Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010)
StF: LGBl. Nr. 27/2011

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2011, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2022,

ANM zu Paragraph 33, Absatz 3 :,

Mit Art. römisch VXIII des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2012, wurde folgendes normiert:

Paragraph 31, Absatz 2, Litera a bis c lautet:

"a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (Paragraph 5,) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (Paragraph 18,), wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebs­technischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

b)dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

c)im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, und zwar in dem sich aus Litera a und b ergebenden Umfang;"

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, – Anwendungsbereich

Paragraph 2, – Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, – Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

Paragraph 4, – Persönliche Voraussetzungen

Paragraph 5, – Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere Anordnungen

Paragraph 6, – Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

Paragraph 7, – Freie Veranstaltungen

Paragraph 8, – Verbotene Veranstaltungen

3. Abschnitt – Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

Paragraph 9, – Veranstaltungsstättengenehmigung

Paragraph 10, – Wesentliche Änderungen

Paragraph 11, – Prüfstellen

Paragraph 12, – Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

Paragraph 13, – Pflichten des Verfügungsberechtigten

4. Abschnitt – Verfahren

Paragraph 14, – Parteien und Beteiligte

Paragraph 15, – Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

Paragraph 16, – Inhalt, Form und Fristenlauf

Paragraph 17, – Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

Paragraph 18, – Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden Überprüfungen

5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten und -befugnisse sowie Organbefugnisse

Paragraph 19, – Behördenzuständigkeiten

Paragraph 20, – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

Paragraph 21, – Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

Paragraph 22, – Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

Paragraph 23, – Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige

Paragraph 24, – Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 25, – Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 26, – Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 27, – Register

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 28, – Verordnungsermächtigung

Paragraph 29, – Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 30, – Strafbestimmungen

Paragraph 31, – Verweise

Paragraph 32, – Umsetzungshinweis

Paragraph 33, – Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

§ 1

Text

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Veranstaltungen (Paragraph 2, Absatz 2,), soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie etwa künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, Veranstaltungen des Bundesheeres in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, Veranstaltungen der Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, Veranstaltungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder einer Weltanschauung sind, das Halten von Spielen nach Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 oder das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes;
    2. Litera b
      Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen und von Volksbildungseinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern die Veranstaltungen Bildungszwecken dienen;
    3. Litera c
      Musikautomaten in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetrieben in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang;
    4. Litera d
      die Ausstellung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Leistungsbewerbe in land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
    5. Litera e
      die Erteilung von Tanzunterricht;
    6. Litera f
      die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1996,);
    7. Litera g
      Veranstaltungen, die nach ihrer Art historisch im Volksbrauchtum begründet sind, insbesondere die in den Verzeichnissen über immaterielles Kulturerbe enthaltenen Veranstaltungen;
    8. Litera h
      Veranstaltungen, die ausschließlich auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden, und die nach straßenpolizeilichen Bestimmungen anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig sind, es sei denn, dass hierfür entweder Gebäude nach der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, errichtet werden sollen oder es sich um Musikdarbietungen handelt, die nach Paragraph 6, Absatz eins, bewilligungspflichtig sind;
    9. Litera i
      die Durchführung von Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen soweit darauf das Kärntner Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1990,, anzuwenden ist;
    10. Litera j
      den Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind, wie insbesondere Naturrodelbahnen, Natureisbahnen auf natürlichen Gewässern, Loipen oder Golfplätze, soweit es sich nicht um Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, handelt;
    11. Litera k
      Schipisten und deren Nebenanlagen;
    12. Litera l
      die Aufstellung und den Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten), sofern es sich nicht um pratermäßige Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Tourneebetrieb handelt;
    13. Litera m
      die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten, Glücksspielautomaten und dergleichen;
    14. Litera n
      Glücksspiele nach Paragraph 4, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes;
    15. Litera o
      Spielplätze;
    16. Litera p
      Ausstellungen in und von Museen sowie Archiven;
    17. Litera q
      die Betriebstätten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe, soweit die in diesen stattfindenden Veranstaltungen vom Umfang der erteilten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts, des Bäderhygienerechts, des Öffnungszeitenrechts oder des Verkehr- und Straßenrechts berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
  4. Absatz 4Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,, der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000,, der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, des Vergnügungssteuergesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, des Gesetzes vom 22. Mai 1997 über eine Landes-Vergnügungssteuer, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1997,, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, Landesgesetzblatt Nr. 32, des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59, und des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Litera a
      alle Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Tanzveranstaltungen und dergleichen;
    2. Litera b
      Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen.
  2. Absatz 2Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
  3. Absatz 3Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt. Im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet.
  4. Absatz 4Veranstaltungsstätten sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, ortsfeste Einrichtungen wie Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Sportstätten, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungsstätten sind Veranstaltungsstätten, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügen.
  5. Absatz 5Veranstaltungseinrichtungen sind für die Durchführung einer Veranstaltung bestimmte, nicht ortsfeste Einrichtungen wie Zelte, transportable Bühnen, Gerüste, Podien, Vergnügungsanlagen, Sportgeräte und dergleichen samt den dazugehörenden Anlagen und Ausstattungen. Genehmigte Veranstaltungseinrichtungen sind Veranstaltungseinrichtungen, die über eine Veranstaltungsstättengenehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfügen.
  6. Absatz 6Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.
  7. Absatz 7Teilnehmer einer Veranstaltung sind natürliche Personen, die aktiv an einer Veranstaltung mitwirken (zB Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Dompteure, Schausteller).
  8. Absatz 8Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen sind Veranstaltungen, die die Wiedergabe von bewegten Bildern in analoger oder digitaler Form, zum Inhalt haben.
  9. Absatz 9Pratermäßige Veranstaltungen sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien eingerichtet sind, wie zB der Betrieb von Geisterbahnen oder Ringelspielen. Pratermäßige Veranstaltungen können an festen Standorten oder im Tourneebetrieb durchgeführt werden.
  10. Absatz 10Veranstaltungen im Tourneebetrieb sind alle Darbietungen und Unternehmungen, die unter Verwendung eines gleichartigen Veranstaltungsprogramms und gleichartiger Veranstaltungseinrichtungen darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden.
  11. Absatz 11Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder dergleichen) liegt vor, wenn die durch die Veranstaltung verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf eine gesunde, normal empfindende natürliche Person als erheblich belastend einzustufen sind. Dies ist an Hand der Dauer und Häufigkeit der Immissionen sowie ihrer Eigenart und Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Immissionen sind insbesondere die Verordnungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und strategische Lärmkarten im Sinne des Paragraph 62 b, Litera h, des Kärntner Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,, heranzuziehen.
  12. Absatz 12Eine Sportstätte ist eine Anlage, die der Ausübung sportlicher Tätigkeiten regelmäßig zu dienen bestimmt ist, wobei eine bloß vorübergehende Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausübung von Sport nicht schadet. Der Betrieb einer Sportstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn die Anlage im Sinne des ersten Satzes Besuchern oder Teilnehmern für Sportveranstaltungen regelmäßig zugänglich gemacht wird.
  13. Absatz 13Eine Sportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist eine öffentliche Darbietung sportlicher Wettkämpfe oder Vorführungen, unabhängig davon, ob die beiwohnenden Personen aktiv an der Veranstaltung teilnehmen (Teilnehmer) oder als Zuschauer dem Veranstaltungsverlauf folgen (Besucher).
  14. Absatz 14Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am Wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind weiters die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.
  15. Absatz 15Eine Pferdesportveranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder pferdesportliche Wettstreit, insbesondere Pferderennen, Springreiten, Dressurreiten, Gespannfahren und Materialprüfungen.
  16. Absatz 16Ein Einkaufszentrum im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesamtanlage, die verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmt ist, und in welcher überwiegend Handelsbetriebe bestehen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
    1. Litera a
      dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen,
    2. Litera b
      erfahrungsgemäß weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, gefährden, sofern es sich nicht um die Teilnehmer einer Veranstaltung und die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte handelt,
    3. Litera c
      erfahrungsgemäß Menschen weder durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) noch auf andere Weise im Zuge einer Jahresdurchschnittsbetrachtung an über 5 vH der Gesamtjahresstunden unbeschadet der Litera b und d unzumutbar beeinträchtigen und
    4. Litera d
      keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, des Naturschutzes oder des Tierschutzes

    erwarten lassen.

  2. Absatz 2Für Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, muss der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraph 4,) und, sofern es sich nicht um freie Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, handelt, wenn die Veranstaltung rechtskräftig bewilligt wurde.
  4. Absatz 4Der Veranstalter hat, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2,, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung auf seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, Sorge zu tragen, wenn
    1. Litera a
      eine Beeinträchtigung der in Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,
    2. Litera b
      mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
    3. Litera c
      die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.

Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein.

  1. Absatz 5Sofern dies aus den in Absatz 4, genannten Gründen erforderlich ist, hat der Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial, wie insbesondere Sportveranstaltungen oder Popkonzerten und dergleichen, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Litera a
      rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,
    2. Litera b
      auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorgesorgt ist,
    3. Litera c
      Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern,
    4. Litera d
      jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die
    5. Ziffer eins
      offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    6. Ziffer 2
      alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,
    7. Ziffer 3
      Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder
    8. Ziffer 4
      bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden,

    oder

    1. Litera e
      keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
  2. Absatz 6Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Vor- und Familiennamen und die Anschrift des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften deren Bezeichnung und Sitz sowie den Vor- und Familiennamen jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, enthalten. Darüber hinaus müssen schriftliche Ankündigungen auch Angaben über den Gegenstand der Veranstaltung enthalten.
  3. Absatz 7Der Veranstalter ist verpflichtet Veranstaltungsstätten durch eine äußere Bezeichnung, welche die in Absatz 6, genannten Angaben zu enthalten hat, kenntlich zu machen.
  4. Absatz 8Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und hinsichtlich in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen sind Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Staatsangehörigen der Europäischen Union gleichgestellten Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  5. Absatz 9Bei Pferdesportveranstaltungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den auf Grund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Unionsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, hinsichtlich der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und hinsichtlich der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen. Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, bestimmen, dass Ausnahmen von diesem Diskriminierungsverbot für die dort genannten Veranstaltungen und in dem dort genannten Umfang gelten sollen.
  6. Absatz 10Sofern Veranstaltungen in behördlich bewilligten Einkaufszentren stattfinden, ist auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu achten. Die zulässige Dauer von Veranstaltungen richtet sich bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen nach der Bewilligung (Paragraph 6,) und bei freien Veranstaltungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera c,

§ 4

Text

Paragraph 4,

Persönliche Voraussetzungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten und verlässlichen Personen durchgeführt werden. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein. Den zur Vertretung nach außen befugten natürlichen Personen obliegen alle dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.
  2. Absatz 2Besteht ein begründeter Verdacht des Fehlens der Eigenberechtigung oder der Verlässlichkeit einer natürlichen Person, so hat die Behörde die unverzügliche Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere eines Strafregisterauszuges oder einer vergleichbaren Bescheinigung eines anderen Staates im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5,, aufzutragen.
  3. Absatz 3Eine natürliche Person ist dann nicht als verlässlich im Sinne des Absatz eins, anzusehen, wenn
    1. Litera a
      das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass sie von den mit der Bewilligung verbundenen Rechten in einer den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird,
    2. Litera b
      die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5, anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, die Strafe nicht als getilgt gilt und die Begehung weiterer Übertretungen zu befürchten ist oder
    3. Litera c
      die Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Beschaffenheit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Person Missbrauch zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Weist der Veranstalter oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person eine aufrechte Bewilligung oder Veranstaltungsanmeldung bei gleichzeitiger Nichtuntersagung nach gleichartigen Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5, eines solchen Staates auf, hat die Verlässlichkeitsprüfung zu entfallen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verlässlichkeit des Veranstalters nicht gegeben ist.
  5. Absatz 5Der Veranstalter muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sein. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind gleichgestellt:
    1. Litera a
      Staatsangehörige von Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung oder im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, und
    2. Litera b
      Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
  6. Absatz 6Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so
    1. Litera a
      muss ihr Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, liegen und
    2. Litera b
      müssen die zur Vertretung nach außen befugten Personen eigenberechtigt und verlässlich sein.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Allgemeine Verantwortlichkeiten und Pflichten

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihm beschäftigten Personen oder von ihm sonst zur Durchführung der Veranstaltung herangezogenen oder beauftragten Personen, zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Veranstalter hat während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veranstalters notwendig sind. Die vom Veranstalter beauftragte Person muss die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllen.
  3. Absatz 3Am Ort der Veranstaltung sind zur jederzeitigen Vorlage in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bereitzuhalten:
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen die Bewilligung,
    2. Litera b
      die Einverständniserklärung des über die Veranstaltungsstätte Verfügungsberechtigten, wenn dieser nicht selbst Veranstalter ist und
    3. Litera c
      im Falle genehmigungspflichtiger Veranstaltungsstätten (Veranstaltungseinrichtungen) die Veranstaltungsstättengenehmigung (Paragraph 9,).
  4. Absatz 4Soweit die Veranstaltungsstätte oder die Veranstaltungseinrichtungen hierfür nicht geeignet sind oder eine Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, ist bei Veranstaltungen die Verwendung offenen Feuers oder sonstiger rauchender, glimmender oder pyrotechnischer Gegenstände sowie feuergefährlicher Gegenstände im Zuschauerbereich verboten.

§ 6

Text

2. Abschnitt – Arten von Veranstaltungen und besondere Anordnungen

Paragraph 6,

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz einsEiner Bewilligung bedürfen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, folgende Veranstaltungen:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, die im Tourneebetrieb unter Verwendung baulicher oder technischer Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden; eine Veranstaltung gilt auch dann als im Tourneebetrieb abgehalten, wenn sie zwar in Kärnten nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden (zB Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino und dergleichen);
    2. Litera b
      Veranstaltungen, zu denen während des gesamten Veranstaltungszeitraums der jeweiligen Veranstaltung mehr als 20.000 Besucher oder Teilnehmer erwartet werden, oder Veranstaltungen, die jeweils gleichzeitig von 20.000 Besuchern oder Teilnehmern innerhalb der Veranstaltungsstätte besucht werden können; bei wiederkehrenden Veranstaltungen sind insbesondere die Besucher- und Teilnehmerzahlen der zuletzt durchgeführten Veranstaltungen als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen;
    3. Litera c
      der Betrieb von Sportstätten für Motorsportveranstaltungen und für Betätigungen, bei denen sich Menschen an einem Seil u.ä. durch die Luft bewegen (zB Bungee-Jumping), der Betrieb von Sommerrodelbahnen, der Betrieb von Schießanlagen mit Ausnahme von Schießanlagen, die im Zusammenhang mit Waffenerzeugungsbetrieben und Handelsbetrieben betrieben werden sowie mit Ausnahme von Schießanlagen, die ausschließlich dem jagdlichen Schießen dienen, und der Betrieb von Paintball-Anlagen;
    4. Litera d
      Peep-Shows, Stripteasevorführungen, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzvorführungen oder Darbietungen;
    5. Litera e
      der Betrieb von Naturhöhlen sowie die Errichtung von Schaubergwerken oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Anwendungsbereich der Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,, oder dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 unterliegen;
    6. Litera f
      Tierschauen und sportliche Wettkämpfe mit Tieren, mit Ausnahme von Pferdesportveranstaltungen sowie von Veranstaltungen, bei denen es sich um die Präsentation der Ausbildung von Tieren des Bundesheeres, der Bundespolizei oder der Sicherheitsbehörden oder um die Präsentation der Ausbildung von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, des Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,), oder um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, TSchG handelt;
    7. Litera g
      pratermäßige Veranstaltungen mit ortsfesten Veranstaltungsstätten;
    8. Litera h
      (entfällt)
    9. Litera i
      Veranstaltungen, welche die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die zu erwartende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen jedoch kein unzumutbares Ausmaß erreicht;
    10. Litera j
      Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2,, die nicht unter Litera a bis Litera g, fallen, und deren Durchführung
      1. eins Punkt i, m
        Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, in den Zeitraum von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr und
      2. 2 Punkt i, m
        Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den Zeitraum von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr

           fällt.

