Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG
StF: LGBl Nr 21/2000 (WV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,

LGBl Nr 7/2004*

Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2004, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2005,

Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2006,

Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2008,

Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2008, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2010,

Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2012, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2012,

Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013,

Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2018,

Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2020,

Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2021,

Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2022,

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Ziele, Jagdrecht und Jagdausübung

Paragraph

1          Ziele

§

1a        Begriff des Jagdrechtes

Paragraph

2          Jagdausübungsberechtigte

Paragraph

3          Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

Paragraph

4          Wild

Paragraph

4a        Geltungsbereich

Paragraph

5          Eigenjagdgebiet

Paragraph

6          Gemeindejagdgebiet

Paragraph

7          Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

Paragraph

8          Gehege

2. Abschnitt
Gestaltung der Jagdgebiete

§

9          Feststellung der Jagdgebiete

§

10        Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete

§

11        Abrundung der Jagdgebiete

§

12        Zerlegung von Eigenjagdgebieten

§

13        Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung

§

14        Veränderung des Jagdgebietes

§

15        Ruhen der Jagd

3. Abschnitt
Jagdpachtung

§

16        Jagdpachtvertrag

§

17        Pachtdauer und Pachtjahr

§

18        Jagdpächter

§

19        Zahl der Jäger

§

20        Unterverpachtung

§

21        Pachtzins

§

22        Tod des Pächters

§

23        Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages

4. Abschnitt
Verwertung der Gemeindejagd

§

24        Art der Verwertung

§

25        Versteigerungs- und Pachtbedingungen

§

26        Kundmachung der Versteigerung

§

27        Vadium

§

28        Durchführung der Versteigerung

§

29        Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

§

30        Ergebnislosigkeit der Versteigerung

§

31        Ersatz der Verpachtungskosten

§

32        Kaution

§

33        Verpachtung aus freier Hand

§

34        Ausübung des Jagdrechtes durch Jagdverwalter

§

35        Erstellung der Jahresrechnung

5. Abschnitt
Jagdkarten

§

36        Allgemeine Bestimmungen

§

37        Jagdkarten

§

38        Verweigerung der Jagdkarten

§

38a Gültigkeit der Jagdkarte

§

38b Jagdkartenbeitrag

§

39        Entziehung der Jagdkarte

§

40        Jagdgastkarten

§

40a Jagdgastkartenbeitrag

§

41        Jagderlaubnis

§

42        Durchführungsbestimmungen

6. Abschnitt
Jagd- und Wildschutz

§

43        Verpflichtung zum Jagdschutz

§

44        Bestellung der Jagdschutzorgane

§

45        Bestellungsdauer, Angelobung

§

46        Voraussetzungen für die Bestellung

§

47        Stellung der Jagdschutzorgane

Paragraph

48        Anhaltung und Abnahme von Gegenständen sowie Anzeige

§

49        Wildschutz

§

50        Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane

§

50a Überwachung der Wildfütterung

7. Abschnitt
Schonvorschriften

§

51        Schonzeiten

§

52        Ausnahmen von Schonvorschriften

§

53        Beschränkung des Abschusses

§

54        Handel mit Wild

§

54a Halten von Taggreifvögeln und Eulen

§

54b Beringen von Taggreifvögeln und Eulen

§

54c Beteiligung von Umweltorganisationen

8. Abschnitt
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

§

55        Abschußplanung

§

55a Wildökologischer Raumplan

§

56        Abschußrichtlinien

§

57        Abschußplan

§

57a Rechtswirkungen von Abschussplänen und Freizonen

§

57b Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss

§

58        Abschußmeldung

§

59        Abschussliste und Wildnachweisung

§

60        Nachweis des Abschusses von Wildstücken

Paragraph

61        Allgemeines zur Fütterung

§

61a Rotwildfütterung

§

61b Fütterung von anderem Wild

Paragraph

61c Lockfütterungen

§

61d Lagerung von Futter

Paragraph

61e Fütterungsgemeinschaften

§

62        Hegegemeinschaften

§

63        Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen

§

64        Jägernotweg

§

65        Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

§

66        Wildseuchen

§

67        Jagdhunde

§

68        Verbotene Jagdmethoden, Beschränkungen der Jagdausübung

§

69        Verhalten im Jagdgebiet

§

70        Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren

9. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden

§

71        Wildschadensverhütung

§

72        Abschußauftrag zum Schutz von Kulturen

§

72a Freihaltezone

§

73        Beschränkung der Wildhege

§

74        Schadenersatzpflicht

§

75        Umfang der Schadenersatzpflicht

§

76        Erlöschen des Schadenersatzanspruches

§

77        Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten

§

78        Verfahren

§

79        Bestellung eines Bevollmächtigten

10. Abschnitt
Interessenvertretung der Jäger

§

80        Kärntner Jägerschaft

§

81        Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§

81a Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

§

82        Organisation und Gliederung

§

83        Organe der Kärntner Jägerschaft

§

84        Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke)

§

85        Organe der Hegeringe

§

86        Beschlüsse

§

87        Stellvertreter

§

88        Satzung

§

88a Kundmachung von Verordnungen

§

88b Verfahrensrecht

§

89        Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

90        Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren

§

90a Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§

90b Informationspflicht

§

91        Aufsicht

11. Abschnitt
Beiräte

§

92        Landesjagdbeirat, Bezirksjagdbeirat

§

93        Aufgaben der Jagdbeiräte

§

94        Jagdverwaltungsbeirat

12. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§

95        Jagdkataster

§

96        Eigener Wirkungsbereich

§

96a Verweisung

§

96b (entfällt)

§

96c Anhörungsverpflichtungen durch das Landesverwaltungsgericht

§

96d Oberbehörde

§

97        Mitwirkung der Bundespolizei

13. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen

§

98        Strafbestimmungen

§

99        Verfall von Gegenständen

§

100 Schadenersatz

§

100a Umsetzung von Unionsrecht

§ 1

Text

1. Abschnitt
Ziele, Jagdrecht und Jagdausübung

Paragraph eins,
Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen, um einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Kärnten zu erzielen und zu erhalten, insbesondere zur Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    Erfordernissen der Weidgerechtigkeit umfassend Rechnung zu tragen;
  3. Ziffer 3
    einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Grundeigentümern und den Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen;
  4. Ziffer 4
    die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,
Begriff des Jagdrechtes

  1. Absatz einsDas Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
  2. Absatz 2Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Jagdausübungsberechtigte

  1. Absatz einsDas Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
  2. Absatz 2Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. Litera a
      in Eigenjagdgebieten (Paragraph 5,) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),
    2. Litera b
      in Gemeindejagdgebieten (Paragraph 6,) die Gemeinde.
  3. Absatz 3Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (Paragraph 36, Absatz eins,) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (Paragraph 18,) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (Paragraph 34,) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.
  4. Absatz 4Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 16, ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Absatz 3,) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (Paragraph 34,) auf dritte Personen übertragen werden.
  5. Absatz 5Gemeinden haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (Paragraph 34,).
  6. Absatz 6Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (Paragraph 10, Absatz eins,). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

  1. Absatz einsDie Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet Paragraph 51, Absatz 4 a, – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet Paragraphen 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 71, Absatz 3,) vermieden werden.
  2. Absatz 2Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
  3. Absatz 3Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Wild

Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören:

  1. Litera a
    Haarwild:
    Rot-, Dam-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, der Biber;
    der Bär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Marderhund, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, Goldschakal, (Raubwild);
  2. Litera b
    Federwild:
    das Auer-, das Birk- und das Rackelhuhn, das Hasel-, das Alpenschnee- und das Steinhuhn, das Rebhuhn, der Fasan, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), die Wildenten, die Wildgänse, das Bläßhuhn, der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Waldschnepfe, die Taggreifvögel, die Eulen, der Kolkrabe, die Aaskrähe, der Eichelhäher, die Elster.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (Paragraph 8,) gehalten wird.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Eigenjagdgebiet

  1. Absatz einsEin Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Grundeigentümers kann in den Fällen, in denen eine an der Landesgrenze gelegene Grundfläche das nach Absatz eins, erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, ein Eigenjagdgebiet dann festgestellt werden (Paragraph 9,), wenn die Grundfläche und eine in den Ländern Salzburg, Steiermark oder Tirol gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende und jagdlich nutzbare Grundfläche zusammen die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen und wenn außerdem nach dem Jagdgesetz des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Gemeindejagdgebiet

  1. Absatz einsDie in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden das Gemeindejagdgebiet.
  2. Absatz 2Auf begründeten Antrag der Gemeinde können mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (Paragraph 9, Absatz 5,), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Absatz eins, zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.
  3. Absatz 3Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Absatz eins,) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (Paragraph 9,), wenn die in der Gemeinde liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

§ 7

Text

Paragraph 7,
Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen

  1. Absatz einsAls zusammenhängend im Sinne der Paragraphen 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
  2. Absatz 2Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und Grundflächen von ähnlicher Konfiguration, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Absatz eins,) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach Paragraph 15, Absatz 5, zusteht.
  3. Absatz 3Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Gehege

  1. Absatz einsGehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (Paragraph 4,) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
  2. Absatz 2Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann.
  3. Absatz 3Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
  4. Absatz 4Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich der Kärntner Jägerschaft, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn die Einfriedung nicht so beschaffen ist, dass sie dem Absatz 2, entspricht oder wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten dadurch wesentlich beeinträchtigt wäre.
  6. Absatz 6Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar
    1. Litera a
      bei Gehegen, die in einem Eigenjagdgebiet angelegt werden, sofort, wenn die verbleibende Fläche des Eigenjagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Eigenjagdgebiet nicht verloren geht, und
    2. Litera b
      bei Gehegen, die in einem Gemeindejagdgebiet angelegt werden, nach Ablauf der Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes, es sei denn, dass der Pächter einer vorzeitigen Errichtung zustimmt und die verbleibende Fläche des Gemeindejagdgebietes so groß ist, dass die festgestellte Eigenschaft als Gemeindejagdgebiet nicht verloren geht.
  7. Absatz 7Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf – unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen – nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
  8. Absatz 8Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt Paragraph 73, Absatz 3, erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Absatz 5, eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Gestaltung der Jagdgebiete

Paragraph 9,
Feststellung der Jagdgebiete

  1. Absatz einsDie Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (Paragraph 17, Absatz eins,) festgestellt.
  2. Absatz 218 Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 5,) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch – ausgenommen die Fälle nach Absatz 4, – binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung im Sinne des Absatz 2, jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Absatz 2, ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
  4. Absatz 4War das Eigenjagdgebiet bereits anerkannt, so ist für die kommende Pachtzeit der Gemeindejagd eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich, sofern keine Veränderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Fristen hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen,
    1. Litera a
      welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
    2. Litera b
      daß die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
  6. Absatz 6Eigenjagden, die nicht innerhalb der in den Absatz 2 und 3 festgelegten Fristen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiet angemeldet werden, gehören – falls nicht Absatz 4, Platz greift – für die nächste Pachtzeit der Gemeindejagd zum Gemeindejagdgebiet. Wird eine solche Eigenjagd, die das Mindestflächenausmaß einer Gemeindejagd (Paragraph 6, Absatz eins,)nicht erreicht, nur von Eigenjagdgebieten umschlossen, so ist sie einem oder mehreren benachbarten Eigenjagdgebieten anzuschließen (Paragraph 10,).
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses über die Gemeindejagd (Paragraphen 22 und 23) oder im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sinngemäß anzuwenden, sobald die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages feststeht.
  8. Absatz 8Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5,, in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 9,, erlassene Bescheide über die Feststellung von Eigenjagdgebieten und entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 2, in Verbindung mit Paragraph 7,, erlassene Bescheide über die Feststellung von Gemeindejagdgebieten sind mit Nichtigkeit bedroht. Der Landesregierung obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide. Nach Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des Bescheides ist eine Nichtigerklärung nicht mehr zulässig.
  9. Absatz 9Von einer Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung sind auch allfällige Verfügungen nach Paragraphen 10 bis 12, die dieses Jagdgebiet betreffen, erfaßt.
  10. Absatz 10Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Absatz 8,) bereits verpachtet, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter), und zwar bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung. Diese Entscheidung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes über die Verpachtung zur Folge.
  11. Absatz 11Ist ein Jagdgebiet im Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Jagdgebietsfeststellung (Absatz 8,) noch nicht verpachtet, so bleibt das Jagdausübungsrecht beim Grundeigentümer, und zwar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht, wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, bis zum Eintritt der Rechtskraft der endgültigen Entscheidung über die Nichtigerklärung; bei Nichtigerklärung einer Gemeindejagdgebietsfeststellung hat die Gemeinde für den angeführten Zeitraum einen Jagdverwalter (Paragraph 34,) zu bestellen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
Anschluß von Grundflächen an Jagdgebiete

  1. Absatz einsBenachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:
    1. Litera a
      nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz nicht verletzt werden;
    2. Litera b
      Eigenjagdgebiete, hinsichtlich derer auf die Ausübung des Eigenjagdrechtes gemäß Paragraph 2, Absatz 6, verzichtet worden ist;
    3. Litera c
      Grundflächen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 ;,
    4. Litera d
      Eigenjagden gemäß Paragraph 9, Absatz 6 ;,
    5. Litera e
      Grundflächen gemäß Paragraph 14, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Anschluß von im Absatz eins, angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen.

§ 11

Text

Paragraph 11,
Abrundung der Jagdgebiete

  1. Absatz einsJagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden; soweit möglich, ist dem Flächentausch der Vorzug zu geben. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
  2. Absatz 2Außer der Abrundung nach Absatz eins, kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
  3. Absatz 2 aVor Entscheidungen nach Absatz eins, oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören.
  4. Absatz 3Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des Paragraph 10, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Zerlegung von Eigenjagdgebieten

Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Jagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (Paragraph 57, Absatz 3,) endet.

§ 13

Text

Paragraph 13,
Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung

Die sich aus den Paragraphen 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete – im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (Paragraph 9, Absatz 8,) im frühestmöglichen Zeitpunkt – zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben.

§ 14

Text

Paragraph 14,
Veränderung des Jagdgebietes

  1. Absatz einsVon einer Veräußerung eines Eigenjagdgebietes oder von Teilen davon hat der Grundeigentümer die Bezirksverwaltungsbehörde und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Wird ein Eigenjagdgebiet teilweise veräußert, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Grundfläche aufrecht, welche den Erfordernissen für eine Eigenjagd entspricht. Grundflächen, die den Erfordernissen für ein Eigenjagdgebiet nicht mehr entsprechen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb Jagdgebieten anzuschließen.
  2. Absatz 2Entsteht im Laufe der Pachtdauer der Gemeindejagd ein Eigenjagdgebiet, so tritt die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd auf diesem Gebiet erst nach Ablauf der Pachtdauer unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und Feststellung dieses Jagdgebietes (Paragraph 9,) ein. Die Eigenjagd kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Pachtdauer für die Gemeindejagdgebiete, denen Teile solcher Eigenjagdgebiete angehören, abgelaufen ist. Bis dahin bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes Bestandteile des Gemeindejagdgebietes.

§ 15

Text

Paragraph 15,
Ruhen der Jagd

  1. Absatz einsAuf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, in unmittelbarer Nähe von nicht derart abgeschlossenen Gebäuden sowie auf öffentlichen Anlagen und industriellen oder gewerblichen Zwecken dienenden Werksanlagen ruht die Jagd.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Eigentümers oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Ruhen der Jagd auf Grundstücken zu verfügen, die durch eine feste Umfriedung dauernd umschlossen sind.
  3. Absatz 3Auf Grundflächen, die durch landesübliche Weidezäune verhagt sind, findet die Bestimmung des Absatz 2, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Auf den in Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Vorrichtungen angebracht oder aufrecht erhalten werden, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln. Es ist verboten, Wild auf die in Absatz und 2 bezeichneten Grundstücke zu locken (anzukirren).
  5. Absatz 5Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen. Dies gilt nicht für Wild in einem Gehege zur Gewinnung von Fleisch (Paragraph 8, Absatz eins,), das derselben Art angehört wie das im Gehege gehaltene Wild.
  6. Absatz 6Die Eigentümer der in Absatz eins und 2 genannten Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, wenn dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haustiere, unbedingt erforderlich ist, Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder und Iltisse fangen und töten. Der fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern ist überdies nur so lange zulässig, als diese ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat die Landesregierung den Fang und die Tötung von Iltissen und Edelmardern durch Verordnung zu verbieten. Das gefangene oder getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten, der zu verständigen ist, auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Jagdpachtung

Paragraph 16,
Jagdpachtvertrag

  1. Absatz einsDas Jagdausübungsrecht darf nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines Pachtvertrages sein.
  2. Absatz 2Jagdpachtverträge bedürfen der Schriftform; sie haben jedenfalls die Namen des Pächters, des Verpächters, die Bezeichnung des Jagdgebietes, die Größe des Jagdgebietes, die Pachtdauer, den Pachtzins und den Zeitpunkt seiner Erlegung zu enthalten; im Jagdpachtvertrag können weiters eine Regelung über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, die zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden sowie sonstige mit der Jagd zusammenhängende und den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechende Regelungen aufgenommen werden. Jagdpachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden haben zusätzlich die Bestimmung zu enthalten, daß sich der Pächter verpflichtet, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine (Paragraph 41,) für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen. Jagdpachtverträge sind nach dem Muster eines Jagdpachtvertrages (Absatz 5,) abzufassen.
  3. Absatz 3Jagdpachtverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie sind vom Pächter binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verpachtung entspricht und der Pächter die erforderliche Eignung (Paragraph 18,) hat. Die Versagung der Genehmigung hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für Jagdpachtverträge betreffend das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagden nur insoweit, als Paragraph 29, nicht anderes bestimmt.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 2 und auf die Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes durch Verordnung Muster für Pachtverträge für die Verpachtung von Gemeindejagden und Eigenjagden zu erlassen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind die Kärntner Jägerschaft, die Landwirtschaftskammer und der Kärntner Gemeindebund anzuhören.

§ 17

Text

Paragraph 17,
Pachtdauer und Pachtjahr

  1. Absatz einsDie Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig aufgelöst oder gekündigt oder erlischt es vorzeitig oder soll ein auf Grund des Paragraph 12, während der Pachtzeit der Gemeindejagd entstandenes Jagdgebiet verpachtet werden, so darf das Jagdausübungsrecht nur auf den Rest der Pachtdauer verpachtet werden, soferne diese noch mindestens zwölf Monate beträgt; beträgt die Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate, darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgen.
  2. Absatz 2Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 18

Text

Paragraph 18,
Jagdpächter

  1. Absatz einsDas Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
    1. Litera a
      denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 38,);
    2. Litera b
      die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;
    3. Litera c
      die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
    4. Litera d
      die gemäß Absatz 2, von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
    5. Litera e
      die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Absatz 2, haben.
  2. Absatz eins aDas Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Absatz 3,) und im Falle des Absatz 4, der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Absatz 4, die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.
  3. Absatz 2Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c, bei Gemeindejagden auch des Absatz eins a,, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Absatz eins, Litera b, den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, oder c zu erbringen.
  4. Absatz 3Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 4Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn
    1. Litera a
      dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
    2. Litera b
      ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt,
    3. Litera c
      nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen muß, und
    4. Litera d
      die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des Paragraph 19, entspricht.
  6. Absatz 5Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach Paragraph 19, zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
  7. Absatz 6Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des Paragraph 10, bleibt unberührt.

