Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 13. Dezember 2013 über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungsanlagen (Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG)
StF: LGBl. Nr. 1/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§

1  Grundsätze und Ziele

§

2 Geltungsbereich

§

3 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen

§

4 Inverkehrbringen und Errichten von Kleinfeuerungsanlagen

§

5 Prüfbericht

§

6 Verweigerung der Ausstellung des Prüfberichtes

§

7 Technische Dokumentation

§

8 Typenschild

§

9 Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

3. Abschnitt

Zulassung von Feuerungsanlagen

§

10 Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen

§

11 Durchführungsmaßnahmen

§

12 Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG

§

13 Verpflichtungen nach der RL 2010/30/EU

§

14 Freier Warenverkehr

§

15 Marktaufsicht

4. Abschnitt

Zulassung von Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

§

16 Inverkehrbringen und Errichten von Zentralheizungsanlagen für flüssige und  gasförmige Brennstoffe

§

17 Konformitätsnachweisverfahren

§

18 Zugelassene Stellen

5. Abschnitt

CE-Kennzeichnung

§

19 CE-Kennzeichnung

6. Abschnitt

Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen

§

20 Meldepflicht

§

20a Aggregationsregel und Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

§

21 Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen

§

22 Pflichten des Betreibers

§

23 Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer

§

23a Behördliche Anordnung

§

24 Prüforgane

§

25 Qualitätssicherung

7. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

26 Befugnisse der Behörde

§

27 Behörden

§

28 Datenverwendung

§

29 Strafbestimmungen

§

30 Anerkennung gleichwertiger Normen

§

31 Verweisungen

§

32 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Anlage 1 (zu § 11) Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

Anlage 2 (zu § 12) Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG

Anlage 3 (zu § 12) Managementsystem für die Konformitätsbewertung iSd Richtlinie 2009/125/EG

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Grundsätze und Ziele

Ziel dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    die Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen, und
  2. 2.
    die Einsparung von Energie durch eine rationelle Energienutzung von Heizungsanlagen.

§ 2

Text

§ 2
Geltungsbereich

  1. (1) In Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz
    1. a)
      das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,
    2. b)
      die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken,
    3. c)
      die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken.
  2. (2) Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
  3. (3) Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
  4. (4) Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.
  5. (5) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 3

