Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG)
StF: LGBl Nr 46/2013

Sonstige Textteile

INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück
Allgemeines

§

1          Begriffsbestimmung

2. Hauptstück
Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

§

2          Technische Bewertungsstelle

§

3          Produktinformationsstelle für das Bauwesen

3. Hauptstück
Anforderung für die Verwendung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§

4          Anwendungsbereich für diesen Abschnitt

§

5          Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte    technische Spezifikationen nicht vorliegen

§

6          Baustoffliste ÖA

§

7          Produktregistrierung

§

8          Verfahren der Registrierung

§

9          Registrierungsstellen und Registerführende Stelle

§

10          Einbauzeichen ÜA

2. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§

11          Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte    technische Spezifikationen vorliegen

§

12          Baustoffliste ÖE

3. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

§

13          Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Hauptstück
Bautechnische Zulassung

§

14  Bautechnische Zulassung

§

15  Zulassungsstelle

4a.

Hauptstück
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§

15a  Anwendungsbereich für dieses Hauptstück und Begriffsbestimmungen

§

15b  Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§

15c Ökodesign-Anforderungen

§

15d  Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

§

15e  CE-Kennzeichnung

§

15f  Aufklärung

5. Hauptstück
Bereitstellung auf dem Markt

§

16          Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

6. Hauptstück
Marktüberwachung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

17          Anwendungsbereich für dieses Hauptstück

§

18  Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte

§

19          Berichtspflichten der Baubehörde

§

20          Verarbeiten von Daten

2.

Abschnitt
Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

§

21a  Marktüberwachung für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der    Richtlinie 2009/125/EG

§

21b Konformitätsvermutung

§

21c  Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

§

21d  Freier Warenverkehr

6a.

Hauptstück
Anforderungen an den Schutz der Gesundheit

§

21e  Gammastrahlung

§

21f Wasser für den menschlichen Gebrauch

§

21g Durchführungsverordnungen

7. Hauptstück
Österreichisches Institut für Bautechnik

§

22          Mitgliedschaft des Landes

§

23          Aufgaben

§

24          Aufsicht der Landesregierung

8. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

25          Kosten

§

26          Kundmachungen

§

27          Strafbestimmungen

§

28  Außerkrafttreten

ANLAGEN 1 bis 5

 

§ 1

Text

1. Hauptstück Allgemeines

Paragraph eins,

Begriffsbestimmung

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE angeführt sind.

§ 2

Text

2. Hauptstück Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

Paragraph 2,

Technische Bewertungsstelle

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Technische Bewertungsstelle betraut.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Produktinformationsstelle

für das Bauwesen

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Produktinformationsstelle für das Bauwesen betraut.

§ 4

Text

3. Hauptstück Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 1. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraph 4,

Anwendungsbereich für diesen Abschnitt

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Anforderungen für die Verwendung

von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1.              sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2.              für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

und sie das Einbauzeichen ÜA tragen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Baustoffliste ÖA

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

    1.              die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

    2.              das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

  3. Absatz 3Weiters können festgelegt werden:

    1.              Verwendungszweck;

    2.              Klassen und Stufen;

    3.              Geltungsdauer der Produktregistrierung;

    4.              Maßnahmen nach Absatz 4,

  4. Absatz 4In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

    1.              Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;

    2.              Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

  5. Absatz 5In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
  6. Absatz 6Die Baustoffliste ÖA ist gemäß Paragraph 28, kundzumachen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Produktregistrierung

  1. Absatz einsDie Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3, durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
  2. Absatz 2Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

    1.              das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder

    2.              das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

  3. Absatz 3Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle. Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Kärnten befindet.
  4. Absatz 4Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verfahren der Registrierung

  1. Absatz einsDie Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
  2. Absatz 2Ergibt die Prüfung nach Absatz eins, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der Registerführenden Stelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ergibt die Prüfung nach Absatz eins,, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
  4. Absatz 4Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Registrierungsstellen und

Registerführende Stelle

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Paragraph 7, betrauen. Diese muss beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichtet werden oder hat mehrheitlich im Eigentum des Landes Kärnten zu stehen. Für die Aufsicht über eine ausgegliederte Registrierungsstelle gilt Paragraph 24, sinngemäß.
  2. Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Registerführende Stelle betraut.
  3. Absatz 3Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der Registerführenden Stelle bekannt zu geben.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Einbauzeichen ÜA

