Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Fischereigesetz-K-FG, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im Land Kärnten
(Kärntner Fischereigesetz-K-FG)
StF: LGBl Nr 62/2000

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2011, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2017,

Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 

1 Ziele

Paragraph 

2 Geltungsbereich

Paragraph 

3 Fischereirecht

Paragraph 

4 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Fischereireviere

Paragraph 

5 Revierbildung

Paragraph 

6 Eigenreviere

Paragraph 

7 Gemeinschaftsreviere

Paragraph 

8 Aufhebung von Fischereirevieren

Paragraph 

9 Zuweisung von Fischgewässern

Paragraph 10,

Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten

Paragraph 11,

Fischereikataster

3. Abschnitt

Ausübung der Fischerei

Paragraph 12,

Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

Paragraph 13,

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

Paragraph 14,

Ausübung der Fischerei in Gemeinschaftsrevieren

Paragraph 15,

Verpachtung von Fischereirevieren

Paragraph 16,

Pachtdauer und Pachtjahr

Paragraph 17,

Eignung des Pächters

Paragraph 18,

Unterverpachtung

Paragraph 19,

Auflösung des Pachtvertrages

Paragraph 20,

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

Paragraph 21,

Festlegung von Aufzuchtgewässern

Paragraph 22,

Besatzmaßnahmen

Paragraph 23,

Aussetzen von Wassertieren

Paragraph 24,

Bewirtschaftungsbeschränkungen für Gebirgsseen

4. Abschnitt

Ausübung des Fischfanges

Paragraph 25,

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges

Paragraph 26,

Jahresfischerkarte

Paragraph 27,

Verweigerung der Jahresfischerkarte

Paragraph 28,

Jahresfischerkartenabgabe

Paragraph 29,

Entziehung der Jahresfischerkarte

Paragraph 30,

Fischergastkarte

Paragraph 31,

Fischergastkartenabgabe

Paragraph 32,

Erlaubnisschein für den Fischfang

Paragraph 33,

Durchführungsbestimmungen

Paragraph 33 a,

Verhalten in Fischereirevieren

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

Paragraph 34,

Schonzeiten und Mindestfangmaße

Paragraph 35,

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

Paragraph 35 a,

Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans

Paragraph 35 b,

Bestellung von Aufsichtsorganen

Paragraph 35 c,

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 36,

Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen

6. Abschnitt

Fischereiaufsicht

Paragraph 37,

Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

Paragraph 38,

Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

Paragraph 39,

Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

Paragraph 40,

Voraussetzungen für die Bestellung

Paragraph 41,

Fischereiaufsichtsprüfung

Paragraph 42,

Stellung der Fischereiaufsichtsorgane

Paragraph 43,

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

7. Abschnitt

Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechten

Paragraph 44,

Benützung fremder Grundstücke

Paragraph 45,

Fischfolgerecht

Paragraph 46,

Trockenlegung und Ableitung von Fischgewässern

Paragraph 47,

Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren

8. Abschnitt

Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten

Paragraph 48,

Fischereirevierverbände

Paragraph 49,

Aufgaben der Fischereirevierverbände

Paragraph 50,

Organe der Fischereirevierverbände

Paragraph 51,

Aufgaben der Organe

Paragraph 52,

Revierbeiträge

Paragraph 53,

Voranschlag und Rechnungsabschluß

Paragraph 54,

Aufsicht

9. Abschnitt

Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor

Paragraph 55,

Landesfischereibeirat

Paragraph 56,

Zusammensetzung des Beirates

Paragraph 57,

Sitzungen des Beirates

Paragraph 58,

Landesfischereiinspektor

10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 60,

Verweisungen

Paragraph 61,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 62,

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 63,

Strafbestimmungen

Paragraph 64,

Verfall

Paragraph 64 a,

Nichtigkeit

Paragraph 65,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 66,

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 67,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2010,)

Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2012,)

Artikel römisch II Landesgesetzblatt nr 2 aus 2013,)

§ 1

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

  1. Absatz einsDie Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung
    1. Litera a
      eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie
    2. Litera b
      der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere.

  1. Absatz 2Als standortgerecht sind Wassertiere anzusehen, die im jeweiligen Fischgewässer natürlich vorkommen (heimische Arten); Wassertiere, die durch menschliches Zutun in ein Fischgewässer gelangt sind (eingebürgerte Arten), gelten nur dann als standortgerecht, wenn durch sie der jeweilige Bestand an heimischen Arten nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Als artenreich ist ein Bestand an Wassertieren dann anzusehen, wenn im jeweiligen Fischgewässer ein den natürlichen Gegebenheiten entsprechendes und ausgewogenes Verhältnis der Wassertiere nach Arten, Altersstufen und Bestanddichte vorhanden ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für alle Fischgewässer im Land Kärnten.
  2. Absatz 2Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind – soweit in Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist – ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      künstliche Wasseransammlungen, die der Zucht und Produktion von Besatz- und Speisefischen dienen;
    2. Ziffer 2
      künstliche Wasseransammlungen, die in ihrer gesamten Ausdehnung innerhalb geschlossener oder eingefriedeter Örtlichkeiten wie Gärten, Sport- oder Parkanlagen gelegen sind.
  3. Absatz 3Auf künstliche Wasseransammlungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, finden Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 6, Anwendung.
  4. Absatz 4Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. Nr. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S. 1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Landesregierung.
  5. Absatz 5(entfällt)

§ 3

Text

Paragraph 3,

Fischereirecht

  1. Absatz einsDas Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sie sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

  1. Absatz 2In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die in Paragraph 529, ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Litera a
    Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ständig derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;
  2. Litera b
    Ausstände: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr ständig, sondern nur mehr zeitweilig, und zwar in Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen, oberirdisch derart verbunden sind, daß der Wechsel der Fische stattfinden kann;
  3. Litera c
    Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege
von Wassertieren sowie deren Nutzung;
  1. Litera d
    Fischereiausübungsberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zusteht (Fischereiberechtigter, Pächter eines Fischereirevieres, Fischereiverwalter);
  2. Litera e
    Fischereiberechtigter: derjenige, dem an einem Fischgewässer das Fischereirecht zusteht;
  3. Litera f
    Fischereierlaubnisinhaber: derjenige, dem vom Fischereiausübungsberechtigten die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier erteilt worden ist;
  4. Litera g
    Fischereiwirtschaft: die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Zucht, der Hege und der Erhaltung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren sowie dessen Nutzung dienen;
  5. Litera h
    Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind;
zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch verbundenen Altarme und Ausstände;
  1. Litera i
    Gebirgsseen: natürliche Wasseransammlungen im Flächenausmaß von mehr als 1000 m2 oberhalb der natürlichen Baumgrenze;
  2. Litera j
    Gewässer: natürliche und künstliche Gerinne und Wasseransammlungen;
  3. Litera k
    künstliche Gerinne: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder einer Wasseransammlung abgeleitet oder in solche zugeleitet wird;
  4. Litera l
    künstliche Wasseransammlungen: durch menschliche Einwirkung geschaffene Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder durch Zuleitung;
  5. Litera m
    natürliche Gerinne: fließende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind; diese Eigenschaft wird durch Maßnahmen nicht berührt, durch die das Bett eines Gewässers umgestaltet, der Lauf eines Gewässers verändert oder ein Gewässer aufgestaut wird;
  6. Litera n
    natürliche Wasseransammlungen: stehende Gewässer, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind;
  7. Litera o
    Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln;
  8. Litera p
    Ausübung des Fischfanges: Fangen von Wassertieren.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Fischereireviere

Paragraph 5,

Revierbildung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (Paragraph 9,).
  2. Absatz 2Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen sowie deren Unterstands- und Wasserstandsverhältnisse die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechenden Bestandes an Wassertieren ermöglichen.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung von Fischereirevieren sind auch die natürlichen und künstlichen Gerinne zum und vom Fischgewässer sowie die in deren Zuge gelegenen Altarme und Ausstände miteinzubeziehen. Künstliche Wasseransammlungen sind bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (Paragraph 7,) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:
    1. Litera a
      ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte);
    2. Litera b
      die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie gegebenenfalls jener Gewässer nach Absatz 3,, die in das Fischereirevier miteinbezogen werden sollen;
    3. Litera c
      ein Lageplan, aus dem die Situierung des Fischgewässers (der Fischgewässer) sowie seine (ihre) Begrenzungen hervorgehen;
    4. Litera d
      ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischgewässer;
    5. Litera e
      Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2,
  5. Absatz 5Vor der Festlegung von Fischereirevieren ist den Gemeinden, in deren Gebiet die davon erfaßten Fischgewässer liegen, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Vor der Festlegung von Fischereirevieren, die unmittelbar an benachbarte Länder angrenzen, in denen nach Maßgabe der dort geltenden fischereirechtlichen Vorschriften gleichfalls eine Reviereinteilung erfolgt, ist überdies den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
  6. Absatz 6Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, hat die vorläufige Festlegung des Fischereireviers zu erfolgen. Wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Klärung der Fischereirechtsverhältnisse von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen; Paragraph 12, Absatz 4, gilt in diesem Fall sinngemäß. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die Festlegung des Fischereireviers auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) endgültig neu vorzunehmen.
  7. Absatz 7Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Eigenreviere

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid
    1. Litera a
      ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von Personen zusteht, sowie
    2. Litera b
      Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denen das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen, als Eigenrevier festzulegen.

  1. Absatz eins aDie Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Absatz eins, Litera a, oder Litera b, von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht möglich ist.

