Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG, Fassung vom 11.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 13. April 2000 über den Einbau und den Betrieb von
Aufzügen (Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG)
StF: LGBl Nr 43/2000

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2001, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2009,

Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,

Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2012, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2014,

Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2021,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Vollziehung

Paragraph 4, Behörden

2. Abschnitt - Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 5, Technische Vorschriften

Paragraph 6, Vorprüfung

Paragraph 7, Abnahmeprüfung

3. Abschnitt - Betriebsvorschriften

Paragraph 8, Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

Paragraph 9, Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

Paragraph 10, Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage

Paragraph 11, Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 11 a, Betriebskontrolle

Paragraph 11 b, Befreiung von Personen

Paragraph 12, Hebeanlagenwärter

Paragraph 13, Betreuungsunternehmen

Paragraph 14, Aufzugsbuch (Anlagenbuch)

Paragraph 15, Aufzugsprüfer

4. Abschnitt – Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraph 15 a, Sicherheitstechnische Prüfung

Paragraph 15 b, Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

5. Abschnitt - Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 16, Strafbestimmungen

Paragraph 17, Verweisungen und Bezeichnungen

Paragraph 18, Übergangsbestimmungen

Paragraph 19, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,)

Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2014,)

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind diejenigen in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis g definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und in Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage dauerhaft verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
  2. Absatz 2Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als überwachungsbedürftige Hebeanlage im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz regelt:
    1. Litera a
      den Einbau und die Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder einer baulichen Anlage (2. Abschnitt),
    2. Litera b
      die Betriebsvorschriften für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage eingebaut worden sind (3. Abschnitt),
    3. Litera c
      den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (Paragraph 15 b,).
  4. Absatz 4Für Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder baulichen Anlagen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14 und Paragraph 16, sinngemäß. Im Übrigen unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
    1. Litera a
      Hebeanlagen, die in oder in Verbindung mit Eisenbahn-, Luftfahrts-, öffentlichen Schifffahrts, Bergwerksanlagen und militärischen Anlagen sowie gewerblichen Betriebsanlagen errichtet oder betrieben werden;
    2. Litera b
      (entfällt)
    3. Litera c
      Baustellenaufzüge;
    4. Litera d
      seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen;
    5. Litera e
      Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können;
    6. Litera f
      Schachtförderanlagen;
    7. Litera g
      Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben);
    8. Litera h
      in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen;
    9. Litera i
      mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind;
    10. Litera j
      Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.
  6. Absatz 6Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Litera a
    „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
    1. Ziffer eins
      zur Personenbeförderung,
    2. Ziffer 2
      zur Personen- und Güterbeförderung oder
    3. Ziffer 3
      nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  2. Litera b
    „Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Litera a, zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
  3. Litera c
    „Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
  4. Litera d
    „Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
  5. Litera e
    „Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (Litera d,), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
  6. Litera f
    „Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
  7. Litera g
    „Hubtisch“ – unbeschadet Litera a,, b oder Litera d, – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht diesem Gesetz;
  8. Litera h
    „Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
  9. Litera i
    „Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
  10. Litera j
    „Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Vollziehung

  1. Absatz einsDie Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, sind die Paragraphen 15 und 16.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Behörden

  1. Absatz einsBehörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Behörde in Angelegenheiten, die nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist die Landesregierung, soweit in Paragraph 16, nichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen

Hebeanlagen

Paragraph 5,

Technische Vorschriften

  1. Absatz einsÜberwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen überwachungsbedürftige Hebeanlagen für Personen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen, den Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen und der barrierefreien Ausführung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
  2. Absatz 2Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen über das Inverkehrbringen der ASV 2015 entsprechen.
  3. Absatz 3Überwachungsbedürftige Hebeanlangen iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b bis h, auch wenn sie sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der MSV 2010 entsprechen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Vorprüfung

