirtschaftliche Strukturen, zentralörtliche Funktionen und Zweitwohnsitze, Beschäftigungsobergrenzen für Gemeindebedienstete festzulegen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindeverbände. Paragraph 5, Absatz 3 a und 3b des K-GMG gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr.
  5. Absatz 5Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Dienstkräften, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß.

§ 3

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Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,, Zuständigkeit

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach Paragraphen 14,, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.

§ 3a

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Text

Paragraph 3 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,, Bezeichnungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 3b

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Text

3b
Datenverarbeitung

Paragraph 305, Absatz eins bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.

§ 4

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Text

römisch II. Abschnitt
Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete

1. Unterabschnitt
Dienstverhältnis

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Ernennungserfordernisse

  1. Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Gemeindedienst,
    5. Ziffer 5
      eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
  2. Absatz eins aDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  3. Absatz 2Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
  4. Absatz 3Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4, kann vom Gemeinderat aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
  5. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten.
  6. Absatz 5Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
    1. Litera a
      die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
  7. Absatz 6Unter die Bestimmungen des Absatz 5, fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, Gemeindewachkörper, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Absatz 5, gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.

§ 5

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, s, h, i, n, d, e, r, n, i, s, s, e,

  1. Absatz einsDie Ernennung einer Person ist unzulässig, wenn diese dadurch in das Verhältnis der unmittelbaren dienstlichen Über- oder Unterordnung zu einem Gemeindebediensteten treten würde, mit dem sie verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem sie im Wahlkindschaftsverhältnis steht. Dies gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
  2. Absatz 2Wird das Ernennungshindernis erst nach der Ernennung begründet, so ist durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.
  3. Absatz 3Die Ernennung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Staates besitzt, auf eine Planstelle, die ausschließlich oder teilweise mit der Besorgung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 4, Absatz 5,) verbunden ist, ist unzulässig.
  4. Absatz 4Die Ernennung einer Person, die für eine Verwaltungsgemeinschaft tätig ist, auf eine Planstelle einer Gemeinde ist unzulässig.

§ 6

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Paragraph 6 <, b, r, /, >, B, e, s, o, n, d, e, r, e, Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse

  1. Absatz einsAls besondere Ernennungserfordernisse gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994 mit den in Absatz 2 und 3 angeführten Abweichungen.
  2. Absatz 2Als besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P1 und P2 gelten die Erlernung eines Lehrberufes und die überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf. Ziffer 3 Punkt 3, der Anlage 1 des K-DRG 1994 gilt sinngemäß. Für die Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf in den Verwendungsgruppen P1 und P2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf und die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch die Ablegung der Dienstprüfung für den Technischen Fachdienst nach der Verordnung der Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1999,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2002,, ersetzt werden.
  3. Absatz 3Abweichend von Ziffer 9 Punkt 2 Punkt 2, der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P5 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P4 zu überstellen. Ergänzend zu Ziffer 8, der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P4 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P3 zu überstellen. Ein Bediensteter, der nach den Vorschriften des ersten Satzes überstellt worden ist, darf nicht auch nach den Vorschriften des zweiten Satzes überstellt werden.
  4. Absatz 4Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen ist ausgeschlossen. Paragraph 4 a, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
    1. Litera a
      an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
    2. Litera b
      an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
    Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.
  6. Absatz 6Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß
    § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.

§ 6a

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Text

Paragraph 6 a, <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, l, i, c, h, e, Ausbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
  2. Absatz 2Der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Ausbildungsveranstaltungen iSd Absatz eins, teilzunehmen.
  3. Absatz 3Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
    1. Litera a
      die Grundausbildung und
    2. Litera b
      die berufsbegleitende Fortbildung.
  4. Absatz 4Bediensteten ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern, zu ermöglichen, soweit keine dienstlichen Interessen entgegen stehen.
  5. Absatz 5Der Bedienstete hat jedenfalls einen Anspruch auf Aus- und Fortbildung iSd. Absatz 4, (Bildungszeit) im Ausmaß von mindestens:
    1. Litera a
      einem Arbeitstag pro Jahr, wenn sein Bezug das Gehalt der Gehaltsklasse 7 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes nicht erreicht,
    2. Litera b
      zwei Arbeitstagen pro Jahr, wenn sein Bezug dem Gehalt der Gehaltsklasse 7 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes entspricht oder dieses übersteigt.
    Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen iSd Absatz 2, wird auf die Bildungszeit angerechnet. Die Auswahl der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
  6. Absatz 6Die Bildungszeit (Absatz 5,) muss im Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung stehen und umfasst sowohl die fachlichen als auch die sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentwicklung des Bediensteten. Die Bildungszeit iSd Absatz 2 und 5 gilt als Dienstzeit.
  7. Absatz 6 aDie Bildungszeit iSd Absatz 2 und 5 gilt auch dann als Dienstzeit, wenn die Aus- und Fortbildung in Form eines elektronischen Fernunterrichtes (computerunterstütztes e-learning-Programm) absolviert wird. Dieses e-learning-Programm hat sicherzustellen, dass folgende Kriterien eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      eine Identitätskontrolle durch die Anmeldung im Weg der Anstellungsgemeinde (Gemeindeverband) oder mit Vor- und Familienname im Rahmen einer Videokonferenz,
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Dauer der jeweiligen Lerneinheit zur Feststellung der anzurechnenden Dienstzeit,
    3. Ziffer 3
      eine nachvollziehbare Dokumentation, dass das Programm vollständig durchgearbeitet wurde, und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung eines Abschlusstests, sofern ein solcher vorgesehen ist.
  8. Absatz 7Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (Paragraph 3, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. Paragraph 16, Absatz 4,, 5 und 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen.
  9. Absatz 8Paragraphen 14 bis 17 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG gelten sinngemäß.

§ 6b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 6 b, <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 6c

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 6 c, <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 6d

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 6 d, <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 6e

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 6 e,

§ 7

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Text

entfällt

Paragraph 7 <, b, r, /, >, S, t, e, l, l, e, n, a, u, s, s, c, h, r, e, i, b, u, n, g,, Objektivierungsverfahren

Paragraph 8, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, gilt sinngemäß.

§ 8

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Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung auf eine hinsichtlich der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse bestimmte Planstelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Planstelle frei ist und alle Erfordernisse für die Ernennung in das Dienstverhältnis im allgemeinen (Paragraph 4,) sowie für die Erlangung der Planstelle im besonderen (Paragraph 6,) erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen Richtlinien für die Ernennung als öffentlich-rechtliche Bedienstete zu erlassen.
  3. Absatz 3Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, kann die Ernennung auf eine nach Verwendungsgruppe und Dienstklasse höhere Planstelle erfolgen.

§ 9

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Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, P, r, o, v, i, s, o, r, i, s, c, h, e, s und definitives
Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird, wenn die besonderen Erfordernisse für die Definitivstellung erfüllt sind, nach vier Jahren definitiv.
  2. Absatz 2In die provisorische Dienstzeit können die für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden. Die bei der Anstellungsgemeinde geleisteten Dienstzeiten sind zur Gänze in die provisorische Dienstzeit einzurechnen. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten sinngemäß für Dienstzeiten bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband sowie bei vergleichbaren Einrichtungen eines ausländischen Staates, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
  3. Absatz 3Das provisorische Dienstverhältnis kann durch schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe von Gründen möglich. Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Gründe für die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses sind:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der besonderen Erfordernisse für die Definitivstellung,
    2. Ziffer 2
      durch amtsärztliches Gutachten festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,
    3. Ziffer 3
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. Ziffer 4
      pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten.
  5. Absatz 5Während eines Disziplinarverfahrens und während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sowie innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens oder nach Aufhebung der Maßnahme wird das Dienstverhältnis nicht definitiv. Eine Kündigung in dieser Zeit ist jedoch nur wirksam, wenn sie dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten während der im Absatz eins, bestimmten Frist bekanntgegeben wurde oder wenn das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe endet. Ist das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe beendet worden, so wird das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt definitiv, zu dem es ohne das Disziplinarverfahren oder die Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 definitiv geworden wäre.

§ 10

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, s, b, e, s, c, h, e, i, d,, Begründung des
Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsIm Ernennungsbescheid sind anzuführen:
    1. Ziffer eins
      der betreffende Gemeinderatsbeschluß und die gesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      die Planstelle (Verwendungsgruppe, Dienstklasse),
    3. Ziffer 3
      der Tag der Wirksamkeit der Ernennung,
    4. Ziffer 4
      ein Hinweis, daß auf das Dienstverhältnis das K-DRG 1994 und das K-GBG Anwendung findet.
  2. Absatz 2Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.
  3. Absatz 3Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
  4. Absatz 4Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von Absatz eins und 2 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginns der Ernennung (Absatz eins,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginns, angetreten wird.
  5. Absatz 5Im Fall des Absatz 4, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

§ 11

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Paragraph 11 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, auf eine andere Planstelle,
Überstellung in eine andere
Verwendungsgruppe

  1. Absatz einsDie Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis.
  2. Absatz 2Die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist zulässig, wenn die Ernennungserfordernisse, die für diese Verwendungsgruppe gelten, erfüllt sind. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe und die Überstellung aus einer Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe der Beamten in handwerklicher Verwendung und umgekehrt ist nur mit schriftlicher Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zulässig. Paragraph 146, Absatz eins a, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beförderungsverhältnisse beim Lande durch Verordnung zu bestimmen, welche Dienstzeit öffentlich-rechtliche Bedienstete mindestens zurückgelegt haben müssen, um auf eine Planstelle einer höheren Dienstklasse ernannt werden zu können. Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt werden. Paragraph 181, Absatz eins a, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden.