  1. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, Litera a, ist nicht erforderlich, wenn eine Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz bestimmt sind, erteilt worden ist. Der Veranstalter hat die entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde innerhalb der in Paragraph 15, Absatz 4, Litera c, genannten Frist vorzulegen.
  2. Absatz 3(entfällt)
  3. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllt,
    2. Litera b
      die Veranstaltung in einer genehmigten Veranstaltungsstätte mit genehmigten Veranstaltungseinrichtungen stattfindet, sofern keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, besteht,
    3. Litera c
      eine unzumutbare Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, und
    4. Litera d
      die Anträge den Erfordernissen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 und Paragraph 16, entsprechen.
  4. Absatz 5In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und nach Paragraph 28, erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der geplanten Veranstaltung nicht verändert werden.
  5. Absatz 6Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsbescheid oder die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes angeführten Veranstaltungen und in dem dort angeführten Umfang.
  6. Absatz 7Die Bewilligung verleiht ein persönliches Recht und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
  7. Absatz 8Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Veranstaltung nach Absatz 4, nicht vor, hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Bewilligung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Absatz 5, letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
  8. Absatz 9Die Behörde hat die Veranstaltungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Absatz 4, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Freie Veranstaltungen

  1. Absatz einsVeranstaltungen, die keiner Bewilligung nach Paragraph 6, bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
  2. Absatz 2Freie Veranstaltungen dürfen
    1. Litera a
      nur in genehmigten (Paragraph 9,) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Absatz 3,) und mit ge-nehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,
    2. Litera b
      eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und
    3. Litera c
      unbeschadet des Paragraph 8, nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden:
    4. Ziffer eins
      in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr,
    5. Ziffer 2
      in sonstigen Veranstaltungsstätten von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
  3. Absatz 3Eine geeignete Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) im Sinne des Absatz 2, Litera a, liegt insbesondere dann vor, wenn es sich bei dieser um die Betriebsstätte (Betriebseinrichtung) eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbe- oder Handelsbetriebes handelt oder die Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) gemäß Paragraph 9, Absatz 3, keiner Genehmigung bedarf.
  4. Absatz 4Veranstaltungen, bei deren Durchführung eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, wie insbesondere Veranstaltungen, bei welchen unfallträchtige Handlungen vorgenommen werden oder eine unmittelbare Gefährdung der körperlichen Integrität der Besucher oder Teilnehmer besteht, oder Veranstaltungen, die in der Vergangenheit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen iSd Paragraph 2, Absatz 11, bewirkt haben, unterliegen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i,
  5. Absatz 5Als freie Veranstaltungen kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins und 2 insbesondere in Betracht:
    1. Litera a
      sportliche Wettkämpfe;
    2. Litera b
      Konzerte und sonstige musikalische Vorführungen;
    3. Litera c
      Vorträge oder Vorlesungen, Rezitationen, und Kabarettveranstaltungen;
    4. Litera d
      Schönheitskonkurrenzen und Modeschauen;
    5. Litera e
      Tanzveranstaltungen, Kostümfeste und Bälle;
    6. Litera f
      Theateraufführungen;
    7. Litera g
      Public-Viewing-Veranstaltungen;
    8. Litera h
      Darbietungen von Straßenkunst;
    9. Litera i
      Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele nach Paragraph 4, Absatz 5, des Glücksspielgesetzes sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform nach Paragraph 4, Absatz 6, des Glücksspielgesetzes, soweit ihre Durchführung jeweils nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegt.
  6. Absatz 6Die zivil- und strafrechtliche Verantwortung sowie die Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (zB Kärntner Jugendschutzgesetz oder Kärntner Vergnügungssteuergesetz)bleiben von der Einstufung einer Veranstaltung als freie Veranstaltung nach diesem Gesetz unberührt.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verbotene Veranstaltungen

  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Litera a
      Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen;
    2. Litera b
      Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, bei denen sich der Veranstalter aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient;
    3. Litera c
      Veranstaltungen, bei welchen die Besucher durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation beträchtlicher Mengen an Alkohol, die geeignet sind schwere alkoholische Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.
  2. Absatz 2Das Aufstellen und der Betrieb eines Spielautomaten,
    1. Litera a
      dessen Spielinhalt aggressive, gewalttätige, kriminelle, rassistische oder pornographische Darstellungen aufweist,
    2. Litera b
      dessen Spielgeschehen die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren in natürlicher Weise darstellt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von Litera a, erfasst ist, oder
    3. Litera c
      dessen Spielinhalt nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde grob verletzt, soweit ein derartiger Spielinhalt nicht bereits von Litera a, oder b erfasst ist,

    ist untersagt.

  3. Absatz 2 aWeiters sind das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten, die Vermögenswerte auszahlen oder ausfolgen, untersagt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte vom Spielautomaten selbst oder auf andere Weise ausgefolgt werden oder Hinweise und Ankündigungen die Erzielung eines Vermögenswertes ausschließen. Freispiele, die beim Betrieb des Spielautomaten erzielt werden, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes. Die Ablöse von Freispielen in Vermögenswerten ist jedoch unzulässig. Ebenfalls nicht als Vermögenswerte im Sinne des ersten und zweiten Satzes gelten Gegenstände von geringem Wert, die üblicherweise der Unterhaltung von Kindern dienen. Die Landesregierung hat durch Verordnung eine ziffernmäßige Wertgrenze, die diese Gegenstände nicht überschreiten dürfen, festzulegen.
  4. Absatz 3Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.

§ 9

Text

3. Abschnitt- Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

Paragraph 9,

Veranstaltungsstättengenehmigung

  1. Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten Veranstaltungsstätten und mit geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden. Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, und Veranstaltungseinrichtungen bedürfen jedenfalls zu ihrem Betrieb einer behördlichen Genehmigung (Veranstaltungsstättengenehmigung), sofern sie nicht nach Absatz 3, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Die Behörde (Paragraph 19, Absatz 4,) hat die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Veranstaltungsstättengenehmigung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      die Genehmigung der Veranstaltungsstätte,
    2. Litera b
      die Genehmigung allfälliger Veranstaltungseinrichtungen und
    3. Litera c
      die Beschreibung der beantragten Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen.
  3. Absatz 3Keiner Genehmigung nach Absatz eins, bedürfen:
    1. Litera a
      baubehördlich bewilligte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst;
    2. Litera b
      sofern nicht bereits von Litera a, erfasst, Räumlichkeiten gewerberechtlich bewilligter Gastgewerbebetriebe sowie sonstige Veranstaltungsstätten, die nach Bauweise und Ausstattung die Durchführung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes oder der regelmäßigen Verwendung der Veranstaltungsstätte hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer-, veranstaltungspolizeilichen- und verkehrspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich machen;
    3. Litera c
      Veranstaltungsstätten, die von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95, bereits bewilligt wurden, sofern sich die Voraussetzungen in gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilicher Hinsicht, die zur Bewilligung oder Genehmigung geführt haben, nicht geändert haben;
    4. Litera d
      nach dem Tanzunterrichtsgesetz 1992, LGBl. Nr. 150, aufgehoben durch Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, genehmigte und noch als solche in Verwendung stehende Veranstaltungsstätten, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Betrieb einer Tanzschule hinausgehenden gesundheits-, bau-, feuer- und veranstaltungspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht.
  4. Absatz 4Bestehen Zweifel, ob eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung einer Genehmigungspflicht unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung oder des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5Die Veranstaltungsstättengenehmigung ist zu erteilen wenn,
    1. Litera a
      die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
    1. Ziffer eins
      eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist,
    3. Ziffer 3
      sie dem Stand der Technik entspricht,
    4. Ziffer 4
      eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,
    5. Ziffer 5
      für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen und
    6. Ziffer 6
      im Falle von Veranstaltungsstätten im Freien, die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltung nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist,
      1. Litera b
        die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiernach erlassenen Verordnungen entsprechen,
      2. Litera c
        der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllt und
      3. Litera d
        die Anträge den Erfordernissen der Paragraphen 15, Absatz eins und Absatz 2, sowie 16 entsprechen.
  6. Absatz 6Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, Litera a, hat der Antragsteller durch einen Sicherheitsbericht einer Prüfstelle im Sinne des Paragraph 11, oder des Paragraph 18, Absatz 5, zu bescheinigen. Der Sicherheitsbericht hat darüber hinaus Ausführungen zu allen im Einzelfall in Betracht kommenden sicherheitsrelevanten Aspekten der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungseinrichtung sowie von diesen ausgehende Risiken zu enthalten, die von der Prüfstelle im Sinne des Paragraph 11, oder des Paragraph 18, Absatz 5, anhand der bisherigen Erfahrungen zu ermitteln sind. In dem Sicherheitsbericht sind weiters auch Maßnahmen zur Behebung von Risiken und Gefahrensituationen anzuführen.
  7. Absatz 7Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Absatz 5, nicht vor, hat die Behörde die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu versagen. Eine Versagung der Genehmigung darf nicht erfolgen, wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen herstellen lassen; Absatz 8, letzter Satz gilt hierfür sinngemäß.
  8. Absatz 8In der Veranstaltungsstättengenehmigung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen und auf die nach Paragraph 28, erlassenen Verordnungen vorzuschreiben. Als Auflage kann insbesondere die Einrichtung eines Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes für alle oder bestimmte Arten von Veranstaltungen, sofern dies aus einem der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gründe erforderlich ist, vorgeschrieben werden. Durch Bedingungen und Auflagen darf das Wesen der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht verändert werden.
  9. Absatz 9Ergibt sich nach der Erteilung einer Veranstaltungsstättengenehmigung, dass trotz der Einhaltung der Genehmigung oder mangels entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde von Amts wegen die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungstättengenehmigung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
  10. Absatz 10Durch einen Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung wird – vorbehaltlich des Absatz 11, – die Wirksamkeit der Genehmigung oder sonstiger auf die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bezogener behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen oder Auflagen nicht berührt (dingliche Wirkung). Erfolgt ein Wechsel in der Person des Verfügungsberechtigten, hat der Rechtsnachfolger der Behörde die in Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, genannten personenbezogene Daten unverzüglich mitzuteilen. Der Rechtsvorgänger ist dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5, Litera a und Litera b, belegen, ferner den Sicherheitsbericht (Absatz 6,) sowie Prüfbescheinigungen über die wiederkehrende Überprüfung (Paragraph 12,) auszuhändigen.
  11. Absatz 11Die Behörde hat die Veranstaltungsstättengenehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der in Absatz 5, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
  12. Absatz 12Die Behörde hat die von ihr erteilten Veranstaltungsgenehmigungen in einem Verzeichnis festzuhalten. Im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hat die Behörde eine Abschrift des Verzeichnisses über genehmigte Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen der Landespolizeidirektion zu übermitteln und sie fortlaufend von Ergänzungen oder Änderungen des Verzeichnisses in Kenntnis zu setzen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Wesentliche Änderungen