Text

§ 3
Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 1.
    Abgas ist in der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.
  2. 2.
    Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird.
  3. 3.
    Allgemeine Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer Feuerungsanlage ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft.
  4. 4.
    Andere wichtige Ressourcen sind Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die die betreffende Feuerungsanlage bei Normalbetrieb verbraucht.
  5. 5.
    Baureihe ist eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen.
  6. 6.
    Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in Feuerungsanlagen bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
  7. 7.
    Benannte Stelle ist eine von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen.
  8. 8.
    Bestimmungsgemäßer Betrieb der Heizungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Heizungsanlage vorgesehen ist.
  9. 9.
    Bestimmungsgemäßer Betrieb der Feuerungsanlage ist jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist.
  10. 9a.
    Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.
  11. 9b.
    Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
  12. 10.
    Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
  13. 11.
    Biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen, Bäume, Sträucher etc) gewonnen werden (zB Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten usw).
  14. 11a.
    Biomasse sind
    1. a)
      Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
    2. b)
      nachstehende Abfälle:
      1. aa)
        pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
      2. bb)
        pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. cc)
        faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. dd)
        Korkabfälle;
      5. ee)
        Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
  15. 12.
    Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung.
  16. 13.
    Brennstoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen).
  17. 14.
    Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge.
  18. 15.
    Brennwertgeräte sind Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme.
  19. 16.
    CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
  20. 17.
    Das ökologische Profil ist die Beschreibung – gemäß der für die Feuerungsanlage einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der der Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus zurechenbaren, für ihre Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
  21. 18.
    Datenblatt ist eine einheitliche Aufstellung von Angaben über eine Feuerungsanlage.
  22. 18a.
    Einzelraumheizgerät ist ein Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Herde).
  23. 18b.
    Emission ist die Ableitung von Abgasen aus einer Feuerungsanlage in die Luft.
  24. 18c.
    Emissionsgrenzwert ist die zulässige Menge eines in den Abgasen einer Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf.
  25. 19.
    Energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme.
  26. 19a.
    Erdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  27. 20.
    Feste fossile Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden. Dazu zählen:
    1. a)
      alle Arten von Braunkohle,
    2. b)
      alle Arten von Steinkohle,
    3. c)
      Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
    4. d)
      Torf.
  28. 21.
    Feuerstätte ist eine wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen.
  29. 22.
    Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Wärme Brennstoffe verbrannt werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
  30. 23.
    Flüssige fossile Brennstoffe sind flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden.
  31. 24.
    Gasförmige fossile Brennstoffe sind Erdgas und Flüssiggas.
  32. 24a.
    Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
  33. 25.
    Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
  34. 25a.
    Gebiet ist entsprechend der Definition „Sanierungsgebiet“ in § 2 Abs. 8 IG-L zu verstehen.
  35. 26.
    Händler ist ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Feuerungsanlagen an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.
  36. 27.
    Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
  37. 27a.
    Heizgeräte sind Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte, Warmwasserbereiter, Kombiheizgeräte.
  38. 28.
    Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird.
  39. 29.
    Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden.
  40. 30.
    Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur iSd Z 31, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt.
  41. 31.
    Importeur ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine aus einem Drittstaat stammende Feuerungsanlage in der Europäischen Union in Verkehr bringt.
  42. 32.
    Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
  43. 32a.
    Isoliertes Kleinstnetz ist ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist.
  44. 32b.
    Kleines, isoliertes Netz ist ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5% seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann.
  45. 33.
    Kleinfeuerungsanlagen sind technische Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasanlage abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Abgasanlage ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerungsanlage; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasanlage und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerungsanlage.
  46. 34.
    Lebenszyklus ist die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen einer Feuerungsanlage von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung.
  47. 35.
    Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder der Importeur, der die Feuerungsanlage in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Feuerungsanlagen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  48. 36.
    Luftschadstoffe sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase, Geruchsstoffe oder Aerosole bewirken.
  49. 37.
    Materialien sind alle Materialien, die während des Lebenszyklus einer Feuerungsanlage verwendet werden.
  50. 38.
    Mittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen.
  51. 38a.
    Mittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  52. 38b.
    Motor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.
    Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.
    Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.
    Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.
  53. 39.
    Nennlast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung.
  54. 40.
    Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb des Heizgerätes (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
  55. 41.
    Nicht standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh).
  56. 42.
    NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan.
  57. 43.
    NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
  58. 44.
    OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
  59. 45.
    Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an eine Feuerungsanlage oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Feuerungsanlage Auskunft zu geben.
  60. 45a.
    Ortsfest gesetzte Öfen und Herde sind Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen).
  61. 46.
    Produktgestaltung ist die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an eine Feuerungsanlage in deren technischer Beschreibung.
  62. 46a.
    „Raffineriebrennstoff“ sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks.
  63. 47.
    Raumheizgerät ist ein Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt.
  64. 48.
    Recycling ist die industrielle oder gewerbliche Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung.
  65. 49.
    Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).
  66. 50.
    Serie ist eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten.
  67. 51.
    SO2-Emission ist die Emission von Schwefeldioxid.
  68. 52.
    Spezifische Ökodesign-Anforderung ist eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für einen bestimmten Umweltaspekt einer Feuerungsanlage wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung.
  69. 53.
    Standardisierte biogene Brennstoffe sind Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle).
  70. 54.
    Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
  71. 55.
    Teillast ist der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
  72. 56.
    Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion einer Feuerungsanlage, die während des Lebenszyklus der Feuerungsanlage mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
  73. 57.
    Umweltauswirkung ist eine einer Feuerungsanlage während ihres Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt.
  74. 58.
    Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Gestaltung der Feuerungsanlage mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit der Feuerungsanlage während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
  75. 59.
    Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte der Feuerungsanlage.
  76. 60.
    Unbefugte Verwendung des Etiketts ist die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in der Richtlinie 2010/30/EG oder einem delegierten Rechtsakt vorgesehen ist.
  77. 61.
    Unmittelbare Auswirkungen sind Auswirkungen von Feuerungsanlagen, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen.
  78. 62.
    Verbesserung der Umweltverträglichkeit ist der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit einer Feuerungsanlage, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
  79. 62a.
    Wärmeerzeuger bezeichnet den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. a)
      Verbrennung von fossilen und/oder biogenen Brennstoffen (beispielsweise in einem Heiz-kessel);
    2. b)
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe, wenn beim Betrieb aufgrund von Verbrennungsvorgängen Abgase in die Luft emittiert werden.
  80. 63.
    Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
  81. 64.
    Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
  82. 65.
    Warmwasserbereiter ist ein Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, zur direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
  83. 66.
    Wesentlicher Bauteil einer Heizungsanlage ist der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner.
  84. 67.
    Wiederverwendung ist eine Maßnahme, durch die eine Feuerungsanlage, die das Ende ihrer Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendet wird, für den sie ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung einer Feuerungsanlage, die bei einer Rücknahmestelle, einem Vertreiber, Recyclingbetrieb oder Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung einer Feuerungsanlage nach ihrer Aufarbeitung.
  85. 68.
    Wirkungsgrad in % ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie.
  86. 69.
    Zentralheizungsanlage ist eine Anlage zur Verteilung zentral erzeugter Wärme zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, die Wasser zur Wärmeverteilung verwendet und in der Regel aus Wärmeerzeuger, Wärmeverteilungssystem und Wärmeabgabesystem besteht.
  87. 70.
    Zusätzliche Angaben sind weitere Angaben über die Leistung und Merkmale einer Feuerungsanlage, die sich auf deren Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen
§ 4
Inverkehrbringen und Errichten von
Kleinfeuerungsanlagen