§ 12

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Paragraph 12 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 13

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Paragraph 13 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, g, e, l, ö, b, n, i, s,

  1. Absatz einsDer öffentlich-rechtliche Bedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen:

    „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflicht gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“

  2. Absatz 2Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.

§ 14

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Paragraph 14 <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, s, t, a, n, d, e, s, a, u, s, w, e, i, s,

  1. Absatz einsÜber jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift;
    2. Ziffer 2
      Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten, wobei die Bestimmungen über die Schwägerschaft sinngemäß für die Verwandten des eingetragenen Partners gelten;
    3. Ziffer 3
      Studien, Befähigung, Sprache und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
    4. Ziffer 4
      Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
    5. Ziffer 5
      Diensteigenschaft, Angabe der Daten der Ernennung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung;
    6. Ziffer 6
      Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
    7. Ziffer 7
      Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
    8. Ziffer 8
      Vorrückungen, Beförderungen;
    9. Ziffer 9
      erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
    10. Ziffer 10
      die durchschnittlichen Leistungsfeststellungen und bei einer Leistungsfeststellung als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Feststellung nach Paragraph 15, Absatz 10, getroffene Verfügung;
    11. Ziffer 11
      Disziplinarstrafen;
    12. Ziffer 12
      Versetzung in den Ruhestand sowie Verfügungen über die Wiederaufnahme in den Dienststand;
    13. Ziffer 13
      Auflösung des Dienstverhältnisses;
    14. Ziffer 14
      Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
  2. Absatz 2Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
  3. Absatz 3Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Veränderungen bei seinen Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügung der Dienstbehörden beruhen, binnen zwei Wochen dem Bürgermeister anzuzeigen.

§ 14a

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Paragraph 14 a, <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g und Außerdienststellung
wegen Ausübung bestimmter Funktionen

Paragraphen 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14b

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Paragraph 14 b, <, b, r, /, >, M, i, t, a, r, b, e, i, t, e, r, g, e, s, p, r, ä, c, h,

  1. Absatz einsVorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihnen direkt unterstellten Beamten ein strukturiertes Mitarbeitergespräch zu führen.
  2. Absatz 2Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeitergespräches sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.
  3. Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Mitarbeiters ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf der Mitarbeiter eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf der Vorgesetzte seinen Dienstvorgesetzten beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeitergespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, dem Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen und dem Personalakt anzuschließen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeitergesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzulegen, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind.

§ 15

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2. Unterabschnitt
Leistungsfeststellung

Paragraph 15 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 16, Absatz eins,) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.
  2. Absatz 2Vorgesetzter ist der leitende Gemeindebeamte, für den leitenden Gemeindebeamten selbst der Bürgermeister.
  3. Absatz 3Der Vorgesetzte hat über den provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Der Vorgesetzte hat über den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten, wenn er feststellt, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr einen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, der mit der letzten Feststellung der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mehr übereinstimmt. Über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten darf im Sinne dieses Absatzes nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
  5. Absatz 5Die Absicht, einen Bericht zu erstatten hat der Vorgesetzte dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 16, Absatz eins,) zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr, für welches er nicht zu beurteilen war, eine bessere als die letzte Leistungsfeststellung angemessen sei.
  7. Absatz 7Auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten hat die Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 16, Absatz eins,) für jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen.
  8. Absatz 8Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit und die Auffassung;
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
    4. Ziffer 4
      die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst;
    5. Ziffer 5
      der Erfolg der Verwendung.
  9. Absatz 9Die Leistungsfeststellung hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Leistungsfeststellung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich- rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht, auf „entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
  10. Absatz 10Lautet die Leistungsfeststellung auf „entsprechend“ oder auf „nicht entsprechend“, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, über den zweimal die Feststellung „nicht entsprechend“ getroffen worden ist, obwohl er nachweislich ermahnt wurde, gilt mit Rechtskraft der zweiten Feststellung als entlassen. Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, Art. römisch III Ziffer 3,)
  11. Absatz 11entfällt
  12. Absatz 12entfällt
  13. Absatz 13Wurde die Leistung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit „nicht entsprechend festgestellt, so ist über ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das sich die Feststellung „nicht entsprechend“ bezog. Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in diesem Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen.
  14. Absatz 14Der Leistungsfeststellungsbescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
  15. Absatz 15Für das Verfahren betreffend die Leistungsfeststellung sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden.

§ 16

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission hat zu bestehen aus
    1. Litera a
      einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich der Dienstort des betroffenen Beamten befindet, oder dessen Stellvertreter,
    3. Litera c
      zwei Bürgermeistern,
    4. Litera d
      je zwei Gemeindebediensteten aus jeder Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe.
  3. Absatz 3    entfällt
  4. Absatz 4    entfällt
  5. Absatz 5Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a,, Litera c und Litera d, sind von der Landesregierung auf die Dauer eines Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
  6. Absatz 6Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nach Absatz 2, Litera a,, c und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
  7. Absatz 7Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen Bedienstete nicht bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, über die eine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2, oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, verhängt worden ist, oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
  8. Absatz 8Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  9. Absatz 9Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Litera a
      die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
    3. Litera c
      das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
  11. Absatz 11Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 16a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 16 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, vor der Leistungsfeststellungskommission

  1. Absatz einsAn einer Sitzung der Leistungsfeststellungskommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b und c und diejenigen beiden Mitglieder nach Absatz 2, Litera d, teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören, wie der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. War eine Bestellung von Mitgliedern nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, nicht möglich, so haben an der Sitzung der Leistungsfeststellungskommission zwei sonstige Mitglieder nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, teilzunehmen, die einer höheren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören als der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist.
  2. Absatz eins aDer Vorsitzende hat für die gesamte Funktionsperiode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Leistungsfeststellungskommission eintreten. Der Vorsitzende hat die Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission und die Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
  3. Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  4. Absatz 3Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
  5. Absatz 4Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für sie in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde oder als Bürgermeister geltenden Reisegebührenvorschriften. Der Anspruch auf Reisegebühren besteht gegenüber dem Land.
  6. Absatz 5Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

§ 17

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Text

3. Unterabschnitt
Pflichten des Beamten

Paragraph 17 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Pflichten

  1. Absatz einsDer öffentlich-rechtliche Bedienstete hat sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienste zu widmen und die Pflichten seines Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, sowie alles zu vermeiden und hintanzuhalten, was diesen abträglich sein oder den geordneten Gang der Verwaltung beeinträchtigen könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren. Er hat den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen. Er hat den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das die Weisung erteilende Organ auf allfällige Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies in den Akten festzuhalten.
  3. Absatz 3Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Art und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.
  4. Absatz 4Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.
  5. Absatz 5Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, seinen Wohnort so zu wählen, daß er seinen dienstlichen Obliegenheiten nachkommen kann. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat den jeweiligen Wohnort dem Bürgermeister bekanntzugeben.
  6. Absatz 6Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auch im Ruhestand zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

§ 18

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Text

Paragraph 18 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, ä, f, t, s, k, r, e, i, s,, Versetzung

  1. Absatz einsJeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund des Geschäftskreises seiner Verwendungsgruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
  2. Absatz 2Der öffentlich-rechtliche Bedienstete kann durch den Gemeinderat aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
  3. Absatz 3Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen.
  4. Absatz 4Einer Versetzung gleichzuhalten ist die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
    1. Litera a
      durch die neue Verwendung in der Laufbahn des öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten ist;
    2. Litera b
      die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mindestens gleichwertig ist;
    3. Litera c
      die neue Verwendung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten einer lang dauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.
    Einer Versetzung ist ferner gleichzuhalten die Abberufung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer drei Monate nicht übersteigt. Absatz 4, findet ferner keine Anwendung auf die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten.
  6. Absatz 6Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter öffentlich-rechtlicher Bediensteter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
  7. Absatz 7Ist die Versetzung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Bedienstete hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  8. Absatz 8Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
  9. Absatz 9Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  10. Absatz 10Die Absatz 4,, 6, 7 und 8 finden keine Anwendung auf Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der einzelnen Dienststellen nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Dies gilt in gleicher Weise für den auf Grund der nach Paragraph 29, Absatz eins, geltenden Bestimmungen möglichen Fall der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes an einen Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist.

§ 18a

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 18 a, <, b, r, /, >, Z, u, w, e, i, s, u, n, g,

Der 3a. Abschnitt des K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    die Zuweisung und der Widerruf der Zuweisung mit Bescheid des Gemeinderates zu erfolgen hat,
  2. Litera b
    für den Abschluss des Personalübereinkommens der Gemeinderat zuständig ist,
  3. Litera c
    der Rechtsträger mit Bescheid des Gemeinderates mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes iSd Paragraph 42 d, K-DRG 1994 zu betrauen ist. Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ des Rechtsträgers an die Weisungen des nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Organs der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Rechtsträgers ist die Berufung an das nach diesem Gesetz jeweils zuständige Organ zulässig.