  1. Absatz einsDie wesentliche Änderung einer genehmigten Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) bedarf einer neuerlichen behördlichen Genehmigung. Die Paragraphen 9,, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz eins aDie wesentliche Änderung einer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,, Litera c, oder Litera d, von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder einer als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, bedarf einer behördlichen Genehmigung, sofern die wesentliche Änderung nicht bereits nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 einer Bewilligung bedarf und eine solche erteilt worden ist. Die Paragraphen 9,, 15, 16, 17 und 18 sind auf das (neuerliche) Genehmigungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2Als wesentlich im Sinne des Absatz eins und Absatz eins a, ist eine Änderung insbesondere dann einzustufen, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte oder nachteilige Beeinträchtigungen durch Immissionen verbunden sein können oder andere als die in der Veranstaltungsstättengenehmigung beantragten Veranstaltungsarten (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c,) in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen. Eine wesentliche Änderung einer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,, Litera c, oder Litera d, von der Genehmigungspflicht ausgenommenen Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder als Veranstaltungsstätte genutzten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, liegt auch dann vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht mehr zutreffen.
  4. Absatz 3Eine Änderung ist hingegen insbesondere dann nicht als wesentlich einzustufen, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige oder verbesserte Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich genehmigten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Prüfstellen

  1. Absatz einsZur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (Paragraph 9, Absatz 6,) sind berechtigt:
    1. Litera a
      staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
    2. Litera b
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des Paragraph 134, der Gewerbeordnung 1994,
    3. Litera c
      Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben,
    4. Litera d
      aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung,
    5. Litera e
      allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes.
  2. Absatz 2Personen nach Absatz eins, Litera c, haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
  3. Absatz 3(entfällt)

§ 12

Text

Paragraph 12,

Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte über eine nach diesem Gesetz genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat diese regelmäßig wiederkehrend auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung sowie allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, entspricht.
  2. Absatz eins aEine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung im Sinne des Absatz eins, besteht nicht während des Zeitraumes, für welchen der Verfügungsberechtigte der Behörde (Paragraph 19, Absatz 4,) nachweislich mitgeteilt hat, dass die aus der Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung nicht ausgeübt werden wird und auch tatsächlich nicht ausgeübt wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat der Verfügungsberechtigte binnen eines Jahres eine wiederkehrende Überprüfung im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Diese Überprüfung ist auf die in Absatz 2, erster Satz und in Absatz 3, vorgesehenen Fristen anzurechnen.
  3. Absatz eins bDer Verfügungsberechtigte über eine gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,, Litera c, oder Litera d, von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder über eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, hat diese und die darin verwendeten Veranstaltungseinrichtungen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt.
  4. Absatz eins cBestehen Zweifel, ob eine gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,, Litera c, oder Litera d, von der Genehmigungspflicht ausgenommene Veranstaltungsstätte (Veranstaltungseinrichtung) oder eine als Veranstaltungsstätte genutzte Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, einer Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach Absatz eins b, unterliegt, hat die Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Eigentümers hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 2Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung 10 Jahre. Über jede wiederkehrende Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Genehmigung und sonstige die Prüfung betreffenden Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen nach Paragraph 9, Absatz 9, nicht anderes bestimmt wird, vom Verfügungsberechtigten bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung aufzubewahren.
  6. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind Veranstaltungseinrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, vom Verfügungsberechtigten auf seine Kosten alle fünf Jahre wiederkehrend einer Überprüfung zu unterziehen.
  7. Absatz 4Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz eins bis 3 festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte unverzüglich eine Zweitschrift oder Abschrift der Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen an die Behörde zu übermitteln.
  8. Absatz 5Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung nach Absatz eins bis 4 sind vom Verfügungsberechtigten heranzuziehen:
    1. Litera a
      die in Paragraph 11, genannten Prüfstellen oder diesen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, gleichzuhaltenden Stellen,
    2. Litera b
      der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, sofern er geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 6, ist, oder
    3. Litera c
      sonst vom Verfügungsberechtigten für den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung beauftragte Personen, sofern sie geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 6, sind.
  9. Absatz 6Als geeignet und fachkundig im Sinne des Absatz 5, Litera b und c sind Personen anzusehen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Veranstaltung bieten.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Pflichten des Verfügungsberechtigten

  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat für eine wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 3 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung nach Paragraph 12, Absatz 4, zu sorgen. Er hat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Veranstalters, für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättengenehmigung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Ist der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht selbst Veranstalter, darf er die Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung in dieser nur zulassen, wenn der Veranstalter eine aufrechte Bewilligung vorweist.
  3. Absatz 3Der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung hat den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Veranstaltungsstättengenehmigung, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Genehmigung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen nach Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 3, sowie allfälligen Mängelbehebungsaufträgen nach Paragraph 12, Absatz 4, in Kenntnis zu setzen.

§ 14

Text

4. Abschnitt - Verfahren

Paragraph 14,

Parteien und Beteiligte

  1. Absatz einsParteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung einer Veranstaltungsbewilligung sind:
    1. Litera a
      der Antragsteller (Veranstalter) und
    2. Litera b
      der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung.
  2. Absatz 2Parteien in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind:
    1. Litera a
      der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,
    2. Litera b
      die Gemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, und
    3. Litera c
      der Eigentümer über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung.
  3. Absatz 3Sofern die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, nicht zuständige Behörde nach Paragraph 19, ist, kommt ihr in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte die Stellung einer Partei zu.
  4. Absatz 4Der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde kommt in allen Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Stellung eines Beteiligten zu. Sie besitzt das Recht zur Stellungnahme und ihr sind sämtliche Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Dem Veranstalter, sofern er nicht Verfügungsberechtigter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Absatz 2, Litera a,) ist, kommt in Verfahren betreffend die Erteilung oder Entziehung der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, die der Durchführung seiner Veranstaltungen regelmäßig zu dienen bestimmt sind, die Stellung eines Beteiligten zu.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Anträge auf Bewilligung und Genehmigung

  1. Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung ist vom Veranstalter zu stellen und muss
    1. Litera a
      bei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j spätestens vierzehn Tage,
    2. Litera b
      bei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, e, f, g und h spätestens einen Monat und
    3. Litera c
      bei Veranstaltungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, b und c spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde einlangen.

    Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in Litera a bis Litera c, genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.

  2. Absatz 2Der Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) ist vom Verfügungsberechtigten zu stellen und muss
    1. Litera a
      für Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen, die nur der Durchführung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j sowie der Durchführung freier Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 7, regelmäßig zu dienen bestimmt sind, spätestens sechs Wochen und
    2. Litera b
      für alle anderen Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsstätten spätestens vier Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung bei der zuständigen Behörde einlangen.

    Gelangt der Antrag nicht innerhalb der in Litera a und Litera b, genannten Fristen bei der zuständigen Behörde ein, ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Prüfung mit Bescheid zurückzuweisen oder ihn trotz versäumter Frist in Behandlung zu nehmen.

  3. Absatz 3Die Behörde hat das Einlangen eines fristgerecht eingebrachten Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung oder Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nach Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Eine Empfangsbestätigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn und die Dauer der Entscheidungsfrist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      die Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4,,
    3. Litera c
      die Möglichkeit der Behörde gem. Paragraph 16, Absatz 3, im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anzuordnen,
    4. Litera d
      gegebenenfalls die Rechtsfolgen gemäß Absatz 7 und Absatz 8, und
    5. Litera e
      zur Verfügung stehende Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
  4. Absatz 4Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Veranstaltung vorliegen, hat sie
    1. Litera a
      die Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j innerhalb von 10 Tagen,
    2. Litera b
      die Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, e, f, g und h innerhalb von drei Wochen und
    3. Litera c
      die Bewilligung von Anträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,, b und c innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.
  5. Absatz 5Ist die Behörde der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung vorliegen, hat sie
    1. Litera a
      die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Absatz 2, Litera a, innerhalb von vier Wochen und
    2. Litera b
      die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung im Sinne des Absatz 2, Litera b, innerhalb von drei Monaten

ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu versagen.

