Landesrecht konsolidiert Kärnten: Gesamte Rechtsvorschrift für Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG, Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, K-BSFG
StF: LGBl Nr 25/1998 (WV)

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 

1 Berechtigung zur Führung bei Bergtouren

§ 

1a Ausübung der Berg- und Schiführertätigkeit durch Gesellschaften

§ 

2 Ausnahmen

§ 

3 Bestimmungen über die Anerkennung

§ 

4 Genehmigungspflicht

§ 

5 Verläßlichkeit

§ 

6 Körperliche und gesundheitliche Eignung

§ 

7 Fachliche Befähigung

§ 

7a Ausbildungskurse

§ 

8 Erteilung der Genehmigung

§ 

9 Abzeichen, Ausweis

§ 10

Enden der Genehmigung

§ 11

Aussetzen der Genehmigung

§ 12

(entfällt)

§ 13

Pflichten vor Antritt einer Tour

§ 14

Pflichten während einer Tour

§ 15

Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen

§ 16

Versicherungspflicht

§ 17

Fortbildung

2. Abschnitt

§ 18

Nicht entgeltliche Führungen

§ 19

Information

3. Abschnitt - Schluchtenführer

§ 20

Berechtigung

§ 20a

Ausübung der Schluchtenführertätigkeit durch Gesellschaften

§ 21

Genehmigungspflicht

§ 22

Fachliche Befähigung

§ 23

Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung

§ 24

Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen

§ 25

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

§ 26

Fortbildung

4. Abschnitt - Bergwandererführer

§ 27

Berechtigung

§ 27a

Ausübung der Bergwanderführerschaft durch Gesellschaften

§ 28

Genehmigungspflicht

§ 29

Fachliche Befähigung

§ 30

Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung

§ 31

Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen und Prüfungen

§ 32

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

§ 33

Fortbildung

5. Abschnitt

§ 34

Bergsteigerschulen

§ 35

Persönliche Voraussetzungen

§ 36

Leitung der Bergsteigerschule

§ 37

Lehrkräfte

§ 38

Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

§ 39

Überwachung der Bergsteigerschulen

§ 40

Rücknahme der Bewilligung

6. Abschnitt – Straf- und Schlussbestimmungen

§ 41

Strafbestimmungen

§ 42

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1

Text

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Berechtigung zur Führung bei Bergtouren

  1. Absatz einsDie Führung von Personen bei Bergtouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen in den Paragraphen 2 und 12, Berg- und Schiführern vorbehalten.
  2. Absatz 2Berg- und Schiführer sind berechtigt, Personen bei Schitouren, das sind Bergbesteigungen und Abfahrten überwiegend außerhalb markierter Schipisten und Loipen, gegen Entgelt zu führen und sie in den hiefür erforderlichen Kenntnissen zu unterweisen.
  3. Absatz 3Als Bergtouren im Sinne dieses Gesetzes gelten Touren, die sich zumindest teilweise auf den Gletscherbereich oder auf Gelände erstrecken, wo sich Menschen nur unter Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder unter Mitverwendung der Hände sicher fortbewegen können.
  4. Absatz 4Als Entgelt im Sinne des Absatz eins, gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen die Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.

§ 1a

Text

Paragraph eins a, <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, der Berg- und Schiführertätigkeit durch Gesellschaften

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Berg- und Schiführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt. Paragraph eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
  3. Absatz 3Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen

  1. Absatz einsVom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die
    1. Litera a
      üblicherweise ohne Entgelt im Familien- und Freundeskreis erfolgen,
    2. Litera b
      dienstliche Tätigkeiten im Rahmen des Bundesheeres, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen oder
    3. Litera c
      im Rahmen von lehr- und studienplanmäßigen Veranstaltungen von Schulen oder Universitätssportinstituten
    durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Werden im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (Paragraph 8, Absatz 3, des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des Paragraph eins, geführt oder unterwiesen, so sind hierbei nur die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Bestimmungen über die Anerkennung

  1. Absatz einsFür die Anerkennung der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen von Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG. Die nach diesem Gesetz geforderten Ausbildungen sind Befähigungsnachweise nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-BQAG. Für die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, K-BQAG ist Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gelten für Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die außerhalb Kärntens niedergelassen sind, die Paragraphen 15 bis 17 K-BQAG.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat Ausbildungen, Ausbildungsteile sowie Prüfungen, soweit sie diesem Gesetz oder den auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen und nicht in den Anwendungsbereich des K-BQAG fallen, als der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsart durch Verordnung festlegen, inwieweit Zeugnisse und Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung ganz oder zum Teil ersetzen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters bestimmen, dass Prüfungen nach den Paragraphen 7,, 23 und 30 und Ausbildungskurse nach Paragraph 7 a, nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Absatz eins, ersetzt werden können.
  6. Absatz 6Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Absatz eins, oder 2 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Berg- und Schiführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
    1. Litera a
      über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
    2. Litera b
      volljährig und entscheidungsfähig,
    3. Litera c
      verläßlich,
    4. Litera d
      körperlich und gesundheitlich geeignet und
    5. Litera e
      fachlich befähigt ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verläßlichkeit