§ 19

Text

Paragraph 19,
Zahl der Jäger

  1. Absatz einsIn einem Jagdgebiet dürfen nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben, daß auf je 50 ha – bei einem überwiegenden Bestand von Rotwild oder Gamswild auf je 100 ha – eine Person entfällt.
  2. Absatz 2Bei aneinandergrenzenden Jagdgebieten desselben Jagdausübungsberechtigten darf die sich für die aneinandergrenzenden Jagdgebiete nach Absatz eins, ergebende zulässige Höchstzahl von Personen, die die Jagd ständig ausüben dürfen, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der aneinandergrenzenden Jagdgebiete ermittelt werden.
  3. Absatz 3Auf die zulässige Höchstzahl ist je angefangene 1500 ha eines Jagdgebietes ein für dieses Jagdgebiet bestelltes und angelobtes Jagdschutzorgan nicht anzurechnen.

§ 20

Text

Paragraph 20,
Unterverpachtung

Die Unterverpachtung eines Jagdausübungsrechtes ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. Litera a
    die Unterverpachtung im Pachtvertrag vorgesehen ist;
  2. Litera b
    die Unterpächter die Voraussetzungen des Paragraph 18, erfüllen;
  3. Litera c
    die Unterverpachtung den Grundsätzen eines geordneten Jagdbetriebes nicht widerspricht und
  4. Litera d
    die Zahl der Unterpächter den Bestimmungen des Paragraph 19, entspricht. Paragraph 16, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

§ 21

Text

Paragraph 21,
Pachtzins

Ändert sich die Größe des Jagdgebietes während der Pachtdauer, so erhöht oder vermindert sich der Pachtzins entsprechend dem Flächenausmaß.

§ 22

Text

Paragraph 22,
Tod des Pächters

Nach dem Tod des Pächters kann der Pachtvertrag von seinen Rechtsnachfolgern oder dem Verpächter unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres gekündigt werden. Ist keiner der Rechtsnachfolger als Pächter geeignet, so erlischt der Vertrag mit Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Für die Zeit bis zum Erlöschen des Vertrages haben die nicht als Pächter geeigneten Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter (Paragraph 34,) zu bestellen. Unterlassen sie dies, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der Rechtsnachfolger einen Jagdverwalter zu bestellen. Im Falle eines Mitpachtverhältnisses kann beim Tod von Mitpächtern das Pachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den überlebenden Mitpächtern fortgesetzt werden.

Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft vom Verpächter schriftlich anzuzeigen.

§ 23

Text

Paragraph 23,
Auflösung und Kündigung des Jagdpachtvertrages

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Jagdgebiet aufhört, ein selbständiges Jagdgebiet zu sein, weil Grundflächen ihre jagdliche Nutzbarkeit verlieren, oder
    2. Ziffer 2
      der Pächter
      1. Litera a
        die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (Paragraph 38,) oder nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jagdjahres eine neue Jagdkarte löst, es sei denn, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert war;
      2. Litera b
        die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (Paragraph 18,);
      3. Litera c
        die Kaution oder deren Ergänzung (Paragraph 32,) trotz zweimaliger Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht vollständig erlegt hat;
      4. Litera d
        den Vorschriften über die Bestellung der Jagdschutzorgane (Paragraphen 43 bis 45) ungeachtet der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
      5. Litera e
        sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;
      6. Litera f
        in der abgelaufenen Abschussplanperiode den Abschussplan nicht bloß geringfügig nicht erfüllt hat oder er den im Abschussplan festgelegten Abschuss eigenmächtig überschreitet oder das Raubwild zum Schutz der Haustiere nicht kurzhält;
      7. Litera g
        (entfällt)
      8. Litera h
        wiederholt den Vorschriften über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an in der Gemeinde ansässige Jäger nicht entspricht.
  2. Absatz 2Hat der Pächter die Auflösung des Jagdpachtvertrages verschuldet, so hat er die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.
  3. Absatz 3Sind mehrere Mitpächter vorhanden und treffen die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nicht für alle Mitpächter zu, so kann im Falle einer Auflösung des Jagdpachtvertrages nach Absatz eins, das Jagdpachtverhältnis mit Zustimmung des Verpächters von den übrigen Mitpächtern fortgesetzt werden. Diese Fortsetzung ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft schriftlich anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Verpächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des rechtskräftig festgestellten Wildschadens oder des Pachtzinses länger als drei Monate im Verzug ist. Der Pächter hat die Kosten der neuerlichen Verpachtung zu tragen.
  5. Absatz 5Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn er nachweist, daß er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unfähig geworden ist, die Jagd auszuüben oder wirtschaftliche Gründe, etwa wegen Erschwernissen bei der jagdlichen Bewirtschaftung, die Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses unzumutbar machen.
  6. Absatz 6Falls der Pachtvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn sich das Jagdgebiet um mehr als ein Fünftel vergrößert oder verkleinert hat.
  7. Absatz 7Der Verpächter und der Pächter dürfen den Pachtvertrag zum Ende des Pachtjahres im letzten Jahr der Geltungsdauer des Abschussplans einvernehmlich auflösen.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Verwertung der Gemeindejagd

Paragraph 24,
Art der Verwertung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten. Dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (Paragraph 33,) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach der Feststellung der Jagdgebiete über die Art der Verwertung entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes zu beschließen.

§ 25

Text

Paragraph 25,
Versteigerungs- und Pachtbedingungen

  1. Absatz einsFür den Fall, daß eine öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd erforderlich ist, hat der Bürgermeister unverzüglich nach der Feststellung des Gemeindejagdgebietes Versteigerungs- und Pachtbedingungen entsprechend dem Muster (Paragraph 28, Absatz 10,) festzulegen. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben insbesondere zu enthalten: die Bezeichnung des Jagdgebietes, seine Beschreibung und Größe, Regelungen über den Pachtzins, über die Personen, die als Bewerber und Pächter in Frage kommen, den Ausrufungspreis, das Vadium, die Kaution, die Anzahl der zu bestellenden Jagdschutzorgane, die Jagderlaubnisscheine, die Hundehaltung und den Ersatz für Wild- und Jagdschäden.
  2. Absatz 2Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, so gelten die Versteigerungs- und Pachtbedingungen als genehmigt.
  3. Absatz 3Die genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen sind vom Tag der Kundmachung der Versteigerung (Paragraph 26,) bis zum Versteigerungstermin im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; gleichzeitig sind sie der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft zu übermitteln.

§ 26

Text

Paragraph 26,
Kundmachung der Versteigerung

  1. Absatz einsIst das Jagdausübungsrecht im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter zu versteigern, hat der Bürgermeister nach der Genehmigung der Versteigerungs- und Pachtbedingungen den Versteigerungstermin festzusetzen und die Versteigerung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist mindestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Versteigerungstermin in der Kärntner Landeszeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, in denen das Gemeindejagdgebiet liegt, und der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft ist von der Kundmachung zu verständigen. Die Ausschreibung der Versteigerung hat nach dem Muster (Paragraph 28, Absatz 10,) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung der öffentlichen Versteigerung hat die Bezeichnung des Gemeindejagdgebietes, seine Größe, die Pachtdauer, den Ort und die Zeit der Versteigerung, den im letzten Jahr im Abschußplan festgelegten Abschuß, den Ausrufungspreis und das zu erlegende Vadium zu enthalten.

§ 27

Text

Paragraph 27,
Vadium

Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses. Es ist mindestens in der Höhe des Ausrufungspreises festzusetzen und darf das Doppelte desselben nicht übersteigen.

§ 28

Text

Paragraph 28,
Durchführung der Versteigerung

  1. Absatz einsDie Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd ist vom Bürgermeister unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers durchzuführen.
  2. Absatz 2Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat und nachweist, daß er entweder die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Litera b und Absatz eins a, oder des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz erfüllt.

Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, Litera a bis d erfüllen; sonstige juristische Personen haben auch nachzuweisen, daß sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen.

  1. Absatz 3Der Schriftführer hat zunächst die von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Versteigerungs- und Pachtbedingungen zu verlesen und die Namen der nach Absatz 2, zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
  2. Absatz 4Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufungspreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufungspreis entspricht, bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote zu wiederholen. Die Versteigerung ist zu schließen, wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung innerhalb von fünf Minuten nach der zweiten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird. Darauf sind die Anwesenden vom Ausrufer unmittelbar vor der zweiten Aufforderung aufmerksam zu machen. Vor dem Schluß der Versteigerung hat der Ausrufer das letzte Anbot bekannt zu machen und den Schluß der Versteigerung zu verkünden.
  3. Absatz 5Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, ist bei Bietern mit verschiedener Staatsangehörigkeit dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug zu geben, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind; ansonsten entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.
  4. Absatz 6Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufungspreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
  5. Absatz 7Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt werden, vorzumerken.
  6. Absatz 8Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die nicht zum Zug gekommen sind, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterfertigen.
  7. Absatz 9Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Gemeinde durch die Versteigerung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtzinses zurück, soferne es nicht mit seiner Zustimmung auf diese Kosten angerechnet wird.
  8. Absatz 10Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungs- und Pachtbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. Absatz einsUnverzüglich nach der Versteigerung hat der Bürgermeister den Pachtvertrag unter Anschluß der Versteigerungsniederschrift, der Versteigerungs- und Pachtbedingungen und des Nachweises der Kundmachung der Versteigerung in der Kärntner Landeszeitung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob bei der Versteigerung und im Pachtvertrag die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind und ob der Pächter die erforderliche Eignung (Paragraph 18,) besitzt.
  3. Absatz 3Genehmigt die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpachtung an den Ersteher nicht, so hat sie den Zuschlag aufzuheben und die übrigen Bieter zu befragen, ob sie ihr Anbot auf das Meistbot ergänzen. Tun dies mehrere Bieter, so gebührt demjenigen der Vorrang, der bei der Versteigerung das höhere Anbot gestellt hat. Haben zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit ein gleich hohes Anbot gestellt, so gebührt dem Bieter mit österreichischer Staatsangehörigkeit (mit Hauptniederlassung in Österreich) der Vorzug, wobei Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union (juristische Personen mit Hauptniederlassung in diesem Bereich) österreichischen Staatsbürgern (juristischen Personen mit Hauptniederlassung in Österreich) gleichgestellt sind;

in den übrigen Fällen hat bei gleich hohen Anboten das Los zu entscheiden. Findet die Bezirksverwaltungsbehörde, daß keinem dieser Bieter der Zuschlag zu erteilen ist, da die erforderliche Eignung (Paragraph 18,) fehlt, so ist eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

  1. Absatz 4Hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag genehmigt (Paragraph 16, Absatz 3,) oder den Zuschlag einem anderen Bieter erteilt (Absatz 3,) und wurde dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, dann bleibt der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte Ersteher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde Pächter der Gemeindejagd (einstweiliger Pächter).
  2. Absatz 5Hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pachtvertrag die Genehmigung versagt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist bis zur rechtskräftigen Genehmigung eines Pachtvertrages ein Jagdverwalter (Paragraph 34,) mit der Ausübung des Jagdrechtes in der Gemeindejagd zu betrauen.

§ 30

Text

Paragraph 30,
Ergebnislosigkeit der Versteigerung

Wird bei der Versteigerung der Ausrufungspreis nicht erreicht (Paragraph 28, Absatz 6,) oder ist überhaupt kein Bieter erschienen, so hat der Gemeinderat längstens binnen zwei Wochen nach erfolgloser Versteigerung darüber zu beschließen, ob eine neuerliche Versteigerung unter Neufestsetzung des Ausrufungspreises oder die Verpachtung aus freier Hand gemäß Paragraph 33, stattfinden soll.

§ 31

Text

Paragraph 31,
Ersatz der Verpachtungskosten

Der Pächter hat der Gemeinde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung des Pachtvertrages die ihr durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

§ 32

Text

Paragraph 32,
Kaution

  1. Absatz einsWenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer (Paragraph 17, Absatz eins,) genehmigt wird, so hat der Pächter binnen zwei Wochen nach der Genehmigung eine Kaution im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen. Wird der Pachtvertrag vor Beginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen.
  2. Absatz 2Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
  3. Absatz 3Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle (Paragraph 77,) zu entscheiden hat oder soferne der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
  4. Absatz 4Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
  5. Absatz 5Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen (Absatz 2,) erfüllt hat.

§ 33

Text

Paragraph 33,
Verpachtung aus freier Hand

  1. Absatz einsDie Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
    1. Litera a
      die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
    2. Litera b
      die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins a, erfüllt, oder
    3. Litera c
      mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Absatz 9,) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (Litera a,) oder einen Pächter nach Litera b, handelt.
  2. Absatz eins aEin Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins,) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
  3. Absatz 2Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94,) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Absatz eins, Litera c, vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Litera c, hat der Gemeinderat die Eigentümer (Absatz 9,) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
  5. Absatz 4Mit Ausnahme des im Absatz eins, Litera a, angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
  6. Absatz 5Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Absatz eins, Litera a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Absatz 9,) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
  7. Absatz 6Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins a, haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
  8. Absatz 7Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
  9. Absatz 8Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
  10. Absatz 9Eigentümer im Sinne der Absatz eins, Litera c,, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.

§ 34

Text

Paragraph 34,
Ausübung des Jagdrechtes durch Jagdverwalter

  1. Absatz einsWenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.
  2. Absatz 2Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, gegeben sind.
  3. Absatz 3Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß Paragraph 18, zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.
  4. Absatz 4Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des Paragraph 22,

§ 35

Text

Paragraph 35,
Erstellung der Jahresrechnung

  1. Absatz einsAm Schluß jedes Jagdjahres (Paragraph 36, Absatz 6,) hat der Bürgermeister die Abrechnung zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge sind nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v. H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke nach dem Flächenausmaß aufzuteilen, wobei jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben haben, auf denen die Jagd ruht oder die jagdlich nicht nutzbar sind. Der zur Deckung eines Abganges erforderliche Betrag ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie der Pachtzins auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen.
  3. Absatz 3Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß des Jagdjahres hat der Bürgermeister die Abrechnung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer nach Absatz 2, entfallenden Beträge durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Dies ist mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind.
  4. Absatz 4Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Davon ausgenommen sind Anteile, deren Betrag 5,- Euro nicht übersteigt; diese verfallen zugunsten der Gemeinde.
  5. Absatz 5Die rechtskräftig bestimmten, zur Deckung des Gebarungsabganges erforderlichen Beträge sind binnen zwei Wochen, gerechnet von der Mitteilung an, beim Bürgermeister einzuzahlen.
  6. Absatz 6Wenn die Jagd nicht verpachtet ist, kann der Gemeinderat von den Eigentümern der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke zur Deckung der im Jagdjahr anfallenden Aufwendungen einen Beitrag einheben. Dieser ist nach den Grundsätzen des Absatz 2, aufzuteilen und mit einer zweiwöchigen Leistungsfrist zur Zahlung vorzuschreiben.
  7. Absatz 7Rückständige Beträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 36

Text

5. Abschnitt
Jagdkarten

Paragraph 36,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsNiemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.
  2. Absatz 2Die Jagdkarte berechtigt nur dann auch zur Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd), wenn eine solche Berechtigung darin vermerkt ist.
  3. Absatz 3Die Kärntner Jagdkarte ist nicht übertragbar; sie gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Die einem Minderjährigen unter 18 Jahren erteilte Kärntner Jagdkarte berechtigt nur zum Jagen in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Person, jedoch nicht zur Teilnahme an Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird (Treibjagden, Riegeljagden). Die Begleitperson muß Inhaber einer gültigen Kärntner Jagdkarte sein.
  4. Absatz 4Wer jagt, hat die gültige Kärntner Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
  5. Absatz 5Für Maßnahmen nach Paragraph 15, Absatz 6, ist eine Kärntner Jagdkarte nicht erforderlich.
  6. Absatz 6Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 37

Text

Paragraph 37,
Jagdkarten

  1. Absatz einsPersonen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 38, vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
  2. Absatz 2Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will.
  3. Absatz 3Die Jagdkarten sind auszustellen als
    1. Litera a
      Jagdkarten für Inländer, wobei sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union Inländern gleichgestellt sind;
    2. Litera b
      Jagdkarten für Ausländer (Paragraph 18, Absatz 2,), die im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind,
    3. Litera c
      Jagdkarten für Ausländer (Paragraph 18, Absatz 2,), die im Bundesgebiet nicht einkommensteuerpflichtig sind,
    4. Litera d
      Jagdkarten für Jagdschutzorgane und Jagdpraktikanten.
  4. Absatz 4Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
    1. Litera a
      wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz oder eines Verbrechens nach vergleichbaren Bestimmungen eines anderen Staates, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schußwaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist;
    2. Litera b
      wegen einer Übertretung jagdgesetzlicher Bestimmungen, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder des Waffengesetzes bzw. vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines anderen Staates oder wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines andern Landes oder Staates, einer Naturschutzbestimmung oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung zu befürchten ist.
  5. Absatz 5Verurteilungen im Sinne des Absatz 4, Litera a, sind nicht zu berücksichtigen, wenn
    1. Litera a
      der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit vorbehalten wurde (Paragraph 13, Jugendgerichtsgesetz 1988 oder vergleichbare gesetzliche Bestimmung eines anderen Staates), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;
    2. Litera b
      nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt und die Strafe nach den Bestimmungen der Paragraphen 43,, 43a und 44 StGB oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen eines Staates bedingt nachgesehen wurde, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.
  6. Absatz 5 aDer Nachweis nach Absatz 4, ist bezogen auf Österreich und, wenn der Bewerber um eine Jagdkarte seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, auch bezogen auf jenen Staat zu erbringen, in dem der Bewerber sonst seinen Hauptwohnsitz hat.
  7. Absatz 6Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, daß er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
  8. Absatz 7Der Nachweis im Sinne des Absatz 6, erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
    1. Litera a
      der Bewerber einer Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände “Angewandte Biologie”, “Waldökologie und Waldbau”, “Jagdwesen und Fischerei”, “Forstliches Praktikum” und den Freigegenstand “Jagdliches Schießen” zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine von einem für das Prüfungsfach „praktische Schießprüfung“ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 37, Absatz 6, erster Satz ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,
    2. Litera b
      der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Absatz 6, zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
    3. Litera c
      der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
  9. Absatz 8Voraussetzung für die Ausstellung einer Jagdkarte, die auch zur Beizjagd (Paragraph 36, Absatz 2,) berechtigt, ist überdies der Nachweis der Eignung zu dieser Jagd durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission. Eine in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesene Prüfung hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf Antrag als Prüfung im Sinne des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist.
  10. Absatz 9Bewerber, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei denen ein Verweigerungsgrund nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, oder d bis j vorliegt, sind von der Ablegung der Jagdprüfung einschließlich der Prüfung nach Absatz 8, für die Dauer des Grundes der Verweigerung ausgeschlossen.
  11. Absatz 10Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung haben an die Kärntner Jägerschaft eine Prüfungsgebühr und eine Manipulationsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festzusetzen ist. Hiebei ist von den durchschnittlichen Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfung entstehen (Entschädigung der Prüfer, Reisekosten, Personal- und Sachaufwand u. ä.), auszugehen. Die Prüfungsgebühr und die Manipulationsgebühr werden bei Zurücktreten von oder bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet.

§ 38

Text

Paragraph 38,
Verweigerung der Jagdkarten

  1. Absatz einsVon der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Personen, denen eine der im Paragraph 37, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen fehlt,
    2. Litera b
      Minderjährige unter 16 Jahren,
    3. Litera c
      Minderjährige vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters um die Ausstellung einer Jagdkarte ansuchen,
    4. Litera d
      Personen, für die ein Erwachsenenvertreter bestellt ist,
    5. Litera e
      Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,
    6. Litera f
      Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden,
    7. Litera g
      Personen, die aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses,
    8. Litera h
      Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (Paragraph 98,) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (Paragraph 39,) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,
    9. Litera i
      Personen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2004,, ausgesprochen wurde,
    10. Litera j
      Personen, denen eine waffenrechtliche Urkunde im Sinne von Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2004,, rechtskräftig entzogen wurde.
  2. Absatz 2Antragsteller (Paragraph 37, Absatz eins,) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Absatz eins, Litera g, oder h vorliegt.
  3. Absatz 3Über die Verweigerung der Erlangung einer Jagdkarte nach Absatz eins, entscheidet der Bezirksjägermeister.

