Übergangs- und Nachfolgerecht
Artikel I
Mit § 78 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Paragraph 78, der Krankenanstaltenordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1993,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind. Diese Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen;
die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 43 (früher 36) lit. a bis f erfüllen.”die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 43, (früher 36) Litera a bis f erfüllen.”
Artikel II
Mit Art. II Z 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 86/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art. römisch II Ziffer 2 und 3 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1995, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Art. I Z 12 gilt auch für Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind. Anträge um Verlängerungen von Bewilligungen, die bereits vor mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt worden sind, sind bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.Art. römisch eins Ziffer 12, gilt auch für Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind. Anträge um Verlängerungen von Bewilligungen, die bereits vor mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt worden sind, sind bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
§ 19 (früher 17) Abs. 2 lit. i ist auf medizinisch-technische Großgeräte nicht anzuwenden, deren Anschaffung von der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist.”Paragraph 19, (früher 17) Absatz 2, Litera i, ist auf medizinisch-technische Großgeräte nicht anzuwenden, deren Anschaffung von der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist.”
Artikel III
Mit Art. II Z 3 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:Mit Art. römisch II Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1997, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Der mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 1997 eingerichtete Beirat für Qualitäts- und Integrationsaufgaben gilt ab diesem Zeitpunkt als nach Art. I Z 4 bestellter Fachbeirat für Qualität und Integration.”Der mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 1997 eingerichtete Beirat für Qualitäts- und Integrationsaufgaben gilt ab diesem Zeitpunkt als nach Art. römisch eins Ziffer 4, bestellter Fachbeirat für Qualität und Integration.”
Artikel IV
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 wurden folgende mit 1. Jänner 2001 in Kraft tretende Nachfolgeregelungen getroffen:Mit Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1998, wurden folgende mit 1. Jänner 2001 in Kraft tretende Nachfolgeregelungen getroffen:
„Die Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1994, 86/1995, 15/1996, 82/1996 und 82/1997 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 28/1993 und 16/1996, wird wie folgt geändert:„Die Krankenanstaltenordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1993,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 30 aus 1994,, 86/1995, 15/1996, 82/1996 und 82/1997 sowie der Kundmachungen Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1993, und 16/1996, wird wie folgt geändert:
In § 9 (früher 8) Abs. 2 lit. a ist nach der Wortfolge “in Aussicht genommenen Leistungsangebot” die Wortfolge “sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch” einzufügen.In Paragraph 9, (früher 8) Absatz 2, Litera a, ist nach der Wortfolge “in Aussicht genommenen Leistungsangebot” die Wortfolge “sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch” einzufügen.
§ 15 (früher 13) Abs. 1 lit. b wird folgender Halbsatz angefügt:Paragraph 15, (früher 13) Absatz eins, Litera b, wird folgender Halbsatz angefügt:
„sowie überdies die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.”„sowie überdies die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.”
§ 19 (früher 17) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 19, (früher 17) Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.”„Bewilligungen nach Absatz eins, dürfen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.”
§ 34 (früher 29) Abs. 6 lautet:Paragraph 34, (früher 29) Absatz 6, lautet:
“(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner mit der Aufnahmezahl den von den Sozialversicherungsträgern beauftragten Ärzten oder derselben Verschwiegenheit unterstellten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten unverzüglich und kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.”“(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner mit der Aufnahmezahl den von den Sozialversicherungsträgern beauftragten Ärzten oder derselben Verschwiegenheit unterstellten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten unverzüglich und kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.”
In § 43 (früher 36) lit. e ist nach dem Begriff “Nachtbetrieb” die Wortfolge “sowie den halbstationären Bereich” einzufügen.In Paragraph 43, (früher 36) Litera e, ist nach dem Begriff “Nachtbetrieb” die Wortfolge “sowie den halbstationären Bereich” einzufügen.
§ 56 (früher 49) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 56, (früher 49) Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
“Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.”“Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.”
§ 56 (früher 49) Abs. 6 lautet:Paragraph 56, (früher 49) Absatz 6, lautet:
“(6) In den Fällen des § 53 (früher 46) Abs. 1 werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des § 53 (früher 46) Abs. 2 darf ein Entgelt in der Höhe der durch ihre Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.”“(6) In den Fällen des Paragraph 53, (früher 46) Absatz eins, werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des Paragraph 53, (früher 46) Absatz 2, darf ein Entgelt in der Höhe der durch ihre Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.”
In § 65 (früher 58) Abs. 2 hat die Wortfolge “der LKF-Gebühren”, zu entfallen.In Paragraph 65, (früher 58) Absatz 2, hat die Wortfolge “der LKF-Gebühren”, zu entfallen.
§ 69 (früher 61) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 69, (früher 61) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
“Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.”“Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.”