§ 18b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 18 b, <, b, r, /, >, T, e, l, e, a, r, b, e, i, t,

  1. Absatz einsParagraph 36 a, des K-DRG 1994 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 36 a, Absatz 4, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die Kosten entsprechend dem Zeitraum der Anordnung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel trägt. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Telearbeit auf Ansuchen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sind dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die für die regelmäßige Verrichtung von Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen und hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit zu den zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln zu leisten. Davon kann abgewichen werden, wenn der Dienstgeber einen Kostenbeitrag von 50% entsprechend dem Zeitraum der Genehmigung der Telearbeit für die vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für die Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel leistet. Der Kostenbeitrag darf pauschaliert werden, wenn weder dienstliche Interessen noch Interessen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel iSd Absatz 2 und 3 sind eine der Telearbeit angemessene Ausstattung mit Computer und Mobiltelefon. Über die in den vorhergehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen des Dienstgebers sind zulässig.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber hat dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Genehmigung der Telearbeit geendet hat.
  6. Absatz 6Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust, Austritt, Entlassung oder Kündigung binnen drei Jahren ab Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit jenen Teil des Kostenbeitrages (Absatz 2 und Absatz 3,) zu ersetzen, der sich auf den Zeitraum nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, wenn die Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch aufrecht ist. Der Ersatz des Kostenbeitrages entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Jahren nach Anordnung oder Genehmigung der Telearbeit geendet hat,
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis vom öffentlich-rechtlich Bediensteten durch begründeten vorzeitigen Austritt oder berechtigten Austritt nach Paragraph 33, des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, oder Paragraph 15 r, Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, aufgelöst worden ist.

§ 19

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Text

Paragraph 19 <, b, r, /, >, A, m, t, s, v, e, r, s, c, h, w, i, e, g, e, n, h, e, i, t,

  1. Absatz einsDer Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  6. Absatz 6Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.

§ 20

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Paragraph 20 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, l, i, c, h, e, Unterstellung, Pflichten des
leitenden Gemeindebeamten

  1. Absatz einsDer öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
  2. Absatz 2Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm unterstellten Gemeindebediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Meldung an den Bürgermeister zu erstatten.
  3. Absatz 3Dem leitenden Gemeindebeamten obliegt insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit.
  4. Absatz 4Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Gemeindebediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen, ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen.
  5. Absatz 5Die Vorgesetzten sind verpflichtet, Weisungen auf Antrag des Weisungsempfängers schriftlich zu erteilen. Paragraph 45, Absatz eins a, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 74, K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.

§ 21

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Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, e, n, k, a, n, n, a, h, m, e,

  1. Absatz einsDem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke iSd Absatz eins,
  3. Absatz 3Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Bürgermeister hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Bürgermeister innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 22

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4. Unterabschnitt
Dienstzeit

Paragraph 22 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. Ziffer eins
    Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. Ziffer 2
    Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. Ziffer 3
    Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
  4. Ziffer 4
    Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.

§ 23

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Paragraph 23 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, z, e, i, t,

  1. Absatz einsWenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
  2. Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach Paragraph 48 b, K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst. Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, darf die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche und auch auf weniger als fünf Tage aufgeteilt werden. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
  3. Absatz 3Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch den Gemeinderat, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten. Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindebediensteten an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindebediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.
  4. Absatz 4Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach Paragraph 36, abzugelten.
  5. Absatz 4 aDer Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit behält der Gemeindebedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem der Gemeindebedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für den den Dienst verrichtenden Gemeindebediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.
  6. Absatz 5Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.
  7. Absatz 6Der Beamte, für den keine gleitende Dienstzeit eingeführt wurde, hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 22,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen zur Anordnung der Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können,
    4. Ziffer 4
      der öffentlich-rechtliche Bedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet. Ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  8. Absatz 7Der Bereitschaftsdienst (Paragraph 50, K-DRG 1994) ist in einem Dienstplan festzulegen, der möglichst frühzeitig jedenfalls aber zwei Wochen vor Beginn des Bereitschaftsdienstes bekanntzugeben ist.
  9. Absatz 7 aWerktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 29 b, abzugelten.
  10. Absatz 8Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  11. Absatz 9Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Absatz 6 und 7a sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 8, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 8, anzuwenden.

§ 23a

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Paragraph 23 a, <, b, r, /, >, G, l, e, i, t, z, e, i, t,

  1. Absatz einsFür Beamte in der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Beamte Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit). Der Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr festgelegt werden. Ferner ist eine Kernzeit festzulegen, in der der Beamte jedenfalls seine dienstliche Tätigkeit ausüben muss. Es ist vorzusorgen, dass innerhalb einer Gleitzeitperiode von drei Monaten die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung von Absatz 4, erreicht und nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Für Gemeindebeamte mit gleitender Dienstzeit ist der Dienstplan (Paragraph 23, Absatz 2,) in Form der Festlegung der fiktiven Normaldienstzeit festzusetzen. Die fiktive Normaldienstzeit gibt die uhrzeitmäßige Lage der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit an. Paragraph 23, Absatz 2, gilt sinngemäß. Bei Teilzeitbeschäftigten darf auf Antrag von der gleichmäßigen Aufteilung der Wochendienstzeit auf die Arbeitstage der Woche abgewichen werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat der Beamte seine tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Ein Gleitzeitguthaben entsteht durch Überschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Es darf höchstens 24 Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Gleitzeitschulden entstehen durch Unterschreiten der fiktiven Normaldienstzeit. Sie dürfen höchstens zehn Stunden/Gleitzeitperiode betragen. Ergeben sich höhere Gleitzeitguthaben oder höhere Gleitzeitschulden, so hat der Beamte dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu begründen. Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, ist es nach den Vorschriften des Paragraph 29 a, abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen.
  5. Absatz 5Liegen bei Beendigung des Dienstverhältnisses Gleitzeitschulden vor, so sind diese mit finanziellen Forderungen des Beamten gegenüber dem Dienstgeber nach diesem Gesetz gegenzurechnen.
  6. Absatz 6Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen erbracht wird. Der Anordnung von Überstunden ist Folge zu leisten. Paragraph 23, Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 23b

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Text

Paragraph 23 b, <, b, r, /, >, H, ö, c, h, s, t, g, r, e, n, z, e, n, der Dienstzeit, Ruhepausen, Ruhezeit, Nachtarbeit und Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraphen 48 a bis 48f K-DRG 1994 gelten sinngemäß. Paragraphen 51 bis 55 K-DRG 1994 gelten mit der Maßgabe, daß für Maßnahmen nach Paragraph 51, der Gemeinderat zuständig ist.

§ 23c

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Text

Paragraph 23 c,
Pflegeteilzeit

Paragraph 55, a K-DRG 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig ist.

§ 23d

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Text

Paragraph 23 d, <, b, r, /, >, S, a, b, b, a, t, i, c, a, l,

  1. Absatz einsDer Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
  2. Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und dem Bürgermeister zu vereinbaren. Der Bürgermeister darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Gemeindebediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Gemeindebediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

§ 23e

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Text

Paragraph 23 e, <, b, r, /, >, B, e, z, ü, g, e, während des Sabbaticals

  1. Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 23 d, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
    1. Ziffer eins
      seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
    2. Ziffer 2
      dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
    entspricht.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
  3. Absatz 3Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder wird das Sabbatical vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Gemeindeforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 148, K-DRG 1994 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Gemeindeforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Gemeindeforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  4. Absatz 4Fällt das Dienstjubiläum nach Paragraph 165, K-DRG 1994 in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach Paragraph 23 e, gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.
  5. Absatz 5Der einmaligen Entschädigung nach Paragraph 165 a, K-DRG 1994 des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 23 d, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 23 e, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.

§ 24

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5. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten

Paragraph 24 <, b, r, /, >, A, n, z, e, i, g, e, der Dienstverhinderung

  1. Absatz einsAußer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten vom Dienste wegbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Bürgermeister es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
  3. Absatz 3Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung des Bürgermeisters einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
  4. Absatz 4Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Beamte hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.

§ 25

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Paragraph 25 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, ä, u, m, u, n, g, des Dienstes

  1. Absatz einsWiederholte unentschuldigte Versäumnis der Dienststunden oder ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienste sind im Disziplinarwege zu ahnden.
  2. Absatz 2Der öffentlich-rechtliche Bedienstete verliert für die Zeit seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit den Anspruch auf die Dienstbezüge.

§ 26

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Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, w, e, g,

  1. Absatz einsDer Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3Meldungen nach Paragraph 58, Absatz eins c und Paragraph 58 a, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 27

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6. Unterabschnitt
Rechte des Beamten, Gehaltsrecht

Paragraph 27 <, b, r, /, >, B, e, z, ü, g, e,

  1. Absatz einsDem Beamten gebühren Monatsbezüge (Absatz 2,) und Sonderzahlungen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Zulage nach Paragraph 11, Absatz 5,, Ergänzungszulage).
  3. Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 178, K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 28

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 28 <, b, r, /, >, G, e, h, a, l, t, des Beamten der Allgemeinen Verwaltung

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
  2. Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte
             der Verwendungsgruppe A – Höherer Gemeindedienst:  Dienstklassen römisch III bis römisch IX,
             der Verwendungsgruppe B – Gehobener Gemeindedienst:  Dienstklassen römisch III bis römisch VII,
             der Verwendungsgruppe C – Gemeindefachdienst:   Dienstklassen römisch III bis römisch fünf,
             der Verwendungsgruppe D – Mittlerer Gemeindedienst:  Dienstklassen römisch III und römisch IV,
             der Verwendungsgruppe E – Gemeindehilfsdienst:   Dienstklasse römisch III.
    Der Beamte ist bei seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch III einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Ernennung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist in der Anlage 1 festgesetzt.
  4. Absatz 4Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Absatz 2, letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

§ 28a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 28 a, <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, a, l, t, e, r, s, z, u, l, a, g, e, des Beamten der Allgemeinen Verwaltung

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt:

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchste Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Die Paragraphen 143 und 144 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.