  1. (1) Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
    1. a)
      sie die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4, bei wesentlichen Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,
    2. b)
      sie die Wirkungsgrade nach Abs. 4, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen,
    3. c)
      ihnen eine schriftliche, technische Dokumentation (§ 7) beigegeben worden ist,
    4. d)
      an der Kleinfeuerungsanlage oder dem wesentlichen Bauteil ein Typenschild (§ 8) angebracht worden ist und
    5. e)
      sie die Anforderungen des 3. und 4. Abschnittes erfüllen.
  2. (2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für
    1. a)
      Zentralheizungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile und
    2. b)
      Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile.
  3. (3) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Anforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
  4. (4) Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade sowie Prüfmethoden, -bedingungen und -verfahren erlassen.

§ 5

Text

§ 5
Prüfbericht

  1. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 ist, soweit die Abs. 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.
  2. (2) Zugelassene Stellen sind akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  3. (3) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
  4. (4) Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
  5. (5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
  6. (6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Abs. 5 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

§ 6

Text

§ 6
Verweigerung der Ausstellung
des Prüfberichtes

Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.

§ 7

Text

§ 7
Technische Dokumentation

  1. (1) Der Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. 1.
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. 2.
      Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung iSd § 5;
    3. 3.
      Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises des Herstellers bei Zentralheizungsanlagen nach § 4 Abs. 2 lit. a;
    4. 4.
      Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
    5. 5.
      Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
    6. 6.
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
    7. 7.
      bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die Angabe, mit welchen Brennern oder Kesseln sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerungsanlage nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen einhält;
    8. 8.
      bei Kleinfeuerungsanlagen, die unter eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen(§ 13),
      1. a)
        eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerungsanlage;
      2. b)
        gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;
      3. c)
        Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;
      4. d)
        falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.
  2. (3) Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
  3. (4) Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

§ 8

Text

§ 8
Typenschild

  1. (1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 10 Abs. 1 lit. b befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. 1.
      Namen und Firmensitz des Herstellers;
    2. 2.
      Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;
    3. 3.
      Herstellnummer und Baujahr;
    4. 4.
      Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
    5. 5.
      Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;
    6. 6.
      zulässige Brennstoffe;
    7. 7.
      zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;
    8. 8.
      höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;
    9. 9.
      Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);
    10. 10.
      bei händisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 4 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  2. (2) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
  3. (3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschilds nicht beeinträchtigt.
  4. (4) Weist eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage kein Typenschild auf oder enthält das Typenschild unrichtige Angaben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann.

§ 9

Text

§ 9
Anerkennung von Prüfberichten und
Zulassungen

  1. (1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen iSd § 5 Abs. 2 stammen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.
  2. (2) Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  3. (3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.
  4. (4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd § 5 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Zulassung von Feuerungsanlagen
§ 10
Inverkehrbringen und Errichten von
Feuerungsanlagen

  1. (1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
    1. a)
      sie den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entsprechen, für sie eine EG-Konformitätserklärung (Abs. 2) ausgestellt wurde und sie die CE-Kennzeichnung (§ 19) tragen,
    2. b)
      die unionsrechtlichen Verpflichtungen betreffend die Kennzeichnung und die Bereitstellung von Produktinformationen erfüllt sind.
  2. (2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
  3. (3) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
    1. a)
      sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage diesem Gesetz und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht;
    2. b)
      die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  4. (4) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
    1. a)
      die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden Feuerungsanlage spielen können,
    2. b)
      das ökologische Profil der betreffenden Feuerungsanlage und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in der Durchführungsmaßnahme vorgesehen ist.
  5. (5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.

§ 11

Text

§ 11
Durchführungsmaßnahmen

  1. (1) Durchführungsmaßnahmen iSd § 10 sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Abs. 4). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
  2. (2) Mit Durchführungsmaßnahmen nach Abs. 1 werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
  3. (3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Landesregierung prüfen kann, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Feuerungsanlage oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  4. (4) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Abs. 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
  5. (5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd § 10 Abs. 1 festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.