§ 80 (früher 72) lautet:Paragraph 80, (früher 72) lautet:
Ҥ 80
Beziehungen zwischen den
Sozialversicherungsträgern und den
öffentlichen Krankenanstalten
(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger - im folgenden Hauptverband - im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(2)Absatz 2In den Verträgen nach Abs. 1 sind insbesondere Bestimmungen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenen Pflegegebühren vorzusehen - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfällige Sondergebühren zu zahlen sind. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, daß Pflegegebührenrechnungen binnen zwei Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von drei v.H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten sind.In den Verträgen nach Absatz eins, sind insbesondere Bestimmungen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenen Pflegegebühren vorzusehen - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfällige Sondergebühren zu zahlen sind. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, daß Pflegegebührenrechnungen binnen zwei Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von drei v.H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten sind.
(3)Absatz 3Für Personen, die von einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in eine Krankenanstalt eingewiesen werden (§ 52 (früher 45) Abs. 3), sind vom Träger der Sozialversicherung die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.”Für Personen, die von einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in eine Krankenanstalt eingewiesen werden (Paragraph 52, (früher 45) Absatz 3,), sind vom Träger der Sozialversicherung die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.”
§ 82 (früher 74) lautet:Paragraph 82, (früher 74) lautet:
Ҥ 82
Sozialversicherungsträger und private
Krankenanstalten
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einem vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und die Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten haben.”Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einem vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und die Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten haben.”
Nach § 82 (früher 74) wird folgender § 82a (früher 75) eingefügt:Nach Paragraph 82, (früher 74) wird folgender Paragraph 82 a, (früher 75) eingefügt:
Ҥ 82a
Sonderbestimmungen
(1)Absatz einsDie Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, weiters die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter als Träger der Unfallversicherung sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten (§§ 76 bis 81 (früher §§ 68 bis 73)) dem Krankenversicherungsträger gleichgestellt.Die Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, weiters die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter als Träger der Unfallversicherung sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten (Paragraphen 76 bis 81 (früher Paragraphen 68 bis 73)) dem Krankenversicherungsträger gleichgestellt.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden ferner Anwendung auf die Krankenversicherung der Bundesangestellten, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auf die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung mit der Abweichung, daß die im § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehene Herabsetzung der vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden sind.”Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden ferner Anwendung auf die Krankenversicherung der Bundesangestellten, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auf die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung mit der Abweichung, daß die im Paragraph 148, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehene Herabsetzung der vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden sind.”
Artikel V
Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 56/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch III des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2003, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Artikel II Z 13 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft. 1. Artikel römisch II Ziffer 13, tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
2. Beurteilungen der Ethikkommission (§ 30), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind von der Ethikkommission in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen. 2. Beurteilungen der Ethikkommission (Paragraph 30,), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind von der Ethikkommission in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.
Artikel VI
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2005, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Ziffern 3, 5, 10, 11 bis 16, 20, 21, 24 bis 29, 32, 34, 35 und 37 am 1. Jänner 2005 in Kraft, die genannten Ziffern treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. 1. Artikel römisch eins dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Ziffern 3, 5, 10, 11 bis 16, 20, 21, 24 bis 29, 32, 34, 35 und 37 am 1. Jänner 2005 in Kraft, die genannten Ziffern treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.
2. Die mit Artikel II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung festgelegte Außer-Kraft-Tretungs-Regelung (Art. II Z 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) wird dahingehend abgeändert, als das Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erfolgt. 2. Die mit Artikel römisch II Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1997, in der durch Artikel römisch IV des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1998, geänderten Fassung festgelegte Außer-Kraft-Tretungs-Regelung (Art. römisch II Ziffer 2, der Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,) wird dahingehend abgeändert, als das Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erfolgt.
3. Die mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage II Artikel IV der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. 3. Die mit Artikel römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 96 aus 1998, festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage römisch II Artikel römisch IV der Wiederverlautbarungskundmachung, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 1999,) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Artikel VII
Mit Art III Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 61/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art römisch III Absatz eins und 2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2008, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsArt. I Z 1 bis 10 und Art. II Z 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins bis 10 und Art. römisch II Ziffer eins bis 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 11 (betreffend § 68 Abs. 4 und 5) tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 11, (betreffend Paragraph 68, Absatz 4 und 5) tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel VIII
Mit Art. III des Gesetzes, LGBl Nr. 2/2010, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Art. römisch III des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Artikel II des Gesetzes, LGBl. Nr. 96/1998 und Artikel II Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 85/Artikel römisch II des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1998, und Artikel römisch II Ziffer 3, des Gesetzes LGBl. Nr. 85/
2005Ziffer 2005 treten mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Artikel IX
Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 70/2011, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch II des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2011,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Anhängige Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen des Art. I weiterzuführen.Anhängige Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen des Art. römisch eins weiterzuführen.
(3)Absatz 3Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das ist der 19. August 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorlegt und die nach § 15a K-KAO zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Versicherung bis 20. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, das ist der 19. August 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorlegt und die nach Paragraph 15 a, K-KAO zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Versicherung bis 20. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
Artikel X
Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 82/2013, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch II des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2013,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I Z 40 ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach § 22 Abs. 5 K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 40, ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach Paragraph 22, Absatz 5, K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.