  1. Absatz einsVor dem Einbau einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat der Betreiber eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer durchführen zu lassen. Die einschlägigen Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber dem Aufzugsprüfer vorzulegen. Der Aufzugsprüfer hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß Paragraph 5, entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Überwachungsbedürftige Hebeanlagen und Sicherheitsbauteile, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, erfüllen die Erfordernisse gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist vom Aufzugsprüfer ein Prüfzeugnis über die Vorprüfung auszustellen.
  4. Absatz 4Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserungen gemäß Absatz eins, zu überzeugen. Wurden diese Verbesserungen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Verbesserungen gemäß Absatz eins, vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, erforderlich ist.
  5. Absatz 5Als wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Absatz eins, gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nach den Erfordernissen gemäß Paragraph 5, aufzuweisen hat, von Einfluss sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
    1. Litera a
      die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Halte- oder Ladestellen, Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt;
    2. Litera b
      die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
    3. Litera c
      die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 %;
    4. Litera d
      die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 %;
    5. Litera e
      die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
    6. Litera f
      die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
    7. Litera g
      die Änderung der Art der Benützung;
    8. Litera h
      die Änderung der Antriebsart;
    9. Litera i
      die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
    10. Litera j
      die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
    11. Litera k
      die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird;
    12. Litera l
      die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
    13. Litera m
      die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen;
    14. Litera n
      die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage um mehr als 10 % bezogen auf die Angaben bei der Errichtung.
  6. Absatz 6Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
    1. Litera a
      die Änderung der Geschwindigkeit;
    2. Litera b
      die Änderung des Traggerüstes;
    3. Litera c
      die Änderung der Balustrade;
    4. Litera d
      die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.
  7. Absatz 7Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Abnahmeprüfung

  1. Absatz einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist von dem mit der Vorprüfung befassten Aufzugsprüfer, in begründeten Fällen von einem anderen Aufzugsprüfer, eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Der Aufzugsprüfer hat zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß Paragraph 5, entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen.
  2. Absatz 2Stellt der Aufzugsprüfer die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, hat er ein Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszustellen, dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und eine Abschrift des Prüfzeugnisses im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu hinterlegen. Die überwachungsbedürftige Hebeanlage darf erst nach Ausstellung und Hinterlegung des Prüfzeugnisses über die Abnahmeprüfung in Betrieb genommen werden. Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift des Prüfzeugnisses unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in Betrieb genommen, ohne dass ein Prüfzeugnis nach Absatz 2, vorliegt, hat die Behörde den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
  4. Absatz 4Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Betriebsvorschriften

Paragraph 8,

Regelmäßige und außerordentliche
Überprüfung

  1. Absatz einsDer Betreiber hat einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung seiner überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel des Aufzugsprüfers sind im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des beauftragten Aufzugsprüfers hat dieser einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2Der Aufzugsprüfer hat die betroffene überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei Kleingüteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug bis zu einer maximalen Nutzmasse von 100 kg handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
  4. Absatz 4Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter (Paragraph 12,) oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens (Paragraph 13,) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
  6. Absatz 6Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung der überwachungspflichtigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
  7. Absatz 7Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies der Aufzugsprüfer der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

  1. Absatz einsDer Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu bestätigen.
  2. Absatz 2Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 7, Absatz eins, feststellt.
  3. Absatz 3Befindet sich eine überwachungsbedürftige Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage

  1. Absatz einsDer Betreiber, der Hebeanlagenwärter oder ein Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die überwachungsbedürftige Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
    1. Litera a
      erkennen, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht mehr gegeben ist.

                  Wird              im Fall der Litera b, die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Aufzugsprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Aufzugsprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Aufzugsprüfer wieder in Betrieb genommen werden. Paragraph 9, Absatz 2, gilt sinngemäß.

  2. Absatz 2Die Behörde hat den Betrieb
    1. Litera a
      einer nicht vorschriftsmäßig geprüften überwachungsbedürftigen Hebeanlage,
    2. Litera b
      einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, oder
    3. Litera c
      eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn diese nicht der für sie vorgesehenen sicherheitstechnischen Prüfung unterzogen wurden oder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden,

    Sub-Litera, z, u zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Aufzugsprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen gemäß Paragraph 5, entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der überwachungsbedürftigen Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.

  3. Absatz 3Sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten werden.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen und für die Befreiung von Personen für jede überwachungsbedürftige Hebeanlage einen mit dieser überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu vermerken.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Betriebskontrolle

  1. Absatz einsDer Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
  2. Absatz 2Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach Paragraph 6, Absatz 2 bis 7 HBV 2009.
  3. Absatz 3Die Prüfungsintervalle für Betriebskontrollen richten sich nach Paragraph 7, HBV 2009.
  4. Absatz 4Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
  5. Absatz 5Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und dem Aufzugsprüfer zu melden.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,

Befreiung von Personen

  1. Absatz einsDer Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens haben in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich zu befreien.
  2. Absatz 2Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen dem Hebeanlagenwärter oder dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß Paragraph 15 b, – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des Paragraph 15 a, erforderlich.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Hebeanlagenwärter