  1. Absatz einsDie zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem für einen Bergführer erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.
  2. Absatz 2Die erforderliche Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller
    1. Litera a
      wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder
    2. Litera b
      wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
  3. Absatz 3Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Körperliche und gesundheitliche Eignung

  1. Absatz einsDie körperliche und gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Dieses Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die erfolgreiche Absolvierung sportmedizinischer Leistungstests als Nachweis der körperlichen und gesundheitlichen Eignung anerkennen, wenn hiebei Anforderungen gestellt werden, die von einem Berg- und Schiführer im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit verlangt werden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDurch die Berg- und Schiführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichen.
  2. Absatz 2Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Litera a
      theoretischer Teil:
      • Strichaufzählung
        Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen,
      • Strichaufzählung
        Tourenführung und Tourenplanung,
      • Strichaufzählung
        Alpine Gefahren,
      • Strichaufzählung
        Körperlehre und Erste Hilfe,
      • Strichaufzählung
        Schnee- und Lawinenkunde,
      • Strichaufzählung
        Gletscherkunde,
      • Strichaufzählung
        Kartenkunde und Orientierung,
      • Strichaufzählung
        Ausrüstungskunde sowie Naturschutz.
    2. Litera b
      praktischer Teil:
      • Strichaufzählung
        Felsausbildung einschließlich Sportklettern,
      • Strichaufzählung
        Eisausbildung,
      • Strichaufzählung
        Schiführerausbildung sowie Bergrettungstechnik.
  3. Absatz 3Als Mindestinhalt der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gilt die Anlage A.7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2011,. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der genannten Mindestinhalte weitere Vorschriften über die Ausbildungsinhalte und die Prüfung erlassen.
  4. Absatz 4Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a, <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g, s, k, u, r, s, e,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildungskurse, insbesondere ob zur Vorbereitung der Prüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind, erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff, die Lehrmethode und die Voraussetzungen (Fertigkeiten) zum Besuch von Ausbildungskursen sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die Berg- und Schiführerprüfung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Interessenverband der Berg- und Schiführer, sofern in der Verordnung nach Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Erteilung der Genehmigung

  1. Absatz einsAnträge auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
  2. Absatz 2(entfällt)
  3. Absatz 3Erfüllt der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Abzeichen, Ausweis

  1. Absatz einsNach erteilter Genehmigung hat das für die rechtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung dem Berg- und Schiführer ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen. Die Landesregierung hat dem Berg- und Schiführer das Abzeichen unter Vorlage des Genehmigungsbescheides persönlich oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage des Genehmigungsbescheides auszufolgen.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Tätigkeit das Berg- und Schiführerabzeichen oder das Abzeichen des Internationalen Berg- und Schiführerverbandes sichtbar zu tragen.
  3. Absatz 3Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Aufschrift “Berg- und Schiführer” aufzuweisen. Nähere Bestimmungen über die äußere Form des Berg- und Schiführerabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4Legt ein Berg- und Schiführer einen vom Österreichischen Verband der Berg- und Schiführer ausgestellten Ausweis jener Bezirksverwaltungsbehörde vor, die ihm die Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers erteilt hat, so ist die Erteilung der Genehmigung in diesem Ausweis zu bestätigen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Enden der Genehmigung

  1. Absatz einsDie Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers endet
    1. Litera a
      mit dem schriftlich erklärten Verzicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde; der Verzicht wird, sofern vom Verzichtenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tage des Einlangens bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam;
    2. Litera b
      mit der Entziehung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      festgestellt wird, dass die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 4,) nicht oder nicht mehr erfüllt werden;
    2. Litera b
      der Berg- und Schiführer wiederholt grob gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;
    3. Litera c
      sich im Rahmen der Fortbildungskurse derartige Mängel in der fachlichen Befähigung oder der körperlichen Eignung eines Berg- und Schiführers zeigen, daß die körperliche Sicherheit geführter Personen nicht mehr gewährleistet erscheint;
    4. Litera d
      der Berg- und Schiführer der Versicherungspflicht (Paragraph 16,) nicht nachkommt;
    5. Litera e
      der Berg- und Schiführer zu einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer steht, verurteilt wurde;
    6. Litera f
      wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorliegen;
    7. Litera g
      mehr als fünf Jahre nach Eintritt des Aussetzens gemäß Paragraph 11, verstrichen sind;
    8. Litera h
      der Berg- und Schiführer den erforderlichen Fortbildungslehrgang (Paragraph 17,) nicht besucht oder den Nachweis des absolvierten Ausbildungslehrganges nicht vorlegt.
  3. Absatz 3Im Falle des Endens der Genehmigung durch Entziehung ist das Berg- und Schiführerabzeichen von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Aussetzen der Genehmigung

