(6)Absatz 6Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalls (Paragraphen 10,, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Absatz 5, im Zusammenhang stehen.