§ 28b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 28 b, <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
  2. Absatz 2Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
  3. Absatz 3Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach Paragraph 28 und Paragraph 28 d, sowie Paragraph 70, Absatz 3,

§ 28c

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Text

Paragraph 28 c, <, b, r, /, >, fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
  2. Absatz 2Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.

§ 28d

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Paragraph 28 d, <, b, r, /, >, G, e, h, a, l, t, des Beamten in handwerklicher Verwendung

  1. Absatz einsDas Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufen bestimmt.
  2. Absatz 2Es kommen in Betracht für Beamte
             der Verwendungsgruppen P1 und P2:  Dienstklassen römisch III bis römisch fünf,
             der Verwendungsgruppe P3:   Dienstklassen römisch III und römisch IV,
             der Verwendungsgruppen P4 und P5:  Dienstklasse römisch III.
    Paragraph 28, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 4 festgesetzt.
  4. Absatz 4Für das Gehalt der Dienstklassen römisch IV und römisch fünf sind die in der Anlage 1 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
  5. Absatz 5Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 28e

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Paragraph 28 e, <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, a, l, t, e, r, s, z, u, l, a, g, e, des Beamten in handwerklicher Verwendung

Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die Paragraphen 143 und 144 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.

§ 28f

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Text

Paragraph 28 f, <, b, r, /, >, K, i, n, d, e, r, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDen Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt – soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1% des Gehalts der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    1. Ziffer eins
      eigene Kinder,
    2. Ziffer 2
      legitimierte Kinder,
    3. Ziffer 3
      Wahlkinder,
    4. Ziffer 4
      sonstige Kinder,
    wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  2. Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Gehaltes der Gehaltsklasse 2, Gehaltsstufe 1 einer Gemeindemitarbeiterin nach dem K-GMG monatlich übersteigen.
  3. Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
  4. Absatz 4Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  5. Absatz 5Der Beamte ist verpflichtet, dem Bürgermeister alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
  6. Absatz 6Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 29

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen zum Gehaltsrecht

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
    1. Litera a
      Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes oder sonstiger Zuwendungen, die den in diesem Gesetz festgelegten Beträgen dem Grunde nach vergleichbar sind, zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretungen auf Bundesebene, dann ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen, sofern keine Vereinbarung nach Litera b, geschlossen wurde;
    2. Litera b
      wird eine Vereinbarung im Sinn der Litera a, zwischen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, und dem Kärntner Gemeindebund abgeschlossen, so ist diese Vereinbarung der Erhöhung zu Grunde zu legen.
    Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 2Sofern in Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten den Landesbeamten Zuschüsse gewährt werden, stehen sie im selben Ausmaß auch den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten zu.
  3. Absatz 3Allfällige durch den Gemeinderat gewährte Naturalbezüge sind nach ihrem jeweiligen Wert in die Dienstbezüge einzurechnen.
  4. Absatz 4Dem Beamten gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins und 2 K-DRG 1994 Ersatz für die vom Beamten getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ausmaß von Mehrleistungen und den Grad der zusätzlichen Belastung bestimmter Kategorien von Gemeindebediensteten durch Verordnung Mindestsätze der für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vorgesehenen Nebengebühren festzulegen.
  6. Absatz 6Nebengebühren, welche die in der Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Mindestsätze überschreiten, sowie pauschalierte Nebengebühren, die nicht in der Verordnung nach Absatz 5, angeführt sind, hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.

§ 29a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 29 a, <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n, v, e, r, g, ü, t, u, n, g und Mehrleistungsvergütung

  1. Absatz einsDem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 23,),
    1. Litera a
      die nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 23, Absatz 8, Litera c, oder Absatz 9, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,

    eine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.

  2. Absatz 2Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 23, Absatz 8, Litera b, oder Absatz 9, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 23, Absatz 8, Litera c, oder Absatz 9, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
  3. Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 23, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (Paragraph 27, Absatz 2,) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.
  4. Absatz 4Der Zuschlag beträgt
    1. Ziffer eins
      für Überstunden gemäß Paragraph 23, Absatz 8,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 50%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
    2. Ziffer 2
      für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 23, Absatz 9,
      1. Litera a
        außerhalb der Nachtzeit 25%,
      2. Litera b
        während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

    der Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.

  5. Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
  6. Absatz 6Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
  7. Absatz 7Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 23, Absatz 9,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 29b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 29 b, <, b, r, /, >, S, o, n, n, - und Feiertagsvergütung
(Sonn- und Feiertagszulage)

  1. Absatz einsSoweit in Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 29 a, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 29 a, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. Absatz 5Dem unter Absatz 4, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  6. Absatz 5 aDem unter Absatz 4, fallenden Beamten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  7. Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
  8. Absatz 7Paragraph 29 a, Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 30

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 30 <, b, r, /, >, A, b, f, e, r, t, i, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  3. Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so besteht nach diesem Gesetz dann kein Anspruch, wenn die Abfertigung von einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband bereits geleistet und nicht zurückerstattet worden ist. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche zur selben Gebietskörperschaft geht im Fall der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor. Die vorstehenden Bestimmungen – mit Ausnahme der Ziffer 2, Litera b, zweiter Fall – sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des Absatz 3,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
      1. Litera a
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
      2. Litera b
        bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
  5. Absatz 5Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Absatz 3, nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
             3 Jahren das Zweifache,
             5 Jahren das Dreifache,
             10 Jahren das Vierfache,
             15 Jahren das Sechsfache,
             20 Jahren das Neunfache,
             25 Jahren das Zwölffache
    des Monatsbezuges.
  6. Absatz 6Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 3, einzurechnen.
  7. Absatz 7Wird ein Beamter, der gemäß Absatz 3, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  8. Absatz 8Die gemäß Absatz 7, zurückzuerstattende Abfertigung ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband. Die Paragraphen 148, Absatz 2 und 149 Absatz 4, K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Der Abfertigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 23 d, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine Abfertigung gebührt, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 23 e, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.

§ 31

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 31 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
    1. Litera a
      in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, und die nach den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat, oder
    2. Litera b
      einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
  2. Absatz 2Die Verwendungszulage ist in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zu bemessen.
  3. Absatz 3Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Litera a, darf 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Litera b, beträgt 50 v. H. des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen Gehalt und der ersten Stufe der bewerteten Dienstklasse, höchstens jedoch 6 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
  5. Absatz 5Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.
  6. Absatz 6Leistet der öffentlich-rechtliche Bedienstete die im Absatz eins, angeführten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 maßgebend sind.

§ 32

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 32 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 33

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

7. Unterabschnitt
Sonstige Rechte des Beamten

Paragraph 33 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, - und Arbeitskleidung

Inwieweit der öffentlich-rechtliche Bedienstete zum Tragen einer Dienst- und Arbeitskleidung oder eines Dienst- und Arbeitsabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt der Gemeinderat mit Verordnung. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Kleidung oder das Abzeichen dann zur Verfügung zu stellen sind, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutze, insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes, notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist.

§ 34

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, E, r, h, o, l, u, n, g, s, u, r, l, a, u, b,

  1. Absatz einsDer Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
  2. Absatz 2Paragraphen 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. Paragraph 70, Absatz 3, des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.
  3. Absatz 3Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
    1. Ziffer 10
      v.H.
      16 Stunden
       
    2. Ziffer 30
      v.H.
      32 Stunden
       
    3. Ziffer 50
      v.H.
      40 Stunden
       
    4. Ziffer 60
      v.H.
      48 Stunden
       
    Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  4. Absatz 4Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240 Stunden nicht übersteigen.

§ 35

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 35 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, b, e, f, r, e, i, u, n, g,

  1. Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht und ärztlich überwacht wird.
    Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 3Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 36

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 36 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 37

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

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Paragraph 37 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, u, r, l, a, u, b,

  1. Absatz einsDem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  3. Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen nicht mehr als ein Monat dauern soll, ist der Bürgermeister, und zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als ein Monat dauern soll, der Gemeinderat berufen.
  5. Absatz 5Dem Beamten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung und
    2. Ziffer 2
      Fortbildungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer oder mehreren nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisationen oder im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr
    im Gesamtausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten pro Jahr.

§ 38

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, K, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b,

Paragraphen 79,, 79a und 79c K-DRG 1994 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 79, K-DRG 1994, der ununterbrochen mehr als einen Monat dauern soll, der Gemeinderat zuständig ist.

§ 38a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 38 a, <, b, r, /, >, F, a, m, i, l, i, e, n, h, o, s, p, i, z, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz K-DRG 1994 sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Ziffer eins
      Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
    2. Ziffer 2
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. Ziffer 3
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 53,, 54 und 55 Absatz eins, K-DRG 1994 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5    Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 147, Absatz 11, K-DRG 1994 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 147, Absatz 3 und 4 K-DRG 1994 anzuwenden.
  6. Absatz 6Mit den betreuten Personen iSd Absatz eins und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
  7. Absatz 7Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Der Beamte hat dem Bürgermeister den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Der Bürgermeister kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.

§ 39

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

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Paragraph 39 <, b, r, /, >, A, u, s, h, i, l, f, e, n und Gehaltsvorschüsse

  1. Absatz einsIn besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine Aushilfe bewilligen.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Bürgermeister einen unverzinslichen Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Monatsbezügen gewähren.
  3. Absatz 3Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Gehaltsvorschuß bewilligt werden.
  4. Absatz 4Zur Deckung eines beim Ableben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforderungen sowie der Todfallsbeitrag herangezogen werden.
  5. Absatz 5Die Gewährung eines erweiterten Gehaltsvorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, obliegt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat.

