Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG)
StF: LGBl Nr 8/2010

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2022,

Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2023,, in Bearbeitung

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziel und Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Öffentlichkeitsarbeit

Paragraph 4, Zusammenarbeit mit anderen Trägern

Paragraph 5, Voraussetzungen

Paragraph 6, Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

Paragraph 6 a, Kürzung von Leistungen

2. Abschnitt

Leistungen

Paragraph 7, Leistungen und Grundsätze

Paragraph 8, Hilfe zum Lebensunterhalt

Paragraph 9, Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln

Paragraph 10, Förderung der Erziehung und Entwicklung

Paragraph 11, Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung

Paragraph 12, Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Paragraph 13, Unterbringung in Einrichtungen

Paragraph 14, Beratung für Menschen mit Behinderung

Paragraph 15, Sonstige Unterstützungsleistungen

Paragraph 16, Fahrtkostenzuschuss

3. Abschnitt

Kostenbeteiligung

Paragraph 17, Kostenbeitrag

Paragraph 18, Kostenzuschuss

Paragraph 19, Kostenersatz

Paragraph 19 a, Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 20, Ersatzansprüche Dritter

4. Abschnitt

Verfahren

Paragraph 21, Anträge; Zuständigkeit

Paragraph 22, Informations- und Mitwirkungspflicht

Paragraph 23, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht anderer Einrichtungen

Paragraph 24, Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

Paragraph 24 a, Sachverständige

Paragraph 25, Entscheidungen

Paragraph 25 a, Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche

Paragraph 26, Neubemessung; Rückwirkung

Paragraph 27, Einstellung von Leistungen

Paragraph 28, Beschwerde; Vermittlungsgespräch

Paragraph 29, Anzeige- und Rückerstattungspflicht

5. Abschnitt

Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Paragraph 30, Einrichtung

Paragraph 31, Aufgaben

Paragraph 32, Bestellung

Paragraph 33, Abberufung

Paragraph 34, Aufsicht; Tätigkeitsbericht

6. Abschnitt

Monitoringausschuss

§

 35 Einrichtung eines Monitoringausschusses

§

 36 Aufgaben des Monitoringausschusses

Paragraph 

37 Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer

Paragraph 

38 Geschäftsführung und Sitzungen

Paragraph 

39 Aufwand und Fahrtkosten

§

 40 Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

7. Abschnitt

Planung

Paragraph 41, Aufgaben

8. Abschnitt

Träger der Chancengleichheit und Kostentragung

Paragraph 42, Träger der Chancengleichheit

Paragraph 43, Behördliche Aufgaben

Paragraph 44, Nichtbehördliche Aufgaben

Paragraph 45, Beiziehung von Leistungserbringern

Paragraph 46, Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Paragraph 47, Kostentragung

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 48, Abgabenfreiheit

Paragraph 49, Verarbeitung und Übermittlung von Daten und personenbezogenen Daten

Paragraph 50, Strafbestimmungen

Paragraph 51, Richtlinienumsetzung

Paragraph 52, Verweisungen

Paragraph 53, Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel und Geltungsbereich

  1. Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des Paragraph 2, Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, sind das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz anzuwenden.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

§ 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
  2. Absatz 2Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, in Zentren für psychosoziale Rehabilitation oder in Einrichtungen zur Nachbetreuung einer Alkohol- oder Drogensucht erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.

§ 3

Text

§ 3

Öffentlichkeitsarbeit

Die Landesregierung soll dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.

§ 4

Text

§ 4

Zusammenarbeit mit anderen Trägern

  1. Absatz einsDas Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
  2. Absatz 2Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Absatz 2, gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Litera a
      Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
    2. Litera b
      ausländische Angehörige von Inländern, sofern sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach Litera a, den Inländern gleichzustellen wären,
    3. Litera c
      Personen, denen aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen Asyl gewährt wurde,
    4. Litera d
      Personen, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat.
  3. Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann die Voraussetzungen des Absatz eins, nachsehen, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
  5. Absatz 5Leistungen nach diesem Gesetz sind auch dann zu gewähren, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz bedingt ist.
  6. Absatz 6Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem die Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, ist diese Leistung nur dann für höchstens weitere sechs Monate zu gewähren, wenn das andere Bundesland erst danach vergleichbare Leistungen gewährt.
  7. Absatz 7Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz im Fall der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten zu erbringen.
  8. Absatz 8Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich seinen Aufenthalt in ein anderes Bundesland, sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen der Absatz 5 und 6, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt vergleichbare Leistungen gewährt.
  9. Absatz 9Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Kärnten sind Leistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen in den Fällen des Absatz 7,, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu erbringen.
  10. Absatz 10Die Absatz 5 bis 9 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
  11. Absatz 11Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 8, nicht zu.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
    1. Litera a
      jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie
    2. Litera b
      jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.
  2. Absatz eins aAls Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach Paragraph 8, erforderlich wären.
  3. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit
    1. Litera a
      dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder
    2. Litera b
      kein Fall des Paragraph 19, Absatz 3 a, Litera a bis c oder Litera d, Ziffer eins und 3 vorliegt oder
    3. Litera c
      nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.
    Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, zu bewirken.
  4. Absatz 3Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.
  5. Absatz 4Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen
    1. Litera a
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach Paragraph 13, Absatz 2,,
    2. Litera b
      Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. Litera c
      bei Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß Paragraph 8, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,
    4. Litera d
      bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach Paragraph 17, Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat,
    5. Litera e
      Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,
    6. Litera f
      Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden,
    7. Litera g
      Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, des Kärntner Sozialhilfegesetzes überwiegend betreut.
  6. Absatz 4 aMenschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 8,, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.
  7. Absatz 5Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.
  8. Absatz 6Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach Paragraph 8, Absatz eins, gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.
  9. Absatz 7Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. Paragraph 10, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.
  10. Absatz 8Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei
    1. Litera a
      Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei
      1. Ziffer eins
        Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
      2. Ziffer 2
        Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,
      3. Ziffer 3
        Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    2. Litera b
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;
    3. Litera c
      sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach Litera b, nicht übersteigen und solange Leistungen nach Paragraph 8, nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
  11. Absatz 8 aEbenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 5, des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes untergebracht sind.
  12. Absatz 9(entfällt)
  13. Absatz 10Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Kürzung von Leistungen