§ 38a

Text

Paragraph 38 a,
Gültigkeit der Jagdkarte

  1. Absatz einsDie Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. Absatz 2Eine gültige Jagdkarte wird ungültig, wenn die Eintragungen, Unterschriften oder Stempel oder die Bestätigungen über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen.

§ 38b

Text

Paragraph 38 b,
Jagdkartenbeitrag

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt
    1. Litera a
      bei Inländern und sonstigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 13 Euro;
    2. Litera b
      bei einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 26 Euro;
    3. Litera c
      bei nicht einkommensteuerpflichtigen Ausländern, ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 37 Euro;
    4. Litera d
      bei Jagdschutzorganen und Jagdpraktikanten 8 Euro.
  3. Absatz 3Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Absatz 2, festgelegten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v.H. beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
  4. Absatz 4Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt.

§ 39

Text

Paragraph 39,
Entziehung der Jagdkarte

Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des Paragraph 37, nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen.

§ 40

Text

Paragraph 40,
Jagdgastkarten

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
    1. Litera a
      an Personen, die eine in einem anderen Bundesland mindestens für die Dauer eines Jahres gültige Jagdkarte besitzen, oder
    2. Litera b
      an Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und den Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, nachweisen, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsanstalt, die ihren Sitz in Österreich oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union hat, nachweisen.
  2. Absatz 2Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast.
  3. Absatz 3Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Bezirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Name und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem Paragraph 40, Absatz 8, nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 4, fehlt, sind ungültig.
  4. Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz des Jagdgastes ersichtlich sind.
  5. Absatz 5An die im Paragraph 38, bezeichneten Personen dürfen Jagdgastkarten nicht ausgefolgt werden.
  6. Absatz 6Der Bezirksjägermeister kann dem Jagdausübungsberechtigten die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen Zeitraum bis zu drei Jahren untersagen oder bereits ausgegebene, jedoch noch nicht an den Jagdgast ausgefolgte Jagdgastkarten vom Jagdausübungsberechtigten einziehen, wenn dieser wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarten bestraft wurde. Die dreijährige Frist beginnt mit der Rechtskraft des bezüglichen Straferkenntnisses zu laufen.
  7. Absatz 7Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Inhaber einer Kärntner Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch die Errichtung und den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
  8. Absatz 8Für die Ausstellung der Jagdgastkarten sind einheitliche Formulare (Paragraph 42, Absatz eins,) zu verwenden.

§ 40a

Text

Paragraph 40 a,
Jagdgastkartenbeitrag

  1. Absatz einsDer Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. Paragraph 38 b, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
  4. Absatz 4Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzuheben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, daß der Beitrag entrichtet wurde.
  5. Absatz 5Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen.

§ 41

Text

Paragraph 41,
Jagderlaubnis

  1. Absatz einsWer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder – mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – auch in Begleitung dessen Jagdschutzorganes jagt, muß neben einer gültigen Kärntner Jagdkarte oder Jagdgastkarte eine auf seinen Namen lautende, vom Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Auch ein Jagdschutzorgan, das nicht Aufgaben nach Paragraph 43, erfüllt, sondern ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt, muß – soferne es nicht selbst jagdausübungsberechtigt ist – einen Jagderlaubnisschein mit sich führen. Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. Paragraph 36, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche ist die Genehmigung des Bezirksjägermeisters erforderlich. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Jagdschutzorgane oder die Mitglieder einer Jagdgesellschaft. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Bestimmungen des Paragraph 19, Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Bezirksjägermeister die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche – ist der Jagdausübungsberechtigte Pächter des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd, die erfolgte Ausstellung aller Jagderlaubnisscheine – zu melden. Die Meldung hat die Berechtigten, ihren Hauptwohnsitz, den Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes und die Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu enthalten.
  4. Absatz 4Für Jagdgebiete, für die ein Jagdverwalter (Paragraph 34,) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine nicht ausgegeben werden.
  5. Absatz 5Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend numerierte Formulare zu verwenden (Paragraph 42, Absatz eins,).

§ 42

Text

Paragraph 42,
Durchführungsbestimmungen

  1. Absatz einsDer Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat Form und Inhalt der Formulare der Jagdkarten, der Jagdgastkarten und der Jagderlaubnisscheine unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung zu regeln. Bei der Gestaltung der Jagdkarten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestätigung für die Bezahlung des Jagdkartenbeitrages, des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (Paragraph 38 a, Absatz 2,) als Voraussetzung für die Gültigkeit der Jagdkarte mitzuführen ist (Paragraph 38 a, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

§ 43

Text

6. Abschnitt
Jagd- und Wildschutz

Paragraph 43,
Verpflichtung zum Jagdschutz

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Hierbei ist auf die für die Überwachung gemäß Absatz 2, maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere die Größe und Gestalt des Jagdgebietes, den Wildbestand, die Gefährdungen, denen das Wild ausgesetzt ist, Wildfütterungen sowie die Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne des Paragraph 4 und vor Futternot sowie vor Wilderern.
  3. Absatz 3Der Jagdschutz ist von Jagdschutzorganen (Paragraph 44,) auszuüben.
  4. Absatz 4(entfällt)

§ 44

Text

Paragraph 44,
Bestellung der Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsJagdschutzorgane sind die Berufsjäger und die Jagdaufseher im Sinne des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1971,. Zu hauptberuflichen Jagdschutzorganen dürfen nur Berufsjäger bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Eigentümer von Eigenjagden, die das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet haben, die Pächter von Eigenjagden oder Gemeindejagden sowie die Gemeinde, für deren Gemeindejagd ein Jagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, in entsprechender Anzahl (Absatz 5 bis 8) Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.
  3. Absatz 3Wenn keine Bedenken bestehen, können Jagdverwalter (Paragraph 34,) und Jagdausübungsberechtigte, vorausgesetzt, daß auch sie den Erfordernissen des Paragraph 46, entsprechen, als Jagdschutzorgane bestellt und angelobt werden. Sie können jedoch nur dann auf den Stand der nach Absatz 2, in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdschutzorgane angerechnet werden, wenn sie Gewähr dafür bieten, daß sie das Jagdgebiet ausreichend und dauernd beaufsichtigen.
  4. Absatz 4Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigt werden, wenn ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Zahl der Jagdschutzorgane und deren Wohnsitz und Beruf, gewährleistet ist. In diesem Fall sind übereinstimmende Vorschläge (Absatz 2,) der Jagdausübungsberechtigten Voraussetzung für die Bestellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Bestellung ist der nach der Lage der Jagdgebiete in Betracht kommende Bezirksjägermeister zu hören.
  5. Absatz 5Ein nebenberufliches Jagdschutzorgan darf höchstens 1500 ha eines Jagdgebietes oder, falls die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen, mehrerer Jagdgebiete betreuen.
  6. Absatz 6Für Jagdgebiete über 2000 ha, die vorwiegend aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 ha ist mindestens ein hauptberufliches Jagdschutzorgan zu bestellen.
  7. Absatz 7Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, oder soll gemäß Absatz 4, für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellt werden, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für die Bestellung eines hauptberuflichen Jagdschutzorganes entscheidend.
  8. Absatz 8Forstschutzorgane, die die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Berufsjäger erfüllen, und Forstorgane dürfen, wenn sie im Jagdgebiet neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit auch als Jagdschutzorgan tätig sind, anstelle eines Berufsjägers jeweils höchstens 1500 ha dieses Jagdgebietes – in den Fällen des Absatz 4, auch mehrere Jagdgebiete – betreuen.
  9. Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen der Absatz 5 und 6 die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung weiterer Jagdschutzorgane anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Größe, die Art und die Beschaffenheit des Jagdgebietes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes erforderlich erscheint. Sie kann auch Ausnahmen von den Bestimmungen der Absatz 6 und 8 zulassen, wenn und solange hiedurch der geordnete Jagdbetrieb nicht gefährdet ist. Vor Maßnahmen nach dem ersten und zweiten Satz ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.
  10. Absatz 10Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz einmaliger nachweislicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge trifft, daß er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen (Absatz eins und 9) macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen.

§ 45

Text

Paragraph 45,
Bestellungsdauer, Angelobung

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Beruf und Anschrift der vorgeschlagenen Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorganes hat – soweit Paragraph 44, Absatz 10, nicht anderes bestimmt – auf der Grundlage der Vorschläge des Jagdausübungsberechtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestellung darf dann nicht erfolgen, wenn hinsichtlich einer vorgeschlagenen Person eine der im Paragraph 46, angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist oder wenn anstelle des in Paragraph 44, Absatz 6 und 8 vorgesehenen hauptberuflichen ein nebenberufliches Jagdschutzorgan bestellt werden soll oder wenn im Hinblick auf die Größe und die Beschaffenheit des Jagdgebietes ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz durch angelobte Jagdschutzorgane bereits gewährleistet ist. Die Bestellung hat auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen; sie gilt als auf jeweils fünf Jahre verlängert, wenn vom Jagdausübungsberechtigten nicht innerhalb des drittletzten oder vorletzten Monats vor Ablauf der Bestellungsdauer ein anderer Vorschlag gemacht wird. Die Bestellung endet jedenfalls mit vorzeitiger Beendigung des bisherigen Jagdpachtverhältnisses (Paragraph 23,), ansonsten mit dem Ende der Pachtdauer (Paragraph 17, Absatz eins,). Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der die Bestellung ausgeschlossen hätte, oder wenn das Jagdschutzorgan wiederholt die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt. Mit Ablauf der Bestellungsdauer und bei Widerruf der Bestellung sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (Absatz 3,) einzuziehen. Bei Abberufung des Jagdschutzorganes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten aufzufordern, unverzüglich einen neuen Vorschlag (Absatz eins,) zu erstatten.
  3. Absatz 3Ein erstmals als Jagdschutzorgan Bestellter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgeht, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde, und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen. Entfällt die Angelobung, sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen nach der Bestellung als Jagdschutzorgan auszustellen.
  4. Absatz 4Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über das Dienstabzeichen durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Die bestellten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen – bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung – vorzuweisen.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestellten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen.

§ 46

Text

Paragraph 46,
Voraussetzungen für die Bestellung

Als Jagdschutzorgan darf nur eine eigenberechtigte Person bestellt werden, die

  1. Litera a
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. Litera b
    die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzt,
  3. Litera c
    eine gültige Jagdkarte (Paragraph 37,) besitzt,
  4. Litera d
    nach dem Gesetz über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1971,, als Berufsjäger oder als Jagdaufseher gilt oder diesen gleichgestellt ist,
  5. Litera e
    auf Grund ihres Wohnsitzes und Berufes die Gewähr für eine regelmäßige, dauernde und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes bietet.

§ 47

Text

Paragraph 47,
Stellung der Jagdschutzorgane

Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes in ihrem Aufsichtsgebiet das Dienstabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) einräumt.

§ 48

Text

Paragraph 48,
Anhaltung und Abnahme von Gegenständen sowie Anzeige

  1. Absatz einsDie Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst in dringendem Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, sind die Jagdschutzorgane befugt, Fahrzeuge und Gepäckstücke zu durchsuchen.
  3. Absatz 3Den auf frischer Tat betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden.
  4. Absatz 4Auch außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist das Jagdschutzorgan befugt, Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung in dem vom Jagdschutzorgan zu beaufsichtigenden Jagdgebiet verübt zu haben, die Sachen abzunehmen, die allem Anschein nach von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt wird.
  5. Absatz 5Die durch die Jagdschutzorgane abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Abgenommene Sachen sind zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt.
  6. Absatz 6Jagdschutzorgane sind verpflichtet, Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Erstattung einer Anzeige darf jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beanstandeten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung gemessen an der Bedeutung des gesetzlich geschützten Rechtsgutes unbedeutend sind. In einem solchen Fall hat das Jagdschutzorgan den Beanstandeten in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und hiervon den Bezirksjägermeister in Kenntnis zu setzen.

§ 49

Text

Paragraph 49,
Wildschutz

  1. Absatz einsDie Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
    1. Litera a
      Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
    2. Litera b
      Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,
    3. Litera c
      Hunde zu töten, die
      1. Ziffer eins
        Wild hetzen oder
      2. Ziffer 2
        bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.
  2. Absatz 2Maßnahmen nach Absatz eins, sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
  3. Absatz 3Das Recht zur Tötung von Hunden (Absatz eins, Litera c,) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Finanzbehörden und des Bundesheeres, Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  4. Absatz 4Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Absatz eins, Litera b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Absatz eins, Litera b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 50

Text

Paragraph 50,
Waffengebrauch durch Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsDie Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen.
  2. Absatz 2Jagdschutzorgane sind berechtigt, zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf ihr Leben oder das Leben einer anderen Person von der Waffe Gebrauch zu machen. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in der Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

§ 50a

Text

Paragraph 50 a,
Überwachung der Wildfütterung

  1. Absatz einsDas Jagdschutzorgan in dem Jagdgebiet, für welches es bestellt ist, sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter in den Jagdgebieten ihres Hegeringes, in denen sie weder jagdausübungsberechtigt noch Mitglied einer Jagdgesellschaft sind, haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 61d und des Paragraph 63, Absatz 5 und 6 über die Wildfütterung zu überwachen und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bezirksjägermeister über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Die Aufgaben der Jagdschutzorgane werden hiedurch nicht berührt. Dies gilt in gleicher Weise für den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter hinsichtlich der Jagdgebiete ihrer Bezirksgruppe (Jagdbezirke).
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, haben die in Absatz eins, angeführten Personen das Recht, im Überwachungsbereich gelegene Jagdgebiete auch außerhalb der im Paragraph 69, Absatz eins, bezeichneten Straßen und Wege zur durchstreifen; hiebei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Der Dienstausweis (Absatz ,) ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den in Absatz eins, angeführten Personen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem die Identität und die nach Absatz eins, zustehenden Aufgaben hervorgehen. Im Dienstausweis ist auch anzuführen, für welchen Bereich die Überwachung erfolgen darf. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis durch Verordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4Den in Absatz eins, angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach Paragraphen 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des Paragraph 194, Absatz 3, K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 194, Absatz eins, K-DRG zu gewähren, ansonsten ist Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen.

§ 51

Text

7. Abschnitt
Schonvorschriften

Paragraph 51,
Schonzeiten

  1. Absatz einsWährend des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Absatz eins, angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (Paragraph 3,), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.
  3. Absatz 3Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes kann die Landesregierung bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen u. ä. verursacht werden, im ganzen Land, in einzelnen Verwaltungsbezirken oder in einzelnen Jagdgebieten die Schonzeiten verlängern oder festlegen, daß bestimmte Wildarten während des ganzen Jahres zu schonen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann für bestimmte Wildarten die nach Absatz eins, oder 2 festgelegten Schonzeiten für alle oder einzelne Jagdgebiete verlängern oder – soweit es sich nicht um Wild nach Absatz 4 a, handelt – auch aufheben oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Verordnungen dürfen jeweils nur für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.
  5. Absatz 4 aUm selektiv und in geringer Anzahl die Tötung, den Fang oder die Haltung von ganzjährig geschontem Federwild oder von Wölfen, Bären, Fischottern, Bibern, Wildkatzen oder Luchsen zu ermöglichen, kann die Landesregierung – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – die nach Absatz eins, festgelegte Schonzeit für dieses Wild aufheben oder verkürzen, und zwar im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zu Forschungszwecken oder zur Aufstockung der Bestände und zur Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht. Diese Verordnung darf weiters nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Populationen der in der Verordnung angeführten Arten trotz der Aufhebung oder Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Soweit es sich nicht um ganzjährig geschontes Federwild handelt, darf diese Verordnung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch erlassen werden zum Schutz von Eigentum im allgemeinen oder zur Erhaltung natürlichen Lebensraumes. Diese Verordnungen dürfen jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren erlassen werden.
  6. Absatz 5Die Landesregierung kann ferner die für eine bestimmte Wildart – ausgenommen eine der in Absatz 4 a, angeführten Wildarten – geltende Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Die Schonzeit für in Absatz 4 a, angeführtes Wild darf jedoch nur dann außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn dies zum Schutz einer der in Absatz 4 a, angeführten Interessen geboten erscheint, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Voraussetzungen des Absatz 4 a, zweiter Satz gegeben sind.
  7. Absatz 5 aDie Landesregierung kann für an Landesgrenzen gelegene Jagdgebiete, die nach Paragraph 5, Absatz 2, festgestellt worden sind, durch Verordnung die nach Absatz 2, festgelegten Schonzeiten für Schalenwild auf die Dauer der Feststellung des Jagdgebietes verlängern oder verkürzen, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zur Angleichung der Schonzeiten an die jenseits der Landesgrenze geltenden Bestimmungen erforderlich ist.
  8. Absatz 6Wild darf – sofern nicht ein Fall der Paragraphen 52, oder 72 vorliegt – während der Schonzeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden.
  9. Absatz 7Bei Akten der Vollziehung gemäß Absatz 2 bis 5a ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

§ 52

Text

Paragraph 52,
Ausnahmen von Schonvorschriften

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
  3. Absatz 2 aWenn sich eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 2 auf ganzjährig geschontes Federwild oder auf Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen oder Luchse bezieht, darf sie nur zum Schutz einer der in Paragraph 51, Absatz 4 a, angeführten Interessen bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  4. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen, wenn die künstliche Aufzucht dieser Wildart zu ihrer Erhaltung notwendig oder im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist und der Bewerber die Gewähr für eine sachgemäße Durchführung bietet. Die Bewilligung darf überdies nur zum Schutz einer der in Paragraph 51, Absatz 4 a, angeführten Interessen erteilt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
  5. Absatz 3 aBezieht sich eine Bewilligung nach Absatz 2, oder 3 auf Taggreifvögel oder Eulen, kann die Behörde im Bescheid anordnen, daß von der Bewilligung nur in Begleitung eines Behördenorganes Gebrauch gemacht werden darf. Ist der Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 2, nicht mit dem Jagdausübungsberechtigten identisch, so ist er verpflichtet, den Jagd ausübungsberechtigten so rechtzeitig zu verständigen, daß dieser oder sein Jagdschutzorgan bei der Durchführung der bewilligten Maßnahme anwesend sein kann.
  6. Absatz 4Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt, krank oder seuchenverdächtig ist, ist auch während der Schonzeit und über den Abschußplan (Paragraph 57,) hinaus zu erlegen. Eine solche Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Wild, das unter diesen Voraussetzungen während der Schonzeit erlegt wurde, ist auf den Abschussplan nicht anzurechnen, aber in der Abschussliste gesondert auszuweisen. Das erlegte Stück ist in der Decke dem Hegeringleiter vorzulegen; dieser hat bei Verdacht auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Diese kann die Vorlage des Wildes verlangen.
  7. Absatz 5Bei Akten der Vollziehung gemäß Absatz eins bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen.