  1. Absatz 2Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Gemeinschaftsreviere

  1. Absatz einsAuf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

  1. Absatz 2Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Paragraph 20, Absatz eins,) besser dient.

  1. Absatz 3Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen.

  1. Absatz 4Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (Paragraph 20, Absatz eins,) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Aufhebung von Fischereirevieren

Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 6, Absatz eins, nicht mehr erfüllen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zuweisung von Fischgewässern

  1. Absatz einsFischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (Paragraph 7, Absatz 2,), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
  4. Absatz 4Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (Paragraph 20, Absatz eins,) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung nach Absatz eins, nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten

Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Fischereikataster

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat für die in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere einen Fischereikataster zu führen. Der Fischereikataster besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Der Fischereikataster hat zu umfassen:
    1. Litera a
      die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach Paragraph 7, Absatz 2, einbezogener oder nach Paragraph 9, zugewiesener Fischgewässer;
    2. Litera b
      die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten;
    3. Litera c
      die Namen und die Anschriften der Fischereiausübungsberechtigten;
    4. Litera d
      die Namen und die Anschriften der bestellten Fischereiaufsichtsorgane.
  2. Absatz 2Die Fischereiberechtigten und gegebenenfalls die Fischereiausübungsberechtigten haben auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Ist der Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte) an einem Fischgewässer strittig, sind im Fischereikataster die Angaben nach Absatz eins, Litera b, hinsichtlich der Personen, die das Fischereirecht beanspruchen, vorläufig ersichtlich zu machen. Nach der Klärung der Fischereirechtsverhältnisse ist die vorläufige Ersichtlichmachung im Fischereikataster auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
  4. Absatz 4Die Führung des Fischereikatasters mittels automatisierter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit nähere Regelungen hinsichtlich der Führung des Fischereikatasters zu erlassen.
  6. Absatz 6In den Fischereikataster darf jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht nehmen, Abschriften anfertigen und auf seine Kosten Kopien herstellen lassen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Ausübung der Fischerei

Paragraph 12,

Allgemeine Voraussetzungen für die
Ausübung der Fischerei

  1. Absatz einsDie Fischerei darf eigenverantwortlich in Fischereirevieren nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte (Paragraph 26, Absatz eins,) sind.
  2. Absatz 2Steht das Fischereirecht in einem Fischereirevier einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt, einer Mehrheit von Personen oder einer juristischen Person zu und wird die Ausübung der Fischerei nicht verpachtet, ist von den Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei ein Fischereiverwalter zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Fischereiverwalter muss die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Die Bestellung eines Fischereiverwalters darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und ist vom Fischereiberechtigten unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Bestellung auf Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 zu prüfen und mit Bescheid für unwirksam zu erklären, wenn sie diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige kann eine Unwirksamerklärung nicht mehr erfolgen; die Bestellung gilt als endgültig zur Kenntnis genommen. Die Fischereiberechtigten haben den Fischereiverwalter abzuberufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Abberufung des Fischereiverwalters ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4Mit der wirksamen Bestellung eines Fischereiverwalters und der Anzeige der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gehen alle Rechte und Pflichten der Fischereiberechtigten nach diesem Gesetz hinsichtlich der Ausübung der Fischerei auf den Fischereiverwalter über. Der Fischereiverwalter vertritt die Fischereiberechtigten in allen Angelegenheiten dieses Gesetzes und ist für die Einhaltung der die Ausübung der Fischerei betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich.
  5. Absatz 5Unterbleibt entgegen der Verpflichtung nach Absatz 2, die Bestellung eines Fischereiverwalters, oder wird die Bestellung für unwirksam erklärt (Absatz 3,), hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Rechnung der Fischereiberechtigten von Amts wegen mit Bescheid einen Fischereiverwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist. Die amtswegige Bestellung eines Fischereiverwalters ist mit Bescheid aufzuheben, wenn der Grund für seine Bestellung weggefallen ist. In diesem Fall gehen die Rechte und Pflichten iSd. Absatz 4, auf einen nach Absatz 2, bestellten Fischereiverwalter erst mit der Aufhebung der Bestellung des amtswegig bestellten Fischereiverwalters über.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren

In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Ausübung der Fischerei in

Gemeinschaftsrevieren

  1. Absatz einsIn Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei einvernehmlich von den jeweiligen Fischerberechtigten oder durch Verpachtung des Fischereirevieres auszuüben. Im Fall der einvernehmlichen Ausübung der Fischerei haben die jeweiligen Fischereiberechtigten einen Fischereiverwalter zu bestellen. Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren hat durch den Fischereirevierausschuß (Paragraph 50, Absatz eins, Litera a,) im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu erfolgen. Der Pachtzins ist auf die Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.

  1. Absatz 3Ist die Verpachtung eines Gemeinschaftsrevieres nicht möglich, hat der Fischereirevierausschuß einen Fischereiverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Verpachtung von Fischereirevieren

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur in ihrer Gesamtheit Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Räumliche Teile eines Fischereireviers dürfen an verschiedene Pächter verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil des Fischereireviers für sich allein die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, erfüllt.

  1. Absatz 2Fischereipachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen und die Anschriften des Verpächters und des Pächters, die Bezeichnung, die Größe und die Grenzbeschreibung des Fischereirevieres einschließlich allfälliger nach Paragraph 7, Absatz 2, einbezogener oder nach Paragraph 9, zugewiesener Fischgewässer, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten. In Fischereipachtverträgen dürfen weiters insbesondere Regelungen über die höchstzulässige Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine, die Zulässigkeit der Unterverpachtung, die zu bestellenden Fischereiaufsichtsorgane sowie sonstige mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden.

  1. Absatz 3Fischereipachtverträge sind binnen zwei Wochen nach ihrem Abschluß vom Pächter der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Weist der Pächter nicht die erforderliche Eignung (Paragraph 17,) auf oder widerspricht der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung hat die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.

  1. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat angezeigte Fischereipachtverträge, sofern keine Gründe für eine Feststellung nach Absatz 3, zweiter Satz vorliegen, unverzüglich dem Fischereirevierverband zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 5Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 2 und auf die Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (Paragraph 20, Absatz eins,) Muster für Fischereipachtverträge zu erstellen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Pachtdauer und Pachtjahr

  1. Absatz einsDie Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.

  1. Absatz 2Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Eignung des Pächters

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf nur an Personen verpachtet werden,
    1. Litera a
      die zur eigenverantwortlichen Ausübung der Fischerei berechtigt sind (Paragraph 12, Absatz eins,),
    2. Litera b
      die bereits während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder die während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum waren und
    3. Litera c
      die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 2, sind.
  2. Absatz eins aStaaten nach Absatz eins, Litera b, sind Staaten, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten. Staatsangehörigen nach Absatz eins, Litera c, sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten.
  3. Absatz 2Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige nach Absatz eins a,, bedürfen zum Abschluß eines Fischereipachtvertrages die Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, nicht vorliegen,
    2. Litera b
      der Pächter nicht während mindestens drei Jahren ununterbrochen Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder Inhaber einer Fischerkarte oder einer sonstigen Bescheinigung eines anderen Staates war, die gleichartige Rechte vermittelt, oder
    3. Litera c
      die Verpachtung sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  4. Absatz 3Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr zu bestellende Fischereiverwalter (Paragraph 12, Absatz 2,) die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Auflösung des Fischereipachtvertrages oder für den Fall des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland haben, ausgenommen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, gelten überdies die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 4Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
    1. Litera a
      dessen satzungsmäßiger Zweck die Pachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei mitumfaßt und wenn für den Fall der Auflösung des Pachtvertrages oder für den Fall der Auflösung des Vereines sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
    2. Litera b
      ein Fischereiverwalter bestellt wird, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt und
    3. Litera c
      nach der Satzung des Vereines eine den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Ausübung der Fischerei gewährleistet ist.
  6. Absatz 5Soll die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), muß jede Person die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Unterverpachtung

  1. Absatz einsDie Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
    2. Litera b
      der Unterpächter die Voraussetzungen nach Paragraph 17, erfüllt und
    3. Litera c
      die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (Paragraph 20, Absatz eins,) nicht widerspricht.

  1. Absatz 2Die Paragraphen 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Auflösung des Pachtvertrages

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Fischereipachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufzulösen, wenn
    1. Litera a
      ein Fischereirevier die Eigenschaft als solches verliert (Paragraph 8,) oder
    2. Litera b
      der Pächter
      1. Ziffer eins
        die Voraussetzungen nach Paragraph 17, nicht mehr erfüllt,
      2. Ziffer 2
        den Vorschriften über die Bestellung der Fischereiaufsichtsorgane (Paragraphen 37 bis 40) ungeachtet wiederholter Aufforderungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht oder
      3. Ziffer 3
        wiederholt wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist.

  1. Absatz 2Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Fischereipachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, kann im Fall der Auflösung eines Fischereipachtvertrages nach Absatz eins, das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband schriftlich anzuzeigen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Allgemeine fischereiwirtschaftliche Pflichten

  1. Absatz einsDie Fischereireviere sind von den Fischereiausübungsberechtigten nachhaltig derart zu bewirtschaften, daß ein der Beschaffenheit des jeweiligen Fischgewässers entsprechender standortgerechter, artenreicher und gesunder Bestand an Wassertieren gewährleistet wird (geordnete Fischereiwirtschaft).

  1. Absatz 2Zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft sind vorrangig solche Maßnahmen zu setzen, die die Selbstvermehrung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren nach Absatz eins, fördern.

Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Litera a
    die Verbesserung, die Schaffung und gegebenenfalls die Wiederherstellung der natürlichen Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren;
  2. Litera b
    das Verbot bestimmter Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges in Teilen des Fischereirevieres;
  3. Litera c
    die Beschränkung der Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine;
  4. Litera d
    die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (Paragraph 21,).

  1. Absatz 3Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz eins und Absatz 2, erster Satz nicht nach, hat ihm die Landesregierung - unbeschadet der Besatzpflicht nach Paragraph 22, - die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Schaffung und erforderlichenfalls Wiederherstellung einer geordneten Fischereiwirtschaft (Absatz eins,) mit Bescheid vorzuschreiben. Derartige Maßnahmen hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten aufzuheben, wenn ein den Zielen einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist.

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Führung von Fangverzeichnissen vorzuschreiben, wenn dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz eins und Absatz 2, erster Satz oder von Vorschreibungen nach Absatz 3, erforderlich ist. Die Fangverzeichnisse sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Festlegung von Aufzuchtgewässern

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.

  1. Absatz 2In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.

  1. Absatz 3Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Besatzmaßnahmen

  1. Absatz einsReichen Maßnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft (Paragraph 20, Absatz eins,) nicht aus, hat der Fischereiausübungsberechtigte im Fischereirevier den erforderlichen Besatz mit Brut, Setzlingen oder Jungfischen durchzuführen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung mit Bescheid einen entsprechenden Pflichtbesatz vorzuschreiben.

  1. Absatz 2In die Flussstaue der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze sowie in künstlichen Speicherseen, die eine Fläche von 10 ha überschreiten, dürfen vom Fischereiaus­übungsberechtigten mit Zustimmung des Fischereiberechtigten auch fangfähige Fische besetzt werden.