  1. Absatz einsLeistungen nach Paragraph 8, dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung
    1. Litera a
      die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
    2. Litera b
      mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder
    3. Litera c
      nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 6, Absatz 2, unternimmt, oder
    4. Litera d
      nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz 7, bereit ist, oder
    5. Litera e
      schuldhaft Pflichten gemäß Paragraph 16 c, des Integrationsgesetzes verletzt.
  2. Absatz 2Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Kürzung gemäß Absatz eins, Litera b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
  4. Absatz 4Die Kürzung gemäß Absatz eins, hat stufenweise um maximal 50 vH des jeweiligen Betrages nach Paragraph 8, zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistung ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Litera d, insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
  5. Absatz 5Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach Paragraph 8, Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach Paragraph 8, um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach Paragraph 6, Absatz 8,, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.
  6. Absatz 6Hat der Mensch mit Behinderung durch sein Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation des Menschen mit Behinderung ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust in Höhe von 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Leistungen

Paragraph 7,

Leistungen und Grundsätze

  1. Absatz einsAls Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
    1. Litera a
      Hilfe zum Lebensunterhalt (Paragraph 8,),
    2. Litera b
      Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (Paragraph 9,),
    3. Litera c
      Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,),
    4. Litera d
      Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung (Paragraph 11,),
    5. Litera e
      Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,),
    6. Litera f
      Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 13,),
    7. Litera g
      Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,),
    8. Litera h
      Sonstige Unterstützungsleistungen (Paragraph 15,),
    9. Litera i
      Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 16,).
  2. Absatz 2Auf Leistungen nach Paragraphen 8, Absatz 2,, 3 und 7, 13 und 16 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 46, besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Leistung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen sich nach dem individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung richten und so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden. Auf angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung ist so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig und so gestaltet sein, dass der Mensch mit Behinderung im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert bleibt.
  5. Absatz 5Die Leistungen nach diesem Gesetz können mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär sowie als Geld- und Sachleistungen erbracht werden. Stationäre Leistungen dürfen mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung oder seines Vertreters gewährt werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden sind. Den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei der Zuerkennung von Leistungen zu entsprechen.
  6. Absatz 5 aAls Geld- oder Sachleistungen kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht und keine Änderung der maßgeblichen Umstände für den Leistungsbezug zu erwarten ist. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
  7. Absatz 6Die Leistungen nach diesem Gesetz sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei wissenschaftlich anerkannte Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden berücksichtigt werden sollen.
  8. Absatz 7Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten kann solchen Personen bei Bedarf eine Supervision anbieten. Dabei hat es sich Dritter zu bedienen.
  9. Absatz 8Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung und nur befristet möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
  10. Absatz 9Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 8, besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Hilfe zum Lebensunterhalt

  1. Absatz einsDie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
  2. Absatz 2Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
    1. Litera a
      für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
    2. Litera b
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. Ziffer eins
        pro leistungsberechtigter Person 70 vH;
      2. Ziffer 2
        ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
    3. Litera c
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;
    4. Litera d
      Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
      1. Ziffer eins
        für die erste minderjährige Person 12 vH;
      2. Ziffer 2
        für die zweite minderjährige Person 9 vH;
      3. Ziffer 3
        für die dritte minderjährige Person 6 vH;
      4. Ziffer 4
        für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
    5. Litera e
      behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.
  3. Absatz 3Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Absatz eins, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4Die sich aus Absatz 2, Litera b, ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Absatz 2, Litera e, sowie allfällige Kürzungen nach Paragraph 6 a,
  5. Absatz 5Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.
  6. Absatz 6Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
  7. Absatz 7Der Betrag nach Paragraph 8, Absatz 2, erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,
    1. Litera a
      die das 60. Lebensjahr vollendet haben;
    2. Litera b
      die für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,
    3. Litera c
      die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und
    4. Litera d
      die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der Litera a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach Paragraph 8, Absatz 2, um den Differenzbetrag.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln

Unbeschadet Paragraph 16, des Kärntner Sozialhilfgegesetzes dürfen Menschen mit Behinderung gewährt werden:

  1. Litera a
    Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,
  2. Litera b
    Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

§ 10

Text

§ 10

Förderung der Erziehung und Entwicklung

  1. Absatz einsDie Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,
    1. Litera a
      Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen;
    2. Litera b
      den Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Abs. 1 ist eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Eltern, Obsorgeberechtigten oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Fähigkeitsorientierte Beschäftigung
und berufliche Eingliederung

  1. Absatz einsDem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
  2. Absatz 2Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.
  3. Absatz 3Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.
  4. Absatz 4Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.
  5. Absatz 5Leistungen nach Absatz eins und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Absatz 2 und 3 dürfen befristet werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Assistenzleistungen zur Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben

  1. Absatz einsDurch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
  2. Absatz 2Als Assistenzleistungen im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht:
    1. Litera a
      persönliche Assistenz;
    2. Litera b
      Freizeitassistenz;
    3. Litera c
      Familienassistenz.
  3. Absatz 3Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  4. Absatz 4Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Absatz eins und 2 Dritter bedienen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Unterbringung in Einrichtungen

  1. Absatz einsWird einem Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt, ist Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes ist anzuwenden, wenn die Unterbringung in einer stationären Einrichtung erfolgt.
  2. Absatz 2Menschen mit Behinderung, welche eine Leistung nach Absatz eins, in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, soweit ihnen nicht nach Paragraph 6, Absatz 6, ein Betrag ihres Einkommens verbleibt und wenn es sich nicht um die Unterbringung von Pflegekindern im Sinne des 2. Abschnittes des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes handelt.

§ 14

Text

§ 14

Beratung für Menschen mit Behinderung

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung darf zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen persönliche Hilfe durch Beratung angeboten werden. Das Angebot umfasst insbesondere die Beratung
    1. Litera a
      über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits vorhandener Beeinträchtigungen oder deren Folgen zur Verfügung stehen;
    2. Litera b
      zur Bewältigung aller Lebenslagen.
  2. Absatz 2Angehörigen von Menschen mit Behinderung darf, insbesondere wenn sie selbst die Betreuung übernehmen, Beratung zur besseren Bewältigung ihrer Situation angeboten werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Sonstige Unterstützungsleistungen

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:
    1. Litera a
      Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 bezogen werden oder bezogen werden könnten;
    2. Litera b
      Zuschüsse zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen;
    3. Litera c
      Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals;
    4. Litera d
      Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz und, eingeschränkt bis zu einem vom Land allgemein festgelegten Höchstbetrag an Dolmetschkosten pro Person, für andere Bereiche;
    5. Litera e
      Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes;
    6. Litera f
      Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage;
    7. Litera g
      Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche.
  2. Absatz 2Die Auszahlung der Leistung nach Absatz eins, Litera d, kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.

§ 16

Text

§ 16

Fahrtkostenzuschuss

  1. Absatz einsMenschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  2. Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.
  3. Absatz 3Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Absatz eins, entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Kostenbeteiligung

Paragraph 17,

Kostenbeitrag

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
    1. Litera a
      Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;,
    2. Litera b
      fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß Paragraph 11 ;,
    3. Litera c
      Unterbringung in Einrichtungen gemäß Paragraph 13,
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

§ 18

Text

§ 18

Kostenzuschuss

  1. Absatz einsKostenzuschüsse für Leistungen nach dem 2. Abschnitt, ausgenommen Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 11 Abs. 2), sind unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Menschen mit Behinderung sowie der für ihn unterhaltspflichtigen Personen zu gewähren. § 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung außer Ansatz zu bleiben hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist insbesondere auf vergleichbare Leistungen anderer Träger Bedacht zu nehmen und zu regeln, inwieweit das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Kostenersatz

