(2)Absatz 2In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1 lit. c, § 15 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach § 7 Abs. 2, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach § 8 Abs. 1, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 9 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 11 Abs. 2 nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 13, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 15, Absatz 7, die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach Paragraph 7, Absatz 2,, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach Paragraph 8, Absatz eins,, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach Paragraph 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach Paragraph 9, Absatz eins und dem Vermerk nach Paragraph 11, Absatz 2, nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.