§ 12

Text

§ 12
Konformitätsbewertung nach der RL 2009/125/EG

  1. (1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der RL 2009/125/EG (§ 11) erfasst ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
  2. (2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
  3. (3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at zu veröffentlichen.
  4. (3a) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht alle Bestimmungen, die in einer Durchführungsmaßnahme oder Verordnung nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, erfüllt, so hat sie den Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeur mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen.
  5. (3b) Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 3a, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.
  6. (4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
    1. a)
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. b)
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
    so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt.
  7. (5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
  8. (6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 13

Text

§ 13
(entfällt)

§ 14

Text

§ 14
Freier Warenverkehr

  1. (1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
  2. (2) Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnnung versehen sind, und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 11 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I, Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
  3. (3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 hergestellt ist.
  4. (4) (entfällt)

§ 15

Text

§ 15
Marktaufsicht

  1. (1) Die Landesregierung ist befugt,
    1. a)
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen der Übereinstimmung der Feuerungsanlagen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu veranlassen und den Hersteller oder den Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende Feuerungsanlagen vom Markt zu nehmen,
    2. b)
      von den Betroffenen sämtliche Informationen anzufordern, die in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen angegeben sind,
    3. c)
      Proben von Feuerungsanlagen zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu unterziehen.
  2. (2) Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.

§ 16

Text

4. Abschnitt
Zulassung von Zentralheizungsanlagen für flüssige
und gasförmige Brennstoffe
§ 16
Inverkehrbringen und Errichten von
Zentralheizungsanlagen für flüssige und
gasförmige Brennstoffe

  1. (1) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von Zentralheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.
  2. (2) Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
    1. 1.
      die Anforderungen des 2. und 3. Abschnittes erfüllen und
    2. 2.
      die Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach dem Unionsrecht, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung oder der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, einhalten.
  3. (3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte nach Abs. 2 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.

§ 17

Text

§ 17
Konformitätsnachweisverfahren

  1. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:
    1. 1.
      die Baumusterprüfung und
    2. 2.
      die Konformitätserklärung.
  2. (2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte entspricht.
  3. (3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.
  4. (4) Entspricht das Baumuster den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
  5. (5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 entspricht.
  6. (6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
  7. (7) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
    1. a)
      das Verfahren der Baumusterprüfung;
    2. b)
      die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen;
    3. c)
      die Baumusterprüfbescheinigung;
    4. d)
      die Informationspflichten der benannten Stellen;
    5. e)
      die Verfahren der Komformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.
  8. (8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen an Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.

§ 18

Text

§ 18
Zugelassene Stellen

  1. (1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
  2. (2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  3. (3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade und Emissionsgrenzwerte von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
  4. (4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

§ 19

Text

5. Abschnitt
CE-Kennzeichnung
§ 19
CE-Kennzeichnung

  1. (1) Vor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlage oder den wesentlichen Bauteil der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 11 erfasst sind, oder den Bestimmungen des 4. Abschnittes unterliegen, mit dem CE-Zeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
  2. (2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 und den Bestimmungen des 4. Abschnittes bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
  3. (3) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
  4. (4) Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.              
  5. (5) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
  6. (6) Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  7. (7) Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. a)
      Nichterfüllung der Anforderungen des Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen,
    2. b)
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,
    3. c)
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  8. (8) Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11, auf die sich diese Normen beziehen, entsprechen.
  9. (9) Wurde für eine Feuerungsanlage das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

§ 20

Text

6. Abschnitt
Errichtung, Ausstattung, Registrierung und Betrieb von Heizungsanlagen
§ 20
Meldepflicht

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Betreiber unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Betreiber mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Betreiber unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.

§ 20a

Text

§ 20a
Aggregationsregel und Registrierung mittelgroßer Feuerungsanlagen

  1. (1) Eine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. a)
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
    2. b)
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
    Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Feuerungsanlagen nicht gleichzeitig betrieben werden.
  2. (2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat diese vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen mit den Stammdaten in einem Onlineregister zu registrieren. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über das Onlineregister, die Registrierung und die Veröffentlichung der Stammdaten unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Union durch Verordnung zu erlassen.
  3. (3) Die Landesregierung darf für die Vollziehung des Abs. 2 die Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH vorsehen.
  4. (4) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat der Behörde jede geplante Änderung, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen anzuzeigen.
  5. (5) Die Daten im Onlineregister sind vom Betreiber der Feuerungsanlage aktuell zu halten. Wird die Feuerungsanlage nicht mehr betrieben, ist dies innerhalb eines Monats ebenfalls der Behörde zu melden und in das Register einzutragen.