§ 53

Text

Paragraph 53,
Beschränkung des Abschusses

Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach Paragraph 51, Absatz 3, erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

§ 54

Text

Paragraph 54,
Handel mit Wild

Federwild – ausgenommen Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben – sowie Wölfe, Bären, Fischotter, Biber, Wildkatzen und Luchse dürfen nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach Paragraph 52, Absatz 2 a, – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach Paragraph 99, Absatz 3, vorliegt. Taggreifvögel und Eulen dürfen überdies auch dann verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn eine Bewilligung nach Paragraph 54 a, erteilt wurde. Dies gilt auch für die Decke, das Fell und sonstige Bestandteile dieser Tiere. Im übrigen darf ganzjährig geschontes Wild nur verkauft sowie für den Verkauf befördert, gehalten und angeboten werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß es aus einem Gehege stammt oder wenn eine Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz 2, – jedoch höchstens für die Dauer von sechs Wochen – erteilt wurde oder wenn ein Fall nach Paragraph 99, Absatz 3, vorliegt. Rebhühner, Fasane, Stockenten und Ringeltauben dürfen jedoch nur verkauft sowie zum Verkauf befördert, gehalten oder angeboten werden, wenn sie rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

§ 54a

Text

Paragraph 54 a,
Halten von Taggreifvögeln und Eulen

  1. Absatz einsDas Halten von Taggreifvögeln und Eulen ist verboten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf – sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt – auf Antrag vom Verbot des Absatz eins, Ausnahmen bewilligen, wenn der Antragsteller die für eine Haltung erforderliche Verläßlichkeit nachweist, die Haltung einem gesunden Wildstand dieses ganzjährig geschonten Federwildes nicht abträglich ist und einer der Fälle des Absatz 3, vorliegt.
  3. Absatz 3Die Bewilligung nach Absatz 2, darf nur erteilt werden
    1. Litera a
      für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre,
    2. Litera b
      zur Ausübung der Falknerei durch eine hiezu berechtigte Person (Paragraph 36, Absatz 2,),
    3. Litera c
      zur Zucht für einen der Zwecke nach Litera a,, b oder d oder zur Zucht für die Auswilderung zur Erhaltung gefährdeter Arten,
    4. Litera d
      zur Schau, wenn sie mit fachlichen Informationen der Besucher über die gehaltenen Tiere, insbesondere über ihre Art, ihren Lebensraum, ihre Lebensgewohnheiten und ihre Schutzbedürftigkeit verbunden sind und besondere öffentliche Interessen, wie insbesondere des Fremdenverkehrs, an einer derartigen Veranstaltung gegeben sind,
    5. Litera e
      für die Pflege kranker oder verletzter Tiere (Pflegestation).
  4. Absatz 4Verläßlichkeit liegt keinesfalls vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 gegeben sind oder wenn eine erteilte Ausnahmebewilligung bereits einmal widerrufen oder entzogen wurde.
  5. Absatz 5Bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz 2, sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Haltung (Absatz 3,) die Art und die Zahl der Taggreifvögel und Eulen festzulegen.
  6. Absatz 6Die Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 2, sind verpflichtet, der Landesregierung unverzüglich jede Veränderung im Zusammenhang mit den von ihnen gehaltenen Tieren einschließlich allfälliger Veränderungen des Ortes der Haltung mitzuteilen.
  7. Absatz 7Der Inhaber einer Zuchtbewilligung (Absatz 3, Litera c,) ist weiters verpflichtet, der Landesregierung die erste Eiablage eines Geleges oder eines Nachgeleges binnen drei Tagen anzuzeigen; unverzüglich nach dem Ausschlüpfen hat er der Landesregierung die Zahl der Vögel und die Nummer des Zuchtringes mitzuteilen; im Falle einer Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers der Landesregierung mitzuteilen. Der Inhaber einer Zuchtbewilligung darf die nachgezüchteten Tiere ohne zusätzliche Bewilligung längstens sechs Monate halten.
  8. Absatz 8Wenn bei einem Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 2, eine der Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich wegfällt, hat die Landesregierung die Bewilligung zu entziehen.
  9. Absatz 9Für den Antrag auf Bewilligung nach Absatz 3, Litera a bis d sowie für die erforderlichen Mitteilungen an die Landesregierung sind die durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Vordrucke zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck des Antrages und der Mitteilungen Bedacht zu nehmen.

§ 54b

Text

Paragraph 54 b,
Beringen von Taggreifvögeln und Eulen

Taggreifvögel und Eulen, für die gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, eine Bewilligung zum Halten erteilt wurde, sind anläßlich der Erteilung dieser Bewilligung – in den Fällen des Paragraph 54 a, Absatz 3, Litera c, sechs Wochen nach dem Ausschlüpfen eines nachgezüchteten Tieres – durch Organe des Landes zu beringen.

§ 54c

Text

Paragraph 54 c,
Beteiligung von Umweltorganisationen

  1. Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer eins,) oder in  Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer 2,) genannt sind oder auf die in Artikel 4, Absatz 2, der  Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 2 a und 3, Paragraph 54 a, Absatz 2, sowie Paragraph 68, Absatz eins c, Ziffer 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. Absatz 2Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
  3. Absatz 3Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 55

Text

8. Abschnitt
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung

Paragraph 55,
Abschußplanung

Das Erlegen und Fangen von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild und Damwild – sowie von Auerhahnen und Birkhahnen unterliegt der Abschußplanung. Die Landesregierung kann, wenn dies unter Berücksichtigung der für die Erlassung der Abschußrichtlinien maßgebenden Grundsätze erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, daß auch andere Wildarten der Abschußplanung unterliegen.

§ 55a

Text

Paragraph 55 a,
Wildökologischer Raumplan

  1. Absatz einsDer Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
    1. Litera a
      die Wildräume, gesondert für jede Wildart, wobei insbesondere auf die natürlichen und künstlichen Begrenzungen des Lebensraumes der einzelnen Wildpopulationen Bedacht zu nehmen ist;
    2. Litera b
      die Wildregionen für die Wildarten, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf
      1. Ziffer eins
        die Grenzen der Wildräume und der Lebensräume der Wildarten;
      2. Ziffer 2
        die Ermöglichung einer zweckmäßigen jagdbetrieblichen Zusammenarbeit von Jagdausübungsberechtigten im Rahmen von Hegegemeinschaften;
      3. Ziffer 3
        die Grenzen der Hegeringe und der Bezirksgruppen der Kärntner Jägerschaft;
      4. Ziffer 4
        die anzustrebende Zuteilung eines Jagdgebietes zu nur einer Wildregion.
  3. Absatz 3Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.
  4. Absatz 4Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 v. H. ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst frei gehalten werden.
  5. Absatz 5Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Absatz eins, die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (Paragraph 63, Absatz 5,) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (Paragraph 61, Absatz 2,), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind ferner jene Bereiche zu bezeichnen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (Paragraph 70, Absatz eins b,) besonders geeignet sind. Ebenso sind im wildökologischen Raumplan die Methoden der Wildbestandserhebungen durch Zählung oder Berechnung, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete, festzulegen.
  6. Absatz 6Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle fünf Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Absatz eins, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
  7. Absatz 7Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer

Kärnten zu hören.

  1. Absatz 8Abweichend von Paragraph 88 a,, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.

§ 56

Text

Paragraph 56,
Abschußrichtlinien

Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung Richtlinien für die Abschußplanung (Abschußrichtlinien) sowie Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschußplanes einzuhalten sind, zu erlassen. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den wildökologischen Raumplan sowie die Entwicklung und Erhaltung eines gesunden, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis, einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes, auf die Vermeidung eines zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglichen Wildstandes und die Erfordernisse eines ausgeglichenen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Zur Erzielung einer Anreizwirkung für die Erfüllung des Abschussplans in der jeweiligen Wildklasse ist in den Abschussrichtlinien ferner festzulegen, welche der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten, beschrieben nach Geschlecht, Wildklassen und Altersklassen, und in welcher Reihenfolge – jeweils unter Bedachtnahme auf die Wildschadensanfälligkeit sowie den Wildstand – für die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss (Paragraph 57 b,) in Betracht kommen. Vor der Erlassung der Abschussrichtlinien sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.

§ 57

Text

Paragraph 57,
Abschußplan

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Absatz 4,) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wildökologischen Raumplan (Paragraph 55 a, Absatz 3,) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß Paragraph 62, gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den jeweiligen Bestand und den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Ferner ist die zahlenmäßige Festlegung des Abschusses gemäß Absatz 4, Litera b, jedenfalls auf die Herstellung eines dem Biotop angemessenen Wildstandes und auf die Vermeidung von waldgefährdenden Wildständen auszurichten. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Absatz eins, gestellt, ist der Abschussplan von Amtswegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß Paragraphen 22,, 23 und 24 des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.

    (3)Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).

    (4)Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:

    1. Litera a
      die Gesamtfläche des Jagdgebietes (der aneinandergrenzenden Jagdgebiete) desselben Jagdausübungsberechtigten;
    2. Litera b
      den während der Geltungsdauer des Abschussplanes durchzuführenden Abschuss;
    3. Litera c
      eine Aufgliederung des zu erlegenden Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf der Geltungsdauer des Abschussplanes gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
    4. Litera d
      eine Unterteilung der zu erlegenden trophäentragenden Wildstücke, mit Ausnahme der Muffelschafe, in Altersklassen.
  3. Absatz 5Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Absatz 4,) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei einer verpachteten Gemeindejagd hat der Hegeringleiter bis längstens 15. März dem Jagdverwaltungsbeirat
    1. Ziffer eins
      den beantragten Abschussplan,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung der festgesetzten Abschusszahlen des bisher geltenden Abschussplans und
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der Abschuss-, Fang- und Auffindungszahlen der der Abschussplanung unterliegenden Wildarten für die dem Jahr der Erlassung des Abschussplans vorausgehenden zwei Jagdjahre
    zu übermitteln. Hiezu hat der Jagdverwaltungsbeirat unter Beiziehung des oder der Jagdausübungsberechtigten zu einer Sitzung zusammenzutreten. Dem Jagdverwaltungsbeirat obliegt sodann die Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Bezirksjägermeister, die bei diesem bis spätestens 1. April einzulangen hat; langt bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates. Der Bezirksjägermeister hat die eingelangte Stellungnahme des Jagdverwaltungsbeirates dem Bezirksjagdbeirat zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 6Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
    1. Litera a
      der Antrag des Jagdausübungsberechtigten (Absatz eins,) vollständig ist und
    2. Litera b
      gegen die im Antrag enthaltenen Angaben keine Einwendungen des Bezirksjagdbeirates oder des Verpächters einer Eigenjagd vorliegen und
    3. Litera c
      keine Verfügungen nach Absatz 8, getroffen werden.
  5. Absatz 7Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Absatz 2,) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Absatz 4, Litera b,). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß Paragraphen 22, oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
  6. Absatz 8Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
  7. Absatz 9Wurde gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, hat der Jagdausübungsberechtigte bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
  8. Absatz 9 aHat sich während der Geltungsdauer des Abschussplanes ein Jagdgebiet in seiner Größe nicht nur unwesentlich verändert, so hat der Bezirksjägermeister von Amts wegen für die verbleibende Dauer der Abschussplanperiode (Absatz 3,) den Abschussplan für ein betroffenes geändertes Jagdgebiet unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 und 4 neu festzusetzen.
  9. Absatz 10Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
  10. Absatz 11Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
  11. Absatz 12Ist der durchzuführende Abschuss ungenügend, um eine Gefährdung des Waldes durch Wild (Paragraph 71, Absatz 3,) zu vermeiden, hat die Landesregierung in Abänderung des Abschussplans, im Fall des Absatz 6, in Ergänzung des Antrags des Jagdausübungsberechtigten, von Amts wegen oder auf Antrag des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung den durchzuführenden Abschuss im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid festsetzen. Absatz 2,, mit Ausnahme des vorvorletzten Satzes, sowie Absatz 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 57a

Text

Paragraph 57 a,
Rechtswirkungen von Abschussplänen und Freizonen

  1. Absatz einsDas der Abschussplanung unterliegende Wild darf – soweit Absatz 2, oder 3 oder Paragraph 57 b, nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.
  2. Absatz 2Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht, die gegen solche Bescheide erhoben werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3In Freizonen (Paragraph 55 a, Absatz 4,) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen.

§ 57b

Text

Paragraph 57 b,
Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss

  1. Absatz einsNach Maßgabe des Wildökologischen Raumplans und der Abschussrichtlinien hat der Bezirksjägermeister nach Tunlichkeit im Abschussplan, ansonsten in einem gesonderten Bescheid, von Amts wegen bis zum Ablauf der Geltungsdauer des jeweiligen Abschussplans die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss weiterer Stücke von der Abschussplanung unterliegendem Schalenwild im Einzugsbereich eines oder mehrerer Jagdgebiete des Jagdbezirks zu erteilen, deren Inanspruchnahme an die Bedingung der Erfüllung des Abschussplans in der betreffenden Wildklasse zu knüpfen ist. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der zusätzliche Abschuss dem Zweck der Wildschadensverhütung oder der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes dient; Paragraph 57, Absatz 2, gilt sinngemäß. Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß dem vorherigen Satz geboten ist.
  2. Absatz 2Der Jagdausübungsberechtigte darf eine für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilte Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss jeweils nur im eigenen Jagdgebiet und nur unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass er zu seinem Vorhaben mit dem Bezirksjägermeister Rücksprache nimmt und kein Hinweis vorliegt, dass die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss schon ausgeschöpft worden ist.
  3. Absatz 3Sofern nach Paragraph 57, Absatz 8, erster Satz der Abschuss von Schalenwild in mehr als einem Abschussplan freigegeben wird, darf ein Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Abschussplan im eigenen Jagdgebiet erfüllt hat. Für die Verständigung der anderen Jagdausübungsberechtigten gilt Paragraph 57, Absatz 8, letzter Satz sinngemäß.

§ 58

Text

Paragraph 58,
Abschußmeldung

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Absatz 3, zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.
  2. Absatz 2Liegt ein zusätzlicher Abschuss aufgrund einer für den Einzugsbereich mehrerer Jagdgebiete erteilten Erlaubnis vor (Paragraph 57 b,), gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Abschussmeldung und deren Weiterleitung jeweils unverzüglich zu erfolgen haben. Ist die Erlaubnis zum zusätzlichen Abschuss ausgeschöpft, hat der Bezirksjägermeister die Hegeringleiter der betroffenen Hegeringe hierüber unverzüglich zu verständigen.
  3. Absatz 3Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.

§ 59

Text

Paragraph 59,
Abschussliste und Wildnachweisung

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, gefangene oder sonstwie verendete Wild in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschußliste zu verzeichnen; für aneinandergrenzende Jagdgebiete, für die nur ein Abschußplan erlassen wurde, hat die Verzeichnung in einer Abschußliste zu erfolgen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Die Verzeichnung ist, wenn es sich um Wild, das der Abschußplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt, unverzüglich nach dem Abschuß oder Fang bzw. nach Auffindung des Wildstückes, bei dem übrigen Wild am Ende des Jagdjahres vorzunehmen; bei jedem Wildstück, das der Abschußplanung unterliegt, und bei Schwarzwild oder Damwild ist ferner der Name des Erlegers zu vermerken.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussliste in elektronischer Form geführt werden. Sofern die Abschussliste in Papierform geführt wird, ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft festgelegte Vordruck zu verwenden. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf den Inhalt und den Zweck der Abschussliste Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Abschußliste ist während des Jagdjahres bei dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzulegen. Der Bezirksjägermeister, der Talschaftsreferent, die Hegeringleiter, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Leiter der Bezirksforstinspektion des Gebietes, in dem das Jagdgebiet liegt, sowie die Jagdschutzorgane des Jagdausübungsberechtigten sind zur Einsicht in die Abschussliste berechtigt. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Auflage der Abschussliste und die Einsichtnahme in elektronischer Form erfolgen.
  4. Absatz 4Die Abschußliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjägermeister zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen zu erstellen, die den festgesetzten Abschuß, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden.
  6. Absatz 6Die in den Abschußlisten gemachten Angaben dürfen außer in Verfahren vor Behörden nur für jagdwirtschaftliche und statistische Zwecke verwendet werden.

§ 60

Text

Paragraph 60,
Nachweis des Abschusses von Wildstücken

  1. Absatz einsDer Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, über Anordnung des Bezirksjägermeisters (Paragraph 84, Absatz 6,) innerhalb eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeutete Trophäen von Schalenwild von bestimmter Art samt den dazugehörigen linken Unterkiefern dem Bezirksausschuß auf dessen Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist weiters verpflichtet, bei Schalenwild auf begründete Anordnung des Bezirksjägermeisters diesem oder einem von ihm beauftragten Hegeringleiter das Haupt des Stückes in der Decke vorzulegen. Der Jagdausübungsberechtigte ist überdies verpflichtet, die für die jährliche Hegeschau von der Kärntner Jägerschaft bestimmten Trophäen von Schalenwild auszustellen. Bei Hirschen und Rehböcken hat er neben den Trophäen den linken Unterkiefer auszustellen. Wenn es der Landesausschuß der Kärntner Jägerschaft beschließt, sind die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen. Für verfallen erklärte und vorläufig beschlagnahmte Trophäen (Paragraph 99,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf den jährlichen Hegeschauen auszustellen.
  2. Absatz 2Der Hegeringleiter hat durch hiezu fachlich befähigte Personen nach den vorgelegten Trophäen und Unterkiefern (Absatz eins,) die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Art nach zu überprüfen und die Trophäen und die Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen, ohne die Trophäen zu entwerten. Das Ergebnis der Prüfung der Einhaltung des Abschußplanes ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Der Bezirksausschuß hat zur Überprüfung und Kennzeichnung im Sinne des Absatz 2, die erforderliche Anzahl von fachlich hiezu befähigten Personen zu bestellen.
  4. Absatz 4Ferner ist der Jagdausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auerhahn oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen. Der Hegeringleiter hat den Bezirksjägermeister von dieser Anordnung zu verständigen.

§ 61

Text

Paragraph 61,
Allgemeines zur Fütterung

  1. Absatz einsSoweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht ausreichen, ist es dem Jagdausübungsberechtigten – unbeschadet der Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Paragraph 61 a, Absatz 2 und unbeschadet des Paragraph 61 c, – gestattet, nach Maßgabe des Paragraph 61 a, Absatz eins und 4, Paragraph 61 b und der Verordnung gemäß Absatz 2, während der Zeit der Vegetationsruhe für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter
    1. Ziffer eins
      als artgerechtes Ergänzungsfutter für die Fütterung von Rehwild und
    2. Ziffer 2
      als Raufutter
    gilt.
  3. Absatz 3Ferner hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse Bestimmungen über die Kirrung für Schwarzwild zu erlassen und
    2. Ziffer 2
      Richtlinien für die Errichtung von Fütterungsanlagen (Paragraph 63,) unter Bedachtnahme auf deren hygienische, betreuungsrelevante und wildökologische Eignung festzulegen.

§ 61a

Text

Paragraph 61 a,
Rotwildfütterung

  1. Absatz einsRotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Absatz 2, gefüttert werden.
  2. Absatz 2Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in bestimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche anderen Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Beginn nicht vor dem 31. Oktober und das Ende nicht vor dem 15. April liegen soll. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein vom Jagdausübungsberechtigten allenfalls vorgelegtes Fütterungskonzept und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören; sofern Auswirkungen auf angrenzende Jagdgebiete zu erwarten sind, sind auch die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete anzuhören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung unter Vorlage eines Fütterungskonzeptes eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im fünften Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Werden in Bescheiden nach Absatz 2, Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Absatz 2, erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Absatz 2, Parteistellung.
  4. Absatz 4Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach Paragraph 63, Absatz 5, erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Der Jagdausübungsberechtigte hat eine Streckenfütterung (Kettenfütterung) dem Bezirksjägermeister anzuzeigen..