§ 40

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

8. Unterabschnitt
Sonstige Bestimmungen

Paragraph 40 <, b, r, /, >, P, e, n, s, i, o, n, s, b, e, i, t, r, ä, g, e,

  1. Absatz einsDer Beamte des Dienststandes hat die Pensionsbeiträge nach dem K-DRG 1994 zu entrichten. Der Beamte des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen haben die Beiträge von den monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem römisch fünf. Teil des K-DRG 1994 und von der Nebengebührenzulage nach dem römisch VI. Teil des K-DRG 1994 zu entrichten. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.
  2. Absatz 2Während der Rahmenzeit nach Paragraph 23 d, umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 167, K-DRG 1994 die in Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 287, Absatz eins, K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus Paragraph 23 e, Absatz eins und 2 ergibt.
  3. Absatz 3Eine Rückzahlung von Pensionsbeiträgen findet in keinem Falle statt.

§ 41

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 41 <, b, r, /, >, K, r, a, n, k, e, n, f, ü, r, s, o, r, g, e,

  1. Absatz einsSoweit die öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versichert sind, stellen die Gemeinden als Träger der Diensthoheit durch eigene, allenfalls auch gemeinsame Krankenfürsorgeeinrichtungen zumindest die Leistungen sicher, die für Bundesbeamte vorgeschrieben sind.
  2. Absatz 2Die Kosten für eine Krankenfürsorgeeinrichtung nach Absatz eins, sind von der Gemeinde und den öffentlich-rechtlichen Bediensteten je zur Hälfte zu tragen.
  3. Absatz 3Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten können Beihilfen gewährt werden, insbesondere zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch Krankheit oder Wiederherstellung seiner Gesundheit oder durch Krankheit oder Wiederherstellung der Gesundheit seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Kinder erwachsen.

§ 42

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 42 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, w, e, i, s, u, n, g, s, b, e, t, r, ä, g, e,

  1. Absatz einsDie nach dem 31. Dezember 1960 vom Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbeträge sowie sonstige nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Überweisungsbeträge sind von den in Betracht kommenden Anstellungsgemeinden an das Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen.
  2. Absatz 2Die durch die Gemeinden an den Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbeträge für ausgeschiedene Gemeindebeamte sind durch das Gemeinde-Servicezentrum in jenem Ausmaß zu ersetzen, welches sich bei termingerechter Leistung durch die Gemeinden ergeben hätte.

§ 43

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 43 <, b, r, /, >, R, u, h, e, b, e, z, ü, g, e,, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge

  1. Absatz einsRuhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, richten sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010.
  3. Absatz 3Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd Paragraph 234, Absatz 2, des K-DRG 1994.

§ 43a

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Paragraph 43 a,
Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger
als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
  2. Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Absatz eins, angeführten Angelegenheiten, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
  3. Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Absatz eins und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 SV-EG genannt sind.

§ 44

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 44 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, e, n, t, s, a, g, u, n, g,

  1. Absatz einsJeder öffentlich-rechtliche Bedienstete ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen schriftlich dem Dienst zu entsagen.
  2. Absatz 2Die Dienstentsagung bedarf der Annahme durch den Bürgermeister. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder der öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienstverhältnis mit Geldverbindlichkeiten belastet ist.
  3. Absatz 3Wird die Entsagung angenommen, so hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete seine Amtsgeschäfte in Ordnung zu übergeben.
  4. Absatz 4Durch die Dienstentsagung verliert der öffentlich-rechtliche Bedienstete für sich und seine Familienangehörigen alle Rechte, die mit der Anstellung verbunden sind.

§ 45

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

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Paragraph 45 <, b, r, /, >, E, n, t, l, a, s, s, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Entlassung erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister durchzuführen.
  2. Absatz 2Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen gehen aller ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Rechte verlustig.

§ 46

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch III. Abschnitt
Gemeinde-Servicezentrum

Paragraph 46 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 46a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 46 a, <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 46b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 46 b, <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 47

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 47 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n, des Gemeinde-Servicezentrums

  1. Absatz einsDem nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz eingerichteten Gemeinde-Servicezentrum obliegen folgende Aufgaben nach diesem Gesetz:
    1. Litera a
      als Hilfsorgan der Gemeinde die Liquidation aller im römisch fünf. und römisch VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sowie im Kärntner Pensionsgesetz 2010 geregelten finanziellen Ansprüche oder diesen entsprechende Ansprüche auf Grund früherer gesetzlicher Regelungen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach öffentlich-rechtlichen Bediensteten, wie insbesondere Ruhebezüge, Zulagen und Abfertigungen, auf deren Auszahlung im Einzelfall Anspruch besteht;
    2. Litera b
      als Hilfsorgan der Gemeinde die Erfüllung der sich aus Litera a, ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Bund;
    3. Litera c
      als Hilfsorgan der Gemeinde die Führung der erforderlichen Unterlagen über alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden, aus denen die im Personalstandesausweis (Paragraph 14,) angeführten Daten und die hiefür maßgebenden Belege hervorgehen;
    4. Litera d
      die Beratung der Gemeinden und der Gemeindebeamten in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten;
    5. Litera e
      Ersatz der von den Gemeinden gemäß Paragraph 311, ASVG geleisteten Überweisungsbeträge in jenem Ausmaß, welches sich bei termingerechter Zahlung ergeben hätte;
    6. Litera f
      der Ersatz der von den Gemeinden gemäß Paragraph 30, geleisteten Abfertigungen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen oder gestanden sind, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das Gemeinde-Servicezentrum ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörde und der Personalverwaltung sind. Die Verpflichtung und Ermächtigung erstreckt sich auch auf Daten von Angehörigen und Hinterbliebenen des angeführten Personenkreises.
  3. Absatz 3Die den Gemeinden zustehende Diensthoheit über die öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird durch die Tätigkeit des Gemeinde-Servicezentrums als Hilfsorgan der Gemeinden nicht berührt.
  4. Absatz 4Wird eine Entscheidung über die Zuerkennung einer Ruhe- oder Versorgungsbezugsleistung iSd Absatz eins, Litera a, rückwirkend aufgehoben, so hat die Anstellungsgemeinde dem Gemeinde-Servicezentrum die getätigten Aufwendungen zu ersetzen.

§ 48

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 48 <, b, r, /, >, A, u, f, b, r, i, n, g, u, n, g, der Mittel

  1. Absatz einsDie zur Erfüllung der in Paragraph 47, angeführten Leistungen des Gemeinde-Servicezentrums erforderlichen Mittel werden durch jährliche Beiträge der Gemeinden, durch die dem Gemeinde-Servicezentrum in einen eigenen Rechnungskreis zuzuführenden Pensionsbeiträge und Beiträge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen (Paragraph 40,), Leistungen der Sozialversicherungsträger (Paragraph 42, Absatz eins,) und allfällige sonstige Einnahmen des Gemeinde-Servicezentrums aufgebracht. Die jährlichen Beiträge dienen auch der Bedeckung der Kosten, die dem Gemeinde-Servicezentrum bei der Besorgung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen (Verwaltungsaufwand), soweit die Leistungen für den Verwaltungsaufwand nicht nach Paragraph 53, durch den vom Land als Träger von Privatrechten geleisteten Betrag gedeckt werden.
  2. Absatz 2Die jährlichen Beiträge der Gemeinden zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, bestehen aus drei Teilbeträgen (Litera a bis c) und sind – unbeschadet der Absatz 3 und 4 – wie folgt zu berechnen:
    1. Litera a
      Die Differenz zwischen den Aufwendungen der einzelnen Gemeinde für die Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins und den Einnahmen der einzelnen Gemeinde aus Pensionsbeiträgen der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) und aus Beiträgen der Beamten des Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen nach Paragraph 40, in dem der Abrechnung vorangegangenen Kalenderjahr sind die bereinigten Pensionsaufwendungen der einzelnen Gemeinde. Die bereinigten Pensionsaufwendungen der einzelnen Gemeinde sind mit dem Faktor römisch eins zu multiplizieren. Der Faktor römisch eins ergibt sich aus der Division von 80 % des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, im Abrechnungsjahr durch die Gesamtsumme der bereinigten Pensionsaufwendungen aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.
    2. Litera b
      Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinde im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, ist mit dem Faktor römisch II zu multiplizieren. Der Faktor römisch II ergibt sich aus der Division von 10% des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, im Abrechnungsjahr durch die Summe der Finanzkraft aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.
    3. Litera c
      Die Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinde ist mit dem Faktor römisch III zu multiplizieren. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, FAG 2017 vor dem 1. Jänner des Abrechnungsjahres maßgebend. Der Faktor römisch III ergibt sich aus der Division von 10 % des ungedeckten Aufwandes des Gemeinde-Servicezentrums für Leistungen nach Paragraph 47, Absatz eins, im Abrechnungsjahr durch die Summe der Einwohnerzahlen aller in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gemeinden. Das sich aus dieser Multiplikation ergebende Produkt ist als Beitrag der Gemeinde zum ungedeckten Aufwand des Gemeinde-Servicezentrums an das Gemeinde-Servicezentrum abzuführen.
  3. Absatz 3Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd Paragraph 81, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, oder bei einer Verwaltungsgemeinschaft iSd Paragraph 81, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, die bereits aufgelöst ist, oder beim Gemeindeverband Karnische Region tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera a, zu erfolgen. Die Beiträge sind den Gemeinden im Weg der Verwaltungsgemeinschaft vorzuschreiben und auf die Gemeinden, die an der betreffenden Einrichtung beteiligt sind oder waren, entsprechend deren Vereinbarung, mangels einer Vereinbarung im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  4. Absatz 4Die jährlichen Beiträge der Gemeinden für Gemeindebeamte, die für den Pensionsfonds, für das Gemeinde-Servicezentrum und für den Kärntner Gemeindebund tätig waren, sind vom Gemeinde-Servicezentrum gesondert zu berechnen. Die Berechnung der Beiträge hat ausschließlich auf Grundlage der bereinigten Pensionsaufwendungen für diese Gemeindebeamten in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera a, zu erfolgen. Die Beiträge sind auf alle Gemeinden, mit Ausnahme der Statutarstädte, im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufzuteilen.
  5. Absatz 5Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden – beginnend mit dem Monat Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres/Vorjahres – monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund des vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Bei den bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu ermittelnden Restraten der jährlichen Beiträge der Gemeinden sind die bis dahin geleisteten elf Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der voraussichtlichen jährlichen Beiträge entsprechend anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.
  6. Absatz 6Überschüsse der Gebarung, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 47, Absatz eins, ergeben, sind in den Haushalt des nachfolgenden Kalenderjahres aufzunehmen.
  7. Absatz 7Kommt eine Gemeinde, das Gemeinde-Servicezentrum oder ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter seinen Leistungspflichten nach Absatz eins bis 5, Paragraph 40,, Paragraph 42 und Paragraph 47, nicht nach, so hat die Landesregierung auf Antrag des Empfangsberechtigten mit Bescheid festzustellen, ob und in welcher Höhe die Leistung zu erbringen ist. Rückständige Leistungen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.