  1. Absatz einsEmpfänger von Dauerleistungen (Paragraph 7, Absatz 5 a,), ausgenommen Leistungen nach Paragraphen 12 und 16, oder zumindest drei aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß Paragraph 8, sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
    1. Litera a
      (entfällt)
    2. Litera b
      sie verwertbares Vermögen erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; die Ersatzpflicht gilt nicht für Vermögen, das nach Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben wird,
    3. Litera c
      nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Vermögen hatten oder nach wie vor haben, oder
    4. Litera d
      nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen hatten oder nach wie vor haben.
  2. Absatz 2Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera b, verwertbares Vermögen erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Absatz eins, Litera c und d). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Empfängers innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera b, erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.
  3. Absatz 2 aLeistungen gemäß Paragraph 13, sind vom Kostenersatz gemäß Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b und c ausgenommen.
  4. Absatz 3Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
  5. Absatz 3 aDie Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Personen gemäß Absatz 3, nicht:
    1. Litera a
      wenn dieser wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;
    2. Litera b
      wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;
    3. Litera c
      bei einmaligen Leistungen,
    4. Litera d
      bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
      1. Ziffer eins
        gegenüber Kindern, Enkeln oder Großeltern von Menschen mit Behinderung;
      2. Ziffer 2
        gegenüber Eltern von Menschen mit Behinderung für Leistungen, die der Mensch mit Behinderung nach seiner Volljährigkeit bezogen hat;
      3. Ziffer 3
        bei Leistungen nach Paragraphen 9 bis 16.
  6. Absatz 3 b(entfällt)
  7. Absatz 3 cEin Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach Paragraph 43, oder den Träger nach Paragraph 44, nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.
  8. Absatz 4Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach Paragraph 43, oder der Träger nach Paragraph 44, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
  9. Absatz 5Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.
  10. Absatz 6Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.
  11. Absatz 7Zum Ersatz der Kosten für Leistungen nach Paragraph 8, sind auch Personen verpflichtet, denen der Mensch mit Behinderung innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
  12. Absatz 8Die Ersatzpflicht nach Absatz 7, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach Paragraph 8, herbeizuführen oder zu erhöhen,
    2. Ziffer 2
      sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen steht.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,
Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  1. Absatz einsErsatzansprüche gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b und c, Absatz 2, sowie Absatz 3,, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach Paragraph 8, erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Über Ersatzansprüche nach Paragraph 19, kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph eins, Ziffer 15, Exekutionsordnung) zukommt.
  5. Absatz 5Ersatzansprüche nach Paragraph 19, sind, wenn keine Vereinbarung nach Absatz 4, zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird, im Verwaltungswege geltend zu machen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Ersatzansprüche Dritter

  1. Absatz einsMusste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.
  3. Absatz 3Kosten nach Absatz 2, sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.
  4. Absatz 4Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Verfahren

§ 21

Anträge; Zuständigkeit

  1. Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
  2. Absatz 2Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Informations- und Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

Nachzahlungen finden nicht statt.

  1. Absatz 4Gegenüber dem Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
anderer Einrichtungen

  1. Absatz einsDie Bundes- und Landesbehörden, die Gerichte, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der zuständigen Behörde Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die der zuständigen Behörde zugänglich ist, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
  4. Absatz 3 aBestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
  5. Absatz 4Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 24

Text

§ 24

Individueller Hilfe- und Zukunftsplan

  1. Absatz einsZur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.
  2. Absatz 2Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.
  3. Absatz 3Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn
    1. Litera a
      sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt,
    2. Litera b
      keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist,
    3. Litera c
      der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder
    4. Litera d
      der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert.

§ 24a

Text

Paragraph 24 a,

Sachverständige

  1. Absatz einsVor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
  2. Absatz 2Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Absatz eins, beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Absatz 5, nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Absatz eins, genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
  3. Absatz 3Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
  4. Absatz 4Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
  5. Absatz 5Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
  6. Absatz 6Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Entscheidungen

  1. Absatz einsÜber die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  2. Absatz 2Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in Paragraph 26, Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
  3. Absatz 3Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
  4. Absatz 4Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach Paragraph 8, anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.

§ 25a

Text

Paragraph 25 a,

Vereinbarung über Unterhaltsansprüche

Das Land kann mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2 und des Paragraph 17, über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph eins, Ziffer 15, Exekutionsordnung) zu.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Neubemessung; Rückwirkung

  1. Absatz einsBei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
    1. Litera a
      aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes,
    2. Litera b
      darauf gestützter Verordnungen oder
    3. Litera c
      auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind,

    jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.

  3. Absatz 3Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.

§ 27

Text

§ 27

Einstellung von Leistungen

  1. Absatz einsDie Leistungen nach diesem Gesetz sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht mehr vorliegen.
  2. Absatz 2Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
    1. Litera a
      das Ziel der Leistung erreicht hat oder nicht erreichen kann,
    2. Litera b
      die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder
    3. Litera c
      sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen hat.
  3. Absatz 3Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
  4. Absatz 4Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
    1. Litera a
      sich ohne triftigen Grund weigert, eine Leistung, die nach diesem Gesetz zuerkannt wurde, anzunehmen oder
    2. Litera b
      den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Beschwerde; Vermittlungsgespräch

  1. Absatz einsIm Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
  3. Absatz 3Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach diesem Gesetz zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
  4. Absatz 4Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach Paragraph 44, ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

  1. Absatz einsDer Mensch mit Behinderung, dem Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Behörde nach Paragraph 43, oder dem Träger nach Paragraph 44, jede ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen anzuzeigen.
  2. Absatz 2Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
  3. Absatz 3Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  4. Absatz 4Der Mensch mit Behinderung sowie sein gesetzlicher Vertreter sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.

