§ 0
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Langtitel
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
StF: 71/1994 (WV)
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
I. | Teil Allgemeine Bestimmungen |
§ | 1 Anwendungsbereich |
§ | 1a Bezeichnungen |
§ | 2 Stellenplan |
II. | Teil Beamtendienstrecht |
1. | Abschnitt – Dienstverhältnis |
§ | 3 Ernennung |
§ | 4 Ernennungserfordernisse |
§ | 4a Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise |
§ | 5 Ernennungsbescheid |
§ | 6 Begründung des Dienstverhältnisses |
§ | 6a Informationen zum Dienstverhältnis |
§ | 7 Angelobung |
§ | 8 Ernennung im Dienstverhältnis |
§§ | 9 bis 12 entfallen |
§ | 13 Übertritt in den Ruhestand |
§ | 14 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit |
§ | 15 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung |
§ | 15a Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen |
§ | 15b Korridorpension |
§ | 16 Wiederaufnahme in den Dienststand10 |
§ | 17 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag |
§ | 17a Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen |
§ | 18 Bewerbung um ein Mandat |
§ | 19 Außerdienststellung |
§ | 20 Auflösung des Dienstverhältnisses |
§ | 21 Austritt |
§ | 22 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges |
§ | 22a Aufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse |
2. | Abschnitt - Dienstliche Ausbildung |
§ | 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung |
§ | 24 Allgemeine Bestimmungen über die Grundausbildung |
§ | 25 Grundausbildungslehrgang |
§ | 26 entfällt |
§ | 27 Dienstprüfung |
§ | 28 Prüfungskommission |
§ | 29 Mitgliedschaft zur Prüfungskommission |
§ | 30 Prüfungssenate |
§ | 31 Zulassung zur Dienstprüfung |
§ | 32 Zulassungserfordernisse |
§ | 33 Prüfungsverfahren |
§ | 34 Teil- und Einzelprüfungen |
§ | 35 Anrechnung auf die Grundausbildung |
§ | 35a Ausbildungslehrgang |
§ | 35b Führungskräfteschulung |
3. | Abschnitt - Verwendung des Beamten |
§ | 36 Arbeitsplatz |
§ | 36a Telearbeit |
§ | 37 Nebentätigkeit |
§ | 38 Versetzung |
§ | 39 Dienstzuteilung |
§ | 39a Entsendung |
§ | 40 Verwendungsänderung |
§ | 41 Ausnahme für Beamte bestimmter Dienstbereiche |
§ | 41a Leitungsfunktionen |
§ | 42 Verwendungsbeschränkungen |
3a. | Abschnitt – Zuweisung |
§ | 42a Zuweisung |
§ | 42b Voraussetzungen der Zuweisung |
§ | 42c Rechtsstellung der zugewiesenen Beamten |
§ | 42d Weisungsrecht |
§ | 42e Personalübereinkommen |
§ | 42f Optionsrecht |
4. | Abschnitt - Dienstpflichten des Beamten |
1. | Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ | 43 Allgemeine Dienstpflichten |
§ | 43a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) |
§ | 44 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
§ | 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten |
§ | 46 Amtsverschwiegenheit |
§ | 47 Befangenheit |
2. | Unterabschnitt Dienstzeit |
§ | 47a Begriffsbestimmungen |
§ | 48 Dienstplan |
§ | 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit |
§ | 48b Ruhepausen |
§ | 48c Tägliche Ruhezeit |
§ | 48d Wochenruhezeit |
§ | 48e Nachtarbeit |
§ | 48f Ausnahmebestimmungen |
§ | 49 Überstunden und Mehrleistungsstunden |
§ | 50 Bereitschaft und Journaldienst |
§ | 51 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
§ | 52 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes |
§ | 53 Stundenmäßige Festlegung des Dienstes |
§ | 54 Überschreitung der Wochendienstzeit |
§ | 55 Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
§ | 55a Pflegeteilzeit |
3. | Unterabschnitt Sonstige Dienstpflichten |
§ | 56 Abwesenheit vom Dienst |
§ | 57 Ärztliche Untersuchung |
§ | 58 Meldepflichten |
§ | 58a Schutz vor Benachteiligung |
§ | 59 Dienstweg |
§ | 60 Wohnsitz und Dienstort |
§ | 61 Nebenbeschäftigung |
§ | 62 Gutachten |
§ | 63 Ausbildung und Fortbildung |
§ | 64 Geschenkannahme |
§ | 65 Dienstbekleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe |
§ | 66 Pflichten des Beamten des Ruhestandes |
5. | Abschnitt - Rechte des Beamten |
§ | 67 Bezüge |
§ | 68 Verwendungsbezeichnungen |
§ | 69 Anspruch auf Erholungsurlaub |
§ | 70 Ausmaß des Erholungsurlaubes |
§ | 71 Änderung des Urlaubsausmaßes |
§ | 72 Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis |
§ | 73 Verbrauch des Erholungsurlaubes |
§ | 74 Verfall des Erholungsurlaubes |
§ | 75 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
§ | 76 Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
§ | 77 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte |
§ | 78 Sonderurlaub |
§ | 79 Karenzurlaub |
§ | 79a Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
§ | 79b Familienhospizfreistellung |
§ | 79c Frühkarenz |
§ | 79d Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte |
§ | 80 Pflegefreistellung |
§ | 81 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes |
§ | 82 Sabbatical |
§ | 83 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt |
§ | 84 Sachleistungen |
6. | Abschnitt – Leistungsfeststellung |
§ | 85 Allgemeine Bestimmungen |
§ | 86 Beurteilungsmerkmale |
§ | 87 entfällt |
§ | 88 Bericht aus besonderem Anlaß |
§ | 89 Befassung des Beamten |
§ | 90 Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung |
§ | 91 Leistungsfeststellungsverfahren |
§ | 92 Leistungsfeststellung |
§ | 93 Leistungsfeststellungskommission |
§ | 94 Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und Rechtsstellung |
§ | 95 Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden |
7. | Abschnitt – Disziplinarrecht |
§ | 96 Dienstpflichtverletzungen |
§ | 97 Disziplinarstrafen |
§ | 98 Strafbemessung |
§ | 99 Verjährung |
§ | 100 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen |
§ | 101 Disziplinarbehörden |
§ | 102 Zuständigkeit |
§ | 103 Disziplinarkommission |
§ | 104 Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission |
§ | 105 Disziplinarsenate |
§ | 106 Disziplinaranwalt |
§ | 107 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes |
§ | 108 Parteien |
§ | 109 Verteidiger |
§ | 110 Zustellungen |
§ | 111 Disziplinaranzeige |
§ | 112 Maßnahmen der Landesregierung |
§ | 113 Selbstanzeige |
§ | 114 Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung |
§ | 115 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte |
§ | 116 Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens |
§ | 117 Absehen von der Strafe |
§ | 118 Außerordentliche Rechtsmittel |
§ | 119 Kosten |
§ | 120 Einstellung des Disziplinarverfahrens |
§ | 121 entfällt |
§ | 122 Abgabenfreiheit |
§ | 123 Auswirkungen von Disziplinarstrafen |
§ | 124 Aufbewahrung von Akten |
§ | 125 Einleitung des Verfahrens vor der Disziplinarkommission |
§ | 126 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung |
§ | 127 Wiederholung der mündlichen Verhandlung |
§ | 127a Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung |
§ | 127b Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen |
§ | 128 Disziplinarerkenntnis |
§ | 129 Ratenbewilligung |
§ | 130 Mitteilungen an die Öffentlichkeit |
§ | 131 Verschlechterungsverbot |
§ | 132 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses |
§ | 133 Disziplinarverfügung |
§ | 134 Einspruch |
§ | 135 Verantwortlichkeit des Beamten des Ruhestandes |
§ | 136 Disziplinarstrafen |
§ | 137 Zuständigkeit |
8. | Abschnitt – Verwaltungsgerichtsbarkeit |
§ | 137a Entscheidungsfristen |
§ | 137b Senatsentscheidungen |
1. | Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen |
§ | 138 Bezüge |
§ | 139 Kinderzulage |
§ | 140 entfällt |
§ | 141 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges |
§ | 142 Auszahlung |
§ | 143 Vorrückung |
§ | 144 Hemmung der Vorrückung |
§ | 145 Vorrückungsstichtag |
§ | 145a Vorrückungsstichtag und europäische Integration |
§ | 146 Überstellung |
§ | 147 Kürzung und Entfall der Bezüge |
§ | 147a Bezüge während des Sabbaticals |
§ | 148 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen |
§ | 149 Verjährung |
§ | 150 Wiederaufnahme in den Dienststand |
§ | 151 Nebengebühren |
§ | 152 Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigung |
§ | 153 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung |
§ | 154 entfällt |
§ | 155 Sonn- und Feiertagsvergütung |
§ | 156 Journaldienstzulage |
§ | 157 Bereitschaftsentschädigung |
§ | 158 Mehrleistungszulagen |
§ | 159 Belohnung |
§ | 160 Erschwerniszulage |
§ | 161 Gefahrenzulage |
§ | 162 Aufwandsentschädigung |
§ | 163 Fehlgeldentschädigung |
§ | 164 Fahrtkostenzuschuß |
§ | 165 Jubiläumszuwendung |
§ | 165a Einmalige Entschädigung |
§ | 166 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes |
§ | 166a Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten |
§ | 166b Ausgleichszulage |
§ | 166c Entsendung im Inland |
§ | 167 Pensionsbeitrag |
§ | 168 Vorschuss, Geldaushilfe, Vorschuss für Wohnzwecke |
§ | 169 Sachleistungen |
§ | 169a Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen |
§ | 169b Betriebskostenabrechnung |
§ | 169c Vorleistung auf die Vergütung |
§ | 170 Vergütung für Nebentätigkeit |
§ | 170a Urlaubsersatzleistung |
§ | 171 Abfertigung |
§ | 172 Höhe der Abfertigung |
§ | 172a Legalzession |
2. Abschnitt - Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung |
Unterabschnitt A - Beamte der Allgemeinen Verwaltung |
§ | 173 Gehalt |
§ | 174 Dienstalterszulage |
§ | 174a Personalzulage |
§ | 175 Verwaltungsdienstzulage |
§ | 176 Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung |
§ | 177 Pflegedienstzulage |
§ | 178 Dienstzulage |
§ | 179 Erreichung eines höheren Gehaltes |
§ | 180 Zeitvorrückung |
§ | 181 Beförderung |
§ | 182 Überstellung |
Unterabschnitt B - Beamte in handwerklicher Verwendung |
§ | 183 Gehalt |
§ | 184 Dienstalterszulage, Dienstzulage, Zeitvorrückung Beförderung, Überstellung |
1. | Hauptstück - Gemeinsame Bestimmungen |
1. | Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen |
§ | 185 Anspruch |
§ | 186 Begriffsbestimmungen |
§ | 187 entfällt |
2. | Abschnitt – Dienstreisen |
§ | 188 Fahrtkostenvergütung, Reisezulage |
§ | 189 Fahrtkostenvergütung |
§ | 190 Massenbeförderungsmittel |
§ | 190a Beförderungszuschuss |
§ | 191 Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn |
§ | 192 Fahrtkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen |
§ | 193 entfällt |
§ | 194 Amtliches Kilometergeld und Dienstkraftwagen |
§ | 195 Fußwege |
§ | 196 Beförderung von Dienst- und Reisegepäck |
§ | 197 Tagesgebühr |
§ | 198 Sonderregelungen |
§ | 199 Dienstreisen während eines Urlaubes |
§ | 200 Berechnung der Dauer der Dienstreise |
§ | 201 entfällt |
§ | 202 Berechnung der Nächtigungsgebühr |
§ | 203 Dienstreisen in den Wohnort und im Wohnort |
3. | Abschnitt - Dienstverrichtung im Dienstort |
4. | Abschnitt – Pauschalierung |
§ | 205 Festsetzung von Pauschalvergütungen |
5. | Abschnitt – Dienstzuteilung |
§ | 206 Dienstzuteilung |
§ | 207 entfällt |
§ | 208 entfällt |
6. | Abschnitt - Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland |
7. | Abschnitt – Versetzung |
§ | 214 Anspruch auf Speditionskosten |
§§ | 215 bis 221 entfallen |
8. | Abschnitt – Rechnungslegung |
§ | 222 Geltendmachung von Ansprüchen |
§ | 223 Richtigkeit der Angaben |
§ | 224 entfällt |
2. | Hauptstück – Sonderbestimmungen |
§§ | 225 bis 230 entfallen |
§ | 231 Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen |
1. | Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen |
§ | 232 Begriffsbestimmungen |
§ | 232a Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte |
§ | 233 Anwartschaft |
§ | 234 Anspruch auf Ruhegenuß |
§ | 235 Ermittlung des Ruhegenusses |
§ | 236 Ruhegenussberechnungsgrundlage |
§ | 236a Ruhegenussbemessungsgrundlage |
§ | 237 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit |
§ | 238 Ausmaß des Ruhegenusses |
§ | 239 Begünstigung bei Dienstunfähigkeit |
§ | 240 entfällt |
§ | 241 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß |
§ | 242 entfällt |
§ | 242a Beitrag |
| 3. Abschnitt - Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen |
| Unterabschnitt A - Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten |
§ | 243 Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß |
§ | 244 Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses |
§ | 244a Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges |
§ | 244b Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges |
§ | 244c entfällt |
§ | 244d Meldung des Einkommens |
§ | 244e Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug |
§ | 245 Übergangsbeitrag |
Unterabschnitt B - Versorgungsbezug der Waise |
§ | 246 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß |
§ | 247 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses |
Unterabschnitt C - Versorgungsbezug des früheren Ehegatten |
Unterabschnitt D - Gemeinsame Bestimmungen für Hinterbliebene |
§ | 249 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten |
§ | 250 Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten |
§ | 251 entfällt |
§ | 252 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waisen |
Unterabschnitt E – Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners |
§ | 252a Eingetragene Partnerschaften |
4. | Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene |
§ | 253 Kinderzulage |
§ | 254 Ergänzungszulage |
§ | 255 entfällt |
§ | 256 Sonderzahlung |
§ | 257 Vorschuß und Geldaushilfe |
§ | 258 Naturalbezug |
§ | 259 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung |
§ | 260 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen |
§ | 261 Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft |
§ | 262 Auszahlung der Geldleistungen |
§ | 263 Ärztliche Untersuchung |
§ | 264 Kostenersatz |
§ | 265 Meldepflicht |
§ | 266 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen |
§ | 266a Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge |
§ | 267 Verjährung |
§ | 268 entfällt |
§ | 269 Erhöhung wiederkehrender Leistungen |
5. | Abschnitt - Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag |
§ | 270 Anspruch auf Todesfallbeitrag |
§ | 271 Ausmaß des Todesfallbeitrages |
§ | 272 Bestattungskostenbeitrag |
§ | 273 Pflegekostenbeitrag |
6. | Abschnitt - Versorgung bei Abgängigkeit |
§ | 274 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes |
§ | 275 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes |
§ | 276 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten |
7. | Abschnitt – Unterhaltsbezug |
§ | 277 Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines entlassenen Beamten |
§ | 278 entfällt |
§ | 279 entfällt |
§ | 280 entfällt |
8. | Abschnitt - Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten |
§ | 281 Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten |
§ | 282 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht |
§ | 283 Wirksamkeit der Anrechnung |
§ | 284 Besonderer Pensionsbeitrag |
§ | 285 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten |
VI. Teil Nebengebührenzulagen |
§ | 286 Begriffsbestimmungen |
§ | 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte |
§ | 288 Pensionsbeitrag |
§ | 288a Beitrag |
§ | 289 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß |
§ | 290 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß |
§ | 291 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß |
§ | 292 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß |
§ | 293 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag |
§ | 294 Abfindung |
§ | 295 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren |
§ | 296 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband |
§ | 297 Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen |
§ | 298 Gutschrift von Nebengebührenwerten |
§ | 299 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Zulage bezogen haben |
§ | 300 (Verfassungsbestimmung) entfällt |
§ | 301 Anpassung von Beträgen |
IX. | Teil Schlußbestimmungen |
§ | 302 Verweisung |
§ | 303 Dienstliche Ausbildung |
§ | 304 Vollziehung |
§ | 305 Datenverarbeitung |
§ | 305a Tätigkeit des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle |
§ | 305b Geltungsbereich einzelner Bestimmungen |
§ | 306 Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag |
§ 1
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
I. Teil
Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
AnwendungsbereichParagraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,
(1)Absatz einsDieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten).
