Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierartenschutzverordnung, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den
Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 3/1989

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2007,

Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2015,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Vollkommen geschützte, heimische Tiere

§ 1a  Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

§ 2  Teilweise geschützte Tiere

§ 3  Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

§ 4  Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht

     sowie des Lebensraumes

§ 5  Ausnahmen

§ 6  Strafen

§ 7  Außerkrafttreten von Vorschriften

Anlage I: Vollkommen geschützte, heimische Tiere

Anlage II: Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 19, Abs l, 4 und 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 54, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Vollkommen geschützte, heimische Tiere

(l) Die in der Anlage römisch eins angeführten freilebenden Tiere sind vollkommen geschützt.

  1. Absatz 2Vollkommen geschützte heimische Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

  1. Absatz 3Die vollkommen geschützten heimischen Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.

  1. Absatz 4Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter heimischer Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter heimischer Tiere verboten.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Vollkommen geschützte, nicht heimische Tiere

Die in der Anlage römisch II angeführten freilebenden vollkommen geschützten, nicht heimischen Tiere dürfen weder erworben noch weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Teilweise geschützte Tiere

(l) Folgende Arten von freilebenden Tieren sind teilweise geschützt:

  1. Litera a
    HÖCKERSCHWAN (Cygnus olor)
  2. Litera b
    WALDAMEISEN (Formica), alle Arten
  3. Litera c
    IGEL (Erinaceus sp.), alle Arten
  4. Litera d
    SIEBENSCHLÄFER (Glis glis)
  5. Litera e
    BUNTSPECHT (Dendrocopos major)
  6. Litera f
    Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis)
  7. Litera g
    Hornissen (Vespa crabro)
  1. Absatz 2Teilweise geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
  2. Absatz 3Die teilweise geschützten Tiere sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig geschützt.
  3. Absatz 4Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten teilweise geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) teilweise geschützter Tiere verboten.
  4. Absatz 5Von den Schutzbestimmungen der Absatz 2 und 4 bestehen folgende Ausnahmen:
    1. Litera a
      Der HÖCKERSCHWAN darf in Bädern, soferne er nachweislich eine Gefährdung darstellt, lebend gefangen werden. Gefangene Tiere sind ehestmöglich an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.
    2. Litera b
      WALDAMEISEN dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden.
    3. Litera c
      IGEL mit einem Körpergewicht von weniger als 700 g dürfen in der Zeit vom l. November bis l. April eines jeden Jahres, wenn sie bei Frost oder Schneelage angetroffen werden, gefangen und gehalten werden. Die gefangenen Tiere sind fachkundig zu pflegen und im Frühjahr wieder in die freie Natur nahe am Fangplatz zu entlassen.
    4. Litera d
      Der SIEBENSCHLÄFER darf mit Lebendfallen gefangen werden, soferne er nachweislich erhebliche Schäden in Gebäuden oder erhebliche Belästigungen der Bewohner verursacht. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.
    5. Litera e
      Der BUNTSPECHT darf durch akustische Beunruhigung verfolgt oder lebend gefangen werden, wenn er im Bereich von Gebäuden nachweislich erhebliche Schäden verursacht hat oder im Begriff ist, solche zu verursachen. Gefangene Tiere sind an geeigneter Stelle in der freien Natur auszusetzen.
    6. Litera f
      Der Kormoran darf im Bereich von Fischgewässern zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen von den dazu gemäß dem Kärntner Jagdgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21, berechtigten Personen
    7. Ziffer eins
      mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang römisch IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1 (Vogelschutzrichtlinie) verboten sind, vertrieben und
    8. Ziffer 2
      bis insgesamt höchstens 30 Prozent des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss erlegt werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist. Nicht erlaubt ist der Abschuss
    9. Ziffer 3
      in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Richtlinie, Paragraph 24 a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    10. Ziffer 4
      in den Naturschutzgebieten (Paragraph 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    11. Ziffer 5
      im Biosphärenpark Nockberge, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2012,, und im Nationalpark Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2012,,
    12. Ziffer 6
      an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern.

    Abweichend von Ziff. 3. und 4. ist der Abschuss im Europaschutzgebiet ,Obere Drau‘, Landesgesetzblatt Nr.49 aus 2011,, im Europaschutzgebiet ,Görtschacher Moos – Obermoos im Gailtal‘, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, im Europaschutzgebiet Untere Lavant, Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2013,, im Naturschutzgebiet ,Hallegger Teiche‘, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1959,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, und im Naturschutzgebiet ,Strußnig Teich‘, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, erlaubt.

    Jeder Abschuss ist von den nach dem Kärntner Jagdgesetz zur Erlegung von Kormoranen berechtigten Personen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden.

    Bei Erreichung von 75 % des Abschusskontingents hat die Landesregierung darüber der Kärntner Jägerschaft eine Meldung zu erstatten.

    Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen.

    Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Ziff. 2 festgelegte Höchstzahl erschöpft ist. 

    1. Litera g
      Hornissen dürfen unter fachkundiger Leitung umgesiedelt werden.
  5. Absatz 6Das Fangen und Verfolgen nach Absatz 5, darf nicht mit den im Paragraph 3, genannten Maßnahmen und Fangmethoden erfolgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:

Bei Wirbeltieren:

  1. Litera a
    Vorrichtungen, die einen Massenfang ermöglichen, wie Spiegelnetze, Schlag- und Zugnetze und dgL;
  2. Litera b
    Vorrichtungen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, wie Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen, Druckluftgewehre;
  3. Litera c
    Giftstoffe oder betäubende Mittel;
  4. Litera d
    elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
  5. Litera e
    halbautomatische oder automatische Waffen sowie das Fangen aus Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden;

Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:

  1. Litera f
    Lockmittel, wie verendete oder verstümmelte lebende Tiere;
  2. Litera g
    künstliche Lichtquellen;
  3. Litera h
    automatische Fallen sowie Fallen, die quantitative Fangmethoden zulassen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und

der Nachzucht sowie des Lebensraumes

In der freien Landschaft ist verboten:

  1. Litera a
    in der Zeit vom l. März bis l. Juli eines jeden Jahres stehende Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten zu entleeren;
  2. Litera b
    die Bodenvegetation und Bodendecke abzubrennen, wobei das Verbot in der Alpinregion und in Nationalparks ganzjährig gilt, im übrigen Landesbereich in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres;
  3. Litera c
    Hecken und lebende Zäune in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres zurückzuschneiden;
  4. Litera d
    ungerechtfertigt chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger), Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide und dgl.) einzubringen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Ausnahmen

(l) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.

  1. Absatz 2Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden. Für Amphibienschutzmaßnahmen an Straßen, die unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden, ist keine Ausnahmebewilligung notwendig. Diese sind der Behörde unter Vorlage einer Kurzbeschreibung der Maßnahmen lediglich anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.
  2. Absatz 3Von der Bestimmung des Paragraph 4, Litera c, sind Verpflichtungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, Landesgesetzblatt Nr 72 aus 1991,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2006,, sowie nach Paragraph 91, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr 152/2006, sowie Maßnahmen in Haus- und Obstgärten ausgenommen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 67, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2005,, bestraft.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die als landgesetzliche Vorschriften in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung über den Schutz von Pflanzen und Tieren, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1976, und Landesgesetzblatt Nr 46 aus 1976,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlagen zur Tierartenschutzverordnung

Anlage römisch eins (siehe Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2015,)

Anlage römisch II (siehe Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2007, und Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2015,)