§ 30

Text

5. Abschnitt
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

§ 30

Einrichtung

  1. Absatz einsIm Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.
  2. Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
  3. Absatz 3Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
  5. Absatz 5Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.

§ 31

Text

§ 31

Aufgaben

  1. Absatz einsDie Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist eine allgemeine Ansprechstelle für Menschen mit Behinderung zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat
    1. Litera a
      Menschen mit Behinderung, ihre gesetzlichen Vertreter und Angehörigen sowie Interessensvertreter von Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichenfalls die Beratung durch im Besonderen zuständige Stellen zu vermitteln;
    2. Litera b
      Beschwerden und Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Beseitigung sonstiger Missstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten;
    3. Litera c
      Landesgesetze und -verordnungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren können, zu begutachten.
  2. Absatz 2Der Anwältin (Dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Menschen mit Behinderung.
  3. Absatz 3Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

§ 32

Text

§ 32

Bestellung

  1. Absatz einsDie Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Stelle der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung sind gesondert auf diese Ausschreibung hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Menschen mit Behinderung zu beschränken.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen. Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung, die repräsentativ Menschen mit Behinderung vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als Gutachter teilzunehmen.

§ 33

Text

§ 33

Abberufung

Die Landesregierung hat die Anwältin (den Anwalt) für Menschen mit Behinderung mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn diese (dieser)

  1. Litera a
    schriftlich darum ersucht,
  2. Litera b
    dauernd arbeitsunfähig ist, oder
  3. Litera c
    ihre (seine) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Aufsicht; Tätigkeitsbericht

  1. Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung zu unterrichten. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. Die Landesregierung ist nicht berechtigt, in Akten der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre (seine) Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Anwältin (dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 35

Text

6. Abschnitt
Monitoringausschuss

Paragraph 35,

Einrichtung eines Monitoringausschusses

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Aufgaben des Monitoringausschusses

  1. Absatz einsDer Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen,
    2. Ziffer 2
      die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen,
    3. Ziffer 3
      die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik.
  2. Absatz 2Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer

  1. Absatz einsDem Monitoringausschuss gehören an:
    1. Ziffer eins
      fünf von im Land Kärnten tätigen Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung,
    2. Ziffer 2
      ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,
    3. Ziffer 3
      ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neu bestellten Monitoringausschusses in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Monitoringausschuss für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied darf von der Landesregierung nur abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
  5. Absatz 5Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt
    1. Ziffer eins
      die Vertretung des Monitoringausschusses nach außen,
    2. Ziffer 2
      die Einberufung der Sitzung des Monitoringausschusses,
    3. Ziffer 3
      die Führung des Vorsitzes in der Sitzung des Monitoringausschusses.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Geschäftsführung und Sitzungen

  1. Absatz einsDie Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat den Monitoringausschuss zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Monitoringausschusses zu führen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
  3. Absatz 3Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Absatz 4Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
  5. Absatz 5Beschlüsse des Monitoringausschusses, welche Angelegenheiten dieses Gesetzes betreffen, sind der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu bringen.

§ 39

Text

§39

Aufwand und Fahrtkosten

  1. Absatz einsDas Land hat den Aufwand, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Monitoringausschusses ergibt, zu tragen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Monitoringausschusses, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
    1. Ziffer eins
      bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 oder
    2. Ziffer 2
      bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Monitoringausschusses rechtzeitig erreicht werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 2, nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus Paragraph 190, Absatz 3, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Rechtsstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.
  2. Absatz 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Monitoringausschuss oder der Beendigung der Tätigkeit für den Monitoringausschuss bestehen.

§ 41

Text

7. Abschnitt
Planung

§ 41

Aufgaben

Das Land soll durch die entsprechende Planung sicher stellen, dass die zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

§ 42

Text

8. Abschnitt
Träger der Chancengleichheit
und Kostentragung

§ 42

Träger der Chancengleichheit

Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf Grundlage der Planung nach § 41 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Behördliche Aufgaben

  1. Absatz einsDer Landesregierung obliegt:
    1. Litera a
      die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 6, Absatz 5 und 10, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 2, sowie Paragraph 18, Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      die Unterbringung von Menschen mit Behinderung nach Paragraph 13, in Einrichtungen,
    3. Litera c
      die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 16,,
    4. Litera d
      in den Fällen der Litera b, sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera d, oder e gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.
  2. Absatz 2Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:
    1. Litera a
      die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (Paragraph 7, Absatz 2,) besteht und soweit nicht durch Absatz eins, Litera b bis d anderes bestimmt ist;
    2. Litera b
      alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Absatz eins, fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen nach dem Aufenthalt des Menschen mit Behinderung. Lässt sich im Falle einer Leistung durch eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, die Zuständigkeit hierdurch nicht feststellen, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Bereich der Eintritt in die Krankenanstalt erfolgte; ergibt sich auch hieraus keine Zuständigkeit, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.
  4. Absatz 4In den Fällen des 2. Abschnittes hat bei Gefahr im Verzug jede Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Nichtbehördliche Aufgaben