(2)Absatz 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 8 und § 16 K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 8 und Paragraph 16, K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den §§ 6, 13, 15 und 19 sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den Paragraphen 6,, 13, 15 und 19 sind, soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4)Absatz 4Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt § 69 Abs. 4 erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt Paragraph 69, Absatz 4, erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.
Artikel XI
Mit Artikel III des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurden folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch III des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2015,, wurden folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsFür Vorabfeststellungen und Bewilligungen zur Errichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht sind, gilt § 14 K-KAO in der Fassung des Art. I Z 7 mit der Maßgabe, dass die jeweilige Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnt.Für Vorabfeststellungen und Bewilligungen zur Errichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht sind, gilt Paragraph 14, K-KAO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, mit der Maßgabe, dass die jeweilige Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnt.
(2)Absatz 2Soweit sich die Bestimmungen des Art. I Z 15 auf Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse beziehen, sind diese erstmalig bezogen auf das Gebarungsjahr 2016 anzuwenden. Soweit sich die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, auf Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse beziehen, sind diese erstmalig bezogen auf das Gebarungsjahr 2016 anzuwenden.
(3)Absatz 3Art. I Z 18 und Z 27 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 48a und § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Ordinationen anzuwenden. Art. römisch eins Ziffer 18 und Ziffer 27, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 48 a und Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Ordinationen anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des Art. I Z 22 bis 24 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 22 bis 24 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel XII
Mit Artikel IV des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurde folgendes Unionsrecht umgesetzt:Mit Artikel römisch IV des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2015,, wurde folgendes Unionsrecht umgesetzt:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 6.8.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.9.2010 S. 68;Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 6.8.2010 Sitzung 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.9.2010 Sitzung 68;
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45.Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 Sitzung 45.
(1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 67, soweit er sich auf § 31 Abs. 4 K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 67,, soweit er sich auf Paragraph 31, Absatz 4, K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. I Z 80 (§ 57 Abs. 7) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 80, (Paragraph 57, Absatz 7,) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4)Absatz 4Art. I Z 82 (§ 68 Abs. 1a) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 82, (Paragraph 68, Absatz eins a,) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5)Absatz 5Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes, umzuwandeln.Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2015,, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-KAO, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5, dieses Gesetzes, umzuwandeln.
Artikel III
(LGBl Nr 64/2019)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen.Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß Paragraph 3 a, K-KAO, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß Paragraph 19, Absatz eins, K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach Paragraph 17, K-KAO zurückzunehmen. (3)Absatz 3Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Art. römisch II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Artikel XIII
(LGBl Nr 74/2019)
InkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2019,)
Inkrafttretensbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.Dieses Gesetz tritt – soweit im Absatz 2, nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2)Absatz 2Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 2, (betreffend Paragraph 47, Absatz 2 b, K-ChG), Art. römisch II Ziffer eins, (Paragraph 48, Absatz 2, Litera b, erster Satz K-GBG), Art. römisch fünf Ziffer 2, (Paragraph 65, Absatz 4, K-KJHG), Art. römisch VII Ziffer 2, (Paragraph 62, Absatz 3, K-MSG) und Art. römisch XI Ziffer 2, (Paragraph 3, des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.Art. römisch VI Ziffer 4 bis 9, soweit sie sich auf Paragraph 68, Absatz eins c, K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins c, erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von Paragraph 68, Absatz 4, K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 29 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5b K-TG in der Fassung des Art. römisch XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.In Art. römisch II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (4)Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Art. römisch XVI dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Art. römisch XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6)Absatz 6§ 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. römisch 24 dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7)Absatz 7Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8)Absatz 8Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9)Absatz 9§ 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes, Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 73, Absatz eins a und Paragraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Art. römisch VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 61, Absatz 8 a und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b und Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b und Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a und Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes, Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. römisch 23 dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 25 dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 26 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10)Absatz 10Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Art. römisch fünf Ziffer 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, sowie Paragraph 24, Litera b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11)Absatz 11Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt. (12)Absatz 12Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13)Absatz 13Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14)Absatz 14Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Artikel X
(LGBl Nr 38/2020)
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 38 aus 2020,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Artikel V
(LGBl Nr 98/2020 iVm LGBl Nr 56/2022)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 98 aus 2020, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2022,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Art. II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „,ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.Art. römisch II dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „,ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO) tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Art. III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 111 Abs. 1 lit. a und § 112 K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.Art. römisch III dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 111, Absatz eins, Litera a und Paragraph 112, K-LSchG) tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(4)Absatz 4Art. IV Z 2 dieses Gesetzes (betreffend § 16a K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a, § 21 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Art. römisch IV Ziffer 2, dieses Gesetzes (betreffend Paragraph 16 a, K-TG) tritt am 16. November 2020 in Kraft. Art. römisch IV dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 16 a,, Paragraph 21, Absatz 6 und Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Artikel II
(LGBl Nr 45/2024)
InkrafttretensbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 45 aus 2024,)
Inkrafttretensbestimmungen
Art. I Z 1 bis 20, 23 und 25 bis 28 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Art. römisch eins Ziffer eins bis 20, 23 und 25 bis 28 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.