  1. Absatz einsLiegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Paragraph 7, vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
  2. Absatz 2Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.
  3. Absatz 3Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

§ 11

Text

2. Abschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Paragraph 11,

Anforderungen für die Verwendung

von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Baustoffliste ÖE

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören.
  2. Absatz 2In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

    1.              die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

    2.              die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

    3.              die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;

    4.              Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;

    5.              das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

  3. Absatz 3Die Baustoffliste ÖE ist gemäß Paragraph 26, kundzumachen.

§ 13

Text

3. Abschnitt

Sonstige Bauprodukte

Paragraph 13,

Anforderungen für die Verwendung

sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.

§ 14

Text

4. Hauptstück Bautechnische Zulassung

Paragraph 14,

Bautechnische Zulassung

  1. Absatz einsDer Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:

    1.              das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

    2.              für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;

    3.              das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

    4.              Bauprodukte, für die in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen ist;

    5.              sonstige Bauprodukte, für die es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

  2. Absatz 2Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
  3. Absatz 3Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung der baulichen Anlage im Hinblick auf die Grundanforderungen an bauliche Anlagen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
  4. Absatz 4Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist von der Zulassungsstelle mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
  5. Absatz 5Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:

    1.              eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;

    2.              Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;

    3.              Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.

    Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraph 11,), gilt dies nur soweit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.

  6. Absatz 6Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
  7. Absatz 7Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
  8. Absatz 8Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Zulassungsstelle

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen betraut.

§ 15a

Text

4a. Hauptstück
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 15 a, <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h, für dieses Hauptstück und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Hersteller, Importeure, Lieferanten oder Händler von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz in Kärnten.
  2. Absatz 2Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Hauptstück und in Paragraph 21 a bis Paragraph 21 d, folgende Bedeutung:
    1. Ziffer eins
      Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
    2. Ziffer 2
      Bevollmächtigter ist eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen den mit dieser Richtlinie verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
    3. Ziffer 3
      Durchführungsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Bauprodukte oder zu bestimmten Umweltaspekten.
    4. Ziffer 4
      Energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
    5. Ziffer 5
      Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.
    6. Ziffer 6
      Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
    7. Ziffer 7
      Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Ziffer 8,, so gilt für dieses Hauptstück als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter dieses Hauptstück fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
    8. Ziffer 8
      Importeur ist jede in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt.
    9. Ziffer 9
      Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauprodukts durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft.
    10. Ziffer 10
      Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
    11. Ziffer 11
      Lebenszyklus ist die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauprodukts von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung.
    12. Ziffer 12
      Lieferant ist der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das Bauprodukt in der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die Bauprodukte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
    13. Ziffer 13
      Materialien sind alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauprodukts verwendet werden.
    14. Ziffer 14
      Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
    15. Ziffer 15
      Ökologisches Profil ist die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
    16. Ziffer 16
      Produktgestaltung ist die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung.
    17. Ziffer 17
      Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauprodukts, der (die) während des Lebenszyklus des Bauprodukts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
    18. Ziffer 18
      Umweltauswirkung ist eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt.
    19. Ziffer 19
      Umweltverträglichkeit eines Bauprodukts ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauprodukts.
    20. Ziffer 20
      Verbesserung der Umweltverträglichkeit ist der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauprodukts, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.

§ 15b

Text

Paragraph 15 b, <, b, r, /, >, eins n, v, e, r, k, e, h, r, b, r, i, n, g, e, n und Inbetriebnahme

  1. Absatz einsDer Hersteller darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen;
    2. Ziffer 2
      für sie eine EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) ausgestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) tragen.
  2. Absatz 2Wenn der Hersteller des Bauproduktes oder dessen Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, hat der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) trägt, und
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen oder bei sonstigen Verkaufsveranstaltungen gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

§ 15c

Text

Paragraph 15 c, <, b, r, /, >, Ö, k, o, d, e, s, i, g, n, -, A, n, f, o, r, d, e, r, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
  2. Absatz 2In einer Verordnung nach Absatz eins, müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

§ 15d

Text

Paragraph 15 d, <, b, r, /, >, K, o, n, f, o, r, m, i, t, ä, t, s, b, e, w, e, r, t, u, n, g,, EU-Konformitätserklärung

  1. Absatz einsDer Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. Absatz 2Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anlage 3 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 4 beschriebenen Managementsystem.
  3. Absatz 3Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4Die EU-Konformitätserklärung muss die in Anlage 2 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. Absatz 5Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abzufassen.

