ANM zu §§ 26, 69:ANM zu Paragraphen 26,, 69:
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 69/1998).Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3 und Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, Litera b, treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art römisch IV Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 1998, (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art römisch II Absatz 2, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1998,).
ANM zu §§ 25, 65: Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des § 65 Abs. 2 vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und § 65 Abs. 6 erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind, in Kraft. (Art II des Gesetzes LGBl Nr 87/2001)ANM zu Paragraphen 25,, 65: Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, (Vergrößerung des Stadtsenates um zwei Stadträte) des Paragraph 65, Absatz 2, vorletzter Satz (Änderung des Beschlusserfordernisses von bisher vier auf fünf Mitglieder des Stadtsenates) und Paragraph 65, Absatz 6, erster Satz (Gültigkeit bei Umlaufbeschlüssen bei mindestens fünf statt bisher drei weiteren Stimmen bzw. mindestens sechs statt bisher vier Stimmen) treten am Wahltag an dem die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates stattfindet, die nach dem Ende des Wahlabschnittes, der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes läuft, zu wählen sind, in Kraft. (Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2001,)
ANM zu § 69b:ANM zu Paragraph 69 b, :,
Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 1970,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 28 aus 1971, und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art römisch IV Absatz 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2004,)
ANM zu § 85a:ANM zu Paragraph 85 a, :,
Die Änderung im § 85a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).Die Änderung im Paragraph 85 a, Absatz eins, – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. römisch fünf Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2012,).
Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:Mit Artikel römisch 33 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77, umgesetzt.
(3)Absatz 3Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.Mit Art. römisch XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, Sitzung 36, umgesetzt.
(4)Absatz 4Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.Abweichend von Art. römisch XIV Ziffer 6, (betreffend Paragraph 32, Absatz 2,) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:ANM: Mit Artikel römisch fünf des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2015, wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
Art. III Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 25 (betreffend § 84) und 26 (betreffend § 84a) mit 1. Jänner 2017;Art. römisch III Ziffer eins, (betreffend Paragraph 15, Absatz 4,), 2 (betreffend Paragraph 16,), 25 (betreffend Paragraph 84,) und 26 (betreffend Paragraph 84 a,) mit 1. Jänner 2017;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
Artikel XV
(LGBl Nr 25/2017)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,Art. römisch fünf, mit Ausnahme seiner Ziffer 2,, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. römisch XII Ziffer eins und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, Art. römisch III, Art. römisch fünf Ziffer 6,, 7 und 11, und Art. römisch XIII Ziffer 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,
Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018, Art. römisch fünf Ziffer 2 und 9, Art. römisch VI, Art. römisch VII Ziffer 5 und 7, Art. römisch VIII Ziffer 3 und 5, Art. römisch IX Ziffer 3,, Art. römisch zehn Ziffer 3,, Art. römisch XI Ziffer 3, sowie Art. römisch XII Ziffer 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,
Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,Art. römisch VII Ziffer eins bis 4 und 6, Art. römisch VIII Ziffer eins,, 2 und 4, Art. römisch IX Ziffer eins und 2, Art. römisch zehn Ziffer eins und 2, Art. römisch XI Ziffer eins und 2, Art. römisch XII Ziffer 5 und Art. römisch XIII Ziffer eins und 3 mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages,
Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.Art. römisch XIV mit dem auf den Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.
(2)Absatz 2§ 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 39, K-LTWO in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 6, ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. römisch fünf Ziffer 6, mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
Artikel V
(LGBl Nr 80/2019)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 80 aus 2019,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2015, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, außer Kraft. (2)Absatz 2§ 1 bis § 22 K-GHG, § 104 Abs. 6 und 7 K-AGO, § 83 Abs. 1 sowie § 83a K-KStR und § 85 Abs. 1 sowie § 85a K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. § 45 Abs. 1 Z 5, § 74 bis § 78 K-GHO sowie § 90 und § 91 Abs. 4 K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.Paragraph eins bis Paragraph 22, K-GHG, Paragraph 104, Absatz 6 und 7 K-AGO, Paragraph 83, Absatz eins, sowie Paragraph 83 a, K-KStR und Paragraph 85, Absatz eins, sowie Paragraph 85 a, K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 74 bis Paragraph 78, K-GHO sowie Paragraph 90 und Paragraph 91, Absatz 4, K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.
(3)Absatz 3In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (Paragraph 11, K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (Paragraph 14, Absatz 2, K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (Paragraph 11, K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (Paragraph 14, Absatz 2, K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.
(4)Absatz 4Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (§ 37 Abs. 2 K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag des Gesamtausmaßes im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 K-GHO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Finanzjahr 2019 nicht übersteigen.Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag des Gesamtausmaßes im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 K-GHO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Finanzjahr 2019 nicht übersteigen.
(5)Absatz 5Zum 1. Jänner 2020 vorhandene Anlagegüter sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis aufzunehmen, sofern deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen.
(6)Absatz 6Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (§ 84 Abs. 2 K-KStR; § 86 Abs. 2 K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (Paragraph 84, Absatz 2, K-KStR; Paragraph 86, Absatz 2, K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.
(7)Absatz 7Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss § 16 K-GHO iVm. § 89 K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss Paragraph 16, K-GHO in Verbindung mit Paragraph 89, K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
(8)Absatz 8Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 3 lit. b K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Paragraph 30, Absatz 3, Litera b, K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(9)Absatz 9Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Absatz eins bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.
(10)Absatz 10Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in § 15 Abs. 2 K-GHG sowie § 34 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 84a Abs. 1 lit. g und § 104 Abs. 6 lit. a K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in Paragraph 15, Absatz 2, K-GHG sowie Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 2,, Paragraph 84 a, Absatz eins, Litera g und Paragraph 104, Absatz 6, Litera a, K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.
(11)Absatz 11Die Landesregierung hat dieses Gesetz fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren.
Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 29 aus 2020, in Verbindung mit Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2020,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 5, dritter und vierter Satz und die Absatz 5 a und 5b K-TG in der Fassung des Art. römisch XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.In Art. römisch II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2015, und Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2017,, wird in Absatz 3, der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt, entfällt Absatz 3 c und wird in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und Paragraph 5, Absatz 5 a, K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (4)Absatz 4Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19 a,, Paragraph 68, Absatz 3 b und die Wortfolge „, ausgenommen Paragraph 19 a,,“ in Paragraph 74, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass Paragraph 68, Absatz 3 b, K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß Paragraph 19 a, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Litera h und Paragraph 54, Absatz eins, K-KAO in der Fassung des Art. römisch XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5)Absatz 5Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 35 a, K-ADG in der Fassung des Art. römisch IV dieses Gesetzes, Paragraph 29 a, K-LGBG in der Fassung des Art. römisch XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 112, K-LSchG in der Fassung des Art. römisch XVI dieses Gesetzes, Paragraph 14 a, Absatz 7, K-PStG in der Fassung des Art. römisch XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 68 a, K-SchG in der Fassung des Art. römisch XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß Paragraph 32 a, K-VAG 2010 in der Fassung des Art. römisch 21 bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6)Absatz 6§ 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.Paragraph 5, Ziffer 18, Litera e, K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. römisch 24 dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7)Absatz 7Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8)Absatz 8Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 51 c, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9)Absatz 9§ 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. römisch II dieses Gesetzes und Paragraph 21, Absatz 5, vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. römisch 23 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10)Absatz 10§ 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.Paragraph 39, Absatz 4, K-AGO in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes, Paragraph 38, Absatz 4, K-KStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 25 dieses Gesetzes sowie Paragraph 39, Absatz 4, K-VStR 1998 in der Fassung des Art. römisch 26 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß Paragraph 41, K-AGO, Paragraph 40, K-KStR 1998 und Paragraph 41, K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a)Absatz 10 a§ 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 307, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 78, K-GBG in der Fassung des Art. römisch VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 129, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 78 c, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 122, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes sowie Paragraph 149, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 73, Absatz eins a, K-DRG 1994 in der Fassung des Art. römisch VI dieses Gesetzes, Paragraph 61, Absatz 8 a, K-GMG in der Fassung des Art. römisch IX dieses Gesetzes, Paragraph 59, Absatz eins b, K-GVBG in der Fassung des Art. römisch zehn dieses Gesetzes, Paragraph 67, Absatz eins b, K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. römisch XV dieses Gesetzes, Paragraph 68, Absatz 2 a, K-StBG in der Fassung des Art. römisch XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11)Absatz 11Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.Art. römisch III Absatz 2, des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019,, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach Paragraph 10, Absatz eins bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 5 und 6 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2019, alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt. (12)Absatz 12Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.Abweichend von Paragraph 74, K-DRG 1994, Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994, Paragraph 68, Absatz 14, K-StBG, Paragraph 34, K-GBG, Paragraph 59, Absatz 4, K-GVBG und Paragraph 61, Absatz 9, K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des Paragraph 74, zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13)Absatz 13Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.Abweichend von Paragraph 20 a, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14)Absatz 14Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Litera b, K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Artikel IV
(LGBl Nr 104/2022)
InkrafttretenLandesgesetzblatt Nr 104 aus 2022,)
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.Art. römisch eins Ziffer 14 bis 18 (betreffend Paragraph 26, Absatz 2 bis 5a und Paragraph 26 a, K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
Artikel III
(LGBl Nr 11/2023)
ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 11 aus 2023,)
Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach Paragraph 89, Absatz 3 a, erster Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach Paragraph 89, Absatz 3 a, zweiter Satz K-KStR 1998 sowie Paragraph 91, Absatz 3 a, zweiter Satz K-VStR 1998.