  1. Absatz einsZum Hebeanlagenwärter dürfen vom Betreiber nur Personen bestellt werden, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich, geistig und fachlich geeignet sowie verläßlich sind.
  2. Absatz 2Die fachliche Eignung des Hebeanlagenwärters zur Besorgung seiner Aufgaben, insbesondere die Kenntnisse der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von einem Aufzugsprüfer zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, so hat der Aufzugsprüfer den Namen des Hebeanlagenwärters in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen. Der Hebeanlagenwärter darf seine Tätigkeit erst nach erfolgter Eintragung aufnehmen.
  3. Absatz 3Dem Hebeanlagenwärter ist als Bescheinigung seiner Sachkenntnis vom Aufzugsprüfer ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu bestätigen, dass der Hebeanlagenwärter mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der überwachungsbedürftigen Hebeanlage vertraut ist. Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis zu bestätigen, dass er die Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Paragraph 11, übernommen hat.
  4. Absatz 4Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Behörde aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu streichen, das Zeugnis zu entziehen und die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Der Hebeanlagewärter muss, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Betreuungsunternehmen

  1. Absatz einsDer Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.
    2. Litera b
      Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen.
    3. Litera c
      Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
  2. Absatz 2Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in Paragraph 14, Absatz 2, HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Aufzugsbuch (Anlagenbuch)

  1. Absatz einsÜber jede überwachungsbedürftige Hebeanlage ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Aufzugsbuch (Anlagenbuch) zu führen, das anlässlich der Abnahmeprüfung vom Aufzugsprüfer beizustellen und in der Nähe der überwachungsbedürftigen Hebeanlage aufzubewahren ist. Der mit der Abnahmeprüfung betraute Aufzugsprüfer hat den Namen des mit den regelmäßigen Überprüfungen betrauten Aufzugsprüfers in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) einzutragen und diesen von der Eintragung zu verständigen.
  2. Absatz 2In das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) sind neben den Eintragungen nach Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 13, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 15, Absatz 7, die technischen Daten der Anlage, ein Vermerk über die Ausstellung des Prüfzeugnisses nach Paragraph 7, Absatz 2,, ein Vermerk über die Beauftragung und den Wechsel der Aufzugsprüfer nach Paragraph 8, Absatz eins,, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, Sperren der überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach Paragraph 10 und Unfälle beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage einzutragen. Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach Paragraph 9, Absatz eins und dem Vermerk nach Paragraph 11, Absatz 2, nur vom Aufzugsprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist dem Aufzugsprüfer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Aufzugsprüfer

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat jene natürlichen Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer besonderen Befähigung ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Aufzugsprüfer sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.
  2. Absatz 2Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:
    1. Litera a
      Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
      1. Ziffer eins
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
      2. Ziffer 2
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
      3. Ziffer 3
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
    2. Litera b
      Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
      1. Ziffer eins
        Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
      2. Ziffer 2
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
      3. Ziffer 3
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem entsprechenden Aufgabenbereich.
  3. Absatz 3Von der Vorlage der in Absatz 2, Litera b, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Erfahrung kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
  4. Absatz 4Für die Anerkennung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes – K-BQAG, LGBL. Nr. 10/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen von Personen, die nicht unter Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des K-BQAG fallen, nur dessen Paragraphen 2 bis 12 anzuwenden sind.
  5. Absatz 5Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt als Bestellung nach diesem Gesetz.
  6. Absatz 6Ein Verzeichnis der Aufzugsprüfer ist vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen, am laufenden Stand zu halten, im Internet zu veröffentlichen und jährlich in der „Kärntner Landeszeitung“ zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist im Amt der Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  7. Absatz 7Der Aufzugsprüfer hat die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach Paragraph 8, persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Aufzugsprüfer auch andere als die von ihm betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels des Aufzugsprüfers hat der neu betraute Aufzugsprüfer seine Betrauung im Aufzugsbuch (Anlagenbuch) unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Aufzugsprüfer bekanntzugeben.
  8. Absatz 8Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter (Paragraph 12,) und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen. Hebeanlagenwärter, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben (Paragraph 12, Absatz 4,), und Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben (Paragraph 13, Absatz 3,), hat der Aufzugsprüfer unverzüglich der Behörde bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Der Aufzugsprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In dem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufzugsprüfer zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      er wiederholt gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen hat,
    2. Litera b
      er dies verlangt,
    3. Litera c
      eine der Voraussetzungen seiner Bestellung nicht mehr vorliegt,
    4. Litera d
      er seine Befugnis zurückgelegt hat,
    5. Litera e
      er seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
    6. Litera f
      er sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.

§ 15a

Text

4. Abschnitt

Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

Paragraph 15 a,

Sicherheitstechnische Prüfung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.

