§ 2
Teilweise geschützte Tiere
(l) Folgende Arten von freilebenden Tieren sind teilweise geschützt:
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a) | HÖCKERSCHWAN (Cygnus olor) |
b) | WALDAMEISEN (Formica), alle Arten |
c) | IGEL (Erinaceus sp.), alle Arten |
d) | SIEBENSCHLÄFER (Glis glis) |
e) | BUNTSPECHT (Dendrocopos major) |
f) | Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) |
g) | Hornissen (Vespa crabro) |
(2) Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
(4) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten teilweise geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten.
(5) Von den Schutzbestimmungen der Abs. 2 und 4 bestehen folgende Ausnahmen:
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a) | Der HÖCKERSCHWAN darf in Bädern, soferne er nachweislich eine Gefährdung darstellt, lebend gefangen werden. Gefangene Tiere sind ehestmöglich an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen. |
b) | WALDAMEISEN dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden. |
c) | IGEL mit einem Körpergewicht von weniger als 700 g dürfen in der Zeit vom l. November bis l. April eines jeden Jahres, wenn sie bei Frost oder Schneelage angetroffen werden, gefangen und gehalten werden. Die gefangenen Tiere sind fachkundig zu pflegen und im Frühjahr wieder in die freie Natur nahe am Fangplatz zu entlassen. |
d) | Der SIEBENSCHLÄFER darf mit Lebendfallen gefangen werden, soferne er nachweislich erhebliche Schäden in Gebäuden oder erhebliche Belästigungen der Bewohner verursacht. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen. |
e) | Der BUNTSPECHT darf durch akustische Beunruhigung verfolgt oder lebend gefangen werden, wenn er im Bereich von Gebäuden nachweislich erhebliche Schäden verursacht hat oder im Begriff ist, solche zu verursachen. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen. |
f) | Der Kormoran darf im Bereich von Fischgewässern zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen von den dazu gemäß dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, berechtigten Personen |
1. | mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1 (Vogelschutzrichtlinie) verboten sind, vertrieben und |
2. | bis insgesamt höchstens 30 Prozent des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss erlegt werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist. Nicht erlaubt ist der Abschuss |
3. | in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Richtlinie, § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79), |
4. | in den Naturschutzgebieten (§ 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79), |
5. | im Biosphärenpark Nockberge, LGBl. Nr. 124/2012, und im Nationalpark Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986 idF LGBl. Nr. 43/2012, |
6. | an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern. |
Abweichend von Ziff. 3. und 4. ist der Abschuss im Europaschutzgebiet ,Obere Drau‘, LGBl. Nr.49/2011, im Europaschutzgebiet ,Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal‘, LGBl. Nr. 56/2011, im Europaschutzgebiet Untere Lavant, LGBl Nr 80/2013, im Naturschutzgebiet ,Hallegger Teiche‘, LGBl. Nr. 32/1959, idF LGBl. Nr. 1/2003, und im Naturschutzgebiet ,Strußnig Teich‘, LGBl. Nr. 103/1979, idF LGBl. Nr. 1/2003, erlaubt.
Jeder Abschuss ist von den nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Erlegung von Kormoranen berechtigten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden.
Bei Erreichung von 75 % des Abschusskontingents hat die Landesregierung darüber der Kärntner Jägerschaft eine Meldung zu erstatten.
Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen.
Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Ziff. 2 festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
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g) | Hornissen dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden. |
(6) Das Fangen und Verfolgen nach Abs. 5 darf nicht mit den im § 3 genannten Maßnahmen und Fangmethoden erfolgen.