Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jagdgesetz 2000 - Durchführungsverordnung, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006 zur Durchführung
des Kärntner Jagdgesetzes 2000
StF: LGBl Nr 32/2006

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Jagdpachtvertrag (zu § 16 Abs. 5)

§ 2

Versteigerungs- und Pachtbedingungen, Kundmachung der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, Niederschrift über die Versteigerung der Gemeindejagd (zu § 28 Abs. 10)

§ 3

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd (zu § 33 Abs. 5)

§ 4

Jagdschutzorgane (zu § 45 Abs. 3, 4 und 6)

§ 5

Überwachung der Wildfütterung (zu § 50a Abs. 2 und 3)

§ 6

Schonzeiten (zu § 51 Abs. 2)

§ 7

Schonzeiten Auerhahn, Birkhahn und Waldschnepfe (§ 51 Abs. 2 und 4)

§ 8

Greifvogelhaltung (zu § 54a Abs. 9)

§ 9

Jagdhunde (zu § 67)

§ 10

Abzugeisen (zu § 68 Abs. 3d)

§ 11

Fanggeräte (zu § 68 Abs. 6)

§ 12

Hinweistafeln für Sperren (zu § 70 Abs. 3)

§ 13

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 14

Schlussbestimmungen

Artikel

II (LGBl Nr 6/2015)

Präambel/Promulgationsklausel

verwiesen.ANM: Aus dokumentationstechnischen Gründen wird hinsichtlich der Anlagen 1-15 auf die LGBl Dokumentation Landesgesetzblatt Nr.  32 aus 2006, verwiesen.

Gemäß Paragraphen 16, Absatz 5,, 28 Absatz 10,, 33 Absatz 5,, 45 Absatz 3,, 4 und 6, 50a Absatz 2 und 3, 51 Absatz 2,, 54a Absatz 9,, 67, 68 Absatz 3 d und 6 und 70 Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Jagdpachtvertrag

(zu Paragraph 16, Absatz 5,)

Der Jagdpachtvertrag ist für Gemeindejagden nach dem Muster der Anlage 1, für Eigenjagden nach dem Muster der Anlage 2 abzufassen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Versteigerungs- und Pachtbedingungen,

Kundmachung der öffentlichen

Versteigerung der Gemeindejagd,

Niederschrift über die Versteigerung

der Gemeindejagd (zu Paragraph 28, Absatz 10,)

Die vom Bürgermeister festzulegenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben dem Muster der Anlage 3, die Kundmachung der Versteigerung der Gemeindejagd dem Muster der Anlage 4 und die Versteigerungsniederschrift dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verlautbarung der freihändigen Verpachtung

der Gemeindejagd (zu Paragraph 33, Absatz 5,)

Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Jagdschutzorgane

(zu Paragraph 45, Absatz 3,, 4 und 6)

  1. Absatz einsDas bestellte Jagdschutzorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten nach nachstehender Formel zu geloben: "Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdschutzorgan gewissenhaft zu erfüllen, das von mir zu betreuende Jagdgebiet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Wild und Jagd genau zu überwachen und deren Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, das Wild zu hegen und zu beschützen und über das mir anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft zu geben."

  1. Absatz 2Der Dienstausweis für Jagdschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.

  1. Absatz 3Das Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane ist nach der in der Anlage 8 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Jagdschutzorgan an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. Die Nummer des Dienstabzeichens ist bei dessen Ausgabe in den von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 45, Absatz 6, des Jagdgesetzes 2000 zu führenden Vormerk (Anlage 9) einzutragen.

  1. Absatz 4Dienstausweis und Dienstabzeichen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird oder sonst die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben sind.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Überwachung der Wildfütterung

(zu Paragraph 50 a, Absatz 2 und 3)

  1. Absatz einsDer Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben bei Überwachung der Wildfütterung einen Dienstausweis mitzuführen.