§ 15b

Text

Paragraph 15 b,

Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten

Hebeanlagen

Bei Umbauten und Modernisierungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 und der ASV 2015 sicherzustellen. Paragraph 23, Absatz 2, HBV 2009 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Modernisierung von Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind die Grundsätze gemäß Paragraph 16, Absatz 2, HBV 2009 zu beachten.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schluß-
bestimmungen

Paragraph 16,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage eine neu errichtete oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne Prüfzeugnis gemäß Paragraph 7, in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt,
    2. Litera b
      als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 15 b,, Paragraph 18, Absatz 2,, einem behördlichen Auftrag nach Paragraph 9, Absatz 3, oder den Verpflichtungen einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt, obwohl er erkennt oder vom Aufzugsprüfer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist,
    4. Litera d
      eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz wieder in Betrieb nimmt,
    5. Litera e
      eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde untersagt oder die von der Behörde gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre in Betrieb nimmt,

    begeht begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor dem Einbau oder einer wesentlichen Änderung einer Anlage kein Prüfzeugnis gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 2, einholt,
    2. Litera b
      als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 3, 5 oder 6, Paragraph 11,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 nicht nachkommt oder die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 13, verletzt,
    3. Litera c
      als Hebeanlagenwärter oder dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach Paragraph 11 a,, Paragraph 11 b und Paragraph 12, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    4. Litera d
      unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) vornimmt,
    5. Litera e
      als Aufzugsprüfer den Verpflichtungen nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 7,, 8 oder 9 nicht nachkommt oder Eintragungen nach Paragraph 12, Absatz 2, ohne Vorliegen der Voraussetzungen vornimmt,
    6. Litera f
      als Hebeanlagenwärter seine Tätigkeit vor Eintragung in das Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch den Aufzugsprüfer nach Paragraph 12, Absatz 2, aufnimmt oder nach Streichung aus dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) durch die Behörde tätig wird,

    begeht begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7500 Euro zu bestrafen.

  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
  5. Absatz 5Die Geldstrafen fließen zur Hälfte der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Verweisungen und Bezeichnungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Verordnungen ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
    1. Litera a
      Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 210/2009;
    2. Litera b
      Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 493/2008;
    3. Litera c
      Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 198/2016;
    4. Litera d
      Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. römisch II Nr. 204/2018;
    5. Litera e
      Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,.
  3. Absatz 3(entfällt)
  4. Absatz 4Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen oder personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsRechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von Aufzügen nach dem Aufzugsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1994,, bleiben von diesem Gesetz unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an Aufzügen, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Aufzüge iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und in welchen keine Fahrkorbtür eingebaut oder der Einbau einer Fahrkorbtür nicht vorgesehen ist, sind binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fahrkorbtür auszustatten.
  3. Absatz 3Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Aufzugswärter im Sinne dieses Gesetzes.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Aufzugsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1977,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1994,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, unterzogen.
  4. Absatz 4Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    • Strichaufzählung
      RL des Europäischen Parlaments und des Rates 95/16/EG vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl Nr L 213 vom 7. September 1995, S 1
    • Strichaufzählung
      Empfehlung der Kommission 95/216/EG vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl Nr L 134 vom 20. Juni 1995, S 37.

Anl. 1

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an diesen überwachungsbedürftigen Hebeanlagen und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Paragraph 5, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Hebeanlagenwärter im Sinne dieses Gesetzes. 
  4. Absatz 4Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2010/590/A).
  5. Absatz 5Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Litera a
      Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. Nr. L 213, S 1;
    2. Litera b
      Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157, S 24, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/127/EG vom 21. Oktober 2009, ABl. Nr. L 310, S 29;
    3. Litera c
      Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255, S 22, berichtigt durch ABl. Nr. L 271, S 18 und ABl. Nr. L 93, S 28, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009, ABl. Nr. L 93, S 11;
    4. Litera d
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2014,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2012/538/A).

Artikel VI

Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2021,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  4. Absatz 4Ist in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Absatz 3, fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
  5. Absatz 5Ist in einer in Absatz 3, genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Absatz 3, sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Absatz 3, weiterzuführen.
  6. Absatz 6Absatz 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.
  7. Absatz 7Art. römisch IV Absatz 10, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anforderungen nach
    Art. römisch II dieses Gesetzes.
  8. Absatz 8Art. römisch IV Absatz 11, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.
  9. Absatz 9Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.
  10. Absatz 10Art. römisch fünf Ziffer 2 bis 4 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, und Art. römisch II des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2020, entfallen.
  11. Absatz 11Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Litera a
      Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010,
      S 13;
    2. Litera b
      Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
    3. Litera c
      Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82.
  12. Absatz 12Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).