§ 21

Text

§ 21
Betriebsvorschriften für Heizungsanlagen

  1. (1) Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1, rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:
    1. a)
      die zulässigen Arten von Brennstoffen und deren Lagerung; das Verbot des Verbrennens bestimmter Brenn- und Kraftstoffe sowie die erforderliche Qualität bestimmter Brenn- und Kraftstoffe; das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht bestimmten Heizungsanlagen; dabei kann auch angeordnet werden, dass Belege von Brennstoffen von demjenigen, der diese Brennstoffe verwendet, bis zu ihrem vollständigen Verbrauch aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorgelegt werden müssen;
    2. b)
      die Errichtung, die erforderliche Ausstattung und den Betrieb von Heizungsanlagen, insbesondere durch die Einführung eines Anlagendatenblattes und die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sowie von Grenzwerten für Abgasverluste und die Methode der Ermittlung des Abgasverlustes und der Emissionswerte; für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind;
    3. c)
      die Überprüfung von Heizungsanlagen, insbesondere hinsichtlich der Prüfpflichten, der Prüfintervalle, des Prüfumfangs, der anzuwendenden Prüfmethoden und des Inhalts des Prüfberichts.
  2. (1a) In der Verordnung nach Abs. 1 dürfen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten iSd Abs. 1 lit. b vorgesehen und die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in der Verordnung festgelegter Vorschriften zuzulassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Informationsaustausches nach Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu prüfen, ob für mittelgroße Feuerungsanlagen in Gebieten oder Teilgebieten, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG nicht eingehalten werden, durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, sofern dies effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
  3. (2) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
    1. a)
      einfache Überprüfungen nach der Inbetriebnahme und wiederkehrende einfache Überprüfungen in Form von vereinfachten Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik;
    2. b)
      umfassende Überprüfungen:
    3. 1.
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
      • Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
      • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
      • Blockheizkraftwerke;
    4. 2.
      alle drei Jahre: für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
    5. 3.
      jährlich für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW;
    6. c)
      regelmäßige Inspektionen iSd Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
  4. (3) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
  5. (3a) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c dürfen Ausnahmen von den Überprüfungen in technisch begründeten Fällen vorgesehen werden. In der Verordnung darf für Prüforgane, die regelmäßige Inspektionen iSd Abs. 2 lit. c durchführen, zusätzlich zum Nachweis der in § 24 vorgesehenen Kenntnisse der Nachweis weiterer Kenntnisse festgelegt werden, wenn dies zur Durchführung der regelmäßigen Inspektionen erforderlich ist.
  6. (4) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Wärmeerzeugern mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
  7. (5) Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24
    1. a)
      zu verarbeiten, und
    2. b)
      der Landesregierung oder einem von der Landesregierung beauftragten Dritten zu übermitteln.

    Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten. Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Prüfberichte iSd Abs. 4 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Landesregierung kann auch unabhängige Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Die Vorgaben nach Anhang II Z 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten treffen.

  8. (6) Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
  9. (7) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.

§ 22

Text

§ 22
Pflichten des Betreibers

  1. (1) Die Betreiber von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht – unbeschadet des Abs. 3 – mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
  2. (2) Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
  3. (3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
    1. 1.
      einen Nachweis über die Registrierung;
    2. 2.
      die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
    3. 3.
      Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
    4. 4.
      Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
    5. 5.
      Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Abs. 2, §§ 23 Abs. 3, 23a und 26 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach §§ 23a und 26.

§ 23

Text

§ 23
Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer

  1. (1) Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob das Anlagendatenblatt und der Prüfbericht vorliegen, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
  2. (2) Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Betreiber der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Anlagendatenblatt oder kein Prüfbericht vor, weist das Anlagendatenblatt oder der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Betreiber der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat der Rauchfangkehrer auch den Bürgermeister schriftlich über diese Tatsachen zu verständigen.
  3. (3) Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Anlagendatenblatt und ein Prüfbericht vorliegen und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Betreibers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Betreiber der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Betreiber die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

§ 23a

Text

§ 23a
Behördliche Anordnungen

  1. (1) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Betreibers der Heizungsanlage oder, wenn der Bürgermeister auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis erlangt hat, mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Betreiber erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
  2. (2) Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
  3. (3) Der Bürgermeister hat zu überprüfen, ob bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die Registrierung nach § 20a durchgeführt worden ist und widrigenfalls dem Betreiber der Anlage die Registrierung mit Bescheid aufzutragen.

§ 24

Text

§ 24
Prüforgane

  1. (1) Zur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
    1. a)
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an Feuerungsanlagen befugt sind;
    2. b)
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes; Fachunternehmen oder -personen nach § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;
    3. c)
      akkreditierte Überwachungs- und/oder Prüfstellen des einschlägigen Fachgebietes;
    4. d)
      Sachverständige des einschlägigen Fachgebietes, die Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, soweit sie mit den in Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften vertraut und in ihrem Herkunftsstaat für gleichartige Tätigkeiten nachweislich staatlich anerkannt sind.
  2. (2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
  3. (3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
  4. (4) Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
    1. a)
      Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Prüfung der Funktion und der Wartungserfordernisse von Messgeräten;
    2. b)
      Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);
    3. c)
      einschlägige Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).
  5. (5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
  6. (6) Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:
    1. a)
      ein Nachweis über eine mindestens gleichwertige Prüfung in einem anderen Bundesland,
    2. b)
      ein Nachweis über eine im Ausland absolvierte Ausbildung, die nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, anerkannt wurde.
  7. (7) Für die Anerkennung der nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen von Personen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach Abs. 4 und 5 erforderlichen Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG. Die Landesregierung hat Ausbildungen und Prüfungen im Sinne des § 1 Abs. 4 K-BQAG und Ausbildungen und Prüfungen, die nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach Abs. 4 und 5 gleichwertig anzuerkennen, soweit sie den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 entsprechen.