  1. Absatz 2Der Dienstausweis ist nach dem Muster der Anlage 10 auszustellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Schonzeiten

(zu Paragraph 51, Absatz 2,)

  1. Absatz einsFolgendes Wild ist während des ganzen Jahres zu schonen:

das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasanhenne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel, die Eulen, die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

  1. Absatz 2Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen:
    1. Litera a
      Rotwild:

Hirsche der Klasse römisch III – einjährig – Schmalspießer und nicht führende Tiere vom 1. Mai bis 31. Dezember; 
Hirsche der Klasse römisch III vom 1. August bis 31. Dezember;         
Hirsche der Klasse römisch eins, römisch II vom 1. August bis 31. Dezember;         
führende Tiere und Rotwildkälber vom 1. Juli bis 31. Dezember;

  1. Litera b
    Damwild vom 1. August bis 31. Dezember;                
  2. Litera c
    Gamswild vom 1. August bis 31. Dezember;
  3. Litera d
    Muffelwild vom 1. Juli bis 31. Dezember;
  4. Litera e
    Rehwild:

Böcke der Klasse B vom 1. Mai bis 31. Oktober;

Böcke der Klasse A vom 1. Juni bis 31. Oktober;

Schmalrehe, nicht tragende und nicht führende Geißen vom 1. Mai bis 31. Dezember; führende Geißen und Kitze vom 1. August bis 31. Dezember; 

  1. Litera f
    Schwarzwild - führende Bachen vom 1. August bis 31. Jänner;                
  2. Litera g
    Haarwild:

Murmeltiere vom 1. August bis 15. Oktober;

Feldhase und Alpen- oder Schneehase vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

Dachse vom 1. Juni bis 31. Jänner;

Iltis, Steinmarder vom 1. Juli bis 31. März;

Edelmarder vom 1. November bis 28. Februar;

Großes Wiesel (Hermelin) vom 1. November bis 31. Jänner;

Goldschakal vom 1. Oktober bis 15. März;

  1. Litera h
    Federwild:

Haselhahnen vom 16. September bis 15. NovemberRebhühner vom 1. bis 31. Oktober;

Fasanhahnen vom 16. Oktober bis 31. Dezember;

Stockenten, Krickenten, Pfeifenten, Schnatterenten, Spießenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten und Knäkenten vom 1. September bis 31. Dezember;

Graugänse, Saatgänse und Kanadagänse vom 1. September bis 31. Jänner;

Blässhühner vom 21. September bis 10. März;

Ringeltauben (Schwarmvögel) vom 1. August bis 31. Dezember;

Ringeltauben (Einzeltiere) vom 1. September bis 31. Jänner;

Türkentauben vom 21. Oktober bis 20. Februar.

  1. Absatz 3Folgendes Wild darf während des ganzen Jahres bejagt werden: Schwarzwild (Keiler, nichtführende Bachen, Überläufer, Frischlinge), Wildkaninchen, Waschbären, Füchse und Marderhunde.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schonzeiten Auerhahn,

Birkhahn und Waldschnepfe

(Paragraph 51, Absatz 2 und 4)

  1. Absatz einsDie Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden wie folgt festgesetzt:

a) Auerhahn:   1. 1. bis  31. 12.

b) Birkhahn:   1. 1. bis  31. 12.

c) Waldschnepfe:  20. 2. bis  10. 9.

  1. Absatz 2Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhnbestandes (Monitoring) durchgeführt wird. Die nächste Zählung hat im Frühjahr 2008 stattzufinden. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Greifvogelhaltung

(zu Paragraph 54 a, Absatz 9,)

Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist unter Verwendung des Musters der Anlage 11, die Abmeldung von Taggreifvögeln und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 12, die Mitteilung über eine allfällige Veränderung des Ortes der Haltung aus Gründen der Zucht- oder Urlaubsüberstellung unter Verwendung des Musters der Anlage 13 und das Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 14 abzufassen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Jagdhunde

(zu Paragraph 67,)