  1. Absatz 6Der Beginn der Entscheidungsfristen nach Absatz 4 und Absatz 5, bestimmt sich nach Paragraph 16, Absatz 4,
  2. Absatz 7Erfolgt innerhalb der in Absatz 4 und 5 genannten Zeiträume keine Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung oder eine Mitteilung der Behörde, dass die Entscheidungsfrist verlängert wird, gilt die Bewilligung oder die Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt (Genehmigungsfiktion). Die Genehmigungsfiktion tritt nicht ein, wenn eine fristgerechte rechtswirksame Zustellung der Versagung der Bewilligung oder der Genehmigung auf Grund von Umständen, die der Bewilligungs- oder Genehmigungswerber zu vertreten hat, nicht bewirkt werden kann.
  3. Absatz 8Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge gemäß Absatz 7, (Genehmigungsfiktion) so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen sowie der zuständigen Sicherheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Jede Partei des Verfahrens hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Berechtigung zu verlangen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Inhalt, Form und Fristenlauf

  1. Absatz einsAnträge auf Bewilligung einer Veranstaltung (Veranstaltungsbewilligung) haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Veranstalters,
    2. Litera b
      den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,
    3. Litera c
      Angaben über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 4, durch den Veranstalter und durch eine allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,
    4. Litera d
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art, Datum, Dauer und Ablauf der Veranstaltung,
    5. Litera e
      im Falle von wiederkehrenden Veranstaltungen, deren geplante Häufigkeit,
    6. Litera f
      eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art, des Ortes und der Lage sowie der Ausgestaltung,
    7. Litera g
      ein Nachweis darüber, dass der Veranstalter über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung wird verfügen können, und
    8. Litera h
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen.
  2. Absatz 2Anträge auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Veranstaltungsstättengenehmigung) haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch die E-Mail-Adresse, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung,
    2. Litera b
      (entfällt)
    3. Litera c
      im Falle von Veranstaltungsstätten, ein allgemeiner Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrages entsprechen muss,
    4. Litera d
      ein Verzeichnis aller Personen, die über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung verfügungsberechtigt oder an dieser dinglich berechtigt sind,
    5. Litera e
      die schriftliche Einwilligung der dinglich an der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung Berechtigten, sofern diese nicht die Antragsteller sind,
    6. Litera f
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltung, für die die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung in Betracht kommen soll,
    7. Litera g
      eine genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte, die verwendet werden soll, einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens, ihrer Art und ihrer Ausgestaltung sowie eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der allenfalls vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen,
    8. Litera h
      Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a und b belegen, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden Sicherheitsberichts,
    9. Litera i
      einen Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines Lageplans,
    10. Litera j
      eine zeichnerische Darstellung, aus der die genaue Lage der verwendeten Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist, und
    11. Litera k
      eine technische Beschreibung der verwendeten Anlagen sowie weiterer für die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung relevanter Umstände (zB Fluchtwege).
  3. Absatz 3Die Behörde darf im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Absatz 2, anzuschließenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen oder von der Vorlage einzelner Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Die Behörde darf insbesondere die Vorlage von Übersetzungen ausländischer Berechtigungen anordnen, sofern diese zur Beurteilung eines Antrages erforderlich sind. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Berechtigungen dürfen vom Bewilligungs- oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung oder auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ist schriftlich einzubringen. Die Fristen nach Paragraph 15, beginnen jeweils erst mit dem rechtzeitigen Einlangen eines mängelfreien und vollständigen Antrages und im Falle der Anordnung weiterer Unterlagen nach Absatz 3, nach Vorlage dieser zu laufen. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen. Die Behörde darf die Entscheidungsfrist nach Paragraph 15, einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens und den zuständigen Sicherheitsbehörden des Verfahrens mitzuteilen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Berechtigungsdauer und Rechtsschutz

  1. Absatz einsSofern der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung nicht ausdrücklich um eine befristete Erteilung einer Berechtigung ersucht, hat die Behörde die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung oder die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung unbefristet zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:
    1. Litera a
      bei Einzelveranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung;
    2. Litera b
      bei wiederkehrenden Veranstaltungen mit dem Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;
    3. Litera c
      wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist mit deren Tod;
    4. Litera d
      wenn der Veranstalter eine juristische Person ist mit deren Untergang;
    5. Litera e
      wenn der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft ist oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Gesellschaft mit deren Auflösung bzw. Liquidation;
    6. Litera f
      mit der Wirksamkeit des Verzichts (Absatz 4,) auf die Berechtigung;
    7. Litera g
      mit der behördlichen Entziehung der Bewilligung (Paragraph 6, Absatz 9,).
  3. Absatz 3Die aus einer Veranstaltungsstättengenehmigung erwachsende Berechtigung erlischt:
    1. Litera a
      mit dem Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen und beantragt worden ist;
    2. Litera b
      mit der Wirksamkeit des Verzichts (Absatz 4,) auf die Berechtigung;
    3. Litera c
      mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung (Paragraph 9, Absatz 11,).
  4. Absatz 4Ein Verzicht gemäß Absatz 2, Litera f und Absatz 3, Litera b, ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  5. Absatz 5Ist die Berechtigung erloschen oder wird sie entzogen, so hat der ehemalige Inhaber der Berechtigung dafür Sorge zu tragen, dass von der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
  6. Absatz 6Die aus der Veranstaltungsbewilligung erwachsende Berechtigung darf seitens des Berechtigten ruhend gestellt werden. Der Berechtigte hat das Ruhen und die Wiederaufnahme der Berechtigung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Kärnten schriftlich anzuzeigen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Anerkennung von Genehmigungen und wiederkehrenden Überprüfungen

  1. Absatz einsBerechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen, die in einem
    1. Litera a
      anderen Bundesland,
    2. Litera b
      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    3. Litera c
      in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    4. Litera d
      in einem anderen Staat, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt ist, erworben werden, sind den aus den Paragraph 9, erfließenden Genehmigungen gleichgestellt, soweit diese auf Grund einschlägiger Bestimmungen und unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen im Sinne der Litera d, gleichgestellten Staates, erteilt werden.
  2. Absatz 2Der Veranstalter bzw. der Genehmigungswerber hat der Behörde unter Beachtung der in Paragraph 15, genannten Fristen unaufgefordert vor Durchführung der Veranstaltung beziehungsweise vor Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung die entsprechenden Bescheinigungen nach Absatz eins, vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Behörde darf vom Veranstalter bzw. Genehmigungswerber die Vorlage von Übersetzungen von Bescheinigungen nach Absatz eins, verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der hierin vermittelten Rechte erforderlich ist. Beglaubigte Übersetzungen ausländischer Bescheinigungen dürfen vom Veranstalter oder Genehmigungswerber nur verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Ist die Behörde der Ansicht, dass die vorgelegten Bescheinigungen kein gleichwertiges Recht vermitteln und deshalb eine Gefährdung der in Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, genannten Interessen vorliegt, hat sie die Inbetriebnahme der Veranstaltungseinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, zu versagen.
  5. Absatz 5Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstigen Staaten im Sinne des Absatz eins, Litera a bis d vorgenommenen behördlichen Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen, sofern sie ein gleichartiges Recht bescheinigen und keine Gefährdung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Interessen vorliegt. Eine Bescheinigung eines gleichartigen Rechtes ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn eine Überprüfung der Veranstaltungseinrichtung nicht innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 2 und 4 vorgesehenen Zeiträume stattgefunden hat.