§ 25

Text

§ 25
Qualitätssicherung

  1. (1) Die Berechtigung von Prüforganen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichendes Verzeichnis. Dies gilt nicht für behördliche Überprüfungen. Die Landesregierung kann die Zuteilung der Prüfnummer und das im Internet zu veröffentlichende Verzeichnis durch Verordnung näher regeln.
  2. (2) Die Überprüfung von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis iSd der RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz-RL) stehen.
  3. (3) Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren. Fachunternehmen und -personen haben der Landesregierung den Wegfall der Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 zu melden.
  4. (4) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
  5. (5) Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  6. (6) Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungsanlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
  7. (7) Die Prüfberechtigung nach § 24 Abs. 1 endet durch
    1. a)
      den Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
    2. b)
      den Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
    3. c)
      den Widerruf der Prüfberechtigung.

    In diesen Fällen hat die Landesregierung die Eintragung im Verzeichnis nach Abs. 1 zu streichen.

  8. (8) Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  9. (9) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.
      die Berechtigungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder
    2. 2.
      das Fachunternehmen oder die Fachperson wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist oder ungeeignete Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung oder die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig ist.
  10. (10) Der Widerruf ist dem Fachunternehmen oder der Fachperson schriftlich mitzuteilen. Auf deren Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung aus dem Verzeichnis nach Abs. 7 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 26

Text

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 26
Befugnisse der Behörde

  1. (1) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizungsanlagen und Bauteile von Heizungsanlagen sowie deren Brennstofflager jederzeit zu besichtigen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überprüfen, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
  2. (2) Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  3. (3) Der Betreiber der Heizungsanlage hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach § 21 entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
  4. (4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
  5. (5) Nach Behebung der Mängel ist die Heizungsanlage innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ist die Stilllegung der Heizungsanlage aufzutragen.
  6. (6) Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Betreibers der Heizungsanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Die Behörde hat mittelgroße Feuerungsanlagen bis zur Behebung der Mängel stillzulegen, wenn die festgestellten Mängel zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führen und wenn die Stilllegung nicht unverhältnismäßig ist. Maßnahmen nach den vorhergehenden Bestimmungen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
  7. (7) Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Abs. 4 als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wenn
    1. a)
      dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Rechtsvorschriften und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist, oder
    2. b)
      die gesamte Heizungsanlage zu erneuern ist.

§ 27

Text

§ 27
Behörden

  1. (1) Behörde iS dieses Gesetzes ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Landesregierung.
  2. (2) Mit der Vollziehung der Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes sowie der §§ 20, 20a, 22, 23 und 26, soweit sie sich auf Errichtung, Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen beziehen, und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde betraut. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
  3. (3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  4. (4) Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen von Feuerungsanlagen und hinsichtlich der Durchführung der RL 2010/30/EU hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
  5. (5) Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustausches nach Abs. 4 ist das in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannte Verfahren maßgebend.

§ 28

Text

§ 28
Datenverarbeitung

Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten

  1. a)
    in anonymisierter Form verarbeiten müssen,
  2. b)
    der Landesregierung in anonymisierter Form übermitteln müssen,
wenn und soweit diese Daten für die Kontrolle der Prüforgane, für statistische Zwecke, für Aufgaben nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, oder als Planungsinstrument für mögliche Sanierungs-, Förderungs,- Energieeinspar-, oder Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung darf diese Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. In der Verordnung sind nähere Bestimmungen zu Inhalt und Form der Verarbeitung dieser Daten zu treffen.