§ 61b

Text

Paragraph 61 b,
Fütterung von anderem Wild

  1. Absatz einsDie Fütterung von Gamswild und – unbeschadet des Paragraph 61 c, – von Schwarzwild ist verboten. Sonstiges Schalenwild darf, unbeschadet Absatz 3,, nur mit Raufutter, Rehwild zusätzlich mit Ergänzungsfutter und in Gebieten nach Absatz 2, mit Obsttrester, gefüttert werden.
  2. Absatz 2Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen.
  3. Absatz 3Die Fütterung
    1. Ziffer eins
      von anderem Wild als Rot-, Muffel- und Damwild mit anderem Futter als Raufutter und
    2. Ziffer 2
      von Rehwild
    darf in Gebieten, in denen auch Rotwild vorkommt, nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.
  4. Absatz 4Die Fütterung von Rehwild und Muffelwild darf nur in Fütterungsanlagen nach Paragraph 63, Absatz 5, erfolgen.

§ 61c

Text

Paragraph 61 c,
Lockfütterungen

  1. Absatz einsLockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Überdies darf Schwarzwild nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, unter Beachtung einer Verordnung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, gekirrt werden.

§ 61d

Text

Paragraph 61 d,
Lagerung von Futter

  1. Absatz einsJagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Paragraph 61 a, Absatz 2 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild (Paragraph 61 c, Absatz 2,) im Freien gelagert werden.
  2. Absatz 2Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder für zulässige Kirrungen für Schwarzwild erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bezirksjägermeister zu verständigen.

§ 61e

Text

Paragraph 61 e,
Fütterungsgemeinschaften

Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemeinschaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein.

§ 62

Text

Paragraph 62,
Hegegemeinschaften

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der großräumigen Hege einer oder mehrerer Wildarten, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer tragbaren Wilddichte, eines der Wildart nach biologischen Erkenntnissen entsprechenden Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaues, zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.
  2. Absatz 2Die Bildung von Hegegemeinschaften im Sinne des Absatz eins, ist dem Bezirksjägermeister unter Vorlage ihrer Satzungen anzuzeigen.

§ 63

Text

Paragraph 63,
Jagdeinrichtungen und Fütterungsanlagen

  1. Absatz einsUnbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Absatz 5, ist dem Jagdausübungsberechtigten die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Jagdhütten, Hochständen, Hochsitzen, Fütterungsanlagen, Jagdsteigen, Wildzäunen u. dgl. sowie von Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Zur Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist ferner die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke und der Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die jeweils innerhalb eines Umkreises von 2,8 km um die Anlage gelegen sind, erforderlich. Es ist verboten, in einem Jagdgebiet Vorrichtungen anzubringen oder aufrecht zu erhalten, welche dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch hindern, wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge).
  2. Absatz 2Die Zustimmung des Grundeigentümers ist für die Errichtung von Wildzäunen und für die Anlage von Fütterungsanlagen, Hochständen und Hochsitzen sowie Anlagen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht erforderlich, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten feststellt, daß dem Grundeigentümer die Duldung dieser Anlage zugemutet werden kann. Dies gilt für die Zustimmung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3Anlagen nach Absatz eins und 2 sind dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen zu überlassen. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  4. Absatz 4Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen (Absatz 2,) und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an den Jagdnachfolger (Absatz 3,) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, sinngemäß.
  5. Absatz 5Die beabsichtigte Errichtung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anlage dem wildökologischen Raumplan oder den Richtlinien gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, widerspricht oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der Wildfütterung eine Gefährdung des Waldes durch Wild im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3, zu erwarten ist oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden.
    Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjägermeister vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung – unbeschadet der Erfüllung des Erfordernisses nach Absatz eins und 2 – begonnen werden.
  6. Absatz 6Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung einer Rehwild-, Muffelwild- oder Rotwildfütterungsanlage dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Absatz 5,) eintreten.
  7. Absatz 7Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. Paragraph 70, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 64

Text

Paragraph 64,
Jägernotweg

  1. Absatz einsWenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.
  2. Absatz eins aAnläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (Paragraph 9,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Absatz eins, für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.
  3. Absatz 2Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, sinngemäß.

§ 65

Text

Paragraph 65,
Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

  1. Absatz einsKrankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem sich das Wild befindet, vorbehalten.
  2. Absatz 2Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen; er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Wird bei der Nachsuche auf Schalenwild das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem Schützen zu. Wird die Nachsuche aufgegeben, so fällt die Trophäe dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu, in dem das Wild gefallen ist. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit oder aus anderen wichtigen Gründen abgebrochen, jedoch am folgenden Morgen ohne Verzug wieder aufgenommen wird.
  4. Absatz 4Die Verfolgung krankgeschossenen oder auch nur vermutlich getroffenen Wildes auf fremden Jagdgebieten (Wildfolge) ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, in welcher festgelegt wird, welche Befugnisse sich die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete im Falle des Überwechselns von krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild gegenseitig einräumen. Wurde lediglich Wildfolge vereinbart, ohne daß die Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten im einzelnen festgelegt wurden, so gelten nachstehende Vorschriften:
    1. Litera a
      Verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Absatz 2, vorzugehen;
    2. Litera b
      verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen und zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen;
    3. Litera c
      anderes als in Litera b, angeführtes in Sichtweite verendetes Wild kann der Schütze fortschaffen;
    4. Litera d
      beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden.
  5. Absatz 5Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, auf denen die Jagd ruht. Der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist vorher zu benachrichtigen.

§ 66

Text

Paragraph 66,
Wildseuchen

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wahrnehmungen über das Auftreten und den Verdacht von Wildseuchen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister zu melden.

§ 67

Text

Paragraph 67,
Jagdhunde

  1. Absatz einsFür jedes Jagdgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdschutzorgan einen nachweislich brauchbaren Jagdhund zu halten oder nachzuweisen, dass ihm ein solcher jederzeit zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2Für jedes Jagdgebiet über 2000 ha muß vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan ein geprüfter Schweißhund oder ein auf der Schweißfährte geprüfter Gebrauchshund gehalten werden. Sind mehrere benachbarte Jagdgebiete in einer Hand vereinigt, so ist das gesamte Flächenausmaß dieser Jagdgebiete für das Halten eines solchen Hundes entscheidend.
  3. Absatz 3Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen geordneten Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Der Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit ist durch eine jagdliche Leistungsprüfung nach der Prüfungsordnung eines vom österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) anerkannten Zucht- oder Prüfungsvereines zu erbringen.

§ 68

Text

Paragraph 68,
Verbotene Jagdmethoden, Beschränkungen der Jagdausübung

  1. Absatz einsEs ist verboten:
    1. Ziffer eins
      bei der Jagdausübung Schußwaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; halbautomatische Kugel- oder Schrotjagdwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, vollautomatische Waffen, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, ferner Schußwaffen, die über das für Jagdzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind, Faustfeuerwaffen und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Wild zu schießen; auf Schalenwild und Murmeltiere ist darüber hinaus auch der Schrotschuß verboten; der Fangschuß mit der Faustfeuerwaffe und der Fangschuß mit Schrot im besiedelten Gebiet sind erlaubt;
    3. Ziffer 3
      auf Schalenwild mit Patronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichende, schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
    4. Ziffer 4
      in Jagdgebieten Selbstschüsse, Abzugeisen - soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt - und Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten – sofern Absatz eins b, nicht anderes bestimmt –, zu verwenden oder erlaubte Fanggeräte zu verwenden, die sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden;
    5. Ziffer 5
      Fanggeräte so aufzustellen, daß eine Gefährdung von Menschen oder Nutztieren, einschließlich der Haustiere, eintreten kann;
    6. Ziffer 6
      Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
    7. Ziffer 7
      Wild zu vergiften;
    8. Ziffer 8
      die Jagd unter Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Drohnen, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;
    9. Ziffer 8 a
      die Jagd unter Verwendung von Leimruten, von Haken, von als Lockvögel benützten, geblendeten oder verstümmelten lebenden Vögeln, von Tonbandgeräten, von Spiegeln oder von sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, von Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker sowie von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;
    10. Ziffer 9
      künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;
    11. Ziffer 10
      Funksprechgeräte, Mobiltelefone u. ä. zur leichteren Erlegung von Wild zu verwenden;
    12. Ziffer 11
      aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;
    13. Ziffer 12
      die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
    14. Ziffer 13
      Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen zu erlegen, sofern nicht Paragraph 61 a, Absatz 3, anzuwenden ist.
    15. Ziffer 14
      an Orten zu jagen, wo durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört oder das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet würde;
    16. Ziffer 15
      in der nächsten Umgebung von Stätten, die der Heilung oder der Erholung dienen, Wild mit Schußwaffen zu bejagen;
    17. Ziffer 16
      die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit - das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang - auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;
    18. Ziffer 17
      in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen;
      dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;
    19. Ziffer 18
      die Brackenjagd in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. September auszuüben;
    20. Ziffer 19
      Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier ohne Bewilligung (Paragraph 52, Absatz 3,) zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;
    21. Ziffer 20
      durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;
    22. Ziffer 21
      Personen unter 14 Jahren als Treiber zu verwenden;
    23. Ziffer 22
      Wild innerhalb von vier Wochen vor Beginn der für dieses Wild festgesetzten Jagdzeit auszusetzen;
    24. Ziffer 23
      innerhalb einer Zone von 100 m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Ansitzeinrichtungen zu errichten oder aufrechtzuerhalten;
    25. Ziffer 24
      Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die
      1. Litera a
        nicht wenigstens an einer Seite mindestens zur Hälfte offen sind oder
      2. Litera b
        eine Bodenfläche von mehr als 2 m2 haben, wobei bei rechteckigen Formen die Längsseite 1,60 m nicht überschreiten darf, und
      3. Litera c
        beheizbar sind;
    26. Ziffer 25
      für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen sowie für die Errichtung von Fütterungsanlagen, die keine Gebäude sind - ausgenommen jeweils für die Abdeckung und allfällige Fensterverglasungen -, andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe zu verwenden;
    27. Ziffer 26
      Schüsse auf Wild so abzugeben, dass die Geschossflugbahn zum Ziel auch über fremdes Jagdgebiet verläuft.
  2. Absatz eins aDie Verbote der Ziffer 22,, 23 und - hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen - auch Ziffer 24, sowie Ziffer 25, gelten für jedermann.
  3. Absatz eins bAbweichend von Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte und Fanggeräte zum Lebendfang zur Bejagung von Schwarzwild verwendet werden, sofern dies
    1. Ziffer eins
      zur Verhinderung der Verbreitung einer Tierseuche erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      durch den Inhaber einer gültigen Jagdkarte erfolgt, der die für die Verwendung der besonderen Jagdmethode erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich erworben hat.
    Auf die Verwendung von Fanggeräten zum Lebendfang ist durch das Anbringen von für jedermann erkennbaren Warnzeichen hinzuweisen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit von Menschen und der Waidgerechtigkeit mit Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung und Funktion der Fanggeräte, die nach dem ersten Satz verwendet werden dürfen, erlassen.
  4. Absatz eins cZur Bejagung von Wölfen kann die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      mit Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Absatz eins, Ziffer 8,) vorsehen,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, eines Jagdschutzorgans oder eines Inhabers eines Jagderlaubnisscheines mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Absatz eins, Ziffer 8,) bewilligen,
    sofern dies zum Schutz einer der in Paragraph 51, Absatz 4 a, angeführten Interessen erfolgt, es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Voraussetzung, dass die Population der Wildart Wolf in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 dürfen höchstens für die Dauer von zwei Jahren vorgesehen werden.
  5. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Absatz eins, Ziffer 8,) zuzulassen.
  6. Absatz 3Der Landesjägermeister darf auf Antrag für einen zeitlich und örtlich beschränkten Bereich die Verwendung von Abzugeisen abweichend vom Verbot des Absatz eins, Ziffer 4, - beschränkt auf höchstens fünf Jahre - bewilligen, wenn die öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Tierseuchen, der Räude und des Fuchsbandwurmes, an der Abwehr ernster Schäden für die Landwirtschaft sowie am Schutz von Tierarten durch das Aufstellen von Abzugeisen höher zu bewerten sind als die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, und im übrigen die Voraussetzungen des Absatz 3 a, vorliegen. Der Antrag auf Bewilligung hat jene Bereiche des Jagdgebietes, für die die Aufstellung von Abzugeisen beantragt wird, einzugrenzen; im Antrag ist anzugeben, welches Raubwild durch Abzugeisen gefangen werden soll und welche Kennzeichen die Abzugeisen, für die die Bewilligung beantragt wird, haben. Ist der Antragsteller nicht zugleich Jagdausübungsberechtigter, so ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten anzuschließen. Inhabern von Jagdgastkarten darf keine Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen erteilt werden. Die Bewilligung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß der Bewilligungsinhaber dem Landesjägermeister bis zum 31. März jeden Jahres die Fänge unter Bezeichnung der gefangenen Tiere und, wenn ein Verdacht auf Räude vorliegt, auch diesen, bekanntgibt.
  7. Absatz 3 aWeitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 3, sind
    1. Litera a
      die Gewährleistung der Kontrolle der Abzugeisen, und zwar jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden -, insbesondere im Hinblick auf den Aufstellungsort, den Beruf und den Wohnsitz des Bewilligungswerbers;
    2. Litera b
      eine Bestätigung des Bezirksjägermeisters, daß die zur Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abgehaltenen Kurs erworben wurden, und
    3. Litera c
      ein Nachweis, daß die Abzugeisen des Bewilligungswerbers durch die Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl (Absatz 3 b,) versehen worden sind;
    4. Litera d
      wenn Füchse durch Abzugeisen gefangen werden sollen, auch, daß in den Bereichen, für die der Antrag gestellt wird, eine systematische Bejagung des Fuchses ohne Verwendung von Abzugeisen nicht möglich ist.
  8. Absatz 3 bDie Kärntner Jägerschaft hat die Abzugeisen durch Einstanzen einer Kennzahl zu kennzeichnen. Der Besitzer des Abzugeisens muß über die Kennzahl feststellbar sein. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Kärntner Jägerschaft die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens überprüft und festgestellt hat. Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, mitzuteilen.
  9. Absatz 3 cAuf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
  10. Absatz 3 dDie Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verwendenden Abzugeisen, die Ausbildung des Bewilligungswerbers sowie über die Kennzeichnung und die Überprüfung der Abzugeisen festzulegen.
  11. Absatz 3 e(entfällt)
  12. Absatz 3 fDer Landesjägermeister hat die Bewilligung zur Verwendung von Abzugeisen zu widerrufen, wenn in einem Abzugeisen ein anderes Tier als Raubwild oder umherstreifende Katzen (Paragraph 49, Absatz eins, Litera b und Absatz 5,) gefangen wird oder wenn ein gefangenes Tier nicht sofort getötet wurde oder wenn Menschen oder Nutztiere einschließlich der Haustiere gefährdet wurden.
  13. Absatz 3 gDer Landesjägermeister hat für eine stichprobenweise Überwachung der Einhaltung des Bewilligungsbescheides nach Absatz 3, zu sorgen.
  14. Absatz 4Das Jagen in Naturschutzgebieten und Nationalparks kann durch Verordnung der Landesregierung gesondert geregelt werden. Auf die im Kärntner Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986,, sowie in Nationalparkgesetzen aufgestellten Grundsätze ist Bedacht zu nehmen.
  15. Absatz 5Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft kann mit Verordnung die der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
  16. Absatz 6Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 4, entsprechen und wie deren Aufstellung (Absatz eins, Ziffer 5,) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in Paragraph 51, Absatz 4 a, angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in Paragraph 51, Absatz 4 a, angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  17. Absatz 7Werden Ansitzeinrichtungen entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 23, errichtet oder aufrechterhalten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, entweder innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes vorzulegen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Anordnung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gilt in gleicher Weise für Ansitzeinrichtungen und Fütterungsanlagen, die entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 24, oder 25 errichtet oder aufrechterhalten werden.

§ 69

Text

Paragraph 69,
Verhalten im Jagdgebiet

  1. Absatz einsEs ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.
  2. Absatz 2Nichtberechtigten Personen ist das Ankirren von Wild, das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild, ferner, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71,, jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild sowie jede Verfolgung von Wild verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz nichtberechtigter Personen, so haben sie es unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, seinem Jagdschutzorgan oder der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern. Diese hat das Wild dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan ehestens zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Wird Wild von Fahrzeugen verletzt oder getötet, so hat der Lenker des Fahrzeuges dies der nächsten Sicherheitsdienststelle, dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan zu melden. Der Jagdausübungsberechtigte oder dessen Jagdschutzorgan hat nach Erhalt einer Meldung unverzüglich für die Bergung des Wildes zu sorgen, sofern dies ohne Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit möglich ist, und erforderlichenfalls eine Nachsuche durchzuführen.
  4. Absatz 4Während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.
  5. Absatz 5Unbefugten ist das Besteigen von Hochsitzen und Hochständen verboten.

§ 70

Text

Paragraph 70,
Zeitlich und örtlich beschränkte Sperren

  1. Absatz einsZur Vornahme von Abschüssen, die aus außerordentlichen Gründen, wie der Häufung von Wildschadensfällen, Seuchen und dgl., notwendig sind, kann vom Jagdausübungsberechtigten und, wenn der Abschuß abgesehen vom Abschußplan behördlich bewilligt oder durch die Behörde angeordnet wird, von dieser eine Sperre von Teilen des Jagdgebietes im örtlich und zeitlich unbedingt erforderlichen Ausmaß verfügt werden, wenn dies die besonderen Umstände, insbesondere Sicherheitsgründe, bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte kann solche Sperren auch verfügen, wenn außerordentliche Verhältnisse den Bestand einer Wildart gefährden und dies die besonderen Umstände bedingen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Sperre der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, die diese bei Fehlen der Voraussetzungen aufzuheben hat. Soll die Sperre länger als eine Woche dauern oder mehr als zwanzig Hektar zusammenhängender Fläche umfassen oder für die Festlegung eines Wildschutzgebietes (Absatz eins b,) dienen, so darf sie nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden. Das gleiche gilt auch für die Verlängerung der Sperre oder ihre Wiederholung im selben Jagdjahr. Vor der Verfügung, der Verlängerung oder der Wiederholung einer Sperre durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind der Bezirksjagdbeirat, die Gemeinden, in denen die Sperrgebiete liegen, und die durch die Sperre betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer kultur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung oder der Erholung der Menschen ist, zu hören.
  2. Absatz eins aSoweit eine Sperre nur durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt werden darf, darf die forstrechtliche Wegefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; darüber hinaus ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Bei der Festlegung einer Sperre, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dient, darf ein Ausmaß von 10 v. H. der Fläche des Jagdgebietes nicht überschritten werden. Sperren, die für die Festlegung eines Wildschutzgebietes dienen, dürfen überdies nur im Einklang mit dem wildökologischen Raumplan festgelegt werden.
  3. Absatz eins bWildschutzgebiete sind Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind, oder Flächen, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden. In Wildschutzgebieten darf nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist.
  4. Absatz 2Die Sperre bewirkt, daß mit Ausnahme des Grundeigentümers, sonstiger Nutzungsberechtigter und deren Beauftragter sowie Personen in amtlicher Stellung jagdfremde Personen das gesperrte Gebiet abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen nicht betreten dürfen.
  5. Absatz 3Das gesperrte Gebiet ist vom Jagdausübungsberechtigten mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu kennzeichnen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. Die Hinweistafeln sind nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu beseitigen. Form und Gestaltung einschließlich des Wortlautes der Hinweistafeln werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, dass die Sperre nur abseits von den zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen gilt.