  1. Absatz 3Soweit es sich nicht um Fischereireviere iSd Absatz 2, handelt, hat die Landesregierung auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung des Fischereirevierausschusses und des Fischereiberechtigten mit Bescheid den Besatz mit fangfähigen Fischen zu genehmigen
    1. Litera a
      in künstlich erheblich veränderten Fischgewässern, in denen eine natürliche Vermehrung der betreffenden Art eindeutig nicht mehr gegeben bzw. stark beeinträchtigt ist, wie z. B. in Flussstauen und stark verbauten Gewässerabschnitten, oder
    2. Litera b
      nach Katastrophenereignissen, welche zu einem nachhaltigen Bestandsverlust geführt haben.

Der Fischbesatz nach Litera a, darf nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Fischbesatz nach Litera b, nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren genehmigt werden.

  1. Absatz 4Die Fische iSd Absatz eins bis 3 müssen von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen. Der Besatz darf nur mit Fischen erfolgen, welche dem ursprünglichen Fischbestand in dem betroffenen Fischereirevier genetisch entsprechen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzusetzen, welche Arten von Fischen den stand­ortgerechten Arten genetisch entsprechen, wenn dies zur Vollziehung des Gesetzes aus fischereiwirtschaftlichen oder fischökologischen Gründen erforderlich ist.

  1. Absatz 5Der Fischereiausübungsberechtigte hat Art, Herkunft und Menge des Besatzmaterials sowie Ort und Zeitpunkt jeder Besatzmaßnahme dem Landesfischereiinspektor und dem Fischereirevierverband schriftlich so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Landesfischereiinspektor und ein Vertreter des Fischereirevierverbandes bei der Besatzmaßnahme anwesend sein können. Der Mitteilung ist eine schriftliche Bestätigung des Fischzuchtbetriebes, aus dem das Besatzmaterial bezogen wird, anzuschließen, dass der Fischzuchtbetrieb einer regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegt.

  1. Absatz 6Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Vorschreibung eines Pflichtbesatzes aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      ein dem Ziel einer geordneten Fischereiwirtschaft entsprechender Bestand an Wassertieren wiederhergestellt ist oder
    2. Litera b
      die Durchführung des Besatzes nicht möglich ist oder durch den Eintritt besonderer Ereignisse, wie insbesondere durch Hochwässer, fischereiwirtschaftlich nicht zweck­mäßig erscheint.

  1. Absatz 7Wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft nach Paragraph 20, Absatz eins, erforderlich ist, hat die Landesregierung dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Beschränkungen für Besatzmaßnahmen vorzuschreiben.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Aussetzen von Wassertieren

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten.

  1. Absatz 2In einem Fischgewässer dürfen nur solche Arten von Wassertieren ausgesetzt werden, die gemäß der Verordnung nach Absatz eins, als standortgerecht gelten und im jeweiligen Fischgewässer heimisch sind. Das Aussetzen anderer Arten von Wassertieren bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Aussetzen der Wassertiere keine Beeinträchtigung der fischereiwirtschaftlichen Interessen sowie des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung darf nur befristet und nur mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Bewirtschaftungsbeschränkungen für

Gebirgsseen

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftsbeschränkungen für einen Gebirgssee vorzuschreiben, wenn derartige Beschränkungen für die Erhaltung und Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren erforderlich sind.

  1. Absatz 2Als Bewirtschaftungsbeschränkungen kommen in Betracht:
    1. Litera a
      das Verbot von Besatzmaßnahmen;
    2. Litera b
      das Verbot oder die Beschränkung der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen;
    3. Litera c
      zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen der Art der Ausübung des Fischfanges.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten derartige Vorschreibungen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Bewirtschaftungsbeschränkungen weggefallen sind.

§ 25

Text

4. Abschnitt
Ausübung des Fischfanges

Paragraph 25,

Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges

  1. Absatz einsZur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
    1. Litera a
      Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 26,) oder einer gültigen Fischergastkarte (Paragraph 30,) ist und
    2. Litera b
      in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt.
  2. Absatz 2Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
  3. Absatz 2 aPersonen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.
  4. Absatz 2 bPersonen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges iSd. Paragraph 26, nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
  5. Absatz 3Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (Paragraph 32,), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Jahresfischerkarte

  1. Absatz einsPersonen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach Paragraph 27, vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen.
  2. Absatz 2Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller im Land Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist zur Ausstellung der Jahresfischerkarte jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird.
  3. Absatz 3Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen,
    1. Litera a
      wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (Paragraph 137, des Strafgesetzbuches) oder des schweren Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (Paragraph 138, des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 unterliegt, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist;
    2. Litera b
      wenn sie wegen einer Übertretung fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen worden ist;
    3. Litera c
      wenn sie wiederholt wegen anderer Übertretungen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtlicher Bestimmungen bestraft worden ist, sofern nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die neuerliche Begehung einer solchen strafbaren Handlung zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat der Antragsteller den Nachweis zu erbringen, daß er über die zur Ausübung des Fischfanges erforderlichen praktischen, theoretischen und rechtlichen Kenntnisse insbesondere der fischereirechtlichen und der naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften, soweit sie Wassertiere betreffen, der Gewässerökologie, der Fischkunde, der Fischhege, der Gerätekunde sowie der Regeln der Weidgerechtigkeit verfügt.
  5. Absatz 5Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller
    1. Litera a
      eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges nach Absatz 4, nachweist, oder
    2. Litera b
      während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei Jahre eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder
    3. Litera c
      während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine Jahresfischerkarte eines anderen Landes oder eine gleichartige Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besessen hat und überdies die erforderlichen Kenntnisse der fischerei-, naturschutz- und tierschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachweist, oder
    4. Litera d
      eine abgeschlossene Berufsausbildung als
      1. Ziffer eins
        Forstwirt (Paragraph 106, des Forstgesetzes 1975),
      2. Ziffer 2
        Förster (Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975),
      3. Ziffer 3
        Berufsjäger (Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
      4. Ziffer 4
        Fischereifacharbeiter (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
      5. Ziffer 5
        land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 11, der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
      6. Ziffer 6
        Fischereimeister (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 9, der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) nachweist, oder
    5. Litera e
      die Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd Absatz 4, vermittelt werden, nachweist.
  6. Absatz 6Der Unterweisung nach Absatz 5, Litera a und den Studien nach Absatz 5, Litera e, sind Unterweisungen und Studien, die in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
  7. Absatz 6 aDen Berufsausbildungen nach Absatz 5, Litera d, sind Ausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
  8. Absatz 7Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Lehrplan für die Unterweisungen nach Absatz 5, Litera a und Litera c und nach Absatz 6, sowie über die Höhe der Gebühr für die Teilnahme an den Unterweisungen zu erlassen. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Unterweisung verbunden ist, festzulegen.
  9. Absatz 8Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Unterweisungen nach Absatz 5, Litera a und Litera c,, nach Absatz 6 und nach Absatz 6 a, nach Bedarf, mindestens aber zweimal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, insbesondere die Fischereirevierverbände und Fischereivereine im Land Kärnten betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  10. Absatz 8 aIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, die eine sichere Durchführung von Unterweisungen nach Absatz 5, Litera a und Litera c,, nach Absatz 6 und nach Absatz 6 a, gefährdet, darf die Landesregierung beschließen, von deren Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Absatz 8, vorläufig abzusehen.
  11. Absatz 8 bIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes und sofern kein Beschluss nach Absatz 8 a, vorliegt, dürfen Unterweisungen nach Absatz 5, Litera a und Litera c,, nach Absatz 6 und Absatz 6 a, als elektronischer Fernunterricht gestaltet werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des elektronischen Fernunterrichts festzulegen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterweisung erforderlich sind.
  12. Absatz 9Die Jahresfischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jahresfischerkartenabgabe (Paragraph 28,) gültig.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Verweigerung der Jahresfischerkarte

Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern:

  1. Litera a
    Minderjährigen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. Litera b
    Minderjährigen vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beantragen;
  3. Litera c
    Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis nach Paragraph 63, Absatz 5, entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges;
  4. Litera d
    Personen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, nicht vorliegen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Jahresfischerkartenabgabe

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Jahresfischerkarte hat die Jahresfischerkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.
  2. Absatz 2Die Jahresfischerkartenabgabe ist mittels eines bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufzulegenden Zahlscheines zu entrichten. Bei der erstmaligen Ausstellung ist sie vor der Ausfolgung der Jahresfischerkarte, in der Folge ist sie in jedem Kalenderjahr vor der erstmaligen Ausübung des Fischfanges im Land Kärnten zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 39 Euro.
  4. Absatz 4Die Jahresfischerkartenabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben; die Einnahmen aus der Jahresfischerkartenabgabe sind vierteljährlich an das Land Kärnten abzuführen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Entziehung der Jahresfischerkarte

Wenn bei einem Inhaber einer Jahresfischerkarte nachträglich die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit (Paragraph 26, Absatz 3,) wegfällt oder nachträglich ein Verweigerungsgrund für die Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach Paragraph 27, Litera a, oder Litera b, hervorkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jahresfischerkarte mit Bescheid zu entziehen. Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Fischergastkarte

  1. Absatz einsFischergastkarten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten an Fischergäste weitergegeben werden, bei denen kein Verweigerungsgrund nach Paragraph 27, Litera a, oder Litera b, vorliegt.
  2. Absatz 2Fischergastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet und entweder für die Dauer einer Woche oder für die Dauer von vier Wochen gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Fischergast.
  3. Absatz 3Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag physisch in Papierform auszufolgen. Sofern der Fischereiausübungsberechtigte die Fischergastkarte an Fischergäste elektronisch weitergibt, hat die Fischergastkarte in digitaler Form dem Formular für die Fischergastkarte in Papierform inhaltlich zu entsprechen und ist vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten auf Antrag zu übermitteln hat. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast sowie die Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (Paragraph 31,) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten in der Fischergastkarte einzutragen. Fischergastkarten, die den vorhergehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind ungültig.
  4. Absatz 4Zur Ausfolgung der Formulare für Fischergastkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fischereirevier, auf das sich der Antrag bezieht, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist.
  5. Absatz 5Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten mit den entsprechenden fortlaufenden Nummern und deren jeweilige Geltungsdauer zu melden.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid die Weitergabe von Fischergastkarten für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgefolgte, jedoch noch nicht an Fischergäste weitergegebenen Fischergastkarten wieder einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Fischereigastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Der Untersagungszeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses zu laufen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Fischergastkartenabgabe

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließen dem Land Kärnten zu.
  2. Absatz 2Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 7 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 15 Euro.
  3. Absatz 3Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.
  4. Absatz 4Paragraph 28, Absatz 5, gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Erlaubnisschein für den Fischfang

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
    1. Litera a
      die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 26,) oder einer gültigen Fischergastkarte (Paragraph 30,) sind, oder
    2. Litera b
      die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd. Paragraph 25, Absatz 2, den Fischfang ausüben, oder
    3. Litera c
      die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges nicht aufweisen und die in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person iSd. Paragraph 25, Absatz 2 b, den Fischfang ausüben,

    erteilen

  2. Absatz 2Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Durchführungsbestimmungen

Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnittes die Form und den Inhalt der Formulare für die Jahresfischerkarten und die Fischergastkarten festzulegen.