§ 49

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 49 <, b, r, /, >, M, i, t, t, e, i, l, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t, der Gemeinden gegenüber dem Gemeinde-Servicezentrum

  1. Absatz einsVor jeder beabsichtigten Zuerkennung eines Ruhegenusses und nach Tunlichkeit auch vor jeder Zuerkennung eines Versorgungsgenusses haben die Gemeinden dem Gemeinde-Servicezentrum unter Übersendung aller zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig – nach Möglichkeit drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gemeinde-Servicezentrum ist verpflichtet, der Gemeinde die übermittelten Unterlagen und – soweit dies im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit zur Überprüfung möglich ist – eine Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme einschließlich allfälliger Erledigungsentwürfe so rechtzeitig rückzumitteln, daß für den Empfänger des Ruhe- oder Versorgungsgenusses keine Nachteile entstehen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dem Gemeinde-Servicezentrum zu den von dieser zu bestimmenden Zeitpunkten Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß Paragraph 40 und Paragraph 42,, zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche (Paragraph 47, Absatz eins, Litera a und b) haben, erforderlich sind.
  3. Absatz 3Lasten, die dem Gemeinde-Servicezentrum aus der Unterlassung oder aus der mangelhaften Erfüllung einer Mitteilungspflicht (Absatz 2,) erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum alle dienstrechtlichen Verfügungen, die auf den Umfang und die Höhe der vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche Auswirkungen haben – soweit diese Mitteilungen nicht bereits gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erfolgt sind – insbesondere Maßnahmen nach Paragraphen 8,, 11 und 31, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung mitzuteilen.

§ 50

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 50 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, über Streitfälle

Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Gemeinde-Servicezentrum in Angelegenheiten des römisch III. Abschnittes entscheidet die Landesregierung.

§ 51

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 51 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 52

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 52 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 53

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 53 <, b, r, /, >, B, e, i, t, r, a, g, des Landes zum Verwaltungsaufwand

Das Land als Träger von Privatrechten hat als Beitrag zum Verwaltungsaufwand des Gemeinde-Servicezentrums einen Beitrag in der Höhe des 40fachen des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu leisten. Der Beitrag ist in zwei Raten, bis zum 31. März und 30. September eines jeden Jahres, zu entrichten.

§ 54

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch IV. Abschnitt
Disziplinarrecht

Paragraph 54 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, v, e, r, l, e, t, z, u, n, g, e, n,

Öffentlich-rechtliche Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzten, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

§ 55

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 55 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, s, t, r, a, f, e, n,

  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der öffentlich-rechtliche Bedienstete im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. dem Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung Anspruch hat.
  3. Absatz 3Geldstrafen und Geldbußen fließen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu, der (dem) der Bedienstete angehört.

§ 56

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 56 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, m, e, s, s, u, n, g,

  1. Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Hat ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 57

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 57 <, b, r, /, >, fünf e, r, j, ä, h, r, u, n, g,

  1. Absatz einsEin öffentlich-rechtlicher Bediensteter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
    1. Ziffer eins
      innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
    eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
  2. Absatz 2Paragraph 99, Absatz eins a und 2 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 58

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 58 <, b, r, /, >, Z, u, s, a, m, m, e, n, t, r, e, f, f, e, n, von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

  1. Absatz einsWurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 56, vorzugehen.
  2. Absatz 2Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
  3. Absatz 3(entfällt)

§ 59

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 59 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung von Disziplinarverfahren eine Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete einzurichten. Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus
    1. Litera a
      einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich der Dienstort des Beschuldigten befindet, oder dessen Stellvertreter,
    3. Litera c
      zwei Bürgermeistern,
    4. Litera d
      zwei Gemeindebediensteten, jedoch nicht aus jenen Gemeinden, aus denen die Bürgermeister kommen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera a,, Litera c und Litera d, sind von der Landesregierung für die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Für jedes Mitglied der Disziplinarkommission nach Absatz eins, Litera a,, Litera c und Litera d, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, wobei die Ersatzmitglieder für die Gemeindebediensteten nicht aus derselben Gemeinde kommen dürfen wie die Mitglieder.
  3. Absatz 3Wenn der Beschuldigte und ein Mitglied der Disziplinarkommission nach Absatz eins, Litera c, oder d aus derselben Gemeinde kommen, so ist es durch das gemäß Absatz 2, bestellte Ersatzmitglied zu vertreten.
  4. Absatz 4Die Disziplinarkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.
  5. Absatz 5Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 16 a, Absatz 4, gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes – unbeschadet der Regelung des Paragraph 69, – an keine Weisungen gebunden. Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

§ 60

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 60 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 60a

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 60 a, <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, c, h, a, f, t, zur Disziplinarkommission

  1. Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, und über die keine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, verhängt worden ist.
  2. Absatz 2Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung weiterhin auszuüben.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Litera a
      die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
    3. Litera c
      das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
  6. Absatz 6Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 61

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 61 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, a, n, w, a, l, t,

Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in den Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Disziplinarkommission einen rechtskundigen Landesbediensteten als Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.

§ 62

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 62 <, b, r, /, >, P, a, r, t, e, i, e, n,

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 63

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 63 <, b, r, /, >, fünf e, r, t, e, i, d, i, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten verteidigen lassen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
  3. Absatz 3Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall sind öffentlich-rechtliche Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
  5. Absatz 5Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 64

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 64 <, b, r, /, >, A, b, l, e, h, n, u, n, g,

Der Beschuldigte ist berechtigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses zwei Mitglieder der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für die abgelehnten Mitglieder sind deren Ersatzmitglieder einzuberufen.

§ 65

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 65 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, v, e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat nach Durchführung der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen die Disziplinaranzeige unter Anschluß des Personalaktes unverzüglich an die Disziplinarkommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die notwendigen Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
  4. Absatz 4Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen.
  5. Absatz 5Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Fall des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

§ 66

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 66 <, b, r, /, >, fünf e, r, a, n, t, w, o, r, t, l, i, c, h, k, e, i, t, von Beamten des Ruhestandes

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 67

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 67 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, s, t, r, a, f, e, n, für Beamte des Ruhestandes

Disziplinarstrafen sind:

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
  3. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche.

§ 68

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 68 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g,

Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 69

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 69 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,

§ 70

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch fünf. Abschnitt
Elementarpädagogen

Paragraph 70 <, b, r, /, >, E, i, n, s, t, u, f, u, n, g,, Gehalt

  1. Absatz einsElementarpädagogen sind in die Verwendungsgruppe K einzustufen.
  2. Absatz 2Die besonderen Ernennungserfordernisse für Elementarpädagogen richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG.
  3. Absatz 3Das Gehalt der Verwendungsgruppe K ist in der Anlage 5 festgelegt.

§ 71

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 71 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e, für Elementarpädagogen

Den Elementarpädagogen gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß Paragraph 28 c, Sie entspricht bei Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen römisch III bis römisch fünf jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.

§ 72

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 72 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e, für Kindergartenleitung

  1. Absatz einsDer Leiterin eines Kindergartens (Paragraph 13, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 71,) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.

§ 73

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 73,

Der Paragraph 23, Absatz 2, gilt für Elementarpädagogen mit der Maßgabe, daß in die wöchentliche Dienstzeit von 40 Stunden täglich eine Stunde als Vorbereitungszeit einzurechnen ist. Die Vorbereitungszeit ist zur Hälfte am Arbeitsplatz zu verbringen.