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles sind auf die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.Die Bestimmungen des römisch VI. Teiles sind auf die Ansprüche von Nebengebührenzulagen von Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen anzuwenden, sofern auf sie nicht das Kärntner Pensionsgesetz 2010 Anwendung findet.
(4)Absatz 4Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen.
(5)Absatz 5§§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.Paragraphen 48 a bis 48f und Paragraph 50, finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.
§ 1a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 1a
Sprachliche GleichbehandlungParagraph eins a, <, b, r, /, >, S, p, r, a, c, h, l, i, c, h, e, Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 2
StellenplanParagraph 2 <, b, r, /, >, S, t, e, l, l, e, n, p, l, a, n,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr festzulegen. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2)Absatz 2Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
§ 3
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
II. Teil
Beamtendienstrechtrömisch II. Teil
Beamtendienstrecht
1. Abschnitt
Dienstverhältnis
§ 3
ErnennungParagraph 3 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g,
Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
§ 4
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 4
ErnennungserfordernisseParagraph 4 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, s, e, r, f, o, r, d, e, r, n, i, s, s, e,
(1)Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind
bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
die volle Handlungsfähigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst,
eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(1a)Absatz eins aDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2)Absatz 2Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.
(3)Absatz 3Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5Eine gemäß Abs. 4 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.Eine gemäß Absatz 4, erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
(6)Absatz 6Öffentliche Verwaltung umfaßt jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(7)Absatz 7Unter die Bestimmungen des Abs. 6 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 6 gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.Unter die Bestimmungen des Absatz 6, fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes u. ä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Absatz 6, gehören jedenfalls die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten von Landesbetrieben, Förderungen, die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen u. ä.
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu TätigkeitenDie Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.Auskünfte nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.
(9)Absatz 9Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß
§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
§ 4a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 4a
Anerkennung ausländischer AusbildungsnachweiseParagraph 4 a, <, b, r, /, >, A, n, e, r, k, e, n, n, u, n, g, ausländischer Ausbildungsnachweise
Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.Für von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
§ 5
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 5
ErnennungsbescheidParagraph 5 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, s, b, e, s, c, h, e, i, d,
(1)Absatz einsIm Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Der Ernennungsbescheid hat einen Hinweis zu enthalten, daß auf das Dienstverhältnis des Beamten das K-DRG 1994 Anwendung findet.
(2)Absatz 2Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 6
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 6
Begründung des DienstverhältnissesParagraph 6 <, b, r, /, >, B, e, g, r, ü, n, d, u, n, g, des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDurch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2)Absatz 2Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Paragraph 5, frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (Paragraph 5,) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes, angetreten wird.
(3)Absatz 3Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.Im Fall des Absatz 2, gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
§ 6a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 6a
Informationen zum DienstverhältnisParagraph 6 a, <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, e, n, zum Dienstverhältnis
(1)Absatz einsDer Beamte ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls
die Parteien des Dienstverhältnisses,
den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Beamte grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
die Verwendung des Beamten sowie Beginn des Dienstverhältnisses,
Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Beamten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Fristen,
die Bezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Über- und Mehrleistungsstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst, und
die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 lit. d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera d bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3)Absatz 3Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Beamten spätestens sieben Tage nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsbescheides zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(4)Absatz 4Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Abs. 1 unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Abs. 2.Dem Beamten sind Informationen über Änderungen der Informationen nach Absatz eins, unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments zur Verfügung zu stellen. Dies ist nicht erforderlich im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach Absatz 2,
(5)Absatz 5Dem Beamten ist die Information über die Gesetze und die jeweiligen Durchführungsverordnungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, darunter auf bestehenden Online-Portalen.
(6)Absatz 6Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von Paragraphen 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.
§ 7
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 7
AngelobungParagraph 7 <, b, r, /, >, A, n, g, e, l, o, b, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Kärnten befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(2)Absatz 2Die Angelobung ist vor einem von der Landesregierung hiezu beauftragten Beamten zu leisten.
(3)Absatz 3Verweigert ein Beamter die Leistung der Angelobung, so tritt seine Ernennung außer Kraft.
§ 8
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 8
Ernennung im DienstverhältnisParagraph 8 <, b, r, /, >, E, r, n, e, n, n, u, n, g, im Dienstverhältnis
(1)Absatz einsErnennung auf Planstellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2)Absatz 2Die Ernennung auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3)Absatz 3Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Maßnahme ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.Die Ernennung des Beamten, über den eine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins, oder 2 verhängt worden ist oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Maßnahme ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
(4)Absatz 4Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.
§ 9
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 9
entfällt.Paragraph 9 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 10
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 10
entfällt.Paragraph 10 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 11
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 11
entfällt.Paragraph 11 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 12
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 12
entfällt.Paragraph 12 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 13
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 13
Übertritt in den RuhestandParagraph 13 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, t, r, i, t, t, in den Ruhestand
(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
§ 14
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 14
Versetzung in den Ruhestand wegen DienstunfähigkeitParagraph 14 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g, in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1)Absatz einsDer Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(3)Absatz 3Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(5)Absatz 5Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(6)Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 5, tritt während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 nicht ein.
§ 15
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 15
Versetzung in den Ruhestand durch ErklärungParagraph 15 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g, in den Ruhestand durch Erklärung
(1)Absatz einsDer Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 780. Lebensmonat vollendet.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.Abweichend von Absatz 2, wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
(3)Absatz 3Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Absatz 2 a, – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4)Absatz 4Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
(5)Absatz 5Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 und 4 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Absatz eins und 4 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Geburtsdatum von – bis | Pensionsantrittsalter in Monaten |
Bis 2.1.1953 | 738 |
2.1.1953 – 1.3.1953 | 739 |
2.3.1953 – 1.5.1953 | 740 |
2.5.1953 – 1.7.1953 | 741 |
2.7.1953 – 1.9.1953 | 742 |
2.9.1953 – 1.11.1953 | 743 |
2.11.1953 – 1.1.1954 | 744 |
2.1.1954 – 1.3.1954 | 745 |
2.3.1954 – 1.5.1954 | 746 |
2.5.1954 – 1.7.1954 | 747 |
2.7.1954 – 1.9.1954 | 748 |
2.9.1954 – 1.11.1954 | 749 |
2.11.1954 – 1.1.1955 | 750 |
2.1.1955 – 1.3.1955 | 751 |
2.3.1955 – 1.5.1955 | 752 |
2.5.1955 – 1.7.1955 | 753 |
2.7.1955 – 1.9.1955 | 754 |
2.9.1955 – 1.11.1955 | 755 |
2.11.1955 – 1.1.1956 | 756 |
2.1.1956 – 1.3.1956 | 757 |
2.3.1956 – 1.5.1956 | 758 |
2.5.1956 – 1.7.1956 | 759 |
2.7.1956 – 1.9.1956 | 760 |
2.9.1956 – 1.11.1956 | 761 |
2.11.1956 – 1.1.1957 | 762 |
2.1.1957 – 1.3.1957 | 763 |
2.3.1957 – 1.5.1957 | 764 |
2.5.1957 – 1.7.1957 | 765 |
2.7.1957 – 1.9.1957 | 766 |
2.9.1957 – 1.11.1957 | 767 |
2.11.1957 – 1.1.1958 | 768 |
2.1.1958 – 1.3.1958 | 769 |
2.3.1958 – 1.5.1958 | 770 |
2.5.1958 – 1.7.1958 | 771 |
2.7.1958 – 1.9.1958 | 772 |
2.9.1958 – 1.11.1958 | 773 |
2.11.1958 – 1.1.1959 | 774 |
2.1.1959 – 1.3.1959 | 775 |
2.3.1959 – 1.5.1959 | 776 |
2.5.1959 – 1.7.1959 | 777 |
2.7.1959 – 1.9.1959 | 778 |
2.9.1959 – 1.11.1959 | 779 |
ab 2.11.1959 | 780 |
| |
§ 15a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 15a
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegenParagraph 15 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g, in den Ruhestand von Amts wegen
(1)Absatz einsDer Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd § 38 Abs. 4 Z 1, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn erDer Beamte kann aus dienstlichen Interessen (iSd Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins,, 3, 4 oder 5) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 780. Lebensmonat vollendet hat und
die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten Monats wirksam.
(3)Absatz 3Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4)Absatz 4Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Abs. 1 Z 1 angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten 780. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
Geburtsdatum von – bis | Pensionsantrittsalter in Monaten |
Bis 2.1.1953 | 738 |
2.1.1953 – 1.3.1953 | 739 |
2.3.1953 – 1.5.1953 | 740 |
2.5.1953 – 1.7.1953 | 741 |
2.7.1953 – 1.9.1953 | 742 |
2.9.1953 – 1.11.1953 | 743 |
2.11.1953 – 1.1.1954 | 744 |
2.1.1954 – 1.3.1954 | 745 |
2.3.1954 – 1.5.1954 | 746 |
2.5.1954 – 1.7.1954 | 747 |
2.7.1954 – 1.9.1954 | 748 |
2.9.1954 – 1.11.1954 | 749 |
2.11.1954 – 1.1.1955 | 750 |
2.1.1955 – 1.3.1955 | 751 |
2.3.1955 – 1.5.1955 | 752 |
2.5.1955 – 1.7.1955 | 753 |
2.7.1955 – 1.9.1955 | 754 |
2.9.1955 – 1.11.1955 | 755 |
2.11.1955 – 1.1.1956 | 756 |
2.1.1956 – 1.3.1956 | 757 |
2.3.1956 – 1.5.1956 | 758 |
2.5.1956 – 1.7.1956 | 759 |
2.7.1956 – 1.9.1956 | 760 |
2.9.1956 – 1.11.1956 | 761 |
2.11.1956 – 1.1.1957 | 762 |
2.1.1957 – 1.3.1957 | 763 |
2.3.1957 – 1.5.1957 | 764 |
2.5.1957 – 1.7.1957 | 765 |
2.7.1957 – 1.9.1957 | 766 |
2.9.1957 – 1.11.1957 | 767 |
2.11.1957 – 1.1.1958 | 768 |
2.1.1958 – 1.3.1958 | 769 |
2.3.1958 – 1.5.1958 | 770 |
2.5.1958 – 1.7.1958 | 771 |
2.7.1958 – 1.9.1958 | 772 |
2.9.1958 – 1.11.1958 | 773 |
2.11.1958 – 1.1.1959 | 774 |
2.1.1959 – 1.3.1959 | 775 |
2.3.1959 – 1.5.1959 | 776 |
2.5.1959 – 1.7.1959 | 777 |
2.7.1959 – 1.9.1959 | 778 |
2.9.1959 – 1.11.1959 | 779 |
ab 2.11.1959 | 780 |
| |
§ 15b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 15b
KorridorpensionParagraph 15 b, <, b, r, /, >, K, o, r, r, i, d, o, r, p, e, n, s, i, o, n,
(1)Absatz einsDer Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.Abweichend von Absatz 2, wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.
(3)Absatz 3Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Absatz 2 a, – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4)Absatz 4Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 13, Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.
(5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für Beamte, die dem Kärntner Pensionsgesetz 2010 unterliegen, mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem das 744. Lebensmonat vollendet wird, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
§ 16
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 16
Wiederaufnahme in den DienststandParagraph 16 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, a, u, f, n, a, h, m, e, in den Dienststand
(1)Absatz einsDer Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3)Absatz 3Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung über die Wiederaufnahme in den Dienststand anzutreten.
§ 17
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 17
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates
im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem LandtagParagraph 17 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates
im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1)Absatz einsSoweit in § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.Soweit in Paragraph 19, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2)Absatz 2Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Landesregierung über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Landesregierung über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung ist auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der Kommission einzuholen.
(3)Absatz 3Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen wenn erDer Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch, abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen wenn er
im Fall des Abs. 4 Z 1 die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4)Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen ArbeitsplatzIst eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
aufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, getroffenen Feststellung unzulässig ist oderaufgrund der vom zuständigen Ausschuß des jeweiligen Vertretungskörpers nach Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, getroffenen Feststellung unzulässig ist oder aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Landesregierung oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b, B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6)Absatz 6Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Abs. 5 vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission nach Artikel 59 b, B-VG geschaffen worden, so sind Absatz 2, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist. Wurde keine Einrichtung nach Artikel 95, Absatz 4, B-VG geschaffen, so ist in Fällen nach Absatz 5, vor Erlassung des Bescheides der Landesregierung der Präsident des Landtages zu hören.
§ 17a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 17a
Dienstfreistellung wegen Ausübung von GemeindefunktionenParagraph 17 a,
Dienstfreistellung wegen Ausübung von Gemeindefunktionen
(1)Absatz einsFür Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt Paragraph 17, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3)Absatz 3Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4)Absatz 4Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
§ 18
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 18
Bewerbung um ein MandatParagraph 18 <, b, r, /, >, B, e, w, e, r, b, u, n, g, um ein Mandat
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 19
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 19
AußerdienststellungParagraph 19 <, b, r, /, >, A, u, ß, e, r, d, i, e, n, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführende Stadtrat), Leiter des Landesrechnungshofes oder
Mitglied des Europäischen Parlaments
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2)Absatz 2Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 17 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.
§ 20
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 20
Auflösung des DienstverhältnissesParagraph 20 <, b, r, /, >, A, u, f, l, ö, s, u, n, g, des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 4 Abs. 6,Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, oderWegfall der Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bei sonstigen Verwendungen, oder
(1a)Absatz eins aentfällt
(2)Absatz 2Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) erfolgt ist.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
(3)Absatz 3Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Gehaltes zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Gehalt das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt, oder
der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.
§ 21
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 21
AustrittParagraph 21 <, b, r, /, >, A, u, s, t, r, i, t, t,
(1)Absatz einsDer Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Absatz 2Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
§ 22
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 22
Entlassung wegen mangelnden ArbeitserfolgesParagraph 22 <, b, r, /, >, E, n, t, l, a, s, s, u, n, g, wegen mangelnden Arbeitserfolges
Der Beamte, über den zweimal die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
§ 22a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 22a
Aufrechterhaltung bestehender DienstverhältnisseParagraph 22 a, <, b, r, /, >, A, u, f, r, e, c, h, t, e, r, h, a, l, t, u, n, g, bestehender Dienstverhältnisse
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 19 und 37 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986),durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (Paragraphen 19 und 37 Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, Paragraph 6 a, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,), während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999,während der Zeit eines Dienstverhältnisses zum Bund nach Paragraph 15, Absatz eins, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,,
unberührt. Während der Zeiten nach lit. a und lit. b ruhen die Dienstleistungspflichten des Beamten und entfallen die Bezüge.unberührt. Während der Zeiten nach Litera a und Litera b, ruhen die Dienstleistungspflichten des Beamten und entfallen die Bezüge.
§ 23
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
2. Abschnitt
Dienstliche Ausbildung
§ 23
Ziel und Arten der dienstlichen AusbildungParagraph 23 <, b, r, /, >, Z, i, e, l und Arten der dienstlichen Ausbildung
(1)Absatz einsDie dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2)Absatz 2Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
die berufsbegleitende Fortbildung und
die Schulung von Führungskräften.
