(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 12 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z. B. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.