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers auszusetzen, wenn dieser in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ohne Nachweis triftiger Gründe an Fortbildungskursen (Paragraph 17,) nicht teilgenommen hat.
  2. Absatz eins aIn begründeten Fällen kann ein Berg- und Schiführer das Aussetzen der Genehmigung bei der Bezirksverhaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies der Kärntner Landesregierung zu melden. Die Aufnahme der Berg- und Schiführertätigkeit hat ebenfalls durch Anzeige zu erfolgen und ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Gründe für ein Aussetzen der Genehmigung näher ausführen.
  3. Absatz 2Eine Aussetzung nach Absatz eins, darf erst aufgehoben werden, nachdem der Berg- und Schiführer an einem vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, veranstalteten oder an einem als gleichwertig anerkannten (Paragraph 17, Absatz 2 a,) Fortbildungskurs teilgenommen oder die versäumte Fortbildung nachgeholt hat.
  4. Absatz 3Während einer Aussetzung nach Absatz eins, ist der Berg- und Schiführer nicht berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie in den Paragraphen 35 und 37 umschriebenen Tätigkeiten auszuüben. Das Berg- und Schiführerabzeichen ist für diesen Zeitraum bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu hinterlegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

(entfällt)

§ 13

Text

Paragraph 13,

Pflichten vor Antritt einer Tour

  1. Absatz einsDer Berg- und Schiführer ist verpflichtet, die Zahl der gleichzeitig geführten Personen dem Schwierigkeitsgrad der geplanten Tour, den jahreszeitlich und witterungsbedingten Umständen und der Leistungsfähigkeit der zu führenden Personen anzupassen. Der Berg- und Schiführer darf Aufträge nur dann übernehmen, wenn sie seinem Können und seiner körperlichen Verfassung entsprechen.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer hat, falls die im Absatz eins, genannten Umstände es erfordern, die Führung von der Mitnahme weiterer Berg- und Schiführer abhängig zu machen.
  3. Absatz 3Der Berg- und Schiführer hat Personen, die den Anforderungen der geplanten Tour offensichtlich nicht gewachsen oder die nicht entsprechend ausgerüstet sind, von der Teilnahme an der Tour auszuschließen oder die Führung abzulehnen.
  4. Absatz 4Vor Antritt einer Kletter-, Eis- oder Schitour mit höherem Schwierigkeitsgrad hat sich der Berg- und Schiführer davon zu überzeugen, daß die zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten beherrschen.
  5. Absatz 5Der Berg- und Schiführer hat bei jeder Tour entsprechendes Material zur Leistung Erster Hilfe, Vorrichtungen zur Abgabe alpiner Notsignale und sonstige, voraussichtlich zur sicheren Durchführung der Tour erforderliche Ausrüstungsgegenstände mitzuführen.
  6. Absatz 6Der Berg- und Schiführer hat den Personen die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis, ausgestellt von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände oder sein Abzeichen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorzulegen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Pflichten während einer Tour

  1. Absatz einsAufgabe des Berg- und Schiführers ist die sichere Führung jener Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen. Er hat Touren, zu denen er sich verpflichtet hat, durchzuführen, sofern er nicht aus triftigen Gründen daran gehindert ist oder von den geführten Personen gegenteiliges verlangt wird.
  2. Absatz 2Treten während einer Führung Umstände auf (ungünstige Witterung, schlechte Sicht, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse, mangelnde Leistungsfähigkeit eines Geführten und ähnliches), sodaß ein Abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung erforderlich wird, hat der Berg- und Schiführer jene geeigneten Maßnahmen zu setzen, die eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich ausschließen. Der Berg- und Schiführer darf die von ihm geführten Personen in Situationen, in denen ihnen Gefahr droht, nicht verlassen, es sei denn, es bedarf der Herbeiholung fremder Hilfe, die nicht auf andere Weise erreichbar ist.
  3. Absatz 3Ist das Verlassen der geführten Personen zur Herbeiholung fremder Hilfe notwendig, so hat der Berg- und Schiführer alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen und Anweisungen zu geben, die geeignet sind, eine Gefährdung der geführten Personen soweit als möglich hintanzuhalten.
  4. Absatz 4Der Berg- und Schiführer ist, sofern dies nicht zur Hintanhaltung von Gefahren für die geführten Personen unvermeidlich wird, nicht verpflichtet, Gepäck oder Ausrüstungsgegenstände der geführten Personen zu tragen.
  5. Absatz 5Der Berg- und Schiführer hat die zu führenden Personen fachkundig zu beraten und ihnen die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und die Vorschriften über die Wegfreiheit im Berglande einhalten. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparkes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer insbesondere darauf hinzuwirken, daß die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten. Er ist auf der Tour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft, auch an Dritte, verpflichtet.
  6. Absatz 6Der Berg- und Schiführer hat Gefahrenstellen an Wegen, Brücken, Sicherungseinrichtungen und sonstige Umstände, die eine erhöhte Gefahr für Touristen im alpinen Bereich darstellen, dem zuständigen Bürgermeister, dem Erhalter oder der nächsten Polizeiinspektion zu melden. Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparks oder eines sonstigen gekennzeichneten Schutzgebietes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer darauf hinzuwirken, dass die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Besondere Pflichten bei alpinen Unfällen

  1. Absatz einsDer Berg- und Schiführer hat bei Unfällen, an denen von ihm geführte Personen beteiligt sind, alle ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Absatz 2Der Berg- und Schiführer hat, wenn fremde Hilfe erforderlich ist, unverzüglich die nächste alpine Rettungsstelle, die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
  3. Absatz 3Bei alpinen Unfällen, an denen keine der von ihm geführten Personen beteiligt ist, ist der Berg- und Schiführer verpflichtet, die im Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen, soweit damit nicht eine Gefährdung der von ihm geführten Personen verbunden ist.
  4. Absatz 4Für den bei Hilfeleistungen erforderlichen Sachaufwand ist von demjenigen Ersatz zu leisten, dem die Hilfeleistung zugutekommt.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Versicherungspflicht

Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit als Berg- und Schiführer verbundenen Gefahren die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Fortbildung

  1. Absatz einsJeder Berg- und Schiführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Schnee- und Lawinenkunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, daß die Berg- und Schiführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen. Fortbildungskurse der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen, wenn dadurch die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gelten als Fortbildung gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 2 aDie Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer anderen als der in Absatz 2, genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  4. Absatz 3Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, gilt im Hinblick auf die Förderung durch das Land als Sportverein im Sinne des Kärntner Sportgesetzes 1997.

§ 18

Text

2. Abschnitt

Paragraph 18,

Nicht entgeltliche Führungen

Personen, die andere Personen bei Bergtouren unentgeltlich führen, haben hiebei die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Information

Die Landesregierung hat zur Information der Bergsteiger die Bewirtschafter alpiner Schutzhütten mit Ausfertigungen der in den Paragraphen 13 bis 15 enthaltenen Verhaltensregeln zu beteilen. Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.

§ 20

Text

3. Abschnitt
Schluchtenführer

Paragraph 20,

Berechtigung

  1. Absatz einsDie Führung und Begleitung von Personen bei Schluchtentouren gegen Entgelt sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 12,, Schluchtenführern vorbehalten.
  2. Absatz 2Zur Benützung eines Wasserfahrzeuges oder sonstigen Schwimmkörpers sind Schluchtenführer nicht berechtigt.
  3. Absatz 3Ein Schluchtenführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Absatz eins, höchstens einen Schluchtenführer-Anwärter heranziehen, der den ersten Teil der Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4Als Schluchtentour im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen wildwasserführender Schluchten mittels Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 2, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes “Bergtouren” das Wort “Schluchtentouren” tritt.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a, <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, der Schluchtenführertätigkeit durch Gesellschaften

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schluchtenführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt. Paragraph 20, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
  3. Absatz 3Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Schluchtenführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Schluchtenführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
    1. Litera a
      volljährig und entscheidungsfähig,
    2. Litera b
      verlässlich,
    3. Litera c
      körperlich und gesundheitlich geeignet und
    4. Litera d
      fachlich befähigt
    ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die Paragraphen 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Schluchtenführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben ergänzend zur theoretischen eine praktische Ausbildung zu absolvieren, welche in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und der Aufsicht eines Schluchtenführers besteht. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Schluchtenführerprüfung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung Vorschriften über
    1. Litera a
      die Eignungsprüfung durch den Anbieter des Ausbildungslehrganges und die Zulassungsvoraussetzungen zum Ausbildungslehrgang,
    2. Litera b
      den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs, einschließlich die praktische Ausbildung, und
    3. Litera c
      die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser
    zu erlassen.
  3. Absatz 3Zu einem Ausbildungslehrgang nach Absatz eins, sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene Kenntnisse und Fertigkeiten im Begehen von Schluchten verfügen, die einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Schluchtenführer erwarten lassen.
  4. Absatz 4Die Schluchtenführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Berufs- und Rechtskunde,
    Natur- und Umweltkunde,
    Körperlehre und erste Hilfe,
    Tourenplanung und -führung,
    Gewässerkunde und Hydrodynamik,
    Gefahren- und Wetterkunde,
    Ausrüstungs- und Gerätekunde,
    Topographie und Geologie von Schluchten und Seil- und Knotenkunde.
    1. Litera b
      Praktischer Teil:
    Begehen von Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken, Rettungstechniken.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Prüfungskommission für die
Schluchtenführerprüfung

  1. Absatz einsDie Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche über die Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer und als Schluchtenführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeiten nachweisen müssen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für zwei Mitglieder und der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Absatz eins, abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert, von der Teilnahme an der Prüfungskommission ausgeschlossen oder wird ein Mitglied abberufen, so tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.
  4. Absatz 4Die Prüfungskommission hat aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus der Prüfungskommission aus (Absatz 6,), hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
  5. Absatz 5Von der Teilnahme an einer Prüfung als Mitglied der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      sämtliche Dienstgeber des Prüflings und deren Vertreter;
    2. Litera b
      Angehörige des Prüflings im Sinne des Paragraph 36 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991;
    3. Litera c
      Personen, bei denen wichtige Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling in Zweifel ziehen.
  6. Absatz 6Ein Mitglied der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode der Kommission von der Landesregierung abzuberufen und scheidet aus der Prüfungskommission aus, wenn das Mitglied:
    1. Litera a
      seine Abberufung verlangt;
    2. Litera b
      trotz Aufforderung unentschuldigt an drei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen nicht teilgenommen hat;
    3. Litera c
      die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr bestehen;
    4. Litera d
      seine Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission sonst gröblich verletzt.
  7. Absatz 7Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Prüfungswerber von Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu verständigen. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Absatz 5, ist von einem Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich bekanntzugeben.
  9. Absatz 9Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung ist befugt, die Schluchtenführerprüfung zu überwachen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Anerkennung von Ausbildungen,
Ausbildungsteilen und Prüfungen

  1. Absatz einsSoweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Schluchtenführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder von einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in Paragraph 22, Absatz 4, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Schluchtenführer ersetzt. Paragraph 22, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Paragraph 3, ist anzuwenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Anwendung von Bestimmungen über
die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Schluchtenführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Schluchtenführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2,, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Schluchtenführer“ tritt, soweit nicht in den Paragraphen 9, Absatz 4 und 11 Absatz 2, auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,
  2. Litera b
    an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Schluchtenführerabzeichen“ tritt,
  3. Litera c
    in Paragraph 11, Absatz eins, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 17,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 26,)“, in Paragraph 11, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 17, Absatz 2 a,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz 3,)“ sowie in Paragraph 11, Absatz 3, an die Stelle des Zitates „§ 1 Absatz eins und 2“ das Zitat „§ 20 Absatz eins “, tritt,
  4. Litera d
    die besonderen Pflichten bei alpinen Unfällen (Paragraph 15,) für Unfälle in Schluchten sinngemäß gelten und
  5. Litera e
    an die Stelle der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ in Paragraph 13, Absatz 4 und des Wortes „Bergtouren“ in Paragraph 18, das Wort „Schluchtentour“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Fortbildung

  1. Absatz einsJeder Schluchtenführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren einen Fortbildungskurs zu besuchen, bei dem die dem jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Schluchtenbegehungen, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungs- und Gerätekunde, der Gewässerkunde und Hydrodynamik, der Führungskunde, sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Schluchtenführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Schluchtenführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen. Fortbildungen anderer anerkannter Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind den Fortbildungen des Verbandes der österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag eines Schluchtenführers von einer anderen als der in Absatz 2, genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden.

§ 27

Text

4. Abschnitt
Bergwanderführer

Paragraph 27,

Berechtigung

  1. Absatz einsDie Führung und Begleitung von Personen bei Bergwanderungen gegen Entgelt, sowie die entgeltliche Unterweisung in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 2, sowie Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 12,, Bergwanderführern vorbehalten.
  2. Absatz 2Als Bergwanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Begehen von alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten, die bei einem durchschnittlich bergerfahrenen Wanderer keine Zuhilfenahme von Sicherungseinrichtungen oder sonstigen alpintechnischen Hilfsmitteln wie insbesondere Steigeisen erfordern.
  3. Absatz 3Ein Bergwanderführer ist berechtigt Bergwanderungen durchzuführen,
    1. Litera a
      die sich nicht auf den Gletscherbereich erstrecken,
    2. Litera b
      bei denen kein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist,
    3. Litera c
      die nicht bei einem bergunerfahrenen Wanderer wegen des steilen, absturzgefährlichen Geländes, gefährlicher Schneefelder, bekannter großer Steinschlaggefahr oder anderer vorhersehbarer Gegebenheiten die Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönlicher Hilfe notwendig machen, oder
    4. Litera d
      bei denen keine Schier verwendet werden.
  4. Absatz 4Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 25% nicht übersteigt.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.
  6. Absatz 6Paragraphen eins, Absatz 4 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Bergtouren“ das Wort „Bergwanderungen“ tritt.

§ 27a

Text

Paragraph 27 a, <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, der Bergwanderführertätigkeit durch Gesellschaften

  1. Absatz einsJuristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Bergwanderführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, erfüllt. Paragraph 27, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
  3. Absatz 3Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Genehmigungspflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit eines Bergwanderführers darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Person
    1. Litera a
      volljährig und entscheidungsfähig,
    2. Litera b
      verlässlich,
    3. Litera c
      körperlich und gesundheitlich geeignet und
    4. Litera d
      fachlich befähigt
    ist und über die aus Gründen der Sicherheit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung gelten die Paragraphen 5 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ tritt.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDie Ausbildung zum Bergwanderführer erfolgt in Lehrgängen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildung kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden, wobei auch Teilprüfungen vorgesehen werden können. Den Abschluss der Ausbildung bildet die Bergwanderführerprüfung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches des Bergwanderführers sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Praxis durch Verordnung Vorschriften über
    1. Litera a
      den Lehrstoff, die Lehrmethoden, den Aufbau und die Ausbildungsdauer des Lehrgangs und
    2. Litera b
      die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser und allfälliger Wiederholungen dieser
    zu erlassen.
  3. Absatz 3Die Bergwanderführerprüfung umfasst den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Berufs- und Rechtskunde,
    Erste Hilfe,
    Tourenplanung und Tourenführung,
    Orientierungs- und Kartenkunde,
    Ausrüstungskunde,
    Natur- und Umweltkunde, einschließlich der Geographie und Geologie der Alpen,
    Alpine Gefahren- und Unfallkunde,
    Wetter-, Schnee- und Lawinenkunde.
    1. Litera b
      Praktischer Teil:
    Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergwandern,
    Rettungstechniken,
    Erste Hilfe,
    Handhabung technischer Ausrüstung zur Orientierung und Ortung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz 2, den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, zu hören.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Prüfungskommission für die
Bergwanderführerprüfung

  1. Absatz einsDie Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche zumindest über die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer verfügen und eine zumindest fünfjährige praktische Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen müssen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, kommt für drei Mitglieder und dem Verband Alpiner Vereine Österreichs sowie der Österreichischen Bergrettung – Landesorganisation Kärnten für jeweils ein Mitglied der Prüfungskommission ein Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, den Verband Alpiner Vereine Österreichs und die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten aufzufordern, binnen vier Wochen die jeweiligen Mitglieder für die Prüfungskommission vorzuschlagen. Macht die Österreichische Bergrettung – Landesorganisation Kärnten von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch, darf für dieses Mitglied von einzelnen Erfordernissen gemäß Absatz eins, abgesehen werden. Langt binnen dieser Frist kein Vorschlag ein, kann die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf Vorschläge vornehmen. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
  3. Absatz 3Paragraph 23, Absatz 3 bis 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 10, an die Stelle des Wortes „Schluchtenführerprüfung“ das Wort „Bergwanderführerprüfung“ tritt.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Anerkennung von Ausbildungen,
Ausbildungsteilen und Prüfungen

  1. Absatz einsSoweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Bergwanderführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) oder im Rahmen der Ausbildung von Berg- und Schiführern, die vom Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer oder einer Gebietskörperschaft abgehalten werden, die in Paragraph 29, Absatz 3, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, hat die Landesregierung die erfolgreiche Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges oder einer solchen Ausbildung als Nachweis der fachlichen Befähigung anzuerkennen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildung zum Berg- und Schiführer in der Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildung den Ausbildungslehrgang zum Bergwanderführer ersetzt. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Paragraph 3, ist anzuwenden.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Anwendung von Bestimmungen über die Berg- und Schiführer

Für die Erteilung der Genehmigung, das Bergwanderführerabzeichen und den Ausweis, das Enden und Aussetzen der Genehmigung, die Pflichten der Bergwanderführer, die Versicherungspflicht und nichtentgeltliche Führungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 2,, 8 bis 18 mit der Maßgabe, dass

  1. Litera a
    an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführer“ das Wort „Bergwanderführer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt, soweit nicht in den Paragraphen 9, Absatz 4 und 11 Absatz 2, auf den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer verwiesen wird,
  2. Litera b
    an die Stelle der Worte „Berg- und Schiführerabzeichen“ das Wort „Bergwanderführerabzeichen“ tritt,
  3. Litera c
    in Paragraph 11, Absatz eins, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 17,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 33,)“, in Paragraph 11, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 17, Absatz 2 a,)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz 3,)“ sowie in Paragraph 11, Absatz 3, an die Stelle des Zitates „§ 1 Absatz eins und 2“ das Zitat „§ 27 Absatz eins “, tritt und
  4. Litera d
    an die Stelle des Wortes „Tour“, der Worte „Kletter-, Eis- oder Schitour“ oder des Wortes „Bergtouren“ in den Paragraphen 13,, 14 und 18 jeweils das Wort „Bergwanderung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Fortbildung

  1. Absatz einsJeder Bergwanderführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Technik der Bergwanderführung, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Bergwanderführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, dass die Bergwanderführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bergwanderführers von einer anderen als der in Absatz 2, genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Fortbildungen anderer österreichischer Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Österreichischen Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind Fortbildungen des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

§ 34

Text

5. Abschnitt

Paragraph 34,

Bergsteigerschulen

  1. Absatz einsBergsteigerschulen sind Einrichtungen zur entgeltlichen Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergtouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen, insbesondere durch das Abhalten von Kletterkursen, Eiskursen, Kursen für hochalpine Schitouren und ähnlichem.
  2. Absatz eins aIn Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Schluchtentouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf auch die Bezeichnung “Schluchtentourenschule” alleine oder als Zusatz verwendet werden.
  3. Absatz eins bIn Bergsteigerschulen darf auch die entgeltliche Unterweisung in den für die selbständige Durchführung von Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen erfolgen. Diesfalls darf die Bezeichnung „Bergwanderschule“ als Zusatz verwendet werden.
  4. Absatz 2Die Errichtung einer Bergsteigerschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
  5. Absatz 3Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule sind schriftlich unter Anschluß der zum Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Belege zu stellen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Persönliche Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule ist zu erteilen, wenn der Antragsteller folgende persönliche Voraussetzungen erfüllt:

  1. Litera a
    die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache;
  2. Litera b
    ein Alter von mindestens 24 Jahren;
  3. Litera c
    Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer – im Falle der Erteilung des Unterrichtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, als Schluchtenführer – und Nachweis einer mindestens dreijährigen praktischen Ausübung dieser Tätigkeit.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Leitung der Bergsteigerschule

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat die Bergsteigerschule persönlich zu leiten.
  2. Absatz 2Eine Vertretung des Bewilligungsinhabers bei der Leitung darf nur dann erfolgen, wenn dieser vorübergehend erkrankt oder aus ähnlichen triftigen Gründen vorübergehend an der Leitung verhindert ist und sein Vertreter die Voraussetzungen des Paragraph 35, erfüllt.
  3. Absatz 3Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme der Führung einer Bergsteigerschule sowie der Fall einer Vertretung nach Absatz 2, sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Lehrkräfte

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber ist berechtigt, Berg- und Schiführer – im Falle des Paragraph 34, Absatz eins a, Schluchtenführer oder im Falle des Paragraph 34, Absatz eins b, Bergwanderführer – als Lehrkräfte an der Bergsteigerschule zu verwenden.
  2. Absatz 2Zur Unterstützung der in Absatz eins, genannten Lehrkräfte können auch Personen, die in Ausbildung zum Berg- und Schiführer – im Falle des Paragraph 34, Absatz eins a, auch solche, die in Ausbildung zum Schluchtenführer oder im Falle des Paragraph 34, Absatz eins b, auch solche, die in Ausbildung zum Bergwanderführer – stehen, als Hilfslehrkräfte verwendet werden.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Pflichten des Bewilligungsinhabers
und der Lehrkräfte

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte sowie die Hilfslehrkräfte sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 sinngemäß zu beachten.
  2. Absatz 2Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schule eine Schulung über das Verhalten bei alpinen Gefahren und bei Alpinunfällen - bei der Unterweisung gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, über das Verhalten bei den spezifischen Gefahren in Schluchten und bei Unfällen - sowie über die Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande aufzunehmen.
  3. Absatz 3Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflicht zu versichern.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Überwachung der Bergsteigerschulen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Bergsteigerschulen durch geeignete Organe zu überwachen. Sie kann mit der Überwachung in fachlicher Hinsicht den Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, mit Bescheid betrauen.
  2. Absatz 2Der Bewilligungsinhaber, die Lehrkräfte und die Hilfskräfte sind verpflichtet, den Überwachungsorganen, die zur Ausübung der Überwachung nötigen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber innerhalb einer von der Landesregierung festzusetzenden, angemessenen Frist zu beheben.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Rücknahme der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Bewilligung zur Führung einer Bergsteigerschule zurückzunehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
    1. Litera a
      eine der persönlichen Voraussetzungen nach Paragraph 35, nicht oder nicht mehr erfüllt;
    2. Litera b
      die Bergsteigerschule – abgesehen von den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, – nicht persönlich leitet;
    3. Litera c
      festgestellte Mängel nicht zeitgerecht behebt;
    4. Litera d
      Personen als Lehrkräfte verwendet, die den Anforderungen des Paragraph 37, nicht entsprechen;
    5. Litera e
      wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde;
    6. Litera f
      sich nicht ausreichend gegen Haftpflicht versichert.
  2. Absatz 2Hat der Bewilligungsinhaber die körperliche und gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit eines Berg- und Schiführers oder im Falle des Paragraph 34, Absatz eins a, eines Schluchtenführers verloren, so kann die Landesregierung von der Zurücknahme einer Bewilligung absehen, wenn der Bewilligungsinhaber einen entsprechend geeigneten Vertreter bestellt und im Übrigen weiterhin im Stande ist, die Bergsteigerschule ohne nachteilige Auswirkungen zu leiten.

§ 41

Text

6. Abschnitt - Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 41,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15, 18, 34 Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 38 Absatz eins und 2 und 39 Absatz 2, übertritt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 3, 21 Absatz eins, sowie 25 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 oder die Bestimmungen der Paragraphen 27, Absatz eins und 3 bis 5, 28 Absatz eins, sowie 32 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 2,, 11 Absatz 3,, 12 bis 15 und 18 übertritt.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne der Absatz eins und 2 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall können Übertretungen der Paragraphen eins,, 20 Absatz eins,, 27 Absatz eins und 34 Absatz 2, mit einer Geldstrafe bis zu 2200 Euro bestraft werden.
  4. Absatz 4Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

§ 42

Text

Paragraph 42 <, b, r, /, >, U, m, s, e, t, z, u, n, g, von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

Anl. 1

Text

Artikel V

(Kundmachung der Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1998,)

  1. Absatz einsMit Paragraph 29, Absatz eins und 2 des Berg- und Schiführergesetzes in seiner ursprünglichen Fassung, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1982,, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der Bergführerordnung, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr 12/1892, autorisiert sind, gelten als Berg- und Schiführer im Sinne dieses Gesetzes (Absatz eins,).
    2. Ziffer 2
      Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bergsteigerschulen ist bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 20, Absatz 2, zu stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird aufgrund eines gestellten Antrages eine Genehmigung nicht erteilt, erlischt die Befugnis zur Führung einer Bergsteigerschule (Absatz 2,).
  2. Absatz 2Mit Paragraph 30, Absatz 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1982, wurde folgende Schlußbestimmung getroffen:

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2001,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Bis zum 31. Dezember 2001 treten im Paragraph 27, Absatz 3, an die Stelle der Beträge “720 Euro” und “2200 Euro” die Beträge “S 10.000,-” und “S 30.000,-”.
  3. Absatz 3Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) an einem von diesem durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in diesem der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 19 c, Absatz 4, erbracht wird.
  4. Absatz 4Personen, die bis zum 31. Dezember 2001 um die Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, anzuhören.
  5. Absatz 5Bergsteigerschulen (Paragraph 20,), in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) eine Unterweisung gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, erfolgte, sind zur Erteilung dieser Unterweisung weiterhin befugt, sofern der Bewilligungsinhaber bis zum 31. Dezember 2001 der Behörde nachweist, dass er über eine Genehmigung der Tätigkeit eines Schluchtenführers (Paragraph 19 b,) verfügt.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2007,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht abweichendes bestimmt wird, an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, tritt Art. römisch eins Ziffer 6,

(Paragraph 6, Absätze 4 bis 5b) am 20. Oktober 2007 in Kraft.

  1. Absatz 3Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Litera a
      die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44, und
    2. Litera b
      die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22.

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2010,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Absatz eins,) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen, können die fachliche Befähigung auch durch eine Bestätigung des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, oder einer anderen Einrichtung darüber nachweisen, dass sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) an einem von diesen durchgeführten Ausbildungskurs teilgenommen haben, sofern in dieser der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, erbracht wird.
  4. Absatz 4Personen, die bis sechs Monate ab Inkrafttreten (Absatz eins,) dieses Gesetzes um die Genehmigung der Tätigkeit eines Bergwanderführers ansuchen und die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Absatz eins,) durch drei aufeinander folgende Jahre eine dem Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, gelten als Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen.
  5. Absatz 5Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36, umgesetzt.

Artikel XXXIII

Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012,)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77, umgesetzt.

  3. Absatz 3Mit Art. römisch XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, Sitzung 36, umgesetzt.
  4. Absatz 4Abweichend von Art. römisch XIV Ziffer 6, (betreffend Paragraph 32, Absatz 2,) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, anzuwenden.