§ 29

Text

§ 29
Strafbestimmungen

  1. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.
      Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 in Verkehr bringt,
    2. 2.
      Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 errichtet, einbaut oder betreibt,
    3. 3.
      den Prüfbericht iSd § 5 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    4. 4.
      Prüfberichte iSd § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,
    5. 5.
      die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 4 aufbewahrt oder sie nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt,
    6. 6.
      Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit unrichtigen Angaben im Typenschild oder in der technischen Dokumentation in Verkehr bringt,
    7. 7.
      auf Kleinfeuerungsanlagen oder Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anbringt, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte,
    8. 8.
      Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 in Verkehr bringt,
    9. 9.
      Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 errichtet, einbaut oder betreibt,
    10. 10.
      als Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und als Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 10 Abs. 4 verstößt,
    11. 11.
      vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage oder eines Bauteils einer Feuerungsanlage das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 nicht durchführt,
    12. 12.
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nicht gemäß § 12 Abs. 5 bereit hält und nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung nach § 12 Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst,
    13. 13.
      (entfällt)
    14. 14.
      (entfällt)
    15. 15.
      (entfällt)
    16. 16.
      (entfällt)
    17. 17.
      (entfällt)
    18. 18.
      Verpflichtungen nach § 14 Abs. 3 nicht nachkommt,
    19. 19.
      den Verpflichtungen, Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen nach § 15 Abs. 1 lit. a vom Markt zu nehmen, nicht nachkommt,
    20. 20.
      den Informationspflichten nach § 15 Abs. 1 lit. b nicht nachkommt,
    21. 21.
      Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 lit. c nicht zulässt,
    22. 22.
      Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 in Verkehr bringt,
    23. 23.
      Zentralheizungsanlagen oder Bauteile von Zentralheizungsanlagen iSd § 16 Abs. 1 ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 3 errichtet, einbaut oder betreibt,
    24. 24.
      Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 17) durchführt, ohne dafür zugelassen zu sein,
    25. 25.
      Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen ohne CE-Zeichen nach § 19 oder ohne Konformitätserklärung nach § 19 in Verkehr bringt,
    26. 26.
      an der Feuerungsanlage oder an einem Bauteil Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlicht der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten,
    27. 27.
      an einer Feuerungsanlage oder an einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Vorschriften des § 19 und seiner Durchführungsverordnungen entspricht,
    28. 28.
      Aufträgen nach § 19 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt,
    29. 29.
      den Meldepflichten nach § 20 nicht nachkommt,
    30. 29a.
      den Anzeige- und Registrierungspflichten nach § 20a nicht nachkommt,
    31. 30.
      den Bestimmungen der aufgrund des § 21 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    32. 31.
      als Prüforgan den Verpflichtungen nach § 21 Abs. 5 nicht nachkommt,
    33. 32.
      den Überprüfungs- und Überwachungspflichten nach § 22 nicht nachkommt,
    34. 33.
      den Prüfbericht nach § 22 nicht auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorlegt oder Mängel iSd § 22 Abs. 2 nicht beseitigt oder eine neuerliche Überprüfung nach § 22 Abs. 2 nicht veranlasst,
    35. 33a.
      die Daten und Informationen nach § 22 Abs. 3 nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
    36. 34.
      als Rauchfangkehrer den Verpflichtungen nach § 23 nicht nachkommt,
    37. 35.
      Aufträgen nach § 23a nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    38. 36.
      Heizungsanlagen entgegen dem Verbot des § 23a benützt,
    39. 37.
      Tätigkeiten als Prüforgan durchführt, ohne nach §§ 24 und 25 und den zu § 21 Abs. 3a ergangenen Durchführungsbestimmungen dazu berechtigt zu sein,
    40. 38.
      als Fachunternehmen oder -person nach § 24 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 zu erfüllen,
    41. 39.
      als Fachunternehmen oder -person iSd § 24 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen nach §§ 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 3, 4, 5 oder 6 verstößt,
    42. 40.
      den Verpflichtungen nach § 28 und seiner Durchführungsverordnung nicht nachkommt,
    43. 41.
      als Prüforgan gegen die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 verstößt oder Messergebnisse nachweislich manipuliert,
    44. 42.
      entgegen den Bestimmungen des § 26 das Betreten von Grundstücken, Gebäuden, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen oder die Vornahme von Messungen oder sonstige Maßnahmen nach § 26 nicht duldet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
    45. 43.
      Aufträgen und Verpflichtungen nach § 26 Abs. 3, 4, 5 und 6 nicht nachkommt.
  2. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 12, 18 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.
  3. (3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.
  4. (4) Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.
  5. (5) Der Versuch ist strafbar.
  6. (6) Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.
  7. (7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

§ 30

Text

§ 30
Anerkennung gleichwertiger Normen

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.

§ 31

Text

§ 31
Verweisungen

  1. (1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K-2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2015

Immissionsschutzgesetz – Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018

  1. (3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1, zu verstehen.

§ 32

Text

§ 32
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

  1. (1) Dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
  3. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  4. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Abs. 1 nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
  5. (5) Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen.
  6. (6) Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.
  7. (7) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Betreiber der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.
  8. (8) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • -
      Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992, 17, in der Fassung der Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993 zur Änderung mehrerer Richtlinien, ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993, 1
    • -
      Richtlinie des Rates 93/76/EWG vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE), ABl. Nr. L 237 vom 22. September 1993, 28
    • -
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 13
    • -
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271 vom 16. Oktober 2007,18 und ABl. Nr. L 93 vom 4. April 2008, 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. Dezember 2007, 3
    • -
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, 44
    • -
      Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, 77
    • -
      Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11. Mai 1999, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, ABl. Nr. L 191 vom 22. Juli 2005, 64
    • -
      Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006,
    • -
      Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. Oktober 2009, 10
    • -
      Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, 1
    • -
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, 36
    • -
      Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, 1
  9. (9) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.