  1. Absatz einsAls Träger von Privatrechten ist das Land Träger folgender Maßnahmen:
    1. Litera a
      zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (Paragraph 8, Absatz 4,);
    2. Litera b
      Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (Paragraph 8, Absatz 5,);
    3. Litera c
      Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln (Paragraph 9,);
    4. Litera d
      Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung (Paragraph 10,);
    5. Litera e
      Leistungen zur fähigkeitsorientierten Beschäftigung und beruflichen Eingliederung (Paragraph 11,);
    6. Litera f
      Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Paragraph 12,);
    7. Litera g
      Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, soweit im Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz nicht Abweichendes bestimmt wird;
    8. Litera h
      Vorsorge für Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung;
    9. Litera i
      Vorsorge für die Beratung für Menschen mit Behinderung (Paragraph 14,);
    10. Litera j
      Erbringung sonstiger Unterstützungsleistungen (Paragraph 15,).
  2. Absatz 2Das Land hat sich, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Landesregierung Leistungen aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, gewährt, zur Erbringung folgender Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden zu bedienen:
    1. Litera a
      zusätzliche Leistungen bei außergewöhnlichem Bedarf (Paragraph 8, Absatz 4,);
    2. Litera b
      Übernahme der Kosten zur Verschaffung einer angemessenen Alterssicherung (Paragraph 8, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Als Träger von Privatrechten dürfen die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut Einrichtungen zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen errichten und betreiben sowie Leistungen zur Beratung für Menschen mit Behinderung nach Paragraph 14, anbieten. In diesen Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 46,

§ 45

Text

§ 45

Beiziehung von Leistungserbringern

  1. Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;
    2. Litera b
      sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;
    3. Litera c
      die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;
    4. Litera d
      der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten,
      1. Ziffer eins
        die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
      2. Ziffer 2
        bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und
      3. Ziffer 3
        für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern

  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz eins aDie für die Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera g, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Absatz eins, zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
  3. Absatz eins bKostenersätze gemäß Absatz eins und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach Paragraph 15, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.
  4. Absatz 2In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.
  5. Absatz 3Das Land hat Vereinbarungen nach Absatz eins, aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 4, verweigert wird.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.
  3. Absatz 2 aDer Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz 2, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  4. Absatz 2 bDie Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 2 a, ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, FAG 2017 zu berechnen.
  5. Absatz 3Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Absatz 2, aufzuteilenden Kosten abzuziehen.
  6. Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
  7. Absatz 5Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 4, geleistete Vorschuss
    1. Ziffer eins
      unter dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 3, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten;
    2. Ziffer 2
      über dem von den Gemeinden im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Absatz 2 a, in Verbindung mit Absatz 3, zu erstattenden Kostenanteil, ist der Differenzbetrag den Gemeinden auszubezahlen.

§ 48

Text

9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 48

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Verarbeitung und Übermittlung von Daten und personenbezogenen Daten

  1. Absatz einsDie Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:
      1. Ziffer eins
        vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz;
      2. Ziffer 2
        von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
      3. Ziffer 3
        von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:
        Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
      4. Ziffer 4
        von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
    2. Litera b
      zum Zweck der Leistungsabrechnung:
      1. Ziffer eins
        von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:
        Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
      2. Ziffer 2
        von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Ziffer eins :,
        Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:
    1. Litera a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;
    2. Litera b
      zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.
  3. Absatz 2 aDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
  4. Absatz 3Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß Paragraph 46, besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  5. Absatz 4Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 45, Absatz eins, übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  6. Absatz 5Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
  7. Absatz 6Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, sowie Absatz eins, Litera b, sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  8. Absatz 7Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:
    1. Litera a
      Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,
    2. Litera b
      Dauer des Bezuges der Leistungen,
    3. Litera c
      Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
    4. Litera d
      Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,
    5. Litera e
      Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,
    6. Litera f
      Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
    7. Litera g
      Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. Litera a
      Organen entgegen Paragraph 45, Absatz 4, die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt;
    2. Litera b
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    3. Litera c
      vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Richtlinienumsetzung

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Litera a
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. Jänner 2004, S 44;
  2. Litera b
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 66/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S 35;
  3. Litera c
    Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl. Nr. L 261 vom 6. August 2004, S 19;
  4. Litera d
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S 1.;
  5. Litera e
    Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9;
  6. Litera f
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1.
  7. Litera g
    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28. März 2014, S 375;
  8. Litera h
    Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27. Mai 2014, S 1;
  9. Litera i
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 verwiesen wird, ist dieses mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Worte „pflege- oder betreuungsbedürftige Person“ oder „Hilfe suchende Person“ oder „Hilfesuchende“ durch die Worte „Mensch mit Behinderung“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt werden.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34/2020;
    2. Litera b
      Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2020;
    3. Litera c
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 16/2020;
    4. Litera d
      Familienlastenausgleichgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 98/2020;
    5. Litera e
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 103/2019;
    6. Litera f
      Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 42/2020;
    7. Litera g
      Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.