§ 19

Text

         5. Abschnitt – Behördenzuständigkeiten und -befugnisse sowie Organbefugnisse

Paragraph 19,

Behördenzuständigkeiten

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Durchführung freier Veranstaltungen, mit Ausnahme ihrer Überwachung, ist zuständig:
    1. Litera a
      die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden des politischen Bezirkes;
    2. Litera b
      die Landesregierung, wenn sich die Veranstaltungsstätte über mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes oder über mehrere politische Bezirke erstreckt.
  2. Absatz 2Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Veranstaltung oder der Entziehung der Bewilligung (Bewilligungsbehörde) ist zuständig:
    1. Litera a
      die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt, für Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;
    2. Litera b
      die Landesregierung für alle anderen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen.
  3. Absatz 3Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Untersagung (Überwachungsbehörde), ist zuständig:
    1. Litera a
      die Bezirksverwaltungsbehörde für bewilligungspflichtige Veranstaltungen (Paragraph 6,) und für freie Veranstaltungen (Paragraph 7,), deren Veranstaltungsstätten sich jeweils über mehrere Gemeinden des Bezirkes erstrecken, mit Ausnahme jener nach Litera d, ;,
    2. Litera b
      der Bürgermeister für freie Veranstaltungen, mit Ausnahme jener nach Litera a, ;,
    3. Litera c
      die Landespolizeidirektion im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach hinsichtlich bewilligungspflichtiger (Paragraph 6,) und freier Veranstaltungen (Paragraph 7,), mit Ausnahme der Überwachung in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht;
    4. Litera d
      die Landesregierung für bewilligungspflichtige (Paragraph 6,) und freie Veranstaltungen (Paragraph 7,), deren Veranstaltungsstätten sich über das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken.

    Abweichend von Litera b, kommt dem Bürgermeister im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und im Gebiet der Stadt Villach die Überwachung freier Veranstaltungen (Paragraph 7,) nur in betriebstechnischer, feuer-, gesundheits- und baupolizeilicher Hinsicht zu.

  4. Absatz 4Zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung, einschließlich ihrer Überwachung, ihrer Überprüfung, der Entziehung einer Veranstaltungsstättengenehmigung sowie der Überwachung von Überprüfungen durch Prüfstellen nach Paragraph 11 und der Überwachung der Durchführung wiederkehrender Überprüfungen nach Paragraph 12, ist zuständig (Genehmigungsbehörde):
    1. Litera a
      die Gemeinde, in deren Wirkungsbereich die Veranstaltungsstätte liegt,
      1. Ziffer eins
        für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen, die der Durchführung von freien Veranstaltungen (Paragraph 7,) oder von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und j dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden

    und und

    1. Ziffer 2
      für Veranstaltungsstätten, die der Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, dienen, es sei denn die Veranstaltungsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden;                
    1. Litera b
      die Landesregierung für alle anderen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen.
  5. Absatz 5Dient eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung sowohl der Durchführung der in Absatz 4, Litera a, genannten Veranstaltungen als auch der Durchführung anderer Veranstaltungen, ist die Landesregierung die für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dieser Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde.
  6. Absatz 6Die Landesregierung darf als zuständige Behörde Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Antrag mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen mittels Verordnung oder Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen an Stelle der Landesregierung in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
  7. Absatz 7Weiters darf die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden im Einzelfall, sofern dies aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens oder der Kostenersparnis der Verwaltung geboten ist, mit der Durchführung von Verfahren betreffend die Bewilligung einer Veranstaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, sowie betreffend die Genehmigung der hierzu erforderlichen Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung mittels Verfahrensanordnung betrauen und diese ermächtigen, in eigenem Namen und als zuständige Behörde nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, zu entscheiden. Der letzte Satz des Absatz 6, gilt hierbei sinngemäß.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung von Veranstaltungen

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Durchführung von Veranstaltungen dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und sonstigen behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Die behördliche Überwachung darf im Einzelfall unterbleiben, wenn eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung der Überwachungstätigkeit nach Absatz eins, soll – sofern die Veranstaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen erfolgt – eine Störung der Veranstaltung nach Möglichkeit vermieden werden.
  3. Absatz 3Die Kosten der Überwachung einer Veranstaltung hat nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG der Veranstalter zu tragen. Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,. Bei Veranstaltungen im Tourneebetrieb darf die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Durchführung der Veranstaltung verlangen.
  4. Absatz 4Werden bewilligungspflichtige Veranstaltungen entgegen der Versagung ihrer Bewilligung (Paragraph 6, Absatz 8,), entgegen des Vorliegens einer Bewilligungspflicht ohne Bewilligung, entgegen einem Verbot nach Paragraph 8, oder entgegen dem Vorliegen einer Genehmigungspflicht ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung (Paragraph 9,) durchgeführt oder ist eine solche Durchführung geplant, darf die für die Überwachung zuständige Behörde die Veranstaltung mit Bescheid untersagen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Treten bei freien Veranstaltungen Missstände, insbesondere Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, eine Gefährdung oder eine unzumutbare Beeinträchtigung von Personen auf, oder sind solche Missstände zu befürchten, darf die für die Überwachung zuständige Behörde, sofern dies zum Schutz der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse erforderlich ist, die Veranstaltung ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung untersagen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Behördenbefugnisse hinsichtlich bewilligungspflichtiger Veranstaltungen

  1. Absatz einsWenn bei der Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins, zu befürchten ist, hat die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde dem Veranstalter mit Bescheid die zu deren Vermeidung notwendigen Anordnungen aufzutragen. Hierbei kommen insbesondere eine Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl, Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Immissionen und Beschränkungen zur Vermeidung oder zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in Betracht. Dritten erwachsen daraus keine Rechte.
  2. Absatz 2Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung dem Veranstalter auf dessen Kosten mit Bescheid die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienstes, welcher mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet sein muss, auferlegen, wenn
    1. Litera a
      eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, Absatz eins,, insbesondere eine Gefährdung der Besucher, zu befürchten ist,
    2. Litera b
      mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder
    3. Litera c
      die Art der Veranstaltung und die erwartete Besucherzahl eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.

Die Organe des Ordnerdienstes sowie eines Feuerschutz- und Rettungsdienstes müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern erforderlich, darf die Behörde dem Veranstalter auch die Einrichtung eines Koordinators für die im Einleitungssatz genannten Ordner-, Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste mit Bescheid vorschreiben.

  1. Absatz 3Unbeschadet der Vorschreibung eines Ordnerdienstes nach Absatz 2, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid gegenüber dem Veranstalter festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für notwendig erachtet. Vor der Festlegung der Zahl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind begründete Vorschläge der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen, von welchen nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgewichen werden darf. Die Gemeinde darf als zuständige Veranstaltungsbehörde auch festlegen, ob und wie viele ihrer Organe die Veranstaltung zu überwachen haben.
  2. Absatz 3 aWerden seitens der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde weniger Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereitgestellt als in der Veranstaltungsbewilligung festgelegt ist, stellt dies keinen Verstoß gegen die Veranstaltungsbewilligung im Sinne des Paragraph 30, Abs. 1 Litera a, oder Litera h, dar.
  3. Absatz 3 bUnbeschadet einer Festlegung im Sinne des Absatz 3, durch die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde, darf die für die Überwachung der Veranstaltung zuständige Behörde, mit Ausnahme des Bürgermeisters, wenn sich nachträglich aus veranstaltungspolizeilichen Gründen die Notwendigkeit einer Überwachung oder einer verstärkten Überwachung der Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergibt, eine solche im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen oder auf Ansuchen des Veranstalters mit Bescheid bewilligen.
  4. Absatz 4Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial (zB Sportveranstaltungen oder Popkonzerte) mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass
    1. Litera a
      rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,
    2. Litera b
      auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen ist,
    3. Litera c
      Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern,
    4. Litera d
      jenen Besuchern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die
    1. Ziffer eins
      offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
    2. Ziffer 2
      alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,
    3. Ziffer 3
      Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (zB Feuerwerkskörper, Rauchbomben), und nicht bereit sind, diese abzugeben, oder
    4. Ziffer 4
      bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stören werden,

oder

  1. Litera e
    keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen.
  1. Absatz 5Die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde darf den Besuch einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung für Jugendliche (Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Jugendschutzgesetz) mit Bescheid beschränken oder gänzlich untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schädlich zu beeinflussen. Rechtsmittel gegen Bescheide im Sinne des ersten Satzes haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 6Werden oder wird bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Freien Musikdarbietungen, Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen oder Public-Viewing mit Verstärkeranlagen dargeboten, und ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen erfahrungsgemäß zu erwarten, darf die für die Veranstaltungsbewilligung zuständige Behörde mit Bescheid durch Auflagen die Verwendung von Schallpegelbegrenzern anordnen, die so einzustellen und vor Manipulationen zu schützen sind, dass unzumutbare Immissionen auf Menschen hintangehalten werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Behördenbefugnisse hinsichtlich der Überwachung und Überprüfung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen

  1. Absatz einsUnbeschadet der Pflichten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 12, darf die Behörde jederzeit von Amts wegen Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie als Veranstaltungsstätten genutzte Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera b, auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie im Fall genehmigter Veranstaltungsstätten (Veranstaltungsstätteneinrichtungen) auch auf die Einhaltung der Genehmigung und allenfalls zusätzlich erteilter Auflagen und Bedingungen einer Überprüfung unterziehen. Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie allenfalls beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2Werden anlässlich der amtswegigen Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung oder anlässlich einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 12, Mängel festgestellt, so hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden durch diese Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen gefährdet, hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden dürfen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
  3. Absatz 3Die Behörde darf zur Überprüfung von Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen auch Prüfstellen nach Paragraph 11, beauftragen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Organbefugnisse und beigezogene Sachverständige

  1. Absatz einsDen Organen und beigezogenen Sachverständigen der für die Überwachung einer Veranstaltung oder wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungseinrichtung oder Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde ist in dem für die Überwachung und Überprüfung notwendigen Ausmaß Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen zu gewähren. Der Veranstalter oder die von ihm beauftragte Person sowie der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung sind verpflichtet, den Zugang zu ermöglichen und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ist zur wiederkehrenden Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung die Inbetriebnahme von Maschinen oder die Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich, so hat der Veranstalter oder der Verfügungsberechtigte dies nach den Weisungen des überprüfenden Organs oder des beigezogenen Sachverständigen zu veranlassen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfungsmöglichkeit behindert, so darf dies durch das überprüfende Organ durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.
  2. Absatz 2Werden bei der Überwachung nach Abs. 1 von Organen oder beigezogenen Sachverständigen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen festgestellt, haben die mit der Überwachung oder wiederkehrenden Überprüfung betrauten Organe oder beigezogenen Sachverständigen diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, welche die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen hat.
  3. Absatz 3Die Organe der für die Überwachung der Veranstaltung zuständigen Behörde dürfen – unbeschadet der Behördenbefugnisse nach Paragraph 21, – Veranstaltungen,
    1. Litera a
      bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Absatz 2, festzusetzenden Frist behoben werden oder
    2. Litera b
      bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Besucher, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,

ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Veranstalters vor ihrem Beginn oder auch während ihrer Durchführung untersagen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

  1. Absatz 4Die Organe der für die Überwachung oder wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde dürfen bei Gefahr im Verzug auf Gefahr und auf Kosten des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtungen außer Betrieb setzen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese hat Maßnahmen nach dem ersten Satz aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind.
  2. Absatz 5Veranstaltungen, die trotz des Vorliegens der in Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 8, sowie der in Paragraph 21, Absatz 5, genannten Untersagungsgründe durchgeführt werden, dürfen von den Organen der für die Überwachung einer Veranstaltung zuständigen Behörde verhindert oder beendet werden. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte zu räumen und diese sowie die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen sind in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken durch:
    1. Litera a
      Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Litera b
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
    3. Litera c
      die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzesmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
    1. Litera a
      die Durchführung oder Fortsetzung einer Veranstaltung zu unterbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      entgegen einer Anordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera e, oder Paragraph 21, Absatz 4, Litera e, alkoholische Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke in gefährlichen Behältern abgegeben werden,
    3. Ziffer 3
      ein nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 21, Absatz 2, vorgeschriebener Ordnerdienst nicht eingerichtet oder dieser seinen Aufgaben nicht ausreichend nachkommt, oder
    4. Ziffer 4
      eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung durchgeführt wird;
      1. Litera b
        Personen, die den Anweisungen von Ordnern zur Durchsetzung von Anordnungen nach Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, oder nach Paragraph 21, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, nicht nachkommen, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von der Veranstaltung zu entfernen;
      2. Litera c
        bei Gefahr im Verzug Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzfahrzeuge notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen; Paragraph 89 a, Absatz 4 bis 8 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt sinngemäß;
      3. Litera d
        im Falle der Verweigerung des Zuganges oder der Überprüfungsmöglichkeiten nach den Paragraphen 22 und 23 diese zu erwirken.
  4. Absatz 4Die Mitwirkung nach Absatz eins bis 3 erstreckt sich nicht auf Übertretungen der Paragraphen 3, Absatz 6 bis Absatz 9,, 6 Absatz 7,, 9 Absatz 10, zweiter Satz, 10, 12 sowie 27 Absatz 2 und Absatz 4,

§ 25

Text

§ 25

Eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener des § 19 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2Auf Antrag einer Gemeinde darf die Zuständigkeit für die Überwachung von Veranstaltungen und die Genehmigung von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. § 10 Abs. 5 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66/1988, gilt hierbei sinngemäß.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Automationsunterstützter Datenverkehr

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten des Veranstalters gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c, des Verfügungsberechtigten über die Veranstaltungsstätte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera a und b und etwaiger vom Veranstalter beauftragter Personen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und c, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
    1. Litera a
      für die Durchführung von Verfahren erforderlich sind,
    2. Litera b
      zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder
    3. Litera c
      der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen von der für die Durchführung des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zuständigen Behörde automationsunterstützt verwendet werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Daten dürfen von der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörde an
    1. Litera a
      die Parteien eines Verfahrens,
    2. Litera b
      die Beteiligten an einem Verfahren,
    3. Litera c
      die Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogenen werden, und
    4. Litera d
      die im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ersuchten oder beauftragten Behörden (Paragraph 55, AVG), automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder für die Wahrnehmung ihrer Parteien- oder Beteiligtenrechte benötigt und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3Die in Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch die für die Bewilligung der Veranstaltung oder die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständige Behörde automationsunterstützt übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht haben der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht dürfen dies auch in automationsunterstützter Form tun, sofern die in den Bescheiden oder Erkenntnissen enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Register

  1. Absatz einsBeim Amt der Kärntner Landesregierung ist ein nicht öffentliches Register zu führen für
    1. Litera a
      Veranstalter im Tourneebetrieb und
    2. Litera b
      Veranstaltungseinrichtungen, die im Tourneebetrieb verwendet werden, sofern diese in Kärnten durchgeführt oder in Kärnten eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Jeder Veranstalter im Tourneebetrieb hat spätestens mit der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit in Kärnten dem Amt der Kärntner Landesregierung nachstehende Angaben schriftlich bekanntzugeben:
    1. Litera a
      seinen Vor- und Familiennamen, seine Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse,
    2. Litera b
      den Vor- und Familiennamen, die Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person,
    3. Litera c
      seine Staatsbürgerschaft, wenn der Veranstalter eine natürliche Person ist,
    4. Litera d
      soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Durchführung einer Veranstaltung und die ausstellende Behörde,
    5. Litera e
      soweit bereits vorhanden, die Berechtigung zur Verwendung einer Veranstaltungseinrichtung und die ausstellende Behörde,
    6. Litera f
      nähere technische Angaben über die in Verwendung stehenden technischen Einrichtungen,
    7. Litera g
      den Zeitpunkt der letzten Überprüfung der in Verwendung stehenden Veranstaltungseinrichtungen und die Stelle, die die Überprüfung durchgeführt hat.
  3. Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt das gemäß Absatz eins und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen.
  4. Absatz 4Der Veranstalter hat jede wesentliche Änderung, insbesondere Überprüfungen nach Absatz 2, Litera g,, dem Amt der Kärntner Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres eine Veranstaltung in Kärnten im Tourneebetrieb durchzuführen.
  5. Absatz 5Das Amt der Kärntner Landesregierung hat dem Veranstalter den Erhalt von Anzeigen nach Absatz 2 und 4 schriftlich so schnell wie möglich zu bestätigen. Es hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.
  6. Absatz 6Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Absatz eins und 2 genannten Angaben und personenbezogenen Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person hierdurch nicht verletzt werden. Die in Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.

§ 28

Text

              6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 28,

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherstellung der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, notwendig ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden. Insbesondere darf die Landesregierung zulässige Höchstgrenzen von Emissionen (zB in Form von Lärm, Licht, Geruch), die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung ausgehen dürfen, oder von Immissionen, die von einer Veranstaltung, einer Veranstaltungsstätte oder einer Veranstaltungseinrichtung auf Menschen einwirken dürfen, festlegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Sicherung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen bei der Durchführung freier Veranstaltungen (Paragraph 7,) erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die notwendige personelle und sachliche Ausstattung der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Ordnerdienste sowie Feuerschutz-, Rettungs- und ärztlichen Präsenzdienste zu erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten freier Veranstaltungen und Typen von Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung wird ermächtigt, in Entsprechung mit Paragraphen 15 und 16 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung und eines Antrages auf Genehmigung einer Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung durch Verordnung festzusetzen. Hierbei ist vorzusehen, dass die in den Paragraphen 15 und 16 genannten Angaben samt den dafür erforderlichen Nachweisen jedenfalls seitens des Antragstellers vorzulegen sind.
  4. Absatz 4Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, durch Verordnung zu bestimmen:
    1. Litera a
      welche Veranstaltungen im Tourneebetrieb sie im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, jedenfalls als gleichwertig anerkennt;
    2. Litera b
      welche Arten von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera i, die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, nicht erfüllen, weil eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden kann;
    3. Litera c
      welche Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von ortsfesten oder nicht ortsfesten Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls als gleichwertig im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, anerkennt;
    4. Litera d
      welche wiederkehrenden Überprüfungen nicht ortsfester Veranstaltungseinrichtungen sie jedenfalls im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, als gleichwertig anerkennt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung wird ermächtigt gemäß Paragraph 3, Absatz 9, letzter Satz nach Maßgabe des Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 2008/73/EG Ausnahmen von dem im Paragraph 3, Absatz 9, verankerten Diskriminierungsverbot bei Pferdesportveranstaltungen vorzusehen, sofern dies zur Verbesserung der Rasse oder zum Schutz oder Förderung des Brauchtums erforderlich ist, dass einzelne oder alle der dort genannten Veranstaltungen vom Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen ausgenommen sein sollen. Die Landesregierung hat hierbei das in Artikel 4, der Richtlinie 90/428/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 2008/73/EG vorgesehene Verfahren einzuhalten.