  1. Absatz einsAlle Jagdhunde müssen frei von Schussscheue sein und dürfen das erlegte Wild nicht beschädigen (anschneiden). Sie müssen über jenen Geruchssinn verfügen, der ihrem Verwendungszweck entspricht.
  2. Absatz 2Hunde, die für die Jagd auf Schalenwild verwendet werden, müssen in der Lage sein,
    1. Litera a
      das nicht am Anschuss verendete Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden sowie angeschossenes Wild zu hetzen und stellen zu können (Hatz und Bail), und
    2. Litera b
      die Schweißfährte am Riemen (angeleint) zu halten und den Hundeführer zum erlegten Wild zu führen, oder
    3. Litera c
      an der Schweißfährte angesetzt und geschnallt (unangeleint) die Fährte des Wildes zu verfolgen, nach Auffinden des erlegten Wildes zum Führer zurückzukehren und diesen frei bis zum verendeten Wild zu führen, oder
    4. Litera d
      die Schweißfährte bis zum verendeten Wild zu verfolgen und dieses laut zu verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist.
  3. Absatz 3Für die Feldjagd verwendete Hunde müssen in der Lage sein,
    1. Litera a
      das Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden, ihm vorzustehen und das erlegte Wild apportieren zu können, oder
    2. Litera b
      das Wild aus Wald, Feld und Dickungen hinauszujagen und hiebei möglichst Laut geben zu können.
  4. Absatz 4Hunde, die unter der Erde verwendet werden (Erdhunde), müssen in der Lage sein, das in den Erdbauen befindliche Raubwild aufsuchen und aus dem Bau sprengen zu können.
  5. Absatz 5Hunde, die für die Jagd auf Wasserwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, das Wild im Schilf aufstöbern und das erlegte Wild bringen zu können.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Abzugeisen

(zu Paragraph 68, Absatz 3 d,)

  1. Absatz einsAbzugeisen dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Besitze einer Bewilligung des Landesjägermeisters (Paragraph 68, Absatz 3, Kärntner Jagdgesetz 2000) sind und die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle u. dgl.) der Vorrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abzuhaltenden Ausbildungskurs erworben und nachgewiesen haben.

  1. Absatz 2Der Ausbildungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.

  1. Absatz 3Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Abzugeisen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten. Über den erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses ist von der Kärntner Jägerschaft eine Bescheinigung auszustellen.

  1. Absatz 4Der Fang mit dem Abzugeisen wird nach Zug am Köder durch Zusammenschlagen der Bügel bewirkt.

  1. Absatz 5Für den Fang von Raubwild sind Abzugeisen zu verwenden, deren Bügelspannweite der Größe des zu fangenden Raubwildes entspricht. Für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind Abzugeisen mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfzig mal vierzig Zentimeter (50 cm x 40 cm), für Marder und Iltis mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfundzwanzig mal zwanzig Zentimeter (25 cm x 20 cm) zu verwenden.

  1. Absatz 6Abzugeisen sind vor ihrer Verwendung von der Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl auf einem der beiden Fangbügel zu erfolgen. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens von der Kärntner Jägerschaft überprüft und festgestellt wurde.

  1. Absatz 7Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Kärntner Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen. Die Kärntner Jägerschaft hat hievon die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

  1. Absatz 8Die Abzugeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung und in weiterer Folge in Abständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.

  1. Absatz 9Die Kennzahl eines nicht mehr funktionsfähigen Abzugeisens ist von der Kärntner Jägerschaft als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

  1. Absatz 10Abzugeisen sind jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden - zu kontrollieren.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Fanggeräte

(zu Paragraph 68, Absatz 6,)

  1. Absatz einsFanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.
  2. Absatz 2Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.
  3. Absatz 3Der Fang wird bewirkt:
    1. Litera a
      bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wippbrett), der die Falle schließt;
    2. Litera b
      beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht;
    3. Litera c
      bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen eines zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes;
    4. Litera d
      bei der Conibearfalle und den Abzugeisen durch zwei ineinander drehende Bügel.
  4. Absatz 4Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.
  5. Absatz 5Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (Paragraph 51, Absatz 4 und Absatz 4 a, Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (Paragraph 51, Absatz 5, Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (Paragraph 52, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (Paragraph 52, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (Paragraph 72, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.
  6. Absatz 6Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.
  7. Absatz 7Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Hinweistafeln für Sperren

(zu Paragraph 70, Absatz 3,)

  1. Absatz einsZur Kennzeichnung von Jagdgebietsteilen, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden.

  1. Absatz 2Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl Nr L 103/1 vom 25. April 1979, umgesetzt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Schlussbestimmungen

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. November 1991 zur Durchführung des Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 132 aus 1991,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2004,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2015,)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die die Hirsche der Klasse römisch eins und römisch II betreffende Anordnung des Art. römisch eins Ziffer eins, tritt am 31.12.2016 außer Kraft.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2016,)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die die Hirsche der Klasse römisch eins und römisch II betreffende Anordnung des Art. römisch II Absatz 2, der Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, wird ersatzlos aufgehoben.