§ 33a

Text

Paragraph 33 a,

Verhalten in Fischereirevieren

Es ist verboten:

  1. Litera a
    ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Reisegut zu befördernde Fanggeräte in Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen mitzuführen oder deren Mitführen durch nicht befugte Angehörige oder Angestellte zu dulden oder solche Fanggeräte in Badeanstalten oder Wasserkraftanlagen zu halten;
  2. Litera b
    abseits von Wegen in der Nähe von Fischereirevieren nicht verpackte Fischereigeräte mit sich zu führen, ohne im betreffenden Fischereirevier zur Ausübung des Fischfanges befugt zu sein;
  3. Litera c
    unzulässige Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel im Sinne des Paragraph 35, in unmittelbarer Nähe von Fischereirevieren unbefugt mit sich zu führen.

§ 34

Text

5. Abschnitt

Fischereipolizeiliche Vorschriften

Paragraph 34,

Schonzeiten und Mindestfangmaße

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren (Paragraph eins,) unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden mit Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.

  1. Absatz 2Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen nicht gefangen werden. Werden Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen gefangen, sind sie umgehend mit der erforderlichen Vorsicht in das Wasser zurückzusetzen; werden solche Wassertiere beim Fang derart verletzt, daß ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, sind sie artgerecht zu töten.

  1. Absatz 3Die Landesregierung darf auf Antrag mit Bescheid für wissenschaftliche und für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach Anhörung des Landesfischereiinspektors Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, erster Satz bewilligen. Die Bewilligung darf nur befristet und unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren in dem jeweiligen Fischereirevier erforderlich ist.

  1. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 3, ist bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Sach- und weidgerechte Ausübung des Fischfanges

  1. Absatz einsDer Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden.

  1. Absatz 2Sachgemäß ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
    1. Litera a
      der Erhaltung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren nicht abträglich ist und
    2. Litera b
      keine Gefährdungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf andere Tierarten und Pflanzen oder auf Menschen zur Folge hat.

  1. Absatz 3Weidgerecht ist die Ausübung des Fischfanges, wenn sie
    1. Litera a
      den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und
    2. Litera b
      unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel sowie unter Anwendung zulässiger Fangmethoden ausgeübt wird.

  1. Absatz 4Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel:
    1. Litera a
      Explosivstoffe, Betäubungsmittel und Gifte;
    2. Litera b
      Schußwaffen;
    3. Litera c
      Fischstecher, Harpunen oder Schlingen;
    4. Litera d
      Elektrofanggeräte, soweit sich aus Absatz 11,, 12 und 13 nicht anderes ergibt.

  1. Absatz 5Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges jedenfalls bei der Anwendung folgender Fangmethoden:
    1. Litera a
      Stechen;
    2. Litera b
      Anreißen;
    3. Litera c
      Prellen;
    4. Litera d
      Keulen;
    5. Litera e
      Verwendung künstlicher Lichtquellen oder chemischer Leuchtstoffe zum Anlocken von Wassertieren;
    6. Litera f
      Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.

  1. Absatz 6Die Landesregierung darf unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Absatz 2 bis Absatz 5, nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung zur Wahrung der sachgemäßen und weidgerechten Ausübung des Fischfanges im Rahmen von Wettfischveranstaltungen nähere Regelungen treffen.

  1. Absatz 7Die Landesregierung darf nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung
    1. Litera a
      weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung oder Anwendung die Ausübung des Fischfanges als nicht weidgerecht gilt und
    2. Litera b
      die Zulässigkeit der Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder hinsichtlich bestimmter Arten von Wassertieren beschränken.

  1. Absatz 8Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang römisch fünf der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Absatz 7, Litera b, festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind.

  1. Absatz 9Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates mit Verordnung hinsichtlich der in Anhang römisch IV a der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Bestandes an solchen Tieren erforderlich sind. Insbesondere sind zu verbieten:
    1. Litera a
      alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
    2. Litera b
      jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
    3. Litera c
      jede Beschädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;
    4. Litera d
      der Besitz, der Transport, der Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
    5. Litera e
      die Verwendung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung von Fangmethoden, durch die die Gefahr des unbeabsichtigten Fanges oder Tötens dieser Arten gegeben ist.

  1. Absatz 10Die Landesregierung darf in den Verordnungen nach Absatz 8 und Absatz 9, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
    1. Litera a
      zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Vermeidung ernster Schäden an Fischgewässern,
    3. Litera c
      für wissenschaftliche Zwecke und
    4. Litera d
      für Zwecke der Ergänzung des Bestandes dieser Arten oder deren Wiederansiedlung sowie der dazu erforderlichen Aufzucht vorsehen, sofern dadurch der günstige Erhaltungszustand des Bestandes der von den Verordnungen nach Absatz 8 und Absatz 9, erfaßten wildlebenden Tierarten nicht gefährdet wird.

  1. Absatz 11Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten zu bewilligen. Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      das Elektrofanggerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
    2. Litera b
      die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,
    3. Litera c
      die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen für die gefangenen Wassertiere vorhanden sind und
    4. Litera d
      keine nachteiligen Auswirkungen auf benachbarte Fischgewässer zu erwarten sind.

  1. Absatz 12Bewilligungen nach Absatz 11, für fischereiwirtschaftliche Zwecke dürfen nur für ein bestimmtes Fischereirevier und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten erteilt werden. Die Bewilligungen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.

  1. Absatz 13Bewilligungen nach Absatz 11, für die Verwendung einer bestimmten Art von Elektrofanggeräten dürfen auf Antrag auch
    1. Litera a
      Fischereirevierverbänden für fischereiwirtschaftliche Zwecke zum Zweck der Fischbergung bei Gefahr im Verzug,
    2. Litera b
      dem Land Kärnten und fischökologischen Forschungseinrichtungen für wissenschaftliche Zwecke,
    3. Litera c
      natürlichen und juristischen Personen im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, und für notwendige wiederkehrende Fischbestandsuntersuchungen nach Artikel 5 und 8 oder im Rahmen eines Maßnahmenprogrammes nach Artikel 11, der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. 12. 2000, 1) erteilt werden. Dem Fischereiausübungsberechtigten ist der Zeitpunkt von Maßnahmen nach Litera c, vorher anzukündigen, er hat diese zu dulden.

§ 35a

Text

Paragraph 35 a,

Aufsichtsorgane zur Kontrolle des Kormorans

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereirevierausschusses und mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten für einzelne Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend in ihrem Sprengel gelegen sind, mit schriftlichem Bescheid ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
    1. Litera a
      dies zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren erforderlich ist, und
    2. Litera b
      die Vertreibung des Kormorans mit akustischen und optischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang römisch IV der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1 (Vogelschutzrichtlinie), verboten sind, zur Abwendung erheblicher Schäden an den heimischen Fischbeständen und zum Schutz der heimischen Fischbestände in diesen Fischereirevieren nicht ausreichend ist.
  2. Absatz 2Das Aufsichtsorgan ist befugt,
    1. Litera a
      den Kormoran mit optischen und akustischen Hilfsmitteln, die nicht nach Anhang römisch IV der Vogelschutzrichtlinie verboten sind, zu vertreiben, und
    2. Litera b
      den Kormoran bis insgesamt höchstens 30 % des landesweiten Gesamtbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres durch Abschuss zu erlegen.
  3. Absatz 3Jeder Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zum Zweck der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung binnen einer Woche zu melden. Die Landesregierung hat eine jährliche Kontrolle über die Bestandsentwicklung der Kormorane durchzuführen. Die für die Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind den Bezirksverwaltungsbehörden bis 1. Oktober jeden Jahres von der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat den Abschuss weiterer Kormorane zu untersagen, wenn die in Absatz 2, Litera b, festgelegte Höchstzahl erschöpft ist.
  4. Absatz 4Nicht erlaubt ist der Abschuss
    1. Litera a
      in den nach der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG), ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S.1, ausgewiesenen Europaschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Richtlinie, Paragraph 24 a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    2. Litera b
      in den Naturschutzgebieten (Paragraph 23, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79),
    3. Litera c
      im Nationalpark Nockberge, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1986,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 1991,, und im Nationalpark Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2012,,
    4. Litera d
      an bekannten Kormoranschlafplätzen im Umkreis von 250 Metern.

    Abweichend von Litera a und Litera b, ist der Abschuss im Europaschutzgebiet „Obere Drau“, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2011,, im Europaschutzgebiet „Görtschacher Moos - Obermoos im Gailtal“, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011,, im Naturschutzgebiet „Hallegger Teiche“, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1959,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, und im Naturschutzgebiet „Strußnig Teich“, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003,, erlaubt.

  5. Absatz 5Das Aufsichtsorgan hat die Paragraphen 3, Absatz 3,, 15, 68, 69 Absatz 2 bis 5 und 70 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21, zu beachten. Das Aufsichtsorgan hat zur Ausübung seiner Tätigkeit den kürzest möglichen Weg durch das Jagdgebiet zu nehmen und das Jagdgebiet nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem kürzest möglichen Weg wieder zu verlassen. Das Aufsichtsorgan darf seine Tätigkeit nur im Uferbereich in einer Entfernung von sechs Meter vom Ufer des Fischgewässers aus durchführen.

