(2)Absatz 2Die in § 4 Abs. 1 lit. e genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser lit. erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, genannten Stellen, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem Einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Litera e, r, f, o, r, d, e, r, l, i, c, h, e, n, Informationen zur Verfügung zu stellen.