§ 29

Text

§ 29

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Litera a
      bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;
    2. Litera b
      soweit eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;
    3. Litera c
      soweit für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;
    4. Litera d
      soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt, oder die Bestimmungen der Paragraphen 3,, 5, 8, 9 Absatz eins,, 10 Absatz eins und Absatz eins a,, 12 Absatz eins bis Absatz 4,, 13 oder 23 Absatz 5, dritter Satz übertritt;
    5. Litera e
      Veranstaltungen entgegen des Verbots nach Paragraph 8, beginnt oder nicht beendet;
    6. Litera f
      Maßnahmen nach Paragraphen 22, Absatz eins,, 23 Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz nicht duldet oder behindert;
    7. Litera g
      die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;
    8. Litera h
      den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt, soweit ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der Litera a bis Litera g, erfüllt;
    9. Litera i
      Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;
    10. Litera j
      durch eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes gefährdet;
    11. Litera k
      durch eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) herbeiführt;
    12. Litera l
      (entfällt)
    13. Litera m
      als nach Paragraph 11, Absatz eins, zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes berechtigte Person oder als nach Paragraph 12, Absatz 5, zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung berechtigte Person, den Sicherheitsbericht (Paragraph 9, Absatz 6,) oder die wiederkehrende Überprüfung und Ausstellung einer Prüfbescheinigung (Paragraph 12, Absatz eins bis 4) nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entsprechend den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erstellt oder durchführt;
    14. Litera n
      als Veranstalter seinen Bekanntgabepflichten nach Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Verweise

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Litera a
      Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;                
    2. Litera b
      Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 27/2020;
    3. Litera c
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2020;
    4. Litera d
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2020;
    5. Litera e
      Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2018;
    6. Litera f
      Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 113/2019;
    7. Litera g
      Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf die Verordnungen des Bundes in nachstehend angeführter Fassung:
    1. Litera a
      Schaubergwerkeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 298/2006;
    2. Litera b
      Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2011,.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Umsetzungshinweis

Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

  1. Litera a
    die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21. 12. 2006, S 36;
  2. Litera b
    die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S 60, in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie des Rates 2008/73/EG vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG, ABl. Nr. L 219 vom 14.8.2008, S 40;
  3. Litera c
    die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44;
  4. Litera d
    die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. 6. 2004, S 35.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) tritt das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 – K-VAG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1998,, Nr. 27/1999, Nr. 138/2001, Nr. 77/2005 und Nr. 22/2008 sowie der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 1997, und 16/1998, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Bestimmungen außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und e, Absatz 2 bis 5a, des Paragraph 6, Absatz eins bis Absatz 3 b,, des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 sowie Absatz 8 und Absatz 9,, der Paragraphen 8 bis 10, des Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, des Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 bis Absatz 8,, des Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 8,, der Paragraphen 23 bis 25, des Paragraph 26, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, des Paragraph 28, Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2,, des Paragraph 31,, des Paragraph 33,, des Paragraph 34,, der Paragraphen 36 a bis 36b sowie des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera e,, Litera g und Litera i, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft, soweit sie
    1. Litera a
      die Überwachung und den Betrieb von nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Litera e, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 und
    2. Litera b
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligten Spielapparaten und Geldspielapparaten

    betreffen Neuanträge auf Bewilligung nach den genannten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 sind nicht zulässig. Das Aufstellen und der Betrieb nicht bereits rechtskräftig bewilligter Spielautomaten und die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes, die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in diesem Zusammenhang sowie die Überwachung von Spielautomaten richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes – K-SGAG.

  4. Absatz 4Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) tritt das Kinogesetz 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1975,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1982,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1993, und Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, außer Kraft.
  5. Absatz 5Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kraft gesetzt werden.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) anhängige Verfahren sind von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008,, weiterzuführen.
  7. Absatz 7Rechtskräftige Bewilligungen und recht­mäßige Anmeldungen nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, sowie rechtskräftige Bewilligungen nach dem Kärntner Kinogesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,, und die jeweiligen Fortbetriebsrechte bleiben aufrecht. Abweichend vom ersten Satz bleiben Auflagen, Bedingungen und sonstige behördliche Anordnungen in rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen im Sinne des ersten Satzes, mit Ausnahme von rechtskräftigen Bewilligungen und rechtmäßigen Anmeldungen betreffend Spielapparate und Geldspielapparate (Absatz 3,), nur insoweit aufrecht, als diese auch nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, vorgeschrieben werden dürfen. Geldspielapparate, die nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 rechtskräftig bewilligt worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.
  8. Absatz 8Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz keiner Anmeldung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind nach Möglichkeit von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
  9. Absatz 9Soweit im Zeitpunkt nach Absatz eins, eine Veranstaltung im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2008, durchgeführt wird und diese keiner Bewilligung bedarf, hat der Veranstalter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, um Bewilligung dieser Veranstaltung anzusuchen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Bewilligung bedarf. Erfolgt die Bewilligung innerhalb dieser Frist, darf die Veranstaltung während der Dauer des Bewilligungsverfahrens – erfolgt eine Untersagung, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens – weiter durchgeführt werden.
  10. Absatz 10Abweichend von Paragraph 26, Absatz 4, hat neben den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 auch der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten der für die Bewilligung einer Veranstaltung und der für die Genehmigung einer Veranstaltungsstätte zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen hin rechtskräftige Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kärntner Jugendschutzgesetzes der Landesregierung zu übermitteln. Der unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten darf dies auch in automationsunterstützter Form tun, soweit die in den Strafbescheiden enthaltenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Anl. 1

Text

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2012,)

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsArtikel römisch II tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 17, Absatz 7, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 33, Absatz 3, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 – K-VAG 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2017,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) bei der zuständigen Behörde anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, fortzuführen.
  3. Absatz 3Der Verfügungsberechtigte über eine Veranstaltungsstätte oder eine Veranstaltungseinrichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, der aufgrund von Art. römisch eins Ziffer 23, (Paragraph 12, Absatz eins b und 1c) dieses Gesetzes nunmehr erstmals eine Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung auf ihre Sicherheit und die Einhaltung der Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen regelmäßig auf eigene Kosten zu prüfen oder überprüfen zu lassen hat, hat abweichend von Absatz eins, spätestens binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) eine wiederkehrende Überprüfung der betreffenden Veranstaltungsstätte oder der Veranstaltungseinrichtung im Sinn des Paragraph 12, des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2011,, in der Fassung dieses Gesetzes, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern eine vergleichbare wiederkehrende Überprüfung nicht bereits aufgrund inhaltlich gleichartiger Überprüfungspflichten nach der Gewerbeordnung 1994 oder der Kärntner Bauordnung 1996 erfolgt ist.

Artikel XXVII

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5b K-TG in der Fassung des Art. römisch XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3In Art. römisch II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Art. römisch XVI dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Art. römisch XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. römisch XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
  7. Absatz 7Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
  8. Absatz 8Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 73, Absatz eins a und Paragraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Art. römisch VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 61, Absatz 8 a und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b und Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b und Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a und Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes, Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. römisch XXIII dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Art. römisch XXV dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Art. römisch XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  10. Absatz 10Art. römisch fünf Ziffer 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, sowie Paragraph 24, Litera b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  11. Absatz 11Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
  12. Absatz 12Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
  13. Absatz 13Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
  14. Absatz 14Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Artikel VII

Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsArt. römisch II dieses Gesetzes (betreffend Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, sowie Paragraph 24, Litera b und d K-BO 1996) tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes treten am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 12, Absatz eins a,, 3a und 4 K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch fünf dieses Gesetzes treten am 3. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am 1. Jänner 2021 bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG nach dem 11. April 2020 eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.