§ 71

Text

9. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden

Paragraph 71,
Wildschadensverhütung

  1. Absatz einsSofern nicht anderes vereinbart ist, sind der Grundeigentümer und auch der Jagdausübungsberechtigte befugt, das Wild von den Kulturen durch geeignete Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Wildscheuchen, Wildzäune u. ä. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. Die Verwendung freilaufender Hunde zur Abhaltung des Wildes ist jedoch untersagt. Die Bestimmungen des Paragraph 63, werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Absatz 3,), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten von Jagdgebieten, die zum Einzugsbereich des den Wildschaden hauptsächlich verursachenden Wildes gehören, die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 4,) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren, insbesondere das jeweils gelindeste zielführende Mittel zu wählen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird. Grundeigentümer des betroffenen Jagdgebietes sowie Gemeinden, in denen das betroffene Jagdgebiet liegt, sind von der Einleitung und vom Ergebnis eines Verfahrens gemäß dem ersten Satz nachweislich zu verständigen; ferner sind sie im Verfahren anzuhören.
  3. Absatz 2 aDem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung kommt gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 576 aus 1987,, als Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung das Antragsrecht auf Einleitung der landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden, insbesondere auf Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 2,, und Parteistellung zu.
  4. Absatz 3Eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Absatz 2, liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
    1. Litera a
      in den Beständen ausgedehnte Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern oder eine standortgemäße Baumartenmischung (Absatz 3,) gefährden;
    2. Litera b
      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der aus den forstrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Fristen oder die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach den standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist gefährden;
    3. Litera c
      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen lassen.
  5. Absatz 3 aEine standortgemäße Baumartenmischung ist jedenfalls gefährdet, wenn auf größeren Flächen sich die im Umkreis vorhandene Baumartenmischung nicht mehr entwickeln oder überhaupt nicht mehr aufkommen kann.
  6. Absatz 4Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, kommen in Betracht:
    1. Litera a
      die Austreibung des zu Schaden gehenden Wildes aus dem Schadensgebiet;
    2. Litera b
      Maßnahmen nach Paragraph 72 ;,
    3. Litera c
      Maßnahmen der Äsungsverbesserung und Reviergestaltung nach Paragraph 3, Absatz 3,, Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 61 a, Absatz 2 und Paragraph 63, Absatz 6,, wobei Maßnahmen nach Paragraph 63, Absatz 6, von der Landesregierung zu treffen sind;
    4. Litera d
      technische Maßnahmen zum Schutz von Waldflächen oder Einzelpflanzungen vor Wildeinwirkungen, wie die Anbringung eines geeigneten Verbiß- oder Schälschutzes oder die Errichtung von Wildzäunen u. ä.
  7. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß Absatz 4, Litera c und d.
  8. Absatz 6Die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen ( Absatz eins,) müssen so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundeigentümer nicht unnötig und unzumutbar behindert wird.

§ 72

Text

Paragraph 72,
Abschußauftrag zum Schutz von Kulturen

  1. Absatz einsWenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung von Schalenwild im Interesse der Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Schalenwildes dem Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Eine solche Verminderung darf auch während der Schonzeit durchgeführt werden.
  2. Absatz eins aBezieht sich ein Auftrag nach Absatz eins, auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 61 c, Absatz 2, im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist.
  3. Absatz 2Kommt der Jagdausübungsberechtigte einem Abschußauftrag nach Absatz eins, nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdgebiete die Möglichkeit zu geben, den von einem Abschußauftrag nach Absatz eins, erfaßten Abschuß während einer angemessenen Frist - jedoch nicht in der Schonzeit - jeweils in ihrem Jagdgebiet zu erfüllen. Der Abschußauftrag ist erfüllt, sobald das Wild in diesen benachbarten Jagdgebieten erlegt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdausübungsberechtigten den Namen der Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, die im Fall der Erlegung eines vom Abschußauftrag erfaßten Wildes unverzüglich zu verständigen sind. Der Jagdausübungsberechtigte, der einen derartigen Abschuß durchführt, hat davon überdies unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  4. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
  5. Absatz 4Haben Maßnahmen nach Absatz 2, nicht zu einer Erfüllung des Abschußauftrages geführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung des Abschusses auf Kosten des verpflichteten Jagdausübungsberechtigten nach Absatz eins, zu veranlassen. Das erlegte Wild samt Trophäe ist dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

§ 72a

Text

Paragraph 72 a,
Freihaltezone

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von Schalenwild gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid befristet unter Bezeichnung einer Freihaltungszone anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs durch Schalenwild in seinem Bestand gefährdet wird und ein wirksamer Schutz des Waldes durch ein Vorgehen nach Paragraph 57, Absatz 12, sowie nach Paragraph 71, Absatz 2 und 4 nicht erwartet werden kann. Die Freihaltung ist insbesondere dann anzuordnen, wenn dieser forstliche Bewuchs mit Mitteln der öffentlichen Hand gefördert wird oder gefördert wurde oder eine solche Förderung geplant ist. Die Freihaltung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Landwirtschaftskammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung, der zuständigen Sektion des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Kärntner Jägerschaft oder der Gemeinde anzuordnen. Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Anordnung zur Freihaltung ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Sie hat sich auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken, es sei denn, dass der Schutzzweck durch Beschränkung der Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes oder durch Unterscheidung nach Geschlecht und Altersklassen erreicht werden kann.
  3. Absatz 3Die Anordnung zur Freihaltung verpflichtet dazu, jedes Stück des betreffenden Wildes, das sich in der Freihaltezone einstellt, unverzüglich zu erlegen. Die Freihaltung darf auch während der Schonzeit, ausgenommen für tragende Tiere, und in Abweichung vom Abschussplan durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Freihaltung eines Gebietes von ansteckungsverdächtigem Schalenwild von Amts wegen anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Seuchenausbreitung erforderlich ist. Absatz eins, erster und letzter Satz sowie Absatz 2 und 3 sind auf diesen Fall sinngemäß anzuwenden.

§ 73

Text

Paragraph 73,
Beschränkung der Wildhege

  1. Absatz einsSchwarzwild darf nur ausgesetzt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte durch eine zureichende Einfriedung ein Ausbrechen desselben verhindert.
  2. Absatz 2Das Aussetzen von Wildkaninchen ist verboten.
  3. Absatz 3Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Landwirtschaftskammer, die Kärntner Jägerschaft und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist. In Nationalparks darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1983,, im Einklang steht.

§ 74

Text

Paragraph 74,
Schadenersatzpflicht

  1. Absatz einsDer Ersatz von Wild- und Jagdschaden richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, soweit nicht zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Anspruchsberechtigten anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden.
  2. Absatz 2Die Schadenersatzpflicht umfasst nach Maßgabe der Paragraphen 75 und 76:
    1. Ziffer eins
      den innerhalb des Jagdgebietes vom Wild, ausgenommen ganzjährig geschonte Wildarten, an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachten Schaden, soweit dieser nicht Grundstücke betrifft oder auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht (Wildschaden);
    2. Ziffer 2
      den bei der Ausübung der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten, von seinem Jagdhilfspersonal, seinen Jagdgästen sowie von Jagdhunden dieser Personen an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden).
  3. Absatz 3Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht anderes bestimmt ist, tritt die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten ein, wenn er den Schaden durch unzureichenden Abschuß verschuldet hat. Schäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdgebiet angeschlossen sind, hat der Jagdausübungsberechtigte zu ersetzen. Für Schäden an Grundstücken, die zu einem Gemeindejagdgebiet gehören oder diesem angeschlossen sind, haftet der Pächter, im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch einen Jagdverwalter die Gemeinde.
  4. Absatz 4Zur Abdeckung von Schäden, die ganzjährig geschonte Wildarten verursachen, hat das Land als Träger von Privatrechten nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten auf Grund eines zu erlassenden Gesetzes über die Einrichtung eines Schadensfonds für geschonte Wildarten Unterstützungsleistungen zu erbringen, wenn die vom Fonds-Beirat vorgegebenen Kriterien für eine Unterstützungsleistung erfüllt sind.

§ 75

Text

Paragraph 75,
Umfang der Schadenersatzpflicht

  1. Absatz einsWenn Wild- oder Jagdschäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
  2. Absatz 2Erreichen die Wild- und Jagdschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
  3. Absatz 3Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzelstehenden jungen Bäumen, nicht heimischen Forstkulturen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen, wie Beerenkulturen, Arznei-, Farb- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak, Weingärten, Holunderpflanzungen u. ä. sowie sonstigen wertvollen Anpflanzungen und Kulturen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Geschädigten getroffen wurden, womit diese Anpflanzungen im allgemeinen geschützt werden. Bei Baumschulen und Niederpflanzungen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1,50 m hohe Einfriedung entsprechend geschützt sind.
  4. Absatz 3 aWildschäden an Haustieren, Nutztieren oder Fischen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haustiere, Nutztiere oder Fische zu schützen pflegt, vom Geschädigten getroffen wurden.
  5. Absatz 4Wild- und Jagdschäden an Waldkulturen sind nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung zu ermitteln. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Schäl- und Fegeschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen, Bestandsschädigungen oder betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.
  6. Absatz 5Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen (Paragraph 71, Absatz eins,) unwirksam macht oder den Jagdausübungsberechtigten an geeigneten Schutzmaßnahmen (Paragraph 71, Absatz eins,) hindert oder diese untersagt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens geht auch in dem Umfang verloren, in dem Maßnahmen oder Unterlassungen des Geschädigten für die Entstehung oder Vergrößerung von Wildschäden verursachend sind, wie etwa durch eine nicht auf die Vermeidung von Wildschäden Bedacht nehmende Lagerung von Futter - ausgenommen Raufutter - im Freien.
  7. Absatz 6Für den Schaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 15,), ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 3a Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu leisten.

§ 76

Text

Paragraph 76,
Erlöschen des Schadenersatzanspruches

Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht binnen 14 Tagen, bei Wildschäden an Wald nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, dem Jagdausübungsberechtigten anzeigt oder bei der Gemeinde zur Weiterleitung an die Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten anmeldet, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter (Paragraph 79,) hat den Wild- und Jagdschaden binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung mit dem Geschädigten zu besichtigen.

§ 77

Text

Paragraph 77,
Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten

  1. Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt.
  3. Absatz 3Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bürgermeister für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen sind; für ein Mitglied kommt der Kärntner Jägerschaft das Vorschlagsrecht zu; ein Mitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die weitere Mitglieder eines Jagdverwaltungsbeirates (Paragraph 94, Absatz eins,) sind, zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls ein Mitglied nicht das Recht zu jagen haben darf. Anläßlich der Bestellung hat der Bürgermeister eines der Mitglieder zum Obmann zu bestellen. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind und die in dem Gemeindegebiet nicht jagdausübungsberechtigt sind, bestellt werden. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Wenn der Obmann oder die Beisitzer ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, so hat sie der Bürgermeister ihres Amtes zu entheben und an ihrer Stelle eine andere Person zu bestellen (Absatz 3,). Gleiches gilt, wenn der Obmann oder die Beisitzer um ihre Enthebung ersuchen.
  5. Absatz 5Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Der Obmann und die Beisitzer haben jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Kosten.

§ 78

Text

Paragraph 78,
Verfahren

  1. Absatz einsWenn eine Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, sind Anträge auf Festsetzung des Wild- oder Jagdschadens an die Gemeinde zu richten, in der sich das Jagdgebiet befindet, in dem der Schaden entstanden ist. Die Gemeinde hat den Antrag auf Schadensfestsetzung an die Schlichtungsstelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Vor der Durchführung des Verfahrens hat die Schlichtungsstelle auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
  3. Absatz 3Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle sind jedenfalls die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten zu hören.
  4. Absatz 4Zur Entscheidung der Schlichtungsstelle ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich.
  5. Absatz 5Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bedarf der Schriftform und ist von den Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterfertigen. Die Entscheidung ist an die Gemeinde weiterzuleiten, die sie den Parteien nachweislich zuzustellen hat.
  6. Absatz 6Wird keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so bildet die Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.

§ 79

Text

Paragraph 79,
Bestellung eines Bevollmächtigten

  1. Absatz einsZur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat der Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb der Gemeinde befindet, für die die Schlichtungsstelle bestimmt ist, einen in dieser Gemeinde wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Gemeinde bekanntzugeben, die hievon den Obmann der Schlichtungsstelle zu verständigen hat.
  2. Absatz 2Unterläßt es der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer auf Antrag des Obmannes der Schlichtungsstelle von der Gemeinde festzusetzenden achttägigen Frist, den Bevollmächtigten der Gemeinde bekanntzugeben, so bestimmt diese den Bevollmächtigten und gibt ihn dem Obmann der Schlichtungsstelle sowie dem Jagdausübungsberechtigten bekannt. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, den Jagdausübungsberechtigten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Gemeinde zwecks Verständigung des Obmannes der Schlichtungsstelle bekanntgegeben hat.

§ 80

Text

10. Abschnitt
Interessenvertretung der Jäger

Paragraph 80,
Kärntner Jägerschaft

  1. Absatz einsZur Vertretung der Interessen der in Kärnten die Jagd ausübenden Personen und der Jagdschutzorgane, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege der Weidgerechtigkeit und zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird die Kärntner Jägerschaft eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Kärntner Jägerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; sie hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
  3. Absatz 3Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Jagd berühren, ist die Kärntner Jägerschaft zu hören.

§ 81

Text

Paragraph 81,
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

  1. Absatz einsZur Erfüllung der im Paragraph 80, Absatz eins, angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben - soweit Paragraph 81 a, nicht anderes bestimmt - im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:
    1. Litera a
      für die sachgemäße Ausübung der Jagd in Kärnten zu sorgen,
    2. Litera b
      ihre Mitglieder in allen jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen zu beraten, sie zu weidgerechten Jägern zu erziehen und anzustreben, daß sie nicht gegen die Weidgerechtigkeit und gegen die Standespflichten verstoßen;
    3. Litera c
      zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen und diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstellen und erfahrene Mitglieder als Jagdsachverständige namhaft zu machen;
    4. Litera d
      (entfällt)
    5. Litera e
      die Interessen der Jagdschutzorgane wahrzunehmen sowie diese und ihre Hinterbliebenen fallweise zu unterstützen,
    6. Litera f
      Einrichtungen zu schaffen und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, der Aus- und Fortbildung von Jungjägern und Jagdschutzorganen dienen, ferner Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießwesens sowie Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens geeignet sind, und die Verhütung von Wildschäden zu fördern;
    7. Litera g
      die Jagdhundezucht und Jagdhundeführung zu fördern;
    8. Litera h
      Hegeschauen, jagdkulturelle Veranstaltungen, Jägertage, Jagdausstellungen, Jägerschießen u. ä. durchzuführen sowie das jagdliche Brauchtum zu pflegen;
    9. Litera i
      für die Mitglieder eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abzuschließen;
    10. Litera j
      eine Jagdstatistik zu führen;
    11. Litera k
      Personen, die sich um die Jagd in Kärnten oder bei Bekämpfung des Wildererunwesens besondere Verdienste erworben haben, zu ehren.
  2. Absatz eins aDie sich aus den Paragraphen 38 a bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
  3. Absatz 2Die Kärntner Jägerschaft kann sich mit den Landesjagdverbänden der übrigen Bundesländer zu einem gemeinsamen Jagdverband vereinigen.

§ 81a

Text

Paragraph 81 a,
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Die Aufgaben, die sich aus den Paragraphen 37,, 38, 53, 55a, 56 bis 61, 63 Absatz 5 und 6, 68 Absatz 3,, 3f, 3g und 5 und Paragraph 95, ergeben, hat die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 82

Text

Paragraph 82,
Organisation und Gliederung

  1. Absatz einsDie Kärntner Jägerschaft hat ihren Sitz in Klagenfurt.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind die Inhaber der Jagdkarten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und endet drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit, mit dem Entzug der Jagdkarte oder durch Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft.
  3. Absatz 3Die Kärntner Jägerschaft erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirksgruppen (Jagdbezirke) und Hegeringe gegliedert wird.
  4. Absatz 4Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes, wobei die Städte Klagenfurt und Villach den politischen Bezirken Klagenfurt-Land bzw. Villach-Land zugeordnet sind.
  5. Absatz 5Die Bezirksgruppen (Jagdbezirke) gliedern sich in Hegeringe. Der Bereich der Hegeringe ist unter Bedachtnahme auf die jagdwirtschaftlichen Erfordernisse und auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Hegeringen übertragenen Aufgaben festzulegen.

§ 83

Text

Paragraph 83,
Organe der Kärntner Jägerschaft

  1. Absatz einsDie Organe der Kärntner Jägerschaft sind die Vollversammlung (der Kärntner Landesjägertag), der Landesvorstand, der Landesausschuß, der Landesjägermeister, die Rechnungsprüfer, der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung besteht aus den Bezirksjägermeistern und den Delegierten der Bezirksgruppen. Jede Bezirksgruppe entsendet für die ersten 100 Mitglieder und für je 50 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Vollversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.
  3. Absatz 3Der Vollversammlung obliegen:
    1. Litera a
      die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
    2. Litera b
      die Erlassung einer Satzung,
    3. Litera c
      die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages auf Vorschlag des Landesvorstandes,
    4. Litera d
      die Wahl des Landesjägermeisters und der sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, der Sachbearbeiter (der Referenten) und ihrer Stellvertreter, der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter, des Disziplinarrates und des Diziplinaranwaltes und seines Stellvertreters,
    5. Litera e
      die Beschlußfassung über Fragen, die der Landesausschuß zur Entscheidung der Vollversammlung vorlegt,
    6. Litera f
      die Festsetzung der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung der Mitglieder sowie die Genehmigung des Abschlusses allfälliger sonstiger Versicherungen für die Mitglieder auf Vorschlag des Landesvorstandes.
  4. Absatz 3 aZum Rechnungsprüfer (Stellvertreter), zum Vorsitzenden des Disziplinarrates, zu seinen Stellvertretern und zu sonstigen Mitgliedern des Disziplinarrates sowie zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter) ist nur wählbar, wer nicht als sonstiges Organ oder als Mitglied eines Kollegialorgans der Kärntner Jägerschaft gewählt worden ist.
  5. Absatz 4Der Landesausschuß setzt sich aus dem Landesvorstand, den Sachbearbeitern und aus den Bezirksjägermeistern zusammen. Der Landesjägermeister und die sonstigen Mitglieder des Landesvorstandes, die Sachbearbeiter und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  6. Absatz 5Dem Landesausschuß obliegen alle der Kärntner Jägerschaft übertragenen Aufgaben, soweit sie durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Landesausschuß hat das Recht, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie Vorschläge für die Änderung der Jagd- und Schonzeiten, der Vollversammlung zur Entscheidung zu überweisen. Dem Landesausschuß obliegt ferner die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft. Er hat ferner festzulegen, welche seiner Aufgaben den Bezirksausschüssen und den Hegeringleitern zur Besorgung obliegen. Der Landesausschuß kann einzelne seiner Aufgaben einzelnen Sachbearbeitern (Referenten) zur Vorberatung übertragen.
  7. Absatz 6Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Landesjägermeister), zwei Stellvertretern und fünf weiteren Mitgliedern, von denen eines aus dem Kreis der Jagdschutzorgane zu wählen ist.
  8. Absatz 7Dem Landesvorstand obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben alle finanziellen Angelegenheiten der Kärntner Jägerschaft, ausgenommen solche der laufenden Geschäftsführung. Er hat insbesondere:
    1. Litera a
      den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu erstellen,
    2. Litera b
      das Vorschlagsrecht an die Vollversammlung für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Versicherungssummen und Prämien für die Jagdhaftpflichtversicherung sowie hinsichtlich des Abschlusses sonstiger Versicherungen für die Mitglieder,
    3. Litera c
      das Vorschlagsrecht an den Landesausschuß hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für Mitglieder von Organen der Kärntner Jägerschaft,
    4. Litera d
      die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung zu bestellen,
    5. Litera e
      die Wahrung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Landesregierung erfolgt.
  9. Absatz 7 aGehört ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft einem Kollegialorgan sowohl auf Grund einer Wahl als auch auf Grund seiner Stellung als Organ einer Bezirksgruppe an, so hat es in diesem Kollegialorgan dennoch nur eine Stimme.
  10. Absatz 8Der Landesjägermeister vertritt die Kärntner Jägerschaft nach außen, ihm obliegt die laufende Geschäftsführung der Kärntner Jägerschaft. Rechtsverbindliche Äußerungen der Kärntner Jägerschaft sind vom Landesjägermeister und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Der Landesjägermeister führt den Vorsitz in der Vollversammlung, im Landesausschuß sowie im Landesvorstand.
  11. Absatz 9Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von der Vollversammlung aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben die Gebarung der Kärntner Jägerschaft auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.