(3)Absatz 3Die dienstliche Ausbildung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
§ 24
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 24
Allgemeine Bestimmungen über die GrundausbildungParagraph 24 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen über die Grundausbildung
(1)Absatz einsDie Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungserfordernissen führen soll. Zeiten der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.
(2)Absatz 2In der Grundausbildung ist vorzusorgen, daß der Beamte die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.
(4)Absatz 4Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
(5)Absatz 5Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, welche Grundausbildung für eine bestimmte Verwendung in Betracht kommt.
(6)Absatz 6Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der zur Durchführung der Grundausbildung vorgesehenen Einrichtungen (Ausbildungslehrgang, Prüfungskommission usw.) hat das Land aufzukommen.
§ 25
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 25
GrundausbildungslehrgangParagraph 25 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, a, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, a, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte ist von der Landesregierung auf Antrag einem Grundausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung für die Verwendung des Beamten als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist und
der Beamte seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung steht, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist.
Die Zeit des Lehrgangsbesuches ist von der Landesregierung nach den dienstlichen Verhältnissen und nach Sicherstellung eines Grundausbildungslehrganges festzusetzen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Konnte dem Antrag des Beamten auf Zuweisung zu einem Grundausbildungslehrgang innerhalb eines Jahres aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen werden, so darf in der Folge die Zuweisung nicht wegen dienstlicher Verhältnisse verhindert werden.
(2)Absatz 2Der Beamte kann von der Landesregierung auf Antrag zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
der erfolgreiche Abschluß der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungserfordernis für eine vom Beamten angestrebte Verwendung bildet,
der Beamte bei sinngemäßer Geltung des § 32 Abs. 2 die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt.der Beamte bei sinngemäßer Geltung des Paragraph 32, Absatz 2, die für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt.
Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Grundausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Z 2 festgelegt werden.Wenn es aus wichtigen dienstlichen Gründen erforderlich und eine zielführende Ausbildung sichergestellt ist, können durch Verordnung für bestimmte Grundausbildungslehrgänge Ausnahmen vom Erfordernis der Ziffer 2, festgelegt werden.
(3)Absatz 3Auf das Zulassungsverfahren (Abs. 2) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.Auf das Zulassungsverfahren (Absatz 2,) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(4)Absatz 4Hat der Beamte in einem Grundausbildungslehrgang eine solche Zahl der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, daß das Lehrgangsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Beamten an einem gleichen Grundausbildungslehrgang ist unzulässig. Ist jedoch der Beamte ohne sein Verschulden aus einem Lehrgang ausgeschieden, so kann er auf Antrag zu einem weiteren gleichen Grundausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugewiesen (zugelassen) werden.
§ 26
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 26
entfällt.Paragraph 26 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 27
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 27
DienstprüfungParagraph 27 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, r, ü, f, u, n, g,
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung.
§ 28
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 28
PrüfungskommissionParagraph 28 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,
Für die einzelnen Dienstprüfungen sind von der Landesregierung
die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen zu errichten und
der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen – nach Maßgabe der Prüfungsgebiete erforderlichen – Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
§ 29
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 29
Mitgliedschaft zur PrüfungskommissionParagraph 29 <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, c, h, a, f, t, zur Prüfungskommission
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (§ 28) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben.Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung (Paragraph 28,) festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe oder – wenn solche Bedienstete nicht zur Verfügung stehen – der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein und die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben.
(1a)Absatz eins aEin Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission Folge zu leisten.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,, c oder f K-LVBG 1994.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Prüfungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen,
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt, oder
infolge eines Wechsels seines Dienstortes oder seiner Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung (Abs. 3), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung (Absatz 3,), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5)Absatz 5Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Prüfungskommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 30
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 30
PrüfungssenateParagraph 30 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, s, e, n, a, t, e,
Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und aus den nach Maßgabe der Prüfungsgegenstände erforderlichen weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 31
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 31
Zulassung zur DienstprüfungParagraph 31 <, b, r, /, >, Z, u, l, a, s, s, u, n, g, zur Dienstprüfung
(1)Absatz einsPrüfungstermine sind von der Landesregierung mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen durch Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung sowie sonst in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(1a)Absatz eins aDer unmittelbare Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter über die bekanntgegebenen Prüfungstermine zeitgerecht und umfassend zu informieren.
(2)Absatz 2Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung oder einer Zuweisung zur Dienstprüfung ein Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der Beamte die Prüfung spätestens sechs Monate danach abgeschlossen haben kann.
(3)Absatz 3Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der zuständigen Prüfungskommission bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Wird dem Beamten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte Fachgebiet im Antrag anzuführen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat dem Antrag die für die Zulassung maßgeblichen Angaben anzuschließen und ihn an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Ist in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, so hat die Landesregierung dieses Fachgebiet dem Beamten und der Prüfungskommission rechtzeitig mitzuteilen.
(5)Absatz 5Über die Zulassung zur Prüfung hat die Landesregierung zu entscheiden. Auf das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Die Prüfungstermine sind dem Beamten so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie ihm zwei Wochen vor der Prüfung bekannt sind.
(6)Absatz 6Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Abs. 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Landesregierung zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung abweichend von den Absatz 3 bis 5 bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, der Beamte nach Absolvierung dieses Lehrganges von Amts wegen durch die Landesregierung zur Dienstprüfung zuzuweisen ist.
§ 32
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 32
ZulassungserfordernisseParagraph 32 <, b, r, /, >, Z, u, l, a, s, s, u, n, g, s, e, r, f, o, r, d, e, r, n, i, s, s, e,
(1)Absatz einsDer Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Absatz 3, festgesetzten Erfordernisse erfüllt.
(2)Absatz 2Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, so kann die Prüfung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit abgelegt werden.
(3)Absatz 3Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, daß der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:
die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach Paragraph 24, Absatz 3, sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,
Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,
falls zum erfolgreichen Abschluß der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen.
§ 33
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 33
PrüfungsverfahrenParagraph 33 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,
(1)Absatz einsBis zum Beginn einer Dienstprüfung kann der Beamte von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Beamten oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Ist der Beamte ohne sein Verschulden außerstande, am festgesetzten Tag zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen des Beamten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(3)Absatz 3Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Beamten soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4)Absatz 4Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und dann mündlich abzuhalten. Wenn es die betreffende Verwendung erfordert, kann in der Verordnung bestimmt werden, daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder neben dieser eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(5)Absatz 5In der Verordnung ist je nach dem Prüfungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit die schriftliche Prüfung als Klausurarbeit oder Hausarbeit abzuhalten ist. Sofern in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, sind die Themen der schriftlichen Prüfung von dem mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegenstandes betrauten Prüfer zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen.
(6)Absatz 6Mündliche Prüfungen sind vor dem Prüfungssenat abzulegen. Der Senatsvorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen und ist berechtigt, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind Landesbedienstete des Dienststandes als Zuhörer zugelassen.
(6a)Absatz 6 aPrüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Abs. 6 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Absatz 6, ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und des Beamten vorhanden sein.
Eine Überprüfung der Identität des Beamten hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den Beamten sind vorzusehen.
Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Beamten auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(7)Absatz 7Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungssenat in nicht öffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Senatsmitglieder feststellt, daß der Beamte die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit der Senatsmitglieder darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist dem Beamten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wenn es der Beamte im Antrag auf Zulassung zur Dienstprüfung beantragt hat, hat an die Stelle des Zeugnisses eine inhaltlich gleichgestaltete schriftliche Mitteilung an die Dienstbehörde zu treten.
(7a)Absatz 7 aIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 7 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Absatz 7, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.
(8)Absatz 8Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfungssenat eine gesonderte Bewertung der schriftlichen Prüfung vorzunehmen und dies dem Beamten mitzuteilen. Wurde die schriftliche Prüfung positiv beurteilt, erstreckt sich die Wiederholung lediglich auf die mündliche Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung bei der Beratung nach Abs. 7 zu berücksichtigen ist.Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfungssenat eine gesonderte Bewertung der schriftlichen Prüfung vorzunehmen und dies dem Beamten mitzuteilen. Wurde die schriftliche Prüfung positiv beurteilt, erstreckt sich die Wiederholung lediglich auf die mündliche Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung bei der Beratung nach Absatz 7, zu berücksichtigen ist.
(9)Absatz 9Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
§ 34
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 34
Teil- und EinzelprüfungenParagraph 34 <, b, r, /, >, T, e, i, l, - und Einzelprüfungen
(1)Absatz einsIn der Verordnung kann abweichend vom § 33 die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.In der Verordnung kann abweichend vom Paragraph 33, die Ablegung der Dienstprüfung in Form von Teilprüfungen festgelegt werden, wenn dies dem Prüfungszweck besser entspricht.
(2)Absatz 2Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daßAus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom Paragraph 33, vor Einzelprüfern abzulegen sind. Paragraph 33, ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,
§ 33 Abs. 8 auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist undParagraph 33, Absatz 8, auf jede Einzelprüfung gesondert anzuwenden ist und
dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, wenn er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.
§ 35
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 35
Anrechnung auf die GrundausbildungParagraph 35 <, b, r, /, >, A, n, r, e, c, h, n, u, n, g, auf die Grundausbildung
(1)Absatz einsHat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.
(2)Absatz 2Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
§ 35a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 35a
AusbildungslehrgangParagraph 35 a, <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, l, e, h, r, g, a, n, g,
(1)Absatz einsDie Teilnahme von Beamten an Ausbildungslehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(2)Absatz 2Zu Ausbildungslehrgängen sind Beamte zuzulassen, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.
(3)Absatz 3Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang sind
ein Antrag des Zulassungswerbers,
die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis nach Abs. 2 unddie Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis nach Absatz 2, und
eine mindestens dreijährige Verwendung im Landesdienst.
(4)Absatz 4Von der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.Von der Voraussetzung nach Absatz 3, Litera c, darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(5)Absatz 5§ 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 25, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 35b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 35b
FührungskräfteschulungParagraph 35 b, <, b, r, /, >, F, ü, h, r, u, n, g, s, k, r, ä, f, t, e, s, c, h, u, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDas Ziel der Führungskräfteschulung ist es, Landesbediensteten
die mit leitenden Funktionen iSd Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind oderdie mit leitenden Funktionen iSd Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, betraut sind oder
die aufgrund ihrer sonstigen Funktionen im Landesdienst befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung von Verwaltungsaufgaben zu treffen oder wesentlich zu beeinflussen, oder
die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach lit. a oder lit. b in Betracht kommen,die nach ihrer Ausbildung und ihrer Verwendung künftig für eine Funktion nach Litera a, oder Litera b, in Betracht kommen,
die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu eröffnen.
(2)Absatz 2Die Führungskräfteschulung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen für Führungskräfte und Führungskräftelehrgängen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Führungskräfteschulung darf nach Maßgabe der konkreten Erfordernisse insbesondere folgende Inhalte umfassen:
Analyse der politischen, ökonomischen, sozialen und rechtlichen Einflußfaktoren auf die öffentliche Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
Grundzüge der Organisationsentwicklung, Analyse und Steuerung komplexer Organisationen,
Verbesserung der Teamfähigkeit, der erfolgsorientierten Verhandlungsführung, des richtigen Umganges mit Mitarbeitern sowie anderer sozialer Kompetenzen,
Budgetierung, Finanzierung, Rechnungs- und Vergabewesen,
Perfektionierung im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnologie.
(4)Absatz 4Die Teilnahme von Beamten an Führungskräftelehrgängen der Kärntner Verwaltungsakademie bedarf der Zulassung durch die Landesregierung.
(5)Absatz 5Zu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Abs. 1 auf Antrag zuzulassen, wennZu Führungskräftelehrgängen sind Beamte iSd Absatz eins, auf Antrag zuzulassen, wenn
deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzungen des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im dienstlichen Interesse gelegene Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten lässt, die für die Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und
sie eine mindestens fünfjährige Verwendung im Landesdienst nachweisen.
(6)Absatz 6Von der Voraussetzung nach Abs. 5 lit. b darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.Von der Voraussetzung nach Absatz 5, Litera b, darf in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(7)Absatz 7§ 25 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 25, Absatz 3, gilt sinngemäß.
§ 36
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
3. Abschnitt
Verwendung des Beamten
§ 36
ArbeitsplatzParagraph 36 <, b, r, /, >, A, r, b, e, i, t, s, p, l, a, t, z,
(1)Absatz einsJeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) umfassen.Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft hat, darf mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes nicht betraut werden, wenn diese Aufgaben ganz oder teilweise Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 4, Absatz 6,) umfassen.
(2)Absatz 2Ein Arbeitsplatz darf nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalar- beitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3)Absatz 3Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(5)Absatz 5Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes innerhalb der Grenzen des Landes Kärnten zu verrichten.
§ 36a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 36a
TelearbeitParagraph 36 a, <, b, r, /, >, T, e, l, e, a, r, b, e, i, t,
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten auf sein Ansuchen genehmigt werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2In der Genehmigung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In der Genehmigung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein,
der Zeitraum, für den die Genehmigung von Telearbeit gilt.
(2a)Absatz 2 aWird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Abs. 1 erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.Wird trotz Ansuchen des Beamten keine entsprechende Genehmigung nach Absatz eins, erteilt, ist dies schriftlich zu begründen.
(3)Absatz 3Die Genehmigung der Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
der Beamte einer sich aus Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 lit. b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,der Beamte einer sich aus Absatz eins, Litera c, oder Absatz 2, Litera b bis d ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
der Beamte einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Telearbeit stellt.
(4)Absatz 4Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die notwendige Informations- und Kommunikationstechnik sichergestellt ist.
§ 37
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 37
NebentätigkeitParagraph 37 <, b, r, /, >, N, e, b, e, n, t, ä, t, i, g, k, e, i, t,
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen.
(2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Landesregierung eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3)Absatz 3Der Beamte,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub nach § 79a befindet,der sich in einem Karenzurlaub nach Paragraph 79 a, befindet,
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
§ 38
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 38
VersetzungParagraph 38 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, e, t, z, u, n, g,
(1)Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2)Absatz 2Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes oder
wenn der Beamte nach § 92 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oderwenn der Beamte nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nichtaufgewiesen hat oder
wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten auf seinem Arbeitsplatz nicht vertretbar erscheint.
(5)Absatz 5Ist die Versetzung Anlaß für einen Wechsel des Wohnortes, ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(6)Absatz 6Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.
§ 39
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 39
DienstzuteilungParagraph 39 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, z, u, t, e, i, l, u, n, g,
(1)Absatz einsEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten vorübergehend an einen anderen Dienstort verlegt wird.
(2)Absatz 2Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Absatz 3Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Absatz 4Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
§ 39a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 39a
EntsendungParagraph 39 a, <, b, r, /, >, E, n, t, s, e, n, d, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2)Absatz 2Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1Der Beamte kann im Sinn des Absatz eins,
zu Ausbildungszwecken oder
als zugeteilter Bediensteter oder
als Nationaler Experte oder
für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts
entsendet werden.
(3)Absatz 3Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(4)Absatz 4Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese an das Land abzuführen.
(5)Absatz 5Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 166a oder § 166c und nach dem IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 166a. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach Paragraph 166 a, oder Paragraph 166 c und nach dem römisch IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 166 a, Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
(6)Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, ins Ausland sind dem Beamten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die geplante Dauer der Entsendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Entsendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
§ 6a Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 6 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
§ 40
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 40
VerwendungsänderungParagraph 40 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, ä, n, d, e, r, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
(2)Absatz 2Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. § 114 wird hiedurch nicht berührt.Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung, eine neue Verwendung zuzuweisen. Paragraph 114, wird hiedurch nicht berührt.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.Abweichend von Absatz eins, kann der Beamte vorübergehend einer anderen Verwendung zugewiesen werden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung darf drei Monate nicht übersteigen. Im Fall der Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Landesbediensteten darf die Zuweisung zu der vorübergehenden Verwendung länger als drei Monate, längstens jedoch ein Jahr dauern.
