(6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Absatz 2,, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Absatz 2,, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.