Übergangs- und Nachfolgerecht
Artikel I
Mit § 78 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:
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a) | Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind. Diese Rechte sind in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen; |
b) | die Gemeinnützigkeit privater Krankenanstalten, die bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben wurden, wenn sie die Voraussetzungen des § 43 (früher 36) lit. a bis f erfüllen.” |
Artikel II
Mit Art. II Z 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 86/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
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„a) | Art. I Z 12 gilt auch für Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind. Anträge um Verlängerungen von Bewilligungen, die bereits vor mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt worden sind, sind bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. |
b) | § 19 (früher 17) Abs. 2 lit. i ist auf medizinisch-technische Großgeräte nicht anzuwenden, deren Anschaffung von der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden ist.” |
Artikel III
Mit Art. II Z 3 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
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„3. | Der mit Beschluß der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 1997 eingerichtete Beirat für Qualitäts- und Integrationsaufgaben gilt ab diesem Zeitpunkt als nach Art. I Z 4 bestellter Fachbeirat für Qualität und Integration.” |
Artikel IV
Mit Art. II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 wurden folgende mit 1. Jänner 2001 in Kraft tretende Nachfolgeregelungen getroffen:
„Die Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 30/1994, 86/1995, 15/1996, 82/1996 und 82/1997 sowie der Kundmachungen LGBl Nr 28/1993 und 16/1996, wird wie folgt geändert:
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1. | In § 9 (früher 8) Abs. 2 lit. a ist nach der Wortfolge “in Aussicht genommenen Leistungsangebot” die Wortfolge “sowohl nach dem Landes-Krankenanstaltenplan als auch” einzufügen. |
2. | § 15 (früher 13) Abs. 1 lit. b wird folgender Halbsatz angefügt: |
„sowie überdies die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.”
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3. | § 19 (früher 17) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: |
„Bewilligungen nach Abs. 1 dürfen insbesondere nur dann erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.”
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4. | § 34 (früher 29) Abs. 6 lautet: |
“(6) Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind auf Verlangen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner mit der Aufnahmezahl den von den Sozialversicherungsträgern beauftragten Ärzten oder derselben Verschwiegenheit unterstellten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten unverzüglich und kostenlos sowie mit dem Auftrag des Weitergabeverbotes zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des Patienten sind Abschriften (Kopien) von Krankengeschichten auch dem Patientenanwalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.”
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5. | In § 43 (früher 36) lit. e ist nach dem Begriff “Nachtbetrieb” die Wortfolge “sowie den halbstationären Bereich” einzufügen. |
6. | § 56 (früher 49) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: |
“Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht in Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.”
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7. | § 56 (früher 49) Abs. 6 lautet: |
“(6) In den Fällen des § 53 (früher 46) Abs. 1 werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen im Sinne des § 53 (früher 46) Abs. 2 darf ein Entgelt in der Höhe der durch ihre Unterbringung und Verpflegung in der Krankenanstalt tatsächlich entstehenden Kosten verlangt werden.”
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8. | In § 65 (früher 58) Abs. 2 hat die Wortfolge “der LKF-Gebühren”, zu entfallen. |
9. | § 69 (früher 61) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: |
“Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.”
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10. | § 80 (früher 72) lautet: |
“§ 80
Beziehungen zwischen den
Sozialversicherungsträgern und den
öffentlichen Krankenanstalten
(1) Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger - im folgenden Hauptverband - im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(2) In den Verträgen nach Abs. 1 sind insbesondere Bestimmungen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenen Pflegegebühren vorzusehen - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und allfällige Sondergebühren zu zahlen sind. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, daß Pflegegebührenrechnungen binnen zwei Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von drei v.H. über der jeweiligen Bankrate zu entrichten sind.
(3) Für Personen, die von einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zwecke einer Befundung oder einer Begutachtung in eine Krankenanstalt eingewiesen werden (§ 52 (früher 45) Abs. 3), sind vom Träger der Sozialversicherung die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.”