§ 15e

Text

Paragraph 15 e, <, b, r, /, >, C, E, -, K, e, n, n, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

  1. Absatz einsVor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (Paragraph 15 d,) auszustellen.
  2. Absatz 2Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
  3. Absatz 3Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 15f

Text

Paragraph 15 f, <, b, r, /, >, A, u, f, k, l, ä, r, u, n, g,

Der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes oder sein Bevollmächtigter hat sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

  1. Ziffer eins
    die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauprodukts spielen können,
  2. Ziffer 2
    das ökologische Profil des betreffenden Bauprodukts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

§ 16

Text

5. Hauptstück Bereitstellung auf dem Markt

Paragraph 16,

Bereitstellung von Bauprodukten

auf dem Markt

  1. Absatz einsBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
  3. Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 17

Text

6. Hauptstück Marktüberwachung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17,

Anwendungsbereich für dieses Hauptstück

  1. Absatz einsFür Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, hat die Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, Artikel 17,, Artikel 18 und Artikel 19, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Für Energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 hat die Marktüberwachung nach den Bestimmungen des römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu erfolgen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde betraut.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

    1.       Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

    2.       Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

    3.       Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

    4.       Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

    5.       Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

    6.       Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

    7.       Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

    8.       Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

    9.       Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

  3. Absatz 3Der Marktüberwachungsbehörde werden die Befugnisse für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen. Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 und Absatz 3, dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs in Kärnten befindet. Bei Bauprodukten nach Paragraph 17, Absatz 2, sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereit stellen.
  5. Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
  6. Absatz 6Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1.       von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2.       davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Paragraph 27, Absatz eins, verstoßen wird,

Sub-Litera, s, o hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Verarbeiten von Daten

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des römisch fünf. und römisch VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Hauptstückes benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

§ 21

Text

Paragraph 21,

(entfällt)

§ 21a

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

Paragraph 21 a, <, b, r, /, >, M, a, r, k, t, ü, b, e, r, w, a, c, h, u, n, g, für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Hauptstückes durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
    3. Ziffer 3
      Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Hauptstückes zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Marktaufsichtsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
  3. Absatz 3Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

§ 21b

Text

Paragraph 21 b, <, b, r, /, >, K, o, n, f, o, r, m, i, t, ä, t, s, v, e, r, m, u, t, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde darf davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in Paragraph 15 e, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen.
  4. Absatz 4Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. Ziffer eins
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. Ziffer 2
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt.

§ 21c

Text

Paragraph 21 c, <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, der Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 15 e, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wird. Es können im Bescheid Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. Absatz 2Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 15 e, versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen 4a. Hauptstückes oder den in Absatz eins, genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des betreffenden Herstellers oder Bevollmächtigten in Kärnten befindet.
  5. Absatz 5Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

§ 21d

Text

Paragraph 21 d, <, b, r, /, >, F, r, e, i, e, r, Warenverkehr

  1. Absatz einsDas Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) versehen ist.
  2. Absatz 2Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 15 e,) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach Paragraph 15 b, Absatz eins, oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

§ 21e

Text

6a. Hauptstück
Anforderungen an den Schutz der Gesundheit

Paragraph 21 e, <, b, r, /, >, G, a, m, m, a, s, t, r, a, h, l, u, n, g,

  1. Absatz einsEin Baustoff darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn er hinsichtlich der von Baustoffen ausgehenden Gammastrahlung die Gesundheit der Benutzer einer baulichen Anlage nicht gefährdet.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.