(4)Absatz 4Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder
die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.
(5)Absatz 5Abs. 4 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Abs. 3, Abs. 4 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.Absatz 4, gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung im Sinne des Absatz 3,, Absatz 4, gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion anstelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Landesbediensteten.
§ 41
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 41
Ausnahme für Beamte bestimmter DienstbereicheParagraph 41 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, für Beamte bestimmter Dienstbereiche
Die §§ 38 Abs. 2 bis 6, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 Abs. 4 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. (LGBl. Nr. 14/1996, Art. I Z 13)Die Paragraphen 38, Absatz 2 bis 6, 39 Absatz 2 bis 4 und 40 Absatz 4, sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1996,, Art. römisch eins Ziffer 13,)
§ 41a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 41a
LeitungsfunktionenParagraph 41 a, <, b, r, /, >, L, e, i, t, u, n, g, s, f, u, n, k, t, i, o, n, e, n,
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objek-tivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 und 2 zuzuweisen. § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivie-rungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objek-tivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 zuzuweisen. Paragraph 40, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Paragraph 166 b, gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivie-rungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.
§ 42
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42
VerwendungsbeschränkungenParagraph 42 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, e, n,
(1)Absatz eins Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. § 40 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt. Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist. Paragraph 40, Absatz 3, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2 Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf – oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden dienstlichen Naheverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einem anderen Bediensteten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(2a)Absatz 2 aAbs. 2 gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.Absatz 2, gilt in den für die Schwägerschaft maßgeblichen Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4)Absatz 4Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) herangezogen werden (§ 36 Abs. 1).Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (Paragraph 4, Absatz 6,) herangezogen werden (Paragraph 36, Absatz eins,).
§ 42a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
3a. Abschnitt
Zuweisung
§ 42a
ZuweisungParagraph 42 a, <, b, r, /, >, Z, u, w, e, i, s, u, n, g,
(1)Absatz einsDie Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung eines Beamten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger. Die Zuweisung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Die Landesregierung darf die Zuweisung mit Bescheid widerrufen, wenn der Widerruf im Interesse des Landes liegt.
(2)Absatz 2Rechtsträger iSd Abs. 1 sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.Rechtsträger iSd Absatz eins, sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts.
(3)Absatz 3Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Abs. 1 bleiben unberührt.Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Beamten bei einem vom Land verschiedenen Rechtsträger iSd Absatz eins, bleiben unberührt.
§ 42b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42b
Voraussetzungen der ZuweisungParagraph 42 b, <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n, der Zuweisung
(1)Absatz einsBeamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
Tätigkeiten, die bisher von einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation des Beamten die Zuweisung beantragt, oder
die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient,
der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt und
keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 lit. b ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 lit. a Z 1 die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.Abweichend von Absatz eins, Litera b, ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von 3 Monaten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.Abweichend von Absatz eins, ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von 3 Monaten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.
(4)Absatz 4Die Zuweisung eines Beamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(5)Absatz 5Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 42f) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (Paragraph 42 f,) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.
(6)Absatz 6Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 42c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42c
Rechtsstellung der zugewiesenen BeamtenParagraph 42 c, <, b, r, /, >, R, e, c, h, t, s, s, t, e, l, l, u, n, g, der zugewiesenen Beamten
(1)Absatz einsDie zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (§ 42f) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.Die zugewiesenen Beamten, die von einem Optionsrecht (Paragraph 42 f,) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Beamten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land.
(3)Absatz 3Dienstort der zugewiesenen Beamten im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Beamten verwendet werden. Diese Arbeitstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Beamten im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4Forderungen des Landes gegenüber Beamten, die iSd § 42f Arbeitnehmer des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem dem Land zu refundieren.Forderungen des Landes gegenüber Beamten, die iSd Paragraph 42 f, Arbeitnehmer des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem dem Land zu refundieren.
(5)Absatz 5Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(6)Absatz 6Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Rechtsträger.
(7)Absatz 7Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Beamten als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Beamten.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Beamten als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Beamten.
§ 42d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42d
WeisungsrechtParagraph 42 d, <, b, r, /, >, W, e, i, s, u, n, g, s, r, e, c, h, t,
(1)Absatz einsDas nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd § 42a Abs. 2 gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sindDas nach den für den jeweiligen Rechtsträger iSd Paragraph 42 a, Absatz 2, gültigen Vorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit Bescheid der Landesregierung mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes zu betrauen. Davon ausgenommen sind
Maßnahmen nach § 6,Maßnahmen nach Paragraph 6,,
Maßnahmen nach §§ 24 bis 35,Maßnahmen nach Paragraphen 24 bis 35,
Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der LeistungsfeststellungskommissionMaßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission
Disziplinarangelegenheiten von Beamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommissionen gegeben ist,
Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
die Erlassung von Verordnungen.
Hinsichtlich der Angelegenheiten, mit deren Wahrnehmung das Organ betraut ist, ist das Organ an Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2)Absatz 2Die zugewiesenen Beamten sind in fachlicher Hinsicht ausschließlich an die Weisungen des Rechtsträgers gebunden.
(3)Absatz 3Folgende Angelegenheiten werden vom Rechtsträger gegenüber den zugewiesenen Beamten selbständig wahrgenommen:
Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers,
Fachaufsicht über die Beamten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Rechtsträgers.
§ 42e
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42e
PersonalübereinkommenParagraph 42 e, <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, ü, b, e, r, e, i, n, k, o, m, m, e, n,
(1)Absatz einsÜber die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem in Betracht kommenden Rechtsträger iSd
§ 42a Abs. 2 ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:Paragraph 42 a, Absatz 2, ein Vertrag abzuschließen. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den Aktivitätsaufwand und Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der Bediensteten zu leisten hat,
ob das Amt der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Personalangelegenheiten des Rechtsträgers, beispielsweise des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes mitwirken soll,
Festlegungen über die Haftung des Rechtsträgers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Rechtsträger das Land im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat.
(2)Absatz 2Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und dem Land zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.
§ 42f
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 42f
OptionsrechtParagraph 42 f, <, b, r, /, >, O, p, t, i, o, n, s, r, e, c, h, t,
(1)Absatz einsDie von einer Maßnahme nach § 42b Abs. 1 lit. a Z 1 betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.Die von einer Maßnahme nach Paragraph 42 b, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, betroffenen Beamten haben das Recht, innerhalb von zwei Jahren ab Wirksamkeit der Zuweisung den Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger zu verlangen (Optionsrecht). Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem Dienstverhältnis auf den Rechtsträger über.
(2)Absatz 2Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach § 42 b Abs. 1 lit. a Z 1 abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des § 21.Der Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger wird mit dem vom Beamten in der Optionserklärung bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten und spätestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Wirksamkeit der Zuweisung wirksam. Wird in der Optionserklärung kein Wirksamkeitstermin bestimmt, so geht das Dienstverhältnis mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten auf den Rechtsträger über. Wird die Optionserklärung vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Paragraph 42, b Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, abgegeben, so wird sie frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Maßnahme wirksam. Mit dem Übergang des Dienstverhältnisses auf den Rechtsträger endet die Zuweisung. Die Wahrnehmung des Optionsrechts gilt als Austrittserklärung im Sinne des Paragraph 21,
(3)Absatz 3Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung § 1409 ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für Landesbeamte nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich deren Haftung Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Für Abfertigungsansprüche und Ansprüche auf Zusatzpension, die nach dem Übergang des Dienstverhältnisses entstehen, haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Übergangs bzw. den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Forderungen des Landes gegenüber den Bediensteten, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen, sind dem Land vom neuen Inhaber zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren.
§ 43
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
4. Abschnitt
Dienstpflichten des Beamten
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 43
Allgemeine DienstpflichtenParagraph 43 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Dienstpflichten
(1)Absatz einsDer Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
§ 43a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 43a
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)Paragraph 43 a,
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 44
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 44
Dienstpflichten gegenüber VorgesetztenParagraph 44 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, e, n, gegenüber Vorgesetzten
(1)Absatz einsDer Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Absatz 2Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Absatz 3Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 45
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 45
Dienstpflichten des VorgesetztenParagraph 45 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, e, n, des Vorgesetzten
(1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(1a)Absatz eins aDer Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 74, oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3)Absatz 3Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 111 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631.Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 111, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631.
§ 46
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 46
AmtsverschwiegenheitParagraph 46 <, b, r, /, >, A, m, t, s, v, e, r, s, c, h, w, i, e, g, e, n, h, e, i, t,
(1)Absatz einsDer Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4Läßt sich aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.Läßt sich aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6)Absatz 6Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.Eine Meldung oder Offenlegung nach Paragraph 58, Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.
§ 47
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 47
BefangenheitParagraph 47 <, b, r, /, >, B, e, f, a, n, g, e, n, h, e, i, t,
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 47a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
2. Unterabschnitt
Dienstzeit
§ 47a
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Abschnittes ist
Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
§ 48
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48
DienstplanParagraph 48 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, l, a, n,
(1)Absatz einsDer Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2)Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten einschließlich der Ruhepausen nach Paragraph 48 b, beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3)Absatz 3Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5)Absatz 5Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
§ 48a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48a
Höchstgrenzen der DienstzeitParagraph 48 a, <, b, r, /, >, H, ö, c, h, s, t, g, r, e, n, z, e, n, der Dienstzeit
(1)Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(3)Absatz 3Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 2 sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 2, sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
§ 48b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48b
RuhepausenParagraph 48 b, <, b, r, /, >, R, u, h, e, p, a, u, s, e, n,
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Beamten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 48c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48c
Tägliche RuhezeitParagraph 48 c, <, b, r, /, >, T, ä, g, l, i, c, h, e, Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 48d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48d
WochenruhezeitParagraph 48 d, <, b, r, /, >, W, o, c, h, e, n, r, u, h, e, z, e, i, t,
(1)Absatz einsDem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2)Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 48e
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48e
NachtarbeitParagraph 48 e, <, b, r, /, >, N, a, c, h, t, a, r, b, e, i, t,
(1)Absatz einsDie Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dem sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3)Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.
(4)Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die Paragraphen 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 48f
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 48f
AusnahmebestimmungenParagraph 48 f, <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden aufDie Paragraphen 48 a,, 48c, 48d und Paragraph 48 e, Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf
Beamte im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Klub einer im Landtag vertretenen Partei oder im Landtagsamt,
Beamte in leitenden Funktionen iSd § 13 Abs. 1 Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, auf den Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes und den Direktor des Kärntner Landesarchives, und auf sonstige Beamte, insbesondere Unterabteilungsleiter und Sachgebietsleiter iSd Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, sowie Referats- und Bereichsleiter iSd Bezirkshauptmannschaftengesetzes, LGBl. Nr. 19/1982, wenn sie selbständige Entscheidungsbefugnis besitzen,Beamte in leitenden Funktionen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Kärntner Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, auf den Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes und den Direktor des Kärntner Landesarchives, und auf sonstige Beamte, insbesondere Unterabteilungsleiter und Sachgebietsleiter iSd Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, sowie Referats- und Bereichsleiter iSd Bezirkshauptmannschaftengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1982,, wenn sie selbständige Entscheidungsbefugnis besitzen, Beamte im Kraftfahrdienst und im Straßendienst,
Beamte im Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst,
Beamte, die für die Sicherstellung des reibungslosen Organisationsablaufes der amtsinternen automationsunterstützten Datenverarbeitung zuständig sind,
Beamte, wenn deren Dienstzeit in begründeten Ausnahmefällen nicht im voraus festgelegt werden kann.
(2)Absatz 2Von der Höchstgrenze nach § 48a Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,Von der Höchstgrenze nach Paragraph 48 a, Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
die im Zusammenhang mit dem Wach- und Schließdienst in bezug auf Wachpersonal, Portieren, Telefonisten oder Hausmeistern stehen, oder
die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
zur Betreuung von Personen in Heimen,
bei Tätigkeiten der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, der Hausmüllabfuhr oder von Verbrennungsanlagen,
bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
bei der Organisation kultureller Veranstaltungen, oder
die aufgrund eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in der Landwirtschaft oder im Fremdenverkehr notwendig sind,
wenn dem betroffenen Beamten im Anschluss an die Dienstzeit eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überschritten hat.
(3)Absatz 3Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von § 48a Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Paragraph 48 a, Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(4)Absatz 4In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.In den Fällen der Absatz eins bis 3 ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
§ 49
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 49
Überstunden und MehrleistungsstundenParagraph 49 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n und Mehrleistungsstunden
(1)Absatz einsDer Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (§ 48) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wennDer Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit und über die im Dienstplan vorgesehene Tagesdienstzeit (Paragraph 48,) hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)Absatz 2Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach § 155 abzugelten.Werktagsüberstunden sind primär durch Freizeit auszugleichen. Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Ist ein Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats möglich, so sind Überstunden nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Beim unregelmäßigen Dienst verlängert sich diese Frist um einen weiteren Monat. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern nach Paragraph 155, abzugelten.
(3)Absatz 3Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1:1,5 (1:2 während der Nachtzeit) in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Absatz 4Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz nicht überschreiten, Abs. 3 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach AnordnungAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung (Mehrleistungsstunden) sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Auf Mehrleistungsstunden ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz nicht überschreiten, Absatz 3, nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind je nach Anordnung
im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschreiten, ist auf diese Abs. 3 anzuwenden.Soweit Mehrleistungsstunden jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz überschreiten, ist auf diese Absatz 3, anzuwenden.
(6)Absatz 6Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über- oder Mehrleistungsstunden:
Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
§ 50
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 50
Bereitschaft und JournaldienstParagraph 50 <, b, r, /, >, B, e, r, e, i, t, s, c, h, a, f, t und Journaldienst
(1)Absatz einsDer Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2)Absatz 2Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
§ 51
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 51
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem AnlaßParagraph 51 <, b, r, /, >, H, e, r, a, b, s, e, t, z, u, n, g, der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3)Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 55 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach § 51 herabgesetzt war.Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 55, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeiten nach Paragraph 51, herabgesetzt war.
(4)Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte;
während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes.
§ 52
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 52
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines KindesParagraph 52 <, b, r, /, >, H, e, r, a, b, s, e, t, z, u, n, g, der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner überwiegend aufkommt,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 51 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 51, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3)Absatz 3Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4)Absatz 4Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
der Beamte das Kind überwiegend selbst betreut.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
§ 53
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 53
Stundenmäßige Festlegung des DienstesParagraph 53 <, b, r, /, >, S, t, u, n, d, e, n, m, ä, ß, i, g, e, Festlegung des Dienstes
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 54
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 54
Überschreitung der WochendienstzeitParagraph 54 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, c, h, r, e, i, t, u, n, g, der Wochendienstzeit
Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52, 55a oder § 79b Abs. 1 Z 2 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten darf ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 51,, 52, 55a oder Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 2, herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 55
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 55
Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen WochendienstzeitParagraph 55 <, b, r, /, >, Ä, n, d, e, r, u, n, g und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51 oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 51, oder 52 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 51, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.Die Landesregierung hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 51,, 52 oder 55a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3)Absatz 3Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 51 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 51, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 51, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 55a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 55a
PflegeteilzeitParagraph 55 a, <, b, r, /, >, P, f, l, e, g, e, t, e, i, l, z, e, i, t,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79a Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. §§ 53 und 54 sind anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 79 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraphen 53 und 54 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig. (3)Absatz 3Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegeteilzeit von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.
§ 56
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
3. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten
§ 56
Abwesenheit vom DienstParagraph 56 <, b, r, /, >, A, b, w, e, s, e, n, h, e, i, t, vom Dienst
(1)Absatz einsDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2)Absatz 2Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 57
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 57
Ärztliche UntersuchungParagraph 57 <, b, r, /, >, Ä, r, z, t, l, i, c, h, e, Untersuchung
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Landesregierung einer ärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen.