§ 35b

Text

Paragraph 35 b,

Bestellung von Aufsichtsorganen

  1. Absatz einsZum Aufsichtsorgan nach Paragraph 35 a, dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zustimmen.
  2. Absatz 2Die Bestellung hat auf zwei Jahre zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die persönlichen Voraussetzungen sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      Volljährigkeit,
    3. Litera c
      Verlässlichkeit und
    4. Litera d
      körperliche und geistige Eignung.
  4. Absatz 4Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Absatz 3, ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. Absatz 5Fachliche Voraussetzungen sind die Berechtigung nach Paragraph 37 und Paragraph 38 a, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21, und die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens vierstündigen Unterweisung über Grundkenntnisse des Vogelartenschutzes. Der Zeitpunkt der Unterweisung darf nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterweisungen mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Verzicht,
    3. Litera c
      Abberufung.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abberufung des Aufsichtsorgans mit Bescheid auszusprechen, wenn
    1. Litera a
      eine der in Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,
    2. Litera b
      das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt oder
    3. Litera c
      das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Aufsichtsorgan unvereinbares Verhalten gezeigt hat.
  8. Absatz 8Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  9. Absatz 9Paragraph 39, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 42, gelten sinngemäß. Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Funktion endet.
  10. Absatz 10Das Aufsichtsorgan ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden. Das Aufsichtsorgan unterliegt der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG.
  11. Absatz 11Der Bezirksjägermeister ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Bestellung eines Aufsichtsorgans und das Enden der Funktion zu verständigen.

§ 35c

Text

Paragraph 35 c,
Beteiligung von Umweltorganisationen

  1. Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 35, Absatz 10,, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 35, Absatz 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. Absatz 2Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
  3. Absatz 3Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Paragraph 35, Absatz 10, Litera b, genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Fischkrankheiten und

Wasserverunreinigungen

Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 37

Text

6. Abschnitt

Fischereiaufsicht

Paragraph 37,

Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

  1. Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten haben in den Fischereirevieren für die Aus­übung der Fischereiaufsicht zu sorgen, es sei denn, der Pachtvertrag sieht vor, dass der Fischereiberechtigte für die Fischereiaufsicht zu sorgen hat, oder es wird ein Teil des Fischereirevieres verpachtet. In diesen Fällen treffen die in Paragraphen 38, Absatz eins und Absatz 3,, 39 Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen des Fischereiausübungsberechtigten den Fischereiberechtigten.

  1. Absatz 2Die Fischereiaufsicht umfaßt
    1. Litera a
      den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und
    2. Litera b
      die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren.

  1. Absatz 3Die Fischereiaufsicht ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben.

  1. Absatz 4Die Fischereiaufsicht ist von Fischereiaufsichtsorganen (Paragraph 38,) auszuüben.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

  1. Absatz einsFür jedes Fischereirevier sind vom Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane in derartiger Anzahl zu bestellen, daß eine Paragraph 37, Absatz 3, entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von einem Jahr zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils ein Jahr verlängert, wenn vom Fischereiausübungsberechtigten nicht spätestens innerhalb des vorletzten Monates vor Ablauf der Bestelldauer ein anderer Vorschlag gemacht wird.
  2. Absatz 2Für Fischereireviere, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, dürfen gemeinsame Fischereiaufsichtsorgane bestellt werden, wenn dadurch eine Paragraph 37, Absatz 3, entsprechende Fischereiaufsicht gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Wenn der Fischereiausübungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung nicht für eine Paragraph 37, Absatz 3, entsprechende Fischereiaufsicht Sorge trägt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid auf Rechnung des Fischereiausübungsberechtigten Fischereiaufsichtsorgane zu bestellen und mit der Ausübung der Fischereiaufsicht zu betrauen.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Genehmigung der Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Fischereirevier zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist, Name, Beruf und Hauptwohnsitz der bestellten Fischereiaufsichtsorgane und das Fischereirevier, gegebenenfalls die Fischereireviere (Paragraph 38, Absatz 2,), in dem (in denen) die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll, schriftlich bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes darf nur mit dessen schriftlicher Zustimmung erfolgen und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Fischereiausübungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung zu beantragen ist. Die Genehmigung darf mit Bescheid nur versagt werden, wenn die als Fischereiaufsichtsorgan vorgesehene Person die Voraussetzungen nach Paragraph 40, nicht erfüllt oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Fischereirevieres (der Fischereireviere) eine Paragraph 37, Absatz 3, entsprechende Fischereiaufsicht durch bestellte Fischereiaufsichtsorgane bereits gewährleistet ist.
  3. Absatz 2 aDie Genehmigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      nachträglich eine Voraussetzung nach Paragraph 40, entfällt, oder
    2. Litera b
      das Fischereiaufsichtsorgan wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf der Genehmigung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung nicht unverhältnismäßig ist, oder
    3. Litera c
      ein Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten oder des nach Paragraph 37, Absatz eins, für die Aufsicht zuständigen Fischereiberechtigten eintritt und der Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiberechtigte den Widerruf der Genehmigung binnen vier Wochen schriftlich beantragt, oder
    4. Litera d
      die Bestelldauer nach Paragraph 38, Absatz eins, abläuft, weil vom Fischereiausübungsberechtigten ein anderer Vorschlag zur Bestellung eines Fischereiaufsichtsorgans (Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz) gemacht wird oder der Fischereiausübungsberechtigte mitteilt, dass durch die Bestellung anderer Fischereiaufsichtsorgane bereits Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sichergestellt ist, oder
    5. Litera e
      das Fischereiaufsichtsorgan gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich erklärt hat, auf sein Amt zu verzichten.

Im Fall des Widerrufs der Genehmigung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Absatz 3,) einzuziehen. Nach Ablauf der Bestelldauer hat das Fischereiaufsichtsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis umgehend zurückzustellen.

  1. Absatz 3Ein erstmals bestelltes Fischereiaufsichtsorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm ein Dienstausweis auszustellen, aus dem sein Name und sein Hauptwohnsitz und seine Funktion als Fischereiaufsichtsorgan hervorgehen müssen, und ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist überdies anzuführen, für welches Fischereirevier (für welche Fischereireviere) das Fischereiaufsichtsorgan bestellt worden ist. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dem Fischereiaufsichtsorgan gleichzeitig mit der Genehmigung der Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen und auszufolgen.
  2. Absatz 4Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Funktion als Fischereiaufsichtsorgan zu enthalten.
  3. Absatz 5Die Landesregierung hat die näheren Regelungen über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis mit Verordnung zu treffen.
  4. Absatz 6Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, ihren Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Fischereirevier die Namen und die Anschriften der Fischereiaufsichtsorgane, deren Bestellung von ihr genehmigt worden ist, im Fischereikataster (Paragraph 11,) ersichtlich zu machen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Voraussetzungen für die Bestellung

  1. Absatz einsAls Fischereiaufsichtsorgan darf nur eine voll geschäftsfähige Person bestellt werden, die
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt,
    3. Litera c
      Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte ist,
    4. Litera d
      Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht bietet und
    5. Litera e
      die fachliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben besitzt und
    6. Litera f
      verlässlich ist.
  2. Absatz eins aDie erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Absatz eins, Litera f, ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
  3. Absatz 2Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder
    2. Litera b
      eine abgeschlossene Berufsausbildung als
      1. Ziffer eins
        Forstwirt (Paragraph 106, des Forstgesetzes 1975),
      2. Ziffer 2
        Förster (Paragraph 107, des Forstgesetzes 1975),
      3. Ziffer 3
        Berufsjäger (Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
      4. Ziffer 4
        Fischereifacharbeiter (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
      5. Ziffer 5
        land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 11, der Kärntner land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
      6. Ziffer 6
        Fischereimeister (Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 9, der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991), oder
    3. Litera c
      die erfolgreiche Absolvierung einschlägiger Studien, in denen die erforderlichen Kenntnisse iSd Paragraph 41, Absatz 7,, 8 und 11 vermittelt werden.
  4. Absatz 3Den Berufsausbildungen nach Absatz 2, Litera b, sind Berufsausbildungen, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, abgeschlossen worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden.
  5. Absatz 4Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass solche Unterweisungen nach Bedarf, mindestens aber einmal in einem Kalenderjahr durchgeführt werden. Mit der Durchführung der Unterweisungen und mit der Ausstellung von schriftlichen Bestätigungen über die Teilnahme daran, darf die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid natürliche und juristische Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisungen bieten, betrauen. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  6. Absatz 5Prüfungen nach Absatz 2, Litera a und Studien nach Absatz 2, Litera c, sind Prüfungen und Studien, die in einem anderen Bundesland, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, absolviert worden sind, gleichzuhalten, wenn die Landesregierung die Gleichwertigkeit der Prüfung oder Ausbildung mit Bescheid anerkennt, und wenn die erforderlichen Kenntnisse der fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung nachgewiesen werden. Soweit Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung anerkannt wurden (Paragraph 41, Absatz 12,), ist keine bescheidmäßige Anerkennung im Einzelfall erforderlich.
  7. Absatz 6Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen gemäß Absatz 2 und 5 ist das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 7Paragraph 26, Absatz 8 a und 8b gelten sinngemäß.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Fischereiaufsichtsprüfung

  1. Absatz einsDie Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.
  3. Absatz 3Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Absatz 2, gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 58, Absatz 8,) vertreten.
  4. Absatz 4Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.
  6. Absatz 6Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis Litera c, erfüllt,
    2. Litera b
      während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,
    3. Litera c
      den Fachkurs besucht hat (Absatz 7,) und
    4. Litera d
      die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Absatz 9,).
  7. Absatz 7Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen erforderlichenfalls mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Absatz 8,) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen. Paragraph 26, Absatz 8 a und 8b gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  9. Absatz 9Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Litera a
      die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Absatz 4,);
    2. Litera b
      die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Absatz 7,);
    3. Litera c
      die Höhe der Prüfungsgebühr (Absatz 9,).
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.
  12. Absatz 11 aDie Prüfung und die Beratung und Beschlussfassung der Prüfungskommission dürfen im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes auf elektronischem Weg unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
    1. Litera a
      Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und des Prüfungswerbers vorhanden sein.
    2. Litera b
      Eine Überprüfung der Identität des Prüfungswerbers hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
    3. Litera c
      Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch den Prüfungswerber sind vorzusehen.
    4. Litera d
      Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen des Prüfungswerbers auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
    5. Litera e
      Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
    6. Litera f
      Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden des Prüfungswerbers auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
  13. Absatz 12Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Stellung der Fischereiaufsichtsorgane

  1. Absatz einsDie Fischereiaufsichtsorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in jenem Fischereirevier, für das sie bestellt sind (Paragraph 38,), das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, der Beamten zukommt (Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches). In den Fällen des Paragraph 43, Absatz 5, gilt dies auch dann, wenn sie ihren Dienst außerhalb dieses Fischereirevieres ausüben.