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11. | § 82 (früher 74) lautet: |
“§ 82
Sozialversicherungsträger und private
Krankenanstalten
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den privaten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen und Befunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einem vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und die Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten haben.”
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12. | Nach § 82 (früher 74) wird folgender § 82a (früher 75) eingefügt: |
“§ 82a
Sonderbestimmungen
(1) Die Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Pensionsversicherung sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, weiters die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter als Träger der Unfallversicherung sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten (§§ 76 bis 81 (früher §§ 68 bis 73)) dem Krankenversicherungsträger gleichgestellt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden ferner Anwendung auf die Krankenversicherung der Bundesangestellten, auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und auf die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung mit der Abweichung, daß die im § 148 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehene Herabsetzung der vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren für die Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht anzuwenden sind.”
Artikel V
Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 56/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Artikel II Z 13 tritt am 1. 1. 2004 in Kraft.
2. Beurteilungen der Ethikkommission (§ 30), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind von der Ethikkommission in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen.
Artikel VI
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. Artikel I dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der Ziffern 3, 5, 10, 11 bis 16, 20, 21, 24 bis 29, 32, 34, 35 und 37 am 1. Jänner 2005 in Kraft, die genannten Ziffern treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.
2. Die mit Artikel II Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 82/1997 in der durch Artikel IV des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 geänderten Fassung festgelegte Außer-Kraft-Tretungs-Regelung (Art. II Z 2 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) wird dahingehend abgeändert, als das Außer-Kraft-Treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 erfolgt.
3. Die mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 festgelegten Nachfolgeregelungen (Anlage II Artikel IV der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 26/1999) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Artikel VII
Mit Art III Abs. 1 und 2 des Gesetzes LGBl Nr 61/2008 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Art. I Z 1 bis 10 und Art. II Z 1 bis 6 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Art. I Z 11 (betreffend § 68 Abs. 4 und 5) tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel VIII
Mit Art. III des Gesetzes, LGBl Nr. 2/2010, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Artikel II des Gesetzes, LGBl. Nr. 96/1998 und Artikel II Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 85/
2005 treten mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Artikel IX
Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 70/2011, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Anhängige Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums sind nach den Bestimmungen des Art. I weiterzuführen.
(3) Träger von Krankenanstalten, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das ist der 19. August 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorlegt und die nach § 15a K-KAO zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Versicherung bis 20. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.
Artikel X
Mit Artikel II des Gesetzes, LGBl Nr 82/2013, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I Z 40 ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach § 22 Abs. 5 K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.
(2) § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 8 und § 16 K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den §§ 6, 13, 15 und 19 sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt § 69 Abs. 4 erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.
Artikel XI
Mit Artikel III des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurden folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Für Vorabfeststellungen und Bewilligungen zur Errichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht sind, gilt § 14 K-KAO in der Fassung des Art. I Z 7 mit der Maßgabe, dass die jeweilige Frist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu laufen beginnt.
(2) Soweit sich die Bestimmungen des Art. I Z 15 auf Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse beziehen, sind diese erstmalig bezogen auf das Gebarungsjahr 2016 anzuwenden.
(3) Art. I Z 18 und Z 27 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 48a und § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung dieses Gesetzes sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Ordinationen anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 22 bis 24 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel XII
Mit Artikel IV des Gesetzes, LGBl Nr 46/2015, wurde folgendes Unionsrecht umgesetzt:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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1. | Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 6.8.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.9.2010 S. 68; |
2. | Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45. |
Artikel III
(LGBl Nr 24/2018)
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 67, soweit er sich auf § 31 Abs. 4 K-KAO bezieht, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(3) Art. I Z 80 (§ 57 Abs. 7) tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) Art. I Z 82 (§ 68 Abs. 1a) tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die vor dem 1. Jänner 2017 bestehenden Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 4 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2015, sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 5 dieses Gesetzes, umzuwandeln.
Artikel III
(LGBl Nr 64/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen.
(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.