§ 58
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 58
MeldepflichtenParagraph 58 <, b, r, /, >, M, e, l, d, e, p, f, l, i, c, h, t, e, n,
(1)Absatz einsWird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zur verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a)Absatz eins aKeine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in Fällen iSd ersten Satzes Meldepflicht.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in Fällen iSd ersten Satzes Meldepflicht.
(1b)Absatz eins bDer Leiter der Dienststelle kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz eins a, erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(1c)Absatz eins cKein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht. Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Absatz eins, billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach Paragraph 45, Absatz 3, vorgeht.
(1d)Absatz eins dDie Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 erfolgt ist.Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Absatz eins c, oder Paragraph 58 a, Absatz 2, erfolgt ist.
(2)Absatz 2Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Landesregierung zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere:
jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en)
Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
Verlust der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;Besitz einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; Schadenersatzansprüche im Sinne des § 172 a;Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 172, a;
die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
§ 58a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 58a
Schutz vor BenachteiligungParagraph 58 a, <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, vor Benachteiligung
(1)Absatz einsDer Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG. Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach Paragraph 17, Absatz 4, des K-HSchG.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins und 2 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Beamte darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens, in dem die Verletzung
des § 6a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
des § 39a Abs. 6 betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,des Paragraph 39 a, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung ins Ausland,
des § 61 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,des Paragraph 61, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
des Benachteiligungsverbotes nach § 61 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, unddes Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 61, Absatz 6,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
des § 24 Abs. 1 und § 63, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,des Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 63,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.geltend gemacht wird, nicht entlassen, anders benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(5)Absatz 5Der Beamte darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
einer Frühkarenz nach § 79c,einer Frühkarenz nach Paragraph 79 c,,
einer Pflegefreistellung nach § 80,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 80,,
einer Familienhospizfreistellung nach § 79b,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 79 b,,
eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 79a,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 79 a,,
einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz bzw. Mutterschutzgesetz 1979,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 52 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 52, oder
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 55aeiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 55 a,
durch Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme nicht entlassen werden.
(6)Absatz 6Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 5 und 6 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5, nicht entlassen oder anders benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz 5 und 6 gelten Paragraphen 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.
(7)Absatz 7Für Beschwerden wegen Verletzung des § 6a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter istFür Beschwerden wegen Verletzung des Paragraph 6 a und für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 und 6, insbesondere für die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Beamter ist
die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022, soweit Beamte in den Landeskrankenanstalten betroffen sind,
im Übrigen die Gleichbehandlungsstelle nach dem Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
zuständig.
(8)Absatz 8Für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Abs. 5 bis 6 obliegt der GleichbehandlungskommissionFür Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung nach Absatz 5 bis 6 obliegt der Gleichbehandlungskommission
die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 5 und 6 vorliegt,die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz 5 und 6 vorliegt,
die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Abs. 5 unmittelbar berühren.die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die das Diskriminierungsverbot nach Absatz 5, unmittelbar berühren.
§ 59
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 59
DienstwegParagraph 59 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, w, e, g,
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Meldungen nach Paragraph 58, Absatz eins c und Paragraph 58 a, Absatz 2, dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
§ 60
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 60
Wohnsitz und DienstortParagraph 60 <, b, r, /, >, W, o, h, n, s, i, t, z und Dienstort
(1)Absatz einsDer Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2)Absatz 2Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von der Landesregierung zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3)Absatz 3Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Landesregierung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§ 61
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 61
NebenbeschäftigungParagraph 61 <, b, r, /, >, N, e, b, e, n, b, e, s, c, h, ä, f, t, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2)Absatz 2Der Beamte darf – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3)Absatz 3Der Beamte hat – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – der Landesregierung jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4)Absatz 4Der Beamte,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt oder
der eine Familienhospizkarenz, eine Pflegekarenz oder eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Landesregierung dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz 2, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet. Nebenbeschäftigungen, die bereits vor einer Teilzeitbeschäftigung oder vor dem Antritt einer Karenz oder eines Karenzurlaubes ausgeübt wurden, bleiben von der Genehmigungspflicht nach dem ersten Satz unberührt.
(5)Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6)Absatz 6Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
§ 62
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 62
GutachtenParagraph 62 <, b, r, /, >, G, u, t, a, c, h, t, e, n,
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens ein Ausschlußgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 vorliegt.Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens ein Ausschlußgrund im Sinne des Paragraph 61, Absatz 2, vorliegt.
§ 63
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 63
Ausbildung und FortbildungParagraph 63 <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Zeiten der Aus- und Fortbildung, an denen der Beamte verpflichtend teilzunehmen hat, gelten als Dienstzeit.
§ 64
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 64
GeschenkannahmeParagraph 64 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, e, n, k, a, n, n, a, h, m, e,
(1)Absatz einsDem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2)Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3)Absatz 3Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Landesregierung innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
(4)Absatz 4Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(5)Absatz 5Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wennEin Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Land oder dem Rechtsträger zukommt, für den als solche der Beamte als solcher tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 65
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 65
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige SachbehelfeParagraph 65 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, k, l, e, i, d, u, n, g,, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
(1)Absatz einsWenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung bzw. des Dienstabzeichens besteht,
bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.
(3)Absatz 3Der Beamte hat die ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(4)Absatz 4Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
ein fälschungssicheres Lichtbild,
die Bezeichnung der Dienststelle,
die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
den Vor- und Familiennamen,
einen allfälligen akademischen Grad,
die Unterschrift des Beamten.
(5)Absatz 5Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, Sitzung 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Absatz 4, genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.
§ 66
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 66
Pflichten des Beamten des RuhestandesParagraph 66 <, b, r, /, >, P, f, l, i, c, h, t, e, n, des Beamten des Ruhestandes
(1)Absatz einsDie in den §§ 46 und 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.Die in den Paragraphen 46 und 58 Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2)Absatz 2Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 61 Abs. 3 und 5 und 62 genannten Pflichten.Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den Paragraphen 61, Absatz 3 und 5 und 62 genannten Pflichten.
(3)Absatz 3Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 überschritten hat.Absatz 3, ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 4 überschritten hat.
§ 67
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
5. Abschnitt
Rechte des Beamten
§ 67
BezügeParagraph 67 <, b, r, /, >, B, e, z, ü, g, e,
Der Beamte hat nach Maßgabe des III. Teiles Anspruch auf Bezüge oder nach Maßgabe des V. Teiles auf Ruhebezüge.Der Beamte hat nach Maßgabe des römisch III. Teiles Anspruch auf Bezüge oder nach Maßgabe des römisch fünf. Teiles auf Ruhebezüge.
§ 68
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 68
VerwendungsbezeichnungenParagraph 68 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDer Beamte ist zur Führung einer Verwendungsbezeichnung berechtigt, sofern für die von ihm ausgeübte Funktion eine Verwendungsbezeichnung in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Die Verwendungsbezeichnungen der Beamten werden in der Anlage 2 geregelt. Die Verwendungsbezeichnungen können, soweit es sprachlich möglich ist, in der Form geführt werden, die das Geschlecht des Beamten zum Ausdruck bringt.
(3)Absatz 3Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, die Verwendungsbezeichnung zu führen, zu deren Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand (i.R.)“ hinzuzufügen.
§ 69
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 69
Anspruch auf ErholungsurlaubParagraph 69 <, b, r, /, >, A, n, s, p, r, u, c, h, auf Erholungsurlaub
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
§ 70
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 70
Ausmaß des ErholungsurlaubesParagraph 70 <, b, r, /, >, A, u, s, m, a, ß, des Erholungsurlaubes
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren;
264 Stunden
bei einem Dienstalter von 28 Jahren,
für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX.für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch VIII oder römisch IX.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet oder vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder § 82, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 82,, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(5)Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)Absatz 6Unter Dienstalter iSd Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.Unter Dienstalter iSd Absatz eins bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamten die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
(7)Absatz 7Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
§ 71
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 71
Änderung des UrlaubsausmaßesParagraph 71 <, b, r, /, >, Ä, n, d, e, r, u, n, g, des Urlaubsausmaßes
(1)Absatz einsDas in den §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennDas in den Paragraphen 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist, oder
der Beamte
eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach dem Landes-Personalver-tretungsgesetz oder
eine Außerdienststellung oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen
in Anspruch nimmt, oder
der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.
(2)Absatz 2Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Abs. 1 ist das gemäß §§ 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes iSd Absatz eins, ist das gemäß Paragraphen 70 und 77 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
§ 72
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 72
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes
aus einem VertragsdienstverhältnisParagraph 72 <, b, r, /, >, B, e, r, ü, c, k, s, i, c, h, t, i, g, u, n, g, von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes
aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1)Absatz einsDem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von § 70 Abs. 2 und § 73 Abs. 2, der volle Erholungsurlaub iSd §§ 70 Abs. 1, 71 und 77. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.Dem Beamten, der unmittelbar vor seiner Ernennung in einem Vertragsbediensteten-verhältnis zum Land gestanden ist, gebührt im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, abweichend von Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 73, Absatz 2,, der volle Erholungsurlaub iSd Paragraphen 70, Absatz eins,, 71 und 77. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Paragraphen 70 und 77 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 73
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 73
Verbrauch des ErholungsurlaubesParagraph 73 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, r, a, u, c, h, des Erholungsurlaubes
(1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2)Absatz 2In den ersten zwölf Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und in dem Kalenderjahr, in dem dieses Dienstverhältnis vor Jahresablauf aufgelöst wird oder in dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird, darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Wurde in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Erholungsurlaubes hinausgehender Bezug ausgezahlt, so ist dieser nicht rückzuerstatten.
§ 74
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 74
Verfall des ErholungsurlaubesParagraph 74 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, l, l, des Erholungsurlaubes
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 56 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2)Absatz 2Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
§ 75
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 75
Vorgriff auf künftige UrlaubsansprücheParagraph 75 <, b, r, /, >, fünf o, r, g, r, i, f, f, auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
§ 76
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 76
Erkrankung während des ErholungsurlaubesParagraph 76 <, b, r, /, >, E, r, k, r, a, n, k, u, n, g, während des Erholungsurlaubes
(1)Absatz einsErkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2)Absatz 2Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.Die Absatz eins und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 a und Absatz 6, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2, geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
§ 77
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 77
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für BehinderteParagraph 77 <, b, r, /, >, E, r, h, ö, h, u, n, g, des Urlaubsausmaßes für Behinderte
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 70 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 70, gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt,Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt, Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit,
Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Besitz einer Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958,, oder gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
(2)Absatz 2Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestensDas im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3)Absatz 3Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
§ 78
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 78
SonderurlaubParagraph 78 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, u, r, l, a, u, b,
(1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2)Absatz 2Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3)Absatz 3Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4)Absatz 4Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und es den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung das Ausmaß des Sonderurlaubs in Stunden ausdrücken.
§ 79
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79
KarenzurlaubParagraph 79 <, b, r, /, >, K, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b,
(1)Absatz einsDem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(1a)Absatz eins aDie Gewährung eines Karenzurlaubes kommt nicht in Betracht, wenn der Karenzurlaub zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber beantragt wird, es sei denn, die Ausübung dieser Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse. Die Dienstbehörde hat die Beendigung des Karenzurlaubes zu verfügen, wenn während des Karenzurlaubes eine Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes aufgenommen wird.
(1b)Absatz eins bEin Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1c)Absatz eins cEin Karenzurlaub endet
spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von 10 Jahren erreicht, oder
spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
Z 1 gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Abs. 1a, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.Ziffer eins, gilt nicht bei Karenzurlauben iSv Absatz eins a,, wenn die Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt bei einem anderen Dienstgeber im öffentlichen Interesse liegt.
(1d)Absatz eins dAbs. 1c gilt nicht für Karenzen und für Karenzurlaube,Absatz eins c, gilt nicht für Karenzen und für Karenzurlaube,
die zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
die nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen gewährt worden sind, oder
die kraft Gesetzes eintreten.
(2)Absatz 2Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Abs. 3 und in den §§ 144, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist.Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Absatz 3 und in den Paragraphen 144,, 181 und 237 nicht anderes bestimmt ist.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:Abweichend von Absatz 2, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
wenn der Karenzurlaub
zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oderzur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
In den in Z 2 genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.In den in Ziffer 2, genannten Fällen bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(3a)Absatz 3 aZeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Abs. 1d.Zeiten eines früheren im Landesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach Absatz eins d,
(3b)Absatz 3 bMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(4)Absatz 4Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde oder
mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu betrauen.
(5)Absatz 5Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Abs. 4 beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 166b gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen.Muß dem Beamten aus dienstlichen Gründen unmittelbar nach Wiederantritt des Dienstes ein anderer als im Absatz 4, beschriebener Arbeitsplatz zugewiesen werden, ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat. Die Voraussetzung der Ausübung der früheren Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraph 166 b, gilt in diesem Fall nicht. Die Ausgleichszulage gebührt im Ausmaß der zuletzt bezogenen Nebengebühren und Zulagen, im Fall von Einzelabgeltungen im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Nebengebühren und Zulagen.
(6)Absatz 6Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Gewährung eines Karenzurlaubes eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach §§ 79 Abs. 3, 79 Abs. 1d Z 1, 79a, 79b, 79c.Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes schließt die Gewährung eines Karenzurlaubes eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung des Dienstgebers nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Karenzurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Diese Vorschriften betreffen nicht Karenzen und Karenzurlaube nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und Karenzurlaube nach Paragraphen 79, Absatz 3,, 79 Absatz eins d, Ziffer eins,, 79a, 79b, 79c.
§ 79a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79a
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen AngehörigenParagraph 79 a, <, b, r, /, >, K, a, r, e, n, z, u, r, l, a, u, b, zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1)Absatz einsEinem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karen-zurlaub), wenn er sich der Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, odereines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
einer in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet odereiner in Paragraph 79 b, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 79b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 79 b, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.Der gemeinsame Haushalt nach Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2)Absatz 2§ 79 Abs. 1c Z 1 gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Abs. 1 Z 1. Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.Paragraph 79, Absatz eins c, Ziffer eins, gilt nicht für Karenzurlaube gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Ein Karenzurlaub gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(3)Absatz 3Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte KindEine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(4)Absatz 4Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das An-gehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(5)Absatz 5Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn die Gründe für die Gewährung des Karenzurlaubes weggefallen sind. Der Beamte hat der Landesregierung diese Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Fall der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Beamten Rücksicht zu nehmen.
(7)Absatz 7Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die §§ 144 Abs. 4, 146 Abs. 1b, 165 Abs. 2 Z 1, 181 Abs. 1a, 237 Abs. 2b iVm 167 Abs. 4 vorsehen.Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als dies die Paragraphen 144, Absatz 4,, 146 Absatz eins b,, 165 Absatz 2, Ziffer eins,, 181 Absatz eins a,, 237 Absatz 2 b, in Verbindung mit 167 Absatz 4, vorsehen.
(8)Absatz 8Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 weggefallen ist.
§ 79b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79b
FamilienhospizfreistellungParagraph 79 b, <, b, r, /, >, F, a, m, i, l, i, e, n, h, o, s, p, i, z, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 80 Abs. 1 letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, letzter Satz sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Wahl- und Pflegeeltern und von Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 53,, 54 und 55 Absatz eins, anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahmen zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2)Absatz 2Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Landesregierung ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5)Absatz 5Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 147 Abs. 11 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 147 Abs. 3 und 4 anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 147, Absatz 11 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist Paragraph 147, Absatz 3 und 4 anzuwenden.
(6)Absatz 6Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.Mit den betreuten Personen iSd Absatz eins und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(7)Absatz 7Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8Der Beamte hat der Landesregierung den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Landesregierung kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Beamten entgegenstehen.