§ 53

Text

§ 53

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Menschen mit Behinderung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 12 bis 13 oder nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiter zu gewähren, bis eine Neubemessung erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden. Wird im Zuge der Neubemessung die Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans beantragt, so ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
  4. Absatz 4Verträge, die nach § 61 Abs. 5 und 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, gelten als Verträge gemäß § 46, soweit die Träger der freien Wohlfahrtspflege nunmehr Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Soweit Regelungen gemäß § 46 Abs. 2 in einem Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dieser bei der nächsten Anpassung des Vertrages mit Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege entsprechend zu ändern. Ist der Vertrag noch nicht entsprechend geändert oder ist eine entsprechende Änderung mangels Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege nicht möglich, gilt § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
  5. Absatz 5Sicherstellungen, die auf Grund des § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorgenommen wurden, gelten als Sicherstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 dieses Gesetzes, soweit sie zur Sicherstellung des Ersatzanspruches für Leistungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52/2008, dienen.
  6. Absatz 6Mit dem Inkrafttreten des Art. römisch eins dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr. 140/1991, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 8/1998 und 57/2002, außer Kraft.
  7. Absatz 7Der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, Landesgesetzblatt Nr. 140/1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57/2002, gilt als Anwältin (Anwalt) für Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz.
  8. Absatz 8Im § 47 Abs. 2 tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.
  9. Absatz 9Der Mindeststandard für Menschen mit Behinderung beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.

Anl. 1

Text

Übergangsrecht

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2010,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchenden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Dauerleistungen nach Paragraph 8, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, oder Paragraphen 12 und 12a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung aufgrund Artikel römisch eins oder Artikel römisch II erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen hat innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag unverzüglich nachzuzahlen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Hilfesuchenden oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Absatz eins,) folgenden sechsten Monatsersten in Geltung gesetzt werden.
  4. Absatz 4Der Kostenersatz nach Paragraph 19, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Artikel römisch eins, oder Paragraphen 47, oder 48 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Artikel römisch II, darf, soweit er vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht vorgesehen war, nur für ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährte Leistungen verlangt werden.
  5. Absatz 5In die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 6, Absatz 9, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, oder Paragraph 6, Absatz 8, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, sind nur jene Zeiträume einzurechnen, in denen Leistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden.
  6. Absatz 6Vereinbarungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, oder Paragraph 61, Absatz 7, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, bleiben durch Art. römisch eins und römisch II unberührt. Die Verordnungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins a, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, oder Paragraph 61, Absatz 8, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, in der Fassung des Art. römisch II, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Vereinbarungen nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung erfolgt.
  7. Absatz 7Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, gilt als Verordnung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, gilt als Verordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II.
  8. Absatz 8Der Beirat gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, ist innerhalb von acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.