  1. Absatz 2Die Fischereiaufsichtsorgane sind nicht befugt, in Ausübung ihres Dienstes Waffengewalt anzuwenden.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane

  1. Absatz einsDie Fischereiaufsichtsorgane haben die Aufgaben,
    1. Litera a
      den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfanges sicherzustellen und
    2. Litera b
      die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der sonstigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Wassertieren zu überwachen.

  1. Absatz 2Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der Rechtsvorschriften nach Absatz eins, Litera b, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; sie dürfen von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist, die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und der Täter in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wird.

  1. Absatz 3Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben,
    1. Litera a
      anzuhalten,
    2. Litera b
      ihre Identität zu überprüfen und
    3. Litera c
      sie zum Sachverhalt zu befragen.

  1. Absatz 4Die Fischereiaufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in dem Fischereirevier, für das sie bestellt sind, Personen, die von ihnen bei einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde, der die Durchführung des weiteren Verfahrens zukommt, festzunehmen, wenn
    1. Litera a
      der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
    2. Litera b
      der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

  1. Absatz 5Wenn eine Person, die nach Absatz 4, festgenommen werden darf, sich der Festnahme durch Flucht entzieht, ist das Fischereiaufsichtsorgan berechtigt, sie auch über das Fischereirevier hinaus, für das es bestellt ist, zu verfolgen und außerhalb desselben, jedoch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, festzunehmen.

  1. Absatz 6Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fahrzeuge und Gepäckstücke von Personen zu durchsuchen, die bei der Begehung einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf frischer Tat betreten werden oder im dringenden Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

  1. Absatz 6 aDie Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Behältnisse von Personen, die verdächtig sind, fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderzuhandeln, zu kontrollieren.

  1. Absatz 7Die Fischereiaufsichtsorgane sind berechtigt, den auf frischer Tat betretenen Personen die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Begehung derselben bestimmten Gegenstände abzunehmen.

  1. Absatz 8Die von Fischereiaufsichtsorganen festgenommenen Personen und die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen oder zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt, ist die festgenommene Person unverzüglich freizulassen. Ebenso sind abgenommene Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Gegenstände vor deren Übergabe an die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Personen und der Ehre der festgenommenen Personen vorzugehen.

§ 44

Text

7. Abschnitt

Beziehungen der Fischerei zu anderen
Rechten

Paragraph 44,

Benützung fremder Grundstücke

  1. Absatz einsFischereiausübungsberechtigte, Fischereiberechtigte, Fischereierlaubnisinhaber, Fischereiaufsichtsorgane und Organe der Fischereirevierverbände sind berechtigt, fremde Grundstücke, die in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zu Fischereirevieren stehen, zur Ausübung der Fischerei, des Fischfanges sowie des Fischereischutzes zu betreten, wenn diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgeführt werden können. Das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, ausgenommen bei Vorliegen eines dringenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zulässig.

  1. Absatz 2Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer oder gegebenenfalls den Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mit Bescheid zu verpflichten, diese Inanspruchnahme der Grundstücke zu dulden.

  1. Absatz 3Die Ausübung der Berechtigungen nach Absatz eins und Absatz 2, hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer und gegebenenfalls der Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.

  1. Absatz 4Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke nach Absatz eins und Absatz 2, zu dulden.

  1. Absatz 5Über Streitigkeiten betreffend die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke nach Absatz eins, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Fischfolgerecht

  1. Absatz einsBei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Berechtigung des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf die an das Fischgewässer unmittelbar angrenzenden und überfluteten Grundstücke. Der Fischereiausübungsberechtigte ist berechtigt, zur Ausübung des Fischfanges die betroffenen Grundstücke zu betreten. Für die Ausübung dieser Berechtigung gelten Paragraph 44, Absatz 3 bis Absatz 5, sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Eigentümer und gegebenenfalls die Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind berechtigt, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundstücken zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, sofern der Fischereiausübungsberechtigte seine Berechtigung nach Absatz eins, nicht ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb einer Woche, ausübt. Das Anbringen von Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern, ist unzulässig.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Trockenlegung und Ableitung von
Fischgewässern

  1. Absatz einsVor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen, insbesondere vor der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern udgl., hat der Betreiber der Anlage den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierverband von der beabsichtigten Maßnahme so rechtzeitig zu verständigen, daß der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann. Der erste Satz gilt auch bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes, sobald und soweit der Betreiber der Anlage Kenntnis davon hat.

  1. Absatz 2Wird an einem Fischgewässer eine Wasserableitung angelegt, darf der Fischereiausübungsberechtigte an dieser Ableitung bei ihrem Einlauf oder bei der nächsten sonst geeigneten Stelle Vorkehrungen (Fischrechen) anbringen, um einen Wechsel der Fische zu verhindern.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Schutz der Wassertiere vor freilebenden

Tieren

  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte darf freilebende Tiere, die den Bestand von Wassertieren in einem Fischereirevier erheblich beeinträchtigen können, durch geeignete Maßnahmen von seinem Fischgewässer fernhalten oder vertreiben, diese jedoch weder fangen noch töten. Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe sowie Fangvorrichtungen dürfen dazu nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft und des Naturschutzbeirates mit Verordnung jene freilebenden Tiere, die von Fischgewässern ferngehalten oder vertrieben werden dürfen, und jene Methoden, die dabei angewendet werden dürfen, festzulegen.

§ 48

Text

8. Abschnitt

Interessenvertretung der Fischereiausübungsberechtigten

Paragraph 48,

Fischereirevierverbände

  1. Absatz einsZur Vertretung der Interessen der Fischereiausübungsberechtigten und zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen sind Fischereirevierverbände einzurichten.

  1. Absatz 2Die Fischereirevierverbände sind jeweils für den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten, wobei das Gebiet der Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach den Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden Klagenfurt-Land und Villach-Land zuzuordnen sind.

  1. Absatz 3Die Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiausübungsberechtigten jener Fischereireviere, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall der Verpachtung eines Fischereirevieres mit der Genehmigung des Fischereipachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde und endet durch den Ablauf der Pachtdauer oder durch die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses.

  1. Absatz 4Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Aufgaben der Fischereirevierverbände

Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;
  2. Litera b
    die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei;
  3. Litera c
    die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in den Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der Fischereireviere einschließlich allenfalls nach Paragraph 7, Absatz 2, einbezogener und nach Paragraph 9, zugewiesener Fischgewässer;
  4. Litera d
    die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung des Fischereikatasters (Paragraph 11,);
  5. Litera e
    die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse (Paragraph 14, Absatz 2,);
  6. Litera f
    die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren Verwaltung und Verwendung (Paragraphen 52 und 53);
  7. Litera g
    die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (Paragraph 20, Absatz eins,);
  8. Litera h
    die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von Aufzuchtgewässern (Paragraph 21, Absatz eins,) und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (Paragraph 35, Absatz 13,);
  9. Litera i
    die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren (Paragraph 22,);
  10. Litera j
    die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen (Paragraph 26,);
  11. Litera k
    die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten (Paragraph 32,);
  12. Litera l
    die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 36,);
  13. Litera m
    die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;
  14. Litera n
    die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung dieses Gesetzes.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Organe der Fischereirevierverbände

  1. Absatz einsDie Organe der Fischereirevierverbände sind:
    1. Litera a
      der Fischereirevierausschuß;
    2. Litera b
      der Vorsitzende;
    3. Litera c
      der Rechnungsprüfer.
  2. Absatz 2Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des Paragraph 48, Absatz 2, in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  5. Absatz 4 aParagraph 58, Absatz 4 und Absatz 4 a, gilt für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fischereirevierausschusses sinngemäß.
  6. Absatz 5Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste anwesende Mitglied zu führen.
  7. Absatz 6Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.
  8. Absatz 7Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen (Paragraph 58, Absatz 7,).
  9. Absatz 8Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.
  10. Absatz 8 aIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Fischereirevierausschusses in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
  11. Absatz 9Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie auf eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.
  12. Absatz 10Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Aufgaben der Organe

  1. Absatz einsDem Fischereirevierausschuß obliegt neben der Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben die Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Paragraph 53,) sowie über die Geschäftsordnung (Absatz 4,).

  1. Absatz 2Der Vorsitzende hat den Fischereirevierverband nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Fischereirevierausschusses einzuberufen, bei den Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.

  1. Absatz 3Der Rechnungsprüfer hat die Gebarung des Fischereirevierverbandes auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und dem Fischereirevierausschuß jährlich, im Fall von Beanstandungen unverzüglich zu berichten.

  1. Absatz 4Der Fischereirevierausschuß darf in einer Geschäftsordnung nähere Regelungen für die Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes treffen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Die Geschäftsordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Revierbeiträge

  1. Absatz einsFür jedes Fischereirevier ist vom Fischereiausübungsberechtigten an den Fischereirevierverband ein jährlicher Revierbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag sind jene Erträge, die bei vergleichbaren Fischereirevieren bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar sind.
  3. Absatz 3Die Fischereiausübungsberechtigten haben dem Fischereirevierausschuss auf Verlangen des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (Paragraph 21,) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes verbundenen Aufwand in einem einheitlichen Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festzulegen. Der Hundertsatz darf drei vH nicht übersteigen. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
  5. Absatz 5Der Fischereirevierausschuss hat die Höhe des Revierbeitrages mit Bescheid für jedes Fischereirevier festzusetzen. Soweit die Höhe des Revierbeitrages den Betrag von Euro 15 unterschreitet, ist ein Mindestbetrag von Euro 15 vorzuschreiben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Revierbeitrages ist im Bescheid festzulegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Im Fall einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen für die Bemessung des Revierbeitrages hat der Fischereirevierausschuss auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder von Amts wegen einen neuen Bescheid zu erlassen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Mindestbeitrages nach Absatz 5, entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index gegenüber der für Juni 2011 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl mindestens 10 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe des Mindestbeitrages ist auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 7Die Entrichtung des Revierbeitrages hat bis 30. April jeden Jahres, im Fall der Neufestsetzung des Revierbeitrages binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Festsetzung des Revierbeitrages zu erfolgen.
  8. Absatz 8Rückständige Revierbeiträge sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorsitzenden des Fischereirevierverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzutreiben.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Voranschlag und Rechnungsabschluß

  1. Absatz einsDer Fischereirevierausschuß hat bis zum 1. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag und bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu beschließen.