§ 84

Text

Paragraph 84,
Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke)

  1. Absatz einsDie Organe der Bezirksgruppen (Jagdbezirke) sind die Bezirksversammlung (der Bezirksjägertag), der Bezirksausschuß und der Bezirksjägermeister.
  2. Absatz 2Die Bezirksversammlung wird aus den Hegeringleitern und den Delegierten der Hegeringe gebildet. Jeder Hegering entsendet für die ersten 50 Mitglieder und für je 25 weitere Mitglieder einen Delegierten in die Bezirksversammlung. Besteht nach Errechnung der Delegiertenanzahl ein Mitgliederrest von mehr als 12, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden.
  3. Absatz 3Der Bezirksversammlung obliegt die Wahl des Bezirksjägermeisters sowie der sonstigen Mitglieder des Bezirksausschusses und der Bezirksdelegierten und ihrer Ersatzmänner für die Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft sowie die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Bezirksausschusses.
  4. Absatz 4Der Bezirksausschuß besteht aus dem Vorsitzenden (Bezirksjägermeister), seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Bezirksjägermeister führt in der Bezirksversammlung und im Bezirksausschuß den Vorsitz.
  5. Absatz 5Dem Bezirksausschuß obliegen neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß übertragenen Aufgaben, die Festsetzung des Bereiches der Hegeringe, die Koordinierung der Tätigkeit der Hegeringe im Bereiche des Bezirkes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten an die Bezirksversammlung sowie die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz der Kärntner Jägerschaft eingeräumten Anhörungsrechte, sofern die Anhörung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Der Bezirksausschuß kann ferner bestimmte seiner Angelegenheiten den Hegeringleitern zur Besorgung übertragen.
  6. Absatz 6Dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgetragenen Aufgaben die laufende Geschäftsführung der Bezirksgruppe.
  7. Absatz 7Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gebietes einer Bezirksgruppe erforderlich erscheint, kann der Bezirksausschuß mit Genehmigung des Landesausschusses für das Gebiet jeweils mehrerer Hegeringe Talschaftsreferenten bestellen. Die Talschaftsreferenten haben für eine reibungslose Verbindung zwischen dem Bezirksausschuß und den Hegeringen zu sorgen. Stellung und Aufgaben der Hegeringleiter werden hiedurch nicht berührt.

§ 85

Text

Paragraph 85,
Organe der Hegeringe

  1. Absatz einsDie Organe des Hegeringes sind die Hegeringversammlung und der Hegeringleiter. Die Hegeringversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kärntner Jägerschaft, die im Bereich des Hegeringes ihren Hauptwohnsitz haben oder dort das Jagdausübungsrecht besitzen oder den Jagdschutz ausüben oder einer Jagdgesellschaft im Bereich des Hegeringes angehören. Ergibt sich auf Grund des zweiten Satzes eine Mitgliedschaft in mehr als einem Hegering oder in keinem Hegering, so hat dieses Mitglied der Kärntner Jägerschaft bis 31. Jänner eines Jahres mitzuteilen, in welchem der Hegeringe es künftig seine Mitgliedschaft ausüben will.
  2. Absatz 2Die Aufgaben der Hegeringversammlung sind die Wahl des Hegeringleiters und seines Stellvertreters sowie die Wahl der Delegierten und ihrer Ersatzmänner für die Bezirksversammlung, die Veranstaltung der jährlichen Hegeschauen sowie die Veranstaltung von mindestens einem jährlichen Hegeringschießen und die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hegeringleiters.
  3. Absatz 3Dem Hegeringleiter obliegt neben der Besorgung der ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Besorgung der ihm vom Landesausschuß oder vom Bezirksausschuß übertragenen Aufgaben, die laufende Geschäftsführung des Hegeringes und die Erstattung von Tätigkeitsberichten in der Hegeringversammlung. Der Hegeringleiter führt in der Hegeringversammlung den Vorsitz.

§ 86

Text

Paragraph 86,
Beschlüsse

  1. Absatz einsDie Kollegialorgane der Kärntner Jägerschaft sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, die Vollversammlung und die Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn durch die anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist. Sind diese Voraussetzungen bei der Vollversammlung, bei der Bezirksversammlung und bei der Hegeringversammlung nicht gegeben, so sind diese Organe nach Ablauf einer halben Stunde auch dann beschlußfähig, wenn mindestens 20 v. H. ihrer wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist, bei der Vollversammlung und bei der Bezirksversammlung überdies nur dann, wenn mindestens 20 v. H. der Bezirksgruppen bzw. der Hegeringe vertreten ist.
  2. Absatz 2Für Beschlüsse ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die Erfordernisse für Beschlüsse gelten auch für Wahlen.

§ 87

Text

Paragraph 87,
Stellvertreter

Die Mitglieder der Kollegialorgane und die Organe der Kärntner Jägerschaft sowie die Delegierten werden im Fall ihrer Verhinderung oder ihres vorzeitigen Ausscheidens jeweils von den gewählten Stellvertretern vertreten. Die Vorschriften für die Vertretenen gelten für die Dauer der Vertretung auch für die Stellvertreter.

§ 88

Text

Paragraph 88,
Satzung

  1. Absatz einsIn der Satzung der Kärntner Jägerschaft sind die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Organe der Kärntner Jägerschaft, der Bezirksgruppen und der Hegeringe festzulegen und die Geschäftsführung sowie die Einberufung und der Verlauf der Sitzungen der Kollegialorgane in sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zu regeln. In der Satzung ist sicherzustellen, daß die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft ihr Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht nicht in mehreren Hegeringen ausüben. In der Satzung sind auch die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 23 a, Absatz 3, erster bis dritter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zu regeln. Die Satzung kann anstelle der für die Sitzungen erforderlichen nachweislichen Zustellung der Einladung einschließlich der Tagesordnung eine andere Art der Verständigung

vorsehen, durch die die Verständigung der in Betracht kommenden Sitzungsteilnehmer gewährleistet erscheint. Die Satzung kann für ehemalige Inhaber von Jagdkarten eine außerordentliche Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft ohne die in diesem Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Mitglieder vorsehen.

  1. Absatz 2Die Satzung ist im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen.
  2. Absatz 3Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft aufzulegen.

§ 88a

Text

Paragraph 88 a,
Kundmachung von Verordnungen

  1. Absatz einsVerordnungen des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft und Verordnungen der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft gemäß Paragraph 42, Absatz 2, sind im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen.
  2. Absatz 2Das Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft ist am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen sowie bei jedem Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden für jedermann zur Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, bei diesen Stellen gegen Ersatz der Kosten Kopien zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.
  3. Absatz 3Die verbindende Kraft einer im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft verlautbarten Verordnung beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Kundmachungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
  4. Absatz 4Der Tag der Herausgabe des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft ist auf jedem Stück anzugeben; an diesem Tag hat auch die Versendung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die einzelnen Stücke des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren. Die in den einzelnen Stücken des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft enthaltenen Kundmachungen sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren.

§ 88b

Text

Paragraph 88 b,
Verfahrensrecht

In den Verfahren nach den Paragraphen 53,, 61a Absatz 4,, 63 Absatz 5 und 6, 68 Absatz 3,, 68 Absatz 3 f und 68 Absatz 3 g, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den Paragraphen 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen Paragraphen 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden.

§ 89

Text

Paragraph 89,
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind berechtigt, von den Einrichtungen der Kärntner Jägerschaft Gebrauch zu machen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht hinsichtlich der Organe der Kärntner Jägerschaft im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zur Beitragsleistung an die Kärntner Jägerschaft verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Höhe des Beitrages wird von der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft auf Vorschlag des Landesvorstandes unter Bedachtnahme auf die der Kärntner Jägerschaft obliegenden Aufgaben festgesetzt.
  4. Absatz 4Der Beitrag für die Kärntner Jägerschaft und der Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung werden mit dem Jagdkartenbeitrag eingehoben.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind zum verlässlichen und sachgemäßen Umgang mit ihren Jagdwaffen verpflichtet. Sie haben ihre Jagdwaffe regelmäßig auf ihre Sicherheit und Präzision zu überprüfen und ihre Schießfertigkeit regelmäßig so zu üben, daß sie die Jagd sachgemäß und weidgerecht ausüben können. Bei der Ausfolgung einer Jagdgastkarte ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich davon zu überzeugen, daß die Jagdgäste zum sachgemäßen und weidgerechten Umgang mit einer Jagdwaffe befähigt sind.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, jährlich einmal an einem Hegeringschießen (Paragraph 85, Absatz 2,) teilzunehmen.

§ 90

Text

Paragraph 90,
Disziplinarrecht, Disziplinaranwalt, Disziplinarverfahren

  1. Absatz einsVergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen die Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, werden von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet. In die Frist von fünf Jahren sind Zeiten von bis zu zehn Jahren nicht einzurechnen, in denen keine Mitgliedschaft zur Kärntner Jägerschaft besteht. Der Disziplinarrat hat seinen Sitz in Klagenfurt.
  2. Absatz 2Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.
  3. Absatz 3Der Disziplinaranwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten (Absatz eins und 2), das ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit seinen Anträgen dem Disziplinarrat zu übermitteln. Der Disziplinaranwalt ist von der Vollversammlung aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.
  4. Absatz 4Der Disziplinarrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern. Diese sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und der Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder zu wählen sind. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Landesvorstand vor Jahresschluß für die Dauer des ganzen folgenden Jahres bleibend zusammenzusetzen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Mitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmänner in die Senate eintreten.
  5. Absatz 5Der Disziplinarrat hat über die vom Disziplinaranwalt übermittelten Anzeigen (Absatz 3,) das Disziplinarverfahren zu eröffnen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat der Disziplinarrat zu beschließen, ob das Verfahren einzustellen oder weiterzuführen ist. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Das Verfahren darf unterbrochen werden, wenn über dieselbe Tathandlung ein Strafverfahren vor einem Gericht anhängig ist.
  6. Absatz 6Disziplinarstrafen sind:
    1. Litera a
      der einfache Verweis,
    2. Litera b
      der strenge Verweis,
    3. Litera c
      der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit,
    4. Litera d
      der Ausschluß aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer.
  7. Absatz 7(entfällt)
  8. Absatz 8Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, anzuwenden.

§ 90a

Text

Paragraph 90 a,
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen des Disziplinarrates entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.
  2. Absatz 2An der Senatsentscheidung hat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft mitzuwirken.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung der Bestellung des fachkundigen Laienrichters und eines Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung Vorschläge der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft einzuholen.
  4. Absatz 4Dem Disziplinaranwalt kommt das Recht zu, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 90b

Text

Paragraph 90 b,
Informationspflicht

  1. Absatz einsDer Disziplinarrat – im Fall einer Entscheidung nach Paragraph 90 a, das Landesverwaltungsgericht – hat rechtskräftige Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit (Paragraph 90, Absatz 6, Litera c,) oder auf Dauer (Paragraph 90, Absatz 6, Litera d,)
    1. Ziffer eins
      der gemäß Paragraph 23, dieses Gesetzes sowie der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      der Kärntner Jägerschaft und dem gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zuständigen Bezirksjägermeister,
    3. Ziffer 3
      Landesjagdverbänden anderer Bundesländer, auf deren begründetes Ersuchen hin, und
    4. Ziffer 4
      dem Jagdausübungsberechtigten sowie dem Verpächter einer Gemeindejagd oder einer Eigenjagd, in der das ausgeschlossene Mitglied in der laufenden Abschussplanperiode einen Jagderlaubnisschein hat oder das Jagdausübungsrecht besitzt,
    zum Zwecke der Verhinderung der rechtswidrigen weiteren Jagdausübung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu melden. Den Stellen gemäß Ziffer eins und 2 ist überdies der Wortlaut der rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Kärntner Jägerschaft hat zu Beginn eines jeden Halbjahres statistische Daten des vorangegangenen Halbjahres betreffend die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Anzahl der einzelnen Arten der verhängten Disziplinarstrafen (Paragraph 90, Absatz 6,) im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Sie hat darin auch regelmäßig ausgewählte Beispiele für Disziplinarverfahren wie auch für verhängte Strafen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 91

Text

Paragraph 91,
Aufsicht

  1. Absatz einsDie Kärntner Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Kärntner Landesregierung.
  2. Absatz 2In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Kärntner Jägerschaft (Paragraph 81, Absatz eins und Absatz eins a,) hat die Landesregierung das Recht,
    1. Litera a
      darüber zu wachen, daß die Kärntner Jägerschaft ihre Aufgaben erfüllt,
    2. Litera b
      entfällt,
    3. Litera c
      Entscheidungen der Organe der Kärntner Jägerschaft aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen,
    4. Litera d
      sich im Wege des Landesjägermeisters über Jagdangelegenheiten der Kärntner Jägerschaft zu unterrichten,
    5. Litera e
      bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (Paragraph 81 a,) hat die Landesregierung
    1. Litera a
      die Aufsichtsrechte nach Absatz 2 ;,
    2. Litera b
      das Recht, den zuständigen Organen der Kärntner Jägerschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall zu erteilen; dies gilt nicht für die Prüfung der jagdlichen Eignung und der erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 37, Absatz 6 bis 8;
    3. Litera c
      Auskunftsrechte (Absatz 4,), das Recht, die Einberufung von Sitzungen des Landesvorstandes zu verlangen (Absatz 5,), Verordnungen aufzuheben (Absatz 6,), Bescheide aufzuheben (Absatz 7,) und das Recht der Ersatzvornahme (Absatz 8,).
  4. Absatz 4Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen - ausgenommen Verordnungen nach Paragraph 88, - vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.
  8. Absatz 8Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe oder eine darauf Bezug nehmende Weisung der Landesregierung nicht, so hat die Landesregierung nach vorheriger Ermahnung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Ersatzvornahme). Die Landesregierung hat den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Die der Kärntner Jägerschaft zur Last fallenden Kosten dürfen von den nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung zu stellenden Landesmitteln einbehalten werden.
  9. Absatz 9Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen.

§ 92

Text

11. Abschnitt
Beiräte

Paragraph 92,
Landesjagdbeirat, Bezirksjagdbeirat

  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden und der Organe der Kärntner Jägerschaft sind Jagdbeiräte einzurichten.
  2. Absatz 2Der beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beirat (Landesjagdbeirat) besteht aus
    1. Litera a
      dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      einem weiteren vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft,
    3. Litera c
      dem vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied des Landesausschusses der Kärntner Jägerschaft, das mit den Angelegenheiten der wildökologischen Raumplanung betraut wurde (Paragraph 83, Absatz 5, letzter Satz),
    4. Litera d
      einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,
    5. Litera e
      drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,
    6. Litera f
      dem Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstwesens betrauten Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder seinem Stellvertreter und
    7. Litera g
      einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus seiner Mitte zu bestellendem Mitglied.
  3. Absatz 3Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein Beirat zu bestellen (Bezirksjagdbeirat), wobei der bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Landeshauptstadt Klagenfurt und der bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Stadt Villach zuständig ist. Die Bezirksjagdbeiräte bestehen aus
    1. Litera a
      dem Bezirksjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
    2. Litera b
      einem weiteren vom Bezirksausschuss der Bezirksgruppe der Kärntner Jägerschaft entsendeten Mitglied dieses Bezirksausschusses,
    3. Litera c
      einem vom Bezirksausschuss entsendeten Mitglied der Bezirksgruppe aus dem Kreis der Jagdschutzorgane im Bereich der Bezirksgruppe, letzterer für die Dauer seiner Bestellung als Jagdschutzorgan, längstens jedoch für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd,
    4. Litera d
      einem von der Landwirtschaftskammer zu bestellendem Forstwirt oder Förster,
    5. Litera e
      aus drei von der Landwirtschaftskammer zu bestellenden Mitgliedern dieser Kammer,
    6. Litera f
      dem Leiter der Bezirksforstinspektion oder einem von ihm bestellten Vertreter und
    7. Litera g
      einem vom Landesvorstand des Kärntner Gemeindebundes aus dem Kreis der Bürgermeister seiner Mitglieder im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksjagdbeirates zu bestellendem Mitglied.
  4. Absatz 3 aFür die entsendeten oder bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden, das im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes zur Vertretung berufen ist. Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat - ausgenommen Mitglieder nach Absatz 3, Litera c, - für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu erfolgen. Personen, die als Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt oder entsendet worden sind, können von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, in gleicher Weise abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat für die verbleibende Pachtzeit der Gemeindejagd in gleicher Weise eine Nachbesetzung zu erfolgen. Nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd haben die Beiräte ihre Aufgaben bis zum Zusammentritt der neuen Jagdbeiräte zu erfüllen.
  5. Absatz 4Die Jagdbeiräte sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall einer Beratung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden stimmt der Vorsitzende zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Im Fall der Beratung von Organen der Kärntner Jägerschaft gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
  6. Absatz 5Die Jagdbeiräte haben bei Maßnahmen nach Paragraphen 9 bis 14 sowie in sonstigen wichtigen Fragen, zu deren Behandlung die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse von Wichtigkeit erscheint, zu ihren Beratungen je einen Vertreter der Gemeinden beizuziehen, die von der zu beratenden Angelegenheit berührt sind.
  7. Absatz 6Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen aus dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen. Die Landesregierung hat den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.

§ 93

Text

Paragraph 93,
Aufgaben der Jagdbeiräte

  1. Absatz einsDie Jagdbeiräte sind - unbeschadet der in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle - in allen wichtigen Jagdangelegenheiten zu hören.
  2. Absatz 2Die Behörde kann für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist setzen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf. Zu Fragen betreffend den Abschußauftrag zum Schutz der Kulturen und den Abschuß während der Schonzeit hat der Jagdbeirat Äußerungen innerhalb von drei Tagen abzugeben.

§ 94

Text

Paragraph 94,
Jagdverwaltungsbeirat

  1. Absatz einsDer Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Paragraph 6, Absatz eins,), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.
  2. Absatz eins aDie Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.
  3. Absatz eins bDie Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2002,, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.
  4. Absatz eins cEin Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Absatz eins d,) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß Paragraph 33, Absatz 2, an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Absatz eins e, letzter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz eins dAngehörige im Sinne des Absatz eins c, erster Satz sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und
    6. Ziffer 6
      der eingetragene Partner.
  6. Absatz eins eWenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Absatz eins, zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.
  7. Absatz 2Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
  8. Absatz 3Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.

§ 95

Text

12. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 95,
Jagdkataster

  1. Absatz einsDer Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben.

§ 96

Text

Paragraph 96,
Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen solche nach Paragraphen 77 bis 79, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 96a

Text

Paragraph 96 a,
Verweisung

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wird, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 50, anzuwenden.