Artikel IV

Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2012,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt – am 1. März 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Art römisch eins Ziffer 21,, Art. römisch II Ziffer 29 und 31 sowie Art. römisch III treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Paragraph 79, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. römisch II Ziffer 31,, und Paragraph 45, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. römisch III Ziffer 2,, sind weiterhin auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 entstehende Kosten anzuwenden.
  5. Absatz 5Vorschüsse der Gemeinden gemäß Paragraph 47, Absatz 4, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, und Paragraph 61, Absatz 6, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, sind in den Monaten April bis Juni 2012 so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem in den Monaten Jänner und Feber tatsächlich geleisteten Vorschuss zu dem gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, und gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, zu leistenden Vorschuss ausgeglichen wird.
  6. Absatz 6Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, bezogen wurden, einschließlich des Kostenersatzes für diese Leistungen, gelten anstelle der Art. römisch eins oder römisch II die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes und des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Dauerleistungen sowie innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, jeden Monat gewährte Einmalleistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, neu zu bemessen, wenn durch Art. römisch eins oder römisch II die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen geändert werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über die Neubemessung besteht, wenn aus der Neubemessung eine Minderung oder Einstellung der bisher bezogenen Leistung oder sonstige Schlechterstellung des Menschen mit Behinderung oder des Hilfe Suchenden resultiert oder der Mensch mit Behinderung oder der Hilfe Suchende einen solchen innerhalb von zwei Monaten ab der schriftlichen Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
  8. Absatz 8Menschen mit Behinderung und Hilfe Suchende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiterzugewähren, bis eine Neubemessung der Leistung im Hinblick auf Art. römisch eins oder römisch II erfolgt (Absatz 7,). Führt die Neubemessung zu einer Minderung der Leistung oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder Hilfe Suchenden oder entfällt aufgrund der Art. römisch eins oder römisch II der Anspruch auf eine Leistung, tritt die Neubemessung oder die Einstellung am 1. Juli 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 7, mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden dritten Monatsersten in Geltung zu setzen.
  9. Absatz 9Abweichend von Absatz 8, zweiter Satz tritt Paragraph 12, Absatz 3, Litera b und c des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, Dauerleistungen oder innerhalb der letzten drei Monate vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, jeden Monat gewährte Einmalleistungen erhalten haben, am 1. Oktober 2012 in Kraft. Wird die Neubemessung nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 7, mitgeteilt, ist die Neubemessung oder Einstellung erst ab dem der Mitteilung folgenden sechsten Monatsersten in Geltung zu setzen.
  10. Absatz 10Wird eine einem Menschen mit Behinderung oder einem Hilfe Suchenden zum Unterhalt verpflichtete Person aufgrund der Änderungen der Art. römisch eins oder römisch II für Leistungen, die in dieser Art im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, bereits gewährt werden, zu einer Kostenbeteiligung (Kostenbeitrag oder Kostenersatz) verpflichtet, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in diesem Ausmaß vorgesehen war, entsteht die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung bzw. die Verpflichtung zur Leistung des die bisherige Kostenbeteiligung übersteigenden Ausmaßes erst für ab 1. Juli 2012 gewährte Leistungen.
  11. Absatz 11Verordnungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins a, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, oder Paragraph 61, Absatz 8, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, dürfen im Jahr 2012 auch für das laufende Jahr erlassen werden. Der Geltungszeitraum ist in der Verordnung zu nennen.
  12. Absatz 12Abweichend von Paragraph 61, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, hat sich das Land zur Abwicklung der Unterbringung von Hilfe Suchenden gemäß Paragraph 11, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen, wenn die Unterbringung vor dem 1. Februar 2010 erstmalig zuerkannt wurde. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  13. Absatz 13Abweichend von Art. römisch eins bis römisch III gilt:
    1. Litera a
      Von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2012 werden Paragraph 47, Absatz 2 a, 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, Paragraph 62, Absatz 2, 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, sowie Paragraph 44, Absatz 3, 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1999,, in der Fassung des Art. römisch III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „20 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“
    2. Litera b
      Von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 werden Paragraph 47, Absatz 2 a, 3. Satz des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, Paragraph 62, Absatz 2, 3. Satz des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, sowie Paragraph 44, Absatz 3, 3. Satz des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1999,, in der Fassung des Art. römisch III, jeweils durch folgende Sätze ersetzt: „30 % der Differenz zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde sind bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde unter eins vom Faktor eins abzuziehen oder bei einem Finanzkraftfaktor der Gemeinde über eins dem Faktor eins hinzuzurechnen. Die sich daraus ergebende Zahl ist in Folge mit der Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“

Artikel III

Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2013,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Mai 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten die Regelungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, sowie des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,.
  4. Absatz 4Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, mit Bescheid abgesprochen wurde, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, nicht weiter einzuheben sind, sind mit Bescheid rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.
  5. Absatz 5Kostenbeteiligungen von unterhaltsverpflichteten Angehörigen, über die auf Grundlage des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2012,, vorgeschrieben wurden, und die gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Art. römisch eins, oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Art. römisch II, nicht weiter einzuheben sind, sind rückwirkend für Leistungen ab 1. Mai 2013 einzustellen. Zu Unrecht bezahlte Beträge sind unverzüglich rückzuerstatten.

Artikel V

(LGBl.Nr. 59/2018)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes die Vorschlagsberechtigten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 K-SZSG unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der jeweiligen Gremien vorzuschlagen. Sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Gremien der Zielsteuerung-Soziales zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt handlungsfähig sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 3, K-SZSG ist erstmals auf das Jahresarbeitsprogramm für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Der Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, K-SZSG ist erstmals innerhalb des ersten Halbjahres 2021 zu erstatten.

Artikel XIII

Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2019,)
Inkrafttretensbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit im Absatz 2, nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (betreffend Paragraph 47, Absatz 2 b, K-ChG), Art. römisch II Ziffer eins, (Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, erster Satz K-GBG), Art. römisch fünf Ziffer 2, (Paragraph 65, Absatz 4, K-KJHG), Art. römisch VII Ziffer 2, (Paragraph 62, Absatz 3, K-MSG) und Art. römisch XI Ziffer 2, (Paragraph 3, des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch VI Ziffer 4 bis 9, soweit sie sich auf Paragraph 68, Absatz eins c, K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins c, erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von Paragraph 68, Absatz 4, K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.

Artikel V

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2020,)

  1. Absatz einsArt. römisch II und römisch III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2020,, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2020,.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2020,, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus Paragraph 26, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2020,, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.
  4. Absatz 4Ergibt die Neubemessung nach Absatz 3, eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,.