Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für NO2-Maßnahmenverordnung Klagenfurt, Fassung vom 16.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10. November 2009, mit der zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes NO2 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Maßnahmen für die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee angeordnet werden (NO2 – Maßnahmenverordnung Klagenfurt)
StF: LGBl Nr 63/2009

Sonstige Textteile

Auf Grund der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2007,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung-IG-L), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Straßenverkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen (NO2) zu verringern und dadurch die Luftqualität (Luftgüte) zu verbessern. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A2 Süd Autobahn im Bereich zwischen der Anschlussstelle Klagenfurt Ost und der Anschlussstelle Klagenfurt-Flughafen und verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich erreicht werden.

Die dadurch erreichte Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Text

Paragraph 2

Sanierungsgebiete

Als Sanierungsgebiete gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L werden

  1. Ziffer eins
    jene Teilstrecke der A2 Süd Autobahn, die zwischen folgenden Punkten liegt:
  2. Litera a
    in Fahrtrichtung Villach die Strecke von Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten E14,369543°, N46,641325°) bis 316,61 (Koordinaten E14,338042°, N46,645615°);
  3. Litera b
    in Fahrtrichtung Wien die Strecke von Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) bis 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°) und
  4. Ziffer 2
    das Gebiet der Katastralgemeinde Klagenfurt

festgelegt.

§ 3

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    Luftgütemessstation: Für die Messung der Stickstoffdioxid-Immissionen wird die in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 323,06 (Koordinaten: E14,266122°, N46,652498°) situierte Luftgütemessstation „Dellach“ festgelegt, mit welcher die Immissionswerte für Stickstoffdioxid ermittelt werden;
  2. Litera b
    Pkw-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Datenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1) zusammengefasst (TLS: TechnischeLieferbedingungen für Streckenstationen);
  3. Litera c
    Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOX), der bei der Luftgütemessstation gemessen wird;
  4. Litera d
    Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 33 ppb (33 μl/m³) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;
  5. Litera e
    Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftgütemessstation gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid (NO2); dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;
  6. Litera f
    Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftgütemessstation täglich in der Zeit von 1 bis 5 Uhr ermittelten geringsten Halbstundenwertes der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 festgelegt;
  7. Litera g
    Verkehrszählstellen: für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 327,74 (Koordinaten: E14,244199°, N46,633796°) und in Fahrtrichtung Italien bei km 321,12 (Koordinaten: E14,288579°, N46,659966°) situierten Verkehrszählstellen verwendet.

§ 4

Text

Paragraph 4

Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA)

  1. Absatz eins,Für das Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Immissionsbeitrag der Pkw-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert oder
    2. Ziffer 2
      die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert oder
    3. Ziffer 3
      der bei der Luftgütemessstation zwischen 1 und 5 Uhr ermittelte geringste Halbstundenwert für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 3

übersteigt.

  1. Absatz 2,Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, wird aufgehoben,
    1. Ziffer eins
      wenn im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder

              wenn

  1. Ziffer 2
    im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die bei der Luftgütemessstation gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet, oder
  2. Ziffer 3
    im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, um 18 Uhr desselben Kalendertages, sofern nicht eine Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, gilt.
  1. Absatz 3,Jede halbe Stunde sind die Immissionsbeiträge neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann frühestens nach einer Stunde wieder geändert werden.
  2. Absatz 4,Unbeschadet der Absatz eins und 2 wird für das Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden
    1. Ziffer eins
      die für die Berechnung des Immissionsbeitrags erforderlichen Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht erhoben werden können, oder
    2. Ziffer 2
      die Berechnung des Immissionsbeitrags aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 5,Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß Absatz eins bis 3 gilt nicht, wenn bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

§ 5

Text

Paragraph 5

Verkehrslenkende Maßnahmen

  1. Absatz eins,Für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2008,, gilt ein ganzjähriges Fahrverbot (Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1960,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,) zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.
  2. Absatz 2,Solange ein Fahrverbot nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Jänner 2006, Zahl: 8-LL-1/23-2005, mit der ein Maßnahmenkatalog für die Landeshauptstadt Klagenfurt nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2007,, erlassen wurde, angeordnet ist, gilt das Fahrverbot vom 1. April bis 31. Oktober.
  3. Absatz 3,Die Maßnahme gemäß Absatz eins, gilt nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht
    1. Litera a
      unter eine Ausnahme nach Paragraph 14, Absatz 2, IG-L fallen oder
    2. Litera b
      zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6

Kundmachung

  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4 sind gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960) kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Standorte der Anzeigenquerschnitte für das Verkehrsbeeinflussungssystem werden wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      In Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 305,50 (Koordinaten: E14,369543°, N46,641325°);
    2. Ziffer 2
      In Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 316,96 (Koordinaten: E14,333651°, N46,646551°) und 305,04 (Koordinaten: E14,375044°, N46,643058°).
  3. Absatz 2 a,Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen dar.
  4. Absatz 3,Sofern die Kundmachung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gemäß Paragraph 4, für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht über Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems erfolgen kann, hat diese abweichend von Absatz eins, durch Verkehrszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO 1960, zu erfolgen. Die Standorte dieser Verkehrszeichen haben den Standorten der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, zu entsprechen.
  5. Absatz 4,Die Maßnahme gemäß Paragraph 5, ist mittels Verkehrszeichen gemäß Paragraphen 52 und 54 StVO 1960, kundzumachen.

§ 7

Text

Paragraph 7

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt, soweit Paragraph 44, Absatz eins, StVO nicht Abweichendes bestimmt, an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1: Algorithmus

Anlage 1 siehe Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2009,

Anl. 2

Text

Anlage 2: Parameter Dellach A2

Anlage 2 siehe Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2012, in Vebindung mit Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2024,