§ 79c
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79c
FrühkarenzParagraph 79 c, <, b, r, /, >, F, r, ü, h, k, a, r, e, n, z,
(1)Absatz einsEinem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, LGBl. Nr. 63/2002, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes – K-MEKG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-MEKG festgelegten Fristen sinngemäß. Die Frühkarenz darf nur ungeteilt in Anspruch genommen werden. (2)Absatz 2Einem männlichen Beamten, der in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3)Absatz 3Einem Beamten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4)Absatz 4Der Beamte hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5)Absatz 5Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Absatz 3, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6)Absatz 6Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Väter-Karenz nach dem K-MEKG zu behandeln.
(7)Absatz 7Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
§ 79d
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 79d
Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige RechteParagraph 79 d, <, b, r, /, >, A, u, s, w, i, r, k, u, n, g, e, n, von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf zeitabhängige Rechte
In der Anlage 11 werden die Auswirkungen von Außerdienststellungen, Karenzurlauben, Karenzen und Familienhospizkarenzen auf Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Information dargestellt. Der Anlage kommt keine normative Wirkung zu.
§ 80
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 80
PflegefreistellungParagraph 80 <, b, r, /, >, P, f, l, e, g, e, f, r, e, i, s, t, e, l, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte hat – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Beamte hat – unbeschadet des Paragraph 78, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger ist, oder
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person die das Kind ständig betreut, aus Gründen des § 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63/2002, für diese Pflege ausfällt, oderwegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person die das Kind ständig betreut, aus Gründen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes (K-MEKG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2002,, für diese Pflege ausfällt, oder wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt.
(2)Absatz 2Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 48 Abs. 2 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung.Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach Paragraph 48, Absatz 2, nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend dem Ausmaß der Wochendienstzeit bei Teilzeitbeschäftigung.
(2a)Absatz 2 aDarüber hinaus besteht – unbeschadet des § 78 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der BeamteDarüber hinaus besteht – unbeschadet des Paragraph 78, – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 2, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(3)Absatz 3Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 3 anzuwenden.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 3, anzuwenden.
(5)Absatz 5Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 2a genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Fest-legung nach § 73 angetreten werden.Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 2 a, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Fest-legung nach Paragraph 73, angetreten werden.
(6)Absatz 6Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 5, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 a und Absatz 5,, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 81
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 81
Unterbrechung des Erholungsurlaubes
und Verhinderung des UrlaubsantrittesParagraph 81 <, b, r, /, >, U, n, t, e, r, b, r, e, c, h, u, n, g, des Erholungsurlaubes
und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach dem IV. Teil zu vergüten.Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach dem römisch IV. Teil zu vergüten.
§ 82
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 82
SabbaticalParagraph 82 <, b, r, /, >, S, a, b, b, a, t, i, c, a, l,
(1)Absatz einsDer Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und
seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten besteht.
(2)Absatz 2Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der beantragten Rahmenzeit zu stellen. Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und der Landesregierung zu vereinbaren. Die Landesregierung darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Landesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Landesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Absatz 6Das Sabbatical endet jedenfalls bei
Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach § 79c),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme der Frühkarenz nach Paragraph 79 c,),
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG oder gleichartigen bundesrechtlichen Vorschriften,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
§ 83
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 83
Dienstbefreiung für KuraufenthaltParagraph 83 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, b, e, f, r, e, i, u, n, g, für Kuraufenthalt
(1)Absatz einsDem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannten Kneipp-Kuren) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4)Absatz 4Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
§ 84
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 84
SachleistungenParagraph 84 <, b, r, /, >, S, a, c, h, l, e, i, s, t, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2)Absatz 2Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4)Absatz 4Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 520/1981, darstellen würde,ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 520/1981, darstellen würde, die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6)Absatz 6Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7)Absatz 7Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.Die Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)Absatz 9Die Landesregierung kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.Die Landesregierung kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 85
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
6. Abschnitt
Leistungsfeststellung
§ 85
Allgemeine BestimmungenParagraph 85 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen
(1)Absatz einsDer Vorgesetzte des Beamten hat der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2)Absatz 2Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Landesregierung dazu bestimmt ist.
§ 86
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 86
BeurteilungsmerkmaleParagraph 86 <, b, r, /, >, B, e, u, r, t, e, i, l, u, n, g, s, m, e, r, k, m, a, l, e,
(1)Absatz einsFür die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 87
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 87
entfällt.Paragraph 87 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 88
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 88
Bericht aus besonderem AnlaßParagraph 88 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, aus besonderem Anlaß
(1)Absatz einsDer Vorgesetzte hat der Landesregierung über den Beamten zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2)Absatz 2Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.Über den Beamten darf im Sinne des Absatz eins, nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
§ 89
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 89
Befassung des BeamtenParagraph 89 <, b, r, /, >, B, e, f, a, s, s, u, n, g, des Beamten
(1)Absatz einsDie Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2)Absatz 2Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
§ 90
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 90
Antrag des Beamten auf LeistungsfeststellungParagraph 90 <, b, r, /, >, A, n, t, r, a, g, des Beamten auf Leistungsfeststellung
(1)Absatz einsDer Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 1 jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.Der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat.
(2)Absatz 2Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern.
(3)Absatz 3Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Der § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Der Paragraph 89, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 91
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 91
LeistungsfeststellungsverfahrenParagraph 91 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,
(1)Absatz einsDie Leistungsfeststellung hat durch eine Leistungsfeststellungskommission (§ 93) zu erfolgen.Die Leistungsfeststellung hat durch eine Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 93,) zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat der Leistungsfeststellungskommission alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere den Bericht des Vorgesetzten, allfällige Bemerkungen und Stellungnahmen sowie die Anträge zu übermitteln.
§ 92
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 92
LeistungsfeststellungParagraph 92 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDie Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.
(2)Absatz 2Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine neuerliche Leistungsfeststellung zu treffen.Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Beamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, so ist eine neuerliche Leistungsfeststellung zu treffen.
(3)Absatz 3Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 3 getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, getroffen, so ist für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, auf das sich diese Leistungsfeststellung bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Beamte in diesem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine entsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(4)Absatz 4Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(5)Absatz 5Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes bei der Landesregierung, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Landesregierung. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Falle der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tage des Einlangens des Berichtes bei der Landesregierung, im Falle der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tage des Einlangens des Antrages bei der Landesregierung. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6Stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Beamte von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
§ 93
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 93
LeistungsfeststellungskommissionParagraph 93 <, b, r, /, >, L, e, i, s, t, u, n, g, s, f, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist von der Landesregierung zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die Funktionsdauer der Kommission beträgt fünf Kalenderjahre. Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(2)Absatz 2Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(3)Absatz 3Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Hinsichtlich der zweiten Hälfte der weiteren Mitglieder ist die Zentralpersonalvertretung einzuladen, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Vorschlag zu erstatten. Macht die Zentralpersonalvertretung von diesem Vorschlagsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf den Vorschlag der Zentralpersonalvertretung zu bestellen.
(4)Absatz 4Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen, die in gleicher Weise wie das betreffende Mitglied zu berufen sind.
(5)Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzenden, einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzt und einem weiteren Landesbediensteten zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates muss gemäß Abs. 3 zweiter oder dritter Satz bestellt worden sein.Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzenden, einem Landesbediensteten, der besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzt und einem weiteren Landesbediensteten zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören. Ein Mitglied des Senates muss gemäß Absatz 3, zweiter oder dritter Satz bestellt worden sein.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unverzüglich nach seiner Bestellung für die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommission Senate zu bilden und die Geschäfte unter diesen zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Geschäftseinteilung ist im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(7)Absatz 7Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten.
(8)Absatz 8Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu ent-halten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
§ 94
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 94
Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und RechtsstellungParagraph 94 <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, c, h, a, f, t, zur Leistungsfeststellungskommission und Rechtsstellung
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen nur Landesbedienstete bestellt werden, die
die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist und
über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist.über die keine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 verhängt worden ist.
(2)Absatz 2Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,, c oder f K-LVBG 1994.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(6)Absatz 6Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(7)Absatz 7Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
§ 95
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 95
Aufhebung oder Abänderung von BescheidenParagraph 95 <, b, r, /, >, A, u, f, h, e, b, u, n, g, oder Abänderung von Bescheiden
Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
gemäß § 68 Abs. 2 AVGgemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG
obliegt abweichend von § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.obliegt abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetz – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.
§ 96
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
7. Abschnitt
Disziplinarrecht
§ 96
DienstpflichtverletzungenParagraph 96 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, f, l, i, c, h, t, v, e, r, l, e, t, z, u, n, g, e, n,
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 97
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 97
DisziplinarstrafenParagraph 97 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, s, t, r, a, f, e, n,
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuß geminderten Ruhegenuß,
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 98
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 98
StrafbemessungParagraph 98 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, m, e, s, s, u, n, g,
(1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 99
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 99
VerjährungParagraph 99 <, b, r, /, >, fünf e, r, j, ä, h, r, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 125 Abs. 1), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 125, Absatz eins,), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Absatz eins aDrei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Absatz 2Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmtDer Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
für die Dauer eines nach der StPO, eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,
der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung,
der Verwaltungsbehörde oder des Verwaltungsgerichts über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
über die Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
bei der Dienstbehörde.
(3)Absatz 3Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,Der Lauf der in Absatz eins und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,
für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (§ 30 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).für die Dauer eines Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde (Paragraph 30, des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes).
(4)Absatz 4Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung oder einer Diversion geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 100
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 100
Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit DienstpflichtverletzungenParagraph 100 <, b, r, /, >, Z, u, s, a, m, m, e, n, t, r, e, f, f, e, n, von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1)Absatz einsWurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 98 vorzugehen.Wurde der Beamte wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 98, vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
§ 101
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 101
DisziplinarbehördenParagraph 101 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, b, e, h, ö, r, d, e, n,
Disziplinarbehörden sind
das Amt der Landesregierung,
die Disziplinarkommission.
§ 102
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 102
ZuständigkeitParagraph 102 <, b, r, /, >, Z, u, s, t, ä, n, d, i, g, k, e, i, t,
Zuständig sind
das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach § 114 Abs. 2,das Amt der Landesregierung zur Erlassung einer vorläufigen Suspendierung nach Paragraph 114, Absatz 2,,
die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,die Landesregierung zur Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 114, Absatz eins und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
§ 103
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 103
DisziplinarkommissionParagraph 103 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,
(1)Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung, die zweite Hälfte von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Kommt die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über.
§ 104
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 104
Mitgliedschaft zur DisziplinarkommissionParagraph 104 <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, c, h, a, f, t, zur Disziplinarkommission
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Landesbedienstete im Dienststand bestellt werden, die
die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben,
gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist,
über die keine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 verhängt worden ist undüber die keine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4 verhängt worden ist und
die österreichische Staatsbürger sind.
(2)Absatz 2Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994.Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit einer Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins,, 2 oder 4, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,, c oder f K-LVBG 1994.
(4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(5)Absatz 5Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Das Recht zur Neubestellung richtet sich nach dem Recht zur Bestellung nach § 103 Abs. 2.Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Das Recht zur Neubestellung richtet sich nach dem Recht zur Bestellung nach Paragraph 103, Absatz 2,
§ 105
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 105
DisziplinarsenateParagraph 105 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, s, e, n, a, t, e,
(1)Absatz einsDie Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein.Die Landesregierung hat die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß Paragraph 103, Absatz 2, letzter Satz bestellt worden sein.
(2a)Absatz 2 aDie Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.Die Geschäftseinteilung gemäß Absatz 2, ist abweichend von Paragraph 2, Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muß die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(4)Absatz 4Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
§ 106
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 106
DisziplinaranwaltParagraph 106 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, a, n, w, a, l, t,
(1)Absatz einsZur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist § 104 sinngemäß anzuwenden.Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten je ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Auf die Disziplinaranwälte und die Stellvertreter ist Paragraph 104, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,
gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und
gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 107
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 107
Anwendung des AVG und des ZustellgesetzesParagraph 107 <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, des AVG und des Zustellgesetzes
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowiedas Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41,, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79a sowie das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982,das Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
anzuwenden.
§ 108
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 108
ParteienParagraph 108 <, b, r, /, >, P, a, r, t, e, i, e, n,
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
§ 109
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 109
VerteidigerParagraph 109 <, b, r, /, >, fünf e, r, t, e, i, d, i, g, e, r,
(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen, ein Mitglied der Personalvertretung oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Landesregierung als Verteidiger zu bestellen.
(3)Absatz 3Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4)Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5)Absatz 5Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 110
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 110
ZustellungenParagraph 110 <, b, r, /, >, Z, u, s, t, e, l, l, u, n, g, e, n,
Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
§ 111
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 111
DisziplinaranzeigeParagraph 111 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, a, n, z, e, i, g, e,
(1)Absatz einsDer unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Dienstweg unverzüglich den Leiter der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen; dieser hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung im Dienstweg unverzüglich den Leiter der für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu verständigen; dieser hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so haben Erhebungen zu unterbleiben, und es ist sofort der Landesregierung zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen.
(2)Absatz 2Von einer Anzeige an die Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Leiters der für die Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 112
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 112
Maßnahmen der LandesregierungParagraph 112 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, der Landesregierung
(1)Absatz einsAuf Grund der Disziplinaranzeige hat die Landesregierung
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 113
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 113
SelbstanzeigeParagraph 113 <, b, r, /, >, S, e, l, b, s, t, a, n, z, e, i, g, e,
(1)Absatz einsJeder Beamte hat das Recht, bei der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 112 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 112, vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
§ 114
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 114
Vorläufige Versetzung und Verwendungsänderung, SuspendierungParagraph 114 <, b, r, /, >, fünf o, r, l, ä, u, f, i, g, e, Versetzung und Verwendungsänderung, Suspendierung
(1)Absatz einsWürde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. § 38 und § 40 finden keine Anwendung.Würde durch die Belassung des Beamten in seiner Dienststelle oder in seiner Verwendung wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Landesregierung die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung zu verfügen. Paragraph 38 und Paragraph 40, finden keine Anwendung.
(2)Absatz 2Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Abs. 1 eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder könnte durch Maßnahmen nach Absatz eins, eine Gefährdung von wesentlichen Interessen des Dienstes nicht hintangehalten werden, so hat das Amt der Landesregierung die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Die vorläufige Suspendierung ist darüber hinaus zu verfügen, wenn es zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar ist.
(4)Absatz 4Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Landesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Anzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(5)Absatz 5Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission darf auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, und der Person, mit der er in eingetragener Partnerschaft lebt und für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(6)Absatz 6Suspendierungen, vorläufige Versetzungen und Verwendungsänderungen enden spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für diese Maßnahmen maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission, die vorläufige Versetzung oder Verwendungsänderung von der Landesregierung unverzüglich aufzuheben.
(7)Absatz 7Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine vorläufige Suspendierung, eine Suspendierung, eine vorläufige Versetzung, eine vorläufige Verwendungsänderung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
(8)Absatz 8Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
§ 115
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 115
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere BeschuldigteParagraph 115 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, i, n, d, u, n, g, des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 116
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 116
Strafanzeige und Unterbrechung des DisziplinarverfahrensParagraph 116 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, a, n, z, e, i, g, e und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1)Absatz einsKommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorzugehen. (2)Absatz 2Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3)Absatz 3Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem,
die Mitteilung
des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder
das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
§ 117
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 117
Absehen von der StrafeParagraph 117 <, b, r, /, >, A, b, s, e, h, e, n, von der Strafe
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
§ 118
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 118
Außerordentliche RechtsmittelParagraph 118 <, b, r, /, >, A, u, ß, e, r, o, r, d, e, n, t, l, i, c, h, e, Rechtsmittel
(1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2)Absatz 2§ 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3)Absatz 3Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 99 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im Paragraph 99, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem V. Teil dieses Gesetzes besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem römisch fünf. Teil dieses Gesetzes besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5)Absatz 5Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die frühere Entscheidung nicht aufgehoben.