  1. Absatz 2Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt wäre oder wenn er rechnerische Unrichtigkeiten aufweist. Dem Rechnungsabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Kalenderjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.

  1. Absatz 3Änderungen des genehmigten Voranschlages während eines Kalenderjahres im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. Absatz 4Legt der Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig einen Voranschlag für das Folgejahr vor oder versagt die Landesregierung dem Voranschlag die Genehmigung, hat sich die Gebarung des Fischereirevierverbandes für das folgende Kalenderjahr bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages nach dem Voranschlag für das abgelaufene Kalenderjahr zu richten.

  1. Absatz 5Die Gebarung des Fischereirevierverbandes hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Aufsicht

  1. Absatz einsDie Fischereirevierverbände unterliegen der Aufsicht des Landes Kärnten; diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.

(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.

  1. Absatz 3Die Fachaufsicht erstreckt sich darauf, daß die Fischereirevierverbände ihre Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften besorgen.

  1. Absatz 4Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Fischereirevierverbände insbesondere darauf, daß bei der Gebarung die Grundsätze nach Paragraph 53, Absatz 5, beachtet werden.

  1. Absatz 5Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von den Fischereirevierverbänden jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung ihrer Aufgaben zu verlangen. Die Fischereirevierverbände haben einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von vier Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf den Fischereirevierverbänden hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen und Maßnahmen der Organe der Fischereirevierverbände, die mit Weisungen oder mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, außer Kraft setzen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt,
    1. Litera a
      in die mit der Gebarung der Fischereirevierverbände im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie
    2. Litera b
      Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen.

  1. Absatz 6Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse einen Vertreter zu entsenden. Von der Einberufung von Sitzungen hat der Vorsitzende des Fischereirevierverbandes die Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

  1. Absatz 7Die Landesregierung darf Organe der Fischereirevierverbände auflösen oder des Amtes entheben, wenn diese wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die einschlägigen Rechtsvorschriften offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neubestellung durch die Landesregierung bzw. die Neuwahl im Amt.

§ 55

Text

9. Abschnitt

Landesfischereibeirat und Landesfischereiinspektor

Paragraph 55,

Landesfischereibeirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung und zur Vertretung der Interessen der Fischerei ein Landesfischereibeirat - im folgenden Beirat genannt - einzurichten.

  1. Absatz 2Der Beirat ist von der Landesregierung vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und hat die Landesregierung in fachlichen Fragen der Fischerei zu beraten. Überdies darf der Beirat der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung der für die Förderung der Fischerei jährlich vorgesehenen Mittel des Landes erstatten.

  1. Absatz 3Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktion verbundenen Sachaufwendungen sowie der Reisekosten nach den für Landesbeamte die höchste Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat für die Mitglieder des Beirates mit Verordnung ein der Bedeutung ihrer Funktion angemessenes Sitzungsgeld festzulegen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Zusammensetzung des Beirates

  1. Absatz einsDer Beirat besteht aus:
    1. Litera a
      dem mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm im Einzelfall namhaft zu machenden Stellvertreter als Vorsitzenden;
    2. Litera b
      dem Vorstand der mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder einem von ihm namhaft zu machenden Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten dieser Abteilung;
    3. Litera c
      den Vorsitzenden der Fischereirevierverbände;
    4. Litera d
      dem Landesfischereiinspektor;
    5. Litera e
      zwei auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu bestellenden Mitgliedern;
    6. Litera f
      zwei auf Vorschlag von landesweiten Interessenvertretungen der Fischereivereine im Land Kärnten zu bestellenden Mitgliedern.

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Absatz eins, Litera e und Litera f, einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.

  1. Absatz 3Die Vorsitzenden der Fischereiverbände und der Landesfischereiinspektor werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. Für die Mitglieder des Beirates nach Absatz eins, Litera e und Litera f, hat die Landesregierung unter Anwendung des Absatz 2, in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens zu vertreten hat.

  1. Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Absatz eins, Litera e, oder Litera f, vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Sitzungen des Beirates

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, über die Amtsverschwiegenheit und des Paragraph 7, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
  4. Absatz 4Der Beirat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  5. Absatz 4 aIm Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Beirates in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
  6. Absatz 4 bIn dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Absatz 4, erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Absatz 4, erhalten hat.
  7. Absatz 5Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen. Den beigezogenen Sachverständigen (Auskunftspersonen) - ausgenommen Bediensteten des Amtes der Landesregierung - ist für ihre Mühewaltung der entsprechende Ersatz zu gewähren.
  8. Absatz 6Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Landesfischereiinspektor

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhörung des Landesfischereibeirates einen sachkundigen Landesbediensteten zum Landesfischereiinspektor zu bestellen. Die Bestellung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Nach seiner erstmaligen Bestellung hat der Landesfischereiinspektor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat dem Landesfischereiinspektor einen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis auszustellen, aus dem seine Identität und seine Funktion als Landesfischereiinspektor hervorgehen müssen.
  4. Absatz 4Die Funktion gemäß Absatz eins, endet:
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    3. Ziffer 3
      durch schriftlichen Verzicht,
    4. Ziffer 4
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    5. Ziffer 5
      mit der rechtskräftigen Abberufung.
    In den Fällen des Ablaufs der Funktionsdauer und des Verzichts hat der Landesfischereiinspektor seine Funktion bis zur Bestellung eines neuen Landesfischereiinspektors weiterhin auszuüben.
  5. Absatz 4 aDie Landesregierung hat den Landesfischereiinspektor vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      der Landesfischereiinspektor seine ihm obliegenden Aufgaben grob vernachlässigt.
  6. Absatz 5Dem Landesfischereiinspektor obliegen jedenfalls:
    1. Litera a
      die fachliche Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes;
    2. Litera b
      die Erstattung von Gutachten in den fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Landesregierung;
    3. Litera c
      die Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (Paragraph 20, Absatz eins,);
    4. Litera d
      die Anzeige des Verdachtes des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 36,);
    5. Litera e
      die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren (Paragraph 37,);
    6. Litera f
      die fachliche Beratung der Fischereirevierverbände;
    7. Litera g
      die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Fischereirevierverbänden und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Landesbehörden.
  7. Absatz 6Der Landesfischereiinspektor hat Mängel bei der Bewirtschaftung und bei der Ausübung der Fischereiaufsicht in den Fischereirevieren unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband anzuzeigen.
  8. Absatz 7Der Landesfischereiinspektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Fischereirevierausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
  9. Absatz 8Die Landesregierung hat unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, für den Fall der Verhinderung des Landesfischereiinspektors einen Stellvertreter zu bestellen. Absatz 2 bis Absatz 7, sowie Absatz 10, gelten für den Stellvertreter in gleicher Weise.
  10. Absatz 9Der Landesfischereiinspektor hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. April einen Bericht über den vorjährigen Stand der Fischerei im Land Kärnten vorzulegen.
  11. Absatz 10Dem Landesfischereiinspektor kommen in Ausübung seiner Funktion alle Befugnisse eines Fischereiaufsichtsorganes zu.