§ 74

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 74 <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

Soweit in diesem Abschnitt keine Sonderbestimmungen getroffen wurden, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

§ 75

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 75 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, e,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,
    • Strichaufzählung
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2023,
    • Strichaufzählung
      Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,
    • Strichaufzählung
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,

§ 76

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch VI. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 76 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, s, f, r, i, s, t, e, n,

Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten des Paragraph 18, binnen zwei Monaten und in den Angelegenheiten der Paragraphen 6 d, Absatz 5,, 16 Absatz 10,, 60 Absatz 5 und Paragraph 65, Absatz 4, binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

§ 76a

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 76 a, <, b, r, /, >, S, e, n, a, t, s, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,

Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch Senate zu entscheiden, wenn

  1. Ziffer eins
    darin Disziplinarstrafen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 67, Ziffer 3, verhängt wurden, oder
  2. Ziffer 2
    der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.

§ 77

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch VII. Abschnitt
Geltungsbereich einzelner Bestimmungen

Paragraph 77 <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h, einzelner Bestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 6,, Paragraph 143, Absatz eins und 2, Paragraph 145 und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, gelten für jene Beamte, die seit 1. Juni 1985 nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1958, LGBl. Nr. 19, und dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband aufgenommen worden sind und bei denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 6,, Paragraph 143, Absatz eins und 2, Paragraph 145 und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, treten für diese Beamten mit 1. Juni 1985 in Kraft.
  2. Absatz 2Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Beamten iSd Art. römisch II Absatz 5 bis 7 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1995, ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Paragraph 145, Absatz eins, K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, entfällt. Bei Beamten, welchen vor dem 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, ist Paragraph 165, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Jubiläumszuwendung anstelle von 200% des Monatsbezuges 150% des Monatsbezuges und anstelle von 400% des Monatsbezuges 300% des Monatsbezuges beträgt. Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd Paragraph 165, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, und des Paragraph 165, Absatz eins, des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGB. Nr. 35/1985, oder Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 4, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, keine Anwendung.
  3. Absatz 3Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung iSd Absatz 2, hat bei Beamten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 145, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, und nach Art. römisch VI des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011, bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Absatz 2, nicht zu erfolgen hat,
    1. Ziffer eins
      sind die Paragraphen 143 und 145 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 145, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach Paragraph 70, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, sowie Paragraph 70, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2011,, nicht anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      sind Paragraph 70, Absatz eins und 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
    5. Ziffer 5
      ist Paragraph 165, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, wenn diesen Personen vor 1. Jänner 1987 eine Jubiläumszuwendung gewährt worden ist oder gebührt, weiterhin in der am 31. Dezember 1986 geltenden Fassung anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Paragraph 165, Absatz 2, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, und des Dienstalters nach Paragraph 70, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, Paragraph 145, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Einstufung gemäß Absatz 2, führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Absatz 2, zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Absatz 2, ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.

§ 83

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

römisch VIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 83 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste der betreffenden Gemeinde stehenden, auf Grund einer Dienstordnung oder eines Pragmatisierungsbeschlusses des Gemeinderates zu öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ernannten Bediensteten der Gemeinde sind entsprechend ihrer derzeitigen Stellung im Gemeindedienst in die für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz vorgesehene Verwendungsgruppe und Planstellengruppe überzuführen und in jene Gehaltsstufe dieser Planstellengruppe einzureihen, die den gleichen Gehalt aufweist. Ergibt sich dabei ein Minderbetrag gegenüber den derzeitigen Bezügen, ist dieser durch eine auf den Ruhegenuß nicht anrechenbare Zulage solange auszugleichen, bis die Höhe der derzeitigen Bezüge durch Vorrückung erreicht ist. Sie sind bei dieser Überführung vom Nachweise der auf Grund des Paragraph 6, für die Anstellung auf eine Planstelle festgesetzten besonderen Anstellungserfordernisse befreit, sofern sie die Voraussetzungen für die Planstelle nach den bisherigen Vorschriften erfüllen.
  2. Absatz 2Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vertragsbedienstetenverhältnisse sind entsprechend diesem Gesetze umzuwandeln, falls sie nicht aufgelöst werden. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß. Erklärt sich der bisherige Vertragsbedienstete mit der Umwandlung seines Dienstverhältnisses binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht einverstanden, gilt das Dienstverhältnis mit dem Ablaufe dieser Frist als von der Gemeinde gekündigt.

§ 83b

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 83 b, <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, u, n, g, des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen im Jahr 2023

  1. Absatz einsBeamten, die
    1. Ziffer eins
      in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, oder Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und
    3. Ziffer 3
      in einer Einrichtung oder einem Dienst nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden,
    gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Zulage zum Gehalt in der Höhe von 141,50 Euro.
  2. Absatz 2Die Zulage ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins, zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung. Die Zulage ist in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung einzubeziehen. Darüber hinaus hat die Zulage keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
  3. Absatz 3Beamten, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten, gebührt die Zulage nach Absatz eins und 2 auf Antrag. Anträge sind bis 31. August 2024 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2024 zu erfolgen.

§ 84

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Paragraph 84 <, b, r, /, >, S, c, h, l, u, ß, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Beginne des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle das Dienstrecht und Besoldungsrecht der öffentlichen Gemeindebediensteten regelnden Vorschriften und Anordnungen ihre Wirksamkeit. Unberührt bleibt das als landesrechtliche Vorschrift weitergeltende Beamten-Überleitungsgesetz vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134.

Anl. 1

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Anlage 1
(zu Paragraph 28,)
Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung

Siehe Paragraph eins, der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2024, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024, zu Anlage 1.

Anl. 2

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Text

Anlage 2 (zu § 28b) Die Höhe der Personalzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

Stufe

Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V

Prozentsatz

1

bis 33,6574 %

3,2785 %

2

33,6578 % bis 49,8427 %

4,1195 %

3

49,8431 % bis 66,0348 %

4,9429 %

4

66,0353 % bis 98,4094 %

6,5962 %

5

98,4098 % bis 146,9493 %

8,2308 %

6

ab 146,9497 %

9,8813 %

Anl. 3

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Anlage 3 (zu § 28c) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

Dienstklassen

Prozentsatz

römisch III bis V

6,4421 %

römisch VI bis IX

8,1905 %

Anl. 4

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Anlage 4
(zu Paragraph 28 d,)
Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung

Siehe Paragraph eins, der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2024, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024, zu Anlage 4.

Anl. 5

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Anlage 5
(zu Paragraph 70,)
Das Gehalt der Elementarpädagogen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Siehe Paragraph eins, der Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2024, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024, zu Anlage 5.

Anl. 6

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Anlage 6
(zu Paragraph 72,)

Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung:

Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen

in der Dienstzulagengruppe

in den Gehaltsstufen

Kindergruppen

1 – 10

11 – 15

ab 16

 

I

8,7883

8,9718

9,5646

3 S-Gr., 4-K-Gr.

II

6,5125

6,7470

7,2356

3 K-Gr.

III

6,1057

6,2545

6,6287

2 S-Gr.

IV

4,3887

4,5197

4,7883

2 K-Gr.

V

3,0677

3,1278

3,2917

1 S-Gr.

VI

2,1267

2,2432

2,4293

1 K-Gr.

S-Gr. = Sonderkindergruppe

K-Gr. = Kindergruppe

Anl. 7

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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.

Text

Artikel VI

Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2019,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 305 b, Absatz eins, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 121, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
    3. Ziffer 3
      die Abschnittsbezeichnung römisch VII. Abschnitt und Paragraph 77, Absatz eins, des K-GBG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 78 b, Absatz eins, des K-GVBG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes am 1. November 1992;
    5. Ziffer 5
      die Abschnittsbezeichnung 19. Abschnitt und Paragraph 147 b, Absatz eins, des K-StBG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes am 1. Juni 1985;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 269, Absatz eins,, 2 und 6 und Paragraph 305 b, Absatz 2 bis 5 des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, der Entfall des Paragraph 269, Absatz 4, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, Paragraph 77, Absatz 2 bis 5 des K-GBG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, Absatz 2 bis 5 des K-GVBG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 147 b, Absatz 2 bis 5 des K-StBG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  2. Absatz 2Für im Zeitpunkt des Absatz eins, Ziffer 6, anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, Paragraph 121, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, des K-GVBG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes.