§ 119
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 119
KostenParagraph 119 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n,
(1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn
das Verfahren eingestellt,
der Beamte freigesprochen oder
gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2)Absatz 2Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
§ 120
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 120
Einstellung des DisziplinarverfahrensParagraph 120 <, b, r, /, >, E, i, n, s, t, e, l, l, u, n, g, des Disziplinarverfahrens
(1)Absatz einsDas Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Absatz 2Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 121
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 121
entfälltParagraph 121 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 122
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 122
AbgabenfreiheitParagraph 122,
Abgabenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
§ 123
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 123
Auswirkungen von DisziplinarstrafenParagraph 123 <, b, r, /, >, A, u, s, w, i, r, k, u, n, g, e, n, von Disziplinarstrafen
(1)Absatz einsEine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2)Absatz 2Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
§ 124
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 124
Aufbewahrung von AktenParagraph 124 <, b, r, /, >, A, u, f, b, e, w, a, h, r, u, n, g, von Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
§ 125
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 125
Einleitung des Verfahrens vor der DisziplinarkommissionParagraph 125 <, b, r, /, >, E, i, n, l, e, i, t, u, n, g, des Verfahrens vor der Disziplinarkommission
(1)Absatz einsDer Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2)Absatz 2Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Landesregierung zuzustellen.
(3)Absatz 3Sind in Gesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
§ 126
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 126
Verhandlungsbeschluß und mündliche VerhandlungParagraph 126 <, b, r, /, >, fünf e, r, h, a, n, d, l, u, n, g, s, b, e, s, c, h, l, u, ß und mündliche Verhandlung
(1)Absatz einsIst nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2)Absatz 2Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.
(3)Absatz 3Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.)
(4)Absatz 4Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5)Absatz 5Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6)Absatz 6Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Die Entscheidung des Vorsitzenden und des Senates sind Verfahrensanordnungen.
(7)Absatz 7Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8)Absatz 8Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9)Absatz 9Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10)Absatz 10Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11)Absatz 11Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12)Absatz 12Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13)Absatz 13Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.)Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Absatz 12, ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist Paragraph 14, Absatz 3,, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.)
(14)Absatz 14Über die Beratungen des Senates ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen.
§ 127
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 127
Wiederholung der mündlichen VerhandlungParagraph 127 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, h, o, l, u, n, g, der mündlichen Verhandlung
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 127a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 127a
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und
Absehen von der mündlichen VerhandlungParagraph 127 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, h, a, n, d, l, u, n, g, in Abwesenheit des Beschuldigten und
Absehen von der mündlichen Verhandlung
(1)Absatz einsDie mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2)Absatz 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.In den Fällen des Absatz eins, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 127b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 127b
Vernehmung von Zeuginnen und ZeugenParagraph 127 b, <, b, r, /, >, fünf e, r, n, e, h, m, u, n, g, von Zeuginnen und Zeugen
(1)Absatz einsAuf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
(3)Absatz 3Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.
§ 128
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 128
DisziplinarerkenntnisParagraph 128 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, e, r, k, e, n, n, t, n, i, s,
(1)Absatz einsSofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 127a Abs. 4.Sofern eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach Paragraph 127 a, Absatz 4,
(2)Absatz 2Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 100 Abs. 3 oder § 117 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 100, Absatz 3, oder Paragraph 117, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3)Absatz 3Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und der Landesregierung und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich zu übermitteln.
§ 129
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 129
RatenbewilligungParagraph 129 <, b, r, /, >, R, a, t, e, n, b, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsBei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3)Absatz 3Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land zu.
§ 130
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 130
Mitteilungen an die ÖffentlichkeitParagraph 130 <, b, r, /, >, M, i, t, t, e, i, l, u, n, g, e, n, an die Öffentlichkeit
(1)Absatz einsMitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Landesregierung gemäß § 112 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Landesregierung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2)Absatz 2Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
§ 131
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 131
VerschlechterungsverbotParagraph 131 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, c, h, l, e, c, h, t, e, r, u, n, g, s, v, e, r, b, o, t,
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 132
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 132
Vollzug des DisziplinarerkenntnissesParagraph 132 <, b, r, /, >, fünf o, l, l, z, u, g, des Disziplinarerkenntnisses
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2)Absatz 2Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 21) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (Paragraph 21,) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 133
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 133
DisziplinarverfügungParagraph 133 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, v, e, r, f, ü, g, u, n, g,
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Landesregierung hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v.H. des Monatsbezuges – unter Ausschluß der Kinderzulage –, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§ 134
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 134
EinspruchParagraph 134 <, b, r, /, >, E, i, n, s, p, r, u, c, h,
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
§ 135
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 135
Verantwortlichkeit von Beamten des RuhestandesParagraph 135 <, b, r, /, >, fünf e, r, a, n, t, w, o, r, t, l, i, c, h, k, e, i, t, von Beamten des Ruhestandes
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 136
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 136
DisziplinarstrafenParagraph 136 <, b, r, /, >, D, i, s, z, i, p, l, i, n, a, r, s, t, r, a, f, e, n,
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
die Minderung des Ruhegenusses um höchstens 50 v.H.
§ 137
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 137
ZuständigkeitParagraph 137 <, b, r, /, >, Z, u, s, t, ä, n, d, i, g, k, e, i, t,
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
§ 137a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
8. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 137a
EntscheidungsfristenParagraph 137 a, <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, s, f, r, i, s, t, e, n,
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 14, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der §§ 29 Abs. 3, 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der Paragraphen 14,, 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der Paragraphen 29, Absatz 3,, 94 Absatz 5,, 105 Absatz 3,, 125 Absatz 2 und 126 Absatz eins, binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
§ 137b
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 137b
SenatsentscheidungenParagraph 137 b, <, b, r, /, >, S, e, n, a, t, s, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n,
Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn
darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oderdarin Disziplinarstrafen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Paragraph 136, Ziffer 3, oder 4 verhängt wurden, oder
der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat.
§ 138
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
III. Teil
Gehaltsrechtrömisch III. Teil
Gehaltsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 138
BezügeParagraph 138 <, b, r, /, >, B, e, z, ü, g, e,
(1)Absatz einsDem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Absatz 2,) und Sonderzahlungen (Absatz 3,).
(2)Absatz 2Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146).Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach Paragraph 146,).
(3)Absatz 3Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
§ 139
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 139
KinderzulageParagraph 139 <, b, r, /, >, K, i, n, d, e, r, z, u, l, a, g, e,
(1)Absatz einsEine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:Eine Kinderzulage von 14,53 € monatlich gebührt – soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird: sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2)Absatz 2Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C monatlich übersteigen.
(3)Absatz 3Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4)Absatz 4Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5)Absatz 5Der Beamte ist verpflichtet, der Landesregierung alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, zu melden.
§ 140
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 140
entfälltParagraph 140 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 141
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 141
Anfall und Einstellung des MonatsbezugesParagraph 141 <, b, r, /, >, A, n, f, a, l, l und Einstellung des Monatsbezuges
(1)Absatz einsDer Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(Absatz 33) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der nach Eintritt der Rechtskraft im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der nach Eintritt der Rechtskraft im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.
(4)Absatz 4Hat der Beamte die Meldung nach § 139 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 139, Absatz 5, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5)Absatz 5Hat der Beamte die Meldung nach § 139 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 139, Absatz 5, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
§ 142
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 142
AuszahlungParagraph 142 <, b, r, /, >, A, u, s, z, a, h, l, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2)Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 133 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Paragraph 133, Absatz 3, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(4)Absatz 4Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat kostenlos so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat kostenlos so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 143
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 143
VorrückungParagraph 143 <, b, r, /, >, fünf o, r, r, ü, c, k, u, n, g,
(1)Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2)Absatz 2Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3)Absatz 3Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
§ 144
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 144
Hemmung der VorrückungParagraph 144 <, b, r, /, >, H, e, m, m, u, n, g, der Vorrückung
(1)Absatz einsDie Vorrückung wird gehemmt
durch eine mit Bescheid oder Erkenntnis getroffene rechtskräftige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt;
durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ein;durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 19 ;, eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in Paragraph 79, Absatz 3, angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ein;
für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 143 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 143, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.Hat sich der Beamte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4)Absatz 4Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:Der in Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
Karenzurlaub, der zur Betreuung
seines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis längstens zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
Karenzurlaub gemäß § 79a.Karenzurlaub gemäß Paragraph 79 a,
(5)Absatz 5Die Hemmung nach Abs. 1 Z 4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.Die Hemmung nach Absatz eins, Ziffer 4, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.
§ 145
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 145
VorrückungsstichtagParagraph 145 <, b, r, /, >, fünf o, r, r, ü, c, k, u, n, g, s, s, t, i, c, h, t, a, g,
(1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
sonstige Zeiten, die
die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,die Erfordernisse des Absatz 3, erfüllen, zur Gänze,
die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen,die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen,
bis zu drei Jahren zur Gänze und
bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a)Absatz eins aDas Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedochDas Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erfordert, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
die Zeit, die
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder
im Lehrberuf
an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
an der Akademie der bildenden Künste oder
an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist.
die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983;
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;;
die Zeit
des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl.Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl.Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz,
BGBl.Nr. 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist;
)
die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 dieses Gesetzes, in einer Verordnung zu diesem Gesetz oder in einer gemäß § 302 der Anlage II dieses Gesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamtendie Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 dieses Gesetzes, in einer Verordnung zu diesem Gesetz oder in einer gemäß Paragraph 302, der Anlage römisch II dieses Gesetzes weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten
in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
bei Beamten, die in die Verwendungsgruppe B oder in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
an einer höheren Schule oder
- solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni, und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;)
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
die Zeit eines abgeschlossenes Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten der Verwendungsgruppe A Ernennungserfordernis gewesen ist.
(2a)Absatz 2 aDie Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 7 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen StudiengesetzeDie Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 7, umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage 3 festgesetzte Höchstausmaß
(2b)Absatz 2 bHat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauerwird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c)Absatz 2 cHat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, werden beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 3 vorgesehene Höchstausmaß angerechnet.
(2d)Absatz 2 dDas Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 7 in der nach Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 7, in der nach Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2e)Absatz 2 eBei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbstsemester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 7, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbstsemester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f)Absatz 2 fSoweit nach Abs. 2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sieSoweit nach Absatz 2, Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind oderbei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 37 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können von der Landesregierung im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach Paragraph 37, Absatz 3, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,die Zeit, die nach Absatz 2, Ziffer eins, oder nach Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Absatz 5Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesregierung Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Absatz 4, Ziffer 2 und 3 gewähren.
(6)Absatz 6Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sieDie im Absatz 2, Ziffer eins und 4 Litera d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 146, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
in den Fällen der Z 1 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.in den Fällen der Ziffer eins, zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7)Absatz 7Die in Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 6a und 7 und Abs. 3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß § 146 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.Die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 6 a und 7 und Absatz 3, angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Verwendungsgruppe gemäß Paragraph 146, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
(8)Absatz 8Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z 6a oder 7 angeführten Zeitraum fallen.Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Absatz 2, Ziffer 6 a, oder 7 angeführten Zeitraum fallen.
(9)Absatz 9Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10)Absatz 10Wird ein Beamter in die im Abs. 2 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 6 und 7 die Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.Wird ein Beamter in die im Absatz 2, Ziffer 6, angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 6 und 7 die Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Absatz 4,, 5, 7 und 8 anzuwenden.
(11)Absatz 11Zeiten nach Abs. 2 und Abs. 1 Z 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb ÖsterreichsZeiten nach Absatz 2 und Absatz eins, Ziffer 2,, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(12)Absatz 12Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 11 gleichwertig, wennEine Berufstätigkeit ist iSd Absatz 11, gleichwertig, wenn
bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
bei Verwendung als Lehrperson der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
§ 145a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 145a
Vorrückungsstichtag und europäische IntegrationParagraph 145 a, <, b, r, /, >, fünf o, r, r, ü, c, k, u, n, g, s, s, t, i, c, h, t, a, g und europäische Integration
(1)Absatz einsWeist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
gemäß § 145 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, odergemäß Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat, oder
gemäß § 145 Abs. 2f Z 1, odergemäß Paragraph 145, Absatz 2 f, Ziffer eins,, oder
gemäß § 145 Abs. 2f Z 2, odergemäß Paragraph 145, Absatz 2 f, Ziffer 2,, oder
gemäß § 145 Abs. 2f Z 3gemäß Paragraph 145, Absatz 2 f, Ziffer 3,
auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(2)Absatz 2Antragsberechtigte sind weiters
bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte und
Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Abs. 1 erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem von Absatz eins, erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
(3)Absatz 3Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 1994,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Jänner 1994,
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 1994, bei Einrichtungen von Staaten, die nach 1994 Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geworden sind, mit Wirksamkeitsbeginn des Beitritts dieses Staates zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Europäischen Union;
in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 1994;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 1994;
in den Fällen des Abs. 1 Z 4 mit 1. Juni 2002.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, mit 1. Juni 2002.
(4)Absatz 4Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz eins bis 3 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5)Absatz 5Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.Führen die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
§ 146
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 146
ÜberstellungParagraph 146 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g,
(1)Absatz einsÜberstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(1a)Absatz eins aWährend der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (§ 17 Abs. 3, § 19) ist eine Überstellung unzulässig.Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 19,) ist eine Überstellung unzulässig.
(1b)Absatz eins bAuf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§ 17 Abs. 3 oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach § 79a und einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach Paragraphen 17, Absatz 3, oder 19 nicht anzurechnen. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, eines Karenzurlaubes nach Paragraph 79 a und einer Dienstfreistellung nach Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 3, sind auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung anzurechnen.
(1c)Absatz eins cDer für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in § 145 Abs. 2f genannten Staates gleichzuhalten.Der für eine Überstellung erforderlichen Zeit einer bestimmten Verwendung im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind Beschäftigungszeiten in einer vergleichbaren Verwendung bei einer vergleichbaren Einrichtung eines in Paragraph 145, Absatz 2 f, genannten Staates gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5;
(3)Absatz 3Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4)Absatz 4Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe nach Abs. 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe nach Absatz 2, Ziffer eins, in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung von der in die Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z.Überstellung von der in die Verwendungsgruppe gemäß Absatz 2, Z. | Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 | Zeitraum Jahre |
1 2 | Mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 2 | in den übrigen Fällen | 6 |
| | |
(5)Absatz 5Erfüllt ein Beamter das in Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.Erfüllt ein Beamter das in Absatz 4, angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Absatz 4, neu festzusetzen.
(6)Absatz 6Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7)Absatz 7Ist ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8)Absatz 8Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.Bei Überstellungen nach den Absatz 3,, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz 5, ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die Paragraphen 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
§ 147
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 147
Kürzung und Entfall der BezügeParagraph 147 <, b, r, /, >, K, ü, r, z, u, n, g und Entfall der Bezüge
(1)Absatz einsIst der Beamte suspendiert oder wurde über ihn eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 verhängt und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt oder wurden seine Zulagen oder Nebengebühren aus diesem Anlaß eingestellt, so wird die Kürzung oder Einstellung endgültig, wennIst der Beamte suspendiert oder wurde über ihn eine Maßnahme nach Paragraph 114, Absatz eins, verhängt und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt oder wurden seine Zulagen oder Nebengebühren aus diesem Anlaß eingestellt, so wird die Kürzung oder Einstellung endgültig, wenn
der Beamte im Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten verurteilt wird,
über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße, eine Geldstrafe die Strafe der Versetzung in den Ruhestand, der Versetzung in den Ruhestand mit gemin-dertern Ruhebezügen oder der Entlassung verhängt wird, oder
er während des Strafverfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind dem Beamten die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
(2)Absatz 2Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat die Landesregierung auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist.