§ 59

Text

10. Abschnitt

Schluß-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Litera a
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    2. Litera b
      Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2021,,
    3. Litera c
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,,
    4. Litera d
      Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,,
    5. Litera e
      Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,
    6. Litera f
      Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,,
    7. Litera g
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
    8. Litera h
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Fischereirevierverbände, die Fischereiaufsichtsorgane, die Fischereiausübungsberechtigten und die Ausgabestellen für Fischergastkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. Absatz 2In den Angelegenheiten des Absatz eins, dürfen von den zuständigen Behörden, Organen, Stellen und Personen folgende Daten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten, Adressdaten und Geburtsdaten von natürlichen Personen und von Vertretern bei juristischen Personen und Personengesellschaften;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten hinsichtlich eines Rechtserwerbs;
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten des lokalen und zentralen Melderegisters, des Firmenbuches, des Grundbuches und des Fischereikatasters einschließlich dessen Urkundensammlungen, des zentralen Vereinsregisters sowie aus anderen entsprechenden öffentlichen Registern;
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten hinsichtlich abgelegter Prüfungen und erlangter Berechtigungen.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      ein zugewiesenes Fischgewässer nicht nachhaltig bewirtschaftet (Paragraph 9, Absatz 4,);
    2. Litera b
      die zur Führung des Fischereikatasters erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig macht (Paragraph 11, Absatz 2,);
    3. Litera c
      die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erfüllen;
    4. Litera d
      entgegen den Verpflichtungen nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 14 Absatz eins, keinen Fischereiverwalter bestellt oder entgegen Paragraph 12, Absatz 3, die Abberufung unterlässt;
    5. Litera e
      einen Fischereiverwalter bestellt oder abberuft, ohne die Bestellung oder Abberufung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;
    6. Litera f
      die Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 15, Absatz 3, unterläßt;
    7. Litera g
      die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 2, unterläßt;
    8. Litera h
      der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach Paragraph 20, Absatz eins, nicht nachkommt;
    9. Litera i
      Vorschreibungen nach den Paragraphen 20, Absatz 3 und Absatz 4,, 22 Absatz eins und Absatz 4, oder 24 Absatz eins, nicht nachkommt;
    10. Litera j
      in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach Paragraph 21, Absatz 2, unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt;
    11. Litera k
      nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach Paragraph 23, Absatz 2, aussetzt;
    12. Litera l
      den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte zu sein (Paragraph 25,);
    13. Litera m
      als Fischereiausübungsberechtigter Fischergastkarten an Fischergäste weitergibt, bei denen ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 27, Litera a, oder Litera b, vorliegt (Paragraph 30,);
    14. Litera n
      als Fischereiausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges an Personen erteilt, die nicht Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder einer gültigen Fischergastkarte sind (Paragraph 32, Absatz eins,);
    15. Litera o
      Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßnahmen fängt (Paragraph 34, Absatz 2,), ohne Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach 34 Absatz 3, zu sein;
    16. Litera p
      den Fischfang nicht sachgemäß oder nicht weidgerecht ausübt oder ein unzulässiges Wettfischen veranstaltet (Paragraph 35,);
      1. Sub-Litera, q, u
        als nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter nicht für die regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung der Fischereiaufsicht sorgt (Paragraph 37,);
    17. Litera r
      als nach Paragraph 37, Absatz eins, Verpflichteter ein Fischereiaufsichtsorgan bestellt, ohne rechtzeitig die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 39, Absatz 2, zu beantragen;
    18. Litera s
      als Fischereiausübungsberechtigter zur Fernhaltung oder Vertreibung von freilebenden Tieren von einem Fischgewässer Schußwaffen, Spreng- oder Giftstoffe oder Fangvorrichtungen verwendet (Paragraph 47, Absatz eins,);
    19. Litera t
      ohne Genehmigung der Landesregierung Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen durchführt, Besatzmaßnahmen mit Fischen, die nicht von standortgerechten Arten und Populationen desselben Einzugsgebietes stammen, durchführt, oder den Fischbesatz entgegen den Bedingungen der Genehmigung durchführt;
    20. Litera u
      gegen die Bewilligungspflicht des Paragraph 2, Absatz 4, oder gegen Auflagen im Zusammenhang mit der Bewilligung verstößt;
    21. Litera v
      für die Dauer des Entzuges der Jahresfischerkarte eine Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwirbt;
    22. Litera w
      die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, verletzt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Litera a
      die Anzeige des Erwerbes von Fischereirechten an die Bezirksverwaltungsbehörde und an den Fischereirevierverband unterläßt (Paragraph 10,);
    2. Litera b
      die ausreichende Kennzeichnung von Aufzuchtgewässern unterläßt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    3. Litera c
      die rechtzeitige Mitteilung von Besatzmaßnahmen an den Landesfischereiinspektor oder an den Fischereirevierverband unterläßt oder Besatzmaterial aus Fischzuchtbetrieben verwendet, die keiner regelmäßigen veterinärhygienischen und veterinärfachlichen Aufsicht unterliegen (Paragraph 22, Absatz 2,);
    4. Litera d
      bei der Ausübung des Fischfanges die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und gegebenenfalls den Fischereierlaubnisschein nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist oder nicht aushändigt (Paragraph 25, Absatz 3,);
    5. Litera e
      eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer Unterweisung nach den Paragraphen 26, Absatz 8 und 40 Absatz 4, ausstellt, ohne eine solche Unterweisung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;
    6. Litera f
      bei der Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit oder beim Fangen von Wassertieren mit einer geringeren Größe als den Mindestfangmaßen eine Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 3, nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist (Paragraph 34, Absatz 4,);
    7. Litera g
      Vorkehrungen anbringt, die nach Überflutungen beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer behindern (Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz);
    8. Litera h
      vor der Trockenlegung von Fischgewässern und vor sonstigen erheblichen Änderungen des Wasserstandes durch technische Maßnahmen die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes unterlässt oder bei ungeplanten, störfallbedingten Änderungen des Wasserstandes die Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierverbandes trotz Kenntnis davon unterlässt (Paragraph 46, Absatz eins,);
    9. Litera i
      die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben dem Fischereirevierausschuß nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt (Paragraph 52, Absatz 3,);
    10. Litera j
      verbotene Fanggeräte, Fangmittel oder Fangvorrichtungen iSd Paragraph 33 a, unbefugt mit sich führt oder deren Mitführen durch Angehörige oder Angestellte duldet.
  3. Absatz 3Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Litera a
      in den Fällen des Absatz eins, mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5Im Straferkenntnis darf bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Verwaltungsübertretung ein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, auch auf die Entziehung der Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.
  6. Absatz 6Der Versuch ist strafbar.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Verfall

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

  1. Ziffer eins
    nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,
  2. Ziffer 2
    bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera u, nicht heimische oder gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

§ 64a

Text

Paragraph 64 a,

Nichtigkeit

Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 12, erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Unwirksamerklärung der Bestellung eines Fischereiverwalters und entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 39 und 40 erlassene Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes oder die Verweigerung der Genehmigung der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorganes sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Landesregierung ist für die Aufhebung der mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide zuständig. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig..

§ 65

Text

Paragraph 65,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach Paragraph 11, des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach Paragraph 6, dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, dieses Gesetzes erfüllen; ist dies nicht der Fall, ist die Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach Paragraph 8, dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben.

  1. Absatz 2Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach Paragraph 16, des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach Paragraph 7, dieses Gesetzes. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.

  1. Absatz 3Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 12, Absatz 3, des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach Paragraph 9, Absatz eins, dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach Paragraph 12, Absatz 4, des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu festzusetzen.

  1. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Fischereikataster nach Paragraph 8, des Fischereigesetzes 1951 an die Anforderungen des Paragraph 11, dieses Gesetzes anzupassen.

  1. Absatz 5Soweit nach den Paragraphen 12, Absatz 2,, 14 Absatz eins und Absatz 3, ein Fischereiverwalter zu bestellen ist, hat diese Bestellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.

  1. Absatz 6Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Fischereipachtverträge bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und die Kündigung solcher Fischereipachtverträge finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

  1. Absatz 7Bei der erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Jahresfischerkarte nach Paragraph 26, Absatz 4, dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis des Nachweises der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischerei, wenn der Antragsteller während der letzten zehn Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte nach Paragraph 62, des Fischereigesetzes 1951 gewesen ist.

  1. Absatz 8Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Verwendung von Elektrofanggeräten bleiben bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung und gelten bis dahin als Bewilligungen nach Paragraph 35, Absatz 11, dieses Gesetzes.

  1. Absatz 9Prüfungen für Fischereischutzorganen, die aufgrund der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 1935, LGBl Nr 88, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 1979,, abgelegt worden sind, sind der Fischereiaufsichtsprüfung nach Paragraph 41, dieses Gesetzes gleichzuhalten.

  1. Absatz 10Bewilligungen zur Ausübung des Fischfanges während der Schonzeit nach Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 3, des Fischereigesetzes 1951 treten, sofern sie nicht bereits früher unwirksam werden, ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

  1. Absatz 11Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten und durch die Bezirksverwaltungsbehörden bestätigten Fischereiaufsichtsorgane nach Paragraph 64, des Fischereigesetzes 1951 gelten bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als bestellte Fischereiaufsichtsorgane im Sinne des 6. Abschnittes dieses Gesetzes.

  1. Absatz 12Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Fischereirevierverbände und der Landesfischereibeirat mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen können, insbesondere die Bestellung der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse und des Landesfischereibeirates sowie die Einberufung dieser Kollegialorgane zu den konstituierenden Sitzungen durch die Landesregierung, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gesetzt werden.

  1. Absatz 13Die Vorsitzenden der Fischereirevierverbände haben die Fischereiausübungsberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Abgabe innerhalb von längstens acht Wochen der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Revierbeitrag erforderlichen Angaben aufzufordern.

  1. Absatz 14Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der derzeit bestellte Landesfischereiinspektor nach Paragraph 67, des Fischereigesetzes 1951 zum Landesfischereiinspektor nach Paragraph 58, dieses Gesetzes bestellt. Das Erfordernis der Anhörung des Landesfischereibeirates (Paragraph 58, Absatz eins,) entfällt.

  1. Absatz 15Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Stellvertreter des Landesfischereiinspektors nach Paragraph 58, Absatz 8, zu bestellen.

  1. Absatz 16Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten
    1. Litera a
      in Paragraph 28, Absatz 3, an die Stelle des Betrages von 25 Euro der Betrag von S 345,-,
    2. Litera b
      in Paragraph 31, Absatz 2, an die Stelle des Betrages von 4 Euro der Betrag von S 50,- und an die Stelle des Betrages von 10 Euro der Betrag von S 140,-,
    3. Litera c
      in Paragraph 63, Absatz 3, Litera a, an die Stelle des Betrages von 3600 Euro der Betrag von S 50.000,- sowie
    4. Litera d
      in Paragraph 63, Absatz 3, Litera b, an die Stelle des Betrages von 1800 Euro der Betrag von S 25.000,-

  1. Absatz 17Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

  1. Absatz 18Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach dem Fischereigesetz 1951 sind nach der früher geltenden Rechtslage fortzuführen.

  1. Absatz 19Ist in einem Fischereirevier im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Fischereiaufsichtsorgan bestellt und durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 64, des Fischereigesetzes 1951 bestätigt, darf bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fischereiausübungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a bis Litera d, selbst die Fischereiaufsicht ausüben. Nach Ablauf von drei Jahren darf der Fischereiausübungsberechtigte die Fischereiaufsicht dann weiter selbst ausüben, wenn er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, durch eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens sechzehnstündigen Unterweisung erbringt. Für Fischereiausübungsberechtigte, die die Fischereiaufsicht selbst ausüben dürfen, gelten die Bestimmungen des 6. Abschnittes über die Fischereiaufsicht sinngemäß.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl Nr L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

  1. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
    1. Litera a
      das Fischereigesetz 1951, LGBl Nr 43, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1954,, 7/1960;
    2. Litera b
      das Gesetz vom 16. Juni 1872 betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales, RGBl Nr 84.

Anl. 1

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2010,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage fortzuführen.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2012,)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2013,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Februar 2013 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Bezirksverwaltungsbehörden die für die Abschüsse bis 31. März 2013 maßgeblichen Bestandszahlen bis längstens zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bekannt zu geben.

Artikel VII

Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2019,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 35 c, K-FG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins,, Paragraph 54 c, K-JG in der Fassung des Art. römisch IV und Paragraph 54 a,
    Absatz eins, K-NSG 2002 in der Fassung des Art. römisch VI Ziffer 5, sind nach Maßgabe des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) erlassen wurden und die
    1. Ziffer eins
      zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder
    2. Ziffer 2
      zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
  3. Absatz 3Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. römisch eins, römisch IV und römisch VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022,)

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Ziffer 7 und Ziffer 11, am 1. Jänner 2023;
    2. Ziffer 2
      die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem seiner Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach Paragraph 28, des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach Paragraph 31, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.