§ 21f

Text

Paragraph 21 f, <, b, r, /, >, W, a, s, s, e, r, für den menschlichen Gebrauch

  1. Absatz einsDie nachstehenden Begriffe haben in dieser Bestimmung folgende Bedeutung:
    1. Ziffer eins
      „Gefährdung“ bezeichnet ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
    2. Ziffer 2
      „Gefährdungsereignis“ ist ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
    3. Ziffer 3
      „Hausinstallation“ sind Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
    4. Ziffer 4
      „Lebensmittelunternehmen“ ist ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3, Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
    5. Ziffer 5
      „Risiko“ ist eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
    6. Ziffer 6
      „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ist
      1. Litera a
        alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
      2. Litera b
        alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.
    7. Ziffer 7
      „Wasserversorger“ ist eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.
  2. Absatz 2Ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn dieses
    1. Ziffer eins
      den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
    2. Ziffer 2
      die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
    3. Ziffer 3
      nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert,
    4. Ziffer 4
      nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen, und
    5. Ziffer 5
      aus zugelassenen Materialien und Werkstoffen besteht.
  3. Absatz 3Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

§ 21g

Text

Paragraph 21 g, <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, s, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, e, n,

Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen Paragraph 21 e und Paragraph 21 f, entsprochen wird. Die Landesregierung darf in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären.

§ 22

Text

7. Hauptstück Österreichisches Institut für Bautechnik

Paragraph 22,

Mitgliedschaft des Landes

  1. Absatz einsDas Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein (2. Abschnitt der Vereinbarung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,).
  2. Absatz 2Das Land Kärnten ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts verbleibenden Kosten zu tragen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in Paragraph 2,, 3, 6, 9, 12, 15 und 18 angeführten Aufgaben mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:

1.       die Erstattung von technischen Gutachten;

2.       die Koordinierung der Interessen des Landes Kärnten mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a,

B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler – insbesondere europäischer – technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

         a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

Litera b b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

Litera c c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

3.       die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

4.       die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

5.       die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen.

6.       (entfällt)

§ 24

Text

Paragraph 24,

Aufsicht der Landesregierung

Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 25

Text

8. Hauptstück Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

Paragraph 25,

Kosten

  1. Absatz einsFür die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die Pauschbeträge gemäß Absatz eins, sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
  3. Absatz 3Der Wirtschaftsakteur hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn die Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde.
  4. Absatz 4Der Einschreiter hat sämtliche Kosten der Marktüberwachung im Sinne von Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu tragen, wenn keine Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt wurde und die Marktüberwachung durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde..
  5. Absatz 5Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Wird bei der Marktüberwachung Nichtkonformität des Bauproduktes festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Kundmachungen

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:

    1.              nach Gegenstand und Fundstellen:

    Litera a a) nationale Normen, mit denen harmonisierte Normen umgesetzt worden sind;

    Litera b b) harmonisierte technische Spezifikationen.

    2.              im Volltext:

    Litera a a) die Baustoffliste ÖA;

    Litera b b) die Baustoffliste ÖE;

    Litera c c) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Hinweis in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Die Normen und harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie die Listen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Kärntner Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In Kundmachungen gemäß Absatz eins und 2 ist auf diese Auflage hinzuweisen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Bauprodukt entgegen dem Paragraph 16, auf dem Markt bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet oder Angaben nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich macht,
    3. Ziffer 3
      ein Bauprodukt unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet,
    4. Ziffer 4
      das Einbauzeichen ÜA entgegen den Vorschriften des Paragraph 10, Absatz eins und 2 anbringt oder Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage 1 zu Paragraph 10, nicht oder fälschlich macht,
    5. Ziffer 5
      ein Bauprodukt unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet,
    6. Ziffer 6
      ein Bauprodukt, das in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
    7. Ziffer 7
      als Hersteller oder Importeur sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    8. Ziffer 8
      als Händler ein Bauprodukt ohne die erforderlichen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
    9. Ziffer 9
      ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen dem Paragraph 15 b, Absatz eins, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
    10. Ziffer 10
      als Importeur gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 15 b, Absatz 2, verstößt,
    11. Ziffer 11
      vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 15 d, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
    12. Ziffer 12
      die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 15 d, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 15 d, Absatz 6, nicht in Amtssprache der Organe der Europäischen abfasst,
    13. Ziffer 13
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 15 e, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 15 e, Absatz 2, entspricht,
    14. Ziffer 14
      an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 15 e, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
    15. Ziffer 15
      als Hersteller oder sein Bevollmächtigter gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 15 f, verstößt,
    16. Ziffer 16
      als Lieferant den Verpflichtungen nach Artikel 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,
    17. Ziffer 17
      als Lieferant den Verpflichtungen nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,
    18. Ziffer 18
      als Händler den Verpflichtungen nach Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt,
    19. Ziffer 19
      den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 25,, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt,
    20. Ziffer 20
      einen Baustoff in Verkehr bringt, der nicht den Anforderungen nach Paragraph 21 e, entspricht;

    Ziffer 21 ein Bauprodukt in Verkehr bringt, das nicht den Anforderungen nach Paragraph 21 f, entspricht.