§ 96b

Text

Paragraph 96 b,
(entfällt)

§ 96c

Text

Paragraph 96 c,
Anhörungsverpflichtungen durch das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsSoweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach Paragraph 57, Absatz 2, oder nach Paragraph 61 a, Absatz 4,, Paragraph 61 f, oder Paragraph 63, Absatz 5, in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.

§ 96d

Text

Paragraph 96 d,
Oberbehörde

In den Angelegenheiten nach Paragraph 81 a,, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

§ 97

Text

Paragraph 97,
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der Paragraphen 36, Absatz eins,, 2 und 4, 41 Absatz eins,, 54a Absatz eins,, 68 Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 8 a,, 19 und 23, 69 Absatz eins und 2 und 70 Absatz 2, mitzuwirken durch

  1. Litera a
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Litera b
    Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 98

Text

13. Abschnitt
Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 98,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz 7,, 15 Absatz 4 und 6, 36 Absatz eins bis 4, 40 Absatz eins,, 4 und 5, 41 Absatz eins bis 4, 43 Absatz eins,, 3 und 4, 44 Absatz 2,, 45 Absatz eins,, 49 Absatz 2 und 4, 51 Absatz 6,, 54, 57 Absatz 9,, 57a Absatz eins und 3, 58 Absatz eins und 2, 59 Absatz eins,, 3 und 4, 60 Absatz eins und 7, 61 Absatz eins,, 61a Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 61, b bis 61d, 62 Absatz 2,, 63 Absatz 7,, 66, 67 Absatz eins,, 2 und 4, 68 Absatz eins bis 1b, 69 Absatz eins bis 3 und 5, 70 Absatz eins,, 1b und 2 sowie 73 Absatz eins und 2 übertritt;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3,, 8 und 10, 40 Absatz 6,, 53, 57a Absatz 2,, 61a Absatz 2,, 63 Absatz 5,, 68 Absatz eins b und 4 bis 6, 69 Absatz 4,, 71 Absatz 2,, 72 Absatz eins und 72a erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt;
    3. Ziffer 3
      keinen geeigneten Bevollmächtigten namhaft macht (Paragraph 2, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      entfällt;
    5. Ziffer 5
      Gehege vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige anlegt oder betreibt (Paragraph 8, Absatz 3,) oder den Verständigungspflichten des Paragraph 8, Absatz 8, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      Gehege gegen benachbarte Grundstücke nicht vollkommen abschließt oder abgeschlossen hält;
    7. Ziffer 7
      die Jagd unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 15,);
    8. Ziffer 8
      Jagdpachtverträge nicht binnen acht Tagen nach ihrem Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegt (Paragraph 16, Absatz 3,);
    9. Ziffer 9
      das Jagdausübungsrecht ohne Bewilligung unterverpachtet (Paragraph 20,);
    10. Ziffer 9 a
      eine unrichtige Erklärung nach Paragraph 38, Absatz 2, abgibt;
    11. Ziffer 10
      entfällt;
    12. Ziffer 11
      ohne Genehmigung Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdschutzorgane beaufsichtigen läßt (Paragraph 44, Absatz 4,);
    13. Ziffer 12
      entfällt;
    14. Ziffer 13
      als Jagdschutzorgan, als Jagdausübungsberechtigter oder als von diesem Ermächtigter Hunde und Katzen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz eins, tötet;
    15. Ziffer 14
      Maßnahmen nach Paragraph 49, Absatz eins, setzt, ohne hiezu berechtigt zu sein;
    16. Ziffer 15
      ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2,, 3 oder 3a trifft;
    17. Ziffer 16
      der Pflicht zum Abschuß sowie zur Anzeige und Vorlage gemäß Paragraph 52, Absatz 4, nicht nachkommt;
    18. Ziffer 17
      entgegen dem Verbot des Paragraph 54 a, Absatz eins, oder ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung Taggreifvögel oder Eulen hält oder den Meldepflichten des Paragraph 54 a, nicht nachkommt;
    19. Ziffer 18
      die gemäß Paragraph 56, festgelegten Grundsätze bei der Erfüllung des Abschußplanes nicht einhält;
    20. Ziffer 19
      dem Hegeringleiter die Angaben nach Paragraph 57, Absatz eins und 4 nicht rechtzeitig macht;
    21. Ziffer 20
      Rotwildfütterungsanlagen vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet oder betreibt (Paragraph 63, Absatz 5,);
    22. Ziffer 21
      in einem Jagdgebiet Einsprünge errichtet oder aufrecht erhält (Paragraph 63, Absatz eins,);
    23. Ziffer 22
      bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen nicht ungeladen bzw. nicht gebrochen, Hunde nicht an der Leine und Beizvögel nicht gesichert mitführt (Paragraph 64,);
    24. Ziffer 23
      gegen die Bestimmungen des Paragraph 65, über die Wildfolge verstößt;
    25. Ziffer 23 a
      ohne Bewilligung nach Paragraph 68, Absatz 3, oder abweichend von der Bewilligung Abzugeisen verwendet;
    26. Ziffer 23 b
      Abzugeisen nicht in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung - sind Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, nicht in den frühen Morgenstunden - kontrolliert (Paragraph 68, Absatz 3 a, Litera a,);
    27. Ziffer 23 c
      Abzugeisen ohne Kennzahl (Paragraph 68, Absatz 3 b,) oder nicht funktionierende Abzugeisen verwendet;
    28. Ziffer 23 d
      den Meldepflichten des Paragraph 68, Absatz 3, nicht nachkommt;
    29. Ziffer 23 e
      entgegen Paragraph 68, Absatz 3 c, die Kennzeichnung unterläßt;
    30. Ziffer 24
      den Bestimmungen des Paragraph 70, über die Anbringung und Beseitigung der Kennzeichnung des gesperrten Gebietes zuwiderhandelt;
    31. Ziffer 25
      das Wild von Kulturen durch freilaufende Hunde oder sonst ungeeignete Maßnahmen abhält (Paragraph 71, Absatz eins,);
    32. Ziffer 26
      ohne Genehmigung Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, aussetzt (Paragraph 73, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist - sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1450 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, ist der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Im Straferkenntnis kann auch auf den Verlust der Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte auf höchstens fünf Jahre oder auf Verlust der Jagdkarte erkannt werden.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Von jedem rechtskräftigen Straferkenntnis hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kärntner Jägerschaft in Kenntnis zu setzen.

§ 99

Text

Paragraph 99,
Verfall von Gegenständen

  1. Absatz einsWird Wild widerrechtlich gefangen oder erlegt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 54, in Verkehr gebracht oder werden Taggreifvögel und Eulen ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung nach Paragraph 54 a, gehalten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall des Wildes oder von Teilen desselben, wie Trophäen u. dgl. zu erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der widerrechtlich angeeigneten oder versendeten Eier des Federwildes.
  2. Absatz 2Bei Übertretungen der Paragraphen 65, Absatz 4, Litera d,, 68 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6, 8, 9 und 10 und 69 Absatz eins, sowie bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 23 a bis 23e hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen. Waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes werden durch diese Regelung nicht berührt.
  3. Absatz 3Als verfallen erklärte Schußwaffen, Tiere und Geräte sind im Wege der öffentlichen Feilbietung zu verwerten. Besitzen sie wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, sind sie an ein Museum abzugeben. Als verfallen erklärtes lebendes Wild ist der Kärntner Jägerschaft zu übergeben. Es ist nach Möglichkeit in die freie Wildbahn zu entlassen; ist dies nicht möglich, ist es an geeignete Einrichtungen zu veräußern; ist auch dieses nicht möglich, ist es schmerzlos zu töten und das Wildbret über den Wildbrethandel zu veräußern. Erlaubte Schußwaffen dürfen nur an befugte Büchsenmacher oder Waffenhändler, Jagdwaffen auch an Inhaber von Jagdkarten veräußert werden. Als verfallen erklärte Trophäen sind der Kärntner Jägerschaft zu Lehrzwecken zur Verfügung zu stellen. Für verfallen erklärte Trophäen sind von der Kärntner Jägerschaft dauerhaft als “verfallen” zu kennzeichnen. Die Verpflichtung der Kärntner Jägerschaft zur Aufbewahrung dieser Trophäen endet nach Ablauf von zwölf Jahren nach Rechtskraft der Verfallserklärung. Als verfallen erklärtes Wildbret ist über den Wildbrethandel zu veräußern.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann auf Antrag nach Ablauf von zehn Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Ablauf von drei Jahren - nach Anhörung der Kärntner Jägerschaft Trophäen dem Erleger des Wildes oder seinen Erben gnadenweise unentgeltlich überlassen, wenn bei der Erlegung des Wildes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt worden sind und der Erleger seither weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen diese Grundsätze verstoßen hat.

§ 100

Text

Paragraph 100,
Schadenersatz

  1. Absatz einsIm Straferkenntnis ist auf Antrag auch über die Verpflichtung zum Ersatz des durch die strafbare Handlung verursachten Schadens zu erkennen (Paragraph 57, VStG 1950).
  2. Absatz 2Über den Ersatz von Wild- und Jagdschaden darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht erkannt werden.

§ 100a

Text

Paragraph 100 a,
Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden nachstehende Unionsrechtsakte umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie);
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr.  L 170 vom 25.6.2019,
    S 115 (Vogelschutz-Richtlinie).

Anl. 1

Text

Übergangsrecht

Artikel I

1. Mit Paragraph 101, Absatz eins bis 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, Landesgesetzblatt Nr 76, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. Absatz einsDie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Neufeststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
  2. Absatz 2Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge gelten als nach diesem Gesetz abgeschlossen. Sie laufen, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens nicht ohnedies auf das Jahresende fällt, aus:
    1. Litera a
      mit dem vor dem vereinbarten Zeitpunkt liegenden Jahresende, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens in der ersten Jahreshälfte liegt,
    2. Litera b
      mit dem dem vereinbarten Zeitpunkt folgenden Jahresende, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens in der zweiten Jahreshälfte liegt.
    Für die weitere bzw. kürzere Zeitspanne ist der Pachtzins anteilsmäßig anzurechnen bzw. abzuziehen.
  3. Absatz 3Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kärnten ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes. Vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung (Paragraph 37, Absatz 6,) ist auch in Hinkunft abzusehen, wenn der Bewerber während der letzten zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine in Kärnten gültige Jahresjagdkarte gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera c,, zweiter Satz des Jagdgesetzes 1961 besessen hat.
  4. Absatz 4Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Die Jagdbeiräte sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Bestellung bleiben die bisherigen Jagdbeiräte in Tätigkeit.
  6. Absatz 6Tiergärten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 7, des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet wurden, gelten nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann als Eigenjagdgebiete, wenn sie die gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen. Soll ein derartiger Tiergarten als Gehege im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt werden, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung hiefür anzusuchen. Diese Regelung gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tiergärten, die nicht gemäß Paragraph 7, des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet sind und die als Gehege nach diesem Gesetz weitergeführt werden sollen.
  7. Absatz 7Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt die nach den Bestimmungen des 10. Abschnittes eingerichtete Kärntner Jägerschaft in die Rechte und Pflichten der nach dem Jagdgesetz 1961 eingerichteten Kärntner Jägerschaft ein.
  8. Absatz 8Die Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten sind binnen einem halben Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher eingerichteten Schlichtungsstellen in Tätigkeit.
  9. Absatz 9Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz gilt nicht für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während einer Pachtdauer (Paragraph 28, Absatz 3, des Jagdgesetzes 1961) bereits Pächter eines Jagdausübungsrechtes waren.”

2. Mit Paragraph 102, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 1978, Landesgesetzblatt Nr 76, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.”

Artikel II

Mit Art. römisch II Absatz 2 bis 9 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1991, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.

  1. Absatz 3Die am 1. November 1991 bestehenden Fleischproduktionsgatter sind der Behörde längstens bis 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen auf Grund der Anzeige die Voraussetzungen zur Versagung nach Paragraph 4, Absatz 2 b, vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anordnung der Auflassung nach Paragraph 4, Absatz 2 f, binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, daß der Landwirt die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2 b, Litera a bis c nachweist.
  2. Absatz 4Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, der Landesregierung bis 1. Februar 1992 mitzuteilen, welche und wieviele Taggreifvögel oder Eulen sie auf Grund ihrer Bewilligung halten, und im Falle der Bewilligung zur Zucht, wieviele nachgezüchtete Vögel sie halten. Die Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Vögel bis 1. Februar 1992 gemäß Paragraph 54 b, kennzeichnen zu lassen. Paragraph 54 a, Absatz 8, dieses Gesetzes gilt auch für Taggreifvögel und Eulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1978,, gehalten werden.
  3. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungsanlagen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 4, dieses Gesetzes für eine Versagung einer Rotwildfütterungsanlage vor, ist nach Paragraph 61, Absatz 4 a, ihre Beseitigung zu verfügen.
  4. Absatz 6Die Funktionsperiode von Mitgliedern eines Jagdverwaltungsbeirates, die vor dem 1. November 1991 gewählt werden, endet mit der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes.
  5. Absatz 7Die Formulare für die Ausstellung einer Jagdkarte nach Art. römisch eins Ziffer 38, dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden. Die Gültigkeit dieser Jagdkarten beginnt - bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, dieses Gesetzes - am 1. Jänner 1992.
  6. Absatz 8Endet bei Jagdpachtverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, das Jagdpachtverhältnis vor dem oder am 31. Dezember 1999, so darf die darauf folgende Verpachtung bis zum 31. Dezember 2000, endet ein Jagdpachtverhältnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, nach dem 31. Dezember 1999, so darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen; für die verbleibende Zeitdauer sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenes Jagdpachtverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2000, so darf eine neuerliche Verpachtung nur für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der zwischen dem Ende dieses Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 2010 liegt. Wird ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verpachtetes Jagdausübungsrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet, so darf die Verpachtung nur bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen.
  7. Absatz 9Art. römisch eins Ziffer 118 und 126 und aus Ziffer 129, Paragraph 96 b, sind auf Verfahren, die am 1. November 1991 bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.”

Artikel III

  1. Ziffer eins
    Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1995, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“Im Art. römisch II Absatz 8, des Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1991,, wird im letzten Satz die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2000” ersetzt.”

  1. Ziffer 2
    Mit Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 1995, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

“(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera b, hinsichtlich der in ihrem Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgane die Dauer ihrer Bestellung mitzuteilen.”

Artikel IV

Mit Art. römisch II Absatz 2 bis 5 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 108 aus 1996, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Soweit im Zeitpunkt des Absatz eins, Litera a, Verfahren nach Paragraphen 13, oder 14 Absatz eins, anhängig sind, sind diese Verfahren nach der vor dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera a, geltenden Rechtslage abzuschließen.

  1. Absatz 3Soweit im Zeitpunkt des Absatz eins, Litera a, Verfahren nach Paragraph 68, Absatz 3, in erster Instanz anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Soweit im Zeitpunkt des Absatz eins, Litera a, Berufungsverfahren nach Paragraph 68, Absatz 3, anhängig sind, hat sie die Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.
  2. Absatz 4Soweit im Zeitpunkt des Absatz eins, Litera a, unbefristete Bewilligungen nach Paragraph 68, Absatz 3, oder Bewilligungen nach Paragraph 68, Absatz 3,, die ab dem Zeitpunkt des Absatz eins, Litera a, noch für mehr als ein Jahr aufrecht sind, erteilt werden, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997. Wurden vor dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera a, Bewilligungen nach Paragraph 68, Absatz 3, Personen erteilt, denen gemäß Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung dieses Gesetzes Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997.
  3. Absatz 5Hochsitze oder Hochstände, die im Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera a, bestehen und die gegen die Verbote des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 24, oder 25 verstoßen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera a, so zu ändern, daß sie diesen Verboten nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Dies gilt in gleicher Weise für Fütterungsanlagen, die dem Verbot des Paragraph 68, Absatz , Ziffer 25, widersprechen. Bis zum Zeitpunkt nach Absatz eins, Litera a, sind Paragraph 68, Absatz 7 und Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich Paragraph 68, Absatz , Ziffer 24 und Ziffer 25, nicht anzuwenden.”

Artikel V

Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001, wurde folgende Inkrafttretensbestimmung getroffen:

Art. römisch eins Ziffer 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel VI

Mit Artikel römisch fünf A) des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2004, wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel römisch eins dieses Gesetzes getroffen:

  1. Absatz einsArt. römisch eins dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. römisch eins anhängige Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 2,, 2a bis 2f und Paragraphen 8,, 16, 20, 39, 40 Absatz 6,, 57, 61 Absatz 4 a und 68 Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, abzuschließen.
  3. Absatz 3Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des Paragraph 8, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Gemäß Paragraph 37, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß Paragraph 37, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5Gemäß Paragraph 45, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß Paragraph 45, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  6. Absatz 6Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  7. Absatz 7Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß Paragraph 61, Absatz 4 a, leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des Paragraph 61, Absatz 10, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  8. Absatz 8Fütterungsaufträge gemäß Paragraph 61, Absatz 7, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, gelten - sofern sie ab dem gemäß Absatz eins, festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins,, und sofern sie ab dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als Fütterungsaufträge gemäß Paragraph 61, Absatz 7, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  9. Absatz 9Fütterungsgemeinschaften, die gemäß Paragraph 61, Absatz 9, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß Paragraph 61, Absatz 16, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  10. Absatz 10Hegegemeinschaften, die gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Hegegemeinschaften gemäß Paragraph 62, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  11. Absatz 11Jägernotwege, die gemäß Paragraph 64, Absatz eins, bestimmt worden sind oder die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  12. Absatz 12Bewilligungen nach Paragraph 68, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß Paragraph 68, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  13. Absatz 13Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, gelten - sofern sie ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins,, und sofern sie ab dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als verfügte Sperren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes.
  14. Absatz 14Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins auch nach dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.(14a) Der erstmalige Bericht nach Paragraph 91, Absatz 9, in der Fassung des Art. römisch eins ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.
  15. Absatz 15Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß Paragraph 92, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art römisch eins dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Absatz eins, noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach Paragraph 92, Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, bestellten Beiräte.
  16. Absatz 16Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 95, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2001,, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß Paragraph 95, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.
  17. Absatz 17Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach Paragraphen 37, Absatz 10,, 42 Absatz eins und 2, 55a, 56, 57 Absatz 11,, 58 Absatz 2,, 59 Absatz 2,, 61 Absatz 9,, 61 Absatz 15,, 65 Absatz 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21, in der Fassung des Art. römisch eins dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Artikel VII

Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2008, wurde folgende Übergangsregelung getroffen:

Die Nachweispflicht im Sinne von Art. römisch eins Ziffer 12, wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.

Artikel VIII

Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2010, wurde folgende Übergangsregelung getroffen:

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2018,)

  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer eins und 2 K-JG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 47, widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 55,, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2018,)

  1. Absatz einsParagraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, K-JG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aufgrund des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, K-JG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, aufzuheben und die Genehmigung eines wegen der Auflösung aus dem genannten Grund neu abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall gemäß Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz K-JG.

Artikel VII

Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2019,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 35 c, K-FG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins,, Paragraph 54 c, K-JG in der Fassung des Art. römisch IV und Paragraph 54 a,
    Absatz eins, K-NSG 2002 in der Fassung des Art. römisch VI Ziffer 5, sind nach Maßgabe des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) erlassen wurden und die
    1. Ziffer eins
      zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind oder
    2. Ziffer 2
      zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
  3. Absatz 3Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. römisch eins, römisch IV und römisch VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2020,)

Art. römisch eins tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß Paragraph 90 b, Absatz 2, K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.