Artikel XXVII

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5b K-TG in der Fassung des Art. römisch XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3In Art. römisch II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Art. römisch XVI dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Art. römisch XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. römisch 24 dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
  7. Absatz 7Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
  8. Absatz 8Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes und Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. römisch 23 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 25 dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 26 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß Paragraph 41, K-AGO, Paragraph 40, K-KStR 1998 und Paragraph 41, K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
  11. Absatz 10 aParagraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Art. römisch VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes sowie Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 73, Absatz eins a, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 61, Absatz 8 a, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  12. Absatz 11Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
  13. Absatz 12Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
  14. Absatz 13Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
  15. Absatz 14Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel XI

Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2021,)

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 13, Absatz eins, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. römisch VI Ziffer 14, (Paragraph 90, des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch III Ziffer 4, (Paragraph 48, Absatz 5, des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch IV Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;
    4. Ziffer 4
      Art. römisch zehn (Paragraph 92, Absatz 4, des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;
    5. Ziffer 5
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. römisch VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  3. Absatz 3Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 44, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
  4. Absatz 4Dienstzulagen nach Paragraph 29, K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem römisch fünf. und römisch VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach Paragraph 47, K-LVBG 1994 in Verbindung mit Paragraph 158, K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des Paragraph 50, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
  5. Absatz 5Paragraph 97, Absatz 4, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Absatz eins, Ziffer 5, begründet werden.
  6. Absatz 6Art. römisch IV Ziffer 5 und römisch fünf Ziffer 10, (Paragraph 77 a, des K-GVBG und Paragraph 128 a, des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
  7. Absatz 7Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet Paragraph 93, Absatz eins, Litera j, des K-GMG, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
    1. Litera j
      mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“

Artikel VIII

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2021,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 305 b, des K-DRG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch II Ziffer 48,, 49, 50 (Paragraph 121, Absatz 2 und Absatz 5, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch III (Paragraph 77, des K-GBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    4. Ziffer 4
      Art. römisch IV Ziffer 2,, 3, 4 (Paragraph 78 b, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    5. Ziffer 5
      Art. römisch fünf (Paragraph 147 b, des K-StBG) dieses Gesetzes am 21. Dezember 2019;
    6. Ziffer 6
      Art. römisch II Ziffer 7, (Paragraph 41, Absatz eins a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
    7. Ziffer 7
      Art. römisch II Ziffer 3,, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (Paragraph 7,, die Abschnittsbezeichnung römisch III, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 10,, Paragraph 42, Absatz 2 a,, Abschnitt römisch III a, die Abschnittsbezeichnung römisch III b, Paragraphen 82 a,, 88 Absatz eins,, 120b, Anlagen 16 und 17 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. römisch VII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
    8. Ziffer 8
      Art. römisch II Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes und Art. römisch IV Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
    9. Ziffer 9
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 305 b, des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, sind Paragraph 305 b, Absatz 5, des K-DRG 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 121, Absatz 4, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 77, Absatz 5, des K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 78 b, Absatz 4, des K-GVBG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, Paragraph 147 b, Absatz 5, des K-StBG, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2019,, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.
  3. Absatz 3Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd Paragraph 145, Absatz 11 und 12 des K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes oder Paragraph 41, Absatz 12 und 13 des K-LVBG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 73, in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
  4. Absatz 4Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 3, wird bei Bediensteten,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Absatz eins, Ziffer 9, genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
    wirksam.
  5. Absatz 5Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 149, K-DRG 1994, Paragraph 55, K-LVBG 1994 und Paragraph 47, K-GVBG anzurechnen.
  6. Absatz 6Paragraph 50 o, Absatz 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 15, dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist Paragraph 97, Absatz eins, des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 1997,, weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von Paragraph 42, Absatz 2 a, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
  8. Absatz 8Wird eine Optionserklärung iSd Paragraph 120 b, Absatz eins, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von Paragraph 120 b, Absatz 2, in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.
  9. Absatz 9Verordnungen nach Abschnitt römisch III a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
  10. Absatz 10Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils Paragraph 305 b, des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, Paragraph 121, des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, Paragraph 77, des K-GBG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 78 b, des K-GVBG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes und Paragraph 147 b, des K-StBG in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes.

Artikel V

Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2021,)

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch III Ziffer 51, (betreffend Paragraph 93, Absatz eins, Litera i, K-GMG) am 1. Jänner 2024;
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022.
  2. Absatz 2Art. römisch III Ziffer 53 und Ziffer 54, (betreffend Paragraph 98, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 99, Absatz eins, K-GMG) dieses Gesetzes gelten nur für Gemeindemitarbeiterinnen, die nach dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband treten.
  3. Absatz 3Auf Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 88, K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 in der Weise anzuwenden, dass eine Leistungsbewertung für das Jahr 2021, bei der festgestellt wurde, dass der zu erwartende Arbeitserfolg aufgewiesen wurde, einen Anspruch auf die Auszahlung der Leistungsprämie begründet. Diese Leistungsprämie ist mit 1. März 2022 auszuzahlen. Abweichend von Paragraph 87, K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 ist für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten im Jänner 2022 eine Leistungsbewertung für das Kalenderjahr 2021 durchzuführen.
  4. Absatz 4Eine Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 10, K-GMG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes darf ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen und frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Wurde bei einer Gemeindemitarbeiterin, die vor dem 1. Jänner 2022 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde nach dem K-GMG eingetreten ist, bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung) der Vorrückungsstichtag nach Paragraph 80, Absatz 2, K-GMG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2022 neu berechnet und führt der neu berechnete Vorrückungsstichtag für die Gemeindemitarbeiterin zu einem ungünstigeren Ergebnis bei der Berechnung der Jubiläumszuwendung, so ist der Berechnung der Dienstzeit bei der Jubiläumszuwendung der bei Eintritt in das Dienstverhältnis berechnete Vorrückungsstichtag zugrunde zu legen.

Artikel V

Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2022,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (betreffend Paragraph 123, K-LVBG), Art. römisch II Ziffer 2, (betreffend Paragraph 83 a, K-GBG), Art. römisch III Ziffer eins, (betreffend Paragraph 77 a, K-GVBG) und Art. römisch IV Ziffer 2, (betreffend Paragraph 128 a, K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel VIII

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch II Ziffer 11, (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994), Art. römisch III (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG), Art. römisch IV Ziffer 3, (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG), Art. römisch fünf Ziffer 8, (betreffend Paragraph 128 b, K-GMG) und Art. römisch II Ziffer 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Die Informationen nach
    1. Litera a
      Paragraph 6 a, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      Paragraph 7 a, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes,
    3. Litera c
      Paragraph 10 a, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes und
    4. Litera d
      Paragraph 11 a, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes
    sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Informationen nach
    1. Litera a
      Paragraph 39 a, Absatz 6, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      Paragraph 23, Absatz 4, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes und
    3. Litera c
      Paragraph 51, Absatz 6, des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes
    sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem römisch fünf. und römisch VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):

nicht mehr als 1.666,66 €

30 % des Gesamtpensionseinkommens

über 1.666,66 € bis zu 2.000 €

500 €

ab 2.000 € bis zu 2.500 €

ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt

  1. Absatz 6Das Gesamtpensionseinkommen iSd Absatz 5, ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      nach dem römisch fünf. und römisch VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 253, K-DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 256, K-DRG 1994, und
    2. Ziffer 2
      nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach Paragraph 36, K-BG.
  2. Absatz 7Die Direktzahlung nach Absatz 5, ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
  3. Absatz 8Die Direktzahlung nach Absatz 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2021,, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1973,, haben. Die Direktzahlung nach Absatz 5, zählt nicht zum Gesamteinkommen nach Paragraph 254, K-DRG 1994.
  4. Absatz 9Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd Paragraph 124 b, Ziffer 408, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
  5. Absatz 10Die Teuerungsprämie nach Absatz 9, ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
  6. Absatz 11Haben die in Absatz 9, angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
    1. Ziffer eins
      aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
    2. Ziffer 2
      wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
    so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Absatz 9,
  7. Absatz 12Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
  8. Absatz 13Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.

Artikel VII

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit in Absatz 2, nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV treten am 1. Jänner 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel X

Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Ziffer 4, (betreffend den Entfall des Paragraph 15, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und
      Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 (betreffend Paragraph 15 b, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2025;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch II Ziffer 23, (betreffend Paragraph 42, Absatz 10, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2027;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch II Ziffer 66, (betreffend Anlage 14 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
    4. Ziffer 4
      Art. römisch IX Ziffer eins, dieses Gesetzes (betreffend die Änderung des Art. römisch VIII Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 1. Jänner 2023;
    5. Ziffer 5
      Art. römisch IX Ziffer 2, dieses Gesetzes (betreffend den Entfall des Art. römisch VIII Absatz 2, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,) am 31. Dezember 2023;
    6. Ziffer 6
      Art. römisch II Ziffer 40, (betreffend den Entfall des Paragraph 73, Absatz 4 b, letzter Satz und Paragraph 73, Absatz 4 c und 4d K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2022;
    7. Ziffer 7
      Art. römisch eins Ziffer 17, (betreffend Paragraph 79, Absatz eins c, K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) und
      Art. römisch II Ziffer 39, (betreffend Paragraph 73, Absatz 2 b, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Dezember 2023;
    8. Ziffer 8
      Art. römisch II Ziffer 61,, 63, 64 und 65 (betreffend Anlage 10 Ziffer 10,, 11, 25, 26, 27 und Anlage 11 Ziffer 3, des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. September 2023;
    9. Ziffer 9
      Art. römisch II Ziffer 55 und 56 (betreffend Paragraph 124, K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes), Art. römisch III Ziffer 23 und 24 (betreffend Paragraph 83 b, K-GBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. römisch IV Ziffer 21 und 22 (betreffend Paragraph 77 b, K-GVBG in der Fassung dieses Gesetzes), Art. römisch fünf Ziffer 22 und 23 (betreffend
      § 128b K-GMG in der Fassung dieses Gesetzes) am 1. Jänner 2024;
    10. Ziffer 10
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 2Nachzahlungen, die aufgrund des Art. römisch VIII Absatz 6, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2022,, in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes gebühren, sind spätestens bis zum Ablauf des der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten auszuzahlen.
  3. Absatz 3Dienstzulagen, die einem Bediensteten nach dem K-GBG und dem K-GVBG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und des Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. römisch III und römisch IV dieses Gesetzes gewährt werden oder vor diesem Zeitpunkt gewährt worden sind, bleiben von Paragraph 27, Absatz 4, des K-GBG und Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz des K-GVBG 1994 in der Fassung der Art. römisch III und römisch IV dieses Gesetzes unberührt.
  4. Absatz 4Mit dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz und dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1, umgesetzt.