  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13, 14, 16, 18 bis 21 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit Geldstrafe bis zu 14.000,- Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 bis 15, 16, 18, 20 und 21 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
  4. Absatz 4Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8, 19, 20 und 21 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
  5. Absatz 5Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13, 14, 20 und 21 bezieht oder deren Etiketten und Produktblätter nicht den Vorschriften nach Artikel 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entsprechen, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  6. Absatz 6Der Versuch ist strafbar.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Außerkrafttreten

Das Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetz – K-ABPG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2011,, tritt außer Kraft.

Anl. 1

Text

ANLAGE 1 (zu Paragraph 10,)

römisch eins. Einbauzeichen:

Das Einbauzeichen gemäß Paragraph 10, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von

a) der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,

b) den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und

c) der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.

Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

R-1.3.1-00-0001

Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.

2. Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.

römisch II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben:

1. Für die Gestaltung der Großbuchstaben „ÜA“ ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.

Zeichen 01

2. Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. römisch eins sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. römisch eins angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen nachstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.

römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, in § 10 Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens

des Einbauzeichens:

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Anl. 2

Text

ANLAGE 2
(zu Paragraph 15 d,)

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  2. Ziffer 2
    eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  3. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
  6. Ziffer 6
    Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.

Anl. 3

Text

ANLAGE 3
(zu Paragraph 15 d,)

Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.
    Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;
    2. Litera b
      die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;
    3. Litera c
      das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
    4. Litera d
      die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Bauproduktes;
    5. Litera e
      eine Liste der in Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 6, angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;
    6. Litera f
      die Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauprodukts und
    7. Litera g
      die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Bauprodukt den in Ziffer 2, genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anl. 4

Text

ANLAGE 4
(zu Paragraph 15 d,)

Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

  1. Ziffer eins
    In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Ziffer 2, genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren.
  2. Ziffer 2
    Für die Bewertung der Konformität des Bauproduktes kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Ziffer 3, beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.
  3. Ziffer 3
    Umweltkomponenten des Managementsystems
    Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.
    1. 3 Punkt eins
      Umweltorientierte Produktpolitik
      Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauproduktes ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können.
      Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein.
      Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:
      1. Litera a
        die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Bauproduktes zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;
      2. Litera b
        die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;
      3. Litera c
        die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;
      4. Litera d
        die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und
      5. Litera e
        das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
    2. 3 Punkt 2
      Planung
      Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
      1. Litera a
        Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Bauproduktes,
      2. Litera b
        Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und
      3. Litera c
        ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
    3. 3 Punkt 3
      Durchführung und Unterlagen
    4. 3 Punkt 3 Punkt eins
      Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes beinhalten:
      1. Litera a
        Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;
      2. Litera b
        die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und
      3. Litera c
        der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.
    5. 3 Punkt 3 Punkt 2
      Die Unterlagen zu dem Bauprodukt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
      1. Litera a
        eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;
      2. Litera b
        die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;
      3. Litera c
        das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;
      4. Litera d
        die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;
      5. Litera e
        Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und
      6. Litera f
        die Angaben nach Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauproduktes.
    6. 3 Punkt 4
      Prüfungen und Abstellung von Mängeln
    7. 3 Punkt 4 Punkt eins
      Der Hersteller muss
      1. Litera a
        alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bauprodukt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Bauprodukt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;
      2. Litera b
        Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und
      3. Litera c
        mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anl. 5

Text

ANLAGE 5
(zu Paragraph 15 e,)

CE-Kennzeichnung

Logo

Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.“

Artikel II

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

  1. Litera a
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009, S 10;

         b)       Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.

Artikel IV

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
  2. Absatz 2Art. römisch IV Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach
    Art. römisch II dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Durch die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1 umgesetzt.
  4. Absatz 4Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S 1;

             2.       Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1.