LGBl Nr 40/2021
Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2014, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10, Absatz 4 und 13 Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2014,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§
1 Geltungsbereich
2 Fahrbetrieb
3 Fahrzeuge
2. Abschnitt Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi
4 Taxifahrzeuge
5 Ersatzfahrzeuge
6 Kennzeichnung des Taxifahrzeuges
7 Anbringung im Fahrzeug
8 Auffahren und Verhalten auf Standplätzen
9 Beförderungspflicht und Einzelvergabe von Sitzplätzen
10 Besondere Pflichten des Lenkers
11 Fahrgastakquirierung
12 Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen
13 Fahrpreisanzeiger
3. Abschnitt Gästewagen-Gewerbe
14 entfällt
15 Gästewagen-Gewerbe
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
16 Strafbestimmungen
17 Verweise
18 Inkrafttreten
Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in Paragraphen 3,, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.