Anl. 1

Text

Anlage 1
(zu § 11)

Inhalt der Durchführungsmaßnahmen iSd Richtlinie 2009/125/EG

In einer Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommission ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. 1.
    die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von Feuerungsanlagen;
  2. 2.
    die Ökodesign-Anforderung(en) an die von ihr erfasste(n) Feuerungsanlage(n), den Zeitpunkt des Inkrafttretens, eventuelle Stufen- oder Übergangsregelungen oder -fristen;
  3. a)
    bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen die relevanten Phasen und Einzelaspekte unter denen gemäß Anhang I Nummern 1.1 und 1.2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zusammen mit Beispielen für Parameter aus der Liste in Anhang I Nummer 1.3 als Richtschnur für die Bewertung der Verbesserungen in Bezug auf die festgelegten Umweltaspekte;
  4. b)
    bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe;
  5. 3.
    die in Anhang I Teil 1 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter, für die keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist;
  6. 4.
    die Anforderungen an die Installation der Feuerungsanlage, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat;
  7. 5.
    die anzuwendenden Messnormen und/oder Messverfahren; soweit verfügbar, sind harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, anzuwenden;
  8. 6.
    Angaben zur Konformitätsbewertung nach dem Beschluss 93/465/EWG:
  9. a)
    wenn ein anderes Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses bestimmten Verfahrens,
  10. b)
    gegebenenfalls die Kriterien für die Zulassung und/oder Zertifizierung Dritter.
Sind in verschiedenen Unionsvorschriften für dieselbe Feuerungsanlage verschiedene Module festgelegt, so ist das in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden;
  1. 7.
    die Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, namentlich über die Einzelheiten der technischen Unterlagen, die erforderlich sind, um die Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit der Durchführungsmaßnahme zu erleichtern;
  2. 8.
    die Länge der Übergangsfrist, während deren die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen;
  3. 9.
    das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Anl. 2

Text

Anlage 2
(zu § 12)

Interne Entwurfskontrolle iSd Richtlinie 2009/125/EG

  1. 1.
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme iSd RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.
    Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:

  1. a)
    eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
  2. b)
    die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
  3. c)
    das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
  4. d)
    die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts;
  5. e)
    eine Liste der in § 3 Z 27 genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach § 3 Z 27 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
  6. f)
    die Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage und
  7. g)
    die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
  1. 3.
    Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass die Feuerungsanlage den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anl. 3

Text

Anlage 3
(zu § 12)

Managementsystem für die Konformitätsbewertung iSd Richtlinie 2009/125/EG

  1. 1.
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass eine Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für eine Feuerungsanlage oder mehrere Feuerungsanlagen ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. 2.
    Für die Bewertung der Konformität der Feuerungsanlage kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. 3.
    Umweltkomponenten des Managementsystems
Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass die Feuerungsanlage die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
  1. 3.1.
    Umweltorientierte Produktpolitik
                  Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Feuerungsanlage ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.
                  Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.
                  Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
    1. a)
      die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität der Feuerungsanlage zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
    2. b)
      die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
    3. c)
      die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Feuerungsanlage auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
    4. d)
      die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und
    5. e)
      das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
  2. 3.2.
    Planung
              Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
  1. a)
    Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils der Feuerungsanlage,
  2. b)
    Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und
  3. c)
    ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
  1. 3.3.
    Durchführung und Unterlagen
    1. 3.3.1.
      Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten:
    2. a)
      Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;
    3. b)
      die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und
    4. c)
      der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
    5. 3.3.2.
      Die Unterlagen zu der Feuerungsanlage müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
    6. a)
      eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
    7. b)
      die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung der Feuerungsanlage gestützt hat;
    8. c)
      das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
    9. d)
      die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
    10. e)
      Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und
    11. f)
      die Angaben nach Anhang I Teil 2 der RL 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen der Feuerungsanlage.
  2. 3.4.
    Prüfungen und Abstellung von Mängeln
    1. 3.4.1.
      Der Hersteller muss
    2. a)
      alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für die Feuerungsanlage geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;
    3. b)
      Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
    4. c)
      mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anl. 4

Text

Artikel II

(LGBl Nr 21/2018)

  1. (1) Es treten in Kraft:
    1. 1.
      § 20a in der Fassung des Art. I Z 38 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z 41 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 21 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 in der Fassung des Art. I Z 42 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018, § 23a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 49 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 und § 29 Abs. 1 Z 29a in der Fassung des Art I Z 60 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2018 am 21. Dezember 2018;
    2. 2.
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
  2. (2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.
  3. (3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

(LGBl Nr 53/2020)

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. (2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
    • Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S1.

Artikel II

(LGBl Nr 57/2022)

  1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  2. (2) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
    • Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1.