(3)Absatz 3Die Bezüge entfallen
für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubes;
wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679;für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679;
für die Dauer einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3;für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird; auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit oder der Karenz oder des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.In den Fällen des Absatz 3, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit oder der Karenz oder des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5)Absatz 5Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes. Abweichend von § 141 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem römisch IV. Teil dieses Gesetzes. Abweichend von Paragraph 141, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6)Absatz 6Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 148 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu erstzen.Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von Paragraph 148, Absatz eins, in jedem Fall dem Land zu erstzen.
(7)Absatz 7Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8)Absatz 8Dienstbezüge iSd Abs. 5 sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.Dienstbezüge iSd Absatz 5, sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(9)Absatz 9Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, oder in §§ 11 oder 15 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1997 oder in gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge iSd Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 19, außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den Paragraphen 5, oder 6 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder in Paragraphen 11, oder 15 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 99, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1997 oder in gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen angeführten Bezuges. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge iSd Absatz 8, (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. (10a)Absatz 10 aDer Bezug eines Beamten, der freie Zeit nach § 17a in Anspruch nimmt, ist aliquot im Verhältnis zur in Anspruch genommenen freien Zeit zu kürzen. Das Ausmaß der in Anspruch genommenen freien Zeit ist jeweils unverzüglich zu melden. Dienstbezüge iSd ersten Satzes sind Dienstbezüge iSd Abs. 8 einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen.Der Bezug eines Beamten, der freie Zeit nach Paragraph 17 a, in Anspruch nimmt, ist aliquot im Verhältnis zur in Anspruch genommenen freien Zeit zu kürzen. Das Ausmaß der in Anspruch genommenen freien Zeit ist jeweils unverzüglich zu melden. Dienstbezüge iSd ersten Satzes sind Dienstbezüge iSd Absatz 8, einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen.
(11)Absatz 11Der Monatsbezug des Beamten,
dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochedienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 141 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach lit. a oder lit. b gelten.gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochedienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von Paragraph 141, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach Litera a, oder Litera b, gelten.
(12)Absatz 12Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 3 Z 5 gebühren den Angehörigen im Sinn des § 232 Abs. 5 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Absatz 3, Ziffer 5, gebühren den Angehörigen im Sinn des Paragraph 232, Absatz 5, monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach Paragraph 254, Absatz 5,, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.
§ 147a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 147a
Bezüge während des SabbaticalsParagraph 147 a,
Bezüge während des Sabbaticals
(1)Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach § 82 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 82, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit
entspricht.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer Kinderzulage und einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
(3)Absatz 3Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4)Absatz 4Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des § 148 bzw. § 266 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Landesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 148, bzw. Paragraph 266, durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Landesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz oder Karenzurlaub kein Anspruch auf Bezüge, ist die Landesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
§ 148
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 148
Ersatz zu Unrecht empfangener LeistungenParagraph 148 <, b, r, /, >, E, r, s, a, t, z, zu Unrecht empfangener Leistungen
(1)Absatz einsZu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2)Absatz 2Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann die Landesregierung Abstand nehmen, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 149
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 149
VerjährungParagraph 149 <, b, r, /, >, fünf e, r, j, ä, h, r, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 148) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 148,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 150
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 150
Wiederaufnahme in den DienststandParagraph 150 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, a, u, f, n, a, h, m, e, in den Dienststand
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
§ 151
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 151
NebengebührenParagraph 151 <, b, r, /, >, N, e, b, e, n, g, e, b, ü, h, r, e, n,
(1)Absatz einsNebengebühren sind
die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung (§ 153),die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung (Paragraph 153,),
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 154),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 154,),
die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 155,),
die Journaldienstzulage (§ 156),die Journaldienstzulage (Paragraph 156,),
die Bereitschaftsentschädigung (§ 157),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 157,),
die Mehrleistungszulage (§ 158),die Mehrleistungszulage (Paragraph 158,),
die Belohnung (§ 159),die Belohnung (Paragraph 159,),
die Erschwerniszulage (§ 160),die Erschwerniszulage (Paragraph 160,),
die Gefahrenzulage (§ 161),die Gefahrenzulage (Paragraph 161,),
die Aufwandsentschädigung (§ 162),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 162,),
die Fehlgeldentschädigung (§ 163),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 163,),
der Fahrtkostenzuschuß (§ 164),der Fahrtkostenzuschuß (Paragraph 164,),
die Jubiläumszuwendung (§ 165),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 165,),
die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166),die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes (Paragraph 166,),
die Ausgleichszulage (§ 166b).die Ausgleichszulage (Paragraph 166 b,).
(1a)Absatz eins aAnspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.Die Landesregierung kann die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.
(3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
bei Pauschalierung der Überstunden- und Mehrleistungsvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage,
bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung undbei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
bei den übrigen Nebengebühren in einem Geldbetrag festzusetzen.
(4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 152
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 152
Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und TeilzeitbeschäftigungParagraph 152 <, b, r, /, >, N, e, b, e, n, g, e, b, ü, h, r, bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und Teilzeitbeschäftigung
(1)Absatz einsFür Zeiträume, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
gebührt dem Beamten abweichend vom § 151 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 151 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.gebührt dem Beamten abweichend vom Paragraph 151, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 151, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
(2)Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 151 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 151 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 151, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 151, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Litera a, oder b gilt.
§ 153
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 153
Überstundenvergütung und MehrleistungsvergütungParagraph 153 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, u, n, d, e, n, v, e, r, g, ü, t, u, n, g und Mehrleistungsvergütung
(1)Absatz einsDem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (§ 49),Dem Beamten gebührt für Überstunden und Mehrleistungsstunden (Paragraph 49,),
die nicht in Freizeit oder
gemäß § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
eineeine Überstundenvergütung oder Mehrleistungsvergütung.
(2)Absatz 2Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des § 49 Abs. 3 lit. c oder Abs. 4 lit. c den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 49, Absatz 3, Litera b, oder Absatz 4, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag. Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung umfasst im Fall des Paragraph 49, Absatz 3, Litera c, oder Absatz 4, Litera c, den Überstundenzuschlag oder Mehrleistungszuschlag.
(3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 138 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrleistungsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (Paragraph 138, Absatz 2,) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage.
(4)Absatz 4Der Zuschlag beträgt
für Überstunden gemäß § 49 Abs. 3für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 3,
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
für Mehrleistungsstunden gemäß § 49 Abs. 4 für Mehrleistungsstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4,
außerhalb der Nachtzeit 25%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
derder Grundvergütung. Es gebührt für ein- und dieselbe Dienstleistung immer nur ein Zuschlag.
(5)Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden oder Mehrleistungsstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrleistungsstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Anteil der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung.
(6)Absatz 6Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung.
(7)Absatz 7Wären Mehrleistungsstunden nach § 49 Abs. 4, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären Mehrleistungsstunden nach Paragraph 49, Absatz 4,, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
§ 154
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 154
entfällt.Paragraph 154 <, b, r, /, >, e, n, t, f, ä, l, l, t,
§ 155
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 155
Sonn- und FeiertagsvergütungParagraph 155 <, b, r, /, >, S, o, n, n, - und Feiertagsvergütung
(1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 153 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 153, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 153 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 153, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.
(3)Absatz 3Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4)Absatz 4Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
(5)Absatz 5§ 153 Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 153, Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 156
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 156
JournaldienstzulageParagraph 156 <, b, r, /, >, J, o, u, r, n, a, l, d, i, e, n, s, t, z, u, l, a, g, e,
(1)Absatz einsDem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 153 und 155 eine Journaldienstzulage.Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 153 und 155 eine Journaldienstzulage.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Höhe der Journaldienstzulage unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
§ 157
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 157
BereitschaftsentschädigungParagraph 157 <, b, r, /, >, B, e, r, e, i, t, s, c, h, a, f, t, s, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsDem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2Dem Beamten, der verpflichtet ist, sich in seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten, oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 2), gebührt hiefür anstelle der in §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.Dem Beamten, der verpflichtet ist, sich in seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten, oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz 2,), gebührt hiefür anstelle der in Paragraphen 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung.
(3)Absatz 3Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen. Bei der Bemessung ist auf die Dauer der Bereitschaft, auf die Häufigkeit der allenfalls vorgeschriebenen Beobachtungen und auf die durchschnittliche Inanspruchnahme zur Ausübung des Dienstes Bedacht zu nehmen.
§ 158
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 158
MehrleistungszulagenParagraph 158 <, b, r, /, >, M, e, h, r, l, e, i, s, t, u, n, g, s, z, u, l, a, g, e, n,
(1)Absatz einsDem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt,
diedie - bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
§ 159
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 159
BelohnungParagraph 159 <, b, r, /, >, B, e, l, o, h, n, u, n, g,
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann die Landesregierung besondere Leistungen eines Beamten durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Landesregierung kann Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren.
§ 160
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 160
ErschwerniszulageParagraph 160 <, b, r, /, >, E, r, s, c, h, w, e, r, n, i, s, z, u, l, a, g, e,
(1)Absatz einsDem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Erschwerniszulage auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 161
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 161
GefahrenzulageParagraph 161 <, b, r, /, >, G, e, f, a, h, r, e, n, z, u, l, a, g, e,
(1)Absatz einsDem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 162
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 162
AufwandsentschädigungParagraph 162 <, b, r, /, >, A, u, f, w, a, n, d, s, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Absatz 2Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, besonders geregelt.
§ 163
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 163
FehlgeldentschädigungParagraph 163 <, b, r, /, >, F, e, h, l, g, e, l, d, e, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g,
(1)Absatz einsDem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verschleiß von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Fehlgeldentschädigung unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 164
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 164
FahrtkostenzuschußParagraph 164 <, b, r, /, >, F, a, h, r, t, k, o, s, t, e, n, z, u, s, c, h, u, ß,
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß, wenn
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt,
er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Jahr 2010 für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Abs. 4 selbst zu tragen hat.die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Jahr 2010 für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigt, den der Beamte nach Absatz 4, selbst zu tragen hat.
(2)Absatz 2Müssen für einzelne Teilstücke der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung verschiedene Massenbeförderungsmittel in Anspruch genommen werden, so sind Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) für das Teilstück der Wegstrecke zwischen dem Ankunftsort am Dienstort und der Dienststelle nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses Teilstück mehr als 2 km beträgt.Müssen für einzelne Teilstücke der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung verschiedene Massenbeförderungsmittel in Anspruch genommen werden, so sind Fahrtauslagen (Absatz eins, Litera c,) für das Teilstück der Wegstrecke zwischen dem Ankunftsort am Dienstort und der Dienststelle nur dann zu berücksichtigen, wenn dieses Teilstück mehr als 2 km beträgt.
(3)Absatz 3Steht dem Beamten ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, ist bei der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen so vorzugehen, als ob dem Beamten die Benützung eines Postautobusses für täglich je eine Fahrt von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienststelle und zurück möglich wäre.
(4)Absatz 4Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten € 50,-- und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres um jeweils € 10,--.
(5)Absatz 5Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 lit. c) zu ermitteln.Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Absatz eins, Litera c,) zu ermitteln.
(6)Absatz 6Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(7)Absatz 7Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 206 hat.Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 206, hat.
(8)Absatz 8Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß wird durch einen Urlaub nicht berührt, währenddessen der Beamte Anspruch auf Monatsbezüge hätte. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuß von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(9)Absatz 9Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Fahrtkostenzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache seiner Dienstbehörde zu melden.
(10)Absatz 10Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 9, rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(11)Absatz 11Hat der Beamte die Meldung nach Abs. 9 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.Hat der Beamte die Meldung nach Absatz 9, nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder die Erhöhung desselben erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(12)Absatz 12Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, rechtzeitig gemeldet, so wird die Verminderung mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten wirksam. Hat der Beamte nach Abs. 9 Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemeldet, wird die Verminderung mit dem auf den Eintritt dieser Tatsachen folgenden Monatsersten wirksam.Hat der Beamte nach Absatz 9, Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, rechtzeitig gemeldet, so wird die Verminderung mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten wirksam. Hat der Beamte nach Absatz 9, Tatsachen, die eine Verminderung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses bewirken, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemeldet, wird die Verminderung mit dem auf den Eintritt dieser Tatsachen folgenden Monatsersten wirksam.
(13)Absatz 13Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung desselben weggefallen sind.
(14)Absatz 14Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 165
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 165
JubiläumszuwendungParagraph 165 <, b, r, /, >, J, u, b, i, l, ä, u, m, s, z, u, w, e, n, d, u, n, g,
(1)Absatz einsDem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 28 und 43 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 28 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 43 Jahren 400 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(1a)Absatz eins aBei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Beamten ist jedoch der seiner Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges zugrunde zu legen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß seit 1. Jänner 2004 entspricht.
(2)Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen:
die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
die im § 145 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,die im Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a,, Absatz 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 145 Abs. 2f diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 145, Absatz 2 f, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Land übernommen worden und das Land gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,
die Zeit, während der der Beamte nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen, durch den Krieg gegebenen Grund am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, als Behinderung gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939.
(2b)Absatz 2 bDie in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 145 Abs. 2f zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 145, Absatz 2 f, zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Absatz eins,, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(3)Absatz 3Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 38 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 3,
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(6)Absatz 6Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Während der Zeit einer Karenz, eines Karenzurlaubes, einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 79 b, Absatz eins, Ziffer 3, oder einer Außerdienststellung darf die Jubiläumszuwendung erst gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli ausgezahlt werden, der dem Monat des Endens des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung als nächster folgt. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach § 82 gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.Fällt das Dienstjubiläum in einen Monat, in dem der Monatsbezug nach Paragraph 82, gekürzt ist, ist die Jubiläumszuwendung ohne Bedachtnahme auf diese Kürzung zu berechnen.
§ 165a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 165a
Einmalige EntschädigungParagraph 165 a, <, b, r, /, >, E, i, n, m, a, l, i, g, e, Entschädigung
(1)Absatz einsBeamten, die durch Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden, kann eine einmalige Entschädigung gewährt werden, wenn ihre dienstlichen Leistungen und ihr Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen. Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen die einmalige Entschädigung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gewährt werden.
(2)Absatz 2Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens
des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat gebührt, mit dessen Ablauf er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3)Absatz 3Als Dienstzeit gelten die im § 165 angeführten Zeiträume.Als Dienstzeit gelten die im Paragraph 165, angeführten Zeiträume.
(4)Absatz 4Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd § 82 aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach § 82 maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.Der einmaligen Entschädigung des Beamten, der innerhalb der Rahmenzeit iSd Paragraph 82, aus dem Dienststand ausscheidet und dem eine einmalige Entschädigung gewährt wird, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der einmaligen Entschädigung maßgebenden Monatsbezuges der vor der Bezugskürzung nach Paragraph 82, maßgebende Monatsbezug zugrunde zu legen.
§ 166
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 166
Vergütung nach § 23 des VolksgruppengesetzesParagraph 166 <, b, r, /, >, fünf e, r, g, ü, t, u, n, g, nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes
(1)Absatz einsDem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung zu erfolgen.Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Die Bemessung der monatlichen Vergütung hat durch die Landesregierung zu erfolgen. (2)Absatz 2Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Abs. 1 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen.Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Absatz eins, in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen.
(3)Absatz 3Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 151 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist Paragraph 151, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Absatz 2, eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.Die Absatz eins bis 4 sind auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Absatz eins, ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.
§ 166a
Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
Text
§ 166a
Besoldung der im Ausland verwendeten BeamtenParagraph 166 a, <, b, r, /, >, B, e, s, o, l, d, u, n, g, der im Ausland verwendeten Beamten
(1)Absatz einsDem Beamten im Sinne des § 39a gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,Dem Beamten im Sinne des Paragraph 39 a, gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland