4. Abschnitt
Sportlehrer
§ 12
(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn
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a) | die Eigenberechtigung, |
b) | die Verläßlichkeit, |
c) | die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und |
d) | die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind. |
(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs 2 lit d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.